VwGH Ra 2020/03/0054

VwGHRa 2020/03/005430.9.2020

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer‑Kober als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revisionen der I GmbH in W, vertreten durch Mag. Ingrid Juliane Gaismayer LL.M., Rechtsanwältin in 1020 Wien, Wohlmutstraße 23/28, gegen die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts Wien vom 7. Februar 2020, Zl. VGW‑101/056/8638/2019‑11 (hg. Ra 2020/03/0054) und vom 4. Februar 2020, Zl. VGW‑101/056/7660/2019‑26 (hg. Ra 2020/03/0058), betreffend Angelegenheiten nach dem EisbEG und dem EisbG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien; mitbeteiligte Partei: WKG in W, vertreten durch Heid & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 88/2‑4 [zu Ra 2020/03/0054], bzw. durch Onz, Onz, Kraemmer, Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16 [zu Ra 2020/03/0058]), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §13 Abs8
AVG §40
AVG §41
AVG §42
AVG §68 Abs1
AVG §8
EisbEG 1954 §2
EisbEG 1954 §3 Abs1
EisbEG 1954 §35 Abs3
EisenbahnG 1957 §31
EisenbahnG 1957 §31a
EisenbahnG 1957 §31e
EisenbahnG 1957 §31e idF 2006/I/125
EisenbahnG 1957 §31f
EisenbahnG 1957 §31f Z3
EisenbahnG 1957 §36
UVPG 2000 §18b
UVPG 2000 §24g
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030054.L00

 

Spruch:

Das zu Ra 2020/03/0054 angefochtene Erkenntnis vom 7. Februar 2020 wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Revision zu Ra 2020/03/0058 wird als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit ‑ in Rechtskraft erwachsenem ‑ Bescheid des Landeshauptmannes von Wien (iF: belangte Behörde) vom 2. Mai 2018 war der Mitbeteiligten unter Zugrundelegung des Bauentwurfes samt Ergänzungen und der Gutachten gemäß § 31a EisbG und unter der Voraussetzung des Erwerbs der erforderlichen Grundstücke und Rechte die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung für den Neubau der U‑Bahnlinie U2, Bauabschnitt U2/21 „Neubaugasse“, erteilt worden. Diese beinhaltete u.a. Baumaßnahmen auf der damals im Eigentum des Dr. G, des Rechtsvorgängers der nunmehrigen Revisionswerberin, stehenden Liegenschaft L‑Gasse 25, darunter auch die Durchführung von bautechnischen Hilfsmaßnahmen zum Ausgleich von allfälligen Bewegungstendenzen (im Folgenden auch Kompensationsinjektionen genannt) in einem flächenmäßigen Gesamtausmaß von ca. 625 m2. Der verfahrenseinleitende Antrag der Mitbeteiligten war gemäß § 44a AVG mittels Edikt veröffentlicht worden, Einwendungen gegen das Projekt sind während der Auflagefrist von Dr. G nicht erhoben worden.

2 Mit Schriftsatz vom 28. Juni 2018 stellte die Mitbeteiligte gegen Dr. G als Antragsgegner bei der belangten Behörde den Antrag auf zwangsweise Einräumung näher genannter Dienstbarkeiten auf dem Grundstück L‑Gasse 25, die sie für die Herstellung und den Betrieb des baugenehmigten Bauabschnitts benötige, darunter auch ‑ auf Basis des Plans über Verbesserungs- und Sicherungsmaßnahmen für temporäre Zwecke vom 22. September 2017 ‑ zur Durchführung der Kompensationsinjektionen innerhalb eines näher beschriebenen Arbeitsbereiches mit einem Flächenausmaß von etwa 625 m2.

3 Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 23. Juli 2018 wurde die Anmerkung der Einleitung des Enteignungsverfahrens gemäß § 13 EisbEG bewilligt.

4 Im Zuge dieses Enteignungsverfahrens schränkte die Mitbeteiligte mit Schriftsatz vom 26. September 2018 den Enteignungsantrag insofern ein, als sie die Durchführung der Kompensationsinjektionen als bautechnische Hilfsmaßnahme nur mehr hinsichtlich einer Fläche von ca. 226 m2 beantragte. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, es habe sich aufgrund vertiefter Planungen herausgestellt, dass zur Hintanhaltung von mit Kräfteumlagerungen verbundenen Setzungen an der Oberfläche die Kompensationsinjektionen nur in dem nunmehrigen geringeren Ausmaß erforderlich seien.

5 In der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde vom 2. Oktober 2018 hat der Amtssachverständige zur Reduktion der Kompensationsinjektionen ausgeführt, diese sei „durch eine Ziviltechnikerbestätigung des U‑Bahn‑Planers zu verifizieren“. Daraufhin kündigte die Mitbeteiligte die Vorlage einer solchen Bestätigung an, die in technisch nachvollziehbarer Weise dartun solle, warum die Kompensationsinjektionsfläche reduziert wurde; diese Bestätigung sei dann vom Amtssachverständigen zu überprüfen.

6 Mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2018 legte daraufhin die Mitbeteiligte Urkunden zwecks Begründung der Reduzierung vor, wozu Dr. G mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2018 Stellung nahm und vorbrachte, eine Bestätigung eines befugten Ziviltechnikers sei damit nicht vorgelegt und ein Nachweis, dass die eingeschränkten Kompensationsinjektionen für die Sicherung der Liegenschaft ausreichend seien, sei damit nicht erbracht worden. Mangels Übereinstimmung mit dem eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheid sei der Enteignungsantrag abzuweisen.

7 Dem entgegnete die Mitbeteiligte mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2018 u.a. damit, dass die Frage, in welchem Umfang Kompensationsinjektionen erforderlich seien, Gegenstand des eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahrens und nicht des Enteignungsverfahrens sei.

8 Nach einer Beurteilung seitens des eisenbahnbautechnischen Sachverständigen der belangten Behörde machte Dr. G mit Schriftsatz vom 27. Februar 2019 Folgendes geltend: Die seitens der Mitbeteiligten vorgesehene Bauführung durch Reduktion der Kompensationsinjektionen sei genehmigungswidrig. Mit den seitens der Mitbeteiligten vorgelegten Unterlagen werde nicht nachgewiesen, dass die reduzierten Maßnahmen für die Sicherung des Gebäudes ausreichend seien.

Infolge dessen zeige er die von der Mitbeteiligten beabsichtigte genehmigungswidrige Bauführung an, und stelle gleichzeitig den „Antrag auf Einräumung der Parteistellung“: Für die geplante Abänderung der Bauausführung liege keine Baubewilligung vor, weshalb das Baubewilligungsverfahren wiederzueröffnen und die Änderungen von der Behörde zu prüfen seien. Da er als Eigentümer des betroffenen Grundstücks von dieser Planänderung massiv belastet werde, beantrage er die Parteistellung in diesem Bewilligungsverfahren nach dem EisbG und erhebe Einwendungen, weil die eingeschränkten statischen Stabilisierungsmaßnahmen sein Haus und alle darin lebenden Personen massiv gefährdeten.

9 Mit Bescheid vom 23. April 2019 wies die belangte Behörde diesen Antrag gemäß § 31a Abs. 1 iVm § 31e EisbG als unzulässig zurück.

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, das eisenbahnrechtliche Bauprojekt sei rechtskräftig genehmigt worden. Nicht jede Projektänderung löse im Eisenbahnrecht eine Genehmigungspflicht aus, sondern bestünde diese nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 36 EisbG iVm der Verordnung genehmigungsfreier Eisenbahn-Vorhaben (VgEV). Dies sei bei einer Verringerung der Fläche für bautechnische Hilfsmaßnahmen nicht der Fall. Mangels Genehmigungspflicht habe die Mitbeteiligte auch keinen Antrag gemäß § 31 EisbG gestellt. Es könne daher nicht über eine allfällig bestehende Parteistellung in einem Verfahren abgesprochen werden, wenn es kein solches Verfahren gebe.

10 Gegen diesen Bescheid erhob Dr. G Beschwerde.

11 Mit Bescheid vom 24. Mai 2019 verfügte die belangte Behörde gemäß § 2 Abs. 1 und 2 Z 3 und 4 iVm § 17 EisbEG zu Gunsten der Mitbeteiligten die Enteignung des Dr. G als Eigentümer des Grundstücks Nr. 412, inneliegend in EZ 588 der KG N, durch Einräumung näher genannter Dienstbarkeiten. In den für das Revisionsverfahren maßgeblichen Spruchpunkten wurde zusammengefasst Folgendes angeordnet: Zu Gunsten des herrschenden Grundstücks der Mitbeteiligten auf Dauer die Dienstbarkeit der Duldung der Errichtung, des Bestandes und des Betriebes einer Verkehrstunnelanlage samt aller damit im Zusammenhang stehenden Einrichtungen und Maßnahmen in näher bezeichnetem Umfang (Spruchpunkt I.A.) sowie zu Gunsten der Mitbeteiligten bzw. von ihr ermächtigter dritter Personen über einen Zeitraum von 34 Monaten die Durchführung einer bautechnischen Hilfsmaßnahme zum Ausgleich von allfälligen Bewegungstendenzen (Kompensationsinjektionen) innerhalb eines näher beschriebenen Arbeitsbereichs, der ein flächenmäßiges Gesamtausmaß von ca. 226 m2 aufweist (Spruchpunkt I.C.2.). Gemäß § 17 Abs. 2 EisbEG wurde die Höhe der Enteignungsentschädigung mit EUR 22.639,00 festgesetzt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ausgeschlossen (Spruchpunkt III); weitere Spruchpunkte betreffen Entscheidungen über Verfahrenskosten (Spruchpunkt IV.) bzw. Verwaltungsabgaben (Spruchpunkt V.).

12 In der Begründung führte die belangte Behörde u.a. Folgendes aus: Der Mitbeteiligten sei mit rechtskräftigem Bescheid die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung für den Neubau der U‑Bahnlinie U2, Bauabschnitt U2/21 ‑ Neubaugasse, erteilt worden. Im Verfahren habe die Mitbeteiligte unter Vorlage eines adaptierten Plans den Enteignungsantrag insofern eingeschränkt, als für die Vorhabensrealisierung nur eine geringere Fläche (226 m2) als ursprünglich beantragt (625 m2) für die notwendigen Kompensationsinjektionen erforderlich sei. Dem habe die Revisionswerberin entgegnet, diese Einschränkung erfolge nur aus wirtschaftlichen Gründen und es fehle die Bestätigung eines befugten Ziviltechnikers, dass die reduzierten Sicherungsmaßnahmen ausreichend seien. Die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung sei gerade auf Basis der mitbeantragten Sicherungsmaßnahmen erteilt worden; vor Einräumung einer Dienstbarkeit mit reduzierten Sicherungsmaßnahmen sei daher ein statischer Nachweis erforderlich.

Die belangte Behörde führte dazu ‑ auf das für den Revisionsfall Wesentliche zusammengefasst ‑ aus, mit Rechtskraft des eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungbescheids sei bindend festgestellt, dass das öffentliche Interesse an der Durchführung des Bauvorhabens die entgegenstehenden Interessen überwiege. Die beantragten Dienstbarkeiten seien für die Vorhabensrealisierung erforderlich. Die Fläche für Kompensationsinjektionen sei auf Grund fortgeschrittener Detailplanung eingeschränkt worden; die nunmehr gegenständliche Fläche finde daher jedenfalls in der Baugenehmigung Deckung. Eine derartige Verringerung einer Fläche für bautechnische Hilfsmaßnahmen sei nach § 36 EisbG bewilligungsfrei. Obwohl „die Frage der Flächenreduktion daher nicht Gegenstand des Enteignungsverfahrens“ sei, sei die Mitbeteiligte aufgefordert worden, Nachweise vorzulegen, dass die Kompensationsinjektionen nur mehr im eingeschränkten Ausmaß erforderlich seien. Mit den vorgelegten Unterlagen habe sich der von der Behörde bestellte eisenbahntechnische Amtssachverständige inhaltlich auseinandergesetzt und sie zusammengefasst als ausreichend, schlüssig und nachvollziehbar beurteilt; dem sei nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden.

13 Gegen die Spruchpunkte I., III. und IV. dieses Bescheids erhob die Revisionswerberin Beschwerde.

14 Mit Erkenntnis vom 19. Juli 2019 wies das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) die Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt III. (Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) des letztgenannten Bescheides richtete, ab. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 7.2.2020, Ra 2019/03/0143, zurückgewiesen.

15 Mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2019 wurde seitens Dr. G und der nunmehrigen Revisionswerberin vorgebracht, dass Dr. G die Liegenschaft an die Revisionswerberin verkauft habe, das entsprechende Grundbuchsgesuch sei am 12. Dezember beim Bezirksgericht eingebracht worden; die Revisionswerberin als außerbücherliche Eigentümerin gebe ihren Eintritt in das anhängige Verfahren bekannt. Zudem wurde Vorbringen zu statischen Erfordernissen samt Beweisanbot erstattet.

16 Am 8. Jänner 2020 fand vor dem Verwaltungsgericht hinsichtlich beider Beschwerden eine (gemeinsame) mündliche Verhandlung statt. Seitens der nunmehrigen Revisionswerberin wurde u.a. (samt entsprechendem Beweisanbot) geltend gemacht, die Frage der Kompensationsinjektionen berühre Sicherheit und Stabilität des Gebäudes; die geplante Änderung sei wegen Beeinträchtigung der Interessen des Liegenschaftseigentümers genehmigungspflichtig.

17 Mit dem zu hg. Ra 2020/03/0058 angefochtenen Erkenntnis vom 4. Februar 2020 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid vom 23. April 2019, mit dem der Antrag auf Parteistellung zurückgewiesen worden war, als unbegründet ab. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.

18 Begründend führte das Verwaltungsgericht ‑ nach einer Darlegung des Verfahrensganges und der für maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften ‑ fallbezogen im Wesentlichen Folgendes aus: Dr. G (der Rechtsvorgänger der Revisionswerberin) hätte im Baubewilligungsverfahren Parteistellung erlangt, wenn er rechtzeitig Einwendungen erhoben hätte. Dies habe er aber unterlassen. Er beantrage zwar die Zuerkennung der Parteistellung in einem wiederaufzunehmenden bzw. in einem neu durchzuführenden Verfahren betreffend die Antragsänderung. Es stehe aber fest, dass er im abgeschlossenen Bewilligungsverfahren die Parteistellung verloren habe und präkludiert sei. Weitere Verfahren ‑ sei es von Amts wegen aufgrund einer allfälligen bewilligungslosen Bauführung oder über Abänderungsantrag der Mitbeteiligten ‑ seien gegenwärtig nicht anhängig, sodass er für ein derartiges Verfahren noch keine Parteistellung erlangen könne. Sonstige subjektive öffentliche Rechte seien aus dem EisbG auf Grundlage seines präkludierten Status für die Frage des Ausmaßes der Kompensationsinjektionen bei vorliegender rechtskräftiger Baubewilligung nicht zu erkennen. Auch wenn der Antrag dahin verstanden werden könnte, dass das Baubewilligungsverfahren wiederzueröffnen wäre, sei er nicht zielführend, setzte ein Wiederaufnahmeantrag doch die Parteistellung im zu Grunde liegenden Verfahren voraus. Die Revisionswerberin sei dem Verfahren neben Dr. G als (noch) bücherlicher Eigentümer als Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens beizuziehen gewesen.

19 Mit dem zu Ra 2020/03/0054 angefochtenen Erkenntnis vom 7. Februar 2020 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Enteignungsbescheid vom 24. Mai 2019 ebenfalls als unbegründet ab. Die Revision wurde gleichfalls für nicht zulässig erklärt.

20 Begründend führte das Verwaltungsgericht fallbezogen auf das Wesentliche zusammengefasst Folgendes aus: Es stehe unstrittig fest, dass Dr. G im eisenbahnrechtlichen Genehmigungsverfahren keine übergangene Partei gewesen und der Baubewilligungsbescheid demnach für ihn wie auch die Behörde im Enteignungsverfahren bindend sei. Mit der rechtskräftigen Baugenehmigung sei die Lage und der Umfang der für die Herstellung und den Betrieb der Eisenbahn iSd § 2 EisbEG notwendigen Baumaßnahmen verbindlich festgelegt worden, woraus sich u.a. die gegenständlichen Kompensationsinjektionen im ursprünglich beantragten Ausmaß ergeben würden. Im Zuge der Einschränkung des Enteignungsantrages habe der amtliche Sachverständige der MA 37 geprüft, ob die nunmehr vorliegenden Ausmaße der geplanten temporären Dienstbarkeiten (bautechnische Hilfsmaßnahmen) innerhalb des ursprünglich eingereichten Ausmaßes und insbesondere der eisenbahnrechtlichen Baubewilligung liegen, was er bejaht habe.

21 Strittig sei gewesen, ob es im Enteignungsverfahren relevant sei, „wenn Eingriffe in das Eigentum in geringerem Ausmaß durch Enteignung stattfinden und diese Eingriffe zur Sicherung der Gesundheit anderer Menschen oder fremden Eigentums dienen und auch im Baubewilligungsverfahren vorgesehen waren“. Der Gegenstand des Enteignungsverfahrens bestehe lediglich darin, zu prüfen, in welchem Umfang eine Enteignung für die Ausführung einer Maßnahme erforderlich sei. Sinn und Zweck des Gesetzes sei es, Eingriffe in das Eigentumsrecht durch überbordende Enteignungen zu verhindern.

Dem stehe das Vorbringen der Revisionswerberin gegenüber, dass die beantragten Eingriffe nicht weit genug gingen. Zweck des dem Verfahren zu Grunde liegenden Gesetzes sei es aber nicht, zu prüfen, „ob in sonstiger Hinsicht allenfalls subjektive öffentliche Rechte Dritter betroffen seien (sohin ob inhaltlich betrachtet die beantragte Art der Vornahme der Enteignung allfällige sonstige subjektive öffentliche Rechte Dritter ‑ wie vorgebracht Sicherungsmaßnahmen zum Schutz der Gebäudestruktur ‑ beeinträchtigen könnte)“. „Für derartige Fragen“ seien „andere Verfahren und Verfahrenstypen gesetzlich vorgesehen“. Dementsprechend seien die Anträge auf Einholung weiterer Beweise als nicht entscheidungserheblich abzuweisen gewesen.

22 Der Umstand, dass das Angebot auf zivilrechtlichem Weg 25 % unter jenem Wert gelegen sei, der anschließend im Enteignungsverfahren vom Sachverständigen festgelegt worden sei, bewirke noch nicht, dass keine angemessenen Versuche einer zivilrechtlichen Einigung unternommen worden wären. Der Ausspruch einer Realservitut (anstelle einer Personalservitut) sei nicht rechtswidrig, weil die Revisionswerberin bei einer Änderung die Aufhebung der Dienstbarkeit beantragen könnte. Ob im Anschluss an die Beendigung der Baumaßnahmen die als temporär beantragten Dienstbarkeiten allenfalls darüber hinausgehend noch in Anspruch genommen werden könnten, sei im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht relevant. Einwände betreffend die Höhe der Entschädigung lägen auch nicht in der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Ferner sei die Umschreibung, dass von der Mitbeteiligten ermächtigte Dritte begünstigt würden, nicht zu beanstanden. Ein Dritter übe die der Mitbeteiligten eingeräumten Rechte in dessen Auftrag, und nicht eigenmächtig, aus.

23 Gegen diese Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts richten sich die vorliegenden ‑ außerordentlichen ‑ Revisionen.

24 Die Revision zu Ra 2020/03/0054 macht zu ihrer Zulässigkeit u.a. zusammengefasst geltend, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob im Enteignungsverfahren dem Enteigneten auch dann die Bindung an den rechtskräftigen Baugenehmigungsbescheid entgegen gehalten werden könne, wenn in Abweichung vom Baugenehmigungsbescheid die mit diesem angeordneten Sicherungsmaßnahmen reduziert würden und diese Reduktion die Liegenschaft gefährde.

25 Die Revision zu Ra 2020/03/0058 bringt zu ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Einräumung der Parteistellung im eisenbahnrechtlichen Bauverfahren bei offenkundiger wesentlicher und die Sicherheit gefährdender Abänderung der Bauführung nach rechtskräftiger Baubewilligung.

26 Im Verfahren Ra 2020/03/0054 erstatteten die belangte Behörde und die Mitbeteiligte jeweils Revisionsbeantwortungen mit dem Antrag, die Revision zurück‑ in eventu abzuweisen.

27 Im Verfahren Ra 2020/03/0058 erstatteten die Mitbeteiligte eine Äußerung mit dem Antrag auf Zurückweisung der Revision als unzulässig.

28 Der Verwaltungsgerichtshof hat die Verfahren über die Revisionen wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und erwogen:

29 Die Revisionen sind ‑ entgegen der jeweils im Wesentlichen nur den Gesetzeswortlaut wiedergebenden und damit unzureichend begründeten Auffassung des Verwaltungsgerichts ‑ aus den in den Zulässigkeitsgründen genannten Gründen zulässig; die Revision zu Ra 2020/03/0054 ist auch begründet.

30 Die maßgeblichen Bestimmungen des Eisenbahngesetzes1957 (EisbG), BGBl. Nr. 60/1957 idF BGBl. I Nr. 60/2019, lauten auszugsweise wie folgt:

7. Hauptstück

Bau, Veränderung und Inbetriebnahme von Eisenbahnanlagen und nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen und Inbetriebnahme von Schienenfahrzeugen

1. Abschnitt

Eisenbahnrechtliche Baugenehmigung

Erforderlichkeit einer eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung

§ 31. Für den Bau oder die Veränderung von Eisenbahnanlagen und nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen ist die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung erforderlich.

Antrag

§ 31a. (1) Die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung ist bei der Behörde zu beantragen. Dem Antrag ist ein Bauentwurf in dreifacher Ausfertigung und projektrelevante Fachgebiete umfassende Gutachten beizugeben; letztere zum Beweis, ob das Bauvorhaben dem Stand der Technik unter Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn einschließlich der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes entspricht. ...

...

Parteien

§ 31e. Parteien im Sinne des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, sind der Bauwerber, die Eigentümer der betroffenen Liegenschaften, die an diesen dinglich Berechtigten, die Wasserberechtigten und die Bergwerksberechtigten. Betroffene Liegenschaften sind außer den durch den Bau selbst in Anspruch genommenen Liegenschaften auch die, die in den Bauverbotsbereich oder in den Feuerbereich zu liegen kommen, sowie die, die wegen ihrer Lage im Gefährdungsbereich Veränderungen oder Beschränkungen unterworfen werden müssen.

Genehmigungsvoraussetzungen

§ 31f. Die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn

1.das Bauvorhaben dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Einbringung des verfahrenseinleitenden Antrages bei der Behörde unter Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn entspricht,

2.... und

3.eingewendete subjektiv öffentliche Rechte einer Partei nicht verletzt werden oder im Falle einer Verletzung eingewendeter subjektiv öffentlicher Rechte einer Partei dann, wenn der durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer ist als der Nachteil, der der Partei durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens, entsteht.

...

3. Abschnitt

Betriebsbewilligung

Erforderlichkeit der Betriebsbewilligung

§ 34. (1) Die Inbetriebnahme von Eisenbahnanlagen, veränderten Eisenbahnanlagen, nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen oder veränderten nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen bedarf der Betriebsbewilligung, wenn für deren Bau oder Veränderung eine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung erteilt wurde.

...

Erteilung der Betriebsbewilligung

§ 35. (1) Die Behörde hat die beantragte Betriebsbewilligung für eine Eisenbahnanlage, veränderte Eisenbahnanlage, nicht ortsfeste eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen oder veränderte nicht ortsfeste eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen zu erteilen, wenn diese Eisenbahnanlagen oder eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung entsprechen.

(2) Wenn keine Bedenken bestehen, dass die Sicherheit des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und der Verkehr auf der Eisenbahn, auf der es betrieben werden soll, gewährleistet ist, kann die Behörde die beantragte Betriebsbewilligung für ein Schienenfahrzeug, ein verändertes Schienenfahrzeug oder ein gebrauchtes ausländisches Schienenfahrzeug unter der aufschiebenden Bedingung erteilen, dass eine Erklärung einer im Verzeichnis gemäß § 40 geführten Person vorgelegt wird, die eine anstandslose Erprobung des Schienenfahrzeuges einschließlich der Ergebnisse der Erprobung durch diese Person und seine Übereinstimmung mit der Bauartgenehmigung auf Basis einer Überprüfung durch diese Person ausweist. ...

...

4. Abschnitt

Genehmigungsfreie Vorhaben

§ 36. (1) Keine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung oder Bauartgenehmigung ist erforderlich:

1.bei Neu-, Erweiterungs-, Erneuerungs- und Umbauten, soweit sie keine umfangreichen zu einer Verbesserung der Gesamtleistung der Eisenbahn führenden Arbeiten bedingen;

...

Voraussetzung ist, dass diese Bauten, Veränderungen, Inbetriebnahmen und Abtragungen unter der Leitung einer im Verzeichnis gemäß § 40 geführten Person ausgeführt und subjektiv öffentliche Rechte Dritter, denen unter der Voraussetzung einer Baugenehmigungspflicht für die unter Z 1, 2 und 4 angeführten Bauten, Veränderungen und Abtragungen Parteistellung zugekommen wäre, nicht verletzt werden. Derartige Bauten, Veränderungen, Inbetriebnahmen und Abtragungen sind dem Stand der Technik entsprechend auszuführen. Vom Stand der Technik sind Abweichungen in Ausnahmefällen zulässig, wenn mit Vorkehrungen die Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn auf andere Weise gewährleistet werden kann.

...“

31 Die maßgeblichen Rechtsvorschriften des Eisenbahn‑Enteignungsentschädigungsgesetzes (EisbEG), BGBl. Nr. 71/1954 idF BGBl. I Nr. 111/2010, lauten auszugsweise wie folgt:

§ 1. Die Ausübung des Enteignungsrechtes steht in dem vollen durch § 365 ABGB. zugelassenen Umfange jedem Eisenbahnunternehmen insoweit zu, als die Gemeinnützigkeit des Unternehmens von der hiezu berufenen staatlichen Verwaltungsbehörde anerkannt ist.

I. Gegenstand und Umfang der Enteignung.

§ 2. (1) Das Enteignungsrecht kann zu einer dauernden oder vorübergehenden Enteignung nur insoweit ausgeübt werden, als es die Herstellung und der Betrieb der Eisenbahn notwendig machen.

(2) Es umfaßt insbesondere das Recht:

1.auf Abtretung von Grundstücken;

2.auf Überlassung von Quellen und anderen Privatgewässern;

3.auf Einräumung von Servituten und anderen dinglichen Rechten an unbeweglichen Sachen, sowie auf Abtretung, Einschränkung oder Aufhebung derartiger und solcher Rechte, deren Ausübung an einen bestimmten Ort gebunden ist;

4.Auf Duldung von Vorkehrungen, die die Ausübung des Eigentumsrechtes oder eines anderen Rechtes an einem Grundstück oder an einem Bergbau einschränken.

...

II. Gegenstand und Umfang der Entschädigung.

§ 4. (1) Das Eisenbahnunternehmen ist verpflichtet, den Enteigneten für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile gemäß § 365 ABGB schadlos zu halten.

(2) Als Enteigneter ist jeder anzusehen, dem der Gegenstand der Enteignung gehört, oder dem an einem Gegenstande der Enteignung ein mit dem Eigentume eines anderen Gegenstandes verbundenes dingliches Recht zusteht.

...

III. Enteignungsverfahren

A. Verfahren vor der Verwaltungsbehörde

...

§ 13. (1) Die Behörde hat die Einleitung des Verfahrens dem zuständigen Grundbuchsgericht anzuzeigen. Das Grundbuchsgericht hat die Einleitung des Verfahrens im Grundbuch anzumerken. Diese Anmerkung hat zur Folge, dass der Enteignungsbescheid gegenüber jeder Person wirkt, zu deren Gunsten im Rang nach der Anmerkung ein bücherliches Recht eingetragen wird.

...

§ 17. (1) Die Behörde hat mit schriftlichem Bescheid den Gegenstand und den Umfang der Enteignung festzusetzen. Der Enteignungsbescheid bezieht sich auf die im Enteignungsplan dargestellten Flächen, deren Ausmaße im zugehörigen Verzeichnis (§ 12), unbeschadet der genaueren Vermessung in der Natur, ausgewiesen sind.

...

IV. Vollzug der Enteignung.

Rechte und Pflichten des Eisenbahnunternehmens und des Enteigneten.

§ 35. ...

(3) Der Vollzug der Enteignung wird dadurch nicht gehindert, daß deren Gegenstand von dem, gegen den die Enteignung eingeleitet worden war, an einen Dritten übergegangen ist, oder daß sich andere diesen Gegenstand betreffende rechtliche Veränderungen ergeben haben.

...“

Zur Frage der Berechtigung zur Erhebung der vorliegenden Revisionen ist eingangs Folgendes festzuhalten:

Rechtzeitigkeit der Revisionen

32 Beide angefochtenen Erkenntnisse wurden der Revisionswerberin und ihrem Rechtsvorgänger, Dr. G, am 14. Februar 2020 zugestellt. Die Revisionen sind beim Verwaltungsgericht am letzten Tag der sechswöchigen Frist nach § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG, am 27. März 2020, eingebracht worden; zwar nach Ablauf der iSd § 13 Abs. 2 AVG vom Präsidenten des Verwaltungsgerichts kundgemachten Amtsstunden per E‑Mail, sie erweisen sich ungeachtet dessen aber iSd § 6 des am 22. März 2020 und damit vor Ablauf der Revisionsfristen in Kraft getretenen Verwaltungsgerichtlichen COVID‑19‑Begleitgesetzes (Covid‑19‑VwBG), BGBl. I Nr. 16/2020, als rechtzeitig.

Revisionspunkt

33 Die Revision zu Ra 2020/03/0058 ist entgegen der Auffassung der Mitbeteiligten nicht etwa wegen des in der Revision formulierten Revisionspunktes unzulässig: Die in der Revision relevierte Verletzung „in unserem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Gewährung der Parteistellung im eisenbahnrechtlichen Bauverfahren zur Verlängerung der U‑Bahnlinie 2 zur geänderten Bauführung der mitbeteiligten Partei, welche zu Lasten der Sicherungsmaßnahmen für unser bebautes Grundstück über der Umsteigstelle K.gasse geht“ macht der Sache nach geltend, dass die von der Baubewilligung abweichende geänderte Bauführung die Sicherheit des bebauten Grundstücks der Revisionswerberin beeinträchtige und ein (neues bzw. ergänztes) Baubewilligungsverfahren erfordere, in dem der Revisionswerberin Parteistellung zukomme. Deren Nichtdurchführung verletze Rechte der Revisionswerberin. Ob die damit geltend gemachte Rechtsverletzung tatsächlich erfolgte, ist bei inhaltlicher Behandlung der Revision zu prüfen.

Revisionslegitimation der nunmehrigen Revisionswerberin

34 Die von der belangten Behörde verfügten Enteignungsmaßnahmen waren zu Lasten des Rechtsvorgängers der Revisionswerberin (Dr. G) als vormaligem Eigentümer des betroffenen Grundstücks verfügt worden, ebenso wie die eisenbahnrechtliche Baubewilligung und die Entscheidung über den von Dr. G gestellten Antrag auf Parteistellung in einem (neuerlichen) eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren.

35 In den Beschwerdeverfahren teilte die Revisionswerberin dem Verwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2019 mit, dass sie die von der Enteignung und den Baumaßnahmen betroffene Liegenschaft gekauft und den Kaufvertrag am 12. Dezember 2019 dem Grundbuchsgericht übermittelt habe und dass sie in die gegenständlichen Verfahren eintrete. An der am 8. Jänner 2020 vor dem Verwaltungsgericht stattgefundenen mündlichen Verhandlung nahm die Revisionswerberin bereits teil und wurden ihr die angefochtenen Erkenntnisse auch zugestellt.

36 In den Revisionen führt die Revisionswerberin aus, sie sei mit Beschluss des Grundbuchsgerichts Josefstadt vom 9. Jänner 2020 grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft EZ 588 KG N geworden. Laut Grundbuchsauszug vom 2. Juni 2020 ist die Revisionswerberin aufgrund eines Kaufvertrags vom 19. November 2019 Eigentümerin des in Rede stehenden Grundstücks geworden, eingetragen zu TZ 4394/2019 im Rang 4288/2019.

37 Ein eisenbahnrechtlicher Baugenehmigungsbescheid entfaltet ebenso dingliche Wirkung wie ein Enteignungsbescheid nach dem EisbEG (vgl. VwGH 3.9.2008, 2005/03/0219, bzw. § 35 Abs. 3 EisbEG, aus welcher Bestimmung sich die dingliche Wirkung des Enteignungsbescheids ergibt). Dies bedeutet, dass die entsprechende Entscheidung jedem gegenüber wirkt, der entsprechende Rechte an der „betroffenen“ Sache hat, was sich nicht erst nach Abschluss des Verfahrens äußert; vielmehr kann in den Fällen, in denen ein - erst zu erlassender - Bescheid dingliche Wirkung hat, eine Rechtsnachfolge in die Parteistellung eintreten (vgl. VwGH 29.10.2009, 2007/03/0050).

38 Vor diesem Hintergrund kommt der Revisionswerberin als Rechtsnachfolgerin des Dr. G und nunmehrige Eigentümerin des betroffenen Grundstücks in beiden Verfahren Revisionslegitimation zu.

39 Ausgangspunkt der Revisionsverfahren ist der Umstand, dass die Mitbeteiligte als Projektwerberin die Kompensationsinjektionen im Bereich der Liegenschaft der Revisionswerberin nicht wie ursprünglich, nämlich in der rechtskräftigen Baugenehmigung vorgesehen, über ein flächenmäßiges Ausmaß von ca. 625 m² durchführen lassen möchte, sondern bloß in einem eingeschränkten Ausmaß von ca. 226 m², und demgemäß ihren Enteignungsantrag dahingehend eingeschränkt hat.

Die belangte Behörde wie auch die Mitbeteiligte hatten argumentiert, dass diese flächenmäßige Einschränkung (als bloßes minus) zulässig sei, den Enteignungsanspruch unberührt lasse und ein (ergänzendes) Baubewilligungsverfahren nicht erfordere. Das Verwaltungsgericht ist dieser Argumentation gefolgt.

40 Demgegenüber vertritt die Revisionswerberin die Auffassung, die Reduktion verletze ihre Rechte als betroffener Liegenschaftseigentümer, weil die vollumfänglichen Kompensationsinjektionen zur Verhinderung von Setzungen erforderlich seien. Die Änderungen seien daher nicht gemäß § 36 EisbG genehmigungsfrei, sondern hätten eine Baugenehmigung und damit ein Verfahren, in dem ihr Parteistellung zukomme, erfordert. Da eine die Änderung genehmigende Baugenehmigung nicht vorliege, sei die Enteignung unberechtigt.

Vor diesem Hintergrund sind folgende Grundsätze in Erinnerung zu rufen:

41 Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Eigentumseingriffs durch Enteignung ist schon von Verfassung wegen, dass die Enteignung durch das öffentliche Interesse geboten ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn ein konkreter Bedarf vorliegt, dessen Deckung im öffentlichen Interesse liegt, das Objekt der Enteignung überhaupt geeignet ist, den Bedarf unmittelbar zu decken, und es unmöglich ist, den Bedarf anders als durch Enteignung zu decken (vgl. etwa VfGH 30.6.2017, G 53/2017, VfSlg 20.186; VwGH 10.10.2018, Ra 2018/03/0108; VwGH 24.10.2017, Ro 2014/06/0061).

42 Gemäß § 31 EisbG ist für den Bau und die Veränderung von Eisenbahnanlagen eine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung erforderlich. Diese hat der Bauwerber samt Beigabe eines Bauentwurfs und der die projektrelevanten Fachgebiete umfassenden Gutachten bei der Behörde zu beantragen (§ 31a EisbG). Parteien des Verfahrens zur Erteilung einer eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung sind nach § 31e EisbG (u.a.) die Eigentümer der „betroffenen Liegenschaften“, wozu jedenfalls jene Liegenschaften zählen, die ‑ wie hier ‑ durch den Bau selbst in Anspruch genommen werden (vgl. VwGH 4.9.2018, Ra 2018/03/0073).

43 Zur Parteistellung von Liegenschaftseigentümern im Sinne des § 31e EisbG judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass Eigentümer betroffener Liegenschaften berechtigt sind, Einwendungen zu erheben, die eine Verletzung subjektiv öffentlicher Interessen zum Inhalt haben. Allerdings können dabei nur solche Nachteile erfolgreich eingewendet werden, durch die eine unmittelbare Beeinträchtigung erfolgt. Die geltend gemachten Rechte müssen mit dem Eigentum bzw. der sonst die Parteistellung begründenden Berechtigung untrennbar verbunden und im EisbG bzw. allenfalls in einer von der genehmigenden Behörde zu beachtenden anderen Vorschrift als subjektiv-öffentliche Nachbarrechte ausgebildet sein. Zu befürchtende Schäden am eigenen Grundstück, etwa durch Setzungsrisse, können danach Parteistellung in einem eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren begründen (vgl. VwGH 4.9.2018, Ra 2018/03/0073, mwN).

44 Liegen die in § 31f EisbG genannten Genehmigungsvoraussetzungen vor, hat die Behörde die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung zu erteilen. Voraussetzung für die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung ist (u.a.) das Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Verwirklichung des durch die Enteignung umzusetzenden Projekts gegenüber gegenläufigen öffentlichen oder privaten Interessen (§ 31f Z 2 und Z 3 EisbG). Die Parteistellung im eisenbahnrechtlichen Bauverfahren ermöglicht es geltend zu machen, dass durch den Bau und den Betrieb der Tunnelanlage entstehende Schäden am Grundstück und gegebenenfalls Beeinträchtigungen von Leben und Gesundheit nicht ausgeschlossen werden können, damit Vorkehrungen zur Hintanhaltung solcher Schäden vorgeschrieben werden (vgl. VwGH 2.2.2020, Ra 2019/03/0131).

45 Liegen hingegen die in § 36 EisbG normierten Voraussetzungen vor, ist für die in dieser Bestimmung genannten Maßnahmen ‑ anders als nach der Grundregel des § 31 EisbG ‑ keine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung erforderlich. Voraussetzung für die Genehmigungsfreiheit der in § 36 Abs. 1 Z 1 bis 4 EisbG genannten Maßnahmen (die grundsätzlich dem Stand der Technik entsprechen müssen) ist nicht nur ihre Ausführung unter Leitung einer im Verzeichnis gemäß § 40 EisbG geführten Person, sondern auch, dass dadurch subjektiv öffentliche Rechte Dritter, denen unter der Voraussetzung einer Baugenehmigung Parteistellung zugekommen wäre, nicht verletzt werden (vgl. zu den Voraussetzungen nach § 36 EisbG etwa VwGH 4.9.2018, Ra 2018/03/0073).

46 Zum Verhältnis zwischen eisenbahnrechtlicher Baugenehmigung und darauf aufbauender Enteignung judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass die rechtskräftige eisenbahnrechtliche Baugenehmigung den Umfang der für die Herstellung und den Betrieb der Eisenbahn im Sinne des § 2 EisbEG notwendigen Baumaßnahmen verbindlich festlegt und zudem die ‑ auf Basis der verfassungsrechtlichen Vorgaben hinsichtlich einer Enteignung notwendige ‑ „projektbezogene“ Gemeinnützigkeit (also das Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Verwirklichung des durch die Enteignung umzusetzenden Projekts gegenüber gegenläufigen öffentlichen oder privaten Interessen) bindend feststellt (vgl. VwGH 27.11.2012, 2012/03/0148). Welche konkreten Maßnahmen vom Bauwerber durchzuführen und damit „notwendig“ sind, wird im Einzelnen im in Rechtskraft erwachsenen Baugenehmigungsbescheid bestimmt (VwGH 19.12.2005, 2003/03/0196).

47 Vor diesem Hintergrund kann der Eigentümer einer durch den rechtskräftigen Baugenehmigungsbescheid betroffenen Liegenschaft im Enteignungsverfahren nicht mehr einwenden, die Inanspruchnahme liege nicht im öffentlichen Interesse. Das „Forum“ für die Geltendmachung gegenläufiger privater Interessen und deren Abwägung mit den öffentlichen Interessen an der Verwirklichung des Projekts liegt vielmehr im Baugenehmigungsverfahren, in dem die Parteistellung des betroffenen Eigentümers diesem ermöglicht, in Wahrung seiner Interessen die ihm durch das Projekt entstehenden Nachteile geltend zu machen und auf jene Vorkehrungen zu dringen, durch die eine Beeinträchtigung seiner Rechte vermieden werden soll.

Fallbezogen folgt:

48 Der Rechtsvorgänger der Revisionswerberin hatte im abgeschlossenen Baugenehmigungsverfahren keine Einwendungen gegen das von der Mitbeteiligten eingereichte Projekt erhoben, mit dem (u.a.) die Vornahme der in Rede stehenden Kompensationsinjektionen vorgeschrieben worden war. Allerdings wendet sich die Revisionswerberin im vorliegenden Fall auch nicht gegen das bewilligte Bauvorhaben, sondern gegen die nachträgliche Änderung, mit der das Ausmaß der auf ihrem Grundstück vorzunehmenden Kompensationsinjektionen ‑ Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung von Setzungen auf der Liegenschaft ‑ eingeschränkt werden soll. Dabei macht sie ‑ wie schon ihr Rechtsvorgänger im behördlichen und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ‑ geltend, die vorgesehene Reduktion dieser Hilfsmaßnahmen, die dem Ausgleich von „Bewegungstendenzen“ und damit (auch) der Verhinderung von Schäden dienten, widerspreche der Baubewilligung und gefährde sowohl die auf ihrem Grundstück lebenden Personen als auch ihr Eigentum.

49 Nach dem oben zum Verhältnis zwischen eisenbahnrechtlicher Baugenehmigung und darauf aufbauender Enteignung Gesagten kann der Enteignungsgegner zwar nicht (mehr) einwenden, zur Vermeidung von Schäden am Haus seien zusätzliche Maßnahmen (also weitere als die im Baugenehmigungsverfahren vorgeschriebenen) erforderlich (vgl. VwGH 2.2.2020, Ra 2019/03/0131u.a.). Solches macht die Revisionswerberin aber auch gar nicht geltend, vielmehr wendet sie sich gegen die nachträglichen Änderungen, mit denen das Ausmaß der auf ihrem Grundstück vorzunehmenden Sicherungsmaßnahmen reduziert werden soll, was ihrem Vorbringen nach die Standsicherheit des Gebäudes gefährde.

50 Sollten die in Rede stehenden Kompensationsinjektionen (deren Durchführung ebenso die flächenbezogene Einräumung von Dienstbarkeiten erfordert wie die Errichtung der Tunnelanlage selbst) Setzungsschäden an der betroffenen Liegenschaft verhindern, werden diese Maßnahmen gesetzt, damit eine Verletzung von subjektiven öffentlichen Rechten des betroffenen Liegenschaftseigentümers (möglichst) hintangehalten wird, was Genehmigungsvoraussetzung nach § 31f Z 3 EisbG ist. Die Auffassung, die Frage der Flächenreduktion sei nicht Gegenstand des Enteignungsverfahrens, weil ein „minus“ jedenfalls „Deckung“ im Baugenehmigungsbescheid finde, greift zu kurz: Würde vom Baugenehmigungsbescheid abgegangen, fiele nämlich die bindende Basis für das Enteignungsverfahren insofern weg, als dann nicht schon der rechtskräftige Baugenehmigungsbescheid das Überwiegen der öffentlichen Interessen belegte. Vielmehr wäre vom Enteignungswerber, will er von der Baugenehmigung abweichen, der Nachweis zu erbringen, dass auch ohne vollständige Umsetzung der noch in der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung für notwendig erachteten Kompensationsinjektionen der Eintritt von dadurch zu verhindernden (Setzungs‑ und Folge‑)Schäden verlässlich verhindert wird. Anders als gegebenenfalls für die Umsetzung des Bauvorhabens erforderliche bloße Hilfsmaßnahmen wie die Herstellung eines temporären Lagerplatzes für Baumaterialien und ‑geräte, dessen Flächenreduktion nicht in Rechte des betroffenen Liegenschaftseigentümers eingriffe, sodass ein flächenmäßiges „minus“ gegenüber dem Baugenehmigungsbescheid den Enteignungsanspruch nicht berühren würde, wurden die revisionsgegenständlichen Kompensationsmaßnahmen ‑ insofern unstrittig ‑ angeordnet, um Schäden am betroffenen Gebäude zu verhindern.

51 Die Revisionswerberin erachtet sich also in ihren subjektiven öffentlichen Rechten gerade durch die von der Mitbeteiligten vorgesehene Abänderung der Baumaßnahmen verletzt. Das Argument des Verwaltungsgerichts, für die Geltendmachung solcher Rechte sei im Enteignungsverfahren ‑ wegen Bindung an den Baugenehmigungsbescheid ‑ kein Raum, ist im vorliegenden Fall verfehlt, weil die Revisionswerberin sich nicht gegen die in der Baubewilligung vorgeschriebenen Maßnahmen wendet und die Mitbeteiligte gerade nicht an der Baubewilligung festhalten will.

52 Soweit das Verwaltungsgericht ergänzend mit dem Verlust der Parteistellung der Revisionswerberin bzw. deren Rechtsvorgängers im ursprünglichen Baugenehmigungsverfahren argumentiert, ist ihm zu entgegnen, dass sich die Rechtsfolge der Präklusion nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich nur auf jenes Vorhaben bezieht, welches Gegenstand der Kundmachung bzw. der Verständigung von der Bauverhandlung war (vgl. VwGH 27.2.2018, Ra 2018/05/0010, mwN). Die Parteistellung präkludierter Parteien lebt durch nach § 13 Abs. 8 AVG zulässige Projektänderungen wieder auf, wenn neue subjektive Rechte der Beteiligten berührt sind oder wenn die Parteien in ihren bereits tangierten Rechten anders als nach dem ursprünglichen Antrag betroffen werden. Nichts anderes gilt, wenn das Vorhaben nach Erteilung der Genehmigung nicht konsenskonform errichtet wurde und die Abweichungen nachträglich genehmigt werden sollen (vgl. VwGH 26.6.2019, Ra 2017/04/0013; VwGH 20.6.2013, 2012/06/0092).

53 Das EisbG enthält zwar ‑ anders als etwa das UVP‑G 2000 (vgl. die §§ 18b und 24g) ‑ keine ausdrücklichen Regelungen über die Erteilung von Änderungsgenehmigungen (mit denen ‑ in Abweichung vom ursprünglichen „Konsens“ ‑ vor Umsetzung des Vorhabens die bereits erteilte Genehmigung geändert werden soll). § 31 EisbG, wonach (auch) für die Veränderung von Eisenbahnanlagen eine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung erforderlich ist, ist aber offen für eine Auslegung dahin, dass damit auch Fälle erfasst werden, in denen ein von der Genehmigungspflicht erfasstes und bereits genehmigtes Vorhaben verändert werden soll, das noch nicht (vollständig) umgesetzt wurde (in diesem Sinne auch Catharin/Gürtlich, Eisenbahngesetz, 3. Auflage [2015], § 34b, Anm. 6, und Pipp/Netzer, ZVR 2018/73). In einem solchen Verfahren wäre über eine Genehmigungsfähigkeit von Änderungen gegenüber dem ursprünglich bescheidmäßig genehmigten Vorhaben abzusprechen und nur diese Änderungen wären Gegenstand des Verfahrens. Ein derartiges Änderungsverfahren diente aber nicht dazu, neuerlich über die Genehmigungsfähigkeit jener Teile des Vorhabens abzusprechen, an denen gegenüber dem ursprünglichen Vorhaben keine Änderungen vorgenommen wurden. Parteien des Änderungsverfahrens wären nur die von den Änderungen „Betroffenen“ (§ 31e EisbG); auch diese könnten aber nur Einwendungen hinsichtlich jener Teile des Vorhabens erheben, die vom Änderungsverfahren erfasst sind. Eine gegenteilige Sichtweise würde auf eine neuerliche Überprüfung von rechtskräftig genehmigten Vorhaben hinauslaufen (vgl. VwGH 26.2.2016, Ro 2014/03/0004, zu einer Änderungsgenehmigung nach § 24g UVP‑G 2000).

54 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits erkannt, dass die Notwendigkeit der Entscheidung über die Baugenehmigungspflicht bestimmter (geringfügiger) eisenbahnrechtlicher Baumaßnahmen in Abgrenzung zu genehmigungsfreien Vorhaben nach § 36 EisbG gegebenenfalls die Zulässigkeit eines entsprechenden Feststellungsantrags begründet (vgl. VwGH 4.9.2018, Ra 2018/03/0073; VwGH 17.3.2011, 2009/03/0151).

55 Die Revisionswerberin als Eigentümerin einer von der Enteignung betroffenen Liegenschaft konnte nach dem Gesagten zulässig geltend machen, dass bei Nichteinhaltung des Baugenehmigungsbescheids wegen Reduzierung des Ausmaßes der Kompensationsinjektionen die Standsicherheit ihres Gebäudes gefährdet sei, sodass der Nachweis der ‑ für die Enteignung erforderlichen ‑ projektbezogenen Gemeinnützigkeit fehle: Auch wenn im Regelfall die Auffassung des Verwaltungsgerichts zutrifft, die Beurteilung, ob bei Umsetzung des Vorhabens subjektiv öffentliche Interessen des betroffenen Eigentümers, etwa an der Sicherheit seines Gebäudes, verletzt werden, sei nicht im Enteignungsverfahren zu treffen, sondern in einem „anderen Verfahren“, nämlich im vorgelagerten Baugenehmigungsverfahren, kann dies in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Enteignungswerber vom Baukonsens abweichen will und es auch nicht etwa offenkundig ist, dass die Abweichung Rechte des zu Enteignenden nicht berührt (vgl. VwGH 26.6.2014, 2011/06/0040), nicht gelten.

56 Ausgehend von seiner unzutreffenden Rechtsansicht hat das Verwaltungsgericht sich damit begnügt, dass die nunmehr eingeschränkten Kompensationsinjektionen flächenmäßig in der Baugenehmigung Deckung finden, und sich nicht weiter mit dem Vorbringen und den dazu erstatteten Beweisanboten der Revisionswerberin auseinandergesetzt, wonach die Einschränkung der Kompensationsinjektionen die Standsicherheit des Gebäudes gefährde (was näher ‑ u.a. mit dem Hinweis auf die unterschiedlichen Errichtungszeitpunkte von Trakten des Gebäudes ‑ begründet wurde).

57 Das zu Ra 2020/03/0054 angefochtene Erkenntnis ist nach dem Gesagten mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet und daher schon deshalb aufzuheben, ohne dass auf das weitere Revisionsvorbringen einzugehen gewesen wäre.

58 Hingegen erweist sich die Bestätigung der Zurückweisung des Antrags auf Einräumung der Parteistellung in einem ergänzenden Baugenehmigungsverfahren im Ergebnis als nicht rechtswidrig.

59 Zwar könnte der zu Grunde liegende Antrag des Rechtsvorgängers der Revisionswerberin der Sache nach als Feststellungsantrag gedeutet werden, dass für die in Rede stehende Änderung ein ergänzendes Baugenehmigungsverfahren erforderlich sei, in dem der Revisionswerberin Parteistellung zukomme. Ausgehend von den maßgeblichen Faktoren für die Zulässigkeit von Feststellungsanträgen, insbesondere deren Subsidiarität gegenüber anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahren (vgl. nur etwa VwGH 19.6.2017, Ro 2016/03/0028, mwN), ist ein solcher Antrag in der gegebenen Fallkonstellation aber unzulässig. Die Frage, ob die in Rede stehende Änderung Rechte der Revisionswerberin als Liegenschaftseigentümerin verletzt, ist nach dem oben Gesagten nämlich ohnehin im anhängigen Enteignungsverfahren zu klären. Wird von der Mitbeteiligten nachgewiesen, dass solche Rechte nicht verletzt werden und liegen auch die übrigen Voraussetzungen des § 36 EisbG vor, wären die gegenständlichen Änderungen als genehmigungsfreies Vorhaben iSd § 36 EisbG zu beurteilen und wäre dafür keine ergänzende Baugenehmigung erforderlich. Träfe dies aber nicht zu, wäre der Enteignungsantrag abzuweisen, solange für die fragliche Änderung keine Zustimmung des betroffenen Liegenschaftseigentümers oder eine Änderungsgenehmigung nach § 31 EisbG vorliegt.

Ergebnis:

60 Der Revision zu Ra 2020/03/0054 war stattzugeben und das damit angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichts gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

61 Hingegen war die Revision zu Ra 2020/03/0058 gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

62 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 30. September 2020

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