VwGH Ra 2019/17/0104

VwGHRa 2019/17/010412.2.2020

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick, die Hofrätin Dr. Koprivnikar sowie den Hofrat Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des Ing. T W in G, vertreten durch Dr. Patrick Ruth und MMag. Daniel Pinzger, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 10. September 2019, LVwG-S-720/001-2019, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Baden), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §58 Abs2
AVG §60
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019170104.L00

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 12. Februar 2019 wurde der Revisionswerber der Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 erstes Tatbild iVm § 2 Abs. 2 und 4 iVm § 4 Glücksspielgesetz (GSpG) schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe (für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt, weil er in einem näher bezeichneten Lokal zur Tatzeit unter Verwendung eines Glücksspielgerätes verbotene Ausspielungen veranstaltet habe. 2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde ab, ergänzte die Strafsanktionsnorm und verpflichtete den Revisionswerber zum Ersatz der Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig.

3 Das LVwG stellte nach Wiedergabe des Verfahrensganges unter der Überschrift "wesentlicher Sachverhalt" fest, dass bei der Kontrolle am Tattag am Tatort ein Glücksspielgerät vorgefunden worden sei. Es seien Testspiele durchgeführt worden, wobei es einen näheren Mindesteinsatz und einen Höchstgewinn gegeben habe. Die Lokalbetreiberin und ihr Gatte hätten einen "Herrn T" als jene Person angeführt, die das Geräte aufgestellt habe, das Gerät warte, die Kasse entleere und den Mietvertrag mit der Lokalinhaberin abgeschlossen habe. Im Zuge der Erhebungen sei der Revisionswerber als Veranstalter der Glücksspiele in diesem Lokal festgestellt worden.

4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Die belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

5 Die vorliegende Revision erweist sich schon im Hinblick auf das Zulässigkeitsvorbringen, es liege eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung deshalb vor, weil der Spruch in der Begründung zum angelasteten Tatbild des Veranstaltens verbotener Ausspielungen im Sinne des § 52 Abs. 1 Z 1 erstes Tatbild GSpG keine Deckung finde, als zulässig und berechtigt:

6 Vorweg ist auf die ständige hg. Rechtsprechung hinzuweisen, wonach das Verwaltungsgericht vor dem Hintergrund des § 17 VwGVG seine Entscheidung im Sinne des § 58 AVG zu begründen hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, sind im Sinne des § 60 AVG in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen, sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dies erfordert in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben. Die bloße Zitierung von Beweisergebnissen wie z. B. von Zeugenaussagen ist weder erforderlich noch hinreichend (vgl. u.a. VwGH 17.7.2019, Ra 2019/17/0058, mwH).

7 Das angefochtene Erkenntnis genügt den dargestellten Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung nicht und entzieht sich dadurch der nachprüfenden Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes:

8 Als Täter, der im Sinne des ersten Tatbildes des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG veranstaltet, kommt in Betracht, wer das Spiel auf seine Rechnung und Gefahr ermöglicht, also das Risiko des Gewinns und Verlusts in seiner Vermögenssphäre trägt (vgl. VwGH 21.6.2018, Ra 2017/17/0368, mwN).

9 Infolge des gänzlichen Fehlens von im Indikativ gehaltenen maßgeblichen Feststellungen, etwa dazu, welche Handlungen der Revisionswerber gesetzt hat sowie, auf wessen Rechnung und Gefahr die Veranstaltung der verbotenen Ausspielungen im Sinne des ersten Tatbildes des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG erfolgte, ist die vorgenommene rechtliche Subsumtion des LVwG nicht nachvollziehbar. Damit wird es dem Verwaltungsgerichtshof verunmöglicht, die angefochtene Entscheidung in der vom Gesetz geforderten Weise einer nachprüfenden Kontrolle zu unterziehen (vgl. etwa VwGH 25.9.2019, Ra 2019/09/0101, mwN). Schon damit belastete das LVwG das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

10 Im Übrigen trifft das LVwG, wie in der Revision ebenso zutreffend aufgezeigt wird - selbst unter Berücksichtigung der dislozierten Ausführungen des LVwG unter der Überschrift "Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung" - keine Feststellungen, auf deren Grundlage eine Kohärenzprüfung im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes möglich ist (vgl. zu den Erfordernissen einer Kohärenzprüfung VwGH 11.7.2018, Ra 2018/17/0048, 0049).

11 Auch aus diesem Grund erweist sich das angefochtene Erkenntnis als mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weshalb es gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

12 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 12. Februar 2020

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