VwGH Ra 2018/14/0032

VwGHRa 2018/14/003213.8.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, die Hofrätin Mag. Rossmeisel und den Hofrat Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schweinzer, über die Revisionen der 1. A B, des 2. C D, beide in X, beide vertreten durch Dr. Herbert Veit, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Coulinstraße 20, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30. Mai 2018, 1) L519 2168095-2/5E und 2) L519 2168097-2/5E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGVG 2014 §28 Abs3;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018140032.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Die revisionswerbenden Parteien sind Staatsangehörige Georgiens. Die Erstrevisionswerberin ist die Mutter des Zweitrevisionswerbers. Sie stellten am 12. September 2014 Anträge auf internationalen Schutz. Diese begründeten sie im Wesentlichen damit, dass die Erstrevisionswerberin schwer krank sei und in Georgien nicht die erforderliche medizinische Versorgung erhalte.

2 Diese Anträge wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab, erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), stellte fest, dass die Abschiebung der revisionswerbenden Parteien nach Georgien zulässig sei, erkannte der Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab und erließ ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot.

3 In Erledigung der Beschwerde hob das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Beschluss vom 24. August 2017 die Bescheide gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an das BFA zurück.

4 Nach Erhebungen und einer weiteren Einvernahme der revisionswerbenden Parteien wies das BFA die Anträge erneut gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab, erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 AsylG 2005, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und stellte fest, dass die Abschiebung der revisionswerbenden Parteien nach Georgien zulässig sei.

5 Mit den angefochtenen Erkenntnissen wies das BVwG die gegen diese Entscheidungen erhobenen Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9 Die vorliegende außerordentliche Revision bringt in ihrer Zulässigkeitsbegründung im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe den Umstand, dass die Erstrevisionswerberin an einer terminalen Niereninsuffizienz leide und eine Dialyse benötige, dessen logische Folge die Erforderlichkeit einer Nierentransplantation sei, aufgrund eines mangelhaften Verfahrens nicht ausreichend festgestellt. Die belangte Behörde sei dem Auftrag des BVwG im Rahmen des Zurückverweisungsbeschlusses, eine internistische Untersuchung durchzuführen, nicht nachgekommen und habe sich mit einer neuerlichen Einvernahme der Revisionswerber begnügt, was zur Beurteilung des Erfordernisses einer Transplantation völlig unzureichend sei. Auch das BVwG habe sich damit zufrieden gegeben, was einen Verfahrensmangel darstelle. Gehe man von einem baldigen Erfordernis einer Nierentransplantation aus, wäre die Frage zu klären, ob eine solche in Georgien möglich sei. Es fehle die Feststellung, dass eine Nierentransplantation von Verstorbenen in Georgien gesetzlich untersagt sei und lediglich das Spenden einer Niere unter lebenden Verwandten möglich sei. Die entscheidende und noch nicht ausjudizierte Rechtsfrage sei nun, ob zumindest subsidiärer Schutz zuzuerkennen sei, wenn man zum Überleben eine Heilbehandlung benötige, die man zwar in Österreich bekomme, die jedoch im Heimatland gesetzlich verboten sei.

10 Auf der Grundlage dieses Vorbringens erweist sich die Revision als nicht zulässig:

11 Nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Falle einer Aufhebung des Bescheides durch das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 3 VwGVG die Verwaltungsbehörde, aber auch das Verwaltungsgericht selbst an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht - sofern nicht eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist - gebunden (vgl. dazu VwGH 13.9.2016, Ko 2016/03/0008).

12 Grundlage für die Zurückverweisung war insbesondere auch das Vorbringen in der Beschwerde, die Erstrevisionswerberin benötige eine Spenderniere. Durch die neuerlich durchgeführten Einvernahmen der Revisionswerber durch das BFA im Zusammenhang mit den sonstigen Erhebungsergebnissen stellte das BVwG im angefochtenen Erkenntnis nunmehr fest, dass die Erstrevisionswerberin aktuell keine Nierentransplantation benötige und eine solche nicht im Raum stehe. Notwendige Dialysebehandlungen in Georgien seien gegeben, ebenso bestehe grundsätzlich die Möglichkeit einer Nierentransplantation.

13 Damit übersehen die Revisionswerber, dass durch diese weiteren Erhebungen des BFA eine Änderung des Sachverhalts eingetreten ist und somit die Bindungswirkung - auch durch das BVwG - nicht verletzt wurde.

14 Ebenso geht das Vorbringen, die entscheidende und noch nicht ausjudizierte Rechtsfrage sei nun, ob zumindest subsidiärer Schutz zuzuerkennen sei, wenn man zum Überleben eine Heilbehandlung benötige, die man zwar in Österreich bekomme, die jedoch im Heimatland gesetzlich verboten sei, ins Leere.

15 Ausgangspunkt der Prüfung, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, ist der festgestellte Sachverhalt (vgl. etwa VwGH 28.6.2018, Ra 2018/19/0266, mwN). Indem die Revision in ihrer Zulassungsbegründung von dem baldigen Erfordernis einer Nierentransplantation ausgeht, entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt und es wird schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht zuständig (vgl. etwa VwGH 21.3.2017, Ra 2017/22/0017, mwN).

16 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

17 Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, dass die Revision nicht im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht worden ist und daher unter einem Formmangel leidet.

Wien, am 13. August 2018

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