VwGH Ra 2016/04/0141

VwGHRa 2016/04/01411.10.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler, den Hofrat Dr. Mayr, die Hofrätin Mag. Hainz-Sator sowie die Hofräte Dr. Pürgy und Mag Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Tiefenböck, über die Revision der Marktgemeinde S, vertreten durch Dr. Gerhard Lebitsch, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Rudolfskai 48, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2016, Zl. W109 2122528-1/8E, betreffend Zurückweisung von Anträgen nach dem UVP-G 2000 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Salzburger Landesregierung; mitbeteiligte Partei: R AG in W, vertreten durch die Onz, Onz, Kraemmer, Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16), zu Recht erkannt:

Normen

32011L0092 UVP-RL Art1 Abs2;
32011L0092 UVP-RL Art11;
62013CJ0570 Gruber VORAB;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §8;
UVPG 2000 §2 Abs1;
UVPG 2000 §3 Abs7;
Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §29 Abs1;
VwRallg;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016040141.L00

 

Spruch:

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1 1. Die Revisionswerberin stellte mit Schriftsatz vom 25. August 2015 (eingelangt bei der belangten Behörde am 26. August 2015) den Antrag, die belangte Behörde möge

"1. sämtliche Projektunterlagen und Akten betreffend bereits verwirklichter Vorhaben der Förderung, Leitung, Speicherung von Erdgas der R-AG oder anderer Projektträger im Aufsuchungsgebiet S,

O und B beischaffen, insbesondere solcher, welche mit den Speicheranlagen A, B, C, D, E und F in funktionellem Zusammenhang stehen;

2. feststellen, dass bereits verwirklichte Vorhaben der Förderung, Leitung, Speicherung von Erdgas der R-AG oder anderer Projektträger im Aufsuchungsgebiet S, O und B, insbesondere solche, welche mit den Speicheranlagen A, B, C, D, E und F im funktionellen Zusammenhang stehen, einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind;

3. ein Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren hinsichtlich bereits verwirklichter Vorhaben der Förderung, Leitung, Speicherung von Erdgas der R-AG oder anderer Projektträger im Aufsuchungsgebiet S, O und B, insbesondere solcher, welche mit den Speicheranlagen A, B, C, D, E und F im funktionellen Zusammenhang stehen, durchführen."

2 In eventu beantragte die Revisionswerberin,

"Die Salzburger Landesregierung möge

1. sämtliche Projektunterlagen und Akten betreffend nachstehender entsprechend den zitierten Bescheiden durch den zuständigen Bundesminister nach dem MinroG oder anderer Behörden nach anderen Rechtsvorschriften genehmigter Vorhaben der Erdgasförderung, -leitung und speicherung der R-AG oder anderer Projektträger im Aufsuchungsgebiet S/O beischaffen,

2. feststellen, dass für folgende entsprechend den zitierten Bescheiden durch den zuständigen Bundesminister nach dem MinroG oder andere Behörden nach anderen Rechtsvorschriften genehmigter Vorhaben der Erdgasförderung, -leitung und speicherung der R-AG oder anderer Projektträger im Aufsuchungsgebiet S/O eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist,

3. eine Umweltverträglichkeitsprüfung hinsichtlich folgender entsprechend den zitierten Bescheiden durch den zuständigen Bundesminister nach dem MinroG oder andere Behörden nach anderen Rechtsvorschriften genehmigter Vorhaben der Erdgasförderung, - leitung und speicherung der R-AG oder anderer Projektträger im Aufsuchungsgebiet S/O eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen."

Im Anschluss an diese Anträge werden jeweils dieselben 27 Bescheide mit Datum und Geschäftszahl angeführt.

3 Zur Begründung führte die Revisionswerberin zusammengefasst aus, an ihrem Standort sei eine Vielzahl von Projekten zur Erdgasförderung umgesetzt worden. Aus der Sicht der Revisionswerberin bestehe ein räumlicher und funktioneller Zusammenhang zwischen sämtlichen bisher realisierten Vorhaben. Das UVP-G 2000 sehe für eine Standortgemeinde weder ein Antragsrecht noch einen Rechtsanspruch auf die Durchführung einer Einzelfallprüfung, eines Feststellungsverfahrens oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung vor. Der Feststellungsantrag sei jedoch im Sinne der allgemeinen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Feststellungsbescheiden zulässig, weil dieser für die Revisionswerberin zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sei. Es bestehe nämlich für die Revisionswerberin als Standortgemeinde keine andere Möglichkeit, die Frage der Verpflichtung zur Durchführung einer UVP-Prüfung an die belangte Behörde oder die Gerichte heranzutragen.

4 Die Revisionswerberin sei wegen der Vielzahl der Projekte als Standortgemeinde nach dem innerstaatlichen Recht "mit ausreichendem Interesse" versehen, um eine Rechtsverletzung als "betroffene Öffentlichkeit" im Sinne der Aarhus-Konvention geltend zu machen, zumal die Gemeinde nach Art. 118 Abs. 2 B-VG die "örtliche Gemeinschaft" repräsentiere, die von den bezeichneten Vorhaben unmittelbar und massiv betroffen sei. Sie müsse daher gemäß Art. 11 Abs. 2 der UVP-Richtlinie Zugang zu einem Überprüfungsverfahren haben.

5 2. Mit Bescheid vom 11. Jänner 2016 wies die belangte Behörde diese Anträge und Eventualanträge der Revisionswerberin jeweils als unzulässig zurück und stützte sich auf die §§ 3 Abs. 7, 5 Abs. 1 und 19 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (UVP-G 2000), BGBl. Nr 697/1993 idF BGBl. I Nr. 14/2014.

6 Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die österreichische Rechtsordnung ein selbständiges Parteienrecht auf "Beischaffung" von Akten nicht kenne.

7 Als Standortgemeinde komme der Revisionswerberin zwar Parteistellung in einem bereits eingeleiteten Feststellungsverfahren zu, jedoch sei sie nicht zur Stellung eines Feststellungsantrages berechtigt. Da der Gesetzgeber der Standortgemeinde bewusst kein Antragsrecht eingeräumt habe, sei es der belangten Behörde verwehrt, einen Feststellungsbescheid zu erlassen. Der Standortgemeinde stehe auch kein Antragsrecht auf Durchführung eines Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens zu.

8 3. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 10. Oktober 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Revisionswerberin ab und erklärte die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig.

9 In seiner Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, der Standortgemeinde komme keine Antragslegitimation betreffend das UVP-Feststellungsverfahren zu. Diese sei nämlich keine mitwirkende Behörde im Sinne des § 2 Abs. 1 UVP-G 2000. Ein Feststellungsantrag nach den allgemeinen Regeln in der Rechtsprechung sei wegen der Subsidiarität des Feststellungsantrages nicht zulässig, weil das UVP-G 2000 die Legitimation für den Feststellungsantrag regle.

10 Die beantragte Aktenbeischaffung komme nur im Zusammenhang mit einem eingeleiteten Feststellungsverfahren in Frage, sodass wegen der mangelnden Antragslegitimation der Standortgemeinde auf diese Anträge nicht einzugehen und die Beschwerde insgesamt abzuweisen gewesen sei.

11 Die Revision sei wegen der eindeutigen Rechtslage und des Vorliegens höchstgerichtlicher Rechtsprechung, die das Unionsrecht berücksichtige, nicht zulässig.

12 4. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und/oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

 

13 5. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision erwogen:

5.1. Die Revisionswerberin bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vor, das Verwaltungsgericht weiche von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden ab, wonach ein solcher über Antrag einer Partei ergehen könne, sofern diese ein rechtliches Interesse an der Feststellung habe und es sich um ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung handle bzw. wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse liege. Diese Voraussetzungen würden fallbezogen vorliegen.

14 Es sei weiter die grundsätzliche Frage zu klären, ob eine Standortgemeinde unter Berufung auf ihre Stellung als "betroffene Öffentlichkeit" die Möglichkeit habe, ihren Antrag zur Durchführung eines Verfahrens zur Feststellung der UVP-Pflicht sowie einer Pflicht zur Vorprüfung im Sinne der UVP-Richtlinie unmittelbar auf die UVP-Richtlinie zu stützen. Diese Frage sei unabhängig von § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 zu klären, auf welchen sich die Revisionswerberin gar nicht stütze.

15 Die Revision ist zur Klarstellung der vorgebrachten Rechtsfragen zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.

5.2. Die Rechtslage:

16 5.2.1. Die relevanten Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 4/2016, lauten (jeweils auszugsweise):

"Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 3. (...)

(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.

(...)

Einleitung der Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 5. (1) Der Projektwerber/die Projektwerberin eines Vorhabens, für das gemäß §§ 3 oder 3a eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, hat bei der Behörde einen Genehmigungsantrag einzubringen, der die nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung in der jeweils erforderlichen Anzahl enthält. Diese Dokumente sind, soweit technisch möglich, auch elektronisch einzubringen. Nicht als erforderlich gelten Nachweise über Berechtigungen, soweit diesbezüglich in einer Verwaltungsvorschrift die Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat auch anzugeben, ob und in welcher Weise er/sie die Öffentlichkeit vom Vorhaben informiert hat. Projektunterlagen, die nach Auffassung des Projektwerbers/der Projektwerberin Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind besonders zu kennzeichnen.

(...)

Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis

§ 19. (1) Parteistellung haben

  1. 1. (...)
  2. 5. Gemeinden gemäß Abs. 3;

    (...)

(3) Der Umweltanwalt, die Standortgemeinde und die an diese unmittelbar angrenzenden österreichischen Gemeinden, die von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein können, haben im Genehmigungsverfahren und im Verfahren nach § 20 Parteistellung. Sie sind berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben."

17 5.2.2. Art. 1 und 11 der Richtlinie 2011/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl L 26/1) (im Folgenden: UVP-Richtlinie) lauten (auszugsweise):

"Artikel 1

(1) Gegenstand dieser Richtlinie ist die Umweltverträglichkeitsprüfung bei öffentlichen und privaten Projekten, die möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben.

(2) Im Sinne dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(...)

d) 'Öffentlichkeit': eine oder mehrere natürliche oder

juristische Personen und, in Übereinstimmung mit den

innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen

Praxis, deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen;

e) 'betroffene Öffentlichkeit': die von umweltbezogenen

Entscheidungsverfahren gemäß Artikel 2 Absatz 2 betroffene oder

wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit

mit einem Interesse daran; im Sinne dieser Begriffsbestimmung

haben Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz

einsetzen und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden

Voraussetzungen erfüllen, ein Interesse.

(...)

Artikel 11

(1) Die Mitgliedstaaten stellen im Rahmen ihrer

innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der

betroffenen Öffentlichkeit, die

a) ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ

b) eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das

Verwaltungsverfahrensrecht bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaats dies als Voraussetzung erfordert,

Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten.

(2) Die Mitgliedstaaten legen fest, in welchem Verfahrensstadium die Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden können.

(3) Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. (...) "

18 5.3. Vorweg ist aus systematischen Gründen zu dem Vorbringen der Revision Stellung zu nehmen, das Verwaltungsgericht habe lediglich die Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Zurückweisung der Feststellungsanträge und der Anträge auf Aktenbeischaffung begründet. Hinsichtlich der Anträge auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sei das Erkenntnis nicht begründet worden. Dies stelle einen absoluten Verfahrensfehler dar, der ohne Darlegung einer Relevanz zur Aufhebung des Erkenntnisses führe.

19 5.3.1. Nach der auch nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, aufrecht erhaltenen Rechtsprechung führt ein Begründungsmangel zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und in weiterer Folge zur Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof, wenn dieser Mangel entweder die Parteien des Verwaltungsverfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an der Verfolgung ihrer Rechte oder den Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf deren inhaltliche Rechtmäßigkeit hindert (vgl. etwa VwGH 23.2.2017, Ra 2014/07/0012, mwN).

20 Der angefochtenen Entscheidung ist eindeutig zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht die gesamte Beschwerde der Revisionswerberin abweist und unter Heranziehung welcher Gesetzesbestimmungen die strittige Antragslegitimation der Revisionswerberin verneint wird. Die Revision enthält weder Vorbringen dazu, inwiefern die Revisionswerberin gehindert sei, sämtliche ihrem Standpunkt dienlichen rechtlichen Argumente in der Revision vorzutragen, noch zu der Frage, inwiefern die Möglichkeit zur Überprüfung der rechtlichen Beurteilung durch den Verwaltungsgerichtshof eingeschränkt sei.

21 5.4. Betreffend die strittige Antragslegitimation der Standortgemeinde ist zunächst auf die hg. Rechtsprechung hinzuweisen, wonach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 (ua.) zwischen der mitwirkenden Behörde und der Standortgemeinde unterscheidet. Während nach dieser Gesetzesbestimmung der Standortgemeinde in einem Feststellungsverfahren Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (sowie gegen dessen Entscheidung Revision an den Verwaltungsgerichtshof) zu erheben, eingeräumt sind, kommt das Recht, einen Antrag auf Feststellung zu stellen, neben dem Projektwerber und dem Umweltanwalt nur einer mitwirkenden Behörde im Sinne des § 2 Abs. 1 UVP-G 2000 zu (vgl. VwGH 12.9.2016, Ra 2016/04/0066, mit Verweis auf VwGH 27.1.2016, Ra 2015/05/0083, mwN).

22 5.5. Die Revisionswerberin vertritt den Rechtsstandpunkt, dass ihr Feststellungsantrag zwar nicht auf der Grundlage einer ausdrücklichen Regelung zulässig sei, sondern aufgrund der allgemeinen Grundsätze in der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zur Zulässigkeit von Feststellungsanträgen.

23 Dem ist Folgendes zu entgegnen: Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden sind die Verwaltungsbehörden berechtigt, aus einem im privaten oder im öffentlichen Interesse begründeten Anlass auch ohne ausdrückliche Ermächtigung Rechtsverhältnisse bescheidförmig festzustellen, sofern dadurch nicht den im einzelnen Fall maßgebenden Rechtsvorschriften widersprochen würde, also die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen (vgl. VwGH 25.1.2011, 2007/04/0005, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG, § 56 Rz 73 ff). Liegt demnach eine lex specialis vor, ist nach dieser alleine die Zulässigkeit des Feststellungsantrages zu beurteilen (VwGH 17.9.2010, 2008/04/0165). Fallbezogen ist dies § 3 Abs. 7 UVP-G 2000, der dem Projektwerber/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde und dem Umweltanwalt das Recht einräumt, die Feststellung zu beantragen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Damit trifft § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 nach seinem eindeutigen Wortlaut eine umfassende und abschließende Regelung über den Kreis der zum Feststellungsantrag berechtigten Personen.

24 Den Kreis der Antragsberechtigten zu erweitern, würde der ausdrücklichen Anordnung dieser gesetzlichen Bestimmung widersprechen, weshalb die Revisionswerberin ihre Antragslegitimation nicht erfolgreich auf die von ihr ins Treffen geführte Rechtsprechung stützen kann.

25 5.6. Die Revisionswerberin bringt weiter zusammengefasst vor, sie sei als Standortgemeinde iSd UVP-G 2000 und als betroffene Öffentlichkeit im Sinne der Aarhus-Konvention sowie aufgrund Art. 11 UVP-Richtlinie antragslegitimiert, weil sie gemäß Art. 11 der genannten Richtlinie ein Recht auf Durchführung eines Überprüfungsverfahrens mit einem weiten Zugang zu einem Gericht habe.

26 Sie würde als Gemeinde nach der österreichischen Bundesverfassung eine "örtliche Gemeinschaft" verkörpern. In diesem Sinne seien den Standortgemeinden nach dem österreichischen UVP-G 2000 - insbesondere durch § 19 Abs. 3 sowie § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 - in Form einer Parteistellung Mitspracherechte zur Geltendmachung von subjektiven Rechten zum Schutz der Umwelt und zur Wahrung "UVP-relevanter Gemeindeinteressen" eingeräumt worden. Dieser Umstand gebiete, ihr zur Durchsetzung dieser Rechte ein Antragsrecht einzuräumen.

27 5.6.1. Im vorliegenden Fall geht es zusammengefasst um die Frage, ob der Revisionswerberin als Standortgemeinde aufgrund der maßgeblichen unionsrechtlichen Bestimmungen die Legitimation zur Einleitung eines UVP-G 2000-Feststellungsverfahrens bzw. einer Umweltverträglichkeitsprüfung trotz des insoweit eindeutigen Wortlautes der §§ 3 Abs. 7, 5 Abs. 1 und 19 Abs. 1 Z 5 iVm Abs. 3 UVP-G 2000, die eine solche Antragslegitimation für die Standortgemeinde jeweils nicht vorsehen, einzuräumen ist.

28 5.6.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem Erkenntnis vom 24. Jänner 2017, Ro 2016/05/0011, unter Berufung auf Vorerkenntnisse zu dieser Rechtsfrage Stellung genommen, wobei dieser Entscheidung - ebenso wie im vorliegenden Fall - zugrunde lag, dass der Antrag der revisionswerbenden Partei auf Durchführung eines Feststellungsverfahrens unter Bezugnahme auf § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 mangels Antragslegitimation zurückgewiesen worden war. In seiner Begründung führt der Verwaltungsgerichtshof ua. aus wie folgt:

"(...)

16 Nach der Rechtsprechung des EuGH im Urteil Gruber müssen

Nachbarn im Sinne des § 75 Abs. 2 GewO - wie es für Frau Gruber bejaht wurde - die Möglichkeit haben, eine Entscheidung, keine UVP durchzuführen, "im Rahmen eines gegen sie oder gegen einen späteren Genehmigungsbescheid eingelegten Rechtsbehelfs anzufechten". Da die betroffene Nachbarin im Fall Gruber nach der nationalen Rechtslage des § 3 Abs. 7 UVP-G keine Parteistellung im UVP-Feststellungsverfahren hatte, kam dem UVP-Feststellungsbescheid ihr gegenüber keine Bindungswirkung zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 2015, 2015/04/0002, das den Fall Gruber zum Gegenstand hat). In diesem Erkenntnis wies der Verwaltungsgerichtshof auch darauf hin, dass die (Fach‑)Behörde verpflichtet ist, ihre Zuständigkeit unter Berücksichtigung einer allfälligen UVP-Pflicht des eingereichten Vorhabens zu prüfen und auf Grund nachvollziehbarer Feststellungen darzulegen, warum sie vom Fehlen einer UVP-Pflicht und damit von ihrer Zuständigkeit ausgeht.

(...)

18 Im vorliegenden Fall geht es nun zwar nicht um die Frage

der Bindungswirkung eines (negativen) UVP-Feststellungsbescheides in Bezug auf ein materienrechtliches Genehmigungsverfahren, sondern darum, ob dem Revisionswerber als Nachbarn aus unionsrechtlicher Sicht die Legitimation zur Einleitung eines UVP-Feststellungsverfahrens trotz des insoweit eindeutigen Wortlautes des § 3 Abs. 7 UVP-G, der eine solche Antragslegitimation für Nachbarn nicht vorsieht, einzuräumen gewesen wäre. Dies führt jedoch zu keinem anderen Ergebnis, weil es in beiden Fällen darauf ankommt, dass die Frage des Bestehens einer Pflicht zur Durchführung einer UVP in einem Genehmigungsverfahren einer Überprüfung unterzogen werden kann (vgl. in diesem Zusammenhang etwa den hg. Beschluss vom 4. Juli 2016, Ro 2016/04/0004, Rz 7). 19 Im Erkenntnis vom 18. Mai 2016, Ro 2015/04/0026, hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass es den Mitgliedstaaten hinsichtlich der - entsprechend der Rechtsprechung des EuGH im Urteil Gruber - geforderten Anfechtungsmöglichkeit offensteht, entweder direkten Rechtsschutz zu ermöglichen oder den Rechtsschutz auf die Möglichkeit einer inzidenten Rüge im Zusammenhang mit einem Rechtsbehelf gegen eine Genehmigung zu beschränken (Rz 13). Da, wie aus § 3 Abs. 7 (und 7a) UVP-G eindeutig hervorgehe, Nachbarn im Feststellungsverfahren weder ein Antragsrecht noch eine Parteistellung noch ein Beschwerderecht eingeräumt sei, stelle die den Nachbarn eingeräumte Möglichkeit, die UVP-Feststellungsentscheidung im Rahmen eines gegen einen späteren Genehmigungsbescheid eingelegten Rechtsbehelfs anzufechten, einen ungleich geringeren Eingriff in die innerstaatliche Rechtsordnung dar (Rz 15).

20 In dem dem hg. Erkenntnis vom 5. November 2015, Ro 2014/06/0078, zugrunde liegenden Fall, in dem nach dem Steiermärkischen Veranstaltungsgesetz (StVAG) die Erhöhung der Besucherzahl für ein Veranstaltungsgelände genehmigt worden ist, wurde hinsichtlich dieser Erhöhung kein UVP-Feststellungsbescheid erlassen und hatten die Revisionswerber, die (u.a.) geltend machten, auf Grund der Nähe zum Veranstaltungsgelände und teilweise zur Zufahrtsstraße dorthin massiv "in den Bereichen Luft, Verkehr und Lärm" durch die Besucher des Veranstaltungsgeländes betroffen und deshalb Parteien im Sinne des § 19 Abs. 1 UVP-G zu sein, keine Möglichkeit, im Rahmen eines gegen den materienrechtlichen Genehmigungsbescheid (nach dem StVAG) erhobenen Rechtsbehelfes (oder Rechtsmittels) vorzubringen, dass die beantragte Erhöhung der Besucherzahl einer UVP zu unterziehen sei, weil das StVAG ihnen keine Parteistellung einräumte. In diesem Erkenntnis führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass das Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren, in diesem Fall nicht erreicht werde und die Bestimmungen im nationalen Recht über die Festlegung, was ein "ausreichendes Interesse" oder eine "Rechtsverletzung" (im Sinne des Art. 11 Abs. 3 der UVP-RL ) darstelle, fallbezogen so restriktiv seien, dass sie es den Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit unmöglich machten, die durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte auszuüben. Ein solcher Ausschluss widerspreche jedoch dem Effektivitätsgrundsatz. Dies habe zur Folge, dass auf Grund der Nichtanwendbarkeit der restriktiven Regelung der Parteistellung im StVAG die Revisionswerber, soweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt seien, fallbezogen gemäß den Bestimmungen der UVP-RL Parteistellung im Verfahren nach dem StVAG haben müssten, um dort vorbringen zu können, dass das Vorhaben (Erhöhung der Besucherzahl) einer UVP zu unterziehen wäre. Sie könnten deshalb einen Antrag auf Zustellung des nach dem StVAG ergangenen Genehmigungsbescheides stellen und im Rahmen einer Beschwerde ihre Argumente betreffend die Verpflichtung zur Durchführung einer UVP nach der UVP-RL vorbringen, womit den Anforderungen des EuGH in Auslegung dieser Richtlinie - dass nämlich die betroffene Öffentlichkeit eine auf der Grundlage einer nationalen Regelung getroffene Verwaltungsentscheidung, keine UVP durchzuführen, im Rahmen eines gegen diese Entscheidung oder gegen einen späteren Genehmigungsbescheid eingelegten Rechtsbehelfes anfechten können müsse - Genüge getan sei. Für die Durchführung eines Feststellungsverfahrens bleibe somit kein Raum mehr (vgl. zum Ganzen nochmals das Erkenntnis, Ro 2014/06/0078).

21 Aus der dargestellten Rechtsprechung des EuGH und des

Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich daher Folgendes:

22 Im Baubewilligungsverfahren hatte der Revisionswerber,

weil ihm nicht die Rechtsposition eines Nachbarn gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 BauO zukam, keine Parteistellung und deshalb keine Möglichkeit, vorzubringen, dass das Bauvorhaben einer UVP zu unterziehen sei. Diese - unmittelbar aus der UVP-RL ableitbare - Möglichkeit wäre ihm jedoch dann einzuräumen gewesen, wenn er Mitglied der "betroffenen Öffentlichkeit" (im Sinne des Art. 11 der UVP-RL) wäre.

23 Aus dem genannten Urteil des EuGH (Fall Gruber) ergibt

sich, dass Personen, die unter den Begriff ‚Nachbar' nach der GewO fallen, unionsrechtlich zur ‚betroffenen Öffentlichkeit' im Sinne des Art. 1 Abs. 2 der UVP-RL gehören können (Rz 42; vgl. dazu auch das oben genannte Erkenntnis, Zl. 2015/04/0002). Gemäß § 75 Abs. 2 (erster Satz) GewO sind ‚Nachbarn' im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Entscheidend ist im vorliegenden Fall, ob der Revisionswerber in Bezug auf das verfahrensgegenständliche Vorhaben und das dazu geführte baurechtliche Verfahren als der betroffenen Öffentlichkeit im Sinne des Art. 1 Abs. 2 UVP-RL angehörend angesehen werden kann.

24 Sollte dies zu bejahen sein, hätte dies zur Folge, dass

der Revisionswerber auf Grund der Nichtanwendbarkeit der einschränkenden Regelung der Parteistellung in § 31 Abs. 1 Z 2 BauO fallbezogen gemäß den Bestimmungen der UVP-RL Parteistellung im baurechtlichen Verfahren haben müsste, um dort vorbringen zu können, dass das gegenständliche Vorhaben einer UVP zu unterziehen wäre (vgl. das angeführte Erkenntnis Zl. Ro 2014/06/0078, sowie den Beschluss vom 12. September 2016, Zl. Ra 2016/04/0066).

25 Der Revisionswerber könnte somit, um zu klären, dass er

in Bezug auf das vorliegende Vorhaben Mitglied der ‚betroffenen Öffentlichkeit' im Sinne des Art. 1 Abs. 2 der UVP-RL ist, einen Antrag auf Zustellung des oben genannten Berufungsbescheides des Gemeinderates stellen, in dem er die Gründe dafür darstellen müsste. Sollte im Hinblick darauf sein Zustellantrag berechtigt sein und diesem entsprochen werden, könnte der Revisionswerber im Rahmen einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde seine Argumente betreffend die Verpflichtung zur Durchführung einer UVP vorbringen (vgl. in diesem Zusammenhang neuerlich das Erkenntnis, Ro 2014/06/0078).

(...)"

29 5.6.3. Diese rechtlichen Schlussfolgerungen sind auch auf den gegenständlichen Fall übertragbar: Um den Anforderungen des EuGH in Auslegung der UVP-Richtlinie, dass nämlich die betroffene Öffentlichkeit eine auf der Grundlage einer nationalen Regelung getroffene Verwaltungsentscheidung, keine UVP durchzuführen, im Rahmen eines gegen diese Entscheidung oder gegen einen späteren Genehmigungsbescheid eingelegten Rechtsbehelfes anfechten können muss (vgl. Rn 40 des EuGH-Urteils in der Rechtssache C-570/13 , Karoline Gruber), Genüge zu tun, wäre auch der Revisionswerberin als Standortgemeinde - wenn diese als betroffene Öffentlichkeit anzusehen ist - den obigen Ausführungen zufolge allenfalls Parteistellung im jeweiligen Genehmigungsverfahren einzuräumen, um ihr die Möglichkeit zu eröffnen, vorzubringen, dass das jeweilige Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sei. Dies stellt nach dem oben Gesagten den zur Durchsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben notwendigen geringeren Eingriff in die nationalen Gesetzesbestimmungen dar, als die Ausweitung des Kreises der antragsberechtigten Personen nach dem UVP-G 2000 (vgl. zur Verpflichtung der nationalen Gerichte, den Rechtsschutz sicherzustellen, der sich für den Einzelnen aus den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt, und deren volle Wirkung zu gewährleisten, wiederum VwGH 5.11.2015, Ro 2014/06/0078).

30 Ein darüber hinausgehendes Antragsrecht auf Feststellung des Erfordernisses einer Umweltverträglichkeitsprüfung sowie auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf es zur Wahrung der von der UVP-Richtlinie eingeräumten Mitspracherechte nicht.

31 5.6.4. Ohne im Rahmen dieser Entscheidung die Frage, ob die Standortgemeinde als "betroffene Öffentlichkeit" im Sinne der UVP-Richtlinie anzusehen ist oder nicht, abschließend beantworten zu müssen, ist jedenfalls davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht die Antragslegitimation der Revisionswerberin insofern sich diese auf einen Antrag auf Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 bezieht, im Ergebnis zurecht verneint hat.

32 Aus denselben Gründen kommt der Standortgemeinde auch kein Antragsrecht auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu. Auch dieses Verfahren könnte ihr nur dazu dienen, die ihr allenfalls in der UVP-Richtlinie eingeräumten Mitsprachrechte durchsetzen zu können, was durch den oben aufgezeigten Weg im Genehmigungsverfahren nach dem MinroG ermöglicht wird. Eine entsprechende Gewährung oder Nichtgewährung der Parteistellung im Materienverfahren wäre im dortigen Verfahren abschließend zu klären (vgl. wiederum VwGH, Ro 2014/06/0078).

33 5.6.5. Angesichts dessen sieht sich der Verwaltungsgerichtshof auch nicht veranlasst, ein Gesetzesprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen oder ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu stellen, um - wie vorgebracht - zu klären, ob es dem Unionsrecht bzw. dem Verfassungsrecht widerspricht, wenn potentielle Parteien eines UVP-Verfahrens von der Beteiligung im Genehmigungsverfahren insoweit ausgeschlossen werden können, dass schlichtweg kein UVP-Verfahren und auch kein UVP-Feststellungsverfahren durchgeführt werden und auch eine Beteiligung in einem sonstigen Materienverfahren nicht vorgesehen ist, obwohl ein UVP-pflichtiges Vorhaben vorliegt.

34 5.7. Abschließend ist festzuhalten, dass die Revision keine Ausführungen betreffend die Abweisung der Beschwerde im Umfang der Zurückweisung der Anträge betreffend die Beischaffung von Akten enthält, weshalb sich ein Eingehen darauf erübrigt.

35 5.8. Der Inhalt der vorliegenden Revision lässt somit erkennen, dass die von der Revisionswerberin behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen. Die Revision war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 1. Oktober 2018

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