VwGH Ra 2016/04/0066

VwGHRa 2016/04/006612.9.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek, die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Mayr, Hofrätin Mag. Hainz-Sator sowie Hofrat Dr. Pürgy als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schweda, über die Revision der revisionswerbenden Parteien , gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Mai 2016, W102 2121798-1/7E, betreffend Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Oberösterreichische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: A AG in K, vertreten durch die Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH, Wollzeile 24, 1010 Wien), den Beschluss gefasst:

Normen

32011L0092 UVP-RL Art11;
62013CJ0570 Gruber VORAB;
AVG §8;
B-VG Art133 Abs4;
UVPG 2000 §2 Abs1;
UVPG 2000 §3 Abs7;
UVPG 2000 §3 Abs7a idF 2016/I/004;
UVPG 2000 §3 Abs7a;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040066.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Die Oberösterreichische Landesregierung wies mit Bescheiden jeweils vom 7. Jänner 2016 die Anträge der erst- bis drittrevisionswerbenden Parteien und mit Bescheid vom 4. März 2016 die Anträge der viert- bis 31.-revisionswerbenden Parteien auf Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), dass für das Vorhaben "Generalsanierung und Optimierung der 220 kV-Leitung Weißenbach - Ernsthofen" eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei, als unzulässig zurück.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 2. Mai 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobenen Beschwerden der revisionswerbenden Parteien ab und erklärte die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig. In seiner Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, dass Nachbarn keinen zulässigen Antrag auf Einleitung eines UVP-Feststellungsverfahrens stellen könnten. Daran änderten auch die Entscheidungen des EuGH und des Verwaltungsgerichtshofes in der Rechtssache "Gruber" nichts, weil es in den vorliegenden Fällen nicht um die Bindungswirkung eines UVP-Feststellungsbescheides gehe, sondern um die Berechtigung zur Stellung eines Feststellungsantrages durch Nachbarn. Auch komme der achtrevisionswerbenden Standortgemeinde keine Antragslegitimation betreffend das UVP-Feststellungsverfahren zu. Diese sei nämlich keine mitwirkende Behörde im Sinne des § 2 Abs. 1 UVP-G 2000.

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

5 Die revisionswerbenden Parteien bringen zur Zulässigkeit der Revision vor, es liege eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, weil entgegen § 27 VwGVG der Beschwerdegegenstand rechtswidrig auf die Antragslegitimation eingeschränkt worden sei, obwohl die Beschwerden auch die unumgängliche Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung aufgezeigt und diesbezüglich ausführliches Vorbringen erstattet hätten. Das Verwaltungsgericht habe trotz Hinweis der revisionswerbenden Parteien auf den Genehmigungstatbestand in Anhang 1 Z 16 lit. b) UVP-G 2000 die Prüfung dieses Tatbestandes nicht behandelt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müsse sich das Verwaltungsgericht sowohl mit den Beschwerdegründen als auch mit dem Begehren im Rahmen der Prüfung des angefochtenen Bescheides inhaltlich auseinandersetzen. Dabei habe der Verwaltungsgerichtshof zudem auf das für die Verwaltungsgerichte zur Anwendung kommende Amtswegigkeitsprinzip gemäß § 39 Abs. 2 AVG hingewiesen. Schließlich sei der achtrevisionswerbenden Partei als Standortgemeinde und damit einhergehend als mitwirkende Behörde entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Antragslegitimation versagt worden. Die Revision erweise darüber hinaus als zulässig, weil im Anschluss an das Urteil des EuGH in der Rechtssache Gruber höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob Nachbarn im UVP-Feststellungsverfahren Parteistellung bzw. ein Antragsrecht einzuräumen sei.

6 Mit diesem Vorbringen zeigen die revisionswerbenden Parteien aus folgenden Gründen keine Rechtsfrage auf, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 18. Mai 2016, Ro 2015/04/0026, festgehalten, dass es den Mitgliedstaaten hinsichtlich der - in der Rechtsprechung des EuGH im Urteil vom 16. April 2015, Rs C-570/13 , Gruber, - geforderten Anfechtungsmöglichkeit offen steht, entweder direkten Rechtsschutz zu ermöglichen oder den Rechtsschutz auf die Möglichkeit einer inzidenten Rüge im Zusammenhang mit einem Rechtsbehelf gegen eine Genehmigung zu beschränken (Rz. 13). Da sich aus § 3 Abs. 7 und 7a UVP-G 2000 in der (dort) maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 95/2013 ergibt, dass Nachbarn im Feststellungsverfahren weder ein Antragsrecht, noch Parteistellung, noch ein Beschwerderecht eingeräumt wird, stellt die Möglichkeit, die UVP-Feststellungsentscheidung im Rahmen eines gegen einen späteren Genehmigungsbescheid eingelegten Rechtsbehelfs anzufechten, einen ungleich geringeren Eingriff in die innerstaatliche Rechtsordnung dar (Rz. 15).

§ 3 Abs. 7a UVP-G 2000 in der im vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 4/2016 räumt den Nachbarn nunmehr das Recht ein, gegen einen negativen UVP-Feststellungsbescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ein Antragsrecht auf Durchführung eines UVP-Feststellungsverfahrens oder eine Parteistellung in diesem Verfahren wurde den Nachbarn durch die Novelle BGBl. I Nr. 4/2016 hingegen nicht zuerkannt. Wie der Verwaltungsgerichtshof im hg. Beschluss vom 4. Juli 2016, Ro 2016/04/0004, allerdings festgehalten hat, gelten die im Erkenntnis Ro 2015/04/0026 (wo es um eine Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen negativen UVP-Feststellungsbescheid ging) getroffenen Erwägungen auch für jene Fälle, in denen der Antrag auf Durchführung eines derartigen Feststellungsverfahrens zurückgewiesen wurde und somit kein UVP-Feststellungsbescheid bestand. Es komme nämlich darauf an, dass die Frage des Bestehens einer Pflicht zur Durchführung einer UVP in einem Genehmigungsverfahren einer Überprüfung unterzogen werden kann. So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 5. November 2015, Ro 2014/06/0078, die Zurückweisung des Antrags eines Nachbarn auf Durchführung eines UVP-Feststellungsverfahrens als im Ergebnis rechtmäßig erachtet, weil dieser seine Argumente betreffend die Verpflichtung zur Durchführung einer UVP (auf Grund einer unionsrechtlich einzuräumenden Parteistellung) in einem (materiengesetzlichen) Genehmigungsverfahren vorbringen könne. Die aufgeworfene Rechtsfrage, ob Nachbarn im UVP-Feststellungsverfahren ein Antragsrecht einzuräumen sei, ist somit durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits geklärt (siehe zur Maßgeblichkeit des Zeitpunktes der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes für das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung den hg. Beschluss vom 26. Juni 2014, Ra 2014/03/0005).

Was das (behauptete) Antragsrecht der achtrevisionswerbenden Standortgemeinde betrifft, genügt es auf die hg. Rechtsprechung hinzuweisen, wonach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 (ua.) zwischen der "mitwirkenden Behörde" und der "Standortgemeinde" unterscheidet. Während nach dieser Gesetzesbestimmung der Standortgemeinde in einem Feststellungsverfahren Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (sowie gegen dessen Entscheidung Revision an den Verwaltungsgerichtshof) zu erheben, eingeräumt sind, kommt das Recht, einen Antrag auf Feststellung zu stellen, neben dem Projektwerber und dem Umweltanwalt nur einer mitwirkenden Behörde im Sinne des § 2 Abs. 1 UVP-G 2000 zu (vgl. den hg. Beschluss vom 27. Jänner 2016, Ra 2015/05/0083, mwN). Soweit sich die revisionswerbenden Parteien auf die hg. Rechtsprechung zu § 27 VwGVG berufen, übersehen sie, dass "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. den hg. Beschluss vom 22. Jänner 2015, Ra 2014/06/0055, mwN). Nachdem im vorliegenden Fall mit den Bescheiden der UVP-Behörde vom 7. Jänner 2016 und vom 4. März 2016 die Anträge der revisionswerbenden Parteien auf Durchführung eines UVP-Feststellungsverfahrens mangels Antragslegitimation zurückgewiesen wurden, ist "Sache" des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Das Vorbringen der revisionswerbenden Parteien, das Verwaltungsgericht hätte sich mit ihren in der Beschwerde vorgetragenen Argumenten zur UVP-Pflicht auseinandersetzen müssen, erweist sich daher als verfehlt.

7 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 12. September 2016

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