VwGH Ra 2014/22/0198

VwGHRa 2014/22/019826.2.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, den Hofrat Dr. Robl und die Hofrätin Mag.a Merl als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag.a Lehner, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 16. Oktober 2014, Zl. LVwG-AB-14-0232, betreffend Aufenthaltsbewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf), den Beschluss gefasst:

Normen

AsylG 2005 §8;
B-VG Art133 Abs4;
MRK Art3;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
AsylG 2005 §8;
B-VG Art133 Abs4;
MRK Art3;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Grundsätzlich kann zwar eine Abschiebung trotz der Gefahr eines Selbstmordes eine Verletzung nach Art. 3 EMRK begründen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2009, 2008/01/0344). Allerdings hindern psychische Probleme des Fremden bis hin zu Selbstmordabsichten eine Abschiebung nicht, sofern dabei Sorge getragen wird, den Fremden mit konkreten Maßnahmen zu betreuen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. April 2008, 2007/20/0720 bis 0722). Entgegen seinem nunmehrigen Vorwurf einer Aktenwidrigkeit hat der Revisionswerber - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend hervorgehoben - in der Verhandlung vom 23. September 2014 ausdrücklich darauf hingewiesen, er sei nicht bereit, sich im Kosovo einer "psychologischen Behandlung" zu unterziehen. Es liegt daher im freien Entschluss des Revisionswerbers, ausreichende psychotherapeutische Hilfe bei der Abschiebung und im Zielland - dass es im Kosovo grundsätzlich eine Behandlungsmöglichkeit gibt, wird nicht bestritten - nicht in Anspruch zu nehmen. Somit hat das Verwaltungsgericht in einem mängelfreien Verfahren die Voraussetzungen einer Duldung verneint.

In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 26. Februar 2015

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