Normen
AVG §8;
AWG 2002;
B-VG Art133 Abs4;
UVPG 2000 §3 Abs7;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Revisionswerber haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
4 Nach ständiger hg. Judikatur (vgl. etwa den Beschluss vom 23. November 2016, Ro 2016/05/0014, mwN) hat ein Revisionswerber auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision gesondert darzulegen, wenn die Begründung der Revisionszulässigkeit durch das Verwaltungsgericht nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet. Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof weder Gründe für die Zulässigkeit der Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen noch ist er berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision führen könnten, aufzugreifen.
5 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Frage, ob Nachbarn im UVP-Feststellungsverfahren ein Recht zur Stellung eines Antrages auf Feststellung, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, entgegen der nationalen Rechtslage zukommt, ist durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bereits (in verneinender Hinsicht) geklärt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2016, Ro 2015/04/0026, und den hg. Beschluss vom 4. Juli 2016, Ro 2016/04/0004). Nach dem Revisionsvorbringen unterliegt die gegenständliche Anlage der Bewilligungspflicht nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002. Im diesbezüglichen, materienrechtlichen Genehmigungsverfahren können die Nachbarn den Einwand der UVP-Pflicht und der sich daraus allenfalls ergebenden Unzuständigkeit der Behörde erheben, dem etwa entgegenstehende Einschränkungen der Parteistellung wären nicht anzuwenden (vgl. in diesem Zusammenhang etwa die hg. Erkenntnisse vom 5. November 2015, Ro 2014/06/0078, vom 14. April 2016, 2015/06/0001, und vom 24. Jänner 2017, Ro 2016/05/0011, sowie die hg. Beschlüsse vom 12. September 2016, Ra 2016/04/0066, und vom 29. November 2016, Ro 2016/06/0013).
6 In der vorliegenden Revision werden zur Begründung ihrer Zulässigkeit keine anderen Rechtsfragen als die zuvor behandelte, vom Verwaltungsgericht für die Zulässigkeit der ordentlichen Revision ins Treffen geführte, aufgeworfen (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 24. März 2016, Ro 2016/11/0005, und nochmals den oben genannten Beschluss, Ro 2016/05/0014, mwN).
7 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
8 Gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG konnte von der beantragten Verhandlung Abstand genommen werden.
9 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014.
Wien, am 27. Juni 2017
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