VwGH Ra 2015/06/0055

VwGHRa 2015/06/005522.11.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie Hofrätin Dr. Bayjones und Hofrat Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, über die Revision der Gemeinde St. Gilgen, vertreten durch Dr. Gerhard Lebitsch, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Rudolfskai 48, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 11. Dezember 2014, LVwG- 3/120/16-2014, betreffend Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung für die Teilabänderung eines Flächenwidmungsplanes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Salzburger Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §52;
AVG §53 Abs1;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
AVG §7 Abs1;
BauRallg;
B-VG Art119a Abs3;
B-VG Art119a Abs8;
B-VG Art133 Abs4;
ROG Slbg 1998;
ROG Slbg 2009 §27;
ROG Slbg 2009 §75 Abs1 Z6;
ROG Slbg 2009 §75 Abs1;
ROG Slbg 2009 §75;
ROG Slbg 2009 §82 Abs2;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §28;
VwRallg;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015060055.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Eingabe an die revisionswerbende Gemeinde vom 10. Jänner 2012 beantragten zwei Grundstückseigentümer die Teilabänderung des Flächenwidmungsplanes für eine Teilfläche aus dem Grundstück Nr. X KG G. im Ausmaß von 785 m2 von Grünland in Bauland.

2 Das gemeindeinterne Ermittlungsverfahren, in dem mehrere Stellungnahmen, unter anderem ein Planungsbericht der Ortsplanerin vom 12. März 2013, eingeholt wurden, erbrachte ein positives Ergebnis im Sinne der Antragsteller. Die Gemeindevertretung der revisionswerbenden Gemeinde beschloss am 23. Mai 2013 die Umwidmung der genannten Teilfläche.

3 Nachdem die Gemeinde die aufsichtsbehördliche Genehmigung der beschlossenen Flächenwidmungsplan-Teilabänderung beantragt hatte, führte die zuständige Abteilung 7 - Raumplanung des Amtes der Salzburger Landesregierung ein weiteres Ermittlungsverfahren durch. Dabei wurde ein von dem raumordnungsfachlichen Amtsgutachter Dipl. Ing. J. und der Juristin Dr. K. unterfertigter Amtsbericht vom 22. Juli 2013 erstattet, der den Amtsvorschlag enthielt, der von der Gemeindevertretung der revisionswerbenden Gemeinde beschlossenen Teilabänderung des Flächenwidmungsplanes die aufsichtsbehördliche Genehmigung zu erteilen.

4 Mit Erledigung vom 6. November 2013 an die Abteilung 7 äußerte das ressortzuständige Mitglied der Landesregierung Bedenken im Hinblick auf die gegenständliche Teilabänderung des Flächenwidmungsplanes, weil diese nicht in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Raumordnungsgesetzes 2009 (ROG 2009) und mit wesentlichen Festlegungen des Landesentwicklungsprogramms (LEP) 2003 stehe.

5 Im Akt befindet sich ein weiteres (im angefochtenen Erkenntnis nicht erwähntes) Schreiben der Abteilung 7 an das ressortzuständige Mitglied der Landesregierung vom 16. Dezember 2013 mit dem Ersuchen, "den beigefügten Amtsbericht" (es erscheint unklar, ob es sich dabei um denselben oder einen neuen, nicht im Akt aufliegenden Amtsbericht handelt) zu genehmigen. Diesem Schreiben ist auf Grund einer Unterfertigung in der Spalte "contra" zu entnehmen, dass das ressortzuständige Mitglied der Landesregierung offenbar erneut keine Genehmigung erteilte.

6 In weiterer Folge gab die raumplanungsfachliche Amtssachverständige Dr. G. eine negative gutachterliche Stellungnahme ab. Mit dem von Dr. G. und der Juristin Dr. K. genehmigten Schreiben der Landesregierung vom 19. März 2014 wurde das Ergebnis des aufsichtsbehördlichen Ermittlungsverfahrens (einschließlich des von Dr. G. erstellten Gutachtens und Ausführungen in raumplanungsrechtlicher Hinsicht) der revisionswerbenden Gemeinde mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt und "wegen offensichtlich nicht gegebener aufsichtsbehördlicher Genehmigungsfähigkeit" die Zurückziehung des Antrages empfohlen (im angefochtenen Erkenntnis wird in diesem Zusammenhang vom zweiten Amtsbericht gesprochen).

7 Mit Eingabe vom 8. Mai 2014 sprach sich die revisionswerbende Gemeinde unter Hinweis auf eine ergänzende Stellungnahme der Ortsplanerin gegen die Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung aus.

8 Mit Bescheid der Landesregierung vom 8. Juli 2014 wurde der von der revisionswerbenden Gemeinde beschlossenen Änderung des Flächenwidmungsplanes die aufsichtsbehördliche Genehmigung versagt.

9 Die dagegen von der Revisionswerberin erhobene Beschwerde wurde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 11. Dezember 2014 als unbegründet abgewiesen. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für nicht zulässig erkannt, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen gewesen sei. Zur bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde auf das Erkenntnis VwGH 13.6.2012, 2010/06/0248, verwiesen.

10 In seinen Erwägungen hielt das LVwG unter anderem fest, dass die Teilabänderung des Flächenwidmungsplanes auch mit den Zielsetzungen der örtlichen Raumplanung übereinstimmen müsse. Unter den Versagungstatbestand des § 75 Abs. 1 Z 6 ROG 2009 falle auch die fehlende Übereinstimmung mit dem Räumlichen Entwicklungskonzept (REK) der revisionswerbenden Gemeinde. Dieses sei im Juni 1999 auf der Grundlage des § 13 ROG 1998 beschlossen worden. Auch die gegenständliche Änderung des REK im Jahr 2010 sei gemäß der Übergangsbestimmung des § 82 Abs. 2 ROG 2009 noch nach § 13 Abs. 6 ROG 1998 erfolgt. Nach § 82 Abs. 2 Z 1 ROG 2009 sei für die Änderung des Flächenwidmungsplanes anstelle der aufsichtsbehördlichen Kenntnisnahme eine aufsichtsbehördliche Genehmigung erforderlich.

11 Während sowohl im Planungsbericht der Ortsplanerin als auch im ersten Amtsbericht der Landesregierung die Übereinstimmung der Teilabänderung mit den örtlichen Zielsetzungen (REK) als gegeben erachtet, aber inhaltlich nicht näher nachvollziehbar erläutert worden sei, habe sich die Amtsgutachterin der Landesregierung im zweiten Amtsbericht mit diesem Aspekt schlüssig und nachvollziehbar auseinandergesetzt, wobei sie auch die Entstehungsgeschichte des REK bzw. der REK-Änderungen miteinbezogen habe. Die Amtsgutachterin habe darin nachvollziehbar ausgeführt, dass zwei in den Jahren 2000 und 2010 erfolgte (im angefochtenen Erkenntnis näher dargestellte) Teilabänderungen des Flächenwidmungsplanes (Umwidmung von insgesamt vier Grundparzellen von Grünland in Bauland) die nach den Festlegungen des REK (Punkt 3.4.6.4. des Siedlungskonzepts) im dortigen Siedlungsbereich maximal möglichen Umwidmungen von vier Grundparzellen im Bauland bereits ausgeschöpft hätten.

12 Dem diesbezüglichen Vorbringen der revisionswerbenden Gemeinde bzw. deren Ortsplanerin, wonach sich die im REK festgehaltenen maximal möglichen vier Grundparzellen, die in Bauland umgewidmet werden könnten, nur auf Flächen der (hier antragstellenden) Grundeigentümer bezogen hätten, stehe (wie das LVwG näher erläuterte) der klare Wortlaut des REK sowohl in der Stammfassung 1999 als auch in der geänderten Fassung 2010 entgegen. Ferner habe auch die Ortsplanerin eingestanden, dass mit der gegenständlichen Teilabänderung des Flächenwidmungsplanes die laut REK zulässige Umwidmung von vier Grundparzellen nicht ausgeschöpft werden könne, ohne mit der weiteren Zielsetzung im REK, wonach ein Waldstück zu erhalten sei, um ein Zusammenwachsen mit der Siedlung westlich der Straße (in einem näher genannten Bereich) zu verhindern, in Widerspruch zu geraten.

13 Zur weiteren Zielsetzung der Erhaltung eines Waldstückes, um ein Zusammenwachsen mit der Siedlung westlich der Straße zu verhindern, habe die Amtsgutachterin Dr. G. ausgeführt, dass durch die nach der Umwidmung der gegenständlichen Teilfläche verbleibende geringe Restbreite zur Siedlung westlich der Straße von nur einer Grundstücksbreite (ca. 20 m) dieser Zielsetzung nicht entsprochen werde, weil dadurch die Erlebbarkeit der Trennung nicht mehr gegeben sei. Diese Feststellung sei schlüssig nachvollziehbar, wobei auch die Ortsplanerin dazu eingestanden habe, dass man darüber streiten könne, ob diese Restbreite noch ausreichend sei.

14 Die Landesregierung habe somit in ihrem zweiten Amtsbericht einen Widerspruch der gegenständlichen Teilabänderung des Flächenwidmungsplanes zu den erkennbaren Planungszielen der revisionswerbenden Gemeinde schlüssig aufgezeigt, während die entgegenstehenden Feststellungen im ersten Amtsbericht, den die Gemeinde für ihren Standpunkt ins Treffen führe, nicht ausreichend begründet seien. Der erste Amtsgutachter Dipl. Ing. J. habe in der Beschwerdeverhandlung dazu angegeben, dass er sich mit dieser Problematik nicht tiefschürfend auseinandergesetzt und insbesondere die erwähnten Vorverfahren zur Teilabänderung des Flächenwidmungsplanes 2000 und 2010 nicht angeschaut habe. Er habe die Stellungnahme der Ortsplanerin plausibel befunden, wobei er dies in seiner gutachterlichen Stellungnahme im ersten Amtsbericht aber nicht näher begründet habe.

15 Die Landesregierung habe daher zu Recht das Vorliegen eines Versagungsgrundes gemäß § 75 Abs. 1 Z 6 ROG 2009 für die beantragte aufsichtsbehördliche Genehmigung angenommen.

16 Mit Beschluss vom 19. Februar 2015, E 187/2015-9, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der von der revisionswerbenden Gemeinde gegen das Erkenntnis des LVwG vom 11. Dezember 2014 erhobenen Beschwerde ab.

17 Gegen das Erkenntnis des LVwG vom 11. Dezember 2014 richtet sich die außerordentliche Revision der Gemeinde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

18 Mit weiterem Schriftsatz vom 23. September 2015 erstattete die Revisionswerberin ein ergänzendes Vorbringen.

19 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

20 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

21 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

22 Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung (vgl. VwGH 10.2.2015, Ra 2015/02/0016, mwN).

23 Zur Begründung ihrer Zulässigkeit wird in der Revision zunächst vorgebracht, es gebe keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu, ob es im Zuge des Prüfungsumfanges gemäß § 27 VwGVG sowie der Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes, grundsätzlich in der Sache gemäß § 28 VwGVG zu entscheiden, rechtmäßig sei, dass - nur in Form einer bloß nachprüfenden Kontrolle - geprüft werde, ob ein Versagungsgrund gemäß dem jeweiligen Genehmigungsvorbehalt (hier: § 75 ROG 2009) vorliege bzw. die Landesregierung zu Recht einen Versagungsgrund angenommen habe. Das LVwG habe konkret lediglich die Übereinstimmung der Baulandausweisung mit dem REK, hingegen das Vorliegen der anderen Versagungsgründe zumindest nicht in vollem Umfang geprüft bzw. zur Frage der Übereinstimmung mit überörtlichen Zielsetzungen nur ausgeführt, dass diesbezüglich der Revisionswerberin schon aus Rechtssicherheitsgründen nicht entgegengetreten werden könnte.

24 Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Erkenntnis, mit dem das Verwaltungsgericht die gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abweist und den Bescheid unverändert lässt, derart zu werten, dass das Verwaltungsgericht ein mit dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Bescheides übereinstimmendes Erkenntnis erlässt. Dies bewirkt jedoch nicht, dass damit auch Begründungselemente des mit Beschwerde bekämpften Bescheides auch als Bestandteil der Begründung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes gelten können (vgl. VwGH 27.1.2017, Ra 2016/06/0054).

25 Im vorliegenden Fall hat das LVwG die Abweisung der von der revisionswerbenden Gemeinde gegen den Bescheid der Landesregierung erhobenen Beschwerde mit dem Vorliegen eines Versagungsgrundes gemäß § 75 Abs. 1 Z 6 ROG 2009 (auf Grund der fehlenden Übereinstimmung der beantragten Änderung des Flächenwidmungsplanes mit dem REK der Gemeinde) begründet. Es hat dabei die im Verfahren erfolgten fachkundigen Stellungnahmen abgewogen und die Ergebnisse der mündlichen Beschwerdeverhandlung berücksichtigt. Steht der Genehmigung auch nur ein Versagungsgrund entgegen, bedarf es grundsätzlich keines Eingehens mehr auf die weitere Beschwerdeargumentation (vgl. dazu auch VwGH 1.4.2008, 2007/06/0270). Das fehlende Eingehen des LVwG auf weiteres Beschwerdevorbringen wäre vorliegend nur dann von Relevanz, wenn sich die Revision als zulässig und die dargelegte Beurteilung des LVwG hinsichtlich des Widerspruchs mit dem REK als rechtswidrig erwiese. Ein solcher Fall liegt - wie die nachfolgende Beurteilung des weiteren Vorbringens zur Zulässigkeit der Revision zeigt - jedoch nicht vor.

26 Ferner wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision vorgebracht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur (verfassungskonformen) Auslegung des sehr weit und unbestimmt formulierten Genehmigungsvorbehaltes des § 75 Abs. 1 ROG 2009 im Hinblick auf den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde im Rahmen der örtlichen Raumplanung. Dies insbesondere vor dem Hintergrund des Art. 119a Abs. 8 B-VG, nach dem einzelne von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu treffende Maßnahmen, durch die auch überörtliche Interessen im besonderen Maß berührt würden, zwar an eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde gebunden werden könnten, jedoch für die Versagung nur ein Tatbestand vorgesehen werden dürfe, der die Bevorzugung überörtlicher Interessen eindeutig rechtfertige. Es fehle Rechtsprechung dahin, inwieweit diese Vorgabe auf die Anwendung des Genehmigungsvorbehaltes "durchschlage", ob insbesondere eine Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung nur dann gerechtfertigt sei, wenn sie sich auch auf überörtliche Interessen im besonderen Maß stützen könne. Das LVwG habe die Auslegung des anzuwendenden REK unter Außerachtlassung des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde im Bereich der örtlichen Raumplanung vorgenommen. Das Planungsermessen der Gemeinde sei bei der Handhabung des Genehmigungsvorbehaltes mit zu berücksichtigen. § 75 Abs. 2 ROG 2009 verbürge - verfassungskonform - auch einen Rechtsanspruch auf Genehmigung.

27 Dazu ist festzuhalten, dass es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich dem wohlerwogenen Ermessen der Gemeindevertretung obliegt, die Widmungen von Gemeindeflächen festzulegen. Bei der Ausübung dieses Planungsermessens hat sie dabei aber - unter anderem - die Ziele der örtlichen Raumordnung zu berücksichtigen. Die mögliche Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung allein bedeutet keinen verfassungs- oder sonst rechtswidrigen Eingriff in die grundsätzlich gegebene raumordnungsrechtliche Gestaltungskompetenz der Gemeinde (vgl. dazu die grundsätzlichen Ausführungen in VwGH 20.6.2002, 2001/06/0003 (Tirol); vgl. dazu auch VwGH 13.6.2012, 2010/06/0248). Im Übrigen hat auch der Verfassungsgerichtshof in dem bereits zitierten, die Behandlung der Beschwerde der Revisionswerberin ablehnenden Beschluss vom 19.2.2015, E 187/2015-9, ausgeführt, dass spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob die teilweise Änderung des Flächenwidmungsplans der revisionswerbenden Gemeinde zu Recht gemäß § 75 Abs. 1 ROG 2009 untersagt worden sei, nicht anzustellen seien.

28 Nach dem Gesagten fehlt weder einschlägige Judikatur noch ist das LVwG dadurch, dass es bei seiner Entscheidung die von ihm näher begründete fehlende Übereinstimmung der beantragten Änderung des Flächenwidmungsplanes mit dem REK der Gemeinde (als eine der "sonstigen für die Rechtmäßigkeit des jeweiligen Planungsaktes wesentlichen Bestimmungen dieses Gesetzes" im Sinn des § 75 Abs. 1 Z 6 ROG 2009) berücksichtigt hat, von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.

29 Die revisionswerbende Gemeinde begründet die Zulässigkeit ihrer Revision ferner mit dem Vorbringen, es bestehe keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur geforderten Rechtmäßigkeit von Flächenwidmungsplan-Änderungen, für die gemäß § 27 iVm § 82 Abs. 2 ROG 2009 "alte" REK "die Grundlage" zu sein hätten.

30 Dem ist jedoch zu entgegnen, dass nach der eindeutigen Rechtslage (zum Nichtvorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung in solchen Fällen vgl. VwGH 23.3.2017, Ra 2016/06/0137, mwN) auf Grund des klaren Wortlautes des § 82 Abs. 2 ROG 2009 die (unter anderem) gemäß dem ROG 1998 erstellten Räumlichen Entwicklungskonzepte als Räumliche Entwicklungskonzepte im Sinn dieses Gesetzes gelten (und dementsprechend bei der Beurteilung des Vorliegens von Versagungsgründen gemäß § 75 Abs. 1 Z 6 ROG 2009 zu berücksichtigen sind). Das weitere Vorbringen, nach neuer, auf Grund des ROG 2009 bestehender Rechtslage müssten Räumliche Entwicklungskonzepte "parzellenscharf" sein, stellt keinen nachvollziehbaren Zusammenhang mit dem angefochtenen Erkenntnis des LVwG her.

31 Der von der Revisionswerberin erhobene Vorwurf, das LVwG habe sich im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit den unterschiedlichen Fachmeinungen, insbesondere jener des Amtssachverständigen Dipl. Ing. J., nicht gehörig auseinandergesetzt, findet im angefochtenen Erkenntnis (vgl. die eingangs verkürzt wiedergegebene Beweiswürdigung) keine Grundlage. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung, weil diese etwa vom LVwG in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre, ist gegenständlich nicht zu erkennen (zur Beweiswürdigung vgl. VwGH 30.3.2017, Ra 2016/07/0097, und VwGH 30.5.2017, Ra 2017/06/0006, 0056, jeweils mwN).

32 Die Revisionswerberin wendet sich in der Zulässigkeitsbegründung weiters gegen die "Heranziehung von Amtssachverständigen, die bereits für die belangte Behörde, konkret nach politischer Weisung tätig geworden sind".

33 Der Umstand allein, dass sich das LVwG bei seiner Entscheidung auf die gutachtlichen Ausführungen von im Verwaltungsverfahren beigezogenen Amtssachverständigen gestützt hat, vermag noch keine Bedenken gegen deren volle Unbefangenheit zu begründen, dies insbesondere auch deshalb, weil die auf deren Qualifikation beruhende Begutachtung keinem Weisungsrecht unterliegt (vgl. VwGH 26.7.2016, Ra 2016/05/0062, mwN; vgl. auch VwGH 3.8.2016, Ro 2016/07/0008, 0009, mwN). Eine nachvollziehbare Darstellung von Gründen für die behauptete Untauglichkeit bzw. Unbefangenheit der Amtssachverständigen Dr. G. (vgl. zu diesem Erfordernis auch VwGH 29.6.2017, Ra 2016/06/0150) oder eine nähere Begründung für das Vorbringen, das Gutachten der Amtssachverständigen sei inhaltlich durch eine "politische Weisung" bzw. durch eine "zweimalige Nicht-Genehmigung des positiven Amtsberichtes" (durch das ressortzuständige Mitglied der Landesregierung) beeinflusst gewesen, beinhaltet das Vorbringen der Revision zur Zulässigkeitsbegründung, in dem auch der Beweiswürdigung des LVwG inhaltlich nicht konkret entgegentreten wird, nicht.

34 Auch der Verweis der Revisionswerberin auf die zur sogenannten "Anscheinsbefangenheit" ergangene Judikatur, wonach die Betrauung eines sachkundigen stimmführenden Mitgliedes (dort: eines Agrarsenates) mit der Aufgabe, im Verfahren ein Gutachten in seiner Eigenschaft als Sachverständiger zu erstatten, jedenfalls geeignet sei, an der Neutralität dieses Mitgliedes als Sachverständiger, an seiner Unbefangenheit als Entscheidungsträger und an der Unbefangenheit der übrigen Mitglieder des Agrarsenates Zweifel aufkommen zu lassen, geht vorliegend fehl, weil eine solche Sachverhaltskonstellation nicht vorliegt. Im Übrigen stellt die Erstattung eines Gutachtens (samt Befund) durch einen Sachverständigen keine Mitwirkung an der (behördlichen) Entscheidung, sondern am Beweisverfahren (d.h. an der Erarbeitung der Entscheidungsgrundlage) dar (VwGH 22.6.2016, Ra 2016/03/0027, mwN).

35 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

36 In ihrem ergänzenden Schriftsatz vom 23. September 2015 machte die Revisionswerberin die Unzuständigkeit des LVwG geltend, weil der Bescheid der Landesregierung vom 8. Juli 2014 keine Amtssignatur aufweise und ihm keine Hinweise auf die Verwendung einer Amtssignatur im Sinn des E-Government-Gesetzes zu entnehmen seien.

37 Diese behauptete Unzuständigkeit des LVwG ist vom Verwaltungsgerichtshof schon deswegen nicht aufzugreifen, weil sie nicht in den Gründen für die Zulässigkeit der Revision (vorliegend nicht einmal in der Revision selbst) geltend gemacht wurde und sich die Revision auch nicht aus anderen Gründen als zulässig erweist (VwGH 23.6.2014, Ra 2014/12/0002;

24.9.2014, Ra 2014/03/0025, 0026; 22.6.2017, Ra 2015/17/0076).

38 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 22. November 2017

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