Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Gemäß § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
4 Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen (vgl. zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 24. Mai 2016, Ra 2016/05/0035, mwN).
5 Mit den im Rahmen ihrer Zulässigkeitsbegründung erstatteten, gegen die Verwertung der Stellungnahme eines Amtssachverständigen durch das Landesverwaltungsgericht gerichteten Ausführungen zeigt die Revision keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf.
6 Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 14. April 2016, Ra 2015/06/0037, unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ausgeführt hat, bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Heranziehung von Amtssachverständigen in einem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren, wobei jedoch ein allfälliger Befangenheitsvorwurf gegenüber einem Amtssachverständigen und dessen Unbefangenheit im Einzelfall jeweils gesondert zu prüfen sind. Es kann daher keine Rede davon sein, dass es - wie die Revision vorbringt - keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Zulässigkeit der Bestellung von Amtssachverständigen im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten gebe.
7 Der Umstand allein, dass sich das Landesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung auf die gutachterlichen Ausführungen eines im Verwaltungsverfahren beigezogenen Amtssachverständigen gestützt hat, vermag noch keine Bedenken gegen dessen volle Unbefangenheit zu begründen, dies insbesondere auch deshalb, weil die auf dessen Qualifikation beruhende Begutachtung keinem Weisungsrecht unterliegt (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 29. Jänner 2016, Ra 2016/06/0006, mwN).
8 Wenn die Revision - ohne konkrete Darlegung, inwieweit die vom Landesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung herangezogenen Ausführungen des Amtssachverständigen unrichtig seien - vorbringt, dass die Revisionswerberin im Beschwerdeverfahren den Antrag auf Einholung eines Gutachtens eines "unabhängigen Sachverständigen" gestellt habe, welchem Beweisantrag das Landesverwaltungsgericht jedoch nicht stattgegeben habe, so zeigt sie vor dem Hintergrund der genannten hg. Judikatur - abgesehen davon, dass weder der Beschwerde noch der Niederschrift über die Beschwerdeverhandlung vom 23. Juli 2015 die Stellung eines Beweisantrages mit dem behaupteten Inhalt an das Landesverwaltungsgericht entnommen werden kann - auch mit diesem Vorbringen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, zumal die Revisionswerberin auch nicht behauptet, dass sie den Ausführungen des Amtssachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sei.
9 Mit ihrem weiteren Vorbringen, dass die Beiziehung eines Amtssachverständigen der Verwaltungsbehörde im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung nach Art. 94 B-VG widerspreche, macht die Revision keine vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilende Rechtswidrigkeit geltend, weil die Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, inwieweit Erkenntnisse oder Beschlüsse von Verwaltungsgerichten gegen verfassungsrechtliche Bestimmungen verstoßen, allein dem Verfassungsgerichtshof zukommt (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 16. März 2016, Ra 2016/04/0028, mwN; vgl. im Übrigen das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Oktober 2014, E 707/2014). Diese von der Revision angesprochene Frage wurde im Übrigen von der Revisionswerberin bereits in der von ihr gegen das vorliegend angefochtene Erkenntnis erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof herangetragen, der die Behandlung der Beschwerde jedoch mit Beschluss vom 18. Februar 2016, E 2008/2015- 10, abgelehnt und diese mit Beschluss vom 29. März 2016, E 2008/2015-12, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
10 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zurückzuweisen.
Wien, am 26. Juli 2016
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