VwGH Ra 2017/06/0006

VwGHRa 2017/06/000630.5.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, über die Revisionen 1. der Mag. K S, 2. des Dr. G S, beide in W und beide vertreten durch Dr. Gerhard Kienast, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Getreidemarkt 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 16. November 2016, KLVwG- 951-952/11/2016, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee; mitbeteiligte Partei: E Z in N; weitere Partei:

Kärntner Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §8;
BauO Krnt 1996 §22 Abs1;
BauO Krnt 1996 §22 Abs2;
BauO Krnt 1996 §23 Abs4;
BauO Krnt 1996 §23;
BauO Krnt 1996 §6 litb;
BauRallg;
B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
ZPO §500;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten (LVwG) wurde die Beschwerde der Revisionswerber gegen den Bescheid der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee vom 7. März 2016, mit dem im Instanzenzug der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung zur Abänderung der Baubewilligung vom 18. September 2012 entsprechend den eingereichten Plänen sowie der Baubeschreibung erteilt worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

5 Die Revisionswerber führen in den zur Zulässigkeit der Revision vorgetragenen Gründen zunächst aus, es fehle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob in Verfahren nach § 22 Kärntner Bauordnung (K-BO) zur Genehmigung von Abänderungen einer Baubewilligung § 23 Abs. 4 leg. cit. anzuwenden sei oder nicht. Weiters habe das LVwG die Beweiswürdigung hinsichtlich der Richtigkeit der Plandarstellung der Grundstücksgrenzen grob fehlerhaft vorgenommen, was zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt habe. Schließlich sei eine Fehlbeurteilung des LVwG darin zu erblicken, dass es auch bei einem Planänderungsverfahren nach § 22 K-BO nicht auf den tatsächlich errichteten Bestand ankomme und daher die allfällige Rechtswidrigkeit einer bestehenden Betonstützwand in diesem Fall irrelevant sei. Hier hänge die Entscheidung von der Frage ab, ob bei bereits (wenn auch teils in rechtswidriger Weise) errichteten Bauwerken nicht ein Baubewilligungsverfahren zur Änderung von Gebäuden (§ 6 lit. b K-BO) und nicht eines zur Änderung einer Baubewilligung (§ 22 Abs. 1 K-BO) durchzuführen wäre.

Mit diesem Vorbringen werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

6 Gemäß § 22 Abs. 2 letzter Satz K-BO gelten bei Abänderung einer Baubewilligung "die Bestimmungen der §§ 9, 16 bis 19, 23 und 24 sinngemäß". Dies bedeutet im vorliegenden Fall die (sinngemäße) Anwendbarkeit der in § 23, insbesondere dessen Abs. 4, leg. cit. normierten Regelung über die Parteistellung auch im Änderungsverfahren. Dass die verwiesene Norm keinen (zusätzlichen) Hinweis auf die Verweisungsbestimmung enthält, entspricht dieser Gesetzestechnik. Im Hinblick auf diese eindeutige Rechtslage liegt daher trotz Fehlens einer Rechtsprechung des VwGH keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 25. November 2015, Ra 2015/06/0113, mwN). Es wäre im Übrigen auch nicht einsichtig (und verfassungsrechtlich bedenklich), wollte man mit den Revisionswerbern annehmen, dass die Einwendungsmöglichkeiten des Nachbarn im Änderungsverfahren weiter wären als im Ausgangsverfahren.

7 Das Revisionsmodell der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 soll sich nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an jenem nach den §§ 500 ff ZPO orientieren (vgl. die ErläutRV 1618 BlgNR 24. GP  16). Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen. Eine Rechtsfrage des Verfahrensrechts setzt einen schwerwiegenden Verstoß gegen tragende Verfahrensgrundsätze voraus (vgl. zuletzt etwa den hg. Beschluss vom 30. März 2017, Ra 2017/16/0030, mwN). Die für die Zulässigkeit der Revision ins Treffen geführten Gründe enthalten diesbezüglich kein konkretes Vorbringen.

8 Die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG setzt voraus, dass die für die Zulässigkeit ins Treffen geführte Rechtsfrage eine solche ist, die die subjektiven Rechte des Revisionswerbers berührt. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG nicht zuständig (vgl. zuletzt etwa den hg. Beschluss vom 24. April 2017, Ra 2017/06/0043, mwN).

9 Ob bei bereits (wenn auch teils in rechtswidriger Weise) errichteten Bauwerken ein Baubewilligungsverfahren zur Änderung von Gebäuden (§ 6 lit. b K-BO) oder ein solches zur Änderung einer Baubewilligung (§ 22 Abs. 1 K-BO) durchzuführen ist, macht in Bezug auf die den Revisionswerbern als Nachbarn zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechte keinen Unterschied, gründet sich doch in beiden Fällen (bei § 6 lit. b leg. cit. unmittelbar, bei § 22 Abs. 1 leg. cit. durch Verweisung) ihre Parteistellung auf § 23 K-BO.

10 Angesichts dessen kommt dieser Frage nur theoretische Bedeutung zu. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG nicht zuständig (vgl. auch dazu den oben zitierten hg. Beschluss vom 24. April 2017).

11 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 30. Mai 2017

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