VwGH Ra 2016/11/0077

VwGHRa 2016/11/007730.6.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des M D P in F, vertreten durch Heinzle - Nagel Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Gerberstraße 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 14. März 2016, Zl. LVwG-411-4/2016-1-R2, betreffend Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde in einer Angelegenheit nach dem FSG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Feldkirch), den Beschluss gefasst:

Normen

FSG 1997 §7 Abs1;
FSG 1997 §7 Abs3 Z12;
VwGG §33 Abs1;
VwGVG 2014 §13 Abs1;
VwGVG 2014 §22 Abs2;
FSG 1997 §7 Abs1;
FSG 1997 §7 Abs3 Z12;
VwGG §33 Abs1;
VwGVG 2014 §13 Abs1;
VwGVG 2014 §22 Abs2;

 

Spruch:

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

1 Mit Bescheid der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht vom 30. Dezember 2015 wurde die Lenkberechtigung des Revisionswerbers in näherer Weise eingeschränkt (durch Auflagen und Befristung) und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.

2 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde. Mit dem vorliegend angefochtenen Erkenntnis vom 14. März 2016 gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt II des behördlichen Bescheids (mit dem die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen wurde) richtet, keine Folge und erklärte die Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig.

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

4 Mit verfahrensleitender Anordnung vom 20. Mai 2016 wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass das Verwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 10. Mai 2016 auch in der Hauptsache entschieden und der Beschwerde insgesamt keine Folge gegeben hat. Die Parteien wurden eingeladen, eine Stellungnahme dazu zu erstatten, ob damit, wie vom Verwaltungsgerichtshof vorläufig angenommen, das rechtliche Interesse an einer Sachentscheidung über die vorliegende Revision, die sich nur gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die aufschiebende Wirkung richtet, weggefallen ist.

5 Während die belangte Behörde eine Stellungnahme unterlassen hat, bringt der Revisionswerber in seiner Äußerung vor, ein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung im gegenständlichen Verfahren sei nach wie vor gegeben:

Das Erkenntnis in der Hauptsache sei dem Revisionswerber am 17. Mai 2016 zugestellt worden, der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde betreffe daher den Zeitraum ab Zustellung des Bescheids vom 30. Dezember 2015 bis 17. Mai 2016. In diesem Zeitraum hätte der Revisionswerber auf Grund des Bescheids der belangten Behörde jeweils am 28. Jänner, 28. Februar, 28. März und 28. April 2016 Kontrolluntersuchungen durchführen und zudem am 28. März 2016 die Betreuungsbestätigungen samt Testergebnisse der Kontrolluntersuchungen betreffend Drogenharn der Behörde vorlegen müssen. Diese Kontrolluntersuchungen habe er bislang nicht absolviert, die Bestätigungen nicht vorgelegt, weil er die diesbezüglichen Anordnungen im behördlichen Bescheid für klar rechtswidrig halte. Die Nichteinhaltung der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen werde in § 7 Abs. 3 Z 12 FSG als Verkehrsunzuverlässigkeitstatbestand normiert. Deshalb bestehe sein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung im gegenständlichen Verfahren dahin, zu vermeiden, dass über ihn wegen Nichtbefolgung ärztlicher Kontrolluntersuchungen die Entziehung der Lenkberechtigung angeordnet werde.

6 Mit diesem Vorbringen wird nicht dargelegt, dass ungeachtet der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Hauptsache weiterhin ein rechtliches Interesse an der Entscheidung betreffend die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegeben sei: Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits wiederholt festgehalten, dass das Rechtsschutzinteresse eines Revisionswerbers, dessen Revision sich gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts betreffend die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde richtet, nicht mehr gegeben ist, sobald das Verwaltungsgericht über die Beschwerde selbst erkannt hat (vgl. die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs vom 28. April 2015, Zl. Ra 2014/02/0023, vom 9. September 2015, Zl. Ro 2015/03/0028, und vom 7. April 2016, Zl. Ro 2015/03/0046).

7 Die vom Revisionswerber geltend gemachten Umstände zwingen zu keiner anderen Beurteilung der vorliegenden Konstellation:

Gemäß § 7 Abs. 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

8 Gemäß § 7 Abs. 3 Z 12 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand "die Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen als Lenker eines Kraftfahrzeuges nicht eingehalten hat".

9 Die Nichteinhaltung einer Auflage iSd § 7 Abs. 3 Z 12 FSG führt nicht etwa per se zur Annahme des Fehlens der gesundheitlichen Eignung, sondern bildet eine bestimmte Tatsache, welche allenfalls die Verkehrszuverlässigkeit des Betreffenden ausschließt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. September 2012, Zl. 2010/11/0151).

10 Zum Tatbestandsmerkmal dieser Bestimmung gehört aber nicht nur das Unterlassen einer als Auflage vorgeschriebenen ärztlichen Kontrolluntersuchung, sondern auch (vgl. "als Lenker eines Kraftfahrzeuges"), dass der Betroffene tatsächlich ein Kraftfahrzeug lenkt, ohne die entsprechende Auflage eingehalten zu haben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2008, Zl. 2005/11/0091).

11 Da der Revisionswerber gar nicht vorbringt, im fraglichen Zeitraum ein Kraftfahrzeug gelenkt zu haben, kann schon deshalb ein ungeachtet der Entscheidung in der Hauptsache weiterbestehendes rechtliches Interesse an einer Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht angenommen werden.

12 Das Verfahren war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

13 Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt im vorliegenden Fall die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch an den Revisionswerber gemäß § 55 VwGG nicht vor. Ein Zuspruch von Aufwandersatz nach § 58 Abs. 2 VwGG setzt jedoch voraus, dass die Entscheidung hierüber keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Dies ist im Revisionsfall nicht gegeben. Somit wird im Sinne der freien Überzeugung nach § 58 Abs. 2 VwGG kein Aufwandersatz zuerkannt (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 7. April 2016, Zl. Ro 2015/03/0046).

Wien, am 30. Juni 2016

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