VwGH Ra 2014/02/0023

VwGHRa 2014/02/002328.4.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Mag. Dr. Köller und Dr. Lehofer als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Farcas-Hutchinson, über die Revision der A AG in W, vertreten durch Dr. Michael Herzer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wipplingerstraße 32/Mezzanin, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März 2014, Zl. W210 2003383- 1/2E, betreffend Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen einen Bescheid der Wiener Börse AG, mit dem die Zulassung zum amtlichen Handel widerrufen wurde (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Wiener Börse AG; weitere Partei: Bundesminister für Finanzen), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs1 Z1;
VwGG §30 idF 2013/I/033;
VwGG §33 Abs1 idF 2013/I/033;
VwGG §55 idF 2013/I/033;
VwGG §58 Abs2 idF 2013/I/033;
B-VG Art133 Abs1 Z1;
VwGG §30 idF 2013/I/033;
VwGG §33 Abs1 idF 2013/I/033;
VwGG §55 idF 2013/I/033;
VwGG §58 Abs2 idF 2013/I/033;

 

Spruch:

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

1. Mit Bescheid der Wiener Börse AG vom 29. Jänner 2014 wurde die Zulassung der Aktien der revisionswerbenden Partei zum Amtlichen Handel der Wiener Börse gemäß § 66 Abs. 8 iVm § 64 Abs. 5 BörseG 1989 widerrufen und die aufschiebende Wirkung einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.

Die revisionswerbende Partei erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Verwaltungsgericht und bekämpfte darin auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 21. März 2014 hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene außerordentliche Revision das Vorverfahren eingeleitet.

Mit Mitteilung vom 2. März 2015 übermittelte das Verwaltungsgericht das über die Beschwerde der revisionswerbenden Partei in der Sache ergangene Erkenntnis vom 16. Februar 2015, mit dem die Beschwerde gegen den Widerruf der Zulassung der Aktien der revisionswerbenden Partei zum Amtlichen Handel der Wiener Börse als unbegründet abgewiesen wurde.

2. Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.

Bei einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 55 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnisses - im Besonderen durch das Verwaltungsgericht selbst oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war § 33 Abs. 1 VwGG in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 33/2013 nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) lag insbesondere auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hatte (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 13. Mai 2005, Zlen. 2004/02/0386, 0387). Diese Rechtsprechung kann für das VwGG in der Fassung seit der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 übernommen werden (vgl. den hg. Beschluss vom 12. August 2014, Zl. Ro 2014/06/0049).

3. Im Revisionsfall ist durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Beschwerde der revisionswerbenden Partei deren Rechtsschutzinteresse im Hinblick auf das hier angefochtene Erkenntnis über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der - nunmehr erledigten - Beschwerde gegen den Bescheid der Wiener Börse AG weggefallen.

Das Verfahren war daher nach Anhörung der revisionswerbenden Partei - die dazu keine Äußerung erstattete - gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

4. Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt im vorliegenden Fall die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch an die revisionswerbende Partei gemäß § 55 VwGG nicht vor. Ein Zuspruch von Kosten nach § 58 Abs. 2 VwGG setzt jedoch voraus, dass die Entscheidung hierüber keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Dies ist im Revisionsfall nicht gegeben. Somit wird im Sinne der Übung der freien Überzeugung nach § 58 Abs. 2 VwGG kein Kostenersatz zuerkannt.

Wien, am 28. April 2015

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