Normen
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 In der Revision betreffend alle vier angefochtenen Erkenntnisse werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. In der Zulässigkeitsbegründung wird vorgebracht:
"Entgegen dem Ausspruch des LVwG zu Punkt II. in den vier bekämpften Entscheidungen ist das Gericht von der Rechtsprechung des VwGH abgewichen. Weiters liegt zu einzelnen Rechtsfragen keine einheitliche Rechtsprechung des VwGH vor. Auch Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind zu beurteilen.
Die Entscheidungen des LVwG sind vor allem deshalb im Widerspruch zur Judikatur des VwGH, weil eine falsche Rechtslage bezüglich der für die Baubewilligung maßgeblichen Flächenwidmung angewendet hat.
Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter Punkt V. verwiesen."
5 Allein die Behauptung, das Verwaltungsgericht sei von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen und zu einzelnen Rechtsfragen liege keine einheitliche Rechtsprechung vor, genügt mangels näherer Konkretisierung den Anforderungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht, zumal damit weder aufgezeigt wird, welcher bestehenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus Sicht der Revisionswerberin die angefochtenen Erkenntnisse in welchem Punkt widersprechen, noch, zu welchem Themenkreis eine solche Rechtsprechung fehlt. Die Revisionswerberin legt auch nicht dar, welche konkrete Rechtsfrage, von der die Entscheidung über die vorliegende Revision abhängt, vom Verwaltungsgerichtshof beantwortet werden soll (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 28. April 2015, Zl. Ra 2015/05/0022).
6 Der bloße Verweis auf die in den Revisionsgründen enthaltenen Ausführungen vermag den Anforderungen des § 28 Abs. 3 VwGG, wonach eine außerordentliche Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, ebenfalls nicht zu genügen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 27. Februar 2015, Zl. Ra 2015/06/0003, mwN).
7 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 27. Juli 2016
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