VwGH Ra 2015/05/0022

VwGHRa 2015/05/002228.4.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision der revisionswerbenden Parteien 1. G E, 2. W E und 3. Ing. Mag. F H, alle in W, alle vertreten durch Engin-Deniz Reimitz Hafner Rechtsanwälte KG in 1010 Wien, Sterngasse 11/4, gegen die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtes Wien jeweils vom 15. Jänner 2015, Zlen. VwG-111/072/25929/2014-34 (protokolliert zur hg. Zl. Ra 2015/05/0022), VwG-111/V/072/25937/2014 (protokolliert zur hg. Zl. Ra 2015/05/0023) sowie VwG- 111/V/072/25939/2014-11 und VwG-111/V/072/34828/2014 (protokolliert zur hg. Zl. Ra 2015/05/0024), betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; mitbeteiligte Partei: X GmbH, vertreten durch Hasberger Seitz & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Gonzagagasse 4; weitere Partei:

Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Mit Bescheid vom 24. März 2014 erteilte der Magistrat der Stadt Wien der mitbeteiligten Partei gemäß § 70 der Bauordnung für Wien (BO) und dem Wiener Garagengesetz 2008 sowie auf Grund der mit Bescheid des Bauausschusses der örtlich zuständigen Bezirksvertretung vom 10. März 2014 gemäß § 69 BO erteilten Bewilligung für Abweichungen die Bewilligung zur Errichtung eines zweistöckigen Wohngebäudes mit ausgebautem Dachgeschoß und zwei Stiegen mit insgesamt 37 Wohnungen und einem Lokal sowie zum Einbau von Garagen und Aufzugsschächten (Spruchpunkt I.); weiters erfolgten die Bekanntgabe der Breite, Höhenlage und Bauart des Gehsteiges (Spruchpunkt II.) und einer Gehsteigauf- und -überfahrt (Spruchpunkt III.). Mit den angefochtenen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtes Wien wurde den sich gegen Spruchpunkt I. richtenden Beschwerden der revisionswerbenden Nachbarn keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid insoweit bestätigt, während ihre sich gegen Spruchpunkt II. und III. richtenden Beschwerden als unzulässig zurückgewiesen wurden. Gleichzeitig sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

Die Revisionswerber bringen vor, das Verwaltungsgericht habe die Grundsätze eines fairen Ermittlungsverfahrens in Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes massiv verletzt. Den Parteien schriftliche Stellungnahmen der Bauwerberin, diesen beigelegte Unterlagen und gutachterliche Stellungnahmen des Amtssachverständigen entweder nicht oder doch immer nur ganz kurzfristig vor den mündlichen Verhandlungen zur Verfügung zu stellen, so dass eine seriöse inhaltliche Vorbereitung auf Verhandlungstermine nicht möglich sei, entspreche nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht den Vorgaben eines gesetzmäßigen Ermittlungsverfahrens. Weiters behaupten die Revisionswerber, dass das Verwaltungsgericht die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes "über die Berücksichtigung von Geländeanschüttungen für die Bestimmung der zulässigen Gebäudehöhe dann, wenn die Liegenschaft des Bauwerbers in einer Schutzzone gelegen ist und der Bebauungsplan besondere Bestimmungen über die Gebäudehöhe enthält." (gemeint offenbar: nicht beachtet habe). Dazu komme, dass auch die von der Bauwerberin geplante massive Betonstützmauer nicht den sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergebenden Voraussetzungen entspreche. Schließlich verweisen die Revisionswerber auf ihre Ausführungen in den Revisionsgründen.

Damit werden in der Revision keine Rechtsfragen dargelegt, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

Allein die Behauptung der Revisionswerber, das Verwaltungsgericht sei von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, genügt mangels näherer Konkretisierung den Anforderungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht, zumal damit weder die zu den in der Revision angesprochenen Themenkreisen bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgezeigt noch angegeben wird, inwiefern das Verwaltungsgericht in den angefochtenen Erkenntnissen von dieser Rechtsprechung abgewichen sein soll. Die Revisionswerber legen auch nicht dar, welche konkrete Rechtsfrage, von der die Entscheidung über die vorliegende Revision abhängt, vom Verwaltungsgerichtshof beantwortet werden soll.

In Bezug auf den geltend gemachten Verfahrensmangel stellen die Revisionswerber zudem die Relevanz dieses Mangels für den Verfahrensausgang nicht dar (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 9. Oktober 2014, Zl. Ra 2014/18/0036).

Im Übrigen vermag der bloße Verweis auf die in den Revisionsgründen enthaltenen Ausführungen den Anforderungen des § 28 Abs. 3 VwGG, wonach eine außerordentliche Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht zu genügen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 26. Februar 2015, Zl. Ra 2015/07/0027, mwN).

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 28. April 2015

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