VwGH 2007/05/0109

VwGH2007/05/010910.9.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde 1. der W G in Lilienfeld, 2. der M M in Wien und 3. des Dr. H G in Sao Paulo, alle vertreten durch Dr. Wolfram Wutzel, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Promenade 6, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 21. März 2007, Zl. RU1- BR-724/001-2007, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: F GmbH in Marktl, vertreten durch Hofbauer, Hofbauer & Wagner, Rechtsanwälte Partnerschaft in 3100 St. Pölten, Riemerplatz 1), zu Recht erkannt:

Normen

31996L0082 Seveso-II-RL;
AVG §1;
AVG §8;
Baulandwidmung äquivalenter Dauerschallpegel NÖ 1998;
BauO NÖ 1996 §18;
BauO NÖ 1996 §2;
BauO NÖ 1996 §20 Abs1;
BauO NÖ 1996 §23 Abs1;
BauO NÖ 1996 §48 Abs1 Z1;
BauO NÖ 1996 §48 Abs1 Z2;
BauO NÖ 1996 §48 Abs2;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z2;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauO NÖ 1996 §6;
BauRallg;
GewO 1994 §359b;
GewO 1994 §74 Abs2 Z1;
GewO 1994 §74 Abs2 Z2;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §77 Abs1;
GewO 1994 §77 Abs2;
GewO 1994 §77;
ROG NÖ 1976 §14 Abs2 Z15;
ROG NÖ 1976 §15 Abs2 Z2;
ROG NÖ 1976 §16 Abs1 Z4;
ROG NÖ 1976 §19 Abs2 Z4;
UVPG 2000 §2;
UVPG 2000 §39;
VwGG §42 Abs2 Z1;
31996L0082 Seveso-II-RL;
AVG §1;
AVG §8;
Baulandwidmung äquivalenter Dauerschallpegel NÖ 1998;
BauO NÖ 1996 §18;
BauO NÖ 1996 §2;
BauO NÖ 1996 §20 Abs1;
BauO NÖ 1996 §23 Abs1;
BauO NÖ 1996 §48 Abs1 Z1;
BauO NÖ 1996 §48 Abs1 Z2;
BauO NÖ 1996 §48 Abs2;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z2;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauO NÖ 1996 §6;
BauRallg;
GewO 1994 §359b;
GewO 1994 §74 Abs2 Z1;
GewO 1994 §74 Abs2 Z2;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §77 Abs1;
GewO 1994 §77 Abs2;
GewO 1994 §77;
ROG NÖ 1976 §14 Abs2 Z15;
ROG NÖ 1976 §15 Abs2 Z2;
ROG NÖ 1976 §16 Abs1 Z4;
ROG NÖ 1976 §19 Abs2 Z4;
UVPG 2000 §2;
UVPG 2000 §39;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 30. November 2006 stellte die mitbeteiligte Partei den Antrag auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung von baulichen Änderungen der Betriebsanlage "Strangpresswerk" auf dem Grundstück Nr. 247/23, KG Marktl. Den Beschwerdeführern gehört das südöstlich gelegene Nachbargrundstück Nr. 77/5, KG Marktl.

Mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2006 erhoben die Beschwerdeführer Einwendungen im Wesentlichen dahingehend, dass die Verarbeitungskapazität auf mehrere 10.000 Tonnen Aluminiumlegierungen gesteigert werden solle und eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz durchzuführen sei. Außerdem seien auch die Prüfungen nach der Seveso-II-Richtlinie durchzuführen. Ferner fehlten Einreichunterlagen. Die Unterlagen für die Beurteilung des Lärmschutzprojektes entsprächen nicht der ÖAL-Richtlinie Nr. 10, 3. Ausgabe, 10/1986. Daten und Herstellerangaben hinsichtlich der verwendeten Geräte und Angaben, welche Fabrikate welcher Hersteller konkret Verwendung fänden, lägen nicht vor. Die Beschwerdeführer würden durch die auf Grund der Änderung bzw. Erweiterung der Anlage neu hinzutretenden Lärmemissionen in ihrem Recht auf Schutz vor gesundheitsgefährdenden bzw. das ortsübliche Maß überschreitenden Lärmimmissionen beeinträchtigt. Die im schalltechnischen Projekt errechneten Prognosen der künftigen Lärmimmissionen seien wesentlich zu niedrig. Die Beschwerdeführer hätten eine schalltechnische Ist-Bestandsmessung der T. GmbH (einer allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Lärmschutz, Akustik und Bauphysik sowie akkreditierten Prüfstelle) Ende 2003 durchgeführt. Damit hätten die Beschwerdeführer auf gleicher fachlicher Ebene nachgewiesen, dass die schalltechnischen Projekte unrichtig seien. Mittlerweile hätten die Beschwerdeführer mit einer dem Stand der Technik entsprechenden Anlage eigene Schallmessungen über die von der bereits in Betrieb genommenen Anlage ausgehenden Lärmemissionen durchgeführt. Diese hätten ergeben, dass die diversen Berechnungen und Prognosen der mitbeteiligten Partei grob unrichtig seien. Während der Nachtzeit hätte sich bei einem Messpunkt unmittelbar vor dem Wohnhaus der Beschwerdeführer ein Ergebnis von ca. 48 dB gezeigt, während der Tagzeit ein solches von jedenfalls mehr als 55 dB. Die mitbeteiligte Partei habe im Übrigen bisher Auflagen ignoriert und sei offenbar generell nicht bereit, Nachbarschutzbestimmungen einzuhalten.

Am 21. Dezember 2006 fand eine mündliche Verhandlung nach der Gewerbeordnung 1994 und der Niederösterreichischen Bauordnung 1996 (BO) statt. Seitens der Beschwerdeführer wurde dabei wiederum auf die Messungen hingewiesen, die während der Nachtstunden teilweise durchschnittliche Lärmimmissionen von über 49 dB, in einem Fall z. B. 49,8 dB, während der Tagstunden durchschnittlich von teilweise über 55 dB ergeben hätten. Zusätzlich habe es relativ häufig Spitzenwerte zwischen 70 und 80 dB gegeben. Für die Beschwerdeführer sei aus eigener Wahrnehmung deutlich erkennbar, dass die Lärmimmissionen, abgesehen von Einzelereignissen wie der vorbeifahrenden Bahn, im Wesentlichen von der benachbarten Betriebsanlage herrührten. Einzelne besonders unangenehme Lärmquellen könnten identifiziert werden, wie z.B. ein Gebläse über Dach, welches ein subjektiv besonders unangenehm empfundenes, singendes Geräusch produziere, oder wie die Pressanlage, deren Inbetriebnahme ein ebenfalls ausgesprochen unangenehmes Dröhnen bewirke. Insbesondere sei auch deutlich wahrnehmbar, dass einzelne Schallquellen vorübergehend ein- und ausgeschaltet würden, sodass die subjektiv wahrnehmbare Qualität der Lärmbelastung und auch das objektiv messbare Ausmaß derselben durch diese Änderungen bedingt variiere.

Die medizinische Amtssachverständige führte aus, die vorgelegten Messwerte (tagsüber zwischen 50 und 58 dB, nachts zwischen 35 und 49 dB) lägen im Bereich der Grenzwerte (tagsüber 55 dB und nachts 45 dB) bzw. überschritten diese nur geringfügig. Da keine genauen Angaben über die Qualität der Geräusche vorlägen, könne aus medizinischer Sicht diesbezüglich keine weitere Beurteilung abgegeben werden.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 30. Jänner 2007 wurde der mitbeteiligten Partei die beantragte Baubewilligung erteilt. Zunächst wurden im Bescheidspruch folgende Änderungen angeführt: Errichtung eines Stiegenhauses, Erhöhung der Schallschutzwand, Vergrößerung des Stangenmagazins, Nutzungsänderungen im Gebäudeinneren und Errichtung einer Stahlkonstruktion für die Lüftungsgeräte. Ferner wurde vorgeschrieben, dass das Änderungsvorhaben mit den Projektunterlagen nach Maßgabe der nachstehenden Projektbeschreibung übereinstimmen müsse. Die Projektunterlagen bildeten einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides. In der Folge findet sich im Bescheid eine umfassende "Projektbeschreibung". Anschließend wurden fünf Auflagen erteilt und sodann Kosten vorgeschrieben. Danach findet sich im Bescheid ein Abschnitt mit der Überschrift "Begründung". Darin ist unter anderem - insbesondere auch zu im Hinblick auf die Einwendungen der Beschwerdeführer relevante vormalige Verfahrensschritte in anderen Verfahren - Folgendes ausgeführt:

"Am 21.12.2006 wurde eine öffentliche Bauverhandlung und im Verlauf derer ein Ortsaugenschein durchgeführt.

Hinsichtlich der Behauptung der TAS Schreiner 2003 (siehe Einwendungen) sowie der oben angeführten Einwendungen in Bezug auf Lärmbelästigung des rechtsfreundlichen Vertreters RA Dr. Wutzel wurde ergänzend zum nachstehenden Gutachten folgende Stellungnahme des lärmschutztechnischen Amtssachverständigen im Zuge der gewerbebehördlichen Verhandlung vom 19.12.2005 abgegeben:

'Auf Seite 5 der Einwendungen werden 'schalltechnische Grundlagen für die Errichtung bzw. Erweiterung von Betriebsanlagen' entsprechend der ÖAL-Richtlinie Nr. 10 aufgelistet und bemängelt, dass die schalltechnischen Einreichunterlagen diesen Vorgaben nicht entsprechen würden.

Aus fachlicher Sicht wird hiezu angemerkt, dass wie im nachstehenden Gutachten festgehalten, die Unterlagen für eine lärmtechnische Begutachtung ausreichen und daher für diese zugrunde gelegt wurden. Dies begründet sich im Wesentlichen auch dadurch, dass es aus fachlicher Sicht als untergeordnet zu betrachten ist, welche Maßstäbe zB Lagepläne aufweisen. In den Anlagen der schalltechnischen Untersuchung sind auch alle relevanten Schallquellen planlich dargestellt. Hiezu wird auch im nachstehenden Gutachten verwiesen.

Die lüftungstechnischen Einrichtungen und die dazugehörigen Einwendungen (ab Seite 8) betreffend ist festzuhalten, dass die Emissionsansätze, die als Grundlage für Schallausbreitungsberechnungen herangezogen wurden, im Detail im KWI-Projekt bzw. in der lärmtechnischen Begutachtung aufgelistet wurden. Zur Verifizierung der Emissionsansätze bzw. der daraus prognostizierten Immissionen wurde vom lärmtechnischen Amtssachverständigen die Vorschreibung einer entsprechenden Auflage mit dem Umfang von schalltechnischen Nachmessungen empfohlen.

Zu der am 19.12.2005 vorgelegten 'Stellungnahme zum schalltechnischen Projekt', datiert mit 16.12.2005, ausgearbeitet von der TAS SV-GmbH, ergänzt durch einen schalltechnischen Messbericht mit der Zahl 05-0224T vom 26.07.2005 der Firma T GmbH ist auszuführen, dass die unter Punkt 1 der vorgenannten Stellungnahme dargelegte Betrachtung insofern zu korrigieren ist, dass hinsichtlich der 'wegfallenden' Schallemissionen durch zukünftig geschlossene Brandrauchentlüftungen ein Gesamtschallleistungspegel von 89 dB zu erwarten ist, die Zurechnung der ebenso wegfallenden Intensivkühlung P2 mit einem Schallleistungspegel von 90 dB verabsäumt wurde. Unter Einbeziehung der Intensivkühlung ergibt sich ein Summenpegel von 93 dB. Die Differenz zu den nunmehr neu hinzukommenden Einzelschallquellen unter Einbeziehung des nunmehr vorgesehenen Luftbrunnens ergibt eine Gesamtschallleistung von 97 dB, die in der Stellungnahme der TAS SV-GmbH festgehaltene Differenz liegt somit nicht bei rund 8 dB, sondern bei etwa 4 dB.

Des weiteren wird aus fachlicher Sicht angemerkt, dass eine emissionsseitige Erhöhung nicht unbedingt eine Zunahme hinsichtlich Immissionen zur Folge hat, da in den Ausbreitungsberechnungen vorgelagerte Hindernisse, Absorpations- und Reflexionsflächen etc. Berücksichtigung finden.

Zu den Ergebnissen im schalltechnischen Messbericht der T GmbH vom 26.07.2005 wird festgehalten, dass dieser Messwerte, die am Dienstag, den 19.07.2005, ab ca. 22:00 Uhr bis zum Folgetag (Mittwoch, 20.07.2005) um ca. 06:00 Uhr, im Bereich des Wohngebäudes der Familie G in einer Messhöhe von ca. fünf Meter über Boden erhoben wurden, umfasst. An diesem Messpunkt, der von der Lage her jenem der Voruntersuchungen entspricht, wurden einerseits der sogenannte Basispegel LA,95, der LA,eq (energieäquivalenter Dauerschallpegel) sowie die statistischen Schallpegelspitzen LA,1 messtechnisch erfasst und in halbstündlichen Intervallen ausgewertet.

Entsprechend der Untersuchung wurden die Messungen bei Betrieb des gegenständlichen Strangpresswerkes vorgenommen. Die Messwerte wurden einerseits durch die Betriebsgeräusche sowie durch die Umgebungsgeräuschsituation bestimmt. Wie aus den Pegelschrieben erkennbar ist, traten ab etwa Mitternacht kurzzeitige Windböen mit entsprechenden Naturgeräuschen auf. In den Morgenstunden ab ca. 04:00 Uhr ist das steigende Verkehrsaufkommen auf den öffentlichen Straßen in den Messwerten erkennbar. Weiters wird in den Pegelschrieben auch festgehalten, dass zB um ca. 23:11 Uhr ein Notausgang offen gehalten wurde. Über welche zeitliche Andauer dies erfolgte, ist aus den Pegelschrieben nicht ersichtlich. Grundsätzlich ergibt ein Vergleich zwischen den nunmehr vorliegenden Messdaten und jenen, die seinerzeit mit dem TAS-Bericht vom 06.10.2003 vorgelegt wurden, eine sehr gute Übereinstimmung. Diesbezüglich wird auch auf die entsprechende Stellungnahme in der Verhandlungsschrift vom 24.11.2003 verwiesen.

( Auszug aus der lärmtechnischen Stellungnahme in der Verhandlungsschrift vom 24.11.2003, 12-B-9842, 10-A-9840:

'Mit Verweis auf die im Zuge der heutigen Verhandlung vorgelegten Unterlagen (Stellungnahme der ZT-Prüfgemeinschaft, Messberichte der Firma T GmbH) wird mit Verweis auf die lärmtechnische Begutachtung vom 28.08.2003 festgehalten, dass aus fachlicher Sicht maßgebliche Abweichungen nicht vorliegen. Hinsichtlich der im vorgenannten Gutachten vorgenommenen Grenzwertbildung wird noch einmal darauf hingewiesen, dass diese nach den Kriterien der anerkannten ÖAL-Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 des Österreichischen Arbeitringes für Lärmbekämpfung als Grundlage für die Behörde bzw. für den lärmhygienischen ASV aufbereitet wurde. Ein Vergleich zu den vorliegenden Messergebnissen der T GmbH zeigt, dass im Bereich der Wohnnachbarschaft im Bereich des Wohnhauses Familie G Grenzwertüberschreitungen durch die gegenständliche Betriebsanlage, vor allem während der Nachstunden, nicht auftreten.

Hinsichtlich den Messergebnissen der T GmbH an der Grundstücksgrenze (Messpunkt 2, Grundgrenze Liegenschaft G) ist festzuhalten, dass entsprechend dem Messbericht energieäquivalente Dauerschallpegel LA,eq in den Nachtstunden von 44 bis 58 dB messtechnisch ermittelt wurden. Diese Messungen umfassen einerseits die betriebsbedingten Immissionen sowie jenen Anteil der durch sonstige Umgebungsgeräusche verursacht wird.

Zur Stellungnahme von Dr. Wutzel hinsichtlich des Ansatzes über den äquivalenten Dauerschallpegel wird bemerkt, dass auch hier eine entsprechende Korrektur durch die Umgebungslärmsituation erfolgen muss. Auf die Ausführungen diesbezüglich in der Stellungnahme der ZT-Prüfgemeinschaft wird hingewiesen.')

Auch die nun vorliegenden Messdaten lassen einen Rückschluss auf die ausschließlich betriebsbedingten Immissionen nicht zu. Auf die nachstehenden Begutachtungsergebnisse wird somit verwiesen.'

...

Ergänzende Stellungnahme des lärmschutztechnischen Amtssachverständigen zu den von RA Dr. Wutzel am 20.12.2006 vorgelegten Schallmessungen

Dem ASV wurden gestern (20.12.2006 - 13:38) von der Behörde mit Email die 'Einwendungen' von Herrn Dr. Wutzel datiert mit 20.12.2006 einschließlich Messprotokolle im Umfang von etwa 200 Seiten übermittelt.

Auf Seite 4 der Einwendungen werden 'schalltechnische Grundlagen für die Errichtung bzw. Erweiterung von Betriebsanlagen' entsprechend der ÖAL-Richtlinie Nr. 10 aufgelistet und bemängelt, dass die schalltechnischen Einreichunterlagen diesen Vorgaben nicht entsprechen würden. Dazu wird festgestellt, dass vorgenannte Richtlinie nach Rücksprache mit dem Präsidenten des österreichischen Arbeitsringes für Lärmbekämpfung (ÖAL) wegen 'Veralterung' und da sie 'nicht mehr den aktuellen Anforderungen entspräche' mit Juni 2004 zurückgezogen wurde. Zu den vorgelegten Messdaten wird festgehalten, dass diese Tagesauswertungen mit Angaben der Basispegel LA,95, der äquivalenten Dauerschallpegel LA,eq und der statistischen Spitzenpegel LA,01 in 1-stündigen Auswerteintervallen umfassen.

Des Weiteren wurden teilweise tabellarische Auswertungen über einen 8-stündigen Nachtzeitraum, den 'schlechtesten' 8-stündigen Tagzeitraum sowie über einen 16 Std. Tag vorgenommen. Ansonsten wurden Einzelblätter mit der Bezeichnung 'Schallmessprotokolle nach ÖNORM S 5004' über jeweils 1 Stunde Messzeitraum vorgenommen. Als Messgerät wird darin 'NOR 118' angegeben, wie weit dieses Gerät geeicht ist bzw. entsprechend kalibriert wurde, geht daraus nicht hervor. Hinsichtlich des Messortes wird angegeben, dass die Messungen 'unmittelbar vor dem Wohnhaus des Antragstellers' durchgeführt wurden. Nähere Angaben entsprechend der ÖNORM S 5004 finden sich darüber nicht. Ein Messbericht entsprechend den Anforderungen der ÖNORM S 5004 liegt auch deshalb nicht vor, da wesentliche Datenangaben (auffällige Schallquellen, Beschreibung der Geräuschcharakteristika, der subjektiven Höreindrücke, Messbedingungen, meteorologische Bedingungen etc. bis hin zur Angabe des für die Messungen Verantwortlichen) nicht vorliegen. Auf Grund der fehlenden Angaben ist ein unmittelbarer Rückschluss auf die tatsächlich einwirkenden Betriebsgeräusche bzw. der Einfluss der Umgebungsgeräusche nicht möglich. Des Weiteren wurden entsprechend den heutigen Erklärungen die vorgesehenen Schallschutzmaßnahmen noch nicht zu Gänze realisiert.

Zur Feststellung, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken und folglich die Lärmbelästigungen der Nachbarschaft G zumutbar sind, wurde nachstehendes Gutachten der medizinischen Amtssachverständigen eingeholt.

Stellungnahme der medizinischen Amtssachverständigen:

'Die vorgelegten Messwerte (tagsüber zwischen 50 und 58 dB, nachtsüber zwischen 35 und 49 dB) liegen im Bereich der Grenzwerte (am Tag 55 dB und nachts 45 dB) bzw. überschreiten die Werte diese nur geringfügig. Da keine genauen Angaben über die Qualität der Geräusche vorliegen, kann aus medizinischer Sicht keine weitere Beurteilung diesbezüglich abgegeben werden.'

...

Bezüglich der Einwände des rechtsfreundlichen Vertreters der Nachbarschaft, dass die Anlage nach dem UVP-Gesetz zu prüfen sei und auch der Seveso-II-Richtlinie unterliege, wurde festgestellt, dass beides nicht zutrifft.

Nach dem UVP-Gesetz sind Betriebe zu prüfen, welche in der Liste im Anhang 1 des UVP-Gesetzes taxativ aufgezählt sind. Darunter fallen etwa unter Ziffer 66 Nichteisen-Metallgießereien mit einer Gesamtkapazität von 50.000 t/a. Diese Mengenschwelle wird zwar annährend erreicht, jedoch handelt es sich nicht um eine Gießerei, da Aluminium nicht geschmolzen wird, nur so weit erwärmt, dass es für den Pressvorgang (vergleichbar einem Schmiedevorgang) geeignet ist.

Der Seveso-II-Richtlinie unterliegen Betriebe aufgrund der Mengen vorrätig gehaltener gefährlicher Stoffe. Deren Mengenschwellen sind in Anlage 5 zum Abschnitt 8a der Gewerbeordnung 1994 (umgesetzte Seveso-II-Richtlinie) geregelt. Im gegenständlichen Betrieb werden als größte Menge von nicht ungefährlichen Arbeitsstoffen ca. acht Tonnen Natronlauge gelagert, auf welche keiner der im Teil 2 der Anlage 5 zitierten Gefahrenhinweise zutrifft. Außerdem liegt die Mengenschwelle für giftige bzw. umweltgefährliche Stoffe bei 50 bzw. 100 Tonnen (Spalte 2) bzw. 200 Tonnen (Spalte 3), also wesentlich höher als die im gegenständlichen Betrieb gelagerten Mengen.

GUTACHTEN des lärmschutztechnischen Amtssachverständigen Entsprechend dem Ersuchen vom 04.12.2006

- 'um gutächtliche Stellungnahme, welche, durch das geplante Projekt verursachte und bezogen auf die nächstgelegene Nachbarschaft, Einwirkungen auf die dort wohnenden Menschen zu erwarten sind. Auszugehen ist dabei auf die geplanten Änderungen aus lärmtechnischer Sicht in Bezug auf die Genehmigung vom 22.12.2003, 12-B-9842 (10-A-9840), Gegenüberstellung genehmigte Anlagen - Änderung durch vorliegendes Projekt-'

kann nunmehr mit Verweis auf die Begutachtungsergebnisse in der Verhandlung vom 28.08.2003 ein Vergleich zwischen der genehmigten Bestandssituation und den zukünftig zu erwartenden Immissionen angestellt werden.

Vergleich: Bestandssituation - zukünftig zu erwartende

Beurteilungspegel Lr

für die Tag- und Nachtzeit

Beurteilungspegel Lr

IP Fam. E

St. Pöltner Str.31

(BW)

IP Fam.W

(BW)

IP Fam. G

Wallfahrerweg 2

(Geb)

Tag

Lr

(dB)

Nacht

Lr

(dB)

Tag

Lr

(dB)

Nacht

Lr

(dB)

Tag

Lr

(dB)

Nacht

Lr

(dB)

bestehender Gesamtbetrieb gem. Verh. 28.8.2003 (Bescheid vom 22.12.2003)

46

46

42

41

38

36

zukünftiger Gesamtbetrieb

49

42

47

39

38

36

Werte gerundet

Beurteilungspegel Lr

Nordwestlicher Bereich des G.st. 77/5 der Fam. G, entlang der Grundgrenze

IP G-GG1

(Glf)

IP G-GG2

(Glf)

IP G-GG3

(Glf)

IP G-GG4

(Glf)

Tag

Lr

(dB)

Nacht

Lr

(dB)

Tag

Nacht

Tag

Nacht

Tag

Nacht

bestehender Gesamtbetrieb 1)

47

45

47

45

48

44

50

45

zukünftiger Gesamtbetrieb

42

39

41

37

44

39

45

40

1) entsprechend lärmtechnischer Stellungnahme an RU1 vom

27.10.2006 und KWI-Bericht Nr. 10733-01 vom 4.7.2006

Werte gerundet

Vergleich: Bestandssituation - zukünftig zu erwartende

betriebliche Schallpegelspitzen LA,max für die Tag- und

Nachtzeit

Schallpegelspitzen LA,max

IP

Fam. E

St.Pöltner Str. 16

(BW)

IP

Fam. W

(BW)

IP

Fam. G

Wallfahrerweg 2

(Glf/Geb)

Tag

LA,max

(dB)

Nacht

LA,max

(dB)

Tag

LA,max

(dB)

Nacht

LA,max

(dB)

Tag

LA,max

(dB)

Nacht

LA,max

(dB)

bestehender Gesamtbetrieb gem. Verh. 28.8.2008 (Bescheid vom 22.12.2003)

aus Halleninneren

--

--

--

Stapeleinsätze im Freien (Bolzenaufgabe)

bis 44

--

bis 52

--

bis 52

--

zukünftiger Gesamtbetrieb

aus Halleninneren

bis 33

bis 32

bis 34

Stapeleinsätze im Freien

(Bolzenaufgabe)

bis 59

--

bis 56

--

bis 44

--

 

Nordwestlicher Bereich des G.st. 77/5 der Fam. G, entlang der Grundgrenze

IP G-GG1

(Glf)

IP G-GG2

(Glf)

IP G-GG3

(Glf)

IP G-GG4

(Glf)

Tag

LA,max

(dB)

Nacht

LA,max

(dB)

Tag

LA,max

(dB)

Nacht

LA,max

(dB)

Tag

LA,max

(dB)

Nacht

LA,max

(dB)

Tag

LA,max

(dB)

Nacht

LA,max

(dB)

bestehender Gesamt-betrieb 1)

aus Hallen-inneren

bis 51

bis 52

bis 55

bis 58

Stapler- einsätze im Freien (Bolzenaufgabe)

bis 61

--

bis 63

--

bis 69

--

bis 70

--

zukünftiger Gesamtbetrieb

aus Hallen- inneren

bis 45

bis 46

bis 47

bis 47

Stapler- einsätze im Freien (Bolzenaufgabe)

bis 52

--

bis 52

--

bis 43

--

bis 42

--

1) entsprechend KWI-Bericht Nr. 10733-01 vom 4.7.2008 Werte gerundet

Damit ergibt sich zusammenfassend für die einzelnen

Nachbarschaftsbereiche:

Fam. G:

Die Zusammenstellung zeigt, dass durch die gegenständliche Änderungen im untersuchten Nachbarschaftsbereich IP Fam. G eine Erhöhung der betrieblichen Schallimmissionen im Vergleich zum genehmigten Betriebsumfang weder in der Tag- noch in der Nachtzeit zu erwarten ist.

Bei den Immissionspunkten entlang der Grundstücksgrenze (IP G - GG1 bis GG4) wird im Vergleich zur genehmigten Bestandssituation eine Verbesserung der Immissionssituation während der Tagzeit von mindestens 4 dB und in der Nacht von mindestens 5 dB prognostiziert.

Auch die zukünftig zu erwartenden betrieblichen Schallpegelspitzen liegen unter jenen, wie sie für den genehmigten Betrieb ermittelt wurden.

...

Wird weiters eine Beurteilung der in der exponiertesten Nachbarschaft zu erwartenden Immissionen entsprechend der NÖ Bauordnung 1996 - § 48 Immissionsschutz - vorgenommen, so wird auf die NÖ-Verordnung, LGBl. 8000/4-0, - Verordnung über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels bei Baulandwidmungen - verwiesen. In dieser sind Lärmhöchstwerte, die bei der Neufestlegung der Widmungsart Bauland in der jeweiligen Nutzungsart (§ 16 NÖ ROG 1976) zu berücksichtigen sind, wie folgt festgelegt:

Immissionswerte

in dB bei Tag / Nacht

a) Wohngebiet (§ 16 Abs. 1

Z. 1 NÖ ROG 1976),

Agrargebiet (§ 16 Abs. 1

Z.5 NÖ ROG 1976)

und Gebiete für erhaltenswerte

Ortsstrukturen (§ 16

Abs. 1 Z. 8 NÖ ROG 1976),

55 / 45

b) Kerngebiet (§ 16 Abs. 1 Z. 2

NÖ ROG 1976)

60 / 50

   

Dazu wird angemerkt, dass für die untersuchten Nachbarschaftsbereiche -IP Fam. E- und -IP Fam. W- die Widmungen mit Bauland-Wohngebiet (BW) und für -IP Fam. G- mit -Geb- ('im Grünland liegendes erhaltenswertes Gebäude') ausgewiesen werden. Für die Bereiche -IP G-GG1 bis GG4- wird die Widmung mit Grünland Glf angegeben. Werden auch für das -Geb- und das Grünland -Gfldie Widmungsgrenzwerte für -Bauland-Wohngebiete oder Bauland-Agrargebiete- herangezogen, so ergibt der Vergleich mit den prognostizierten Betriebsgeräuschen dass diese in allen untersuchten Nachbarschaftsbereichen nicht erreicht werden.

Des Weiteren wird zur Fragestellung 'inwieweit die Emissionswerte für die Widmung Industriegebiet (70/60) gemäß § 2 Z. 2 lit. b der -Verordnung über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels bei Baulandwidmungen- (LGBL 8000/4-0) an der Grundgrenze eingehalten bzw. überschritten werden' mitgeteilt, dass diese Grenzwerte durch die in den untersuchten Nachbarschaftsbereichen IP GG-Betrieb 1 bis 3 und 1a bis 3a zu erwartenden Betriebsgeräusche mit deutlichem Abstand unterschritten werden.

Abschließend wird noch einmal festgehalten, dass projektsgemäß folgende Schallschutzmaßnahmen vorgesehen sind:

tags im Freien

LA,eq = 55 dB

nachts - 45 dB

nachts im Raum

La,max = 45 dB;

LA,eq = 35 dB

    

Grenzwert des vorbeugenden Gesundheitsschutzes für Gebiete mit ständiger Wohnnutzung beträgt: LA,eq 55 dB; La,max 80 dB

Ab 55 dB soll mit deutlichen Belästigungsreaktionen gerechnet werden. Bei anstrengender geistiger Arbeit, die Konzentration erfordert, wird von Lärmexperten ein Höchstwert von maximal 50 dB gefordert. Die Belästigungsreaktionen steigen stark ab LA,eq 60-65 dB und La,max 90-95 dB an. Ab dieser Schwelle lassen sich bereits Kreislaufreaktionen objektivieren, von denen man annimmt, dass sie bei ständig wiederholtem Auftreten nach längerer Zeit zu Gesundheitsgefährdungen führen können - z.B. Hypertonie.

Folgenden Reaktionen, die vom vegetativem Nervensystem gesteuert werden, sind bei Schalleinwirkung nachweisbar:

Steigerung der Atmungsfrequenz, Steigerung des Stoffwechsels, ab etwa 70 dB Verengung der peripheren Blutgefäße, ab etwa 75 dB Vergrößerung der Pupillenweite.

Am störanfälligsten ist sicher der Schlaf. Zur Wahrung eines erholsamen Schlafes wird von Experten der Weltgesundheitsorganisation ein Dauerschallpegel LA,eq von unter 35 dB genannt. Dieser Wert für den Innenraum stimmt sehr gut mit bestehenden Richtlinien zur Begrenzung des Außenschallpegels von LA,eq 45 dB bei Nacht überein, wenn man bedenkt dass auch ein geöffnetes Fenster einen Dämmwert von etwa 5-8 dB aufweist.

Die meisten Belästigungskomponenten können zwei Gruppen zugeordnet werden:

1) Komponenten, welche mit der Wahrnehmung des Schallereignisses zusammenhängen - Lautstärke, Klangcharakter, Andauer, Zeitpunkt und Häufigkeit des Auftretens, räumliche Lokalisation.

2) Komponenten, welche mit dem persönlichen Erleben der Auswirkung zu tun haben - Beschwerden wir z.B. Kopfschmerzen, Nervosität, Müdigkeit, geringe Leistungsbereitschaft.

Wesentliche Ursache der Lärmstörung ist Straßenlärm. Gelegentlich ergeben sich Probleme, wenn Betriebe und Wohnungen nebeneinander angesiedelt sind.

Aufgrund des vorliegenden Projektes, des Ergebnisses der Verhandlung und der vorliegenden Gutachten der bautechnischen, maschinenbautechnischen und lärmtechnischen Amtssachverständigen ist ein Gutachten zu erstellen, in dem die Auswirkungen der zu erwartenden Emissionen der Betriebsanlage vom medizinischen Standpunkt zu beurteilen sind.

Die messtechnischen Erhebungen wurden an drei Punkten vorgenommen, die den exponiertesten Wohnnachbarschaften der ggst. Betriebsanlage entsprechen.

  1. 1) Wohnhaus der Fam. E mit der Widmung Bauland-Wohngebiet
  2. 2) Wohnhaus der Fam. W mit der Widmung Bauland-Wohngebiet
  3. 3) Wohnhaus der Fam. G mit der Widmung 'im Grünland liegendes

    erhaltenswertes Gebäude'

    Die Messungen wurden bei Betriebsstillstand sowie bei Betrieb zu Tag- und Nachtzeit durchgeführt. Bei Betriebsstillstand wurden folgende Ergebnisse erzielt: Tagsüber beträgt der Basispegel (= Ruheempfindung) 50 dB, 47 dB bzw. 35 dB; der energieäquivalente Dauerschallpegel (der energetische Mittelwert des Geräuschverlaufes) 65 dB, 54 dB bzw. 46 dB.

    Folgende Spitzenwerte konnten erhoben werden: 73 dB, 64 dB bzw. 55 dB

    Die Nachtwerte betragen: Basispegel 49 dB, 47 dB sowie 35 dB LA,eq (leiseste 1/2 Stunde) = 55 dB, 50 dB oder 38 dB

    Spitzenwerte: 70 dB, 62 dB und 48 dB

    Für die Gestaltung der akustischen IST-Situation ohne Betriebslärm sind im Anrainer-Bereich vor allem die Fließgeräusche der Traisen und Verkehrslärm verantwortlich. Folgende Schallimmissionen des betrieblichen Ursprungs wurden erhoben: 51 dB, 41 dB und 38 dB

    In weiterer Folge wurden Immissionsprognosen der in den nächstliegenden Wohnnachbarschaften zu erwartenden Gesamtbetriebsgeräusche der ggst. Anlage erstellt. Eine detaillierte Aufstellung der gesamten betrieblichen Immissionen unter Berücksichtigung der Auswirkungen der geplanten Änderung ist dem Gutachten des lärmtechnischen Amtssachverständigen zu entnehmen.

    Zur Beurteilung des zu erwartenden Störgeräusches wurde der Beurteilungspegel herangezogen. Folgende Werte - tags 46-42-38 dB und nachts 46-41-36 dB konnten ermittelt werden.

    Grundlage der Beurteilung der Schallimmission in der Nachbarschaft ist bundesweit ÖAL-Richtlinie Nr. 3 / Blatt 1. Nach dieser Richtlinie ist die Grenze der Zumutbarkeit erreicht, wenn das Störgeräusch (Beurteilungspegel) den Grundgeräuschpegel (Basispegel) um mehr als 10 dB übersteigt, wobei die Summe aller Störimmissionen den 10 dB-Anstand nicht übersteigen darf.

    Grundgeräuschpegel konnte als der niedrigste, ohne Störgeräusch wahrgenommene Umgebungspegel gemessen werden. Der Grundgeräuschpegel ist aber auch entsprechend der Flächenwidmung festgelegt. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Störgeräuschen ist jeweils der niedrigere Grundpegelwert (Messwert bzw. widmungsgemäßer Wert) anzusetzen. Seltene Lärmspitzen dürfen höchstens 30 dB über dem Grundgeräuschpegel liegen. Laut ÖAL 3/1 liegen die Richtwerte für den Grundgeräuschpegel im Bauland-Wohngebiet tags bei 45 dB und nachts bei 35 dB (im Freien).

    Ist das IST-Maß höher als der Grundgeräuschpegel, darf durch neue zu beurteilende Schallquellen der bestehende äquivalente Dauerschallpegel (der energetische Mittelwert des Geräuschverlaufes) nicht erhöht werden.

    Die geplante akustische Situation wird auf ihre Zumutbarkeit beurteilt, nachdem die erhobenen Schallimmissionswerte mit festgelegten Grenzwerten verglichen werden.

    Folgende Ergebnisse konnten erzielt werden:

    Mit der Ausnahme des Wohnbereiches E zu Nachtstunden bleiben sämtliche Messwerte unterhalb der Grenzwerte. Lediglich eine geringfügige Grenzwertüberschreitung von 1 dB ist in diesem Nachbarschaftsbereich fassbar. Auch die prognostizierten Spitzenschallereignisse bleiben im Bereich der Toleranz.

    Es kann somit davon ausgegangen werden, dass durch die Realisierung des ggst. Bauvorhabens keine wesentliche Änderung der Schallbelastung in den untersuchten Nachbarschaftspunkten zu erwarten ist.

    Allerdings kann jede wahrgenommene lmmission vom gesunden, normal empfindenden Menschen im konkreten Fall als Belästigung empfunden werden und damit eine Störung des Wohlbefindens bewirken, da - wie bereits erwähnt - das Empfinden einer Belästigung sehr individuell und unterschiedlich ist. Die Wahrnehmung einer Immission an sich stellt noch keine Belästigung dar. Zum Belästigungserlebnis kommt es insbesondere, wenn die lmmission emotional negativ bewertet wird.

    Da es offenbar weder möglich noch wünschenswert ist, Maßnahmen gegen jedwede geringste subjektiv empfundene Störung zu ergreifen, muss eine Unterscheidung zwischen zumutbarer und unzumutbarer Belästigung getroffen werden.

    Unzumutbar ist eine Belästigung, wenn sie zu erheblichen Störungen des Wohlbefindens, zu psychosomatischen Beschwerden bzw. zu funktionellen oder organischen Veränderungen führen kann bzw. führt oder über das ortsübliche Ausmaß hinausgeht, wobei in diesem Fall auch die für die Widmung von Liegenschaften maßgebenden Vorschriften zu berücksichtigen sind. Informationen aus Belästigungsstudien im Hinblick auf tolerable Geräuschpegel innerhalb von Wohnungen (bei Immissionen von Außengeräuschen) ergaben in der Mehrzahl, dass subjektiv akzeptable Innengeräuschpegel tagsüber bei 30-35 dB/A und nachts bei 25-30 dB/A liegen: Diese Bedingungen werden bei gekippten Fenstern noch erreicht, wenn die Außenpegel nachts bei 40-45 dB/A und tags bei 45-50 dB/A liegen. Die zu erwartenden Schallimmissionswerte liegen um bzw. unterhalb dieser Schallpegel und somit offensichtlich für die Mehrzahl der Menschen unterhalb der Belästigungsschwelle. Nach den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft sind unter diesen Umständen mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit keine gesundheitsschädigenden bzw. -gefährdenden Folgen der prognostizierten Schallimmissionen zu erwarten. Es ist auch keine unzumutbare Belästigung zu befürchten.

    Die N GmbH plant eine Änderung der bestehenden Betriebsanlage Strangpresswerk. Die Details können dem Projekt bzw. in gewisser Weise auch dem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 29.11.2005 entnommen werden. Bezüglich der Immissionsbelastungen liegen ein Schalltechnisches Projekt von der KWI MC&A GmbH vom 18.11.2005 und ein Gutachten des lärmschutztechnischen Amtssachverständigen vor.

    In beiden oben genannten Schriften wurden die geplanten Änderungen samt möglichen Auswirkungen detailliert beschrieben. Der Immissions-IST-Zustand und die Immissionsprognosen wurden gemessen bzw. wissenschaftlich fundiert geschätzt. Diesbezüglich wird auch auf die Verhandlungsschrift samt lärmtechnischem und amtsärztlichem Gutachten vom 13.10.2003 verwiesen.

    Die Messpunkte bzw. die betroffenen Anrainer sind in beiden Fällen identisch.

    Aus beiden oben erwähnten Beurteilungsschriften bzw. Gutachten geht hervor, dass die geplanten Änderungen entweder immissionsneutral bleiben oder mit geringfügigen Verbesserungen bzw. mit vernachlässigbarer Verschlechterung für die unmittelbare Nachbarschaft einhergehen werden. Grundsätzlich sind keine nennenswerten Grenzwertüberschreitungen gem. der ÖAL - Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 zu erwarten.

    Ein Gewerbeprojekt soll nicht realisiert werden, wenn der Beurteilungspegel im Mischgebiet (Bauland- & Wohngebiet) tags 60 dB(A) bzw. nachts 45 dB(A) überschreitet (TA-Lärm). Die im ggst. Fall gemessene bzw. prognostizierte Immissionswerte liegen entweder im unbedenklichen Bereich (Fam. G) oder im vertretbaren bzw. bedingt vertretbaren Bereich (Fam. W und E). Eine geringfügige Überschreitung des nächtlichen Grenzwertes von 45 dB(A) wird lediglich im Nachbarschaftspunkt der Fam. E 46 dB(A) zu erwarten sein.

    Durch das geplante Bauvorhaben sind bei projektsgemäßer Ausführung und Betriebsweise keine wesentlichen Änderungen der gewohnten Schallbelastung für die unmittelbaren Nachbarschaftsanrainer zu erwarten.

    Eine unzumutbare Belästigung bzw. gesundheitliche Gefährdung können mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.

    Die vom lärmschutztechnischen Amtssachverständigen vorgeschlagenen Auflagepunkte sind als Bestandteil des Projektes zu betrachten.

    BEFUND und GUTACHTEN der medizinischen Amtssachverständigen im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 21.12.2006:

    Medizinisch relevante Fragestellung wird nun folgendermaßen formuliert:

    1. Werden durch die an der Grundstücksgrenze zu den Nachbarn/Berufungswerbern auftretenden Schallimmissionen die Nachbarn/Berufungswerber in ihrer Gesundheit gefährdet bzw. unzumutbar belästigt?

    2. Welche Beeinträchtigungen an der menschlichen Gesundheit sind durch die zu erwartenden Immissionen bei den Nachbarn, ausgehend von den Berechnungen des lärmtechnischen ASV, zu erwarten?

    Folgende Beurteilungsgrundlagen stehen zur Verfügung: * Lärmtechnisches Projekt der Firma KWI vom 27.11.2006 (als

    Überarbeitung und Zusammenfassung der Projekte vom 18.11.2005, 4.07.2006 und 25.08.2006) * Gutachten des lärmschutztechnischen ASV * ÖAL-Richtlinie 3/1 und 6/18 des Österreichischen

    Arbeitsringes für Lärmbekämpfung

    Im lärmtechnischen Projekt vom 27.11.2006 wurden die schalltechnischen Auswirkungen des geplanten Projektes der neuen Pressanlage 'P3' auf die unmittelbaren Anrainer, einschließlich der Immissionen im Bereich der Grundstücksgrenze des Anwesens der Familie G, erhoben und beurteilt. Die Details sind dem Projekt zu entnehmen.

    Aus dem Projekt geht hervor, dass durch die bestehende und geplante Anlage an der Grundstücksgrenze des Anwesens der Familie G (Immissionspunkte IP G GG 1 bis GG 4) Lärmimmissionen von 41-45 dBA tagsüber und 37-40 dBA nachtsüber entstehen werden. Es ist zu erwarten, dass die maximalen Spitzenwerte 52 dBA betragen.

    Die Betriebsanlage der Fa. N GmbH liegt im Widmungsgebiet 'Bauland - Industriegebiet (BI)'.

    Die vor Betriebslärmimmissionen zu schützenden Anrainergrundstücke liegen im 'erweiterten Wohngebiet'; diese Widmung entspricht der schallschutztechnischen Kategorie 3 nach ÖNORM S 5021 und ÖAL-Richtlinie Nr. 3 (Bl.1).

    Das Wohngebäude der Familie G befindet sich im Widmungsgebiet: 'im Grünland liegendes erhaltenswertes Gebäude' (Geb). Die umliegende Fläche wird als Grünland (Glf) ausgewiesen.

    Auf der Grundlage der ÖAL-Richtlinie Nr.3/Blatt 1 gelten für allgemeine Wohngebiete folgende Orientierungsgrenzwerte: am Tag 55 dBA, nachts 45 dBA.

    Da die Lärmwirkungen nicht nur störend, belästigend bzw. belastend empfunden werden, sondern auch mit gesundheitlichen Folgeerscheinungen verbunden sein können, wird aus medizinischer Sicht, um einer gesundheitlichen Beeinträchtigung der Anrainer entgegenzuwirken, auf der Basis der wissenschaftlichen Bewertung der vorliegenden Studien die Einführung von präventiven Lärmschutzwerten gefordert: * Tagsüber sollten zur Gewährleistung der Sprachverständlichkeit 40 dBA im Innenraum nicht überschritten werden, wobei eine Dämmwirkung eines gekippten Fensters mit 15 dBA angenommen wird, * Für die Außenwohnbereiche sollte eine Unterschreitung von 50 dBA einer Einschränkung der Konversation vorbeugen, * Im Außenbereich sollten Grenzwerte von 55 dBA tagsüber und 45 dBA in der Nacht nicht überschritten werden (siehe auch ÖAL-RL Nr.3/Blatt 1), wobei die Festlegung von Nachtgrenzwerten als Freiraumschutz für Aufenthaltsflächen, die der Erholung dienen (Garten, Terrasse, Balkon etc.) umstritten ist. * Die gemessene Lärmstärke am Ohr des Schläfers sollte in den Nachtstunden der mittlere energieäquivalente Dauerschallpegel 32 dBA nicht überschreiten, was einem Wert für den Außenbereich von 47 dBA entspricht. Die Werte von 25 bis 35 dBA am Ohr des Schläfers liegen im schlafgünstigen Bereich.

    Erholung/Rekreation ist tags auf die Nutzung der Außenbereiche (Terrasse, Balkon, geöffneter Wintergarten, Freisitz im Garten) gerichtet.

    Hinsichtlich der Festlegung eines Schwellenwertes für erhebliche Belästigung kann auf die WHO-Richtlinie (Berglund et a1.1999) verwiesen werden, die einen Schwellenwert von 55 dBA tagsüber (12-16 Stunden) im Außenbereich von Wohngebäuden zur Vermeidung erheblicher Belästigung angibt.

    Für Österreich liegen Richtlinienvorschläge vor (Haider et a1.1994), welche für Wohnbereiche außen (Gärten und Terrassen) Beurteilungspegel von 45-50 dBA fordern.

Hinsichtlich der Realisierbarkeit eines gewerblichen Projektes aus lärmmedizinischer Sicht wird auch auf die gesundheitsbezogenen Ausführungen/GA des medizinischen ASV vom 19.12.2005 verwiesen.

Die Konfrontation der Beurteilungspegel des geplanten Projektes mit den Beurteilungspegeln der genehmigten Betriebsanlage (Schalltechnisches Projekt vom 18.11.2005) hat ergeben, dass im Tagzeitraum im Bereich der Messpunkte IP E und IP W (jeweils im Bereich des Wohnhauses) mit einer Erhöhung der Schallbelastung um 3 bzw. 5 dB zu rechnen ist, im Bereich des Messpunktes IP G (im Bereich des Wohnhauses der Familie G) bleibt dagegen die Geräuschsituation unverändert.

Für die Nachtzeit wird eine Pegelabsenkung der Betriebsgeräusche um 2-4 dB (IP W & IP E) gegenüber dem genehmigten Zustand bzw. eine gleichbleibende betriebsbedingte Schallimmissionsbelastung im Bereich des Wohnhauses der Familie G (IP G) prognostiziert.

Kurze Einzelereignisse werden bis zu 59 dB auftreten, was keine wesentliche Änderung gegenüber dem genehmigten Bestand bedeutet.

Die sämtlichen Berechnungsergebnisse haben somit gezeigt, dass die schalltechnischen präventiven Richtwerte sowohl tags- als auch nachtsüber bei den exponiertesten Anrainern, insbesondere im Bereich der Grundstücksgrenze des Anwesens der Familie G und im Bereich der Freiräume wie Terrasse und Garten, eingehalten werden.

Eine unzumutbare Belästigung bzw. gesundheitliche Gefährdung können mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.

Da - wie bereits erwähnt - die prognostizierten, durch die geplante Anlage verursachten Schallimmissionen im lärmpräventiven Bereich liegen, sind keine Beeinträchtigungen an der menschlichen Gesundheit zu erwarten.

...

Bezüglich der Einwendungen der Nachbarschaft, dass die gegenständliche Anlage nach dem UVP-Gesetz zu prüfen sei, der Betrieb der Seveso II Richtlinie unterliegt sowie die Einwendungen betreffend Mangelhaftigkeit, Fehlerhaftigkeit, Unrichtigkeit und Unvollständigkeit des Projektes, ist festzuhalten, dass diese Einwendungen nicht als Geltendmachung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes im Bauverfahren zu betrachten sind. Die subjektivöffentlichen Rechte von Nachbarn sind im § 6 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1996 erschöpfend festgelegt und wird keines dieser Rechte mit den oben genannten Einwendungen berührt.

Bezüglich des Antrages auf Ablehnung des amtlichen Sachverständigen DI Z. aufgrund von Befangenheit wird auf § 7 des AVG 1991 hingewiesen, wo normiert ist, dass sich Verwaltungsorgane unter den dort genannten Gründen der Ausübung ihres Amtes zu enthalten haben. Die Befangenheit haben diese Organe von Amts wegen kundzutun. Ein subjektiv-öffentliches Recht einer Partei auf Ablehnung eines amtlichen Sachverständigen besteht nicht. Der Antrag war deshalb als unzulässig zurückzuweisen. Darüber hinaus wird festgestellt, dass aufgrund der vorgebrachten Gründe in der mündlichen Verhandlung vom 21.12.2006 jedenfalls ein möglicher Befangenheitsgrund (§ 7 Abs. 1 Z 4 AVG 1991) nicht abgeleitet werden kann.

Bezüglich des Einwandes, dass die Projektunterlagen mangelhaft, fehlerhaft, unrichtig bzw. unvollständig seien, wird festgehalten, dass die amtlichen Sachverständigen diese Grundlagen ausreichend geprüft haben und aufgrund dieser Angaben auch die entsprechenden Gutachten abgegeben worden sind. lnsbesonders der lärmschutztechnische und der bautechnische Amtssachverständige haben in ihrem Befund ausgesprochen, dass die entsprechenden

Projektunterlagen für eine Begutachtung ausreichend gewesen sind.

Wären Projektunterlagen nämlich als nicht ausreichend anzusehen gewesen oder hätten sie Normen und Vorgaben nicht entsprochen, so hätten die Amtssachverständigen eine Ergänzung bzw. Änderung der Unterlagen gefordert. Dies ist jedoch nicht geschehen.

Zum Vorbringen, dass im Projekt technische Maßnahmen bzw. Ausrüstungen fehlen, durch die die im Projekt ausgewiesenen Schallpegel der dort angeführten Schallpegelquellen eingehalten werden können, ist festzustellen, dass Angaben bzw. Unterlagen seitens der Konsenswerberin vorgelegt wurden. Diese Angaben fanden auch in der Begutachtung des lärmtechnischen ASV entsprechende Würdigung. Im Projekt finden sich zahlreiche Angaben über die von den Geräten, Maschinen bzw. betriebsbedingten Situationen ausgehenden Emissionswerte und Angaben über raumakustische schallabsorbierende Maßnahmen.

Die Angabe dieser Werte unter Rückschluss auf die Datenblätter einschlägiger Hersteller, auf die Erfahrungswerte von vergleichbaren Anlagen bzw. auf die Angaben der Anbieter der Geräte ist nachvollziehbar. Aus Sicht der Behörde ist es nicht zwingend notwendig bereits im Genehmigungsverfahren alle Nachweise von allen möglicherweise in Betracht kommenden Emissionsquellen als Beweis vorzulegen. Würde man dies verlangen, müsste man vor jeder behördlichen Einreichung zum Teil unzählige Messungen an Einzelgeräten bzw. zusammengesetzten Geräten durchführen, wobei auch dann nicht gesichert ist, ob diese Werte tatsächlich der künftigen Realsituation entsprechen, da Zusammenhänge und Wirkungen in verschieden Konstellationen in Abhängigkeit der örtlichen Gegebenheit unterschiedlich sein können.

Aus diesem Grund können die im Projekt angegebenen Werte herangezogen und als Bewertungsgrundlage verwendet werden. Es wurde im Projekt dargestellt, welche Emissionen aus welchen Maschinen, Geräten und betriebsbedingten Situationen ableitbar und welche Immissionen bei den entsprechenden Nachbarschaftspunkten zu erwarten sind. Für eine rechtliche Beurteilung sind diese ausgearbeiteten Angaben ausreichend. Zur Kontrolle und Verifizierung dieser Angaben wurden lärmschutztechnische Auflagenpunkte vorgeschrieben.

Zum Vorbringen, dass die im Projekt angegebenen Schallleistungen nicht nachweisbar wären und auf fiktiven bzw. willkürlichen Annahmen beruhen, wird festgestellt, dass der vorgeschlagenen Auflage über messtechnische Nachweise eines qualifizierten Unternehmens, die den Anforderungen der ÖNORM EN ISO 3746 entsprechen müssen, nachgekommen worden ist. Dadurch ist sichergestellt, dass die projektierten Schallleistungspegel auch eingehalten werden.

Dem Vorbringen, dass aufgrund von fehlenden genauen technischen Angaben im Projekt, wie die Abschirmung der Immissionen erfolgen soll (z.B. Aufbau, Abmessungen, Lage, Ausblashöhe etc...), die vorliegenden schalltechnischen Berechnungen nicht nachvollziehbar sind, wird entgegengehalten, dass der lärmschutztechnische Amtssachverständige im seinem Befund sehr wohl Schallschutzmaßnahmen (z.B. schallabsorbierende Verkleidung, Ersatz Lichtband, teilweise Erhöhung der Lärmschutzwand, Einbau Schalldämpfer, Geschlossenhalten von Toren) anführt, die eine Schallpegelreduktion vorsehen. Darüber hinaus erachtet es die Gewerbebehörde nicht als notwendig, jedes technische Detail einer geplanten Schallmaßnahme genauestens vorab zu bewerten, da gerade bei Lärmschutzmaßnahmen das vorrangige Ziel ist, die von Experten empfohlenen Schallpegel in Summe nicht zu überschreiten.

Der lärmschutztechnische Amtssachverständige hat in seinem Gutachten die einzelnen erwarteten Schallemissionen aufgrund der Projektunterlagen prognostiziert, deren Verifizierung durch eine schalltechnische Untersuchung eines qualifizierten Unternehmens zu prüfen sein wird (siehe Auflagen 2-5).

Es bestehen darüber hinaus keine berücksichtigungswürdigen Zweifel, dass die Angaben und geplanten Maßnahmen der Konsenswerberin unrichtig oder unvollständig wären.

Der lärmschutztechnische Amtssachverständige hat in seinem umfassenden Gutachten zusammengefasst dargestellt, dass in den untersuchten Nachbarschaftspunkten bei plan- und projektgemäßer Realisierung sowie bei beschreibungsgemäßer Betriebsweise des gegenständlichen Vorhabens grundsätzlich mit keinen Grenzwertüberschreitungen nach der NÖ-Verordnung über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels bei Bauland-Widmungen bzw. im Vergleich zum bereits rechtskräftig genehmigten Betriebsumfang zu rechnen ist.

Aus dem Gutachten des lärmtechnischen ASV zeigt sich, dass durch die gegenständlichen Änderungen im Nachbarschaftsbereich IP-Fam. G eine Erhöhung der betrieblichen Schallimmissionen im Vergleich zum genehmigten Betriebsumfang weder zur Tag- noch zur Nachtzeit zu erwarten ist.

Weiters kommt es bei den Immissionspunkten entlang der Grundstücksgrenze (IP G, GG1-GG4) im Vergleich zum genehmigten Bestand zu einer Verbesserung der Immissionssituation während der Tagzeit von mindestens 4 dB und in der Nacht von mindestens 5 dB. Auch liegen die künftig zu erwartenden betrieblichen Schallpegelspitzen unter jenen, wie sie für den genehmigten Betrieb ermittelt wurden.

Weiters ist festzuhalten, dass die Immissionswerte für Wohngebiete (§ 16 Abs. 1 Z 1 NÖ ROG (55 dB Tag/45 dB Nacht) bei den prognostizierten Betriebsgeräuschen in allen untersuchten Nachbarschaftsbereichen nicht erreicht werden.

Betrachtet man nun die Gegenüberstellung der genehmigten Anlage mit der nunmehr eingereichten Änderung aus Sicht der Lärmimissionen, so lässt sich daraus ableiten, dass mit keinen wesentlichen Verschlechterungen für die untersuchten Nachbarschaftsbereiche zu rechnen ist.

Es wurden auch in Bezug auf die Emissionsangaben bezüglich 'Parkplatzlärm' und 'LKW- und Lieferverkehr' die Angaben entsprechend dem Emissionsdatenkatalog des Forums Schall bei der lärmtechnischen Beurteilung herangezogen.

Bezüglich der Behauptung der rechtsfreundlichen Vertretung RA Dr. Wutzel, dass die Messdaten des eingereichten lärmtechnischen Projektes als zu niedrig angesetzt wurden und dies auch durch Vorlage eines aktuellen Messberichtes der Firma T GmbH vom 26.07.2005 untermauert wurde, ist festzustellen, dass laut Stellungnahme des lärmschutztechnischen Amtssachverständigen eine sehr gute Übereinstimmung dieses aktuellen Messberichtes mit dem seinerzeitigen Messbericht der TAS-Bericht vom 06.10.2003 gegeben ist, wobei jedoch aus dem Messbericht der T GmbH vom 26.07.2005 die nunmehr vorliegenden Messdaten keinen Rückschluss auf die ausschließlich betriebsbedingten Immissionen zulassen, da neben den Betriebsgeräuschen auch die Umgebungsgeräuschsituation mitberücksichtigt wurde. Im Schriftsatz vom 30.12.2005 der TAS SV-GmbH wird zwar behauptet, dass die im Juli 2005 in den umgebungsbedingten Ruhephasen ermittelten Messungen subjektiv eindeutig der Betriebsanlage zugerechnet werden können, es liegen jedoch der Behörde keine ausreichenden Gründe vor, um der Stellungnahme des lärmschutztechnischen Amtssachverständigen nicht zu folgen, in welcher erklärt wird, dass in diesem Messbericht kein Rückschluss auf die ausschließlich betriebsbedingten Immissionen gesehen werden kann.

Zu den von der Nachbarschaft G am 20.12.2006 vorgelegten Messprotokollen ist den Ausführungen des lärmschutztechnischen Amtssachverständigen insoweit zu folgen, dass eine fachgerechte Messung nach ÖNORM S 5004 aus den vorliegenden Protokollen nicht abgeleitet werden kann. Dies wird darauf gegründet, dass eine Eichung und Kalibrierung des Messgerätes 'NOR 118' nicht klar ersichtlich ist. Weiters finden sich keine Angaben über die genaue Lage des Messortes. Es fehlen auch wesentliche Datenangaben (auffällige Schallquellen, Beschreibung der Geräuschcharakteristika, der subjektiven Höreindrücke, Messbedingungen, meteorlogische Bedingungen etc) und es kann daher kein Rückschluss auf die ausschließlich der Betriebsanlage Strangpresswerk zuzuordnenden Lärmemissionen getroffen werden. Es ist nämlich aufgrund der vorgelegten Messung nicht eindeutig unterscheidbar, woher die einzelnen Schallquellen stammen, die für die Immissionsaufzeichnungen ursächlich sind (zB Verkehrslärm, Bahnlärm, Lärm aus anderen Betrieben, betriebsfremder Lärm). Darüber hinaus wurden auch einige Schallschutzmaßnahmen wie zB Schalldämpfer für die Abgasführung, schalldämmende Auskleidung in der Luftansaugstation, dämmende Ausführung der Decke im Schrottlager sowie Einhausung der Pressenhydraulik noch nicht umgesetzt, die im gegenständlichen Projekt jedoch vorgesehen sind. Laut Angabe der rechtsfreundlichen Vertretung der N Gesellschaft m. b.H. wurden in letzter Zeit auch vermehrt Montage- und Bauarbeiten am Betriebsgelände durchgeführt, die auch ursächlich für die Lärmmessungen sein können.

Es kann daher aus Sicht der Behörde erst nach Fertigstellung der gegenständlichen Änderung der Betriebsanlage aufgrund einer den Normen entsprechenden Lärmmessung eine qualifizierte Aussage über die tatsächlichen Emissionen getroffen werden.

Dem Einwand, dass vermehrt Auflagen zum Schutz der Nachbarschaft missachtet worden seien, wird entgegengehalten, dass damit keine Parteienrechte im Verfahren geltend gemacht werden und die Prüfung von Projektausführungen und die Einhaltung von Auflagen seitens der Behörde vorgenommen werden.

Weitere Anträge und Einwendungen, die im gegenständlichen Bauverfahren gemacht wurden, betreffen nicht die Geltendmachung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes gemäß § 6 der NÖ Bauordnung 1996 und es wird daher als nicht notwendig erachtet, auf diese Einwendungen aus baurechtlicher Sichtnäher einzugehen. Diese Einwendungen sind daher als unzulässig zurückzuweisen.

...

Im vorliegenden Fall weist das zu bebauende Grundstück Nr. 247/23, KG Marktl, laut rechtskräftigem Flächenwidmungsplan 'Bauland-Industriegebiet' auf. Aufgrund des lärmtechnischen Gutachtens und des darauf aufbauenden medizinischen Sachverständigengutachtens ist festzustellen, dass keine örtlich unzumutbare Belästigung von Menschen durch Emissionen (Lärm), ausgehend vom Baugrundstück, vorliegt. Es finden sich in den Gutachten keine Hinweise und Aussagen, die eine örtlich unzumutbare Belästigung hervorrufen könnten und es bestehen auch keine nachvollziehbaren Gründe, die Gutachten der Amtssachverständigen anzuzweifeln. Die Richtwerte der Verordnung über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels, LGBl. 8000/4, vorgesehenen Werte für Bauland-Industriegebiet (70 dB Tag, 60 dB Nacht) werden durch das gegenständliche Bauvorhaben und deren Auswirkungen nicht erreicht. Dies hat auch der lärmtechnische Sachverständige in seinem Gutachten ausgeführt.

Es wurde die Aussage getroffen, dass die Emissionswerte für die Widmung Industriegebiet (70/60) gemäß § 2 Z 2 lit. b der - Verordnung über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels bei Baulandwidmungen- (LGBL 8000/4-0) in den untersuchten Nachbarschaftsreichen IP GG-Betrieb 1 bis 3 und 1a bis 3a durch die zu erwartenden Betriebsgeräusche mit deutlichem Abstand unterschritten werden.

Unzumutbare Belästigungen von Menschen durch Emissionen bzw. gesundheitliche Gefährdungen können daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Die Einwendungen der Anrainer, mit welchen gesundheitsgefährdende bzw. unzumutbare Lärmimmissionen befürchtet wurden, waren daher als unzulässig zurückzuweisen bzw. unbegründet abzuweisen. Die von den Anrainern behaupteten Unstimmigkeiten und Unschlüssigkeiten in den Amtssachverständigengutachten konnten durch Stellungnahmen dieser Sachverständigen entkräftet werden.

..."

Die Beschwerdeführer erhoben Berufung. Darin brachten sie im Wesentlichen vor, dass der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides seinem Umfang nach unklar sei, insbesondere deshalb, weil nicht eindeutig sei, ob die Projektbeschreibung zum Spruch gehöre. Darüber hinaus wäre eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen und wären die Bestimmungen der Seveso-II-Richtlinie zu beachten. Schließlich wären weitere Unterlagen erforderlich, um das Projekt vollständig und nachvollziehbar darzustellen. Des Weiteren wird in der Berufung auf die Messungen der T. GmbH von Ende 2003 und auf zwischenzeitig durchgeführte eigene Schallmessungen verwiesen, die ergeben hätten, dass die Berechnungen im genehmigten lärmtechnischen Projekt grob unrichtig seien. Die Angaben der medizinischen Sachverständigen seien widersprüchlich. Hinsichtlich der Qualität der Geräusche habe die medizinische Sachverständige keine Äußerung abgeben können, weshalb die Behörde auf Grund des Prinzips der Amtswegigkeit des Verfahrens verpflichtet gewesen wäre, für eine derartige Beurteilung erforderliche zusätzliche Informationen zu beschaffen. Schließlich habe sich gezeigt, dass die Konsenswerberin generell nicht bereit sei, Auflagen zum Nachbarschutz einzuhalten. Im Übrigen sei auch der Amtssachverständige Dipl. Ing. Z. wegen Befangenheit abzulehnen.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Spruch des Bescheides sei nicht widersprüchlich. Aus der Projektbeschreibung sei ersichtlich, welche baubehördlichen Bewilligungen beantragt worden seien. Allerdings beziehe sich die Projektbeschreibung des lärmschutztechnischen Sachverständigen auch auf das gewerbebehördliche Verfahren und damit auf weitere Anlagenteile. Die Erweiterung der Produktionshalle sei baubehördlich bereits rechtskräftig genehmigt. Gewerberechtlich sei der Bescheid hingegen aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld zurückgewiesen worden. Darüber hinaus seien einige der dort angeführten Maßnahmen nicht baubehördlich bewilligungspflichtig. Die Einwendungen betreffend die Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht und die Beachtung der Seveso-II-Richtlinie beträfen keine Nachbarrechte. Abgesehen davon gebe es im Projekt keinen Anhaltspunkt, dass die Betriebsanlage unter die Liste 1 im Anhang des UVP-Gesetzes falle. Unter Z. 66 seien Nichteisen-Metallgießereien mit einer Gesamtkapazität von 50.000 Tonnen pro Jahr angeführt. Diese Mengenschwelle werde jedoch nicht erreicht, und es sei auf Grund der vorgelegten Unterlagen auch nicht möglich, diese Mengenschwelle zu überschreiten. Hinsichtlich der Seveso-II-Richtlinie sei auszuführen, dass im gegenständlichen Betrieb als größte Menge von nicht ungefährlichen Arbeitsstoffen ca. 8 Tonnen Natronlauge gelagert würden. Auf diese Menge treffe aber kein in der Anlage 5 zitierter Gefahrenhinweis zu bzw. würden auch die geforderten Mengenschwellen nicht erreicht. Die Seveso-II-Richtlinie sei also im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden. Auch die Kritik an den eingereichten Projektunterlagen beträfe kein subjektiv öffentliches Recht. Die Beschwerdeführer hätten sich außerdem, wie aus ihren umfangreichen Einwendungen bzw. Ausführungen zu ersehen sei, ein Bild über das eingereichte Vorhaben machen können. Im Übrigen habe der lärmtechnische Amtssachverständige zu den verschiedenen Messungen der T. GmbH Stellungnahmen abgegeben. In der Stellungnahme vom 24. November 2003 habe er festgehalten, dass aus fachlicher Sicht maßgebliche Abweichungen nicht vorlägen. Ein Vergleich mit den vorliegenden Messergebnissen der T. GmbH zeige, dass im Bereich des Wohnhauses der Beschwerdeführer Grenzwertüberschreitungen durch die gegenständliche Betriebsanlage vor allem während der Nachtstunden nicht aufträten. Hinsichtlich der Messergebnisse der T. GmbH an der Grundstücksgrenze sei zu bemerken, dass entsprechend dem Messbericht energieäquivalente Dauerschallpegel in den Nachtstunden um 44 bis 58 dB ermittelt worden seien. Diese Messungen umfassten einerseits die betriebsbedingten Emissionen sowie jenen Anteil, der durch sonstige Umgebungsgeräusche verursacht werde. Bezüglich des Ansatzes über den äquivalenten Dauerschallpegel müsste eine entsprechende Korrektur durch die Umgebungslärmsituation erfolgen. Die Stellungnahme zum schalltechnischen Projekt der T. GmbH vom 16. Dezember 2005, ergänzt durch einen schalltechnischen Messbericht vom 26. Juli 2005, sei insofern zu korrigieren, als die Zurechnung der ebenfalls wegfallenden Intensivkühlung B 2 mit einem Schallleistungspegel von 90 dB versäumt worden sei. Unter Einbeziehung der Intensivkühlung ergebe sich ein Summenpegel von 93 dB. Die Differenz zu den nunmehr neu hinzukommenden Einzelschallwellen unter Einbeziehung des jetzt vorgesehenen Luftbrunnens ergebe eine Gesamtschallleistung von 97 dB, die in der Stellungnahme der T. GmbH festgehaltene Differenz liege somit nicht bei rund 8 dB, sondern bei etwa 4 dB. Weiters sei aus fachlicher Sicht anzumerken, dass eine emissionsseitige Erhöhung nicht unbedingt eine Zunahme der Immissionen zur Folge habe, da in den Ausbreitungsberechnungen vorgelegte Hindernisse, Absorptions- und Reflexionsflächen Berücksichtigung fänden. Die vorliegenden Messdaten ließen einen Rückschluss auf die ausschließlich betriebsbedingten Immissionen nicht zu. Zu den bei der Verhandlung vom 20. Dezember 2006 vorgelegten Schallmessungen sei vom lärmtechnischen Sachverständigen ergänzt worden, dass diese Tagesauswertungen mit Angaben der Basispegel, der äquivalenten Dauerschallpegel und der statistischen Spitzenpegel in einstündigen Auswertungsintervallen umfassten. Ansonsten seien Einzelblätter mit der Bezeichnung Schallmessprotokolle nach ÖNORM S 5004 über jeweils eine Stunde Messzeitraum vorgelegt worden. Als Messgerät sei darin NOA 118 angegeben worden. Wieweit dieses Gerät geeicht bzw. entsprechend kalibriert worden sei, gehe daraus nicht hervor. Nähere Angaben über den Messort entsprechend der ÖNORM S 5004 fänden sich nicht. Auch liege kein Messbericht entsprechend den Anforderungen der ÖNORM S 5004 vor. Es fehlten wesentliche Datenangaben (auffällige Schallquellen, Beschreibung der Geräuschcharakteristik, der subjektiven Höhendrucke, Messbedingungen, metereologische Bedingungen etc. bis hin zur Angabe des für die Messungen Verantwortlichen). Auf Grund dieser fehlenden Angaben sei ein unmittelbarer Rückschluss auf die tatsächlich einwirkenden Betriebsgeräusche bzw. den Einfluss der Umgebungsgeräusche nicht möglich. Außerdem seien die vorgesehenen Schallschutzmaßnahmen noch nicht zur Gänze realisiert worden. Auf Grund dieser lärmtechnischen Stellungnahme komme die belangte Behörde zu dem Schluss, dass die Messberichte der T. GmbH vom 6. Oktober 2003, vom 26. Juli 2005 und die zuletzt am 20. Dezember 2006 vorgelegten Messungen keinen Rückschluss auf die ausschließlich betriebsbedingten Emissionen zuließen, da entweder neben den Betriebsgeräuschen auch die Umgebungsgeräuschsituation mitberücksichtigt worden sei oder kein der ÖNORM S 5004 entsprechendes Messprotokoll vorgelegt worden sei. Auch seien die noch durchzuführenden Schallschutzmaßnahmen nicht berücksichtigt worden. Es könne daher erst nach Fertigstellung der gegenständlichen Änderung der Betriebsanlage auf Grund einer den Normen entsprechenden Lärmmessung eine qualifizierte Aussage über die tatsächlichen Emissionen getroffen werden. Eine falsche bzw. zu niedrige Ansetzung der Emissionswerte habe durch die verschiedenen Messprotokolle der T. GmbH daher nicht nachvollzogen werden können. Die Frage der Nichteinhaltung von Auflagen stelle kein Nachbarrecht dar. Es sei Sache der Behörde, die Einhaltung von Auflagen zu überprüfen. Dies könne bei neuen Projekten von den Nachbarn nicht als Verfahrensmangel vorgebracht werden. Hinsichtlich des Sachverständigen Dipl. Ing. Z. lägen keine Befangenheitsgründe im Sinne des § 7 AVG vor. Das zu bebauende Grundstück Nr. 247/23, KG Marktl, weise die Widmung Bauland-Industriegebiet auf. Auf Grund der lärmtechnischen und luftreinhaltetechnischen Gutachten und des darauf aufbauenden medizinischen Sachverständigengutachtens liege keine örtlich unzumutbare Belästigung von Menschen durch Emissionen von Lärm oder Geruch ausgehend vom Baugrundstück vor. Es fänden sich in den Gutachten keine Hinweise, dass eine örtlich unzumutbare Belästigung hervorgerufen werden könnte, und es bestünden auch keine nachvollziehbaren Gründe, die Gutachten der Amtssachverständigen anzuzweifeln. Entscheidend sei, dass die Richtwerte der Verordnung über den äquivalenten Dauerschallpegel für Bauland-Industriegebiet (70 dB/Tag, 60 dB/Nacht) durch das gegenständliche Bauvorhaben und deren Auswirkungen nicht erreicht würden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen. Die mitbeteiligte Partei hat ebenfalls eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben, vorgelegt, hat aber keinen Kostenzuspruch beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerdeführer bringen vor, die belangte Behörde habe den erstinstanzlichen Bescheid ohne jegliche Einschränkung und Klarstellung bestätigt und damit die von den Beschwerdeführern in der Berufung aufgezeigten Widersprüche und Unklarheiten des Bescheidspruches nicht beseitigt. Es sei eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-Gesetz durchzuführen und außerdem unterliege die nunmehr erweiterte Gesamtanlage auch der Seveso-II-Richtlinie, weshalb auch die nach dieser Richtlinie zwingend vorgeschriebenen Prüfungen vorzunehmen seien. Dafür fehlten allerdings in den Einreichunterlagen die erforderlichen Angaben. Eine Vielzahl der nach der ÖAL-Richtlinie Nr. 10,

3. Ausgabe 10/1986, erforderlichen Projektsunterlagen sei nicht vorhanden. Der Unabhängige Verwaltungssenat Niederösterreich habe im parallel laufenden gewerberechtlichen Bewilligungsverfahren Projektsunterlagen nachverlangt. Diese Aufforderung gelte auch für das Baubewilligungsverfahren. Es fehlten Hinweise dazu, welche Fabrikate von welchen Herstellern als Ventilatoren oder Schalldämpfer aufgestellt würden. Gleiches gelte für die Ventilatoreneinhausung und die dort vorgesehenen Paneele. Überhaupt keine entsprechenden Angaben fänden sich für die Abluftventilatoren bzw. die Außenluftschalldämpfer. Auch für die übrigen Einzelschallquellen fänden sich keine konkreten technisch nachvollziehbaren Hinweise in Form bestimmter Herstellerangaben. Das Projekt entspreche daher nicht den Bestimmtheitserfordernissen. Die in den vorgelegten schalltechnischen Projekten errechneten Prognosen seien wesentlich zu niedrig. In der Beschwerde wird auf die Ist-Bestandsmessung der

T. GmbH von Ende 2003 hingewiesen. Damit sei eindeutig nachgewiesen, dass die bisher vorgelegten schalltechnischen Projekte unrichtig und wesentlich zu niedrige Schallimmissionswerte für die Liegenschaft der Beschwerdeführer prognostiziert worden seien. Wenn schon die bisherige Anlage wesentlich zu laut gewesen sei, sei es die Konsequenz aus der Erweiterung der Anlage und dem Hinzutreten neuer Schallquellen, dass diese Lärmimmissionen zwingend verstärkt würden. Die Beschwerdeführer hätten auch mittlerweile mit einer dem Stand der Technik entsprechenden Anlage eigene Schallmessungen durchgeführt. Die durchschnittliche Lärmbelastung auf Grund der von der in Betrieb genommenen Anlage ausgehenden Lärmimmissionen während der Nachtzeit an einem Messpunkt beim Haus der Beschwerdeführer betrage ca. 48 dB, während der Tageszeit jedenfalls mehr als 55 dB. In der Beschwerde wird des Weiteren auf die Stellungnahme der medizinischen Sachverständigen hingewiesen und vorgebracht, dass sie auf die tatsächliche Situation nicht gebührend eingegangen sei. Insbesondere wird kritisiert, dass die medizinische Sachverständige die Messwerte (tagsüber zwischen 59 und 58 dB, nachts zwischen 35 und 49 dB) als im Bereich der Grenzwerte liegend erachtet habe (am Tag 55 dB und nachts 45 dB). Die Tabelle zur Messung von Lärmimmissionen sei logarithmisch aufgebaut. Eine Erhöhung der Lärmimmissionen um 10 dB bedeute eine Verdoppelung des Lärms. Eine Überschreitung der Grenzwerte um 4 bzw. 5 dB bedeute demnach eine massive Erhöhung der Lärmbelastung und damit eine unzulässige gesundheitliche Beeinträchtigung bzw. zumindest unzulässige Belästigung der Beschwerdeführer. Auch weitere Angaben der medizinischen Sachverständigen werden in der Beschwerde in Frage gestellt. Wenn von der medizinischen Sachverständigen schließlich festgestellt worden sei, dass keine genauen Angaben über die Qualität der Geräusche vorlägen, weshalb aus medizinischer Sicht diesbezüglich keine weitere Beurteilung vorgenommen werden könne, wäre die Behörde auf Grund des Prinzips der Amtswegigkeit verpflichtet gewesen, die für eine umfassende Beurteilung erforderlichen zusätzlichen Informationen zu beschaffen. Die Konsenswerberin habe bereits bisher jahrelang geradezu mutwillig und planmäßig wesentliche Auflagen von Genehmigungsbescheiden zum Schutz der Anrainer missachtet. Es sei davon auszugehen, dass sie generell nicht bereit sei, gesetzliche Bestimmungen zum Schutz der Nachbarn einzuhalten. Es wäre daher bei der Prüfung des Projektes ein besonders strenger Maßstab insbesondere auch hinsichtlich der Formerfordernisse anzuwenden gewesen. Des Weiteren sei der Amtssachverständige Dipl. Ing. Z. wegen Befangenheit abgelehnt worden und liege Rechtswidrigkeit vor, weil dieser Amtssachverständige dennoch tätig geworden sei.

2. § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 lautet:

"(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4)

sowie

2. den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben,

gewährleisten und über

3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 9) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen."

§ 48 BO lautet:

"Immissionsschutz

(1) Emissionen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, dürfen

  1. 1. das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährden;
  2. 2. Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung nicht örtlich unzumutbar belästigen.

(2) Ob Belästigungen örtlich zumutbar sind, ist nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen zu beurteilen."

§ 1 und § 2 der Verordnung über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels bei Baulandwidmungen, LGBl. Nr. 8000/4-0, haben folgenden Wortlaut:

"§ 1

Äquivalenter Dauerschallpegel

Der äquivalente Dauerschallpegel wird als konstanter Schallpegel, der bei dauernder Einwirkung dem ununterbrochenen Lärm oder Lärm mit schwankendem Schallpegel energieäquivalent ist, errechnet (A-bewerteter energieäquivelenter Dauerschallpegel). Zeitlich in ihrer Intensität schwankende Schallereignisse werden dadurch mit einer Zahl angegeben.

§ 2 Lärmhöchstwerte

Werte des äquivalenten Dauerschallpegels, die bei der Neufestlegung der Widmungsart Bauland in der jeweiligen Nutzungsart (§ 16 NÖ ROG 1976) zu berücksichtigen sind:

1. Immissionswerte in Dezibel-dB(A)

bei Tag/Nacht

a) Wohngebiet (§ 16 Abs. 1 Z. 1 NÖ ROG 1976), Agrargebiet (§ 16 Abs. 1 Z. 5 NÖ ROG 1976) und Gebiete für erhaltenswerte Ortsstrukturen (§ 16 Abs. 1 Z. 8 NÖ ROG 1976) 55/45

b) Kerngebiet (§ 16 Abs. 1 Z. 2 ROG 1976) 60/50

2. Emissionswerte

a) Betriebsgebiet (§ 16 Abs. 1 Z. 3 NÖ ROG 1976) und Gebiete für Einkaufszentren (§ 16 Abs. 1 Z. 7 NÖ ROG 1976) 65/55

b) Industriegebiet (§ 16 Abs. 1 Z. 4 NÖ ROG 1976) 70/60."

3.1. Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen gewesen wäre, ist darauf hinzuweisen, dass die diesbezügliche Einwendung auf die Geltendmachung der Unzuständigkeit hinausläuft und insofern von der belangten Behörde in der Sache aufzugreifen ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2007, Zl. 2005/05/0290, mwN).

Die belangte Behörde hat in der Bescheidbegründung zutreffend darauf hingewiesen, dass Nichteisen-Metallgießereien gemäß Z. 66 des Anhanges 1 zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 nur dann einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, wenn sie eine Produktionskapazität von mehr als 50.000 t pro Jahr aufweisen. Auf Grund der Einreichunterlagen ist die belangte Behörde zu dem Schluss gekommen, dass dies im vorliegenden Fall nicht erfüllt ist. Die Beschwerdeführer widersprechen dem nicht substantiiert. In der Beschwerde heißt es lediglich, die Verarbeitungskapazität solle auf "mehrere 10.000 t Aluminiumlegierungen" gesteigert werden. Der belangten Behörde kann daher nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie projektsbezogen zu dem Ergebnis gelangt ist, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist.

3.2. Hinsichtlich der Seveso-II-Richtlinie bestimmt § 14 Abs. 2 Z. 15 NÖ ROG 1976, dass bei der Festlegung von Widmungsarten ihre Raumverträglichkeit sichergestellt werden können muss, wobei auf die Gefahrenbereiche von Betrieben im Sinne des Art. 1 der Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Seveso-II-Richtlinie) Bedacht zu nehmen ist.

Gemäß § 15 Abs. 2 Z. 2 NÖ ROG 1976 sind Standorte und Gefahrenbereiche von Betrieben im Sinne des Art. 12 der Seveso-II-Richtlinie im Flächenwidmungsplan kenntlich zu machen.

Ein subjektiv öffentliches Nachbarrecht im einzelnen Baubewilligungsverfahren ergibt sich daraus nicht. Die Nachbarn haben auch in diesem Zusammenhang im Baubewilligungsverfahren lediglich die im § 6 Abs. 2 BO normierten Rechte.

3.3. Gemäß § 58 Abs. 1 AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. § 58 Abs. 2 AVG schreibt vor, dass Bescheide zu begründen sind, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über ihre Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Den Beschwerdeführern ist einzuräumen, dass der von der belangten Behörde ohne Abänderung bestätigte erstinstanzliche Bescheid vom 30. Jänner 2007 kein hohes Maß an Klarheit aufweist. Es lässt sich aber doch eindeutig erkennen, worauf sich der Spruch bezieht, zumal ab der Seite 18 dieses Bescheides ein ausdrücklich mit "Begründung" betitelter Teil des Bescheides folgt. Auch die Beschwerdeführer haben sowohl in ihrer Berufung als auch in ihrer Beschwerde dargelegt, dass sie "im Zweifel" den Bescheid so verstehen, dass der Spruch bis zu der Überschrift "Begründung" reicht.

Nun mag es zwar zutreffen, dass in dem so verstandenen Bescheidspruch auch Details des Projektes behandelt sind, die sich über die ausdrücklich im Einleitungssatz genannten baulichen Maßnahmen hinsichtlich von Anlagenteilen erstrecken bzw. auch bereits rechtskräftig baubehördlich bewilligte Anlagenteile umfassen. Es ist allerdings nicht zu ersehen und wurde von den Beschwerdeführern auch nicht näher dargelegt, weshalb und inwieweit sie dadurch in ihren Nachbarrechten verletzt sein könnten. Das diesbezügliche Vorbringen ist daher nicht geeignet, die Beschwerde zum Erfolg zu führen.

3.4. Dazu, dass die Einreichunterlagen im Hinblick auf die subjektiv öffentlichen Nachbarrechte lediglich ausreichen müssen, dem Nachbarn jene Informationen zu vermitteln, die er zur Verfolgung dieser Rechte im Verwaltungsverfahren braucht, und dass diese Unterlagen nicht der Gewerbeordnung entsprechen müssen und auch die bloße Angabe der Emissionen, nicht aber die Angabe der konkreten Fabrikate bestimmter Hersteller erforderlich ist, wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2007/05/0107, verwiesen. Dem Vorbringen in der Beschwerde ist zwar zu entnehmen, dass eine Reihe weiterer Unterlagen für erforderlich erachtet wird, die Beschwerdeführer legen aber nicht dar, welche Angaben sie noch gebraucht hätten, um konkrete weitere Einwendungen geltend zu machen als jene, die sie bereits erhoben haben.

3.5. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach zur Niederösterreichischen Bauordnung 1996 ausgesprochen hat (vgl. das die auch hier gegenständlichen Liegenschaften betreffende hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2006, Zl. 2004/05/0128), kommt den Baubehörden bei gewerblichen Betriebsanlagen eine "Restkompetenz" zu. Soweit der Regelungsinhalt einer Bestimmung der BO durch die gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung erfasst ist, besteht keine gesetzliche Grundlage für die Baubehörde, die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines Bauvorhabens nach diesen Bestimmungen zu beurteilen. Soweit der Regelungsinhalt baurechtlicher Vorschriften durch die gewerberechtlichen Vorschriften in diesem Sinne hingegen nicht abgedeckt ist, hat die Baubehörde vor Erteilung der Baubewilligung eine entsprechende Prüfung vorzunehmen. Gemäß § 48 Abs. 2 BO ist die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall ist daher die Widmung Bauland Industriegebiet maßgebend, die keinen Immissionsschutz enthält. Wesentlich ist aber auch in diesem Fall, dass § 48 BO eingehalten wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2006, Zl. 2004/05/0006).

Im Hinblick auf § 48 BO bedeutet dies zunächst, dass die Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen (§ 48 Abs. 1 Z 1 BO) von der Baubehörde nicht zu prüfen ist, da diese bereits Prüfgegenstand der Gewerbebehörde im gewerberechtlichen Betriebsanlagenverfahren gemäß § 77 Abs. 1 iVm 74 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 ist. Anderes gälte nur dann, wenn die gewerberechtliche Bewilligung in einem vereinfachten Verfahren nach § 359b Gewerbeordnung 1994 erteilt worden wäre. Derartiges wurde aber weder von der belangten Behörde festgestellt noch von den Beschwerdeführern behauptet noch ist es aus der Aktenlage ersichtlich. Es ist daher davon auszugehen, dass den Beschwerdeführern im gewerberechtlichen Verfahren Parteistellung zukommt. Sie können daher dort den ihnen inhaltsgleich durch § 48 Abs. 1 Z. 1 BO eingeräumten Immissionsschutz geltend machen (vgl. das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2007/05/0107, mwN).

Sehr wohl besteht allerdings die Prüfpflicht der Baubehörde hinsichtlich § 48 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 2 BO, ob eine örtlich unzumutbare Belästigung von Menschen durch Emissionen vorliegt. Die örtliche Zumutbarkeit ist dabei nach § 48 Abs. 2 BO nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen zu beurteilen. Eine derartige Prüfung hat die Gewerbebehörde nämlich nicht vorzunehmen. Diese hat vielmehr gemäß § 77 Abs. 2 GewO 1994 die Zumutbarkeit der Belästigungen auf Grund der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse zu prüfen. Das bedeutet, dass die Gewerbebehörde die bei den Nachbarn nach den - tatsächlichen - örtlichen Verhältnissen zu erwartenden Immissionen aus der zu genehmigenden Betriebsanlage an Hand der - tatsächlich - bestehenden Immissionen jedweder Art, einschließlich jener bereits genehmigter Betriebsanlagen, zu beurteilen hat. Die Lösung der Frage, ob von einer Betriebsanlage ausgehende Emissionen unzumutbare Belästigungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 GewO 1994 bewirken, hängt also nicht von der Widmung des Betriebsanlagenstandortes im Flächenwidmungsplan ab (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. Juli 2007, Zl. 2006/05/0083, mwN).

Gemäß § 48 Abs. 2 BO ist die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart zu berücksichtigen. Für die Baubehörde ist allein die Widmung des zu bebauenden Grundes, nicht aber die Widmung der Grundstücke der Nachbarn entscheidend (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2006, Zl. 2004/05/0006).

Im vorliegenden Fall ist daher die Widmung Bauland-Industriegebiet maßgebend, die keinen Immissionsschutz enthält (vgl. auch dazu das zitierte hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2006, Zl. 2004/05/0006). Wesentlich ist aber auch in diesem Fall, dass § 48 BO eingehalten wird. Im Hinblick auf die - auf Grund der obigen Ausführungen hier allein maßgebliche - Regelung des § 48 Abs. 1 Z 2 BO ist dabei festzuhalten, dass als Richtwerte der in einer Widmungsart jedenfalls zulässigen Emissionswerte die in der Verordnung über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels bei Baulandwidmungen, LGBl. 8000/4-0, vorgesehenen Werte herangezogen werden können (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2006, Zl. 2004/05/0006, mwN). Für Bauland-Industriegebiet sind dies 70 dB bei Tag und 60 dB bei Nacht.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2006, Zl. 2004/05/0006, ferner ausgeführt hat, sind die Immissionsbelastungen bereits an der Grundgrenze des Nachbarn relevant und dürfen schon an dieser Grundgrenze keine unzulässigen Immissionen auftreten.

Im vorliegenden Fall sind daher an der Grundgrenze der Liegenschaft der Beschwerdeführer jedenfalls Emissionswerte des äquivalenten Dauerschallpegels von 70 dB bei Tag und 60 dB bei Nacht zulässig. Diese Werte werden nach der Aktenlage nicht überschritten. Auch die Beschwerdeführer behaupten nicht, dass diese Werte überschritten würden.

Im Sinne der eingeschränkten Prüfung, die die Baubehörde auf Grund der obigen Ausführungen vorzunehmen hat, käme den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen aber nur dann Relevanz im Lichte des § 48 Abs. 2 BO zu, wenn diese maßgebenden Werte des äquivalenten Dauerschallpegels gemäß der Verordnung über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels bei Baulandwidmungen überschritten werden sollten oder Schallpegelspitzen vorlägen, die eine örtliche Unzumutbarkeit im Sinne des § 48 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 BO hervorriefen.

Zwar behaupten die Beschwerdeführer, dass entsprechende Messungen bis zu 80 dB vorgelegen seien, jedoch hat bereits die Behörde erster Instanz in ihrer Bescheidbegründung nachvollziehbar dargelegt, weshalb diesen Messungen nicht zu folgen ist, wobei sie insbesondere hervorgehoben hat, dass bei den Messungen noch nicht alle Schallschutzmaßnahmen des Projektes realisiert waren. Dem haben die Beschwerdeführer nicht widersprochen. Der belangten Behörde kann es daher nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn sie nicht von diesen Werten ausgegangen ist.

Die Beschwerdeführer führen im Übrigen zwar zutreffend aus, dass die medizinische Amtssachverständige dargelegt hat, dass keine genauen Angaben über die Qualität der Geräusche vorlägen, weshalb aus medizinischer Sicht diesbezüglich keine weitere Beurteilung abgegeben werden könne. Wenn allerdings feststeht, dass die oben genannten Grenzwerte eingehalten werden (der Höchstwert von einer Schallpegelspitze im Messpunkt IP-GG4 liegt bei Tag bei 70 dB), dann kommt es in einem Fall wie dem vorliegenden auf die nähere Qualität des Lärmes vor dem Hintergrund des § 48 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 BO nicht mehr an. Ein relevanter Verfahrensmangel liegt daher dadurch, dass die Behörde diesbezüglich keine weiteren Ermittlungen angestellt hat, nicht vor.

3.6. Bemerkt wird an dieser Stelle, dass gegen die hier maßgebende Flächenwidmung keine Bedenken wegen Gesetzwidrigkeit bestehen (vgl. das ebenfalls die hier gegenständlichen Liegenschaften betreffende hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2006, Zl. 2004/05/0128).

3.7. Soweit die Beschwerdeführer die Befangenheit des Amtssachverständigen Dipl. Ing. Z. rügen, ist darauf hinzuweisen, dass die Befangenheit eines Verwaltungsorgans gegen einen Bescheid nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden kann, wenn sich auch sachliche Bedenken gegen den Bescheidinhalt ergeben (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I, 2. Auflage, S 167 unter E 39 und S 168 unter E 43 f wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Da dies im vorliegenden Fall nicht gegeben ist, kann auch dieses Vorbringen die Beschwerde nicht zum Erfolg führen.

3.8. Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

3.9. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 10. September 2008

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