VwGH Ko 2015/03/0002

VwGHKo 2015/03/000230.6.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über den Antrag des R W in S, vertreten durch Dr. Richard Benda, Dr. Christoph Benda und Mag. Stefan Benda, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Pestalozzistraße 3, auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes zwischen dem Landesverwaltungsgericht Steiermark und dem Bundesverwaltungsgericht betreffend eine Angelegenheit nach dem Ingenieurgesetz 2006 (belangte Behörde vor den Verwaltungsgerichten: Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs1 Z3;
B-VG Art138 Abs1 Z1;
JN §47;
VerfGG 1953 §51;
VwGG §42 Abs4;
VwGG §71;
VwGVG 2014 §28;
VwGVG 2014 §31;
VwRallg;

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit dem vorliegenden Antrag begehrt der Antragsteller die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die "Zuständigkeit im negativen Kompetenzkonflikt zwischen dem Landesverwaltungsgericht Steiermark und dem Bundesverwaltungsgericht gemäß Art 133 Abs 1 Z 3 B-VG."

Dazu bringt er im Wesentlichen Folgendes vor:

Er habe am 10. Februar 2014 einen an das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend (nunmehr: Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft) gerichteten Antrag auf Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" gestellt, der mit Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom 11. Juli 2014 abgewiesen worden sei.

Gegen diesen Bescheid habe der Antragsteller fristgerecht Beschwerde beim Bundesminister eingelegt, die dem Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) am 22. August 2014 vorgelegt worden sei. Mit Beschluss vom 17. März 2015, GZ LVwG 41.30-4812/2014-2, sei die Beschwerde "gemäß Art 131 Abs 2 B-VG zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht abgetreten" worden. Begründend habe das LVwG ausgeführt, dass nach § 11 Ingenieurgesetz 2006 mit der Vollziehung dieses Gesetzes - mit hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen - der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend betraut sei. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) knüpfe daran, dass - wie hier - eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werde. Die Rechtssache sei daher dem BVwG zuzuleiten gewesen.

Mit Beschluss vom 9. April 2015, GZ W195 2103950-1/4E, durch Hinterlegung zugestellt am 13. Mai 2015, habe das BVwG die Beschwerde zurückgewiesen. Das BVwG habe seine Zuständigkeit verneint, weil es sich bei dem Vollzug des Ingenieurgesetzes 2006 um mittelbare Bundesverwaltung handle, weshalb für die Behandlung der Beschwerde das LVwG Steiermark zuständig sei.

Die Revision sei in beiden oben angeführten Beschlüssen als nicht zulässig erachtet worden, wobei jedoch vor allem im Beschluss des BVwG darauf hingewiesen worden sei, dass die Entscheidung auch unter dem Gesichtspunkt ergehe, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt für den Beschwerdeführer die Gelegenheit bestehe, noch zeitgerecht eine allfällige (außerordentliche) Revision gegen den Beschluss des LVwG Steiermark vom 17. März 2015 zu erheben.

Gegenständlich lägen somit "zwei (förmliche) Beschlüsse" über die Unzuständigkeit der jeweiligen Gerichte vor. Damit seien die Voraussetzungen für einen gemäß Art 133 Abs 1 Z 3 B-VG vom Verwaltungsgerichtshof zu entscheidenden verneinenden Kompetenzkonflikt zwischen Verwaltungsgerichten gegeben. Der Verfassungsgerichtshof habe bei der Beurteilung der Frage, ob eine Entscheidung im Sinne des § 46 VfGG "abgelehnt" wurde, auch ausgesprochen, dass die Erschöpfung des Instanzenzuges keine Voraussetzung für die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Entscheidung über einen verneinenden Kompetenzkonflikt sei. Ungeachtet dessen werde mitgeteilt, dass binnen offener Frist die außerordentliche Revision gegen beide Unzuständigkeitsbeschlüsse erhoben worden sei.

Der Antragsteller stelle daher den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof wolle die gegenständlichen Beschlüsse des LVwG und BVwG zur Gänze ersatzlos beheben und feststellen, welches Gericht zur Entscheidung über die gegenständliche Angelegenheit verpflichtet sei, in eventu gemäß § 42 Abs 4 VwGG in der Sache selbst entscheiden.

2. Schon ausgehend von diesem Vorbringen ist der Antrag nicht zulässig.

2.1. Gemäß Art 133 Abs 1 Z 3 B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof (unter anderem) über Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten.

Gemäß § 71 VwGG sind im Verfahren zur Entscheidung von Kompetenzkonflikten zwischen Verwaltungsgerichten die §§ 43 bis 46, 48, 49, 51 und 52 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 (VfGG) sinngemäß anzuwenden.

2.2. Den weiteren Erwägungen ist vorauszuschicken, dass der vorliegende Antrag dem Gesetz in mehrfacher Weise nicht entspricht. Zum einen strebt er die ersatzlose Aufhebung beider in Konkurrent stehenden Beschlüsse an, obwohl der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren nach Art 133 Abs 1 Z 3 B-VG in sinngemäßer Anwendung des § 51 VfGG nur die Aufhebung der seinem Erkenntnis entgegenstehenden behördlichen Akte anzuordnen hat, worunter fallbezogen lediglich des die Zuständigkeit zu Unrecht verneinenden gerichtlichen Beschlusses zu verstehen ist. Zum anderen käme die (hilfsweise begehrte) Entscheidung in der Sache nach § 42 Abs 4 VwGG, also in der Hauptsache des den Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildenden Angelegenheit, in einem Verfahren nach Art 133 Abs 1 Z 3 B-VG jedenfalls nicht in Betracht. Es erübrigt sich aber, diese Mängel des Antrags weiter zu behandeln, weil er aus den nachstehenden Gründen ohnedies nicht zulässig ist.

2.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 18. Februar 2015, Ko 2015/03/0001, ausgesprochen, ein verneinender Kompetenzkonflikt zwischen Verwaltungsgerichten setze voraus, dass die betroffenen Gerichte ihre Zuständigkeit in der gemäß §§ 28 und 31 VwGVG vorgesehenen Form mit förmlichem Beschluss abgelehnt haben. Gegen derartige Beschlüsse könne - bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG - auch Revision erhoben werden, sodass die Frage der Zuständigkeit gegebenenfalls im Rahmen des Revisionsverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof bindend beurteilt werden könne.

Gleichzeitig wurde in dieser Entscheidung dargelegt, dass eine Übertragung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu den bei ihm zu klärenden Kompetenzkonflikten auf die vom Verwaltungsgerichtshof zu entscheidenden Kompetenzkonflikte nach Art 133 Abs 1 Z 3 B-VG nicht ohne weiteres möglich ist. Bei Letzteren gehe es nicht - wie bei den Kompetenzkonflikten zwischen ordentlichen Gerichten und Verwaltungsbehörden, zu denen die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu Art 138 Abs 1 Z 1 B-VG ergangen sei - um die Klärung der Rechtswegzuständigkeit zwischen verschiedenen Vollzugsbereichen, die auch nicht durch eine gemeinsame Oberbehörde (bzw ein im Instanzenzug übergeordnetes Gericht) sachlich verbunden sind; vielmehr sei innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu klären, ob ein Verwaltungsgericht (und gegebenenfalls welches) zu Unrecht seine Zuständigkeit abgelehnt habe.

2.4. Aus diesem Grund ist auch die im vorliegenden Antrag angesprochene Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach die Erschöpfung des Instanzenzuges keine Voraussetzung für das Vorliegen eines vom Verfassungsgerichtshof zu entscheidenden Kompetenzkonfliktes nach Art 138 B-VG ist (vgl etwa Holzinger/Hiesel, Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts I, 4. Auflage, E 14 und 16 zu Art 138 B-VG), nicht ohne weiteres auf die vom Verwaltungsgerichtshof zu entscheidenden Kompetenzkonflikte zu übertragen.

2.5. Mit den hier zur Diskussion stehenden Kompetenzstreitigkeiten innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit sind vielmehr jene zu vergleichen, die sich innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit ereignen. Dies entspricht auch dem erklärten Willen des Gesetzgebers, wonach die mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 neu hinzugekommenen Zuständigkeiten des Verwaltungsgerichtshofes zur Entscheidung von Kompetenzkonflikten "der für die ordentliche Gerichtsbarkeit geltenden Rechtslage" entsprechen (RV 1618 BlgNR 24. GP , S 19).

Der Oberste Gerichtshof vertritt diesbezüglich in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, Voraussetzung für eine Entscheidung über den Kompetenzkonflikt zwischen (inländischen) ordentlichen Gerichten nach § 47 JN sei immer, dass die konkurrierenden Gerichte rechtskräftig über die Zuständigkeit abgesprochen hätten. Solange nicht beide, die Zuständigkeit verneinenden (oder bejahenden) Entscheidungen rechtskräftig seien, könne die Frage der Zuständigkeit noch im Rechtsmittelweg erledigt werden. Das Verfahren nach § 47 JN diene nämlich nicht dazu, die Entscheidung der Zuständigkeitsfragen dem Rechtsmittelweg zu entziehen (vgl RIS-Justiz, RS0118692, insbesondere OGH vom 31. August 2006, 6 Nc 20/06b, mwN).

2.6. Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich diesen Überlegungen grundsätzlich an. Solange die Frage der Zuständigkeit im Rahmen eines Revisionsverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof bindend beurteilt werden kann oder beurteilt wurde, bedarf es einer Entscheidung im Kompetenzverfahren nicht. Neben förmlichen Entscheidungen der konkurrierenden Gerichte über ihre Zuständigkeit setzt ein zulässiger Antrag auf Entscheidung des Kompetenzkonfliktes nach Art 133 Abs 1 Z 3 B-VG somit auch voraus, dass diese im Zeitpunkt der Antragstellung an den Verwaltungsgerichtshof mit Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr bekämpft werden können, ein Revisionsverfahren gegen zumindest einen dieser Beschlüsse nicht (mehr) anhängig ist oder die Frage der Zuständigkeit in einem Revisionsverfahren nicht bereits abschließend bindend geklärt worden ist.

3. Da nach dem Vorbringen des Antragstellers gegen beide konkurrierenden Beschlüsse der Verwaltungsgerichte fristgerecht (außerordentliche) Revision erhoben worden ist und auf diesem Weg eine Klärung des Kompetenzkonfliktes herbeigeführt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes mit dem vorliegenden Antrag nach Art 133 Abs 1 Z 3 B-VG nicht vor.

4. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass - entgegen dem Vorbringen im Antrag - es sich beim Beschluss des LVwG Steiermark nicht um einen förmlichen Beschluss über die Unzuständigkeit gehandelt hat (vgl den hg Beschluss vom 24. Juni 2015, Ra 2015/04/0040) und daher auch deshalb noch kein Kompetenzkonflikt im Sinne der Ausführungen im hg Beschluss vom 18. Februar 2015, Ko 2015/03/0001 vorlag.

5. Der Antrag war daher in einem gemäß § 12 Abs 2 VwGG gebildeten Senat als unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 30. Juni 2015

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