BVwG W195 2103950-1

BVwGW195 2103950-19.4.2015

B-VG Art.102
B-VG Art.131
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §3 Abs2
B-VG Art.102
B-VG Art.131
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §3 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W195.2103950.1.00

 

Spruch:

W195 2103950-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom XXXX, XXXX, welcher mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes XXXX vom XXXX, XXXX, an das Bundesverwaltungsgericht "abgetreten" wurde, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen an das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend (nunmehr Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft) gerichteten Antrag (am XXXX im Bundesministerium eingelangt) auf Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur". Dabei bezog sich der Beschwerdeführer auf seine abgelegte Berufsreifeprüfung, seine Ausbildung und Praxis auf dem Fachgebiet "Maschineningenieurwesen" sowie auf seine berufliche Tätigkeit bei XXXX als Qualitätsingenieur.

Mit Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom XXXX, XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" mangels der Erfüllung der Voraussetzungen des § 2 Z 4 des Ingenieurgesetzes 2006, BGBl. I Nr. 120, abgewiesen. Begründend wurde kurz zusammengefasst ausgeführt, dass durch die Vorlage des Berufsreifezeugnisses der Höheren Technischen Bundeslehranstalt XXXX vom XXXX der Nachweis über die im § 2 Z 4 Ingenieurgesetz normierten wesentlichen allgemeinen Kenntnisse erbracht worden sei. Die ebenfalls gemäß der angeführten Gesetzesbestimmung erforderlichen einer HTL-Reife/Diplomprüfung im Wesentlichen gleichwertigen fachlichen Gegenstände seien durch die Teilprüfung für den Fachbereich der Berufsreifeprüfung (noch) nicht erfüllt. Es fehlten insbesondere die Gegenstände "Elektrotechnik und Elektronik", "Konstruktionsübungen", "Fertigungstechnik", "Fördertechnik", "Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik" und "Störungsmaschinen". Die Bereiche "Mechanik" und "Maschinenelemente" seien nur teilweise abgedeckt. Daher umfasse die geltend gemachte Ausbildung nicht die vom Gesetzgeber geforderten gleichwertigen Kenntnisse.

Gegen diesen am XXXX durch Hinterlegung zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom XXXX, eingelangt im Bundesministerium am XXXX, Beschwerde erhoben, welche vom Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft am XXXX dem Landesverwaltungsgericht XXXX vorgelegt wurde. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass - wie in § 2 Abs. 4 Ingenieurgesetz 2006 normiert - der Ingenieur-Titel auch Personen verliehen werden könne, welche die Voraussetzungen nach Z 1 bis 3 nicht erfüllten, aber gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse nachweisen, wie sie an technischen und gewerblichen oder höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten bis zur Reife- und Diplomprüfung vermittelt würden. Somit sei gesetzlich nicht erforderlich, sämtliche an einer HTL Tagesschule angebotenen Gegenstände zu erfüllen, sondern gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse nachzuweisen. Zusätzlich werde eine 6jährige Berufserfahrung gefordert, um offensichtlich die nicht gleichartige Ausbildung auszugleichen und diese "aufzuwerten". Die belangte Behörde verkenne somit in Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen einerseits die gesetzlichen Anforderungen der nachgewiesenen Ausbildung, verlange Zusatzgegenstände, die nicht einmal in dem HTL-Tagesschule-Lehrplan enthalten seien und komme andererseits ihrer Verpflichtung der Wertung der nachgewiesenen Ausbildung nicht nach. Mit seinem Lehrabschluss und der Berufsreifeprüfung an der HTL XXXX sowie seiner mehr als 15jährigen Tätigkeit in einem einschlägigen Berufsfeld erfülle er - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - sehr wohl die Anforderungen entsprechend der gesetzlichen Grundlagen gemäß § 2 Z 4 des Ingenieurgesetzes 2006 für die Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur", da die von ihm nachgewiesene Ausbildung im Gesamten gesehen sehr wohl gleichwertig einer HTL-Ausbildung zu qualifizieren sei.

Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes XXXX vom XXXX, XXXX, wurde die Beschwerde "gemäß Art. 131 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. 1/930 idF BGBl. I 102/2014, iVm § 3 Abs. 1 und 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht abgetreten". Begründend wurde neben der Wiedergabe gesetzlicher Bestimmungen ausgeführt, dass nach § 11 Ingenieurgesetz 2006 mit der Vollziehung des Ingenieurgesetzes 2006 der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hinsichtlich jener Bewerber, die eine land- und forstwirtschaftliche Ausbildung geltend machen würden, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut sei. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes knüpfe daran, dass eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung (im Sinn des Art. 102 B-VG) besorgt werde. Dies unabhängig davon, ob die betreffende Angelegenheit in Art 102 Abs. 2 B-VG genannt sei oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus anderen Bestimmungen ergebe. Die Rechtssache sei daher dem Bundesverwaltungsgericht zuzuleiten gewesen.

Am XXXX langte die gegenständliche Rechtssache beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 129 B-VG besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3); gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 2 B-VG (Z 4).

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

Die Zuständigkeiten, die den Verwaltungsgerichten von Verfassung wegen zukommen, sind in Art. 130 Abs. 1 B-VG geregelt. Darüber hinaus ist es gemäß Art. 130 Abs. 2 B-VG möglich, durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze (Z 1) oder Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (Z 2) oder Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten (Z 3) vorzusehen.

Eine gegenseitige Kontrolle bzw. Überprüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz - also sowohl der Landerverwaltungsgerichte als auch des Bundesverwaltungsgerichtes - untereinander hinsichtlich deren Erkenntnisse und Beschlüsse ist nicht vorgesehen.

Aus der offensichtlich in mehreren Punkten fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung des abweisenden Bescheides des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom XXXX, XXXX, ergibt sich, dass gegen den genannten Bescheid innerhalb einer Frist von vier Wochen Beschwerde an das Verwaltungsgericht "im Land XXXX" erhoben werden könne. Auch wenn im oben angegebenen Bescheid offensichtlich irrtümlich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes XXXX genannt wird, ist aus dem Verwaltungsakt ersichtlich, dass die Beschwerde seitens des Beschwerdeführers rechtsrichtig beim Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (und nicht wie in der Rechtsmittelbelehrung angegeben "beim Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend") eingebracht wurde. Diese Beschwerde wurde von Seiten des Bundesministeriums dem zuständigen Landesverwaltungsgericht, nämlich dem Landesverwaltungsgericht XXXX, vorgelegt.

In der gegenständlichen Rechtssache ist keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gegeben. Wie den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes - Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend, BGBl. I 129/2013, zu entnehmen ist, besteht in diesen Fällen eindeutig die Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte. Hinsichtlich des Ingenieurgesetzes 2006 wird in den erläuternden Bemerkungen ausgeführt, dass es sich "bei dem Vollzug des Ingenieurgesetzes 2006 um mittelbare Bundesverwaltung handelt. Unmittelbar aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, ergibt sich somit ein Rechtszug vom jeweils zuständigen Bundesminister (Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend oder Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) an die Landesverwaltungsgerichte." Dies erhellt sowohl aus dem Art 102 B-VG sowie aus Art 131 B-VG und den diesbezüglichen Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage 1618 BlgNr 24.GP , welche festhalten, dass keine Zuständigkeit des Bundes besteht,

wenn mit der Vollziehung einer Angelegenheit gemäß Art 102 Abs 3 B-VG der Landeshauptmann beauftragt ist;

wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, gemäß Art 102 Abs 1 zweiter Satz B-VG in Unterordnung unter dem Landeshauptmann Bundesbehörden mit der Vollziehung betraut sind;

wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, (ausnahmsweise) eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers vorgesehen ist.

Diesbezüglich sind auch die Ausführungen im genannten Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes XXXX vom XXXX für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, weil offensichtlich die Vollzugsklausel des § 11 Ingenieurgesetz als Kompetenzregelung betrachtet wird, welche jedoch in Art 102 B-VG normiert ist.

Da das Bundesverwaltungsgericht somit nicht zuständig ist, über Rechtsmittel, die gegen Bescheide des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hinsichtlich des Ingenieurgesetzes erhoben werden, zu erkennen, war die gegenständliche Beschwerde wegen Unzuständigkeit mittels Beschluss zurückzuweisen. Dies erfolgt auch im Hinblick auf die aktuelle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 18.02.2015, Zl. Ko 2015/03/0001), der ausführt, dass "ungeachtet der durch die subsidiäre - sinngemäße - Anwendbarkeit des § 6 AVG auch den Verwaltungsgerichten eröffneten Möglichkeiten, Anbringen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, an die zuständige Stelle - die auch ein anderes sachlich oder örtlich zuständiges Verwaltungsgericht sein kann - durch verfahrensleitenden Beschluss im Sinne des § 31 Abs 2 VwGVG weiterzuleiten", wäre jedenfalls dann, "wenn die Unzuständigkeit eines Verwaltungsgerichtes zweifelhaft und nicht offenkundig ist, eine Entscheidung über die Zuständigkeit in der in den Verfahrensgesetzen vorgesehenen Form (Beschluss über die Zurückweisung wegen Unzuständigkeit oder Erkenntnis in der Sache bzw. Zurückweisung aus anderen Gründen oder Einstellung unter Bejahung der Zuständigkeit) zu treffen" (mwN).

Welches Landesverwaltungsgericht für eine Entscheidung zuständig ist, ist jedoch ebenfalls nicht Gegenstand einer Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes. Diesbezüglich sei lediglich auf § 3 Abs 2 VwGVG sowie die bezughabende Anm 8 in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) verwiesen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Einzelentscheidung eines Landesverwaltungsgerichtes ist nach der Bestimmung des VwGG nicht als Maßstab anzusehen, um zu einer anderen Entscheidung gelangen zu können.

Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zum Inhalt und folgt dabei den diesbezüglich eindeutigen verfassungsgesetzlichen Vorgaben, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage [trotz allenfalls fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes] VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Diesbezüglich sei bemerkt, dass die verfassungsrechtliche Norm eindeutig ist und dies auch Maßstab der vorliegenden rechtlichen Prüfung zur Zulässigkeit der Revision ist; hingegen bietet eine Einzelentscheidung eines Landesverwaltungsgerichtes ohne verfassungsrechtliche Ausführungen keine Grundlage, die Klarheit der verfassungsrechtlichen Norm in Zweifel zu ziehen.

Diese Entscheidung ergeht auch unter dem Gesichtspunkt, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt für den Beschwerdeführer die Gelegenheit besteht, noch zeitgerecht eine allfällige (außerordentliche) Revision gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes XXXX vom XXXX zu erheben.

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