VwGH Ra 2015/04/0040

VwGHRa 2015/04/004024.6.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek, die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Mayr, die Hofrätin Mag. Hainz-Sator sowie den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schweda, über die Revision des R W in S, vertreten durch Dr. Richard Benda, Dr. Christoph Benda und Mag. Stefan Benda, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Pestalozzistraße 3, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 17. März 2015, Zl. LVwG 41.30-4812/2014-2, betreffend Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur", den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §6;
VwGG §25a Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §31;
AVG §6;
VwGG §25a Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §31;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit Bescheid vom 11. Juli 2014 hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft den Antrag des Revisionswerbers auf Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 2 Z 4 des Ingenieurgesetzes 2006 abgewiesen.

Die vom Revisionswerber dagegen erhobene Beschwerde wurde am 22. August 2014 dem Landesverwaltungsgericht Steiermark vorgelegt.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 17. März 2015 hat das Landesverwaltungsgericht die Beschwerde gemäß Art 131 Abs. 2 B-VG iVm § 3 Abs. 1 und § 31 VwGVG "zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht abgetreten" und ausgesprochen, dass gegen diesen Beschluss eine abgesonderte Revision gemäß § 25a Abs. 3 VwGG nicht zulässig sei.

Begründend führte das Landesverwaltungsgericht aus, dass nach § 11 des Ingenieurgesetzes 2006 mit der Vollziehung des Ingenieurgesetzes 2006 der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, hinsichtlich jener Bewerber, die eine land- und forstwirtschaftliche Ausbildung geltend machen, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut sei. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts knüpfe daran an, dass eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werde, unabhängig davon, ob die betreffende Angelegenheit in Art. 102 Abs. 2 B-VG genannt sei oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus anderen Bestimmungen ergebe.

2. Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision.

2.1. Nach der - gemäß § 17 VwGVG für Verwaltungsgerichte sinngemäß anwendbaren - Bestimmung des § 6 AVG hat das Verwaltungsgericht bei ihm eingelangte Anbringen, zu deren Behandlung es nicht zuständig ist, ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss. Abs. 2 leg. cit. bestimmt, dass das Verwaltungsgericht an seine Beschlüsse insoweit gebunden ist, als sie nicht nur verfahrensleitend sind. Nach Abs. 3 leg. cit. sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 (VwGVG) sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 25a Abs. 3 VwGG ist gegen verfahrensleitende Beschlüsse eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.

2.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof im hg. Beschluss vom 17. Februar 2015, Ra 2015/01/0022, auf dessen Erwägungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, ausgesprochen hat, folgt daraus für die "sinngemäße" Anwendung des § 6 AVG im Verfahren der Verwaltungsgerichte nach dem VwGVG, dass die Weiterleitung eines Anbringens (hier: der Beschwerde) nach dieser Bestimmung nicht als verfahrensabschließender Beschluss, sondern als - wenngleich ebenfalls in Beschlussform zu treffende (§ 31 Abs. 1 VwGVG) - verfahrensleitende Anordnung im Sinne des § 31 Abs. 2 und 3 letzter Satz VwGVG zu qualifizieren ist.

2.3. Im vorliegenden Fall deutet nichts darauf hin, dass das Landesverwaltungsgericht Steiermark in einer der Rechtskraft fähigen Weise einen Abspruch über seine Zuständigkeit treffen wollte. Es hat vielmehr lediglich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht "abgetreten".

3. Die gegenständliche Revision erweist sich daher gemäß § 25a Abs. 3 VwGG als unzulässig (und zwar ungeachtet des Umstandes, dass die Abtretung an das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall zu Unrecht erfolgt ist - siehe dazu das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2015/04/0035).

Die Revision war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 24. Juni 2015

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