VwGH 2010/05/0204

VwGH2010/05/020423.8.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Waldstätten, Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde des Ing. K T in L, vertreten durch Thum Weinreich Schwarz Fuchsbauer Rechtsanwälte OG in 3100 St. Pölten, Josefstraße 13, gegen den Bescheid des Umweltsenates vom 31. August 2010, Zl. US 7B/2009/9-54, betreffend Kostenvorschreibung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §52 Abs2;
AVG §52 Abs3;
AVG §76 Abs1;
UVPG 2000 §12 Abs1;
UVPG 2000 §12 Abs2;
UVPG 2000 §12 Abs3;
UVPG 2000 §3 Abs7;
UVPG 2000 §42;
AVG §52 Abs2;
AVG §52 Abs3;
AVG §76 Abs1;
UVPG 2000 §12 Abs1;
UVPG 2000 §12 Abs2;
UVPG 2000 §12 Abs3;
UVPG 2000 §3 Abs7;
UVPG 2000 §42;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer plant die Errichtung einer Schweinemastanlage mit 2.490 Mastplätzen, zwei Ganzkornsilos und zwei Güllegruben auf dem Grundstück Nr. 3815, KG X.

Mit Schreiben vom 3. Februar 2009 stellte die Marktgemeinde L gemäß § 3 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G 2000) den Antrag, die Niederösterreichische Landesregierung möge feststellen, ob das geplante Vorhaben des Beschwerdeführers einen Tatbestand im Sinne des Anhanges 1 UVP-G 2000 erfüllt und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

Mit Bescheid vom 17. März 2009 stellte die Niederösterreichische Landesregierung fest, dass das verfahrensgegenständliche Vorhaben des Beschwerdeführers keinen Tatbestand im Sinne des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 erfüllt und daher nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Niederösterreichische Umweltanwalt Berufung.

Mit Bescheid vom 3. Mai 2010 bestellte der Umweltsenat Dr. H. gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 12 Abs. 2 UVP-G 2000 für das Berufungsverfahren als nichtamtlichen Sachverständigen für den Bereich Umwelthygiene; ein Beweisthema lässt sich diesem Auftrag nicht entnehmen. Begründend wurde u.a. ausgeführt, gemäß § 12 Abs. 2 UVP-G 2000 sei die Beiziehung von nichtamtlichen Sachverständigen auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 bis 4 AVG zulässig.

In der Folge erstellte Dr. H. das umweltmedizinische Gutachten vom 2. Juli 2010, in den Fragen nach einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Gesundheitsgefährdung durch die Stallabluft und nach der Belästigung durch Gerüche beantwortet wurden.

Mit Note vom 13. Juli 2010 stellte Dr. H. dem Umweltsenat Kosten von EUR 4.200,-- in Rechnung.

Mit Bescheid des Umweltsenates vom 30. Juli 2010 wurde der Berufung des Niederösterreichischen Umweltanwaltes Folge gegeben und festgestellt, dass für das Vorhaben des Beschwerdeführers eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

Über Aufforderung der belangten Behörde schlüsselte Dr. H. in einem Schreiben vom 10. August 2010 die Kosten näher auf. Als Gesamtsumme wurden Euro 4.218,80 ausgewiesen.

Dazu wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör gewährt, der mit Schreiben vom 17. August 2010 ausführte, er werde die Kosten nicht bezahlen, da für Barauslagen die Partei aufzukommen habe, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt habe. Dieser Antrag sei von der Gemeinde L gestellt worden. Es bestünde auch die Möglichkeit, die Gebühren der Niederösterreichischen Umweltanwaltschaft vorzuschreiben, die gegen den sachlich und fachlich richtigen Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung Berufung erhoben habe.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurden die Gebühren des nichtamtlichen Sachverständigen Dr. H. mit EUR 4.218,80 festgesetzt und dem Beschwerdeführer gemäß §§ 53a Abs. 1 und Abs. 2 sowie 76 Abs. 1 und 4 AVG vorgeschrieben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 nicht losgelöst von dem ihm zugrundeliegenden Sachantrag gesehen werden könne. Wenn eine vollständige Ermittlung des Sachverhaltes im Hinblick auf die Prüfung der Frage, ob das Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sei, notwendig sei, könne nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein Feststellungsantrag nicht als eigenständiger verfahrenseinleitender Antrag im Sinne des § 76 Abs. 1 AVG angesehen werden. Für die Beurteilung der Ersatzpflicht hinsichtlich der Barauslagen bleibe somit der vom Projektwerber eingebrachte Genehmigungsantrag maßgeblich. Bei diesem handle es sich um den verfahrenseinleitenden Antrag im Sinne des § 76 Abs. 1 und 4 AVG. Somit sei dem Beschwerdeführer der Ersatz der Sachverständigengebühren aufzuerlegen gewesen, da er um die Genehmigung für die Errichtung einer Schweinemastanlage angesucht habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Beschwerde wird vorgebracht, die Rechtsansicht der belangten Behörde sei insofern unrichtig, als die Regelungen des § 12 Abs. 2 UVP-G 2000 auf Verfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 nicht zur Anwendung kämen, da in einem Feststellungsverfahren kein Umweltverträglichkeitsgutachten erstellt werde, sich die angesprochenen Regelungen aber unter der Überschrift "Umweltverträglichkeitsgutachten" fänden. Ein Verweis auf die Anwendbarkeit dieser Bestimmungen auf andere Verfahren als die Beurteilung der Umweltverträglichkeit finde sich im Gesetzestext nicht. Mit der Novelle BGBl. I Nr. 87/2009 sei § 12 Abs. 3 UVP-G 2000 neu eingefügt worden. Diese Regelung finde aber auf Feststellungsverfahren keine Anwendung. Wäre dies der Fall, müssten auch bei Sachverständigengebühren für nichtamtliche Sachverständige die Kriterien des § 52 AVG erfüllt sein. Auch in den Gesetzesmaterialien finde sich kein Hinweis darauf, dass § 12 Abs. 3 UVP-G 2000 auf Verfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 anwendbar wäre. Die Wendung "Verfahren nach diesem Bundesgesetz" könne sich nur auf solche Verfahren beziehen, die im Zusammenhang mit einem Umweltverträglichkeitsgutachten stünden. Für Feststellungsverfahren nach dem ersten Abschnitt des UVP-G 2000 würden aber keine vom AVG abweichenden Bestimmungen betreffend Sachverständigenbestellung und Kosten getroffen. Sollte man die Rechtsansicht vertreten, dass § 12 Abs. 3 UVP-G 2000 auch auf Verfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 anwendbar sei, müssten für die Kostenvorschreibung von für nichtamtliche Sachverständige angefallenen Gebühren jedenfalls die Voraussetzungen des § 52 AVG erfüllt sein, da sich eine andere Ansicht dem Gesetz nicht entnehmen lasse. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 AVG sei von der Behörde nicht geprüft worden. Ein Sachverständiger auf dem Gebiet der Umwelthygiene wäre seitens der Niederösterreichischen Landesregierung jedenfalls zur Verfügung gestanden. Es stelle sich auch die Frage, ob es sachlich gerechtfertigt wäre, die Ausnahmeregelung des § 12 Abs. 3 UVP-G 2000 im Verhältnis zu § 52 AVG auch auf Verfahren anzuwenden, die im Wesen nur die amtswegig wahrzunehmende Zuständigkeitsfrage klären sollten.

Die belangte Behörde führte in ihrer Gegenschrift aus, die systematische Auslegung im Sinne des Beschwerdeführers könne nur bei Zweifeln zum Tragen kommen. Zweifel über den Geltungsbereich des § 12 Abs. 2 und 3 UVP-G 2000 für das gesamte Regime von Verfahren auf Grundlage des UVP-G 2000 bestünden jedoch nicht, wie die gängige Praxis im zweitinstanzlichen Feststellungsverfahren untermauere. Bereits die Wortfolge in § 12 Abs. 3 UVP-G 2000 "Verfahren nach diesem Bundesgesetz" stelle den Willen des Gesetzgebers unmissverständlich klar, nämlich dass für sämtliche Verfahrensarten auf der Grundlage des UVP-G 2000 eine vom AVG abweichende Sonderregelung zur Kostentragungspflicht normiert werden solle.

§ 52 Abs. 1 bis 3 AVG lautet:

"Sachverständige

§ 52. (1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.

(2) Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, so kann die Behörde dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten."

§ 53a Abs. 1 AVG lautet:

"Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen

§ 53a. (1) Nichtamtliche Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den §§ 24 bis 37 und 43 bis 51 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975. Die Gebühr ist gemäß § 38 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat."

§ 76 Abs. 1 AVG lautet:

"§ 76. (1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten."

Im ersten Abschnitt des UVP-G 2000 finden sich die Regelungen über die Aufgabe von Umweltverträglichkeitsprüfung und Bürgerbeteiligung (§ 1), Begriffsbestimmungen (§ 2), Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 3), Änderungen (von Vorhaben - § 3a).

§ 3 UVP-G 2000 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2009 hat

auszugsweise folgenden Wortlaut:

"Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 3. (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind § 3a Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. d und f, § 7 Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 5 und § 22 nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des § 3a Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 12a und § 19 Abs. 2 anzuwenden.

(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Die Entscheidung ist in erster und zweiter Instanz jeweils innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Der wesentliche Inhalt der Entscheidungen einschließlich der wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.

…"

Auf den ersten Abschnitt folgt der zweite Abschnitt des UVP-G 2000 "Umweltverträglichkeitsprüfung und konzentriertes Genehmigungsverfahren".

In diesem Abschnitt findet sich die Regelung des § 12 UVP-G 2000, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2009 mit folgendem Wortlaut:

"Umweltverträglichkeitsgutachten

§ 12. (1) Für Vorhaben der Spalte 1 des Anhanges 1 hat die Behörde Sachverständige der betroffenen Fachgebiete mit der Erstellung eines Umweltverträglichkeitsgutachtens zu beauftragen. Im Umweltverträglichkeitsgutachten sind auch abweichende Auffassungen von mitwirkenden Sachverständigen festzuhalten.

(2) Die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen ist auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 und 3 AVG zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden.

(3) Kosten, die der Behörde bei der Durchführung der Verfahren nach diesem Bundesgesetz erwachsen, wie Gebühren oder Honorare für Sachverständige oder Koordinatoren/Koordinatorinnen, sind vom Projektwerber/von der Projektwerberin zu tragen. Die Behörde kann dem Projektwerber/der Projektwerberin durch Bescheid auftragen, diese Kosten nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch die Behörde direkt zu bezahlen.

(4) Die vom Projektwerber/der Projektwerberin im Rahmen der Umweltverträglichkeitserklärung oder im Verfahren vorgelegten oder sonstige der Behörde zum selben Vorhaben oder zum Standort vorliegende Gutachten und Unterlagen sind bei der Erstellung des Umweltverträglichkeitsgutachtens mit zu berücksichtigen.

(5) Das Umweltverträglichkeitsgutachten hat

1. die zur Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens vorgelegte Umweltverträglichkeitserklärung und andere relevante vom Projektwerber/von der Projektwerberin vorgelegte Unterlagen gemäß § 1 nach dem Stand der Technik und dem Stand der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften in einer umfassenden und zusammenfassenden Gesamtschau und unter Berücksichtigung der Genehmigungskriterien des § 17 aus fachlicher Sicht zu bewerten und allenfalls zu ergänzen,

2. sich mit den gemäß § 5 Abs. 3 und 4, § 9 Abs. 5 und § 10 vorgelegten Stellungnahmen fachlich auseinander zu setzen, wobei gleichgerichtete oder zum gleichen Themenbereich eingelangte Stellungnahmen zusammen behandelt werden können,

3. Vorschläge für Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 auch unter Berücksichtigung des Arbeitnehmer/innen/schutzes zu machen,

  1. 4. Darlegungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 und 4 zu enthalten und
  2. 5. fachliche Aussagen zu den zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens auf die Entwicklung des Raumes unter Berücksichtigung öffentlicher Konzepte und Pläne und im Hinblick auf eine nachhaltige Nutzung von Ressourcen zu enthalten.

(6) Weiters sind Vorschläge zur Beweissicherung, zur begleitenden und zur nachsorgenden Kontrolle nach Stilllegung zu machen.

(7) Das Umweltverträglichkeitsgutachten hat eine allgemein verständliche Zusammenfassung zu enthalten.

(8) Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde und den Sachverständigen alle für die Erstellung der Gutachten erforderlichen Auskünfte zu erteilen."

Nach einem dritten, vierten und fünften Abschnitt findet sich im UVP-G 2000 der sechste Abschnitt "Gemeinsame Bestimmung". Darin befindet sich (neben Regelungen über Behörden und Zuständigkeiten, den Wirkungsbereich der Gemeinden, das Fortbetriebsrecht, die UVP-Dokumentation, Berichte an den Nationalrat, Strafbestimmungen sowie Bestimmungen über das Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen und die Vollzugsklausel) auch die Regelung des § 42 UVP-G 2000, die in der Fassung BGBl. I Nr. 89/2000 wie folgt lautet:

"Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

§ 42. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen über das Verwaltungsverfahren getroffen werden, ist bei der Durchführung dieses Bundesgesetzes das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz und seinen Anhängen auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Abweichend von § 3 Abs. 2 Gebührengesetz können die Gebühren auch mittels Zahlschein entrichtet werden."

Zunächst ist der belangten Behörde beizupflichten, dass ein Antrag im Sinne des § 3 Abs. 7 UVP-G-2000 nicht als verfahrenseinleitender Antrag im Sinne des § 76 Abs. 1 AVG anzusehen ist, sondern dass vielmehr als entsprechender verfahrenseinleitender Antrag der allem zugrundeliegende Sachantrag gilt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/03/0160). Verfahrenseinleitender Antrag in diesem Sinne ist im gegenständlichen Fall der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung für die Schweinemastanlage.

Strittig ist im vorliegenden Fall die Auslegung des § 12 Abs. 2 UVP-G 2000. Auch im öffentlichen Recht ist bei einer Interpretation nach jenen grundlegenden Regeln des Rechtsverständnisses vorzugehen, die im ABGB für den Bereich der Privatrechtsordnung normiert sind. § 6 ABGB verweist zunächst auf die Bedeutung des Wortlautes in seinem Zusammenhang. Dabei ist grundsätzlich zu fragen, welche Bedeutung einem Ausdruck nach dem allgemeinen Sprachgebrauch oder nach dem Sprachgebrauch des Gesetzgebers zukommt. Dafür müssen die objektiven, jedermann zugänglichen Kriterien des Verständnisses statt des subjektiven Verständnishorizonts der einzelnen Beteiligten im Vordergrund stehen. Es ist zunächst nach dem Wortsinn zu fragen (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 23. Februar 2010, Zl. 2009/05/0080, oder vom 19. Oktober 2011, Zl. 2011/08/0090, jeweils mwN).

Die Regelung des § 12 Abs. 3 UVP-G 2000 betrifft lediglich die Kostentragungspflicht und den bescheidmäßigen Auftrag, die Kosten direkt zu bezahlen. Dass die Kostentragungspflicht den Beschwerdeführer trifft, wurde bereits dargestellt. Es kann daher hier dahingestellt bleiben, ob § 12 Abs. 3 UVP-G 2000 auf Grund der Wendung "Verfahren nach diesem Gesetz" auch auf Verfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 anzuwenden ist. Keinesfalls gilt dies aber für § 12 Abs. 1 und 2 UVP-G 2000:

Zunächst findet sich in diesen Absätzen keine Wendung wie in Abs. 3 "Verfahren nach diesem Gesetz", die nach ihrem Wortlaut keine Einschränkung aufweist.

Sodann ist anzumerken, dass § 12 Abs. 1 UVP-G 2000 von der Beauftragung von Sachverständigen mit der Stellung eines Umweltverträglichkeitsgutachtens handelt und § 12 Abs. 2 UVP-G 2000 vorsieht, dass die Beiziehung von nichtamtlichen Sachverständigen auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 und 3 AVG zulässig ist. Der Zusammenhang der Abs. 1 und 2 des § 12 UVP-G 2000 sowie die Überschrift "Umweltverträglichkeitsgutachten" über dieser Norm und die Stellung dieser Regelung im zweiten Abschnitt des UVP-G 2000, aus einem Umkehrschluss allenfalls aber auch die Verwendung der Worte "Verfahren nach diesem Bundesgesetz" lediglich in § 12 Abs. 3 UVP-G 2000, können, auch in Verbindung mit § 42 Abs. 1 UVP-G 2000, zu keinem anderen Ergebnis führen, als dass diese Regelungen lediglich im Zusammenhang mit dem Umweltverträglichkeitsgutachten Anwendung finden.

Es tritt hinzu, dass mit der Novelle BGBl. I Nr. 87/2009 nur der Abs. 3 des § 12 UVP-G 2000 neu eingefügt wurde, die Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung aber - bis auf eine Zitatänderung betreffend § 52 AVG - unverändert blieben. Dass der Gesetzgeber die eindeutige Systematik des Gesetzes mit Auswirkung auf diese Regelungen oder deren Inhalt sonstwie ändern wollte, ist weder dem Gesetzestext noch den Materialien (AB 271 BlgNR XXIV. GP) zu entnehmen.

Dies bedeutet im Ergebnis, dass in Verfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 die Heranziehung von nichtamtlichen Sachverständigen nur bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 und 3 AVG zulässig ist. Die diesbezüglichen Kriterien hat die belangte Behörde aber nicht geprüft. Darüber hinaus wurde hier kein Umweltverträglichkeitsgutachten (s. die Anforderungen in § 12 Abs. 5 UVP-G 2000) erstellt.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Entscheidung über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 23. August 2012

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