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§ 51 GebAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2004

Zu Abs. 1 Z 2: Zur Schätzung von land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken vgl. auch § 34 Abs. 2.

Sachverständige für die Schätzungen von Häusern und Baugründen

§ 51.

(1) Die Gebühr für Mühewaltung für Befund und Gutachten über die Schätzung von Häusern und Baugründen beträgt

  1. 1. für Hausschätzungen:
  1. bei einem Wert einschließlich des Wertes des bebauten Grundstücks
  1. bis 36 340 Euro 415,40 Euro (Anm. 1),
  2. über 36 340 Euro bis 72 670 Euro 623,00 Euro (Anm. 2),
  1. über 72 670 Euro für angefangene
  1. weitere 36 340 Euro um 104,00 Euro (Anm. 3)
  1. 2. für Baugrundschätzungen:
  1. bei einem Wert
  1. bis 5 090 Euro 111,90 Euro (Anm. 4),
  2. über 5 090 Euro bis 7 270 Euro 124,90 Euro (Anm. 5),
  1. über 7 270 Euro für je angefangene
  1. weitere 3 630 Euro um 19,40 Euro (Anm. 6)

(2) Für die Schätzung von Hausanteilen oder Baugrundanteilen, die im Verhältnis zum Ganzen bestimmt sind (§ 10 GBG 1955), ist die Gebühr nach deren Schätzwert mit einem Zuschlag von 50 vH zu bemessen. Werden mehrere Anteile eines Hauses oder Baugrundes geschätzt, so darf die Gebühr für Mühewaltung nicht höher sein, als sie es bei der Schätzung der gesamten Liegenschaft wäre.

(3) Für die Schätzung einer im Wohnungseigentum stehenden Wohnung oder eines solchen Geschäftsraums ist die Gebühr nach deren oder dessen Schätzwert mit einem Zuschlag von 50 v. H. zu bemessen. Werden mehrere im Wohnungseigentum stehende Wohnungen oder Geschäftsräume einer Liegenschaft geschätzt, so darf die Gebühr für Mühewaltung nicht höher sein, als sie es bei der Schätzung der gesamten Liegenschaft wäre.

(_______________

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 134/2007 ab 1.7.2007: 415,40 €

Anm. 2: ab 1.7.2007: 728,90 €

  1. ab 1.1.2024: 1 056,90 Euro

Anm. 3: ab 1.7.2007: 121,70 €

  1. ab 1.1.2024: 176,50 Euro

Anm. 4: ab 1.7.2007: 111,90 €

  1. ab 1.1.2024: 162,30 Euro

Anm. 5: ab 1.7.2007: 146,10 €

  1. ab 1.1.2024: 211,80 Euro

Anm. 6: ab 1.7.2007: 22,70 €

  1. ab 1.1.2024: 32,90 Euro)

Zu Abs. 1 Z 2: Zur Schätzung von land- und forstwirtschaftlich

genutzten Grundstücken vgl. auch § 34 Abs. 2.

Schlagworte

Realitäten, Eigentumswohnung

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2024

Gesetzesnummer

10002337

Dokumentnummer

NOR40053610

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