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§ 43 GebAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

1. siehe auch § 49 2. EG/EU: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007

TARIFE Ärzte

§ 43.

(1) Die Gebühr für Mühewaltung beträgt

  1. 1. für die Untersuchung samt Befund und Gutachten
  1. a) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung 25,90 Euro (Anm. 1)
  2. b) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit eingehender Begründung des Gutachtens oder Einbeziehung eines oder mehrerer Nebengutachten oder bei einer besonders zeitaufwendigen körperlichen Untersuchung oder bei einer neurologischen oder psychiatrischen Untersuchung 33,90 Euro (Anm. 2)
  3. c) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzenderoder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 50,50 Euro (Anm. 3)
  4. d) bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer psychiatrischen Abteilung oder durch strafrechtliche Unterbringung behandelt oder betreut werden kann, je mit eingehender Begründung des Gutachtens 116,20 Euro; (Anm. 4)
  5. e) bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer psychiatrischen Abteilung oder durch strafrechtliche Unterbringung behandelt oder betreut werden kann, je mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 195,40 Euro (Anm. 5)
  1. 2. für die Leichenöffnung (Untersuchung von Leichenresten oder -teilen) samt Befund und Gutachten
  1. a) in einfachen Fällen 79,90 Euro (Anm. 6)
  2. b) mit eingehender Begründung des Gutachtens 111,90 Euro (Anm. 7)
  3. c) mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 159,80 Euro (Anm. 8)
  1. d) bei erschwerenden äußeren Umständen, wie etwa bei großer Kälte oder sonstigen widrigen Wetterverhältnissen, bei einer Veränderung der Leiche durch Fäulnis oder nach Enterdigung, das Eineinhalbfache der in den Buchstaben a bis c festgesetzten Gebühren
  1. e) für die Nutzung von externen Untersuchungsräumlichkeiten (einschließlich Infrastruktur) 130 Euro (Anm. 9)
  1. bei Veränderung der Leiche in den Fällen der lit. d 180 Euro (Anm. 10)
  1. 3. für eine äußere Besichtigung einer Leiche oder einer unreifen menschlichen Frucht samt Befund und Gutachten 12,20 Euro (Anm. 11)
  2. 4. für eine Untersuchung von Werkzeugen, Kleidung und dergleichen mit oder ohne Handlupe samt Befund und Gutachten 12,20 Euro (Anm. 11)
  1. 5. a) für eine einfache chemische, mikroskopische oder spektroskopische Untersuchung von Harn, Haaren, Sekret oder Exkret und dergleichen samt Befund und Gutachten für jede Untersuchungsart 14,30 Euro (Anm. 12)
  2. b) für eine histologische Untersuchung samt Befund und Gutachten für jedes Organ und jede Färbung 17,90 Euro (Anm. 13)
  3. c) für eine histochemische oder neuropathologische Untersuchung samt Befund und Gutachten für jedes Schnittpräparat und jede Färbung 40 Euro (Anm. 14)
  4. d) für eine makroskopische Untersuchung eines Operationspräparates samt Befund und Gutachten 32 Euro (Anm. 15)
  1. e) für eine makroskopische Untersuchung eines Skeletteils einschließlich Präparation, Mazeration und Rekonstruktion samt Befund und Gutachten
  1. aa) bis zu drei Bruchstücken 32 Euro (Anm. 15)
  2. bb) für jedes weitere Bruchstück 3,40 Euro (Anm. 16)
  1. 6. für eine Untersuchung von Blutflecken samt Befund und Gutachten
  1. a) auf Zugehörigkeit zu Blut einer bestimmten Art
  1. aa) bei Anwendung der Präzipationsmethode nach Uhlenhut 23 Euro (Anm. 17)
  2. bb) bei Anwendung der Präzipationsmethode nach Ouchterlony 35,30 Euro (Anm. 18)
  3. cc) sonst 12,40 Euro (Anm. 19)
  1. b) auf Gruppenzugehörigkeit 32 Euro (Anm. 15)
  2. c) auf Blutmerkmale für jedes Merkmal 35,30 Euro (Anm. 18)
  1. 7. für eine Blutentnahme
  1. a) bei Kindern über drei Jahren und bei Erwachsenen sowie bei Leichen durch Punktion einer Vene 7,20 Euro (Anm. 20)
  2. b) bei Kindern unter drei Jahren 12,40 Euro (Anm. 19)
  3. c) bei Leichen durch Eröffnung einer großen Vene 17,90 Euro (Anm. 13)
  4. d) bei Kindern und Erwachsenen für eine Untersuchung der in der Z 8 Buchstabe g genannten Merkmale 21,40 Euro (Anm. 21)
  1. e) in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr das Doppelte der in den Buchstaben a bis c festgesetzten Gebühren
  1. 8. für eine Untersuchung von flüssigem Blut (auch Leichenblut) samt Befund und Gutachten
  1. a) auf Zugehörigkeit zu Blut einer bestimmten Art . 20,10 Euro (Anm. 22)
  1. b) im System der Blutgruppen der roten Blutkörperchen
  1. aa) zur Bestimmung der Blutgruppe 12,40 Euro (Anm. 19)
  2. bb) zur Bestimmung der Blutuntergruppen A1 und A2 12,40 Euro (Anm. 19)
  1. c) im System der Blutfaktoren der roten Blutkörperchen
  1. aa) zur Bestimmung der Blutfaktoren für jedes Merkmal 12,40 Euro (Anm. 19)
  2. bb) Absorptions-Elutions-Untersuchungen zur Differenzierung zwischen Rein- und Mischerbigkeit für jede Untersuchung 35,30 Euro (Anm. 18)
  1. d) im System der Enzymmerkmale zur Bestimmung jedes Merkmals 21,40 Euro (Anm. 21)
  2. e) im System der Serumgruppen zur Bestimmung jedes Merkmals 21,40 Euro (Anm. 21)
  3. f) zur Bestimmung der Ausscheidereigenschaften in Körperflüssigkeiten für jedes Merkmal 12,40 Euro (Anm. 19)
  1. g) im System der Merkmale der weißen Blutkörperchen
  1. aa) zur Bestimmung jedes Merkmals 21,40 Euro (Anm. 21)
  2. bb) zur Gewinnung der weißen Blutkörperchen zur unmittelbaren Untersuchung oder Versendung 21,40 Euro (Anm. 21)
  1. 9. für eine bakteriologische Untersuchung samt Befund und Gutachten
  1. a) für jeden Kultur- oder Tierversuch 21,40 Euro (Anm. 21)
  2. b) sonst 10,80 Euro (Anm. 23)
  3. 10. a) für jede virologische Untersuchung (zB Eikultur, Gewebekultur, Tierversuch) samt Befund und Gutachten 44,20 Euro (Anm. 24)
  4. b) für jede Untersuchung nach Buchstabe a mit Blindpassagen oder Neutralisationsproben samt Befund und Gutachten 88,10 Euro (Anm. 25)
  1. 11. für eine Abnahme von Abdrucken zur Nämlichkeitssicherung für jeden Abdruck 8,20 Euro (Anm. 26)
  1. 12. für eine Röntgenuntersuchung samt Befund und Gutachten
  1. a) bei Röntgenaufnahme für jede Aufnahme 25,90 Euro (Anm. 1)
  2. b) bei Durchleuchtung 16,20 Euro (Anm. 27)
  1. c) bei Verwendung eines Kontrastmittels das Eineinhalbfache der in den Buchstaben a und b festgesetzten Gebühren
  1. 13. für eine biostatistische Berechnung der Vaterschaftsausschlussmöglichkeit oder der Vaterschaftswahrscheinlichkeit 40 Euro (Anm. 14)

(1a) Mit Ausnahme von Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 2 ASGG und Sozialrechtssachen nach § 65 ASGG kann anstelle der in Abs. 1 Z 1 Buchstaben d und e festgesetzten Gebühren die Gebühr für Mühewaltung bei einer besonders zeitaufwändigen psychiatrischen Untersuchung samt Befund und Gutachten oder einer Untersuchung samt Befund und Gutachten zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer psychiatrischen Abteilung oder durch strafrechtliche Unterbringung behandelt oder betreut werden kann, nach der für die Untersuchung samt Befund und Gutachten aufgewendeten Zeit angesprochen werden, wobei die Gebühr für jede, wenn auch nur begonnene Stunde 110 € beträgt.

(2) Soweit sich dies nicht bereits aus dem Abs. 1 ergibt, hat der Sachverständige für die Untersuchung mehrerer Personen oder Gegenstände Anspruch je auf die volle Gebühr.

(_______________

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 430/2023 ab 1.1.2024: 43,90 Euro

Anm. 2: ab 1.1.2024: 57,60 Euro

Anm. 3: ab 1.1.2024: 85,70 Euro

Anm. 4: ab 1.1.2024: 168,50 Euro

Anm. 5: ab 1.1.2024: 283,30 Euro

Anm. 6: ab 1.1.2024: 135,60 Euro

Anm. 7: ab 1.1.2024: 189,80 Euro

Anm. 8: ab 1.1.2024: 271,40 Euro

Anm. 9: ab 1.1.2024: 188,50 Euro

Anm. 10: ab 1.1.2024: 261 Euro

Anm. 11: ab 1.1.2024: 20,70 Euro

Anm. 12: ab 1.1.2024: 24,20 Euro

Anm. 13: ab 1.1.2024: 30,30 Euro

Anm. 14: ab 1.1.2024: 67,90 Euro

Anm. 15: ab 1.1.2024: 54,20 Euro

Anm. 16: ab 1.1.2024: 5,80 Euro

Anm. 17: ab 1.1.2024: 39 Euro

Anm. 18: ab 1.1.2024: 59,90 Euro

Anm. 19: ab 1.1.2024: 21 Euro

Anm. 20: ab 1.1.2024: 12,20 Euro

Anm. 21: ab 1.1.2024: 36,30 Euro

Anm. 22: ab 1.1.2024: 34,10 Euro

Anm. 23: ab 1.1.2024: 18,30 Euro

Anm. 24: ab 1.1.2024: 75 Euro

Anm. 25: ab 1.1.2024: 149,50 Euro

Anm. 26: ab 1.1.2024: 13,90 Euro

Anm. 27: ab 1.1.2024: 27,60 Euro

Anm. 28: ab 1.1.2024: 121 Euro)

1. siehe auch § 49

2. EG/EU: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007

Schlagworte

Leichenteil, Exhumierung, Reinartigkeit, Kulturversuch, Vaterschaftsausschlußmöglichkeit, Vaterschaftswahrscheinlichkeit

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2024

Gesetzesnummer

10002337

Dokumentnummer

NOR40227469

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