Normen
AVG §39 Abs2;
AVG §40;
AVG §66 Abs4;
WRG 1959 §107;
WRG 1959 §38;
AVG §39 Abs2;
AVG §40;
AVG §66 Abs4;
WRG 1959 §107;
WRG 1959 §38;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Das Land Niederösterreich (die mitbeteiligte Partei) ersuchte im Herbst 2005 um die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Umfahrungsstraße zur Entlastung der Ortsgebiete P und W (LB X, M-Straße, km 1,750 - km 4,246). Parallel dazu wurde ein straßenrechtliches Bewilligungsverfahren durchgeführt (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 23. Februar 2010, 2007/05/0285, und vom 8. Juni 2011, 2010/06/0016).
Am 2. Oktober 2006 fand im Wasserrechtsverfahren über dieses Projekt eine mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer eine Stellungnahme abgab, wo er unter anderem darauf hinwies, dass nachteilige Auswirkungen für ihn und seinen Betrieb zu erwarten seien. Daher sei er gegen diesen Trassenverlauf der Umfahrung und nicht bereit, dafür einen Grund abzutreten. Es gebe andere Umfahrungsvarianten. Nachteilige Auswirkungen des Straßenverlaufs auf die Wasserrechte durch einen veränderten Grundwasserverlauf auf seinem Grundstück seien zu erwarten. Weiters stelle eine wasserrechtliche Bewilligung einen massiven Eingriff in sein Eigentum dar.
Im Rahmen einer weiteren mündlichen Verhandlung vom 10. Jänner 2007 erstattete der wasserbautechnische Amtssachverständige sein Gutachten, demzufolge das vorhandene Projekt aus wasserbautechnischer Sicht mit den zugrunde gelegten Annahmen nachvollziehbar und plausibel sei. Das verwendete Rechenmodell entspreche dem Stand der Technik und sei wegen der topografischen Verhältnisse mit einem annähernd regelmäßigen Abflussprofil anwendbar. Die Vergleichsrechnung mit einem zweidimensionalen Modell habe eine gute Übereinstimmung gezeigt. Durch die Abtrennung der Wasserwelle Richtung Flussschlauch ergäben sich höhere Rauhigkeitswerte und damit auch hydraulisch günstigere Verhältnisse, sodass die Fließgeschwindigkeiten rein rechnerisch geringfügig anstiegen. Zu einer Erhöhung des Wasserspiegels durch die geplante Maßnahme, jedenfalls im Projektsgebiet und stromaufwärts, werde es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht kommen. Hinsichtlich des verloren gegangenen Ausuferungsvolumens bestehe die Fachmeinung, dass sich der Verlust im Projektsgebiet nicht nachteilig auswirken werde, da er sehr stromnah sei und schon bei kleineren Hochwasserereignissen angefüllt werde. Diese Aussagen seien fachlich nachvollziehbar. Zu den Befürchtungen der Anrainer wegen vermehrter Anlandungen bzw. höheren Wasserspiegeln und länger andauernden hohen Wasserständen sei auf die Projektsunterlagen hinzuweisen, denen zufolge es nicht zu verringerten Fließgeschwindigkeiten und höheren Wasserspiegellagen kommen werde. Verbunden mit gleichbleibenden und sogar etwas höheren Fließgeschwindigkeiten sei auch nicht zu erwarten, dass es zu vermehrten Anlandungen komme.
Grundsätzlich könne festgehalten werden, dass sich für den Projektsabschnitt und unmittelbar für die Ober- und Unterlieger keine Veränderung ergeben werde. Kompensationen seien im gegenständlichen Projektsgebiet nicht zu tätigen und rein rechnerisch sei eine Auswirkung dieser Maßnahme für die Unterlieger nicht nachzuweisen. Die Gesamtmaßnahme sei lediglich unter dem Aspekt der Summation zu berücksichtigen, wobei hier der Verlust an Abflussvolumen gemeint sei. Im Gegenstand sei der Einfluss nicht notwendigerweise in einer bereits erheblichen messbaren Größenordnung. Es könne jedoch durch Summation vieler Einwirkungen auf gleiche Art in weiterer Folge und zukünftig zu einer messbaren Veränderung der hydraulischen Ereignisse kommen. Die Vorschreibung näher formulierter Auflagen werde als erforderlich erachtet.
Im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung erstattete auch ein forsttechnischer Amtssachverständiger ein Gutachten. Der ebenfalls beigezogene Amtssachverständige für Geohydrologie erklärte, in den vorliegenden Projektsunterlagen fehlten die grundwasserrelevanten und geohydrologisch relevanten Angaben, sodass eine geohydrologische Beurteilung nicht stattfinden könne. Grundsätzlich könne aus geohydrologischer Sicht aber festgehalten werden, dass nur dann kein Einwand bestehe, wenn durch dieses Projekt keine bzw. nicht mehr als eine geringfügige Änderung der derzeit bestehenden Grundwassersituation hervorgerufen würde. In fachlich korrekter Form sei nachvollziehbar darzustellen, dass sich das gegenständliche Projekt nicht negativ auf das Grundwasser auswirken werde. Folgende Punkte seien dabei jedenfalls zu behandeln:
a) Durchführung von Untergrunderkundungen (Bohrungen, Schürfe) und Beurteilung der angetroffenen Untergrundschichten
b) Erstellung eines lokalen Grundwasserschichtenplanes unter Einbeziehung sämtlicher in diesem Bereich befindlicher Grundwassersonden bzw. Brunnenanlagen
c) Ermittlung der höchsten zu erwartenden Grundwasserspiegellage im Sinne eines HGW100
d) Erhebung sämtlicher Brunnenanlagen (wasserrechtlich bewilligte Brunnen und Hausbrunnen) im Einflussbereich des gegenständlichen Projekts
e) Durchführung von Beweissicherungsmaßnahmen (Grundwasserstandsmessungen)
f) Reiche das Bauwerk bis in den Grundwasserschwankungsbereich sei ein Nachweis über die Auswirkungen auf das Grundwasser zB in Form einer Grundwassermodellierung bzw. in einer anderen fachlich nachvollziehbaren Form durchzuführen.
Der Beschwerdeführer erstattete auch in dieser Verhandlung eine Stellungnahme, derzufolge durch die geplanten Baumaßnahmen Verdichtungen im Unterboden zu erwarten seien, was zu einer Grundwasserverlaufsänderung, zu einem Rückstau bzw. zur Verschmutzung des Grundwassers führen werde. Seine Einwendungen stützten sich insbesondere auf den Eingriff in das Grundeigentum gemäß § 12 Abs. 2 WRG 1959 unter Hinweis auf die Überflutungsgefahr. Es erfolge auch ein Eingriff in sein Eigentum ohne entsprechende Entschädigung. Von diesem Verfahren seien auch sein Wald und seine landwirtschaftlichen Flächen betroffen. Durch den geplanten Straßenverlauf würden seine Flächen bei Hochwasser stark geschädigt (erhöhte Fließgeschwindigkeit, Auflandung, Ausreißen, erhöhter Grundwasserspiegel, Versumpfung und dergleichen). Das Hochwasserausdehnungsgebiet müsse erhalten bleiben, da sonst noch größere Schäden zu erwarten seien.
Mit Bescheid vom 8. Juli 2008 erteilte die Bezirkshauptmannschaft A (BH) der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Umfahrungsstraße auf Teilen näher bezeichneter Grundstücke der KG E und der KG St. P zur Verkehrsentlastung der Ortsgebiete P und W unter gleichzeitiger Vorschreibung von Auflagen und bestimmte als Frist für die Bauvollendung den 31. Dezember 2012. Die Einwendungen unter anderem des Beschwerdeführers wurden in Bezug auf die Forderung, ein Großverfahren durchzuführen, zurückgewiesen. Die privatrechtlichen Einwendungen wegen Wertminderung und Ansprüche auf Schadenersatz wurden auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Als Rechtsgrundlage für die Erteilung der Bewilligung wurde § 38 WRG 1959 genannt.
Auflage C 12 lautete folgendermaßen:
"Das Projekt Umfahrung P-W ist durch folgende Maßnahmen in der Form baulich zu realisieren, dass es dabei zu keiner bzw. nicht mehr als geringfügiger Beeinträchtigung der derzeit bestehenden dynamischen Grundwassersituation kommt:
a) Durchführung von Untergrunderkundungen (Bohrungen, Schürfe) und Beurteilung der angetroffenen Untergrundschichten
b) Erstellung eines lokalen Grundwasserschichtenplanes unter Einbeziehung sämtlicher in diesem Bereich befindlicher Grundwassersonden bzw. Brunnenanlagen
c) Ermittlung der höchsten zu erwartenden Grundwasserspiegellage im Sinne eines HGW100
d) Erhebung sämtlicher Brunnenanlagen (wasserrechtlich bewilligte Brunnen und Hausbrunnen) im Einflussbereich des gegenständlichen Projekts
e) Durchführung von Beweissicherungsmaßnahmen (Grundwasserstandsmessungen)
f) Reicht das Bauwerk bis in den Grundwasserschwankungsbereich ist ein Nachweis über die Auswirkungen auf das Grundwasser zB in Form einer Grundwassermodellierung bzw. in einer anderen fachlich nachvollziehbaren Form durchzuführen."
Gegen diesen Bescheid erhob unter anderem der Beschwerdeführer Berufung, in der er auf die Verringerung des Retentionsraumes und die dadurch bewirkten Nachteile für seine Grundstücke und für seine Hausbrunnen hinwies, weiters auf die Folgen der Summationseffekte und in diesem Zusammenhang auf die Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes vom März 2006 näher einging. Nach dem Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen ergebe sich ein Retentionsraumverlust von immerhin 428.000 m3 bei einem 100- jährigen Hochwasser; es sei nicht klar, inwieweit diese Kubatur noch als gering zu bewerten sei. Sachverhaltsfeststellungen bezüglich des Retentionsraumverlustes im HQ30-Bereich fehlten. Schließlich sei auch aus geohydrologischer Sicht die Angelegenheit nicht entscheidungsreif. Es stehe demnach nicht fest, ob sein bestehendes Recht beeinträchtigt werde oder nicht. Die belangte Behörde habe sich auch zweifelhaft mit der Thematik "Qualmwasserableitung und Drainagekörper" auseinandergesetzt, weil eine genaue Dimensionierung dazu nicht vorhanden sei und sich nach den Ergebnissen der noch ausständigen geotechnischen Untersuchungen richtete. Auch die Auswirkungen auf die Hochwasserabflusssituation sei im Verfahren nicht substantiiert geprüft worden.
In weiterer Folge wurden im April und Mai 2009 von der mitbeteiligten Partei weitere Projektsunterlagen vorgelegt, nämlich die in Punkt C 12 der Auflagen des Erstbescheides angesprochene Grundwassermodellierung sowie ein Prüfbericht betreffend Untergrunderkundung und Sondierungen. Die mitbeteiligte Partei reichte am 13. Mai 2009 schließlich Ergänzungen des Projektes, die auf dieser Modellierung und diesem Prüfbericht beruhten, und die die Höhe der Dammkrone, den Dammaufbau, die Qualmwasserableitung, die Amphibiendurchlässe und den Betrieb der Anlage (Betriebsvorschrift) betrafen, ein.
Die belangte Behörde holte dazu ein Gutachten des Amtssachverständigen für Geohydrologie vom 2. Juni 2009 ein, dem nunmehr die im April und Mai vorgelegten ergänzenden Unterlagen zugrunde lagen. Der Sachverständige erachtete die Vorschreibungen der Auflage C 12 des Erstbescheides als erfüllt und damit ausreichende Grundlagen für seine Begutachtung als gegeben. Weiters führte er aus, die quantitative und qualitative Grundwasserbeweissicherung sei in Ordnung. Aufgrund geotechnischer Erfordernisse werde es notwendig sein, die als Hochwasserschutzdamm auszubildende Umfahrungsstraße mit einer Schmalwand nach unten hin abzudichten. Die Schmalwand solle dabei bis in eine Tiefe von 3,0 m über Stauoberkante eingebracht werden. Die Grundwassermodellierung habe gezeigt, dass die Auswirkungen auf das Grundwasser sowohl bei mittlerem als auch bei hohem Grundwasserstand deutlich unter 1 cm lägen und somit als vernachlässigbar bezeichnet werden könnten. Zusammenfassend könne von geohydrologischer Seite festgehalten werden, dass sämtliche unter Auflagepunkt 12 des Erstbescheides geforderten Unterlagen vorlägen und nunmehr eine Beurteilung des Vorhabens aus geohydrologischer Sicht erlaubten. Auf Grund der durchgeführten Untergrunderkundungen, der diversen Untersuchungen und Auswertungen sowie der Ergebnisse der Grundwassermodellierung sei durch das geplante Vorhaben weder eine Beeinträchtigung des gegenständlichen Grundwasservorkommens (Grundwasserspiegeländerungen weniger als 1 cm) noch der umliegenden Wasserrechte bzw. Wassernutzungen zu erwarten.
Der wasserbautechnische Amtssachverständige gab zu den eingereichten Projektsergänzungen (betreffend Pumpwerke, Dammaufbau und Qualmwasserableitungen) ein ergänzendes Gutachten vom 16. September 2009 ab, demzufolge die (näher dargestellten) Projektsergänzungen aus wasserbautechnischer Sicht fachkundig ausgearbeitet worden seien und die sich aus der Modellierung des Grundwassers ergebenden Notwendigkeiten berücksichtigten. Die verdichtenden Bodenerkundungen hätten bekanntlich aus verschiedenen Gründen zum Zeitpunkt der Verhandlung im Jänner 2007 noch nicht vorgelegt werden können. In hydraulischer Hinsicht sei zu ergänzen, dass die Eingangsparameter in Bezug auf Wasserspiegellagen, Wasserführungsdaten und Überschwemmungsflächen mit den Untersuchungen und Ausweisungen des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie und des Amtes der NÖ Landesregierung aus dem Endbericht vom Jahr 2008 gut korrelierten. Die gewählte Form des Dammaufbaues samt Abdichtung und Sickerwasserableitung stelle eine technisch einwandfreie Lösung und auch den Stand der Technik für Hochwasserschutzdämme dar. Die Sickerwasserbeseitigung bzw. Qualmwasserableitung werde daher luftseitige Grundstücke von Berufungswerbern nicht beeinträchtigen. Die Projektsergänzungen bezögen sich vorrangig auf die Sickerwasserableitung und Objektschutzmaßnahmen wie das Hochziehen der Amphibienöffnung sowie bereichsweise des Fahrbahnnivellements, eine zu berücksichtigende hydraulische Veränderung der Abflussprofile sei damit nicht verbunden. Die Auswirkung des Retentionsraumverlustes sei im Erstgutachten ausreichend beurteilt worden. Im Besonderen sei schon damals auf den veränderten Gerinneabschnitt eingegangen und festgehalten worden, dass es wegen der geplanten Einengung durch die neue Trasse der LB im rechten Vorland des Dammes teilweise zu einer geringfügigen Erhöhung der Fließgeschwindigkeit und damit verbunden auch zu einer Absenkung der Wasserspiegellage komme. Im Konkreten blieben bei HQ30 und HQ100 die Wasserspiegellagen bei der M-Brücke und flussab gleich. Durch die geplante Einschnürung vor der M-Brücke flussaufwärts komme es bei einem 30-jährlichen Hochwasser zu einer Absenkung von minus 7 cm bis zu minus 2 cm bei Flusskilometer 2111,7. Die Wasserspiegellage bei einem HQ100 änderte sich von bis minus 9 cm bei Flusskilometer 2111,2 auf minus 1 cm bei Flusskilometer 2111,8. Diese Auswirkungen seien für die betroffenen Überflutungsflächen von geringfügiger Natur. Die geringe Fließgeschwindigkeitserhöhung führe zu einer geringeren Verweildauer und gemeinsam mit der Verringerung der Überflutungsfläche komme es in Abhängigkeit von Korndichte und Partikelgröße zu einem theoretisch geringeren Sedimentationsvolumen im Bereich der Grundstücke unter anderem des Beschwerdeführers im Vorland des geplanten Dammes. Eine vermehrte Ablagerung oder gar ein vermehrter Abtrag von Boden sei im Rahmen der sich ergebenden Berechnungsergebnisse nicht zu erwarten. Zum Wunsch nach Durchführung einer Simulation durch Feldversuche müsse aufgeklärt werden, dass die angewandten Berechnungen schon jetzt auf einem anerkannten Berechnungsmodell basierten und durch Verknüpfung mit Gerinnegeometrie und Wasserführungsdaten und weiteren Parametern zu einer Simulation mit Ergebnissen führten. Das verwendete Modell sei ein für die Ermittlung der Auswirkungen der geplanten Baumaßnahmen anerkanntes Modell und entspreche dem Stand der Technik. Der Verlust an Retentionsraum im beschriebenen Ausmaß von rund 400.000 m3 werde im unmittelbaren Bereich des Dammes und damit auch im Bereich der Grundstücke der Berufungswerber zu den oben beschriebenen geringen Auswirkungen führen. Für die konkrete Bewertung des Retentionsraumverlustes könne vergleichsweise auf die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung für das M Nord hingewiesen werden, wo auf einer Gesamtstrecke von 32 km beginnend ab M flussab zwar nicht linear durchgängig, sondern gezielt Hochwasserschutzbauten errichtet würden. Hier gingen durch Einpolderung von 1.200 ha Überflutungsraum rund 19 Mio m3 an Volumen verloren und werde dieser Verlust zum gesamten Hochwasserabflussbereich der D im Bundesgebiet als gering bewertet. Die daneben noch auf zweidimensionalen stationären und instationären Modellen basierende Simulation hätte trotzdem eine nur geringfügige Erhöhung des Wellenscheitels von wenigen Kubikmetern pro Sekunde und der Beschleunigung erst am Projektsende und nicht im unmittelbaren Projektsbereich gebracht. Übertragen auf das gegenständliche vergleichbare, aber erheblich weniger umfangreiche Vorhaben seien daher die Auswirkungen des Retentionsraumverlustes als geringfügig zu erachten und berührten unter anderem den Beschwerdeführer nicht nachteilig.
Zur Frage der geänderten Projektsbeschreibung ergebe sich wegen Abänderung und Ergänzungen folgender Vorschlag: (es folgt eine Projektsbeschreibung, in der die durch den Projektanten vorgesehenen Ergänzungen des Projektes verbal eingearbeitet wurden).
Der wasserbautechnische Amtssachverständige gab schließlich auch näher ausformulierte Vorschläge für Auflagen bekannt.
Dem Beschwerdeführer wurden diese Ermittlungsergebnisse im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht; er wurde davon informiert, dass die im Verfahren vorgelegten Projektsunterlagen, Berichte etc. zur Einsicht bei der Gemeinde E. aufgelegt worden seien.
Der Beschwerdeführer erstattete dazu eine Stellungnahme, in der er darauf hinwies, es liege eine unzulässige Projektsänderung vor, es handle sich um ein vollkommen anderes Projekt, insbesondere um ein solches, für das eine straßenrechtliche Bewilligung nicht vorliege. Mangels Identität der Sache sei es der Berufungsbehörde daher verwehrt, über den geänderten Antrag abzusprechen. Weitere Einwendungen des Beschwerdeführers bezogen sich auf die Vorschreibung hinsichtlich der Schmalwand, die nicht nachvollziehbar und unvollständig sei. Um statische Überlegungen in Richtung der tatsächlichen Standsicherheit überprüfbar tätigen zu können, sei es nämlich erforderlich, das exakte Ausmaß (den konkreten Tiefgang) dieser Schmalwand zu beschreiben. Diese sei aber abhängig von der Erkundung des Untergrundes bzw. dem Verlauf der grundwasserstauenden Schicht, da sich die Dimension der Schmalwand ja verlaufend anhand dieser Schicht im Abstand von 3 m orientieren solle. Weitere Einwendungen betrafen den Zonendamm bzw. Homogendamm, den Sickerwasseranfall, die Standsicherheit des Dammes, die Grundwassersituation, die Hausbrunnen, die vom geohydrologischen Amtssachverständigen als erfüllt beurteilten Auflagen des Erstbescheides und die Änderung des Böschungswinkels.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 8. Februar 2010 entschied die belangte Behörde unter anderem über die Berufung des Beschwerdeführers dahingehend, dass (Teil 2) seine Berufung als unbegründet abgewiesen wurde.
In einem mit "Teil 3" bezeichneten Spruchteil wurde aus Anlass der Berufungen der Spruch des Erstbescheides in sechs Punkten abgeändert. Unter Punkt 1. wurde der erste Satz des Spruches - bei der Umschreibung des Gegenstandes der Bewilligung - dahingehend ergänzt, dass nunmehr die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung "eines Dammes mit der Funktion eines Hochwasserschutzes für die südlich und südöstlich davon befindlichen Gebiete und der Funktion einer Umfahrungsstraße" erteilt werde. Neben einer Verlängerung der Frist für die Bauvollendung (mit Punkt 2.) wurde mit Punkt 3. eine Neuformulierung der Bezugnahme auf die Projektsunterlagen vorgenommen; mit Punkt 4. wurde die Projektbeschreibung neu gefasst, mit Punkt 5. wurden Auflagen, Bedingungen und Befristungen gänzlich neu formuliert und im Punkt 6. wurde bei den zitierten Rechtsgrundlagen der Tatbestand des § 38 durch den Bewilligungstatbestand des § 41 (WRG 1959) ersetzt.
Die Auflagen des angefochtenen Bescheides lauten (auszugsweise):
"3. Es sind erforderlichenfalls der projektierten Trasse des Dammes in der Errichtung vorauseilende ergänzende Untergrunderkundungen in Bezug auf Tragfähigkeit und Dichtheit des Untergrundes durchzuführen.
4. Die Dammabschnitte sind lagenweise, ausreichend verdichtet und standsicher mit Böschungswinkel im projektierten Böschungswinkel herzustellen.
5. Rohrdurchführungen sind in Profilen herzustellen, die eine allseitige Verdichtung des Schüttmaterials ermöglichen. Diese sind so herzustellen, dass durch geeignete Maßnahmen (zB Dichtriegel) eine Fugenerosion verhindert wird.
…
8. Von einem Fachkundigen (z.B. Zivilingenieur oder befugter Baumeister) ist in einem Ausführungsbericht unter Anschluss von Ausführungsplänen und Ausführungsschnitten die ordnungsgemäße Errichtung der Anlage nachzuweisen. Insbesondere sind folgende Nachweise vorzulegen:
a) Nachweis der Untergrunderkundung durch geotechnische Untersuchungen
- b) ….
- e) Für das Dammbauwerk sind Nachweise hinsichtlich der inneren und äußeren Standsicherheit auf Basis der Ausführung vorzulegen und sind fachkundige Sickerlinienberechnungen vorzulegen."
Aus der Begründung des Bescheides ergibt sich, neben einer Darstellung des Verfahrensgangs und der Schriftsätze sowie der Gutachten, dass dem Beschwerdeführer zunächst darin beizupflichten sei, dass dem Bewilligungsantrag auf Grund der Entscheidungsunfähigkeit aus geohydrologischer Sicht nicht stattgegeben hätte werden können (Punkt 2 der Berufung, Auflage 12 des Erstbescheides). Durch die Vorlage der Projektsergänzungen (Erfüllung der Forderungen der Auflage 12) im Zuge des Berufungsverfahrens habe sich allerdings die Beurteilung geändert. Der Argumentation des Beschwerdeführers, wonach keine Identität der Sache mehr vorliege, könne aber nicht gefolgt werden. Erstinstanzlicher Gegenstand sei die Errichtung einer Umfahrungsstraße auf einem Dammkörper, der zugleich eine Hochwasserschutzfunktion habe, gewesen. Die Änderungen beträfen eine andere Bauart des Dammes (statt Zonendamm nun homogener Damm mit Schmalwanderrichtung), andere Neigungswinkel der Böschungen und eine Erhöhung der Dammkrone um ca. einen halben Meter. Der Zweck des Vorhabens, nämlich Straße und Hochwasserschutz, erfahre keine Änderung. Es seien auch nicht andere Parteien als im Erstverfahren betroffen. Zusätzliche subjektive Rechte würden auf Grund der Ausführungen der Amtssachverständigen nicht berührt, so seien weder Beeinträchtigungen des Grundwasservorkommens noch der umliegenden Wassernutzungen zu erwarten. Es käme auch nicht zur Anwendung einer anderen Bewilligungsnorm. Die im Spruchteil 3 unter Punkt 6 vorgenommene Änderung des Bewilligungstatbestandes sei nicht aus Gründen der Projektsänderungen erfolgt, sondern deshalb, da bereits das erstinstanzliche Vorhaben unzweifelhaft aus wasserrechtlicher Sicht (auch) eine Hochwasserschutzmaßnahme vorgesehen habe und daher richtigerweise im Bescheid als Rechtsgrundlage statt § 38 WRG 1959 die Bestimmung des § 41 leg. cit. anzuführen gewesen wäre. Aus Gründen der Verdeutlichung und zur Herstellung von Rechtsklarheit sei daher ebenfalls in Spruchteil 3 unter Punkt 1 die Funktion des Dammes als Hochwasserschutzanlage neben der Straßenerrichtung von der (ohnehin auch Spruchbestandteil bildenden) Projektsbeschreibung in den "Spruchkern" hervorgehoben worden. Die Änderungen führten daher nach Ansicht der belangten Behörde nicht zu einem aliud, die Sache werde ihrem Wesen nach nicht geändert bzw. würden auch Behördenzuständigkeiten nicht verändert. Abgesehen davon, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 107 WRG 1959 nicht verpflichtend sei, erachte die Berufungsbehörde eine solche in Wahrnehmung der in § 39 Abs. 2 letzter Satz AVG normierten Vorgaben der Zweckmäßigkeit und Raschheit auch nicht für notwendig, da der Sachverhalt für die Beurteilung hinreichend geklärt sei.
Zu den Unterlagen in Bezug auf die Herstellung der Schmalwand werde auf das Gutachten des Amtssachverständigen verwiesen, der die Unterlagen für die Behörde schlüssig und nachvollziehbar als für eine Beurteilung ausreichend erachtet habe. Diese Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit ergebe sich für die belangte Behörde vor allem deshalb, da die Ersteller des Prüfberichtes, der Untergrunderkundungen und Sondierungen selbst für die Ausführung eine begleitende geotechnische Kontrolle und Überwachung vorgeschlagen hätten und die Amtssachverständigen dies im Auflagenvorschlag (Nr. 8) für die Bewilligung auch beachtet hätten. Die bloße Behauptung der Unzulänglichkeit der Unterlagen, ohne dies selbst auf gleicher fachlicher Ebene zu untermauern, erscheine der belangten Behörde als bogenüberspannend, zumal damit die Geltendmachung von subjektiv-öffentlichen Rechten doch sehr zweifelhaft sei.
Richtig sei, dass vorerst ein Homogendamm für die mitbeteiligte Partei nicht in Frage gekommen sei, sie dies allerdings nach Durchführung der Untergrunderkundungen anders bewertet habe und dies auch fachlich als nachvollziehbar angesehen werde. Daraus eine Bewilligungsunfähigkeit abzuleiten, ohne dies (fachlich) näher zu erörtern, erscheine überzogen. Die in Punkt 5 der Berufung aufgezeigte Diskrepanz der Annahmen des Sickerwasseranfalls von 2,05 l/s des Amtssachverständigen gegenüber 2,84 l/s in der Grundwassermodellierungsunterlage ließe sich dahingehend entkräften, als sich aus den Ausführungen in der Grundwassermodellierung selbst (dort Punkt 6.1) die 2,05 auf eine Herstellung mit Schmalwand (wie vorgesehen) und die 2,84 auf einen bloßen Homogendamm (ohne Schmalwand) bezögen. Zur Rüge, wonach für die Dimensionierung der Drainageanlagen betreffend die Sickerwasserableitung im Zusammenhang mit der Standsicherheit des Dammes noch weitere Bodenaufschlüsse erforderlich wären, werde auf die Ausführungen zu Punkt 3 verwiesen. Zudem seien die Pumpdimensionen der beiden vorgesehenen Pumpwerke (1.200 bzw. 1.600 l/s) für die Ableitung der Qualm- bzw. Sickerwässer bereits definiert und ließen sich daraus die Drainagedimensionierungen ableiten. Zu den Einwänden betreffend die Grundwasserauswirkungen werde auf die zusätzlich aufgenommene Auflage 1b verwiesen, die Beweissicherungsmaßnahmen unter anderem zugunsten des Beschwerdeführers vorsehe. Zum Vorbringen betreffend die Änderung der Böschungswinkel werde ausgeführt, dass diese Änderungen im wasserrechtlichen Verfahren keine subjektiv-öffentliche Rechtsposition beschere.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Die mitbeteiligte Partei hat sich am Verfahren nicht beteiligt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer ist nach den Projektsunterlagen "Anrainer" des Straßenprojektes. Nach seinen Angaben werden sowohl seine landwirtschaftlichen Grundstücke als auch ein Hausbrunnen durch das Projekt in Mitleidenschaft gezogen. Der Beschwerdeführer verfügt damit offenbar - weder dem Erstbescheid noch dem angefochtenen Bescheid sind allerdings diesbezüglich Feststellungen zu entnehmen - über bestehende Rechte im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959, und zwar unter dem Aspekt des Grundeigentums bzw. der Nutzungsbefugnis nach § 5 Abs. 2 WRG 1959. Durch die rechtzeitige Geltendmachung seiner Rechte hat er die Parteistellung im vorliegenden Verfahren auch nicht verloren.
2. Unter dem Aspekt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit macht der Beschwerdeführer geltend, seine Berufung sei als unbegründet abgewiesen worden; gleichzeitig seien aber seine Einwände aufgegriffen (Seite 33 des Bescheides) und der Erstbescheid abgeändert worden, sodass schon aus diesem Grund der bekämpfte Bescheid in seinem normativen Inhalt falsch sei. In diesem Zusammenhang - diesmal unter dem Aspekt einer Unzuständigkeit der belangten Behörde - macht der Beschwerdeführer weiters geltend, weil sämtliche Berufungen inhaltlich als unbegründet abgewiesen worden seien, sei für die Berufungsentscheidung der belangten Behörde kein Berufungsantrag einer Partei mehr vorgelegen und sie sei für die gegenständlich gefällte Sachentscheidung (Abänderung des Erstbescheides) daher gar nicht zuständig gewesen. Da sie dennoch als Berufungsbehörde eingeschritten sei und eine Berufungsentscheidung gefällt habe, habe sie eine ihr nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch genommen und dadurch den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Einhaltung der Behördenzuständigkeit verletzt.
2.1. Zum ersten Punkt des Einwandes des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass auf Seite 33 des Berufungsbescheides (lediglich) darauf hingewiesen wurde, dass es zu einer Berufungsstattgabe kommen hätte müssen, wenn es nicht im Berufungsverfahren zur Nachreichung von Unterlagen vor allem geohydrologischer Natur und zu Projektsmodifizierungen gekommen wäre. Gerade durch die im Berufungsverfahren nachgeholte Verbreiterung der Entscheidungsgrundlagen konnten die diesbezüglichen Einwände des Beschwerdeführers nicht mehr als Grund für eine Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides herangezogen werden. Ein Widerspruch zwischen der Abweisung der Berufung des Beschwerdeführers und den Ausführungen auf Seite 33 des angefochtenen Bescheides liegt daher nicht vor.
2.2. Auch das zweite Argument des Beschwerdeführers, wonach wegen der im Spruch des angefochtenen Bescheides erfolgten Abweisung der Berufungen keine Möglichkeit zur Berücksichtigung der Projektsänderung gegeben und die belangte Behörde dazu daher unzuständig gewesen wäre, geht fehl.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG ist die Berufungsbehörde berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Der Beschwerdeführer zitiert in diesem Zusammenhang ein Judikat in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998) § 66 AVG, E 140, dem allerdings eine andere Fallgestaltung zu Grunde lag. Im dortigen Fall war der Behörde für ihre Berufungsentscheidung gar kein Berufungsantrag der Partei vorgelegen, sodass sie zu einer Sachentscheidung über die Berufung auch nicht zuständig war. Davon ist im gegenständlichen Fall aber keine Rede. Der Behörde lag für ihre Berufungsentscheidung nicht nur der Berufungsantrag des Beschwerdeführers, sondern auch von anderen Parteien des Verfahrens vor. Zu einer Entscheidung auf Grundlage des § 66 Abs. 4 AVG war die belangte Behörde daher nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet.
Eine Beschränkung der vollen Abänderungsbefugnis der Berufungsbehörde besteht nur insofern, als Sache der Rechtsmittelentscheidung der Gegenstand des vorinstanzlichen Bescheides in dem Umfang ist, der von der Partei ausdrücklich angefochten wurde. Die Berufungsbehörde darf bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides den Rahmen nicht überschreiten, der durch die Berufungsanträge gesetzt wurde (vgl. dazu Walter/Thienel, aaO, E 133ff zu § 66 Abs. 4 AVG).
Die Berufung des Beschwerdeführers (und der anderen Berufungswerber) richtete sich im vorliegenden Fall gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für das verfahrensgegenständliche Projekt zur Gänze. Die belangte Behörde war daher in ihrer Abänderungsbefugnis durch eine in der Berufung erfolgte Einschränkung inhaltlich nicht beschnitten.
Im vorliegenden Fall wurde im Berufungsverfahren das Projekt verändert und insofern (auch) einigen Einwänden des Beschwerdeführers Rechnung getragen. Die Berufungsbehörde ist berechtigt bzw. verpflichtet, solange die Identität des Projektes besteht (siehe dazu unten Punkt 2.3), ihrer Entscheidung das während des Verfahrens modifizierte Projekt zugrunde zu legen und hat dies mit den von ihr vorgenommenen Spruchadaptierungen auch zum Ausdruck gebracht. Auf diese Projektsadaption aufbauend waren die Einwände des Beschwerdeführers zu beurteilen. Diese Vorgangsweise steht in Übereinstimmung mit dem Gesetz.
Die vom Beschwerdeführer erblickte Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde liegt daher nicht vor.
2.3. Eine weitere Rechtswidrigkeit des Inhaltes erblickt der Beschwerdeführer darin, dass die belangte Behörde "in haarsträubender Weise etwas bewilligt habe, was gar nicht beantragt worden sei." So sei die Funktion des Hochwasserschutzes in den Spruch des Berufungsbescheides ausdrücklich aufgenommen worden; diese Funktion sei aber nicht Gegenstand des Erstverfahrens gewesen. Dort sei es (lediglich) um die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung einer Straße gegangen, zu keinem Zeitpunkt jedoch um die Bewilligung für ein Hochwasserschutzprojekt.
Weiters habe die belangte Behörde selbst eine neue Projektbeschreibung verfasst, obwohl diese nicht von ihr sondern von der Antragstellerin vorzulegen gewesen wäre. Der geänderte Projektgegenstand entspreche nicht mehr dem ursprünglichen Projekt, es liege ein vollkommen anderes Projekt vor, insbesondere ein solches, für das keine straßenrechtliche Bewilligung vorliege.
2.3.1. Auch mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die Ergänzung des Spruches durch die explizite Anführung der Funktion des Projektes als Hochwasserschutzbau stellt lediglich eine detailliertere Beschreibung des Projektes dar. So ergibt sich bereits aus den Projektsunterlagen des erstinstanzlichen Verfahrens, dass die mitbeteiligte Partei mit diesem Projekt nicht nur die Errichtung einer Straße, sondern gleichzeitig auch die Errichtung einer dem Hochwasserschutz dienenden Anlage beabsichtigte. Von Anfang an war daher die genannte Doppelfunktion dieses Dammes gegeben und zur Bewilligung eingereicht. Der genannten Ergänzung im Spruch des Bescheides lag daher entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ein entsprechender Antrag zu Grunde.
2.3.2. Zum Einwand des Beschwerdeführers in Bezug auf die geänderte Projektsbeschreibung ist zu bemerken, dass die von der belangten Behörde im Spruch des Bescheides neu formulierte Projektsbeschreibung auf dem Gutachten des wasserbautechnischen Sachverständigen fußt, der als Folge der im Berufungsverfahren erfolgten Ergänzungen des Projektes durch die mitbeteiligte Partei eine neue verbale Umschreibung des Projektes vorgeschlagen hat. Dass Rechte des Beschwerdeführers durch diese von fachkundiger Seite vorgenommene Beschreibung verletzt worden wären, ist nicht erkennbar.
2.3.3. Eine solche Rechtsverletzung des Beschwerdeführers wäre nur dann gegeben, wenn der neu beschriebene Projektgegenstand nicht mehr dem ursprünglichen Projekt entspräche, sondern ein anderes Projekt, ein aliud, vorläge. Auch die in diese Richtung gehenden Einwände des Beschwerdeführers erweisen sich als unberechtigt.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid mit näherer Begründung ausgeführt, dass die im Berufungsverfahren erfolgten Projektsergänzungen lediglich untergeordnete Details des ursprünglichen Projektes beträfen und dass der Zweck und die Lage des Projektes selbst nicht verändert worden seien. Gegenstand des Verfahrens in erster Instanz war die Errichtung einer Umfahrungsstraße auf einem Dammkörper, dem gleichzeitig eine Hochwasserschutzfunktion zukommen sollte. Im Berufungsverfahren wurde die Lage und der Verlauf des Straßenkörpers nicht verändert, geändert wurde die Bauart des Dammes, die Neigungswinkel der Böschungen und die Höhe der Dammkrone (Erhöhung um ca. einen halben Meter). Der argumentativ in diesem Zusammenhang in den Mittelpunkt gestellte Umstand, dass für das modifizierte Projekt keine straßenrechtliche Genehmigung vorliegt, hat aber mit der Frage der Zulässigkeit einer Projektsänderung im wasserrechtlichen Verfahren nichts zu tun. Der mitbeteiligten Partei steht es frei, auch für ein anderes Projekt als das straßenrechtlich bewilligte Projekt eine wasserrechtliche Bewilligung zu beantragen. Die Folgen des Fehlens der jeweils notwendigen anderen Bewilligung für die Projektsverwirklichung hätte gegebenenfalls - was vom Verwaltungsgerichtshof aber nicht zu prüfen war - die mitbeteiligte Partei zu tragen. Rechte des Beschwerdeführers werden dadurch jedenfalls nicht berührt.
3. Der Beschwerdeführer macht unter dem Aspekt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit weiters geltend, die geplante Errichtung eines Homogendammes gefährde "seine Sicherheit" und beruft sich dazu auf Ausführungen der mitbeteiligten Partei (Grundwassermodellierung vom 20. Mai 2008). Ein geologisches Profil nach den Regeln der Technik hätte zudem erstellt werden müssen, um die Standsicherheit des gegenständlichen Hochwasserschutzprojektes zu gewährleisten.
Nun wurden im Zeitraum nach der genannten Grundwassermodellierung - wie oben dargestellt - weitere Erkundungen des geohydrologischen Untergrunds vorgenommen, die zu einer anderen Beurteilung und zu einer Modifikation des Projektes in Bezug auf die Art der Dammerrichtung führten. Der wasserbautechnische Amtssachverständige erachtete - vor dem Hintergrund des Gutachtens des geohydrologischen Amtssachverständigen vom 2. Juni 2009 - in seinem Gutachten vom 16. September 2009 diese Art der Dammerrichtung als "technisch einwandfreie Lösung und auf dem Stand der Technik stehend." Der genannte Amtssachverständige ging bei seiner fachlich Beurteilung von der Standsicherheit des Hochwasserschutzdammes (Straße) aus. Weiters legte er dar, dass die Sickerwasserbeseitigung und Qualmwasserableitung luftseitige Grundstücke von Berufungswerbern nicht beeinträchtigen werde.
Nach der Rechtsprechung kann ein mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten eines Amtssachverständigen in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten, somit auf gleicher fachlicher Ebene, bekämpft werden (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Juni 2007, Zl. 2006/07/0122, mwN). Richtig ist zwar, dass Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und zu den Denkgesetzen auch ohne sachverständige Untermauerung aufgezeigt werden können und (berechtigten) Hinweisen auf die Ergänzungsbedürftigkeit eines Gutachtens jedenfalls nachgegangen werden muss (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2010, Zl. 2008/07/0127, mwN). Eine derartige Mangelhaftigkeit der von der belangten Behörde herangezogenen geohydrologischen und wasserbautechnischen Gutachten wird mit den genannten Beschwerdeausführungen jedoch nicht dargetan. Die belangte Behörde konnte daher davon ausgehen, dass Rechte des Beschwerdeführers durch diesen Teil des Projektes nicht verletzt wurden.
4. Der Beschwerdeführer macht auch geltend, dass die Auflagen Nr. 3, 8a und 8e zu unbestimmt seien.
Alle diese Auflagen stehen im Zusammenhang mit der Standsicherheit des Dammes. Der Beschwerdeführer hat es aber in seiner Beschwerde in diesem Punkt unterlassen, einen Zusammenhang zwischen der von ihm behaupteten mangelnden Standsicherheit des Dammes und seinen subjektiv-öffentlichen Rechten darzustellen. Fehlt es aber an einen solchen Zusammenhang, so können auch Auflagen, die die Standsicherheit des Dammes betreffen, keine Rechte des Beschwerdeführers verletzen; angesichts dessen erübrigte sich ein näheres Eingehen auf die Frage der ausreichenden Bestimmtheit der genannten Auflagen.
5. Unter dem Aspekt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer, es werde zwar der Projektwerberin ein Monitoring betreffend die Hausbrunnen vorgeschrieben (Auflage 1b), es dürfe aber gar nicht zu einer Bewilligung kommen, wenn eine Verschlechterung der Wasserqualität des Beschwerdeführers zu erwarten sei. Vielmehr hätte die belangte Behörde festzustellen gehabt, ob durch das Projekt eine Verschlechterung des Wassers des Beschwerdeführers, insbesondere bei erhöhtem Grundwasserstand, anzunehmen sei.
Die Auflage 1b) dient allein Beweissicherungszwecken. Dass es bei projektsgemäßer Ausführung zu keinen nennenswerten Veränderungen der Situation und damit auch der Wasserrechte auch des Beschwerdeführers bei Hochwasser kommen werde, geht hingegen aus den auf gleicher fachlicher Ebene unwidersprochen gebliebenen Gutachten der geohydrologischen und wasserbautechnischen Amtssachverständigen hervor. Der Vorwurf, die Auflage 1b) zeige auf, dass eine Verschlechterung zu erwarten sei, geht daher fehl. Die Vorschreibung einer Beweissicherungsmaßnahme kann aber Rechte des Beschwerdeführers nicht verletzen.
6. Der Beschwerdeführer meint weiters, es habe in rechtswidriger Weise keine mündliche Verhandlung stattgefunden, obwohl eine solche beantragt worden sei und er habe daher keine Möglichkeit gehabt, die Fachfragen mündlich zu erörtern.
Damit zeigt der Beschwerdeführer aber keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Nach den Bestimmungen des WRG 1959, insbesondere dessen § 107, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zwingend vorgesehen. Ob eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, kann vielmehr die Behörde im Einzelfall unter Beachtung der Regelungen des AVG bestimmen. Sie hat sich dabei von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen (§ 39 Abs. 2 AVG).
Im vorliegenden Fall haben im Verfahren vor der erstinstanzlichen Wasserrechtsbehörde mehrere mündliche Verhandlungen stattgefunden; der Beschwerdeführer wurde über die vorgenommenen Projektsmodifikationen und die ergänzenden Gutachten im Zuge des Parteiengehörs ausreichend informiert; er gab auch eine umfangreiche Stellungnahme ab. Es ist daher weder erkennbar, dass der belangten Behörde, die im angefochtenen Bescheid auf die einzelnen Punkte der Stellungnahme des Beschwerdeführers einging, durch die Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung auf Berufungsebene eine umfassende Sammlung der entscheidungswesentlichen Tatsachen verunmöglicht noch, dass der Beschwerdeführer in seinen Parteienrechten beschnitten worden wäre.
7. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
8. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 30. Juni 2011
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