Normen
VwGG §42 Abs1;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §9 Abs1;
VwGG §42 Abs1;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §9 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaft H 8, zu der das Grundstück Nr. 741/1 KG H gehört.
Der Amtssachverständige für Wasserbautechnik der Bezirkshauptmannschaft G (BH) erstellte am 9. August 2005 einen Erhebungsbericht, wonach auf diesem Grundstück ein entleerbares Staubecken mit zum Teil in Beton versetzten Bruchsteinen hergestellt worden sei, das im Hauptschluss von dem über das Grundstück verlaufenden Seitengerinne des A-baches durchflossen werde. Die Steinschlichtung sei in Teilbereichen bereits undicht. Die Beckenumrandung sei so ausgebildet, dass bereits bei Hochwässern großer Häufigkeit eine Verschwenkung des überlaufenden Wassers linksseitig zum Haus und in weiterer Folge auf die unterliegende Kläranlage und auf Fremdgrund bewirkt werde. Die Anlage sei nach dem WRG 1959 bewilligungspflichtig, in der vorgefundenen Form aber nicht genehmigungsfähig.
Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der BH vom 24. August 2005 zur Kenntnis gebracht; er wurde ersucht, die weitere Vorgangsweise betreffend die konsenslose Stauanlage bis spätestens 20. Oktober 2005 der Wasserrechtsbehörde bekannt zu geben bzw. im Falle der beabsichtigten nachträglichen Bewilligung bis zu diesem Termin einen Antrag samt Projektsunterlagen einzubringen.
Mit einem weiteren Schreiben vom 4. November 2005 bezog sich die BH hinsichtlich der Stauanlage auf einen Wasserbuchbescheid vom 9. April 1951; demnach sei im Wasserbuch unter Postzahl (PZ) 244 das Recht des Hauswasserbezuges für insgesamt 7 Häuser (darunter H Nr. 8) auf der Grundlage einer Niederschrift der Kommission zur Neuaufnahme aller Wasserrechte zur Wiederherstellung des im Kriege verloren gegangenen Wasserbuches vom 17. Oktober 1950 (wieder) eingetragen worden. Die Anlage sei im Wasserbuchbescheid wie folgt beschrieben:
"6 m abwärts der Bezirksstraßenbrücke zweigt links vom Ortsbach ohne Stauvorrichtung ein 30 cm weiter offener Erdgraben ab, der über die Parzelle Nr. 729, 730 und 741 wieder zum Bache führte. Die Besitzer der Häuser Nr. 63, 60, 57, 85 und 8 haben in diesem Gerinne an geeigneten Stellen die Möglichkeit, das ganze Jahr hindurch ihr Hauswasser zu beziehen.
Für den Besitzer des Hauses Nr. 77 ist knapp aufwärts der genannten Bezirksstraßenbrücke im Ortsbache selbst eine Entnahmestelle, und für das Haus Nr. 7 nächst diesem ebenfalls im Bache eine Entnahmestelle vorgesehen."
Dieses Wasserbenutzungsrecht sei grundsätzlich nach wie vor aufrecht, soferne kein Erlöschenstatbestand eingetreten sei. Das vorliegende Staubecken sei von der Wasserbucheintragung PZ 244 aber nicht gedeckt, weil auf Fotos in einem Vorakt der BH aus dem Jahre 2000 auf dem Grundstück Nr. 741/1 keine Stauanlage ersichtlich sei, welche als Entnahmestelle für Hauswasser gedient haben könnte. Auch aus aktuellen Orthofotos des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen aus dem Jahre 2003 sei keine Stauanlage ersichtlich. Darüber hinaus sei auch im Zuge des Lokalaugenscheines vom 26. Februar 2004 anlässlich der Genehmigungsverhandlung für die Abwasserreinigungsanlage keine Stauanlage in der nunmehr aktenkundigen Form festgestellt worden. Neuerlich werde der Beschwerdeführer aufgefordert, der Wasserrechtsbehörde mitzuteilen, ob die konsenslos errichtete und eine eigenmächtige Neuerung darstellende Stauanlage beseitigt oder ob ein Ansuchen um nachträgliche Bewilligung nach dem WRG 1959 eingebracht werde.
Aus einer Niederschrift der BH vom 18. November 2005 mit dem Beschwerdeführer geht hervor, dass nach seinen Angaben im Zuge der Bauarbeiten für die mit Bescheid der BH vom 19. März 2004 bewilligte Abwasserreinigungsanlage die altbestehende betonierte Stauanlage (Breite ca. 2 m, Länge ca. 3 m, Höhe ca. 1 m, zwei Drittel im Boden versenkt) vor seinem Haus Nr. 8 erneuert worden sei. Aus seiner Kindheit (geboren 1950) habe er in Erinnerung, dass die Entnahmestelle als Staubecken mit eingeschobenem Holzpfosten direkt im "Gerinne" situiert gewesen sei. Von seinem Großvater sei ca. 1960 diese einfache Stauanlage in ein Betonbecken umgebaut worden, welches bis 2004 Bestand gehabt habe. Die Einleitung in dieses Betonbecken sei ursprünglich mittels einer Holzrinne, später mit einer Dachrinne aus Metall erfolgt. Das Becken sei direkt vom Ausleitungsgerinne durchflossen gewesen, sodass bei höherer Wasserführung ein breitflächiger Wasseraustritt (teilweise bereits neben der Rinne, teilweise über den Beckenrand) über sein Grundstück erfolgt sei, welchen er nunmehr mit dem Umbau der Entnahmestelle beseitigt habe. Mit der nunmehrigen Ausführung der Entnahmestelle mit seitlicher Befestigung aus Steinen habe er bewirken wollen, dass keine Vernässung seines Grundstückes mehr auftrete. Er habe nunmehr ein Abflussrohr DN 200 aus dem Becken in das weiterführende Gerinne hergestellt; früher habe ein hölzerner viereckiger Kasten mit ebenfalls annähernd diesem Durchflussvermögen im Becken bestanden. Weiters gebe er an, dass die Ausleitungsstelle bei der Landesstraße (L XX) im Zuge des Brückenneubaues vor ca. 15 bis 20 Jahren ebenfalls umgestaltet und völlig erneuert worden sei. Er bleibe dabei, dass eine geeignete Entnahmestelle zur Entnahme von Wasser für das Haus Nr. 8 gemäß Wasserbuchbescheid vom 9. April 1951, PZ 244, wasserrechtlich bewilligt worden und die nunmehrige Neugestaltung dieser Entnahmestelle "wasserrechtlich bewilligungsfrei" sei. Er werde daher keinen Bewilligungsantrag einbringen.
Im Akt erliegt ein Aktenvermerk der BH vom 28. Dezember 2005, wonach aus dem Verwaltungsstrafakt eine Farbkopie (fotografiert am 10. Februar 2000) mit Darstellung des ehemaligen Wasserentnahme-Betonbeckens hergestellt und Einsicht in den Akt PZ 244 sowie den Akt betreffend die Brücke über den A-bach genommen worden sei. Demnach dürfte nicht nur die Ausleitung aus dem A-bach bereits mit der Genehmigung des Brückenneubaues abgeändert worden sein sondern auch die sieben bewilligten Wasserentnahmestellen.
Am 4. Mai 2006 führte die BH in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen der Amtssachverständige für Wasserbautechnik ein Gutachten erstattete. Demnach seien die Entnahmestellen aus dem Gerinne - laut Angabe zwischen den Jahren 1960 und 1970 - an insgesamt zwei Orten mit Betonbecken an Stelle vorheriger hölzerner Entnahmebecken, im Nebenschluss angeordnet, umgestaltet worden. Zwei weitere Entnahmestellen im A-bach (Anwesen Nr. 77 und 7) seien durch Pfosten, die quer zum Gerinnezug eingesetzt seien, geschaffen worden. Diese Anlagen seien wasserfachlich als im Rahmen der beschriebenen Wassernutzung PZ 244 liegend zu beurteilen.
Ein ähnliches Betonbecken in einer Größe von "ca. 2 x 2 Außenabmessungen" und einer nutzbaren Tiefe von ca. 1 m sei beim Anwesen des Beschwerdeführers bis zur Errichtung des verfahrensgegenständlichen, aus Natursteinen errichteten Staubeckens vorhanden gewesen und sei der ehemalige Anlagenbestand mit Fotos aus dem Jahre 1997 sowie aus dem Jahre 2000 übersichtsmäßig dokumentiert. Die Einspeisung sei aus dem Gerinne mittels einer Wasserrinne (ehemals Holzrinne, zuletzt eine Dachrinne aus verzinktem Blech) erfolgt, das Speisegerinne selbst sei zuletzt auf Grund von Erosionen außerhalb des Betonbeckens verlaufen. Deshalb sei die Zuleitung über die beschriebenen Rinnen bewerkstelligt worden. Der weitere Grabenverlauf habe gegenüber dem derzeitigen Neubestand näher beim Haus vorbei und dann bogenförmig in südwestlicher Richtung wieder zum A-bach geführt und sei im letzten Abschnitt in unveränderter Trassenführung vorhanden. Laut Angabe sei im Herbst 2004 mit der Beckenerrichtung in der derzeitigen Ausbildung begonnen worden, die Fertigstellung sei im Frühjahr 2005 erfolgt. Im Herbst 2005 seien Fugen zwischen den sonst trocken geschlichteten Steinblöcken wasserseitig mit Beton abgedichtet worden. Das Wasserbecken sei ca. 4 bis 5 m in der Breite und 7 bis 8 m in der Länge und in einer Wassertiefe von über 1,5 m bei Vollstau ausgebaut. Der rechte Beckenrand sei durch Natursteine in Teilbereichen höher gezogen als der linke, dem Wohnhaus zugekehrte. In der Südwestecke sei eine Aussparung für Überlaufwasser vorhanden. Gerinneaufwärts sei Erdmaterial rechtsufrig des Zulaufes aufgebracht und dadurch werde bei bestimmter Wasserführung der Zulauf in das Staubecken gegenüber dem Altbestand in verstärktem Maß erzwungen. Durch die Beckenvergrößerung werde in Verbindung mit der baulichen Ausgestaltung sowohl bei Niederwasserführung sowie auch besonders im Hochwasserfall ein nachteiliger Einfluss auf die Wasserbeschaffenheit durch verstärkte Aufwärmung, durch deutlich größere punktuelle Geschiebeansammlung und auch durch Verschwenkung des Wasserablaufes in das ehemals linke Gerinnevorland und von dort in südlicher Richtung auf Fahrweg und Fremdgrund bewirkt. Gegenüber der Erstbesichtigung im August 2005 sei durch die Betonverfugung einzelner Lagerfugen bei der Steinschlichtung eine Reduktion des Sickerwasserdurchtrittes herbei geführt worden.
Diese Abänderung der ursprünglichen Anlagenverhältnisse sei aus wasserfachlicher Sicht nicht mehr geringfügig, sie bedürfe der wasserrechtlichen Bewilligung. Eine Anpassung bezüglich Hochwassersicherheit und Durchgängigkeit des Gerinnnezuges sei nach dem heutigen Stand der Technik jedenfalls erforderlich, wenn ein entsprechender Antrag gestellt werden sollte. Grundsätzlich seien die für diesen Fall notwendigen Anpassungsmaßnahmen nicht mehr sonderlich aufwändig, da wesentliche Arbeiten bereits erfolgt seien. Sofern keine nachträgliche wasserrechtliche Genehmigung der getroffenen Maßnahmen und realisierten Anlagen durch den Beschwerdeführer angestrebt werde, sei die Entfernung der westseitigen Steinschlichtung bis zumindest auf Geländeniveau, die Entfernung der südseitigen Steinschlichtung bis zumindest 1 m unter Geländeniveau, das Auffüllen des derzeitigen Staubeckens mit unverschmutztem Erdmaterial, Sand, Steinen oder Schotter bis auf jene Aussparung, die dem ursprünglichen Wasserentnahmebecken flächen- und volumsmäßig gleichkomme, die Herstellung einer Absturzstrecke im weiterführenden Gerinneverlauf in der Form, dass ein Gerinnequerschnitt geschaffen werde, der in Geometrie und Querschnittsfläche dem zulaufenden Gerinne gleichkomme, und eine Begrünung der anderweitig nicht gesicherten, aber durch Erdarbeiten betroffenen Flächen, notwendig.
Der Beschwerdeführer erklärte bei der mündlichen Verhandlung, keinen Antrag auf nachträgliche Bewilligung des errichteten Staubeckens einbringen zu wollen.
Mit Bescheid der BH vom 29. Mai 2006 verpflichtete diese den Beschwerdeführer gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 zur Durchführung folgender Maßnahmen bei der vorhandenen Stauanlage auf seinem Grundstück Nr. 741/1 bis spätestens 31. August 2006:
"1. Die westseitige Steinschlichtung ist bis zumindest auf das jeweils angrenzende Geländeniveau zu entfernen.
2. Die südseitige Steinschlichtung ist bis zumindest 1 m unter das jeweils angrenzende Geländeniveau zu entfernen.
3. Das derzeitige Staubecken ist mit unverschmutztem Erdmaterial, Sand, Steinen oder Schotter bis auf jene Aussparung, die dem ursprünglichen Wasserentnahmebecken flächen- und volumsmäßig gleichkommt, aufzufüllen.
4. Im weiterführenden Gerinneverlauf ist eine Absturzstrecke (zB. mit den sonst nicht mehr benötigten Natursteinen) in der Form, dass ein Gerinnequerschnitt geschaffen wird, der in Geometrie und Querschnittsfläche dem zulaufenden Gerinne gleichkommt, herzustellen.
5. Die anderweitig nicht gesicherten, aber durch Erdarbeiten betroffenen Flächen sind zu begrünen.
6. Die Bauarbeiten sind so vorzunehmen, dass Wassertrübung im Unterlauf unterbunden wird. Hier kann durch gedrosselten Einlauf beim Teilungsbauwerk im A-bach und einer Wasserabkehr knapp vor der Baustelle auf Eigengrund der Durchfluss und damit die Abschwemmungsgefahr weitestgehend unterbunden werden."
Der Beschwerdeführer erhob Berufung und vertrat die Ansicht, dass keine eigenmächtige Neuerung vorliege. Der bestehende Zustand sei vielmehr durch den Wasserbuchbescheid aus dem Jahre 1951 gedeckt. Es handle sich um eine geeignete Entnahmestelle zur Entnahme von Wasser für das Haus Nr. 8; soweit diese Entnahmestelle geringfügig von der vorher bestehenden betonierten Stauanlage abweiche, handle es sich nur um geringfügige Maßnahmen und um solche, die aus wasserrechtlicher Hinsicht nur eine Verbesserung brächten und darüber hinaus in keiner Weise öffentliche Interessen oder fremde Rechte nachteilig berührten. Soweit der Amtssachverständige zu anderen Schlussfolgerungen gelange, seine diese unschlüssig und überzogen. Sowohl die alte als auch die nunmehrige Stauanlage habe bis jetzt niemanden gestört. Weder die Abflussverhältnisse noch die Wasserqualität sei in negativer Weise beeinflusst worden. Die gegenteilige Schlussfolgerung des Sachverständigen, die von verstärkter Aufwärmung spreche, sei unschlüssig. Weiters seien die früheren als auch die jetzigen Anlagenverhältnisse nicht richtig beschrieben. Die vorher bestandene Stauanlage habe eine Breite von ca. 2 m, eine Länge von ca. 3 m und eine Höhe von ca. 1 m aufgewiesen; die neue Anlage habe eine Maximallänge von 7 m und eine zwischen 2,0 und 3, 6 m differierende Breite. Es sei eine maximale Stauhöhe von 65 cm bis 85 cm erreichbar.
Weiters könne die Herstellung der Absturzstrecke deswegen nicht vorgeschrieben werden, weil im Wasserbuchbescheid von einem offenen Erdgraben mit 30 cm Weite die Rede sei. Der offene Erdgraben sei daher konsensgemäßer Altbestand und die dem Beschwerdeführer nun aufgetragene Schaffung eines Gerinnequerschnittes mit Natursteinen, also die Schaffung eines künstlichen versteinten Gerinnes sei von Vornherein durch die Sach- und Rechtslage nicht gedeckt, andererseits auch nicht erforderlich. Die vorhandene Stauanlage entspreche der wasserrechtlich bewilligten Entnahmestelle in Größe, Ausgestaltung und Funktion. Schließlich wandte sich der Beschwerdeführer auch gegen die weitere Beurteilung des Amtssachverständigen, wonach es zu einer größeren punktuellen Geschiebeansammlung komme, und meinte, diese sei so geringfügig, dass sie außer Betracht bleiben könne. Die bestehende Größe erlaube vielmehr im Anlassfall eine gründliche Reinigung mit einem Minibagger.
Der bestehende Zustand sei konsenskonform; er sei keinerlei öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nachteilig und daher nicht geeignet, Grundlage für einen wasserpolizeilichen Auftrag zu sein. Ausdrücklich beantragte der Beschwerdeführer die Überprüfung des Gutachtens des wasserbautechnischen Amtssachverständigen durch einen Gutachter der Berufungsbehörde, der vor Ort die tatsächlichen Anlagenverhältnisse, insbesondere die Innendimension der derzeitigen Anlage, feststellen möge.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29. August 2006 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers ab und bestätigte den Bescheid der BH mit der Maßgabe, dass der Beschwerdeführer verpflichtet sei, die eigenmächtig vorgenommenen Neuerungen bei der Entnahmestelle und nunmehrigen Stauanlage auf Grundstück Nr. 741/1 in jenem Ausmaß zu beseitigen, das das öffentliche Interesse erfordere, und zu diesem Zweck die im genannten Bescheid angeführten Maßnahmen 1. - 6. bis spätestens 30. November 2006 durchzuführen.
Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens stellte die belangte Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt durch Wiedergabe des Inhaltes der PZ 244 des Wasserbuches für den Verwaltungsbezirk G, der Feststellungen des Amtssachverständigen anlässlich der Überprüfung der Abwasserreinigungsanlage am 4. August 2005 und bei der mündlichen Verhandlung am 4. Mai 2006 und der Angaben des Beschwerdeführers bei der Niederschrift vom 18. November 2005 fest. Nach Wiedergabe des § 66 Abs. 4 AVG und des § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 fuhr die belangte Behörde fort, dass es im gegenständlichen Fall im öffentlichen Interesse liege, dass der aus der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides ersichtliche nachteilige Einfluss des neuen Staubeckens auf die Wasserbeschaffenheit durch Aufwärmung, auf das Geschiebe und durch die Verschwenkung des Wasserablaufes auf Fahrweg und Fremdgrund wieder beseitigt werde. Die Feststellung in der Berufung, wonach das Amtssachverständigengutachten wegen falscher Prämissen und unschlüssiger Folgerungen zum Nachteil des Beschwerdeführers eine untaugliche Entscheidungsgrundlage sei, sei eine nicht näher begründete und sachlich untermauerte Behauptung. Den Aussagen des Amtssachverständigen, die auf der Erfahrung seiner langjährigen Tätigkeit beruhe und durchaus als schlüssig angesehen werde, sei der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Vielmehr habe er sogar eingeräumt, dass mit einer Geschiebeansammlung zu rechnen sei. Diese sei nach seiner Ansicht zwar so geringfügig, dass sie außer Betracht bleiben könne, doch werde auch diese Behauptung durch nichts begründet und durch die nachfolgende Begründung für die bestehende Größe des Beckens, nämlich dass diese Größe des Beckens im Anlassfall eine gründliche Reinigung mit Minibagger erlaube, widerlegt. Damit bestätige der Beschwerdeführer selbst, dass es zu einer Geschiebeansammlung komme bzw. kommen könne, die eine Räumung des Beckens erforderlich mache. Dadurch seien jedenfalls öffentliche Interessen berührt.
Bei der Herstellung des Staubeckens handle es sich somit um eine eigenmächtig vorgenommene Neuerung, die gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 zu beseitigen sei. Eine eigenmächtige Neuerung sei lediglich in dem Maß zu beseitigen, als dies zur Wahrung der öffentlichen Interessen erforderlich sei. Dem werde durch die Vorschreibung der im erstinstanzlichen Bescheid angeführten Maßnahmen 1. - 6. entsprochen. Wenn die gänzliche Entfernung aufgetragen worden wäre, hätte die Wiederherstellung des Gerinnes in der Form, wie es vor Errichtung des Staubeckens bestanden habe, und weiters die Wiederherstellung des Betonbeckens in der Größe von ca. 2 x 2 m und dessen Anspeisung aus dem Gerinne mittels einer Wasserrinne aufgetragen werden müssen.
Zur Bewilligungspflicht führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des § 9 Abs. 1 WRG 1959 aus, dass zum Zeitpunkt der Bewilligung bzw. der Wiedereintragung ins Wasserbuch im Jahre 1950 nur einfache Entnahmevorrichtungen wie quer zum Gerinnezug eingesetzte Pfosten oder Rinnen für die Ableitung des Wassers in ein einfaches Holz- oder Betonbecken, das die eigentliche Wasserentnahme erleichtern sollte, vorgesehen gewesen seien. Ein solches beschriebenes Holz- oder Betonbecken stelle auch bereits eine im Wasserbuch nicht angeführte und beschriebene Anlage dar, doch könne es, so lange es der (leichteren) Wasserentnahme diene und daher entsprechend (klein) ausgeführt sei, als vom Entnahmekonsens umfasst und somit als bewilligt angesehen werden, insbesondere auch deshalb, weil es nicht vom Gerinne selbst durchflossen werde, sondern Wasser aus dem Gerinne zugeleitet erhalte ("im Nebenschluss"). Im Gegensatz hiezu werde das neu errichtete Staubecken vom Gerinne durchflossen ("im Hauptschluss"), und diene in der ausgeführten Größe keinesfalls mehr primär der Wasserentnahme; für die Wasserentnahme sei nämlich kein ca. 30 bis 35 m2 großes Becken erforderlich. Schon aus diesem Grund handle es sich um keine Anlage, die durch den Wasserbuchbescheid vom 9. April 1951 gedeckt sei, und bedürfe diese daher einer gesonderten Bewilligung. Wie bereits oben ausgeführt, habe diese Anlage einen nachteiligen Einfluss auf die Wasserbeschaffenheit durch Aufwärmung, auf das Geschiebe und durch die Verschwenkung des Wasserablaufes auf Fahrweg und Fremdgrund bewirkt, sodass öffentliche Interessen berührt würden und es sei auch aus diesem Grund - ohne Beurteilung der Zulässigkeit - von einer Bewilligungspflicht auszugehen. Auf Grund der Dauer des Berufungsverfahrens sei die Erfüllungsfrist neu festzusetzen gewesen.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und machte Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bestreitet auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, dass die von ihm ausgeführte Stauanlage nicht vom bestehenden wasserrechtlichen Konsens gedeckt wäre, und er bringt weiters vor, es sei auch auf Grund der unrichtigen bzw. unschlüssigen Ausführungen des Amtssachverständigen nicht erkennbar, dass seine Anlage öffentliche Interessen verletze.
Die entscheidungswesentliche Bestimmung des WRG 1959 hat folgenden Wortlaut:
"§ 138. (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten
a) eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen, ..."
Es ist daher vorerst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Bestimmungen des WRG 1959 übertreten hat; dies wäre dann der Fall, wenn die von ihm errichtete (unstrittig wasserrechtlich bewilligungspflichtige) Stauanlage über keinen wasserrechtlichen Konsens verfügte. Diesbezüglich bezieht sich der Beschwerdeführer auf den im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk G unter PZ 244 eingetragenen Konsens.
Unter PZ 244 ist das Recht des Hauswasserbezuges für insgesamt 7 Häuser, darunter auch jenes des Beschwerdeführers, auf Grundlage einer Niederschrift der Kommission zur Neuaufnahme aller Wasserrechte zur Wiederherstellung des im Kriege verloren gegangenen Wasserbuches vom 17. Oktober 1950 (wieder) eingetragen. Die Anlage und das Ausmaß der bewilligten Wasserbenutzung am links vom Ortsbach abzweigenden Erdgerinne sind wie folgt beschrieben:
".... Die Besitzer der Häuser Nr. ... und 8 haben in diesem Gerinne an geeigneten Stellen die Möglichkeit, das ganze Jahr hindurch ihr Hauswasser zu beziehen.
Für den Besitzer des Hauses Nr. 77 ist knapp aufwärts der genannten Bezirksstraßenbrücke im Ortsbache selbst eine Entnahmestelle, und für das Haus Nr. 7 nächst diesem ebenfalls im Bache eine Entnahmestelle vorgesehen."
Als Art der Wasserbenutzung ist im Wasserbuch "Nutzwasserversorgung" und als Zweck der Anlage "Hauswasserbezug für 7 Häuser" eingetragen.
Nach dem Inhalt des Wasserbuchbescheides besteht das Wasserrecht für das Haus Nr. 8 im Recht auf "Bezug von Hauswasser aus dem Gerinne an geeigneter Stelle". In Bezug auf das Wasserrecht der Häuser Nr. 7 und Nr. 77 ist ebenfalls von der Entnahme von Wasser an so genannten "Entnahmestellen", die Rede.
Es kann dahinstehen, ob sich das im Wasserbuchbescheid eingetragene Wasserrecht zur Entnahme von Wasser an einer "geeigneten Entnahmestelle" lediglich auf das Recht zur Entnahme von Wasser an einer geeigneten Stelle bezieht und die Errichtung jeglicher Vorrichtungen zu diesem Zweck ausschließt, oder ob - wie dies der Sachverständige und die belangte Behörde meinen - dieser Konsens auch die Errichtung einfacher Entnahmevorrichtungen wie quer zum Gerinnezug eingesetzte Pfosten oder Rinnen für die Ableitung des Wassers umfasste. Selbst wenn man dem zitierten Wasserrecht das zuletzt genannte Verständnis zu Grunde legte, käme man zum Ergebnis, dass die vom Beschwerdeführer errichtete Stauanlage im Seitengerinne, die nicht mehr den Charakter einer solchen einfachen Entnahmevorrichtung aufweist, nicht vom wasserrechtlichen Konsens umfasst wäre.
Daran ändert auch der Hinweis des Beschwerdeführers nichts, wonach im Wasserbuchbescheid "sehr wohl immer wieder von einer Anlage die Rede ist"; die dortige, durch den Formulartext vorgegebene (vorgedruckte) Bezeichnung "Anlage" bezieht sich nämlich nicht auf die Entnahmestellen am Seitengerinne sondern auf dieses selbst und den daran möglichen Hauswasserbezug für 7 Häuser. Dass das Wasserrecht des jeweiligen Hauseigentümers selbst die Errichtung einer Stauanlage zur Entnahme von Wasser umfasste, ist hingegen auch dem Wasserbuchbescheid nicht zu entnehmen.
Zum gleichen Ergebnis einer nicht vom Konsens gedeckten Anlage führt die Überlegung, dass sich der wasserrechtliche Konsens nur auf eine Anlage beziehen kann, die weder Rechten Dritter (zB. anderer Wasserbezieher) noch öffentlichen Interessen nachteilig ist. Der wasserbautechnische Amtssachverständige hat nun aber fachlich begründet dargetan, dass die vorgenommene Änderung durch die Errichtung der nun gegenständlichen Stauanlage zu einer Beeinträchtigung öffentlicher Interessen führen würde. Eine solche Veränderung stellte daher eine Abweichung von einem angenommenen bestehenden Konsens dar; auch diesfalls wäre die Stauanlage als eigenmächtige Neuerung im Sinne des § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 anzusehen.
Bereits daraus ergibt sich aber, dass die Errichtung der verfahrensgegenständlichen Stauanlage vom wasserrechtlichen Konsens zur Entnahme von Wasser in PZ 244 nicht gedeckt ist. Die Anlage stellt daher eine eigenmächtige Neuerung im Sinne des § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 dar. Angesichts dessen erübrigt sich ein näheres Eingehen darauf, ob und in welchem Ausmaß die Dimension der neuen Stauanlage von der des vorher bestandenen Betonbeckens abweicht oder nicht.
Dass die Stauanlage in der vorhandenen Ausführung geeignet ist, öffentliche Interessen zu beeinträchtigen, hat der Amtssachverständige in seinem Gutachten bei der mündlichen Verhandlung vor der BH dargetan und dies mit einer Erhöhung der Wassertemperatur, mit einer Erhöhung des Geschiebeausmaßes und mit näher dargestellten negativen Auswirkungen auf den Hochwasserabfluss begründet. Dem ist der Beschwerdeführer in der Berufung nur mit einer gegenteiligen Behauptung entgegen getreten, er hat dieses Gutachten des Sachverständigen aber nicht auf gleicher fachlicher Ebene bekämpft und widerlegt.
Es ist nicht erkennbar, dass das Gutachten des Amtssachverständigen von vornherein unschlüssig wäre. Nach der hg. Judikatur kann ein mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten eines Amtssachverständigen in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten, somit auf gleicher fachlicher Ebene (durch Einholung eines Gutachtens eines Privatsachverständigen), bekämpft werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2005, 2005/07/0108, u.v.a.). Das hat der Beschwerdeführer nicht getan. Das nicht widerlegte Gutachten des Amtssachverständigen stellte eine taugliche Grundlage für die Entscheidung der Behörden dar. Auf der Grundlage dieses Gutachtens ist davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer ausgeführte eigenmächtige Neuerung geeignet ist, öffentliche Interessen zu beeinträchtigen; damit sind im Gegenstand die Voraussetzungen für die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 gegeben.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die unter Punkt 4. des angefochtenen Bescheides vorgeschriebene Maßnahme, nämlich die Herstellung einer Absturzstrecke im weiterführenden Gerinneverlauf "zB. mit Natursteinen", und meint, damit werde ihm die Herstellung eines Zustandes aufgetragen, der dem alten wasserrechtlichen Konsens nicht entspreche, welcher einen Erdgraben und kein versteintes Gerinnes vorsehe.
Dazu ist zu bemerken, dass der Klammerausdruck in Punkt 4 der vorgeschriebenen Maßnahmen "(zB. mit den sonst nicht mehr benötigten Natursteinen)" lediglich einen unverbindlichen und praktikablen Vorschlag der Gestaltung der Absturzstrecke und keine Verpflichtung zu einer solchen Gestaltung darstellt. Wegen der Unverbindlichkeit dieses Gestaltungshinweises ist weder erkennbar, dass der Rahmen der zulässigen Vorschreibungen des § 138 Abs. 1 WRG 1959 überschritten worden wäre noch legt der Beschwerdeführer dar, welche Nachteile ihm dadurch bei der Gestaltung der Absturzstrecke erwüchsen.
Einem Eingehen auf die erstmals in der Beschwerde vorgebrachten Einwände gegen die vorgeschriebenen Maßnahmen Nr. 2 und 3 (die Umsetzung dieser Maßnahmen sei technisch nicht möglich bzw. führe diese zu unsinnigen Ergebnissen) steht das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot entgegen. Was schließlich die vom Beschwerdeführer gerügten Verfahrensmängel betrifft, so sind auch diese nicht geeignet, die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nach sich zu ziehen, weil es der Beschwerdeführer verabsäumt darzutun, dass bei der Vermeidung dieser allfälligen Verfahrensmängel ein anderes Ergebnis hervorgekommen wäre.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 21. Juni 2007
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