Normen
AVG §1;
AVG §8;
B-VG Art10 Abs1 Z10;
B-VG Art15 Abs1;
LStG NÖ 1999 §13 Abs1 Z2;
LStG NÖ 1999 §13 Abs2 Z1;
LStG NÖ 1999 §13 Abs2 Z3;
LStG NÖ 1999 §13 Abs2;
LStG NÖ 1999 §9 Abs1;
WRG 1959;
AVG §1;
AVG §8;
B-VG Art10 Abs1 Z10;
B-VG Art15 Abs1;
LStG NÖ 1999 §13 Abs1 Z2;
LStG NÖ 1999 §13 Abs2 Z1;
LStG NÖ 1999 §13 Abs2 Z3;
LStG NÖ 1999 §13 Abs2;
LStG NÖ 1999 §9 Abs1;
WRG 1959;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.302,10 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Auf Grund eines "generellen Projekts" aus 1995 wurde im Auftrag der belangten Behörde im Oktober 1996 ein Konzept zur Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) für das Projekt Umfahrung Pyburg-Windpassing km 1,75 bis km 4,27 erstellt. Dort wird der Bestand wie folgt dargestellt: Die bestehende B 123 - Mauthausener Straße beginnt in der Ortschaft Ennsdorf an der Kreuzung mit der B 1 - Wiener Straße, durchschneidet sodann nach etwa 1 km Freiland das gegenständliche Untersuchungsgebiet der relevanten Orte Pyburg und Windpassing auf etwa 1,5 km Länge, um sodann über die Donaubrücke durch Mauthausen in Pregarten in die B 124 - Königswiesener Straße zu münden. Eine Entflechtung des Durchgangsverkehrs über die Schleuse Donaubrücke mit dem Regionalverkehr sei sowohl für die verkehrstechnische Leistungsfähigkeit als auch im Sinne einer innerörtlichen umweltverträglichen Verkehrsbelastbarkeit dringend erforderlich. Die UVE enthält eine Auseinandersetzung mit mehreren Ausführungsvarianten.
Aus einem Aktenvermerk vom 1. Juli 2003 ist zu entnehmen, dass ein Teil der Bevölkerung der betroffenen Ortsgebiete bereits mehrfach mit einer Kundgebung auf die Problematik aufmerksam gemacht habe. Nach Aussagen des NÖ Straßendienstes habe die Umsetzung des Projektes bisher deswegen nicht durchgeführt werden können, weil die Grundstücke, über die die künftige Umfahrung führen solle, nicht eingelöst werden konnten.
Das vorliegende Projektgenehmigungsverfahren wurde mit dem Antrag des mitbeteiligten Landes vom 30. September 2005 eingeleitet. Eingereicht wurden neben den erforderlichen planlichen Unterlagen ein technischer Bericht, eine Detaillärmschutzuntersuchung und eine Umweltuntersuchung. Aus dem Grundeinlöselageplan und dem Grundstücksverzeichnis ergibt sich, dass vom Vorhaben 20 Grundstücke des Beschwerdeführers, alle inneliegend in der EZ 65, KG Ennsdorf, betroffen sind. Für die Hauptanlage sind aus 15 Grundstücken 14.548 m2 einzulösen, für die Nebenanlage 1.380 m2, weiters sind 2.708 m2 als Restfläche angemerkt, "wenn Einlösung denkbar". Die Grundstücke des Beschwerdeführers befinden sich im westseitigen Anschlussbereich nahe Ennsdorf, wo die Anbindung der neuen Trasse mittels eines Kreisverkehrs geplant ist.
Mit Schreiben vom 29. März 2006 erklärte der Beschwerdeführer, er spreche sich gegen das Projekt aus und sei nicht gewillt, dafür Grund herzugeben. Es gebe auch andere Varianten einer Umfahrungsstraße und es sei möglich, auf Landesflächen bzw. auf den Flächen der Firma "E" die Umfahrungsstraße zu bauen. Die Umfahrung sei nicht sinnvoll, weil die Brücke nach Mauthausen zu klein und alt sei; ein länderübergreifendes Großverkehrskonzept wäre notwendig. Der landwirtschaftliche Betrieb des Beschwerdeführers wäre in seiner Existenz und in seinem Fortbestand gefährdet, zumal seine Felder durch dieses Projekt so zerschnitten würden, dass es zu einer massiven Entwertung dieser Flächen kommen würde. Vor Jahren hätte er mit dem Land Niederösterreich Flächen getauscht, damit der Hafenausbau (Ennshafen) möglich geworden sei; Teile dieser eingetauschten Flächen wären nun durch dieses Projekt gefährdet. Schließlich warf er die Frage auf, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung stattgefunden habe.
Der Beschwerdeführer unterfertigte auch das Schreiben einer Reihe von betroffenen Grundeigentümern vom 29. März 2006, die sich darin gegen das Projekt aussprachen und nicht gewillt zeigten, Grundstücke zu verkaufen. Da keine wesentliche Änderung der Trassenführung seit 1997 erkennbar sei, sähen sich die Unterzeichner gezwungen, die Haltung von damals neuerlich zu bekräftigen. Eine Umfahrung nach dem kurzfristigen "Fleckerlteppich-Prinzip", die wegen der schmalen Donaubrücke keinen ausreichenden Verkehrsabfluss nach Oberösterreich vorsehe, werde den heutigen Anforderungen nicht gerecht. Allenfalls sprächen sich die Unterzeichner für die Unterflurtrassenvariante entlang der Donau-Uferbahn (auch als "Ostvariante" bezeichnet) aus. Diese Stellungnahmen wurden bei der am 29. März 2006 durchgeführten Verhandlung verlesen.
Der verkehrstechnische Amtssachverständige verwies in seinem Befund auf Vorstudien, in denen die nunmehr vorliegende Trassenführung entwickelt worden sei. Dabei habe sich ergeben, dass durch die Wahl dieser Trasse die größte Verkehrsentlastung in den Ortsgebieten Windpassing und Pyburg erreicht werde. Die geplante Umfahrung zweige vom Bestand im Bereich der nördlichen Anbindung des Ennshafens Richtung Westen ab. Es würden in einem großen Bogen die Ortsgebiete umfahren und die Umfahrung münde wieder in den Bestand beim südlichen Widerlager der Donaubrücke ein. Die Kreuzungen am südlichen und nördlichen Ende der Umfahrung würden als Kreisverkehre vorgesehen; an der westlichen und nördlichen Seite der Umfahrungsstraße werde ein Begleitweg für alle Verkehrsarten vorgesehen, welche im nördlichen Drittel der Umfahrung an das Gemeindestraßennetz mit einer Unterführung angebunden werde. Die Unterführung und Anbindung an das örtliche Straßennetz werde so ausgebildet, dass eine Sicherheit gegen das hundertjährliche Hochwasser bestehe.
In seinem Gutachten führte der Sachverständige aus, es sei in den Projektsunterlagen nachvollziehbar und glaubhaft nachgewiesen worden, dass durch die nunmehr vorgesehene Wahl der Trasse eine wesentliche Entlastung in den Ortsdurchfahrten eintreten werde. Die bestehenden Unfallhäufungsstellen würden nach Errichtung der Umfahrung nicht mehr vorhanden sein. Durch die vermiedene Trennwirkung in den Ortsdurchfahrten seien Querungen der Fußgänger auch ohne Sicherungsmaßnahmen möglich. Anbindungen von Grundstücken würden ohne weitere Maßnahmen möglich sein. Aus straßenbau- und verkehrstechnischer Sicht entspreche die vorgelegte Planung dem Stand der Technik.
Der lärmtechnische Amtssachverständige gelangte unter Bedachtnahme auf einen 2 m hohen Wall bzw. eine 2 m hohe Lärmschutzwand zum Ergebnis, dass die zur Tagzeit zur Genehmigung eingereichten Werte einen LAeq von 60 dB nicht überschreiten würden, während der Nachtzeit würde lediglich an einem Punkt mit einer Überschreitung des Wertes von 50 dB um 1 dB zu rechnen sein.
Der Amtssachverständige für Naturschutz nannte die ökologischen Auswirkungen des Projekts. Für die Realisierung der Umfahrung wären mit hoher Wahrscheinlichkeit Gebiete mit weit geringerer Bedeutung für den Naturschutz zur Verfügung gestanden. Es wurde daher eine Reihe flankierender schadensbegrenzender Maßnahmen in Form von 20 Auflagen gefordert.
Der Vertreter der NÖ Umweltanwaltschaft forderte, dass die im naturschutzfachlichen Gutachten verlangten Ersatzlebensräume vor Bescheiderlassung sichergestellt werden müssten.
Mit Bescheid vom 30. März 2006 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Amstetten die Bewilligung zur Durchführung der Errichtung einer Umfahrungsstraße für die Landesstraße B 123 von km 1,750 bis km 4,246 gemäß dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung. Die Einwendungen im gemeinsamen Schriftsatz mehrerer Grundeigentümer, darunter des Beschwerdeführers, wurden abgewiesen. Die Einwendungen des Beschwerdeführers in seinem eigenen Schriftsatz wurden abgewiesen und hinsichtlich der Behauptung von wirtschaftlichen Nachteilen zurückgewiesen. In der Begründung stellte die Behörde fest, dass alle Einwendungen rechtzeitig erhoben worden seien. Die vorliegenden Sachverständigengutachten hätten jedoch den Schluss zugelassen, dass bei projektsgemäßer Errichtung und Erfüllung der Auflagenpunkte keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte von Nachbarn zu erwarten sei.
In seiner dagegen erhobenen Berufung rügte der Beschwerdeführer, dass alle anderen Vorschläge zu Alternativvarianten oder großräumigeren Verkehrskonzepten unerwähnt geblieben seien. Auf die Problematik der bestehenden Donaubrücke sei erst gar nicht eingegangen worden. Eine Donaubrücke an anderer Stelle sei wichtiger für alle betroffenen Anrainer, als eine Umfahrung. Das eingeholte Naturschutzgutachten habe viel zu wenig Beachtung gefunden. Im Projekt finde man auch einen Erdwall und eine Begleitstraße, die aber nicht zur Landesstraße B 123 gehörten. Der Lärmwall nehme zu viel wertvolle Fläche in Anspruch, was durch eine Lärmschutzwand vermieden würde. Der Beschwerdeführer forderte in seiner Berufung, dass die bestehenden Zufahrten zu seinen Grundstücken erhalten bleiben müssten. Insbesondere verwies er auf Zu- und Abfahrten beim "Straßfeld", welche gefährdet würden. Es sei auf seine Forderung, das Straßenprojekt auf Flächen des Landes bzw. der Firma E zu verlegen, nicht eingegangen worden. Durch das Projekt würden seinem Betrieb die Existenzgrundlagen (Grund und Boden in Hofnähe) entzogen werden. Schließlich brachte er vor, dass das Projekt die Lebensqualität bei ihm in der Dorfstraße 26 verringern werde.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Zweck des Bewilligungsverfahrens nach § 12 NÖ Straßengesetz sei die Genehmigung eines konkreten Projekts, wenngleich dieses zuvor unter genauer Prüfung verschiedener Kriterien aus mehreren Varianten auszuwählen sei. Im gegenständlichen Fall seien in einem Vor- und Nachteilespiegel vier Trassenführungen gegeneinander abgewogen worden, wobei sich letztlich der Planfall D 1 insgesamt als der optimale herauskristallisiert habe. In weiterer Folge sei, um den Forderungen der Grundeigentümer zu entsprechen, eine Abänderung auf den nunmehr eingereichten Planfall D erfolgt, wobei die Trasse noch weiter Richtung Enns und Donau verschoben worden sei. Die weitere Verschiebung der Trasse Richtung Ennsdorf auf E-Flächen, wie dies vom Beschwerdeführer gefordert werde, sei auf Grund des Hochwasserabflussbereiches bzw. des Verlustes von Retentionsraum nicht möglich. Dass eine Donaubrücke an anderer Stelle wichtiger sei als eine Umfahrung, sei nicht Gegenstand des Verfahrens, weil nur das eingereichte Projekt zu prüfen sei. Die Notwendigkeit der Umfahrung ergebe sich aus der verkehrsmäßigen Belastung der Ortsteile Pyburg und Windpassing mit derzeit mehr als 12.000 Kfz pro 24 Stunden und einem Lkw-Anteil von bis zu 20 %; künftig seien infolge weiterer Zunahme des Verkehrs noch häufigere Überlastungen zu erwarten. Was die Problematik der bestehenden Donaubrücke betreffe, hätten sämtliche Varianten die Einmündung der Umfahrung in die bestehende Mauthausener Straße südlich der Donau, also noch vor der Donaubrücke, vorgesehen. Die geplante Straße umfasse die Donaubrücke nicht. Auch der Amtssachverständige für Naturschutz habe das Projekt durch Vorschreibung bestimmter Auflagen als genehmigungsfähig beurteilt; auch bei den anderen West-Varianten hätte der Auwald durchschnitten werden müssen. Die Ostvarianten hätten durch bebautes Gebiet geführt und eine Unterflurtrasse erfordert, weshalb sie auf Grund der immensen Kostenintensität nicht weiter verfolgt wurden.
Die belangte Behörde begründete schließlich unter Hinweis auf die entsprechenden Gesetzesbestimmungen, dass der Erdwall Bestandteil der Straße sei; ob die Begleitstraße der Landesstraße zugehörig oder eine eigene Straße sei, sei ohne Belang. Die Begleitstraße sei im Rahmen des Gesamtprojektes erforderlich, das Projekt sei insgesamt zu prüfen. Die geplanten Lärmschutzmaßnahmen seien notwendig, da es sonst zu Grenzwertüberschreitungen kommen würde.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 25. September 2007, B 382/07-9, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer insbesondere im Recht auf Nichtbewilligung des beantragten Straßenbauvorhabens verletzt. Er begehrt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Unter Hinweis auf § 9 NÖ Straßengesetz bringt der Beschwerdeführer vor, mit dem Vorhaben sei eine massive Zerschneidung der landwirtschaftlich genutzten Liegenschaften verbunden, deren bestehende Aufschließung nicht gewährleistet sei; es könne keine annähernd gleichwertige Zufahrt erreicht werden. Bisher sei es möglich gewesen, mit landwirtschaftlichen Geräten die Flächen über eigenen Grund zu erreichen, insbesondere auch mit Mähdreschern. Durch die jetzt vorgesehene Aufschließung in Verbindung mit der Grundzerschneidung und Zerschneidung des bisher bestehenden Feldweges sei der Beschwerdeführer gezwungen, öffentliches Gut zu benutzen und Umwege zu fahren, wozu Begleitfahrzeuge und Genehmigungen erforderlich seien, was keinesfalls einer annähernd gleichwertigen Zufahrt entspreche. Daher sei der Beschwerdeführer in seinem aus § 13 Abs. 2 Z. 3 NÖ Straßengesetz resultierenden Recht verletzt.
Weiters macht der Beschwerdeführer geltend, bereits der Planung des Projekts liege ein wesentlicher Mangel zu Grunde, da die Planung dem zu erwartenden Verkehr mangels einer länderübergreifenden Gesamtprognose mit Berücksichtigung der Mauthausener Donaubrücke nicht entspreche. Trotz Einwendungen gegen die geplante Trasse sei keine Interessenabwägung im Sinne einer Gegenüberstellung der verschiedenen Möglichkeiten vorgenommen worden; der zu erwartende Verkehr hätte länderübergreifend ermittelt werden müssen.
Es sei die Stellungnahme des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen außer Acht gelassen worden, wonach mit hoher Wahrscheinlichkeit Gebiete mit weit geringerer Bedeutung für den Naturschutz zur Verfügung gestanden wären. Jedenfalls habe die belangte Behörde keine Feststellungen getroffen, aus denen sich nachvollziehen ließe, warum gerade die projektierte Trassenvariante die beste darstelle. Auch eine Kostengegenüberstellung und damit eine Vergleichbarkeit der verschiedenen Varianten sei nicht gegeben, weshalb dem Transparenzgebot nicht Genüge getan worden sei. Bezüglich der Einwendung einer Umweltverträglichkeitsprüfung habe die Behörde keine Feststellung getroffen; auch die Forderung des Vertreters der Umweltanwaltschaft, dass Ersatzlebensräume vor Bescheiderlassung sichergestellt werden müssten, sei nicht berücksichtigt worden.
Dem Argument des Beschwerdeführers, es könne die Trasse auf die Gründe der Firma E, die ihrerseits wieder zu 100 % im Eigentum des Landes Niederösterreich stehe, verlegt werden, sei mit dem Hinweis auf einen Hochwasserabflussbereich bzw. Verlust von Retentionsraum entgegnet worden. Dazu merkte der Beschwerdeführer an, dass seit Menschengedenken auf diesen, bis 1992 dem Beschwerdeführer gehörenden Grundstücken noch nie ein Hochwasser beobachtet worden sei. Damit sei von der Behörde willkürlich ohne nähere Begründung vom Akteninhalt abgewichen worden.
Erdwall und Lärmschutzdämme stellten keine Anpassung an das Ortsbild dar und benötigten mehr Platz als die ebenfalls teilweise vorgesehenen Lärmschutzwände. Der Detaillärmschutzuntersuchung lasse sich nicht entnehmen, warum nicht auch im Bereich der Grundstücke des Beschwerdeführers Lärmschutzwände projektiert wären, die weniger Platzbedarf benötigten.
Eine Kreisverkehrsanlage sei unmittelbar auf einem dem Beschwerdeführer gehörenden Grundstück geplant. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb dieser Kreisverkehr nicht in den bisherigen Straßenverlauf, wozu öffentliches Gut zur Verfügung stehen würde, integriert werde.
Das eingeholte Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen enthalte keine Angaben über Veränderungen der Grundwasserflüsse im Hochwasserfall. Auf Grund der bestehenden Hochwassergefährdung hätte ein ergänzendes Gutachten eventuell aus dem Bereich Hydrologie eingeholt werden müssen, um die Auswirkungen des Straßenbauvorhabens zu beurteilen. Zur Abklärung der Auswirkungen der Straße auf den menschlichen Organismus wäre die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens erforderlich gewesen.
Schließlich macht der Beschwerdeführer geltend, in dem auf Basis des § 5 NÖ Straßengesetz erlassenen NÖ Straßenverzeichnis fände sich weder eine Straße mit der Bezeichnung B 123 Mauthausener Straße Umfahrung Pyburg Windpassing noch sonst eine Straße, welche die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Straßenführung beschreibe bzw. festlege. Der zu bauenden Straße fehle es somit an der rechtlichen Qualifikation als Landesstraße. Daher fehle der Bezirkshauptmannschaft Amstetten die Zuständigkeit, als Behörde erster Instanz im Sinne des § 12 NÖ Straßengesetz einzuschreiten. Auch die belangte Behörde hätte ihre Sachzuständigkeit nicht in Anspruch nehmen dürfen.
Im Beschwerdefall findet das NÖ Straßengesetz 1999, LGBl. 8500-0 in der Fassung LGBl. 8500-1 (StrG), Anwendung. Nach § 5 Abs. 1 leg. cit. hat die Landesregierung durch Verordnung (NÖ Landesstraßenverzeichnis) die durch das Land zu bauenden oder zu erhaltenden Straßen zu Landesstraßen zu erklären und deren Verlauf zu beschreiben. Das NÖ Straßenverzeichnis, LGBl. 8500/99-0 in der seit der Übernahme der Bundesstraßen geltenden Fassung LGBl. 8500/99-2, enthielt die Eintragung:
"B 123 Mauthausener Straße
Ennsdorf (B 1) - Landesgrenze Niederösterreich/Oberösterreich Länge in km: 4"
Seit der Fassung vom 11. Mai 2007, LGBl. 8500/99-5, lautet diese Eintragung:
"B 123 Mauthausener Straße
Landesgrenze Oberösterreich/Niederösterreich - Ennsdorf (B 1) - Landesgrenze Niederösterreich/Oberösterreich
Länge in km: 4"
Eine Umfahrung wird dort nicht genannt.
Dies hat der Beschwerdeführer unter dem Beschwerdegrund der Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter schon in der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde gerügt und ausgeführt, dass es daher der zu bauenden Straße an der rechtlichen Qualifikation als Landesstraße fehle und damit die Zuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde nicht gegeben gewesen sei.
Soweit sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. März 2005, B 774/03, VfSlg. 17.494, berief, ist ihm entgegen zu halten, dass in jenem Fall die bewilligungsgegenständliche "L 2075" im NÖ Landesstraßenverzeichnis überhaupt nicht enthalten war. Durch die hier gegenständliche Umfahrung ändert sich am Verlauf laut Verordnung zwischen Ennsdorf (B 1) und Landesgrenze Niederösterreich/Oberösterreich nichts, weshalb die Rechtsnatur als Landesstraße und damit die Zuständigkeit der hier eingeschrittenen erstinstanzlichen Behörde bestehen blieb.
Für die hier gegenständliche Umgestaltung einer Landesstraße sind insbesondere folgende Bestimmungen des StrG maßgeblich:
"§ 9
Planung von Straßen
(1) Die Straßen nach den §§ 5 und 6 sind so zu planen, zu bauen und zu erhalten, dass sie dem zu erwartenden Verkehr entsprechen, bestehende Natur- und Kunstdenkmale, Nationalparks sowie Schutzgebiete nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000, LGBl. 5500, schonen, dem Landschafts- und Ortsbild angepasst werden, keine Wasserschon- und -schutzgebiete beeinträchtigen, für die Umwelt verträglich sind und die bestehende Aufschließung von Grundstücken erhalten.
...
§ 12
Bewilligungsverfahren
(1) Für den Bau und die Umgestaltung einer Straße nach den §§ 5und 6 ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich.
...
(2) Dem Antrag um Bewilligung sind Planunterlagen anzuschließen, die alle Angaben zu enthalten haben, die für die Beurteilung des Vorhabens notwendig sind. Dazu gehören insbesonders:
...
(3) Die Behörde hat vor Erteilung der Bewilligung eine mündliche Verhandlung abzuhalten, in deren Verlauf ein Augenschein an Ort und Stelle (Trassenbegehung) vorzunehmen ist.
...
(4) Weiters sind zur Verhandlung die für die Beurteilung des Straßenbauvorhabens und seiner Auswirkungen notwendigen Sachverständigen beizuziehen. Von der Aufnahme des Beweises durch Sachverständige darf nicht abgesehen werden.
...
(6) Die Behörde hat über einen Antrag auf Bewilligung einen schriftlichen Bescheid zu erlassen.
Der Bewilligungsbescheid hat zu enthalten:
die Angabe des bewilligten Straßenbauvorhabens, die Entscheidung über die dagegen erhobenen Einwendungen sowie die Vorschreibung jener Auflagen, durch deren Erfüllung den Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und 2 und § 13 Abs. 2 entsprochen wird.
Liegt ein Widerspruch zu den Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und 2 und § 13 Abs. 2 vor, der nicht durch Auflagen im Bewilligungsbescheid beseitigt werden kann, ist der Antrag abzuweisen.
§ 13
Parteien
(1) Im Bewilligungsverfahren nach § 12 haben Parteistellung:
...
2. die Eigentümer und sonstige dinglich Berechtigte
der Grundstücke, auf denen die Baumaßnahmen durchgeführt werden
sollen,
...
(2) Subjektiv-öffentliche Rechte sind
1. die Standsicherheit und Trockenheit der Bauwerke
der Nachbarn
2. die ausreichende Belichtung der Hauptfenster der
zulässigen Gebäude der Nachbarn
3. die Gewährleistung eines bestehenden Zuganges oder
einer bestehenden Zufahrt zum Grundstück, wenn das Grundstück über keinen anderen Zugang oder keine andere Zufahrt auf der Straße erreicht werden kann."
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Grundstücke, auf denen die Baumaßnahmen durchgeführt werden sollen. Als Grundeigentümer ist der Beschwerdeführer nicht auf die Geltendmachung der in § 13 Abs. 2 StrG genannten Rechte beschränkt; insbesondere kann er im Straßenbewilligungsverfahren die Notwendigkeit der Errichtung der Straße in Frage stellen (hg. Erkenntnis vom 15. Juni 2004, Zl. 2004/05/0085). Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof auch ausgesprochen, dass die von der Straßenbaubewilligungsbehörde im Übrigen zu prüfenden Voraussetzungen für die Bewilligung, insbesondere die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 1 StrG - abgesehen von der Frage des zu erwartenden Verkehrs - keine subjektiv-öffentlichen Rechte des gemäß § 13 Abs. 1 Z. 2 StrG Parteistellung genießenden Eigentümers betreffen (hg. Erkenntnis vom 16. September 2009, Zl. 2007/05/0013).
Durch das Projekt soll die Wohnbevölkerung von Windpassing und Pyburg vom Durchzugsverkehr entlastet werden; die darauf gegründete Notwendigkeit wird vom Beschwerdeführer nicht effektiv bestritten, wenn er eine länderübergreifende Planung mit einer neuen Donaubrücke fordert. Der Zweck der Entlastung des Wohngebietes bei einem festgestellten Aufkommen von 12.000 Fahrzeugen pro Tag und einem Lkw-Anteil von 20 % und der Vermeidung von Unfallhäufigkeitsstellen wird durch eine Umfahrung jedenfalls erreicht.
Im Rahmen der Notwendigkeitsprüfung kann der betroffene Grundeigentümer auch die gewählte Variante in Zweifel ziehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. November 2008, Zl. 2006/05/0142). Die belangte Behörde verweist im angefochtenen Bescheid auf die erfolgte Variantenprüfung; der im Bescheid genannte "Variantenspiegel" nennt die westseitigen Umfahrungsprojekte D 1 und B und die ostseitigen Varianten E und F, wobei die ostseitigen Varianten offenbar die Grundstücke des Beschwerdeführers nicht berührt hätten. Dazu führte die belangte Behörde aus, die Ost-Varianten hätten durch bebautes Gebiet geführt und eine Unterflurtrasse erfordert, weshalb sie auf Grund der immensen Kostenintensität (im technischen Bericht wird eine Prognose von EUR 60 Mio für die Westtrassen einer Prognose von EUR 150 Mio für die Osttrassen gegenüber gestellt) nicht weiter verfolgt worden seien.
Der Beschwerdeführer bringt nicht konkret vor, welche der untersuchten Varianten seiner Auffassung nach dem Notwendigkeitskriterium eher entsprochen hätte. Er bringt lediglich vor, die Trasse solle so gewählt werden, dass nicht seine Grundstücke, sondern Grundstücke der Firma E in Anspruch genommen würden. Damit allein kann aber die Variantenentscheidung nicht bekämpft werden; der verständliche Wunsch eines Grundeigentümers, dass nicht seine, sondern die Grundstücke eines Anderen in Anspruch genommen werden sollten, indiziert noch nicht die Notwendigkeit der geforderten Alternative.
Wie oben ausgeführt, kommt dem betroffenen Grundeigentümer kein Recht auf Einhaltung der übrigen Kriterien des § 9 Abs. 1 StrG zu. Ob der naturschutzrechtliche Amtssachverständige die gewählte Variante aus seiner Sicht als nicht optimal angesehen hat, spielt daher für die Frage, inwieweit in Rechte des Beschwerdeführers eingegriffen wurde, ebenso wenig eine Rolle wie die Frage, ob Ersatzlebensräume vor Bescheiderlassung sichergestellt werden müssen oder ob eine diesbezügliche Auflage genüge.
Der Beschwerdeführer macht nicht etwa geltend, dass für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich gewesen wäre (dies könnte bei der Frage der Zuständigkeit der einschreitenden Behörden eine Rolle spielen), sondern rügt lediglich, dass bezüglich der von ihm diesbezüglich aufgeworfenen Frage seitens der Behörden keine Feststellung getroffen worden wäre. Dazu bestand im Hinblick auf die Größe des Projekts auch kein Anlass.
Einen Rechtsanspruch hat der Beschwerdeführer auf die Gewährleistung eines bestehenden Zuganges oder einer bestehenden Zufahrt zum Grundstück, wenn das Grundstück über keinen anderen Zugang oder keine andere Zufahrt auf der Straße erreicht werden kann (§ 13 Abs. 2 Z. 3 StrG). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass durch die Begleitstraße seine Forderung, dass Zufahrten zu seinen Grundstücken erhalten bleiben, erfüllt wurde; er meint aber, dass diese Zufahrtsmöglichkeit nicht gleichwertig gegenüber dem Bestand wäre, weil er nicht mehr in der Lage sein werde, mit landwirtschaftlichen Geräten seine Flächen über eigenen Grund zu erreichen. Auszugehen ist von seinem Berufungsvorbringen, wonach die bestehenden Zufahrten zu seinen Grundstücken erhalten bleiben müssen; soweit er in der Berufung darauf hinwies, dass die bestehende Zu- und Abfahrt zu seinen Parzellen bislang direkt von der bestehenden Landesstraße erfolgt sei und diese Zu- und Abfahrten durch das Projekt gefährdet seien, hat die belangte Behörde dem zu Recht entgegen gehalten, dass gerade auch aus diesem Grund das Projekt eine Begleitstraße beinhalte. Darüber hinausgehende Ansprüche kann der Beschwerdeführer aber aus § 13 Abs. 2 Z. 3 StrG nicht ableiten; dass die Zufahrt zu den durch das Projekt nunmehr abgeschnittenen Grundstücksteilen einen Komfortverlust bedeutet, ist zwangsläufige Folge der für das notwendige Projekt erfolgten Inanspruchnahme von Privatgründen. Entscheidend ist, dass eine zumutbare Zufahrtsmöglichkeit, die der bisherigen annähernd entspricht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2004, Zl. 2001/05/1106), nach wie vor besteht; Erschwernisse sind allenfalls im Rahmen der Bewertung zu berücksichtigen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob das erstmals in der Berufung erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers, der Lärmwall nehme zu viel wertvolle Flächen in Anspruch, weshalb durchgehend eine Lärmschutzwand notwendig sei, als im Lichte des § 42 Abs. 1 AVG durch die vor der Verhandlung erstatteten Einwendungen gedeckt erscheint. Der dem Projekt zu Grunde liegende Umweltbericht, auf den die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift hinweist, beschreibt die Vorzüge eines Lärmschutzdammes gegenüber einer Lärmschutzwand: Durch Bepflanzung der Straßen- und Lärmschutzdämme nach ornithologischen Gesichtspunkten sei eine hohe Qualität als Vogellebensraum gewährleistet; die Integration der Lärmschutzdämme in ein Trenngrün wurde aus lufthygienischer Sicht befürwortet. Die Bevorzugung von Lärmschutzdämmen gegenüber Lärmschutzwänden erscheint aus Gründen der Umweltverträglichkeit daher plausibel, sodass die Notwendigkeit der Inanspruchnahme der dafür erforderlichen Mehrflächen zu bejahen ist.
Wenn schließlich der Beschwerdeführer erstmals vor dem Verwaltungsgerichtshof die Notwendigkeit der Kreisverkehrsanlage am westseitigen Beginn der Umfahrung in Zweifel zieht, muss ihm das aus § 41 VwGG abgeleitete Neuerungsverbot entgegen gehalten werden.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14. Oktober 2003, Zl. 2002/05/1022, ausgeführt hat, ist die Frage einer möglichen Beeinträchtigung im Falle von Hochwässern dem Kompetenztatbestand "Wasserrecht" gemäß Art. 10 Abs. 1 Z. 10 B-VG zu unterstellen, sie ist daher von den Wasserrechtsbehörden zu prüfen. Der Verfahrensmangel, den der Beschwerdeführer darin sieht, dass der wasserbautechnische Sachverständige lediglich die Behandlung der Oberflächenwässer beurteilt, sich aber nicht mit einem allfälligen Hochwasser und dessen Auswirkungen auseinander gesetzt habe, liegt daher nicht vor.
Die Projektsunterlagen enthalten eine umfangreiche Detaillärmschutz-Untersuchung, auf die der straßenbautechnische Sachverständige in der mündlichen Verhandlung eingegangen ist. Mit der erstmals in der Beschwerde aufgestellten Forderung, es hätte ein medizinischer Sachverständiger die Auswirkungen der Straße auf den menschlichen Organismus geprüft werden müssen, kann der Beschwerdeführer einen Verfahrensmangel nicht dartun.
Damit erweist sich die Beschwerde aber insgesamt als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2.
Wien, am 23. Februar 2010
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)