VwGH 2008/07/0127

VwGH2008/07/012720.5.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. Sulzbacher und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, über die Beschwerde

1. der M G und 2. des Dr. A G, beide in G., beide vertreten durch Dr. Longin Kempf und Dr. Josef Maier, Rechtsanwälte in 4722 Peuerbach, Steegenstraße 3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 30. Mai 2008, Zl. Wa-2008- 305521/1-Mül/Ka, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: L H in G., vertreten durch Dr. Klaus-Dieter Strobach, Dr. Wolfgang Schmidauer und Mag. Renate Aigner, Rechtsanwälte in 4710 Grieskirchen, Stadtplatz 5), zu Recht erkannt:

Normen

WRG 1959 §31 Abs1;
WRG 1959 §31;
WRG 1959 §32 Abs2 litc;
WRG 1959 §32 Abs6;
WRG 1959 §38 Abs1;
WRG 1959 §38 Abs3;
WRG 1959 §38;
WRG 1959 §39;
WRG 1959 §41;
WRG 1959 §9;
WRG 1959 §31 Abs1;
WRG 1959 §31;
WRG 1959 §32 Abs2 litc;
WRG 1959 §32 Abs6;
WRG 1959 §38 Abs1;
WRG 1959 §38 Abs3;
WRG 1959 §38;
WRG 1959 §39;
WRG 1959 §41;
WRG 1959 §9;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2007 beantragte die "H-Mühle" (in weiterer Folge: H-Mühle), vertreten durch den Prokuristen M H, die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung gemäß § 38 WRG 1959 für die Errichtung einer Mehllagerhalle und eines Mehllagersilos auf den Grundstücken 194, 195/1, .55, .390, alle KG G.

Aus dem "Technischen Bericht" des zur Bewilligung eingereichten Projekts geht hervor, dass es sich dabei um die geplante Betriebserweiterung der H-Mühle handle. Die für die geplanten Baumaßnahmen erforderlichen Flächen lägen im 30- jährlichen Hochwasserabflussbereich der T., weshalb eine wasserrechtliche Bewilligung nach § 38 WRG 1959 erforderlich sei.

Der Technische Bericht umfasst eine Darstellung der Hydrologie und der Hochwassersituation (Gefahrenzonenplan T-tal); in Bezug auf die projektierten Maßnahmen (Punkt III; Seite 7) wird ausgeführt, dass auf den vorhin genannten Grundstücken die Errichtung eines Mehlsilos und einer Mehllagerhalle geplant sei. Die Mehllagerhalle werde im Bereich des Mühlenzulaufes der T. auf Rundsäulen errichtet, somit nicht unterkellert. Der nördliche Gebäudeteil solle mit einer Breite von ca. 10,60 m unterkellert werden. Die neu zu errichtende und befestigte Manipulationsfläche werde mit einer unterströmbaren Schallschutzwand eingefriedet. Die Fußbodenoberkante der geplanten Gebäude werde auf das Niveau der bestehenden Anlagen der H-Mühle gesetzt. Die Fußbodenoberkante liege ca. 75 cm über dem HW30 (336,17 m ü. A.) bzw. ca 60 cm über dem HW100 (336,02 m ü. A.). Mit diesem Bauvorhaben seien Neubauten auf einer Fläche von 624 m2 verbunden, dem die derzeit verbaute Fläche im Ausmaß von 428 m2 gegenüberstehe.

Die derzeit freien und unverbauten Flächen, welche zukünftig als Lade- und Manipulationsfläche dienten, hätten ein Ausmaß von 1.027 m2 und würden um im Mittel 0,25 m abgesenkt (GOK = ca. 335,50 m ü. A.). Dies entspreche einem Retentionsraumgewinn von 258 m3. Um das von Westen ankommende Hochwasser abführen zu können, sei in der südwestlichen Ecke des Grundstückes 195/1 eine Geländeabsenkung geplant. Dabei solle das Gelände auf einer Fläche von 690 m2 um im Mittel 50 cm tiefer gelegt werden (Abtragungsvolumen 340 m3). Entlang der Grundgrenze zum Grundstück Nr. 195/8 werde eine 0,2 m breite Mauer mit einer Länge von 14,5 m angeordnet. Die Böschungen der Geländeabsenkung würden mit einer Neigung von 1:2 bzw. 1:3 ausgeführt.

Unter Punkt IV enthält der Technische Bericht eine Berechnung des Hochwasserabflusses. Dazu heißt es auf Seite 11 Punkt 3 zur Berechnung des Ist-Zustandes, dass im Bereich der geplanten Baumaßnahmen der 30-jährliche Hochwasserspiegel zwischen 335,90 und 336,12 m ü. A. liege. Unter dem Titel "Berechnung geplanter Zustand und Zustandsvergleich" wird darauf verwiesen, dass auf den im Anhang beiliegenden Lageplänen die Berechnungsergebnisse in Form von Wassertiefen, Wasserspiegel und Fließgeschwindigkeiten für HW30 dargestellt worden seien. Die Vergleiche zwischen Ist-Zustand und dem geplanten Zustand zeigten, dass es zu einer gezielten Ableitung des Hochwasserabflusses in die abgesenkte Fläche komme. Naturgemäß stiegen dort die Fließgeschwindigkeiten an. Im unmittelbaren Mündungsbereich der abgesenkten Fläche in die T. komme es zu einer leichten Anhebung des Hochwasserspiegels bis zu 6 cm, die daraus resultiere, dass in diesem Bereich etwas mehr Wasser abfließe als im Ist-Zustand, da linksufrig eine Umlenkung des Hochwasserabflusses über die Geländeabsenkung erfolge und das Hochwasser nunmehr abwärts des P-wehrs wieder in die T. münde. Generell werde durch das Projekt jedoch keine Verschlechterung des Hochwasserabflusses auf Grundstücke Dritter erzeugt. Es komme zu keinen Wasserspiegelerhöhungen auf Nachbargrundstücken, weder aufnoch abwärts des Betriebes.

Zur Retentionsraumbilanz im Falle eines 30-jährlichen Hochwassers führt der Technische Bericht aus, dass der durch die Neubauten entstehende Retentionsraumverlust ein Ausmaß von 177 m3 habe. Durch Abriss der bestehenden Bauten sowie Geländeabsenkungen im Bereich der Manipulationsflächen und der nicht unterkellerten Halle ergebe sich ein Retentionsraumgewinn von 776 m3, somit ein Nettogewinn in der Höhe von 599 m3.

Die Erstbeschwerdeführerin ist Eigentümerin der Grundstücke 12 und .53, inneliegend der EZ 62; der Zweitbeschwerdeführer ist Eigentümer der Grundstücke 197/10 und .332, inneliegend der EZ 349. Die Grundstücke der Beschwerdeführer liegen, jeweils getrennt durch eine Verkehrsfläche, nördlich gegenüber den verfahrensgegenständlichen Grundstücken der mitbeteiligten Partei.

Die Beschwerdeführer erstatteten mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2007 schriftliche Einwendungen gegen die beantragten Bauführungen und machten bezogen auf ihre Grundstücke eine befürchtete Verunreinigung im Hochwasserfall sowie negative Beeinträchtigungen des Wasserabflusses bei 30-jährlichem Hochwasser mit näherer Begründung geltend. Sie beantragten die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Bereich der Wasserwirtschaft bzw für Hochwasserschutz zum Beweis der behaupteten negativen Auswirkungen der geplanten Baumaßnahmen auf den Wasserablauf im Falle eines Hochwassers auf ihre bebauten Grundflächen, was zu Überflutungen und Schädigung der Bausubstanz ihrer Gebäude führen könnte. Die Beschwerdeführer bestritten auch die Antragslegitimation der H-Mühle in formeller Hinsicht.

Mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2007 äußerte das wasserwirtschaftliche Planungsorgan keine Bedenken gegen die geplanten Bauführungen wegen deren Geringfügigkeit und des damit bewirkten Retentionsraumgewinnes.

Am 24. Oktober 2007 führte die Bezirkshauptmannschaft G. (BH) eine mündliche Verhandlung durch. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde ein Schriftsatz des Mitbeteiligten vom gleichen Tag vorgelegt, dem zufolge der Mitbeteiligte die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Mehlsilos und einer Mehllagerhalle samt Verkehrsflächen auf den Grundstücken Nr. 191/2, 194, 195/1, .55 und .390 im Hochwasserabflussbereich der T. beantrage. Bei der mündlichen Verhandlung war der Mitbeteiligte durch M H vertreten, welcher bekannt gab, dass der Mitbeteiligte als Antragsteller auftrete und die wasserrechtliche Bewilligung beantrage.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstattete der wasserbautechnische Amtssachverständige ein Gutachten, in dessen Befund er unter anderem ausführte, dass sich aus den hydraulischen Untersuchungen ergebe, über welche Bereiche künftig hin die Wässer abflössen. Der nicht unterkellerte Bereich der Mehllagerhalle werde vom Niveau her so situiert, dass die Unterkante über dem Niveau des T-dammes gelegen sei. Durch die geplanten Maßnahmen mit dem Neubau und den abzureißenden Objekten gehe auch Retentionsraum verloren, durch die Absenkung des Geländes komme es aber zu einem Retentionsraumgewinn. Insgesamt ergebe sich ein zusätzlicher Retentionsraum von 600 m3. Bei der hydraulischen Untersuchung sei nachgewiesen worden, dass am linken Vorland im Bereich der geplanten Lade- und Manipulationsfläche eine geringfügige Anhebung der Wasserspiegellage eintrete. In den an das Betriebsareal angrenzenden Flächen komme es aber zu keinen Erhöhungen der Wasserspiegellagen. Im beigebrachten Plan seien die Wasserspiegeldifferenzen genau dargelegt. Durch den zusätzlichen Abfluss im Bereich der geplanten Absenkung komme es im nördlichen Bereich des Betriebsareals zu einer geringfügigen Absenkung der Wasserspiegellage. Auch durch das Nichtzurückfließen der im Vorland ausufernden Hochwassermengen in die T. sei im Oberwasserbereich der Wehranlage eine geringfügige Absenkung um wenige Zentimeter zu erwarten. Im flussabwärtigen Bereich komme es zu einer geringfügigen Erhöhung der Wasserspiegellage. Die geplanten Absenkungen entlang des T-bettes seien so geplant, dass im Wesentlichen der Damm im aufwärtigen Bereich in vollem Umfang erhalten bleibe und lediglich im abwärtigen Bereich bei der Rückströmung eine geringfügige Absenkung erfolgen solle. Die näheren Details könnten den beigebrachten Projektsunterlagen entnommen werden.

Die geplanten Baumaßnahmen seien zur Erweiterung der H-Mühle grundsätzlich so geplant worden , dass es zu keiner negativen Retentionsraumbilanz und auch zu keiner Erhöhung der Wasserspiegellage bei 30-jährlichen Hochwässern komme. Wesentlich sei, dass die gegenüber dem derzeitigen Gelände abgesenkten Abflussbereiche auch künftighin in vollem Umfang für den Hochwasserabfluss zur Verfügung stünden. Die geplante Schallschutzwand sei mit einem Freibord so auszustatten, dass sichergestellt sei, dass ein 30-jährliches Hochwasserereignis ohne Aufstau abfließen könne. Im Bereich dieser Durchströmöffnungen und der geplanten Abflussbereiche dürften auch keine vorübergehenden Ablagerungen erfolgen. Insgesamt gesehen erscheine durch die geplante Maßnahme gewährleistet, dass es zu keinen nachteiligen Auswirkungen im öffentlichen Interesse und auf fremde Rechte komme. Zur Frage, ob ein Nachteil für die Liegenschaften der Beschwerdeführer im Hochwasserfalle durch die zur Bewilligung eingereichten Maßnahmen entstehe, werde aus wasserbautechnischer Sicht darauf hingewiesen, dass in den beigebrachten Projektsunterlagen schlüssig und nachvollziehbar nachgewiesen worden sei, dass es für die Grundstücke der Beschwerdeführer bei 30-jährlichen Hochwasserereignissen zu keinen Verschlechterungen der Hochwasserspiegellagen komme. Vielmehr sei auf diesen Grundstücken mit einer geringfügigen Verbesserung um bis zu 4 cm bei derartigen Ereignissen zu rechnen. Damit dies auch künftighin gewährleistet sei, sei eine projektsgemäße Ausführung, die Herstellung eines entsprechenden Freibordes bei der Schallschutzwand und die dauerhafte Freihaltung der Abfluss- und Durchströmbereiche erforderlich. Dies erscheine gemäß den Projektsunterlagen und unter Vorschreibung von Auflagen in wasserbautechnischer Sicht als sichergestellt. Im Zusammenhang mit Einwendungen anderer Anrainer betonte der Sachverständige weiters, dass im Bereich des Durchflusses unter der geplanten Lärmschutzwand keine den Abfluss hindernden Ablagerungen stattfinden dürften. Dies sei aus wasserbautechnischer Sicht gemäß den Unterlagen und unter Vorschreibung von Auflagen bei projektsgemäßer Ausführung gewährleistet.

Die BH erteilte mit Bescheid vom 29. Oktober 2007 dem Mitbeteiligten die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Mehlsilos, einer Mehllagerhalle, einer Lärmschutzwand, von befestigten Verkehrsflächen und für Kompensationsmaßnahmen im Hochwasserabflussbereich der T. auf den Grundstücken Nr. 191/2, 194, 195/1 sowie .55 und .390 nach Maßgabe näher bezeichneter Projektsunterlagen und unter Einhaltung von Auflagen.

Auflage Nr. 5 hat folgenden Wortlaut:

"5. Die Lärmschutzwand ist mit einem Freibord auszustatten, wobei die Unterkante der Lärmschutzwand mindestens auf die Höhe der Wasserspiegellage bei 30-jährlichen Hochwässern, das sind 336,20 m ü. A. auszuführen ist. Sollten die Bereiche der Lärmschutzwand bis zum Gelände ausgeführt werden, sind die Bereiche des Freibordes so auszustatten, dass diese aufschwemmen und bei Hochwasser aufschwenken."

Dies wurde im Wesentlichen mit den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens begründet. Die BH wies weiter darauf hin, dass der beigezogene wasserbautechnische Amtssachverständige hinsichtlich seiner fachlichen Kompetenz zur Beurteilung von Auswirkungen bei Hochwasserereignissen über Jahre hinweg einschlägig tätig und damit zweifelsohne ausreichend fachkundig sei, die möglichen Auswirkungen des gegenständlichen Vorhabens wasserbautechnisch zu begutachten. Damit sei der Forderung der Nachbarn auf Begutachtung durch einen Sachverständigen für Hochwasserschutz entsprochen. Den Einwendungen der Nachbarn, darunter der Beschwerdeführer, sei nicht Folge zu geben gewesen, weil sich aus dem Gutachten ergebe, dass ihre Liegenschaften weder zusätzlich überflutet noch die Bausubstanz ihrer Häuser geschädigt werde.

Die Beschwerdeführer erhoben gegen diesen Bescheid Berufung. Sie brachten vor, die wasserrechtliche Bewilligung sei lediglich zur Errichtung einer Mehllagerhalle und eines Mehllagersilos beantragt worden. Die erteilte Bewilligung, die ein Mehlsilo und auch andere Maßnahmen umfasse, gehe über den Antrag hinaus. Die H-Mühle habe die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung dieser Anlage beantragt, ohne dass eine Bevollmächtigungsurkunde des M H vorgelegt worden sei. Dessen Einschreitungsbefugnis sei daher nicht nachgewiesen. Die wasserrechtliche Bewilligung beziehe sich auch auf das Grundstück Nr. 191/2, obwohl dafür kein Antrag vorläge. Die BH habe die "Leitlinie für die Beurteilung von Raumordnungsfragen in Hochwasserabflussbereichen in wasserwirtschaftlicher, hydrologischer und schutzwasserbaulicher Hinsicht" nicht berücksichtigt. Die von der Bewilligung umfassten Grundstücke seien als Wohngebiet gewidmet. Im Technischen Bericht des Projektes seien unterschiedliche Höhen für das 30-jährliche Hochwasser angegeben, und zwar zwischen 335,90 und 336,12 m ü. A. Die Höhe für das 100-jährliche Hochwasser sei mit 336,02 m ü. A. angegeben, dabei könne die letztgenannte Angabe nicht stimmen, weil sie unter der Angabe über das 30-jährliche Hochwasser liege. Der Amtssachverständige habe festgestellt, dass es zu keiner Verschlechterung der Hochwasserspiegellage bei 30-jährlichen Hochwässern komme, ohne anzugeben, von welchem Wasserspiegel er dabei ausgehe. Er habe keine Feststellungen über den konkret eintretenden Retentionsraumverlust bzw. Raumgewinn getroffen; er habe auch die Situation bei 30-jährlichen und bei 100-jährlichen Hochwässern nicht dargestellt. Da die wasserrechtliche Bewilligung nicht auch für die Kompensationsmaßnahmen beantragt worden sei, sei von deren Nichtbewilligung auszugehen; diese dürften daher nicht gegengerechnet werden. Das Gutachten des Amtssachverständigen berücksichtige auch nicht, dass auf dem in Abflussrichtung des Hochwassers liegenden Grundstück Nr. 191/2 ein Siloturm und Lkw-Garagen bestünden. Diese Bauwerke beeinflussten den Abfluss 30-jährlicher und 100-jährlicher Hochwässer und mit ihnen sei ein Retentionsraumverlust verbunden, der bei der Berechnung nicht berücksichtigt worden sei. Den Projektsunterlagen seien Angaben über die Abflussleistung des T-profils im Ober- und im Unterwasser des Wehres nicht zu entnehmen, obwohl diese Angaben für die erschöpfende Beurteilung notwendig seien. Daher sei nicht nachvollziehbar, wann eine Ausuferung im Hochwasserfall erfolge. Die Abflussbreite von 2,5 m zwischen dem T-damm und dem südwestlichen Eck der Mehllagerhalle weise einen zu geringen Querschnitt für die Hochwasserentlastung auf. Außerdem sei die geplante befestigte Verkehrsfläche und die gepflasterte Fläche hinter der Mehllagerhalle in ebener Ausführung vorgesehen und nicht zum Schutz der Liegenschaft der Beschwerdeführer mit einem Gefälle in Richtung Unterwasser geplant. Da die Verkehrsfläche bzw. die Lade- und Manipulationsfläche kein Gefälle aufweise, sei zu befürchten, dass allfällige dort verbleibende Verunreinigungen auf die Liegenschaften der Beschwerdeführer verfrachtet werden könnten. Die Manipulationsfläche sei auf einem niedrigeren Niveau geplant als die beiden Liegenschaften der Beschwerdeführer. Weiters sei unberücksichtigt geblieben, dass im Hochwasserfall unterschiedliche Füllkriterien für das Ober- und das Unterwasser vorlägen, sodass es sein könne, dass im Oberwasser bereits eine Vollfüllung vorliege, im Unterwasser aber noch nicht. Dies wirke sich bei einer durchschnittlichen Fließgeschwindigkeit von 3 m/s gravierend aus. Weiters sei nicht berücksichtigt worden, dass die geplante Unterkellerung eines Teiles der geplanten Bauten zu einem Anstieg des Grundwasserspiegels führe. Das Ermittlungsverfahren habe sich auf die Auswirkungen des Vorhabens auf ein 30-jährliches Hochwasser beschränkt, ohne die Auswirkungen auf ein 100- jährliches Hochwasser zu berücksichtigen. Auch in diesem Fall müsste beispielsweise die geplante Lärmschutzwand bzw. ein Durchfluss in diesem Bereich funktionieren. Bereits im Falle eines 30-jährlichen Hochwassers könne es aber zu Problemen im Bereich der Lärmschutzwände kommen, weil die diesbezügliche Auflage nicht berücksichtige, dass sich mitgeführtes Treibholz oder sonstige mitgeschwemmte Materialien an der Unterkante der Lärmschutzwand oder den Stützen derselben verfangen könnten, wenn die Unterkante auf der Höhe der Wasserspiegellage 30-jährlicher Hochwässer liege. Dabei könne nicht ausgeschlossen werden, dass ein ordnungsgemäßer Durchfluss unter der Lärmschutzwand nicht möglich sei und es daher zu Aufstauungen und zu weitergehenden Überschwemmungen auf den tieferliegenden Liegenschaften der Beschwerdeführer käme. Dies gelte auch bei mehr als 30jährlichen Hochwässern. Weiters sei nicht berücksichtigt worden, dass eine Verschlechterung auch dadurch eintreten werde, dass auf der befestigten Verkehrsfläche (Lade- und Manipulationsfläche) in einem Ausmaß von mehr als 1.000 m2, aber auch auf der hinter der Mehllagerhalle geplanten gepflasterten Fläche die Versickerung von Regenwässern und von Hochwässern nicht mehr möglich sei. Durch Verfrachtung der im Mehlsilo und in der Mehllagerhalle gelagerten Produkte auf die Liegenschaften der Beschwerdeführer sei eine Beeinträchtigung dieser Liegenschaften zu befürchten.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30. Mai 2008 wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet ab.

Die belangte Behörde führte zu den Einwendungen des Beschwerdeführers aus, M H sei Prokurist des Unternehmens und in dieser Eigenschaft für das Unternehmen tätig geworden. Es handle sich bei ihm um einen amtsbekannten Angestellten, sodass gemäß § 10 Abs. 4 AVG von einer ausdrücklichen Vollmacht abgesehen habe werden können, zumal Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalteten. Die Vorlage einer Vollmachtsurkunde (bei der mündlichen Verhandlung) sei daher entbehrlich gewesen. Einen Unterschied zwischen einem Mehlsilo und einem Mehllagersilo gebe es nicht. Damit sei offenbar der im zugleich vorgelegten Projekt dargestellte Mehlsilo gemeint. Nur in der Eingabe vom 4. Oktober 2007 sei von einem Mehllagersilo die Rede gewesen. Der Umfang und die Details der beantragten wasserrechtlichen Bewilligung werde maßgeblich durch das vorgelegte Projekt bestimmt. Das gelte auch für den Inhalt der erteilten Bewilligung, soweit das Projekt nicht durch Bescheidauflagen oder durch eine modifizierende Darstellung im Befund der Verhandlungsschrift eingeschränkt oder abgeändert werde. Es sei nicht notwendig, die Grundstücke, auf welchen die geplanten Anlagen errichtet werden sollten, im Bewilligungsantrag anzuführen. Das versehentliche Fehlen eines Grundstückes im Antrag hindere nicht daran, den Antrag auf den gesamten Inhalt des Projektes bezogen aufzufassen, wenn dies in der Darstellung des Projektes klar ersichtlich sei. Zum Vorwurf in der Berufung, eine Leitlinie für die Beurteilung von Raumordnungsfragen sei nicht berücksichtigt worden, sei festzustellen, dass die maßgebliche Sachfrage der Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer nicht auf der Grundlage von Leitlinien, sondern durch eine auf den Einzelfall bezogene fachliche Beurteilung zu beantworten sei. Der Wasserrechtsbehörde komme zudem keine Zuständigkeit zur Entscheidung über Raumordnungsfragen zu. Es sei auch unerheblich, ob die Grundstücke, auf welchen die Anlagen geplant seien, als Wohngebiet gewidmet seien; dies stelle eine für die Entscheidung der Wasserrechtsbehörde unbeachtliche raumordnungsrechtliche Frage dar.

Zu den unterschiedlichen Höhenangaben zum 30-jährlichen Hochwasser werde bemerkt, dass die Hochwasserspiegellagen wohl auch im Bereich der Liegenschaft des Mitbeteiligten ein Gefälle aufwiesen und daher unterschiedliche Höhenlagen des 30-jährlichen Hochwassers plausibel erschienen. Die auf Seite 7 des Technischen Berichtes einander gegenüber gestellten Höhenlagen des 30- jährlichen und 100-jährlichen Hochwassers könnten aber tatsächlich nicht stimmen. In Verbindung mit den Angaben der Höhenlage der Fußbodenoberkante 60 cm bzw. 75 cm über den beiden Hochwasserspiegellagen sei aber eindeutig erkennbar, dass die beiden Zahlen versehentlich vertauscht worden seien. Dies ändere nichts an der Plausibilität der Angaben im Projekt zu den Auswirkungen der geplanten Anlagen auf die Liegenschaften der Beschwerdeführer.

Die vom Projektanten durchgeführten Berechnungen des Einflusses der geplanten Baumaßnahmen auf die Liegenschaften der Beschwerdeführer und des damit verbundenen Retentionsraumverlustes bezögen sich auf 30-jährliche Hochwässer. Es bestünden keine Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Berechnungen. Der Amtssachverständige für Wasserbautechnik habe diese seinem Gutachten zugrunde legen können. Da die Errichtung von Anlagen im Hochwasserabflussbereich fließender Gewässer nur insoweit der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht gemäß § 38 WRG 1959 unterläge, als es sich um den Abflussbereich 30-jährlicher Hochwässer handle, seien die Auswirkungen des Vorhabens auf die Hochwässer seltenerer Eintrittswahrscheinlichkeit nicht maßgeblich, sodass sich eine diesbezügliche Berechnung erübrige. Den Berechnungen des Projektanten zufolge werde sich das bewilligte Bauvorhaben nur in einem kleinen Teil im südöstlichen Randbereich des Grundstückes Nr. 12 der Erstbeschwerdeführerin nicht auf die Wasserspiegellage 30-jährlicher Hochwässer auswirken. Sonst ergebe sich aus dem Vorhaben eine geringfügig niedrigere Wasserspiegellage auf den Liegenschaften der Beschwerdeführer.

Die Maßnahmen zur Kompensation der von den geplanten Bauten ausgehenden Auswirkungen seien ebenfalls im Projekt dargestellt und der Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung beziehe sich auch auf diese Maßnahmen. Diese seien auch ausdrücklich durch Nennung im Bescheidspruch wasserrechtlich bewilligt worden. Es stehe dem Antragsteller auch nicht zu, nur einen Teil der bewilligten Anlagen zu errichten und etwa von der Ausführung der Kompensationsmaßnahmen abzusehen. Anlagen, welche in den Projektsunterlagen nicht dargestellt seien, so der erwähnte Siloturm und Lkw-Garagen, seien mit dem angefochtenen Bescheid nicht bewilligt worden. Soweit diese nicht bereits früher wasserrechtlich bewilligt worden seien, werde der gesetzmäßige Zustand noch herzustellen sein. Der mit diesen Gebäuden verbundene Retentionsraumverlust wäre in einem eigenen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren, soweit ein solches für diese Bauwerke notwendig sei, zu berücksichtigen.

Mit dem Berufungsvorbringen, wonach im Projekt Angaben über die Abflussleistung des T-profils fehlten und die Abflussbreite zwischen dem Damm und der Mehllagerhalle einen zu geringen Querschnitt für die Hochwasserentlastung aufweise, wendeten sich die Beschwerdeführer gegen das Gutachten des Amtssachverständigen. Mit diesem Vorbringen träten sie aber den Ausführungen des Projektanten bzw. des Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen und könnten damit die Beweiskraft der Berechnungen des Projektanten und des Gutachtens des Amtssachverständigen nicht entkräften. Das treffe auch auf das Berufungsvorbringen in Bezug auf unterschiedliche Füllkriterien im Ober- und im Unterwasser eines nahe gelegenen Wehres zu. Auch mit dem Hinweis auf das fehlende Gefälle der Verkehrs- und Manipulationsflächen im Betriebsgelände könnten die Beschwerdeführer eine Verletzung ihrer Rechte nicht dartun. Von den auf diesen Flächen im Normalbetrieb zu erwartenden geringfügigen Verunreinigungen könne keine Beeinträchtigung der Liegenschaften der Beschwerdeführer ausgehen. Es sei offenkundig und bedürfe daher keines Beweises, dass derartige Verunreinigungen im Hochwasserfall so verdünnt würden, dass eine Beeinträchtigung benachbarter Liegenschaften ausgeschlossen sei. Die Beschwerdeführer berücksichtigten zutreffenderweise nur die Möglichkeit geringfügiger Verunreinigungen. Ein möglicher größerer Ölaustritt infolge eines Fahrzeugdefekts oder Unfalls gerade unmittelbar vor einem Hochwasseraustritt auf dem Betriebsgelände könne zur Beurteilung einer Gefährdung der Rechte der Beschwerdeführer nicht herangezogen werden. Was die Beschwerdeführer aus ihrem Vorbringen, wonach die Manipulationsfläche auf einem niedrigeren Niveau geplant sei als ihre Liegenschaften, ableiten wollten, bleibe unklar. Die Berufung lasse auch offen, welche Nachteile die Beschwerdeführer von einem durch die geplante Unterkellerung eines Teiles der geplanten Bauten eventuell bewirkten Anstieg des Grundwasserspiegels für ihre Liegenschaften befürchteten. Soweit solche Auswirkungen auf den Grundwasserspiegel nicht durch ein Hochwasserereignis verursacht würden, seien sie auch nicht in dem gemäß § 38 WRG 1959 durchzuführenden Bewilligungsverfahren zu berücksichtigen, da die unabhängig von einem Hochwasserereignis zu erwartenden Auswirkungen eines Vorhabens auf das Grundwasser vom Schutzzweck der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht besonderer baulicher Herstellungen im Sinne dieser Gesetzesbestimmung nicht erfasst seien. Die Möglichkeit solcher Auswirkungen sei von den Beschwerdeführern zudem erstmals in der Berufung eingewandt worden.

Da die Errichtung von Anlagen nur dann der wasserrechtlichen Bewilligung gemäß § 38 WRG 1959 bedürfe, wenn es sich um Anlagen im Abflussgebiet 30-jährlicher Hochwässer handle, könnten Auswirkungen des Vorhabens auf Hochwässer mit seltenerer als 30- jährlicher Eintrittswahrscheinlichkeit einer wasserrechtlichen Bewilligung des Vorhabens nicht entgegenstehen. Es sei daher nicht erforderlich, auf solche Auswirkungen einzugehen bzw. diese im Projekt darzustellen. Der den Liegenschaften der Beschwerdeführer zugewandte Teil der Lärmschutzwand werde in etwa 10 m Entfernung von diesen errichtet. Die Lärmschutzwand sei annähernd parallel zum Flussbett der T. geplant, sodass durch die Hochwässer allenfalls mitgeführte Bäume und sonstiges Material im relativ dicht verbauten Ortsgebiet wahrscheinlich schon vor dem Betriebsareal hängen blieben, sodass eine Verklausung der Lärmschutzwand in mehr als geringfügigem Ausmaß unwahrscheinlich sei. Dazu komme, dass sich die aufstauende Wirkung einer Verklausung in erster Linie aufwärts der Hochwasserfließrichtung entfalten werde, also etwa nach Westen und kaum in die Richtung der Liegenschaften der Beschwerdeführer, also nach Norden, schon gar nicht mehr als 10 m weit in diese Richtung.

Dass die Versickerung von Regenwässern auf den geplanten befestigten Flächen unterbunden sein werde, sei außerhalb der Zeiten eines Hochwasserabflusses für die Rechte der Beschwerdeführer belanglos. Aber auch der Einfluss der Unterbindung jeglicher Versickerung auf den befestigten Flächen auf den Hochwasserabfluss sei zweifellos überaus gering, da auch die Aufnahmefähigkeit eines unbefestigten Bodens für abfließendes Hochwasser besonders dann völlig vernachlässigbar sei, wenn der Boden nach dem Beginn der Überflutung mit Wasser gesättigt sei. Eine Verfrachtung der im Mehlsilo und in der Mehllagerhalle gelagerten Produkte auf die Liegenschaften der Beschwerdeführer sei nur bei einem Hochwasserspiegel von mehr als 60 cm über dem 100-jährlichen Hochwasserspiegel denkbar, da die Fußbodenoberkante der bestehenden Gebäude auf diesem Niveau geplant sei. Angesichts der zu § 38 WRG 1959 angestellten Erwägungen könne es dahingestellt bleiben, ob dieses Niveau allenfalls vom rechnerischen Höchsthochwasser erreicht werden könne. Die belangte Behörde gehe daher auf Grund des Ermittlungsverfahrens der BH davon aus, dass eine Beeinträchtigung der Rechte der Beschwerdeführer nicht zu erwarten sei. Die Berufung sei daher abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerdeführer bringen unter dem Aspekt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit vor, die wasserrechtliche Bewilligung sei von einer nicht rechtsfähigen Partei beantragt worden, wobei nicht einmal erkennbar sei, ob der Antrag vom Grundeigentümer oder vom "Projektbetreiber" (gemeint wohl: Projektverfasser) gestellt worden sei. Die belangte Behörde hätte die Rechtsfähigkeit des Antragstellers überprüfen müssen. Die Vertretungsbefugnis der für die antragstellende Partei einschreitenden Person sei nicht überprüft worden. Weiters sei die Wasserrechtsbehörde nicht berechtigt, eine wasserrechtliche Bewilligung für Anlagenteile zu erteilen, für welche gar kein Antrag gestellt worden sei (gemeint offenbar: Grundstück Nr. 191/2). Die Errichtung eines Mehllagersilos sei beantragt, aber die Errichtung eines Mehlsilos bewilligt worden, was ebenfalls rechtswidrig sei. Der Bewilligungsantrag habe sich auch nicht auf die Errichtung einer Lärmschutzwand, von befestigten Verkehrsflächen und von Kompensationsmaßnahmen bezogen, dennoch seien diese bewilligt worden. Es sei also der Verfahrensgegenstand umfangmäßig über den Rahmen des Antrags vom 4. Oktober 2007 erweitert und rechtswidrigerweise mehr bewilligt worden, als beantragt worden sei.

Mit diesem Vorbringen verkennen die Beschwerdeführer in mehreren Punkten die Sach- und Rechtslage.

1.1. Im Zeitpunkt der Antragstellung (Oktober 2007) war der Mitbeteiligte als Einzelunternehmer Inhaber der H-Mühle; M H war Prokurist dieses Unternehmens.

Abgesehen davon, dass sich aus dem Antrag vom 4. Oktober 2007 ohne Zweifel ergibt, dass der Antrag von der H-Mühle, vertreten durch ihren Prokuristen, und nicht etwa vom Projektanten gestellt wurde, wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 24. Oktober 2007 ausdrücklich klargestellt, dass der Mitbeteiligte als Inhaber der H-Mühle (und nicht die H-Mühle selbst) als Antragsteller auftritt. Diesbezüglich wurde der Behörde ein vom Mitbeteiligten persönlich unterfertigter Antrag überreicht und dieser Umstand durch seinen Vertreter bei der mündlichen Verhandlung auch mündlich dargelegt. Es erscheint daher in keiner Weise zweifelhaft, dass der Mitbeteiligte Antragsteller im gegenständlichen Verfahren ist. Dementsprechend bezog sich der Bescheid erster Instanz vom 29. Oktober 2007 auch "auf den Antrag des Mitbeteiligten vom 4. Oktober 2007 in seiner Fassung vom 24. Oktober 2007."

Darüber hinaus ist im Antrag vom 24. Oktober 2007, in dem im Übrigen auch von der Errichtung eines Mehlsilos (und nicht eines Mehllagersilos) die Rede ist, auch das Grundstück Nr. 191/2 ausdrücklich genannt. Dieses ist daher nicht nur - wie die belangte Behörde meinte - durch einen Rückschluss aus den Planunterlagen, sondern sogar expressis verbis Gegenstand des verfahrensgegenständlichen Antrags.

Worin eine Rechtsverletzung der Beschwerdeführer liegen soll, wenn statt des im ursprünglichen Antrag vom 4. Oktober 2007 so genannten Mehllagersilos später nur mehr vom Mehlsilo die Rede ist, ist angesichts dessen, dass sich aus allen Projektsunterlagen eindeutig ergibt, welches Gebäude gemeint ist, nicht nachvollziehbar.

1.2. Auch in Bezug auf die Annahme der Vertretungsbefugnis von M H für den Mitbeteiligten bei der mündlichen Verhandlung vor der BH ist der belangten Behörde keine Rechtswidrigkeit vorzuwerfen. Die Beschwerdeführer haben nicht behauptet, dass M H wegen Fehlens einer Bevollmächtigung gar nicht für den Mitbeteiligten hätte einschreiten dürfen. Die Annahme, es handle sich bei M H um einen amtsbekannten Angestellten des als Antragsteller auftretenden Mitbeteiligten und es könne daher gemäß § 10 Abs. 4 AVG vom Vorliegen einer Vertretungsbefugnis ausgegangen werden, ohne dass diese Bevollmächtigung bescheinigt werden müsste, verletzt keine Rechte der Beschwerdeführer.

An der Zulässigkeit der Annahme der Vertretungsbefugnis ändert im Übrigen auch der Umstand nichts, dass M H die Verhandlungsschrift "ppa" unterfertigt hat, zumal der Mitbeteiligte im Zeitpunkt der Antragstellung Einzelunternehmer und Inhaber der H-Mühle und M H Prokurist dieses Unternehmens war und der Antrag zum Ausbau der H-Mühle vom Mitbeteiligten als Einzelunternehmer und nicht etwa als Privatperson gestellt wurde.

1.3. Wie die belangte Behörde zutreffend ausführte, bezieht sich der verfahrensgegenständliche Antrag auf das dem Antrag beiliegende Projekt und auf sämtliche im Projekt dargestellten Maßnahmen. Darunter fallen aber neben der Errichtung eines Mehlsilos und einer Mehllagerhalle auch die Errichtung der Schallschutzwand, von befestigten Verkehrsflächen und von Kompensationsmaßnahmen im Hochwasserbereich der T. All diese Maßnahmen sind Teile des zur Bewilligung anstehenden Projektes; auch für die Errichtung dieser Projektsteile wurde die wasserrechtliche Bewilligung beantragt. Darin, dass diese Maßnahmen ebenfalls zum Gegenstand der wasserrechtlichen Bewilligung gemacht wurden, liegt daher keinesfalls eine Überschreitung des Antrages.

Weil die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen bzw die Errichtung von Verkehrsflächen aber Teile des Projektes sind, konnten und mussten sie allen Berechnungen über die Auswirkungen der Umsetzung des Projektes zu Grunde gelegt werden. Die Argumente in der Beschwerde, die von der unrichtigen Prämisse ausgehen, dass die Kompensationsmaßnahmen oder die Errichtung von Verkehrsflächen nicht Gegenstand der wasserrechtlichen Bewilligung und daher nicht in die Berechnungen einzubeziehen gewesen seien, gehen daher ins Leere.

2. Wenn die Beschwerdeführer auch in der Beschwerde meinen, die belangte Behörde hätte sich an die "Leitlinien für die Beurteilung von Raumordnungsfragen in Hochwasserabflussbereichen aus wasserwirtschaftlicher, hydrologischer und schutzbaulicher Hinsicht" halten müssen, so ist auch hier der belangten Behörde zu folgen, dass es sich bei diesen Leitlinien um keine im Wasserrechtsverfahren zu beachtenden Normen handelt. Eine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer kann aus der Nichtberücksichtigung dieser Leitlinie daher nicht abgeleitet werden.

3. Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, die belangte Behörde habe verkannt, dass unabhängig von einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht nach § 38 WRG 1959 auch wasserrechtliche Bewilligungspflichten nach § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 bzw. nach § 31 und § 39 WRG 1959 vorlägen; in diesen Verfahren wären die diesbezüglichen Einwendungen der Beschwerdeführer zu berücksichtigen gewesen.

3.1. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer von dem Bauvorhaben benachbarten Grundstücken. Ihre Parteistellung im gegenständlichen Bewilligungsverfahren ist in § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 WRG 1959 begründet. § 102 Abs. 1 WRG 1959 lautet auszugsweise:

"§ 102. (1) Parteien sind:

  1. a) der Antragsteller;
  2. b) diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;

    Nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 sind als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen. Die Beschwerdeführer leiteten ihre Parteistellung aus dem Grundeigentum ihrer benachbart liegenden Grundstücke ab.

    Wenn man davon ausgeht, dass die Einwendungen der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Verunreinigung ihrer Grundstücke durch die Auswirkungen des Hochwassers auch die Verunreinigung des Grundwassers umfasst, erweist sich der Hinweis der Beschwerdeführer auf das Fehlen der - wegen der qualitativen Grundwasserbeeinträchtigung notwendigen - wasserrechtlichen Bewilligung nach § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 als nicht zielführend.

    Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des WRG 1959 haben folgenden Wortlaut:

"§ 38. (1) Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.

(2) ...

(3) Als Hochwasserabflussgebiet (Abs. 1) gilt das bei 30jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. Die Grenzen der Hochwasserabflussgebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.

§ 32. (1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

(2) Nach Maßgabe des Abs. 1 bedürfen einer Bewilligung insbesondere

  1. a) ...
  2. c) Maßnahmen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird,

    d) ...

(6) Auf Einwirkungen, Maßnahmen und Anlagen, die nach Abs. 1 bis 4 bewilligt werden, finden die für Wasserbenutzungen (Wasserbenutzungsanlagen) geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung.

(7) ...."

Die Bestimmung des § 38 WRG 1959 ist nicht nur gegenüber §§ 9 und 41 subsidiär; keiner Bewilligung nach § 38 WRG 1959 bedürfen auch Maßnahmen, die nach § 32 bewilligungspflichtig sind. Dies ergibt sich aus § 32 Abs. 6 WRG 1959, der Anlagen im Sinne des § 32 solchen nach § 9 gleichstellt (vgl. Bumberger/Hinterwirth, WRG, S 290, K 1 zu § 38). Wäre die Anlage also nach § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 bewilligungspflichtig, erwiese sich eine nach § 38 WRG 1959 erteilte wasserrechtliche Bewilligung als rechtswidrig.

Im vorliegenden Fall ist aber nicht erkennbar, dass eine Bewilligungspflicht nach § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 gegeben wäre. Entscheidend für die Beurteilung, nach welcher Bestimmung des WRG 1959 Bewilligungspflicht vorliegt, ist das zur Bewilligung eingereichte Projekt. In diesem Zusammenhang hat die belangte Behörde in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass die von den Beschwerdeführern befürchteten qualitativen Beeinträchtigungen des Grundwassers (bzw des Grundstückes) durch Verunreinigung nicht über das in § 32 Abs. 1 WRG 1959 genannte geringfügige Ausmaß hinausgehen. Entgegen der in der Beschwerde aufgestellten Behauptung ist die belangte Behörde dem diesbezüglichen Berufungsvorbringen argumentativ entgegen getreten, in dem sie auf den starken Verdünnungsfaktor bei Hochwasser hingewiesen hat. Dem haben die Beschwerdeführer in der Beschwerde nichts entgegen gehalten. Eine Bewilligungspflicht des Projektes nach § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 scheidet daher aus.

3.2. Die Beschwerdeführer meinen, es wären auch §§ 31 und 39 WRG 1959 zu berücksichtigen bzw der wasserrechtlichen Bewilligung zu Grunde zu legen gewesen. Die Beschwerdeführer übersehen aber, dass weder § 39 WRG 1959 noch § 31 WRG 1959 einen Bewilligungstatbestand darstellen. Die Vorschriften der §§ 31 Abs. 1 und des § 39 WRG 1959 legen Verpflichtungen fest, deren Zuwiderhandeln Grundlage für ein behördliches Vorgehen sein kann. In einem Bewilligungsverfahren (hier: nach § 38 WRG 1959) finden diese Bestimmungen aber entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer als weitere Bewilligungstatbestände keine Berücksichtigung.

Ausgehend vom vorliegenden Projekt kam daher als einziger Bewilligungstatbestand der des § 38 WRG 1959 in Frage. Dementsprechend hat die BH auch ein Ermittlungsverfahren dahingehend durchgeführt, ob durch die geplanten Anlagen öffentliche Interessen oder Rechte Dritter, darunter die der Beschwerdeführer, beeinträchtigt werden oder nicht.

3.3. Die Beschwerdeführer haben in ihrer Berufung auch Veränderungen der Höhe des Grundwasserspiegels durch das geplante Bauvorhaben behauptet. Im angefochtenen Bescheid vertrat die belangte Behörde in diesem Zusammenhang ua die Ansicht, dass es die Beschwerdeführer offen gelassen hätten, welche Nachteile sie durch diesen gegebenenfalls eintretenden Umstand befürchteten. In ihrer Beschwerde wiederholen die Beschwerdeführer ihr Berufungsvorbringen (vgl. Punkt 13 der Berufung und Punkt 1.17 der Beschwerde) und ergänzen ihre dortigen Behauptungen, es werde zu einem Ansteigen des Grundwasserspiegels kommen, durch die Worte "zum Nachteil der Beschwerdeführer" (vgl. Punkt 1.17.11 der Beschwerde). In dieser Ergänzung liegt aber keine nähere Darlegung der Beeinträchtigung von Rechten der Beschwerdeführer, sodass auf ihr diesbezügliches Vorbringen schon deshalb nicht weiter einzugehen war. Sollten die Einwände der Beschwerdeführer aber so zu verstehen sein, dass damit die Prämissen bzw die Schlussfolgerungen des Gutachtens des wasserbautechnischen Amtssachverständigen in Frage gestellt werden, so sind die Beschwerdeführer diesbezüglich auf die Ausführungen unter Punkt 4. zu verweisen.

4. Die belangte Behörde hat vor dem Hintergrund der - im Wesentlichen mit den Beschwerdeausführungen identen - Ausführungen in der Berufung in der Begründung des angefochtenen Bescheides dargelegt, dass und aus welchen Gründen sie das Gutachten des Amtssachverständigen für nachvollziehbar und schlüssig begründet erachtet. Der Amtssachverständige hatte sein Gutachten auf die Daten des Projektes, insbesondere die diesem zugrunde liegenden Berechnungen (Technischer Bericht) und die Pläne, gestützt und gelangte auf Grund seiner eigenen fachlichen Kenntnisse zur Ansicht, dass - bezogen auf die Grundstücke der Beschwerdeführer - keine Verschlechterung, sondern sogar eine geringfügige Verbesserung der Situation im 30-jährlichen Hochwasserfall vorliege. Diesem Gutachten sind die Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten eines Amtssachverständigen in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten, somit auf gleicher fachlicher Ebene (durch Einholung eines Gutachtens eines Privatsachverständigen), bekämpft werden. Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und zu den Denkgesetzen können aber auch ohne sachverständige Untermauerung aufgezeigt werden. Auch Hinweisen auf die Ergänzungsbedürftigkeit des Gutachtens muss nachgegangen werden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 11. Juli 2006, 2001/12/0194, vom 20. Oktober 2005, 2005/07/0108, ua).

4.1. Die Beschwerdeführer haben in der Berufung auf Widersprüche bzw Ergänzungsbedürftigkeiten des wasserbautechnischen Gutachtens und des ihm zu Grunde liegenden Technischen Berichtes hingewiesen; diese Einwände bringen sie auch in der Beschwerde vor. Zum Einwand, es fänden sich im Technischen Bericht widersprüchliche und falsche Zahlenangaben, ist auszuführen:

Auf Seite 11 des Technischen Berichtes wird bei der Angabe des Ist-Zustandes des HW30 von einer Schwankungsbreite von 335,90 m bis 336,12 m (jeweils gemeint: ü.A.) ausgegangen. Demgegenüber stehen die auf Seite 7 des Technischen Berichtes genannten Zahlen, wonach (gemeint offenbar im Planungsstadium) im Bereich der geplanten Gebäude der HW30 bei 336,17 m und der HW100 bei 336,02 m liegen soll.

Die belangte Behörde ging davon aus, dass diese beiden zuletzt genannten Zahlen, die offenkundig falsch gewesen seien, weil der Wert des 30jährlichen Hochwassers über demjenigen des 100jährlichen Hochwassers lag, einfach vertauscht worden seien. Damit übersieht die belangte Behörde aber, dass sich die richtigen Werte für HW30 und HW100 im Bereich der geplanten Gebäude leicht errechnen lassen, zumal der Wert für die Fussbodenoberkante der Gebäude im Technischen Bericht und im Lageplan mit 336,91 m ebenfalls angegeben ist. Die richtigen Werte ergeben sich daher aus einer Subtraktion der "ca. 75 bzw. 60 cm" von der Höhe der Fussbodenoberkante der Mehllagerhalle (336,91 m). Zieht man von dieser Höhe die genannten "ca. 75 cm" für das HW30 und die "ca. 60 cm" für das HW100 ab, so errechnen sich die Werte 336,16 m bzw 336,31 m. Der errechnete Wert von 336,16 m stimmt bis auf die Unschärfe von 1 cm, die im Wort "ca." ihre Erklärung findet, mit der Angabe des HW30 mit 336,17 m im Technischen Bericht überein. Die Annahme der belangten Behörde, die beiden Daten seien vertauscht worden, erscheint daher nicht überzeugend. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass dem Technischen Bericht als Wert für den HW30 im Bereich der geplanten Gebäude eine Höhe von "ca."

336,17 m zu Grunde lag und dass dieser Wert korrekt angegeben wurde.

Einen relevanten, zur Unschlüssigkeit des Gutachtens bzw. des Technischen Berichtes führenden Fehler stellt der Irrtum bei der Angabe des Wasserspiegels bei HW100 aber nicht dar, weil es auf die Höhe des Wasserspiegels bei HW100 im vorliegenden Verfahren nicht entscheidend ankommt (siehe dazu auch die Ausführungen unter Punkt 5).

Das Gutachten, das sich allein mit den Auswirkungen der geplanten baulichen Veränderungen auf ein 30jährliches Hochwasser befasst, ist in Bezug auf die diesbezüglichen Daten auch nicht widersprüchlich. So wurde - wie gerade dargestellt - im Bereich der Gebäude laut Technischem Bericht von einem HW30 in der Höhe von 336,17 m im Planungsstadium ausgegangen. Dabei handelt es sich aber nur um die Angabe eines punktuellen Wertes für den Planungszustand. Wie die beigelegten Pläne zeigen, schwanken die Werte des HW30 im gegenständlichen Bereich. So wird auf Seite 11 des Technischen Berichtes bei der Berechnung des Ist-Zustandes auch nicht ein einzelner Wert, sondern eine Schwankungsbreite von 335,90 m bis 336,12 m bei HW30 (Ist) genannt. Ein Widerspruch dieser Daten (Planungszustand liegt über Ist-Zustand) ist auch deshalb nicht erkennbar, weil es - wie zB auch der Wasserspiegeldifferenzenplan deutlich zeigt -, auch in Teilbereichen der verfahrensgegenständlichen Flächen zu einem deutlichen Ansteigen der Anschlagslinie bei 30jährlichem Hochwasser kommt. Die von den Beschwerdeführern gerügten Widersprüche sind den Planungsunterlagen daher nicht zu entnehmen. Die beigelegten Pläne, insbesondere der Wasserspiegeldifferenzplan, zeigt deutlich, von welchen Veränderungen des Ist-Zustandes in welchen Bereichen des Betriebsareals und der Umgebung auszugehen ist.

Schließlich liegt auch der in Auflage 4 mit 336,20 m angegebene Wert, der zum Unterspülen der Schallschutzwand freigehalten werden muss, und der als Wert des dortigen HW30 angegeben wird, im Bereich bzw leicht über der Höhe des berechneten Wasserspiegels bei HW30 bei den Gebäuden (336,17 m), sodass der damit angestrebte Effekt, nämlich die Vermeidung einer Barrierewirkung bei einem Hochwasser dieses Ausmaßes erreicht wird. Wenn die Beschwerdeführer in Bezug auf die Lärmschutzwand und deren Unterspülbarkeit weiters meinen, es sei auf die Gefahr der Verklausung vergessen worden, so ist ihnen das Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen entgegen zu halten, der die Gefahr solcher Verklausungen bei der Annahme eines 30jährlichen Hochwassers als nicht gegeben erachtete.

Eine Ergänzungsbedürftigkeit oder Unschlüssigkeit der Projektsunterlagen konnten die Beschwerdeführer daher nicht aufzeigen, sodass sie, um das Gutachten in seiner Beweiskraft erschüttern zu können, ein gleichwertiges Gutachten hätten vorlegen müssen, um das Gutachten des Amtssachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene zu bekämpfen.

4.2. Einigen weiteren Kritikpunkten der Beschwerdeführer am Gutachten bzw am Technischen Bericht (fehlende Angaben über die Abflussleistung der T., zu geringer Querschnitt der angenommenen Abflussbreite zwischen dem T-damm und der Mehllagerhalle, fehlende Darstellung der möglicherweise unterschiedlichen Füllkriterien und der Abflussleistung im Ober- und im Unterwasser des T-wehrs, fehlendes Gefälle der Verkehrs- und Manipulationsflächen Richtung Unterwasser, fehlende Berücksichtigung von Gebäuden auf dem Grundstück Nr. 191/2 bzw. eines Grundwasseranstiegs) kann mit dem Hinweis darauf begegnet werden, dass sich diese Punkte auf die durch den Amtssachverständigen geprüften und bestätigten Berechnungsmethoden und -grundlagen des Projektes beziehen. Die Beschwerdeführer hätten diesen fachkundigen Annahmen auf gleicher fachlicher Ebene entgegen treten müssen, um die Auswahl der Berechnungsprämissen und die Richtigkeit der vom Projektanten ermittelten Daten in diesen Bereichen zu erschüttern.

5. Die Beschwerdeführer meinen schließlich auch, es wären auch die Auswirkungen auf ihre Grundstücke im Falle eines mehr als 30jährlichen Hochwassers zu bewerten gewesen; sie rechneten mit solchen Beeinträchtigungen, zumal die Klappe der Schallschutzwand nur den Abfluss eines 30jährlichen Hochwassers sicherstelle.

Nach § 38 Abs. 1 und 3 WRG 1959 sind (ua) Anlagen im Hochwasserabflussgebiet, dh innerhalb der Grenzlinie des HW30 wasserrechtlich bewilligungspflichtig. Der Bewilligungstatbestand des § 38 WRG 1959 dient der vorbeugenden Verhinderung von zusätzlichen Hochwassergefahren oder Hochwasserschäden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 1999, 98/07/0155).

Die Bewilligung nach dieser Gesetzesstelle ist dann zu erteilen, wenn durch das Vorhaben weder öffentliche Interessen beeinträchtigt, noch wasserrechtlich geschützte Rechte Dritter verletzt werden (vgl. u.a. die hg Erkenntnisse vom 29. Juni 2000, 2000/07/0029, und vom 16. November 1993, 93/07/0085).

Allerdings ist die Umschreibung des Hochwasserabflussgebietes in § 38 Abs. 3 WRG 1959 gleichzeitig auch Maßstab für die Berührung fremder Rechte durch ein Projekt. Erhöhen die Auswirkungen eines Wasserbauvorhabens die Gefahr einer Überschwemmung im 30jährlichen Hochwasserabflussbereich nicht, sind sie irrelevant (vgl. Bumberger/Hinterwirth, WRG, S 291, K 11 zu § 38).

Eine Verletzung des Grundeigentums der Beschwerdeführer käme dann in Betracht, wenn ihre Liegenschaften durch die Auswirkungen einer durch das Projekt bedingten Änderung der Hochwasserabfuhr größere Nachteile im Hochwasserfall als zuvor erfahren würde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. September 1994, 92/07/0076, mwN), wobei nach der Bestimmung des dritten Absatzes des § 38 WRG 1959 als Beurteilungsmaßstab ein 30-jährliches Hochwasser heranzuziehen ist (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 6. November 2003, 99/07/0082, und vom 21. Februar 2002, 2001/07/0159).

Dass durch die geplante Anlage auf den Grundstücken der Beschwerdeführer keine Beeinträchtigungen sondern sogar Verbesserungen im Falle eines 30jährlichen Hochwassers eintreten werden, hat die belangte Behörde, gestützt auf eine im Ergebnis nicht zu beanstandende Beweiswürdigung, festgestellt. Auf andere, im Falle seltener auftretender Hochwasser möglicherweise eintretende Beeinträchtigungen kommt es hingegen nicht an. Mit den auf solche Beeinträchtigungen gerichteten Einwänden zeigen die Beschwerdeführer somit ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

6. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

7. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 20. Mai 2010

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte