VwGH 2009/07/0175

VwGH2009/07/017522.12.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerden

1. des MS und der BS, beide in L, (zur Zl. 2009/07/0175) und 2. des EK und der CK, beide in L, (zur Zl. 2009/07/0176), alle vertreten durch Kaan Cronenberg & Partner Rechtsanwälte in 8010 Graz, Kalchberggasse 1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 8. Oktober 2009, Zl. FA13A- 30.40-129/2009-14, betreffend Festlegung eines Wasserschutzgebietes (jeweils mitbeteiligte Parteien: Mag. MP und RP, beide in G, beide vertreten durch die Hohenberg Strauss Buchbauer Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Hartenaugasse 6), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §52;
VwGG §42 Abs2 Z1;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §30;
WRG 1959 §34 Abs1 idF 2006/I/023;
WRG 1959 §34 Abs4;
WRG 1959 §34 idF 2006/I/023;
AVG §52;
VwGG §42 Abs2 Z1;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §30;
WRG 1959 §34 Abs1 idF 2006/I/023;
WRG 1959 §34 Abs4;
WRG 1959 §34 idF 2006/I/023;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er sich auf den in den Spruchpunkten II. und III. des erstinstanzlichen Bescheides erfolgten Abspruch über die an die Beschwerdeführer zu entrichtenden Entschädigungsbeträge bezieht, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, im Übrigen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den zur Zl. 2009/07/0175 beschwerdeführenden Parteien und den zur Zl. 2009/07/0176 beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Alle nachfolgend genannten Grundstücke sind der Katastralgemeinde S zugehörig.

Die mitbeteiligten Parteien (im Folgenden: mP) sind je zur Hälfte Eigentümer der Grst. Nrn. 857, 858/1 und 859/1 der Liegenschaft EZ 260. Nördlich an das Grst. Nr. 859/1 grenzen das je zur Hälfte im Eigentum von MS und BS (im Folgenden: die Erstbeschwerdeführer) stehende Grst. .61 der Liegenschaft EZ 85 (vor der Grundstückszusammenlegung befanden sich im hier verfahrensgegenständlichen Bereich die Grst. Nrn. 868 und 869) sowie die je zur Hälfte im Eigentum von EK und CK (im Folgenden: die Zweitbeschwerdeführer) stehenden Grst. Nrn. 870 und 871 der Liegenschaft EZ 84.

Auf dem Grst. Nr. 858/1 der mP befindet sich ein Hausbrunnen, der als Schachtbrunnen mit einer Gesamttiefe von ca. 11 m ausgeführt ist. Mit Eingabe vom 16. April 2007 an die Bezirkshauptmannschaft L (im Folgenden: BH) beantragten die mP für diesen Brunnen die Festlegung eines Schutzgebietes. Begründend führten sie aus, dass die Erstbeschwerdeführer auf deren Grst. .61 um die Errichtung eines Mastschweinestalles, den Einbau von Lüftungen und Änderungen der Entmistung in einem bereits bestehenden Stall angesucht hätten. Die mP befürchteten durch den Betrieb des geplanten Mastschweinestalles eine Verschmutzung des Wassers und eine daraus resultierende Ungenießbarkeit des Trinkwassers.

Im Zuge einer am 9. Mai 2007 durchgeführten Vorprüfungsverhandlung hielt ein wasserbautechnischer Amtssachverständiger u.a. fest, ohne entsprechende hydrogeologische Beurteilung könne vorab nicht festgestellt werden, welche allfälligen Schutzgebietsausweisungen bzw. - einschränkungen in einem möglicherweise empfohlenen Schutzgebiet erforderlich wären.

Mit Eingabe vom 31. Mai 2007, später ergänzt durch - Änderungen auf Grund einer Grundstückszusammenlegung berücksichtigende - Planunterlagen, legten die mP die "Hydrogeologische Stellungnahme hinsichtlich eines möglichen Schutzgebietes sowie hinsichtlich der Gefährdung durch die Errichtung eines Schweinestalles im Nahbereich des Hausbrunnens (mP)" des ZT-Büro für Geologie & Hydrogeologie Dr. W vom 29. Mai 2007 (im Folgenden: Stellungnahme Dr. G) vor. Darin werden u. a. auf Grund der hydrogeologischen Verhältnisse und der örtlichen Gegebenheiten für den in Rede stehenden Brunnen der mP ein engeres Schutzgebiet (Schutzzone I) mit einem Radius von 2,5 m um das Fassungsbauwerk und ein weiteres Schutzgebiet (Schutzzone II), jeweils mit entsprechenden Anordnungen bzw. Beschränkungen, vorgeschlagen. Nach den Ausführungen in der genannten Stellungnahme wären für eine gesicherte Ermittlung der "60-Tage-Grenze" beim Brunnen umfangreiche hydrogeologische Untersuchungen (Markierungsversuche, gegebenenfalls Bohrungen) notwendig, welche bei dem gegenständlichen Projekt aus wirtschaftlichen Überlegungen heraus nicht durchführbar seien. Die Abgrenzung der Schutzzone II sei somit auf Grund von Erfahrungswerten und den angetroffenen hydrogeologischen Verhältnissen erfolgt. Die Grundwasserabstandsgeschwindigkeit könne mit ca. 0,5 - 5 m/d angeschätzt werden. Auf Grund der nur abschätzbaren Abstandsgeschwindigkeit des Grundwassers wären entsprechend unterschiedliche Größen (30 - 300 m im Anstrom) des Schutzgebietes erforderlich. Unter Berücksichtigung technischer Maßnahmen (Grundwasseruntersuchungen in regelmäßigen Intervallen) beim Brunnen erscheine die Annahme einer möglichst kleinen Schutzzone II mit einer Abstandsgeschwindigkeit von 1 m/d vertretbar. Der auf dem Grst. .61 geplante Schweinestall liege zum Teil in der vorgeschlagenen Schutzzone II des Brunnens. Eine quantitative Beeinträchtigung des Brunnens sei bei einer ortsüblichen Ausführung nicht zu erwarten. Durch die Bauarbeiten könne eine qualitative Beeinträchtigung des Brunnens nicht ausgeschlossen werden, im Rahmen des Betriebes des Schweinestalles ergebe sich durch die anfallende Gülle eine qualitative Gefährdung des Brunnens, wenn diese in dessen Einzugsbereich bzw. der vorgeschlagenen Schutzzone II des Brunnens gelagert werde. Es wurden daher u.a. näher bezeichnete Beweissicherungsmaßnahmen während und nach Abschluss der Bauarbeiten (Schweinestall), Messungen beim Brunnen sowie die entsprechende Entsorgung der Oberflächenwässer des Schweinestalles vorgeschlagen.

Im Rahmen einer von der BH am 7. Februar 2008 durchgeführten mündlichen Verhandlung beurteilte der beigezogene hydrogeologische Amtssachverständige den regionalgeologischen Überblick und die Beschreibung des Einzugsgebietes des Brunnens der mP in der Stellungnahme Dr. G als schlüssig. Die Bewertung der Risikofaktoren im Einzugsgebiet des Brunnens sowie die Abgrenzung der Schutzzonen I und II seien nachvollziehbar. Die in der Stellungnahme Dr. G in Anlehnung an die ÖVGW-Richtlinie W 72, Schutz- und Schongebiete, vom Februar 2004 vorgeschlagenen Auflagen wurden durch einen Auflagenkatalog des hydrogeologischen Amtssachverständigen ersetzt. Ergänzend führte dieser aus, dass der Schachtbrunnen der mP nicht dem Stand der Technik entspreche. Insbesondere sei offenbar die Dichtheit zwischen dem Brunnendeckel und dem obersten Brunnenring nicht gegeben. Durch einen wasserbautechnischen Sachverständigen sei zu beurteilen, welche Maßnahmen erforderlich seien.

In einer gemeinsamen Stellungnahme vom 26. Februar 2008 bezeichneten die Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführer die Ausweisung eines Schutzgebietes für den Brunnen der mP als nicht erforderlich. Die in Rede stehende Liegenschaft, wo die mP nur relativ selten anwesend seien, habe in erster Linie Erholungszwecken gedient und verfüge über eine öffentliche Trinkwasserversorgung. Der mangelhafte Zustand des Brunnens und die Nichterfüllung der notwendigen Qualitätskriterien bewiesen, dass der Brunnen nicht wirklich für Trinkwasserzwecke genutzt worden sei. Der in der Stellungnahme Dr. G unterstellte Wasserbedarf und die notwendige Größe des Schutzgebietes würden angezweifelt. Die wasserrechtlichen Möglichkeiten einer Schutzgebietsausweisung würden missbraucht, um ein grundsätzlich genehmigungsfähiges Stallbauvorhaben auf dem Grst. .61 der Erstbeschwerdeführer zu vereiteln. Im Falle einer Schutzgebietsausweisung wäre auch die Schafweide der Zweitbeschwerdeführer auf den Grst. Nrn. 870 und 871 zukünftig nicht erlaubt.

In weiterer Folge legten die mP den technischen Bericht eines Brunnenmeistes vom 7. Mai 2008 vor, wonach an dem in Rede stehenden Schachtbrunnen Sanierungsmaßnahmen durchgeführt worden seien und der Brunnen wieder der Brunnenbau-ÖNORM 2601 entspreche.

Schließlich übermittelten die Erstbeschwerdeführer ein von ihnen in Auftrag gegebenes hydrogeologisches Gutachten "BV auf Baufläche .61 der KG S" der G-Technisches Büro für Hydrogeologie, Geothermie und Umwelt GesmbH vom 31. Juli 2008 (im Folgenden: Gutachten G), dem sich auch die Zweitbeschwerdeführer anschlossen. Das genannte Gutachten kam u.a. zum Ergebnis, dass auf Grund der mächtigen Ausbildung der Deckschichten und der dichten Bauausführung des geplanten Schweinestalles aus hydrogeologischer Sicht keine qualitative und quantitative Beeinflussung der Wasserfassung der mP zu erwarten sei. Der Vorschlag in der Stellungnahme Dr. G zur Ausweisung der Schutzzone II sei ohne gesicherte Eingangsgrößen durch Annahmen erfolgt, die um den Faktor 100 variierten und für die hydrogeologische Ausweisung eines Schutzgebietes nicht geeignet seien. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht stelle sich die Frage der Notwendigkeit der Ausweisung eines Schutzgebietes für eine nicht bewilligungspflichtige Wasserversorgungsanlage.

Mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom 27. November 2008 bestimmte die BH gemäß den §§ 34, 98, 107 und 111 WRG 1959 zum Schutze der Wasserversorgungsanlage der mP auf Grst. Nr. 858/1 (im Sinne der Stellungnahme Dr. G) ein aus den Schutzzonen I und II bestehendes Schutzgebiet unter Vorschreibung der vom hydrogeologischen Amtssachverständigen genannten Auflagen. Mit den Spruchpunkten II. und III. wurden gemäß §§ 34 und 117 Abs. 1 WRG 1959 die von den mP an die Erstbeschwerdeführer bzw. an die Zweitbeschwerdeführer für die Erschwernisse durch die Schutzgebietsfestlegung jährlich zu überweisenden Entschädigungsbeträge festgelegt.

In ihren diesen Bescheid bekämpfenden, im Wesentlichen gleichlautenden Berufungen bezeichneten die Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführer die dem Bescheid zugrunde liegenden hydrogeologischen Untersuchungen als für eine Schutzgebietsausweisung nicht ausreichend. Der erstinstanzliche Bescheid bestätige selbst, dass für eine gesicherte Ermittlung der 60-Tage-Grenze umfangreiche hydrogeologische Untersuchungen notwendig wären, diese aber aus wirtschaftlichen Überlegungen nicht durchführbar seien. Die Lage und die Größe des Schutzgebietes seien nicht nachvollziehbar und falsch ausgewiesen. Es sei nicht nachgewiesen, dass der Brunnen dem Stand der Technik entspreche und das Brunnenwasser qualitativ und quantitativ als Trinkwasser geeignet sei. Auf die im Gutachten G vorgebrachten hydrogeologischen Argumente werde im Bescheid nicht eingegangen. Die Berechnung der Entschädigungszahlungen berücksichtige nicht den geplanten Stall bzw. sei hinsichtlich der Schafhaltung wirtschaftlich nicht nachzuvollziehen.

Im Berufungsverfahren führte die wasserbautechnische Amtssachverständige der Fachabteilung 17 B des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung aus, die technische Ausgestaltung des gegenständlichen Brunnens entspreche - abgesehen von der am Tag des Ortsaugenscheines am 4. März 2009 fehlenden umlaufenden Gummidichtung beim Einstiegsdeckel - augenscheinlich dem Stand der Technik.

Die mP legten in der Folge einen Prüfbericht des Institutes für Hygiene, Mikrobiologie und Umweltmedizin vom 17. März 2009, wonach die chemischen und bakteriologischen Analysenwerte des Brunnenwassers keinen Grund zur Beanstandung ergeben hätten, sowie einen Inspektionsbericht des genannten Institutes vom 26. März 2009 vor, wonach - neben den bereits genannten Analysenwerten - auch der baulich-hygienische Zustand der Wasserversorgungsanlage und ihrer Umgebung keinen Grund zu einer Beanstandung ergeben habe und das Wasser genusstauglich sei.

Der hydrogeologische Amtssachverständige der Fachabteilung 17 B des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung führte in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 25. Mai 2009 u.a. aus, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der dauerhaften einwandfreien Wasserqualität im Hausbrunnen - mit den damit verbundenen Eigentumsbeschränkungen - in Frage zu stellen sei, wenn zur Wasserversorgung eines Anwesens neben dem eigenen Hausbrunnen auch ein bereits hergestellter Anschluss an die öffentliche Wasserleitung zur Verfügung stehe, weil die Nutzung des Brunnens vermutlich der Ersparnis an Wasserzins und somit einem rein privaten Interesse dienen dürfte. Die vorliegenden Wasseruntersuchungsbefunde ließen keine sonstigen herausragenden qualitativen, z.B. gesundheitsfördernden Eigenschaften des Grundwassers erkennen. An späterer Stelle seiner gutachterlichen Stellungnahme führte er ferner aus:

"Angesichts der Fakten, dass einerseits die Eigentumsbeschränkung auch nicht das Maß der Verhältnismäßigkeit überschreiten und andererseits dem Schutz des Brunnens bestens gedient werden soll, ist eine besonders exakte Erkundung und Beschreibung der hydrogeologischen Verhältnisse des erschroteten Grundwassers erforderlich.

Diesem Anspruch genügen weder die hydrogeologische Stellungnahme des ZT-Büros für Geologie & Hydrogeologie, Dr. G noch das hydrogeologische Gutachten der Fa. G.

Ersteres bestätigt die Notwendigkeit umfangreicher hydrogeologischer Untersuchungen zur detaillierten Ermittlung des Einzugsbereiches des Brunnens, die jedoch aus Kostengründen nicht durchgeführt wurden. Maßgebliche Kennwerte werden z.T. im 10er-Potenzen-Bereich ebenso geschätzt, wie die Herkunft des in mehreren Teufenbereichen dem Brunnen zutretenden Grundwassers.

Ebenso wenig fußt das Gutachten der Fa. G auf durch hydrogeologische Detailerkundungen gewonnene Erkenntnisse, wenngleich sich dieses etwas eingehender mit den regionalgeologischen Verhältnissen auseinandersetzt und auf das Ergebnis eines Bodenaufschlusses im Einzugsgebiet zurückgreifen konnte. Dass die Erstellung eines geologischen Schnittes auf Basis der im GIS Stmk. veröffentlichten geologischen Karte und die daraus gewonnene Erkenntnisse hinsichtlich Lagerungsverhältnisse eines 'Grundwasserleiters' ebenfalls auf wissenschaftlich wackligen Beinen steht, dürfte dem Verfasser selbst nicht entgangen sein.

Die im Berufungsvorbringen, insbesondere im Gutachten G geäußerten Bedenken zeigen lediglich jene Schwächen der von (den mP) in Auftrag gegebenen hydrogeologischen Stellungnahme auf, das ein solches Gutachten unter Berücksichtigung der ökonomischen Verhältnismäßigkeit - für einen Brunnen in derart exponierter Lage, mit derart mäßiger Ergiebigkeit und Bedeutung - einfach haben muss.

Eine zweifelsfreie, nachvollziehbare und auch wirksame Festlegung entsprechender Schutzzonen für den Brunnen (der mP) ist daher auf Basis dieser Unterlagen keineswegs möglich. Dies vor allem auch aufgrund des Umstandes, dass in Abhängigkeit von der abgeschätzten Zustromgeschwindigkeit bis über 50% des Ortsgebietes von D im Einzugsgebiet und gegebenenfalls auch in einer Schutzzone II des Brunnens (der mP) liegen könnte. Beim derzeitigen Kenntnisstand ist daher auch der Erfolg des bescheidmäßig ausgewiesenen Schutzgebietes in Frage zu stellen.

Obwohl offensichtlich die geplante Errichtung eines Mastschweinestalles durch (die Erstbeschwerdeführer) der Grund für die gewünschte Schutzgebietsausweisung der (mP) war, wird seitens beider Gutachter jedoch einhellig festgestellt, dass unter Einhaltung bestimmter Rahmenbedingungen eine Beeinträchtigung des Brunnens (der mP) nicht erwartete wird, was wiederum das Schutzgebietsbegehren obsolet machen würde."

In weiterer Folge gaben sowohl die mP als auch die Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführer im Berufungsverfahren weitere Stellungnahmen ab.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 8. Oktober 2009 wurde "die Berufung" der Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführer gegen den erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen.

Nach Darstellung des Verfahrensganges verwies die belangte Behörde zunächst auf die von der wasserbautechnischen Amtssachverständigen am 4. März 2009 getroffenen Feststellungen, dass der Hausbrunnen der mP hinsichtlich seiner technischen Ausgestaltung augenscheinlich dem Stand der Technik entspreche, und auf den am 24. März 2009 vorgelegten Wasseruntersuchungsbefund, der die Qualität des Wassers als Trinkwasser bestätige.

Zu den gutachterlichen Ausführungen des im Berufungsverfahren beigezogenen hydrogeologischen Amtssachverständigen hielt die belangte Behörde fest, dass sich dieser großteils damit beschäftigt habe, ob in rechtlicher Hinsicht die Schutzgebietsausweisung im öffentlichen Interesse gelegen sei, die Eigentumsbeschränkung nicht unverhältnismäßig sei und ob überhaupt mögliche Gefährdungen vorlägen, die ein derartiges Schutzgebiet rechtfertigten.

Im konkreten Fall - so die belangte Behörde weiter - habe das Schutzgebiet (Schutzzone II) die Aufgabe, ein anthropogen weitgehend unbeeinflusstes Zuströmen zur Wasserfassung zu gewährleisten und zusätzliche mikrobielle Belastungen zu verhindern. Durch den benachbarten Stall der Erstbeschwerdeführer sei ein erhebliches Gefährdungspotenzial gegeben. Es könne keinesfalls mit 100 %iger Gewissheit ausgeschlossen werden, dass es durch den Betrieb des Stalles nicht zu Verunreinigungen umliegender Felder und solcherart zu einer qualitativen Grundwasserbelastung kommen könne, insbesondere durch Überlaufen bzw. Verschütten der Gülle oder Undichtheit einer Güllegrube. Das gegenständliche Schutzgebiet solle einen Schutz des Grundwasserkörpers vor diesen bekannten Gefährdungspotenzialen gewährleisten, der über jenes Maß hinausgehe, das bereits durch die allgemeinen Vorsorgebestimmungen des Wasserrechtsgesetzes, allfälliger Bodenschutzgesetze und sonstiger einschlägiger Regelungen bei Einhaltung des Standes der Technik gegeben sei.

Das öffentliche Interesse an einer Grundwasserversorgung mit reinem Wasser sei als gegeben anzunehmen. Dies sei wohl auch dann der Fall, wenn eine bloß geringe Anzahl von Versorgten als gegeben anzunehmen sei. Auch der Umstand, dass die mP einen Wasseranschluss an die öffentliche Versorgungsleitung hätten und aus dieser ihren Trinkwasserbedarf beziehen könnten, berechtige nicht, den Schutz gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959 für die bestehende Wasserversorgungsanlage zu versagen. Die genannte Bestimmung sehe im Hinblick auf die daraus resultierende Beschränkung der freien Verfügung über Privateigentum auch keine Interessenabwägung vor. Die Anordnung nach § 34 Abs. 1 WRG 1959 und deren Auswirkungen auf das Grundeigentum seien keine Enteignungen, sondern nur Eigentumsbeschränkungen, deren Zulässigkeit aus Gründen des öffentlichen Wohls der Eigentumsbegriff allgemein in sich schließe. Auch Eigentumsbeschränkungen seien nur zulässig, wenn sie im öffentlichen Interesse gelegen seien. Dass die Schutzgebietsbestimmung im öffentlichen Interesse gelegen sei, schließe nicht aus, dass sie auch den Interessen des Wasserbenutzungsberechtigten diene. Dieser habe auch einen Anspruch darauf, dass bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Schutzgebiet bestimmt werde. Nach dem Grundsatz der Eingriffsminimierung sollten Anordnungen gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959 nur in dem Ausmaß getroffen werden, in dem sie im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung erforderlich seien.

Im Hinblick auf die nicht bestehende Verpflichtung der Behörde zur Durchführung einer Interessenabwägung hätten die "rechtlichen Beurteilungen" des hydrogeologischen Amtssachverständigen der zweiten Instanz keine entscheidungsrelevante Aussagekraft und daher unbeachtet bleiben können.

Zu dessen hydrogeologischen Ausführungen hielt die belangte Behörde u.a. fest, dass das dem Antrag auf Festlegung des Schutzgebietes zugrunde liegende Projekt Dr. G in Anlehnung an die aktuelle ÖVGW-Richtlinie W 72, Februar 2004, Schutz- und Schongebiete, ausgearbeitet worden sei, die im Rahmen der Festlegung von Schutz- und Schongebieten als aktuelles Regelwerk (Stand der Technik) zur Verfügung stehe.

In Entsprechung der ÖVGW-Richtlinie W 72 seien im Einreichprojekt Dr. G die Risikofaktoren im Einzugsgebiet des gegenständlichen Brunnens bewertet worden. Dabei fielen vor allem die punktuellen Einwirkungen auf die Grundwasserqualität ins Gewicht, weil im Einzugsgebiet Einwirkungen von im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes anfallenden Abwässern ein mögliches Gefährdungspotential darstellten. Im Sinne der genannten Richtlinie seien im Einreichprojekt die Verhältnisse im Einzugsgebiet erhoben und beschrieben sowie festgehalten worden, dass auf Grund der abschätzbaren Abstandsgeschwindigkeit des Grundwassers (0,5 bis 5 m/d) entsprechend unterschiedliche Größen des Schutzgebietes erforderlich wären. Tatsächlich würde im Projekt von einer Abstandsgeschwindigkeit von 1 m/Tag ausgegangen und in diesem Ausmaß die Schutzzone II sowie zusätzlich Grundwasseruntersuchungen festgelegt.

Das gestützt auf diese fachkundigen Ausführungen erstellte Gutachten des erstinstanzlichen hydrogeologischen Amtssachverständigen sei als schlüssig und nachvollziehbar zu erkennen. Hingegen habe dem Gutachten des im Berufungsverfahren beigezogenen hydrogeologischen Amtssachverständigen nicht gefolgt werden können, weil dieser trotz der an ihn gerichteten behördlichen Fragestellungen nicht aufgezeigt habe, warum das hydrogeologische Gutachten des Amtssachverständigen der ersten Instanz als Grundlage für die Entscheidung nicht herangezogen werden könne.

Dem Anspruch auf Sicherung der Wasserqualität bei Einzelversorgungsanlagen sei im Wege der Verhältnismäßigkeit zu entsprechen. Nach den diesbezüglichen Ausführungen in der ÖVGW-Richtlinie W 72 richteten sich die spezifischen Anforderungen für den Schutz einer Trinkwasserversorgungsanlage neben den maßgeblichen naturwissenschaftlichen Rahmenbedingungen auch nach ihrer Größe und Bedeutung. Eine allgemeingültige Aussage über dieses komplexe Thema sei daher nicht möglich. Die Lösung könne nur unter Berücksichtigung des Inhaltes der Richtlinie für jeden Einzelfall speziell gefunden werden. Daran habe sich auch der erstinstanzliche hydrogeologische Amtssachverständige in seinem Gutachten orientiert, wenn er feststelle, dass die Abgrenzung des Schutzgebietes hinsichtlich der Schutzzone II auf Grund der fachlich festgestellten geologischen und hydrogeologischen Situation unter Berücksichtigung entsprechender Sicherheiten und ergänzender Untersuchungen erfolge. Dadurch sei im gegenständlichen Fall eine effiziente und doch realisierbare Lösung gefunden worden.

Ergänzend führte die belangte Behörde aus, ein Entschädigungsanspruch nach § 34 Abs. 4 WRG 1959 setze voraus, dass durch die behördliche Maßnahme eine Einschränkung der bisherigen, rechtmäßigen Nutzung des Grundes erfolge. Bei einer erst in Aussicht genommenen Nutzung könne hingegen die Frage einer Behinderung im Zusammenhang mit § 34 WRG 1959 nicht aufgeworfen werden.

Gegen diesen Bescheid richten sich die vorliegenden Beschwerden der Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführer. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine auf beide Beschwerden Bezug nehmende Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerden als unbegründet abzuweisen. Auch die mP beantragten in ihren in beiden Verfahren erstatteten Gegenschriften die Abweisung der Beschwerden.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbundenen Beschwerden erwogen:

1.1. Sowohl die Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführer bringen vor, die Abgrenzung der Schutzzone II sei (nur) auf Grund von Erfahrungswerten erfolgt, eine gesicherte Ermittlung der 60-Tage-Grenze liege nicht vor. Nach den fachkundigen Ausführungen habe - je nach Annahme der Abstandsgeschwindigkeit des Grundwassers - die äußere Grenze der Schutzzone II entweder nur 30 m oder bis zu 300 m vom Brunnen der mP entfernt zu liegen. Im ersten Fall - so die Beschwerdeausführungen - wären das Grst. .61 der Erstbeschwerdeführer und die Grst. Nrn. 870 und 871 der Zweitbeschwerdeführer (wenn überhaupt) nur in wesentlich geringerem Ausmaß betroffen als nach den Festlegungen des angefochtenen Bescheides. Im zweiten Fall wären von der Schutzzone II noch wesentlich größere Bereiche der genannten Grundstücke betroffen. Es sei rechtswidrig, eine Schutzzone nach § 34 Abs. 1 WRG 1959 auf Basis derart ungenauer Erkenntnisse über die hydrogeologischen Rahmenbedingungen abzugrenzen bzw. ein Schutzgebiet - gewissermaßen in dubio - wesentlich größer als erforderlich auszuweisen. Im Sinne einer Eingriffsminimierung hätte die belangte Behörde die Grenze der Schutzzone II in einem Abstand von 30 m vom Brunnen der mP festlegen oder ergänzende Ermittlungen pflegen müssen. Die Ausführungen des in zweiter Instanz beigezogenen hydrogeologischen Amtssachverständigen seien unbeachtet geblieben.

Der angefochtene Bescheid erweise sich auch deswegen als inhaltlich rechtswidrig, weil die Wasserversorgungsanlage der mP dem zweifelsfrei gegebenen und anzuerkennenden öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Trinkwasserversorgung mit reinem Wasser nicht diene. Die mP seien in der Lage, jederzeit ausreichend Trinkwasser aus der öffentlichen Trinkwasserversorgung zu beziehen, und benötigten den mit dem angefochtenen Bescheid geschützten Brunnen nicht. Sie benützten die öffentliche Trinkwasserversorgung nur, wenn sie ihrem Brunnen bei Trockenzeit nicht ausreichend Wasser entnehmen könnten. Dieses Verhalten laufe dem öffentlichen Interesse an einer ordnungsgemäßen und effizienten öffentlichen Trinkwasserversorgung zuwider. Überdies seien bisher trotz nicht vorhandener Schutzanordnungen keine Beeinträchtigungen des aus dem Brunnen der mP gewinnbaren Wassers festzustellen gewesen.

Darüber hinaus sei die belangte Behörde zur Abweisung der Berufungen der Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführer, soweit sie sich gegen die Festsetzung der Entschädigung durch die erstinstanzliche Behörde gerichtet hätten, unzuständig gewesen.

1.2. Die mP hielten den Beschwerdeausführungen in ihren Gegenschriften zusammengefasst entgegen, dass § 34 Abs. 1 WRG 1959 uneingeschränkt dem allein im öffentlichen Interesse liegenden Schutz einer Wasserversorgungsanlage diene und ein solches öffentliches Interesse im vorliegenden Fall evident sei. Dass es sich bei den mP um eine bloß geringe Anzahl von versorgten Personen handle und ein Anschluss an die öffentliche Wasserleitung bestehe, ändere daran nichts. Es bestehe ein durchaus beträchtliches Gefährdungspotenzial durch die benachbarten Betriebe der Beschwerdeführer und den projektierten Mastschweinestall der Erstbeschwerdeführer. Verunreinigungen umliegender Wiesenfelder und eine qualitative Grundwasserbelastung auf Grund der Betriebe der Beschwerdeführer könnten keinesfalls mit 100 %iger Gewissheit ausgeschlossen werden. Dies werde durch (in der Gegenschrift näher beschriebene und mit Urkunden belegte) Vorfälle in den Jahren 1991 und 1999 unterstrichen.

Die Festlegung der Schutzzone II auf Grund herangezogener Erfahrungswerte und der angetroffenen hydrogeologischen Verhältnisse sei im Sinne des Grundsatzes der Eingriffsminimierung ohnedies an der unteren Grenze angesetzt und äußerst klein gewählt worden. Die wenigen hydrogeologischen Ausführungen des im Berufungsverfahren beigezogenen hydrogeologischen Amtssachverständigen erschöpften sich in allgemein gehaltenen Aussagen. Der genannte Amtssachverständige sei selbst davon ausgegangen, dass die ökonomische Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen sei. Die Kosten - so die mP - müssten in einem vernünftigen Verhältnis zum effektiven Schutz für die Quelle stehen, weshalb eine allzu ausgedehnte Untersuchung nicht gerechtfertigt sei.

Zur behaupteten teilweisen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde merkten die mP an, dass durch die die Berufungen abweisende (statt in diesem Punkt zurückweisende) Entscheidung keine Benachteiligung der Beschwerdeführer eingetreten sei.

2. § 34 Abs. 1 WRG 1959 idF BGBl. I Nr. 23/2006, lautet:

"Schutz von Wasserversorgungsanlagen (Wasserschutzgebiete)

§ 34. (1) Zum Schutze von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung (§ 30 Abs. 2) oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit kann die zur Bewilligung dieser Anlagen zuständige Wasserrechtsbehörde - zum Schutze von nicht bewilligungspflichtigen Wasserversorgungsanlagen die Bezirksverwaltungsbehörde - durch Bescheid besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken und Gewässern treffen, die Errichtung bestimmter Anlagen untersagen und entsprechende Schutzgebiete bestimmen. Darüber hinaus kann - nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen - auch der Betrieb bestehender Anlagen und Unternehmungen im notwendigen Ausmaß eingeschränkt werden. Die besonderen Anordnungen sind tunlichst gleichzeitig in jenem Bescheid, mit dem die wasserrechtliche Bewilligung für die zu schützende Anlage erteilt wird, zu treffen. Die Änderung solcher Anordnungen ist zulässig, wenn der Schutz der Wasserversorgung dies gestattet oder erfordert."

3. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Schutzgebietsbestimmungen gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959 Anordnungen, die im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung erlassen werden. Dass eine Schutzgebietsbestimmung im öffentlichen Interesse gelegen ist, schließt nicht aus, dass sie auch Interessen des Wasserbenutzungsberechtigten dient. Es besteht keine Verpflichtung der Wasserrechtsbehörde, eine Abwägung zwischen den öffentlichen und den damit kollidierenden privaten Interessen Dritter vorzunehmen, vielmehr ist lediglich die Tauglichkeit der vorgesehenen Schutzmaßnahmen im Hinblick auf die in § 34 Abs. 1 WRG 1959 festgelegten Schutzziele zu prüfen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. März 2011, Zl. 2007/07/0109, mwN).

Das öffentliche Interesse an einer Trinkwasserversorgung mit reinem Wasser ist auch bei einer bloß geringen Anzahl von Versorgten als gegeben anzusehen (vgl. erneut das bereits zitierte hg. Erkenntnis, Zl. 2007/07/0109, mwN). In dem im Verfahren mehrfach genannten Erkenntnis vom 1. Februar 1983, Zl. 82/07/0203, VwSlg. 10.964/A, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, der Umstand, dass der die Erklärung näher genannter Grundstücke zum Quellschutzgebiet beantragende Beschwerdeführer seinen Trink- und Nutzwasserbedarf für sein bestehendes und in Fertigstellung begriffenes Haus aus einer bestehenden Gemeinschaftsleitung beziehen könnte, berechtige die Behörde nicht, einen Schutz für eine bestehende Wasserversorgungsanlage zu versagen. Nach dem diesem Erkenntnis zugrunde gelegenen Sachverhalt (vgl. die dort wiedergegebenen Beschwerdeausführungen) hatten geologische Gutachten die betroffenen Grundparzellen ausdrücklich als notwendiges Quellschutzgebiet für den Wasserbezug des Beschwerdeführers aus der in Rede stehenden Quelle erklärt. Ferner durfte der Beschwerdeführer nach seiner Darstellung von der Wassergenossenschaft vorübergehend und kurzfristig Wasser beziehen, nachdem das Quellwasser durch die Ausfuhr von Jauche auf den oberhalb liegenden Flächen als Trink- und Nutzwasser unbrauchbar geworden war. Ein weiterer Wasserbezug wurde ihm nicht genehmigt.

Unbestritten besteht an der Versorgung der Bevölkerung mit einwandfreiem Trinkwasser ein großes öffentliches Interesse. Aus dem zuletzt zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ist jedoch nicht zwingend abzuleiten, dass die Einräumung eines Schutzgebietes für einen Wasserbezug aus einem Hausbrunnen in jedem Fall und ohne nähere Prüfung der konkreten Umstände des Einzelfalls im öffentlichen Interesse gelegen sein muss.

Die Liegenschaft der mP, deren Trinkwasserversorgung der in Rede stehende Hausbrunnen ausschließlich dienen soll, ist an die - nach den Angaben der mP lediglich als Notwasserversorgung genutzte - öffentliche Trinkwasserversorgung angeschlossen. Davon ausgehend ist aber ein öffentliches Interesse, das § 34 Abs. 1 WRG 1959 für die Bestimmung eines Schutzgebietes fordert, nur mehr unter ganz besonderen, von der Behörde eingehend zu begründenden Umständen denkbar. Eine solche Begründung ist dem angefochtenen Bescheid jedoch in keiner Weise zu entnehmen.

Dazu kommt, dass sich die mP nach dem im Verwaltungsverfahren erstatteten Vorbringen der Beschwerdeführer - gegenteilige Feststellungen hat die belangte Behörde nicht getroffen - nur relativ selten auf der genannten Liegenschaft aufhielten. Wie sich ferner aus den im Akt aufliegenden fachkundigen Beurteilungen ergibt, hatte der Hausbrunnen zum Zeitpunkt der Antragstellung der mP noch nicht dem Stand der Technik entsprochen und auch nach den Feststellungen der wasserbautechnischen Amtssachverständigen hatte noch am 4. März 2009 eine umlaufende Gummidichtung beim Einstiegsdeckel des Brunnens gefehlt. Weiters sei nach den Ausführungen der wasserbautechnischen Amtssachverständigen das Brunnenwasser laut Auskunft der mP zwar regelmäßig untersucht worden, ein diesbezüglicher früherer Untersuchungsbefund (somit vor den im Verwaltungsakt aufliegenden, erst im März 2009 erstellten Prüfberichten) habe jedoch nicht vorgelegt werden können. Darüber hinaus hat der hydrogeologische Amtssachverständige der Berufungsinstanz darauf hingewiesen, dass der gegenständliche Hausbrunnen sich in einer exponierten Lage befinde und eine mäßige Ergiebigkeit und Bedeutung aufweise. Die vorliegenden Wasseruntersuchungsbefunde - so der Amtssachverständige - ließen überdies keine herausragenden qualitativen, z.B. gesundheitsfördernden Eigenschaften des Grundwassers erkennen, die Lage des weiteren Einzugsgebietes des Brunnens im Zentrum des landwirtschaftlich geprägten Ortes D lasse solche Eigenschaften auch nicht erwarten.

Wenngleich auch im gegenständlichen Fall ein öffentliches Interesse an einer Schutzgebietsausweisung nicht von vornherein auszuschließen ist, wäre es - gegebenenfalls auch durch die Einholung ergänzender fachkundiger Stellungnahmen - an der belangten Behörde gelegen, dieses ihrer Ansicht nach bestehende öffentliche Interesse unter Berücksichtigung auch der erwähnten Aspekte konkret aufzuzeigen oder - ebenso nachvollziehbar - darzulegen, weshalb im vorliegenden Fall kein öffentliches Interesse an der Ausweisung eines Schutzgebietes für den Brunnen der mP bestehe.

Da die belangte Behörde - infolge der ihrer Entscheidung offenkundig zugrunde liegenden unzutreffenden Rechtsansicht, eine Schutzgebietsausweisung für einen Trinkwasserbrunnen liege (auf Grund des öffentlichen Interesses an einer Trinkwasserversorgung mit reinem Wasser) jedenfalls im öffentlichen Interesse - nicht die für die diesbezügliche Beurteilung notwendigen Feststellungen getroffen hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.

4. Abgesehen davon erweist sich die Ausweisung des Schutzgebietes auch aus folgenden Überlegungen als unzureichend begründet:

4.1. § 34 Abs. 1 WRG 1959 sieht eine Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer zur Festlegung eines Schutzgebietes nicht vor. Grundeigentümern im Schutzgebietsbereich kommt aber das Recht zu, sowohl gegen die Einbeziehung ihrer Grundstücke in ein Schutzgebiet als auch gegen die vorgesehenen Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung ihrer Grundstücke Einwendungen zu erheben. Sie sind ferner - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - gemäß § 34 Abs. 4 WRG 1959 für die durch Schutzgebietsanordnungen erfolgenden Beschränkungen ihres Eigentums vom Wasserberechtigten angemessen zu entschädigen. Darüber hinaus ist § 34 Abs. 1 WRG 1959 der Grundsatz der Eingriffsminimierung immanent: Anordnungen im Sinne dieser Gesetzesstelle sollen nur in dem Ausmaß getroffen werden, in dem sie im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung erforderlich sind (vgl. dazu aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 22. April 2010, Zl. 2008/07/0099, mwN).

Die Beweiswürdigung der belangten Behörde erweist sich insofern als unschlüssig, als sie ihre Ansicht, dem Gutachten des im Berufungsverfahren beigezogenen hydrogeologischen Amtssachverständigen könne nicht gefolgt werden, damit begründete, dass dieser trotz der an ihn gerichteten behördlichen Fragen nicht aufgezeigt habe, warum das hydrogeologische Gutachten des Amtssachverständigen der ersten Instanz als Entscheidungsgrundlage nicht herangezogen werden könne.

Das vom hydrogeologischen Amtssachverständigen der ersten Instanz erstattete Gutachten bestand überwiegend aus im Wesentlichen wörtlich aus der Stellungnahme Dr. G übernommenen Ausführungen. Dazu hielt der Amtssachverständige fest, dass der regionalgeologische Überblick und die Beschreibung des Einzugsgebietes des Brunnens der mP schlüssig erfolgt und die Bewertung der Risikofaktoren im Einzugsgebiet des Brunnens sowie die Abgrenzung der Schutzzonen 1 und 2 nachvollziehbar seien.

Hingegen verwies der im Berufungsverfahren beigezogene hydrogeologische Amtssachverständige, der sowohl die Stellungnahme Dr. G als auch das Gutachten G berücksichtigte, auf die Notwendigkeit umfangreicher hydrogeologischer Untersuchungen zur detaillierten Ermittlung des Einzugsbereiches des Brunnens der mP, die jedoch aus Kostengründen nicht durchgeführt worden seien. Näher begründend legte der Amtssachverständige dar, dass eine zweifelsfreie und nachvollziehbare Festlegung entsprechender Schutzzonen für den Hausbrunnen der mP auf Basis der vorhandenen Unterlagen keineswegs möglich sei. Er verwies in diesem Zusammenhang darauf, dass in Abhängigkeit von der abgeschätzten Zustromgeschwindigkeit bis über 50 % des Ortsgebietes von D im Einzugsgebiet und gegebenenfalls auch in einer Schutzzone II des in Rede stehenden Brunnens liegen könnte. Darüber hinaus merkte er an, dass sowohl in der Stellungnahme Dr. G als auch im Gutachten G bei Einhaltung bestimmter Rahmenbedingungen eine Beeinträchtigung des Brunnens der mP nicht erwartet werde, was wiederum das Schutzgebietsbegehren obsolet machen würde.

Daraus folgt zum einen, dass der hydrogeologische Amtssachverständige der Berufungsinstanz - worauf auch die Beschwerdeführer zutreffend hinweisen - die Frage, warum seiner Ansicht nach das hydrogeologische Gutachten der ersten Instanz nicht als Grundlage für die behördliche Entscheidung herangezogen werden könne, im Ergebnis beantwortet hat; dies dadurch, dass er die Grundlagen dieses Gutachtens, nämlich die Ausführungen in der Stellungnahme Dr. G, mit näherer Begründung als nicht ausreichend für die Festlegung entsprechender Schutzzonen für den Brunnen der mP beurteilt hat.

Zum anderen erweist sich infolge dessen die Beweiswürdigung der belangten Behörde auch insofern als nicht schlüssig, als sie trotz der vom zweitinstanzlichen hydrogeologischen Amtssachverständigen aufgezeigten Ungenauigkeiten der vorliegenden Unterlagen die fachkundigen Ausführungen in der Stellungnahme Dr. G bzw. im erstinstanzlichen hydrogeologischen Gutachten ihrerseits als schlüssig und nachvollziehbar und damit als ausreichend für die Festlegung eines Schutzgebietes beurteilte. Angesichts des bereits erwähnten Grundsatzes der Eingriffsminimierung hätte sie aber nachvollziehbar begründen müssen, weshalb sie in Anbetracht der vorliegenden gutachterlichen Äußerungen keine weitere Klärung des der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhaltes für notwendig erachtete.

Auch die Hinweise der mP in ihren Gegenschriften, der in zweiter Instanz beigezogene hydrogeologische Amtssachverständige habe - bezugnehmend auf die Stellungnahme Dr. G - selbst ausgeführt, dass ein solches Gutachten derartige Mängel "unter Berücksichtigung der ökonomischen Verhältnismäßigkeit (…) einfach haben muss", und die von den mP vertretene Ansicht, eine allzu ausgedehnte Untersuchung sei nicht gerechtfertigt, führen zu keinem anderen Ergebnis. Mit ökonomischen Erwägungen hat die belangte Behörde ihre Entscheidung, mit der sie die vorhandenen Unterlagen im Ergebnis als für eine Schutzgebietsausweisung ausreichend beurteilt hat, nicht begründet. Im Übrigen darf - angesichts des Grundsatzes der Eingriffsminimierung - der Umstand allein, dass - aus fachlicher Sicht notwendige - Untersuchungen kostenintensiv sind, nicht ohne Darlegung der entsprechenden Erwägungen dazu führen, ein Schutzgebiet mit Eingriffen in das Eigentum Dritter auf Basis lediglich unzureichender Unterlagen auszuweisen. Es hätte vielmehr - durch Einholung entsprechender fachkundiger Stellungnahmen - einer Klärung bedurft, welche Genauigkeit die Grundlagen für die Schutzgebietsausweisung im konkreten Fall aus fachlicher Sicht jedenfalls aufweisen müssen.

4.2. Die im erstinstanzlichen Bescheid erfolgte, durch den angefochtenen Bescheid nicht abgeänderte Beschreibung der Schutzzone II des festgelegten Schutzgebietes basiert auf dem von den mP bzw. in der Stellungnahme Dr. G übermittelten Vorschlag, hat diesen jedoch zum Teil fehlerhaft übernommen und überdies die Ergebnisse der laut Verwaltungsakt zwischenzeitig erfolgten Grundzusammenlegung nicht berücksichtigt. Darüber hinaus stimmt die bescheidmäßige Beschreibung der Schutzzone II mit dem Inhalt des der erstinstanzlichen Behörde mit Schreiben vom 11. Juni 2007 übermittelten aktuellen Lageplans - dieser wurde jedoch nicht zum Bestandteil des erstinstanzlichen Bescheides erklärt - teilweise nicht überein (zu der aus rechtsstaatlicher Sicht erforderlichen Genauigkeit der Grenzziehung vgl. Bumberger/Hinterwirth, WRG, § 34, K 10). Im Einzelnen ist dazu festzuhalten:

Die Schutzzone II nimmt nach der Beschreibung im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides vom südöstlichen Punkt des Grst. Nr. 858 ihren Ausgang; laut dem genannten Lageplan existiert ein Grst. Nr. 858 jedoch nicht, gemeint ist hier offensichtlich das Grst. Nr. 857.

Mangels zum Bescheidinhalt erklärter Planunterlagen genügt weiters die Beschreibung der Schutzgebietsgrenze mit den Worten:

"(…) verläuft sie weiter in einer gedachten Linie 42 m in Richtung Nordosten, in weiterer Folge in Richtung Nordwesten, ca. 26 m bis zur Grenze zwischen den Grundstücken 869 und 868" nicht den beschriebenen Anforderungen in rechtsstaatlicher Hinsicht, zumal die genannte Grenze zwischen den Grst. Nrn. 869 und 868 nach der durchgeführten Grundzusammenlegung nicht mehr zu existieren scheint. Der damit beschriebene Grenzpunkt dürfte sich nunmehr auf dem Grst. .61 befinden.

Die im erstinstanzlichen Bescheid (aber auch bereits im Vorschlag der Stellungnahme Dr. G) genannte Grenze der Grst. Nrn. 873 und 870 scheint weder bei Bescheiderlassung noch vor der Grundzusammenlegung existiert zu haben. Laut dem genannten Lageplan scheint hier die Grenze der Grst. Nrn. 873 und 871 gemeint zu sein.

Schließlich scheint - laut Lageplan - auch kein gemeinsamer Grenzpunkt der Grst. Nrn. 873, 870 und 859/1, sondern nur ein gemeinsamer Grenzpunkt der Grst. Nrn. 873, 871 und 859/1 zu existieren.

5. Gemäß § 117 Abs. 4 WRG 1959 ist gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach Abs. 1 eine Berufung nicht zulässig. Die Entscheidung tritt außer Kraft, soweit vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung beantragt wird.

Dadurch, dass die belangte Behörde inhaltlich auch insoweit über die Berufungen entschieden hat, als sich diese gegen die Spruchpunkte II. und III. des erstinstanzlichen Bescheides, mit denen die an die Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführer zu entrichtenden Entschädigungsbeträge festgesetzt wurden, gerichtet hatten, hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis, Zl. 2007/07/0109, mwN).

6. Aus den dargestellten Gründen war der angefochtene Bescheid im genannten Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG, im Übrigen wegen der vorrangig wahrzunehmenden Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

7. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 22. Dezember 2011

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