VwGH 2008/07/0099

VwGH2008/07/009922.4.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. Sulzbacher und Dr. N. Bachler  als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, über die Beschwerde

1. des J M und 2. der M M, beide in G, beide vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner, Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Schlögelgasse 1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 4. April 2008, Zl. FA13A-30.40-30/2008-2, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: J P in G, vertreten durch Reinisch & Wisiak, Rechtsanwälte GmbH in 8430 Leibnitz, Hauptplatz 28), zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §472;
ABGB §481;
AVG §66 Abs2;
AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
AVG §8;
B-VG Art132;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WRG 1959 §10 Abs1;
WRG 1959 §10 Abs2;
WRG 1959 §102 Abs1 lita;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §3 Abs1 lita;
WRG 1959 §34 Abs1 idF 1990/252;
WRG 1959 §34 Abs1;
WRG 1959 §34 Abs4;
WRG 1959 §5 Abs2;
ABGB §472;
ABGB §481;
AVG §66 Abs2;
AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
AVG §8;
B-VG Art132;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WRG 1959 §10 Abs1;
WRG 1959 §10 Abs2;
WRG 1959 §102 Abs1 lita;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §3 Abs1 lita;
WRG 1959 §34 Abs1 idF 1990/252;
WRG 1959 §34 Abs1;
WRG 1959 §34 Abs4;
WRG 1959 §5 Abs2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtwidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der Liegenschaft EZ. 9, KG B, zu der unter anderem die Grundstücke Nr. 270/1 und 265/3 gehören.

Die mitbeteiligte Partei ist auf Grund eines Kaufvertrages vom 18. März 1987 Eigentümerin der Liegenschaft EZ. 15, KG G.

Mit rechtskräftigem Urteil vom 16. August 1990, 17 Cg 237/88- 32, stellte das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz (LG) auf Grund einer Klage der mitbeteiligten Partei fest, dass dieser und allen künftigen Eigentümern der Liegenschaft EZ. 15, KG G, die Dienstbarkeit des Wasserbezuges aus der auf dem Grundstück Nr. 270/1, KG B, befindlichen Quellfassung gegenüber dem jeweiligen Eigentümer dieses Grundstücks zustehe. Die Beschwerdeführer seien schuldig, in die grundbücherliche Einverleibung dieser Dienstbarkeit einzuwilligen.

Aus der Begründung des Urteiles ergibt sich, dass mit einem am 17. Februar 1963 zwischen den Rechtsvorgängern der Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Partei abgeschlossenen Dienstbarkeitsbestellungsvertrag den Rechtsvorgängern der mitbeteiligten Partei als Eigentümern der Liegenschaft EZ 15, KG G, das Recht des Wasserbezuges sowie der Verlegung einer Hauswasserleitung eingeräumt wurde und zwischenzeitig nicht erlosch.

In Folge des Urteiles vom 16. August 1990 ließ die mitbeteiligte Partei die in Rede stehende Quellfassung auf dem Grundstück Nr. 270/1 sanieren. Im Jahr 1991 wurde die sanierte Wasserversorgungsanlage seitens der Beschwerdeführer zerstört, was die mitbeteiligte Partei veranlasste, gegen die Beschwerdeführer ein Verfahren auf Wiederherstellung anzustrengen.

Mit Urteil des LG vom 20. Dezember 1995 wurden die Beschwerdeführer sodann zu einer näher beschriebenen Wiederherstellung der Wasserversorgungsanlage (samt Rohrleitung) verpflichtet. Diese Entscheidung wurde letztlich vom Obersten Gerichtshof (OGH) mit Urteil vom 29. April 1997, 1 Ob 2419/96h, bestätigt. In seinem Urteil führte der OGH u.a. aus, dass es sich bei der gegenständlichen Dienstbarkeit um eine ungemessene Dienstbarkeit handle, sei doch deren Ausmaß infolge fehlender Angaben über die Wasserbezugsmenge nicht näher bestimmt. Bei einer solchen Dienstbarkeit seien - im Rahmen der ursprünglichen oder vorhersehbaren Art deren Ausübung - die jeweiligen Bedürfnisse des Berechtigten für den Umfang des Rechts maßgeblich. Solange eine ungemessene Dienstbarkeit innerhalb dieser Grenzen ausgeübt werde, sei jedenfalls keine gemäß § 484 ABGB unzulässige eigenmächtige Erweiterung anzunehmen. Die Modalitäten der Ausübung der Dienstbarkeit könnten somit auch der fortschreitenden technischen Entwicklung angepasst werden.

Im Grundbuch 66010 G findet sich zu Gunsten der Liegenschaft EZ. 15 die Eintragung der Grunddienstbarkeit des Wasserbezuges an Grundstück Nr. 270/1 (6 E 8562/95 z).

Mit Schreiben vom 29. Jänner 1998 suchte die mitbeteiligte Partei bei der Bezirkshauptmannschaft L (BH) um Zuerkennung eines Brunnenschutzgebietes auf Teilen der im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Grundstücke Nr. 270/1 und 265/3 an.

Am 13. März 1998 stellte die mitbeteiligte Partei in Ergänzung zum vorgenannten Antrag das Ersuchen, auch die von den Beschwerdeführern (zwischenzeitlich wieder) neu errichtete Wasserversorgungsanlage selbst wasserrechtlich zu bewilligen.

Am 2. und am 29. April 1998 fand jeweils eine mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer seitens der Amtssachverständigen die Wasserqualität der Quellfassung bemängelt und die Ausweisung eines Schutzgebietes erst nach Durchführung einer Grundwasseruntersuchung als zielführend erachtetet wurde.

Mit Schreiben vom 24. April 1998 hatten die Beschwerdeführer eingewandt, dass vom Zustand der Fassungsanlage einwandfreies Trinkwasser nicht zu erwarten und eine Schutzwürdigkeit der Quelle daher nicht gegeben sei. Sie seien nicht bereit, eine Änderung des bestehenden technischen Zustandes der Wasserfassung zuzulassen, weshalb die Ausweisung von Schutzgebieten im Sinne des § 34 WRG 1959 unzulässig sei.

Am 7. September 1998 legte die mitbeteiligte Partei der BH ein baugeologisches Gutachten vor, aus dem sich zusammengefasst ergibt, dass die als Ersatz für die ursprüngliche Quellfassung durch die Beschwerdeführer hergestellte Brunnenanlage auf Grundstück Nr. 270/1 auf Grund ihrer Ausführungsart sowie der in ihrer Umgebung vorgenommenen Anschüttungen für die Gebrauchswasserversorgung des Anwesens der mitbeteiligten Partei ungeeignet sei.

Unter Bezugnahme auf dieses Gutachten stellte der wasserbautechnische Amtssachverständige in einem Schreiben vom 4. November 1998 fest, dass die Errichtung eines Wasserschutzgebietes rund um die Quellfassung nicht zielführend sei, da eine wesentliche Verbesserung der Wasserqualität auch bei Errichtung eines Schutzgebietes nicht zu erwarten sei.

Mit Schreiben vom 16. November 1998 wurde die mitbeteiligte Partei aufgefordert, mitzuteilen, wann die offenbar anhängigen Zivilgerichtsverfahren betreffend die gegenständliche Wasserversorgungsanlage beendet seien; erst danach erscheine es sinnvoll, die wasserrechtlichen Verfahren fortzuführen.

Dem Akteninhalt ist zu entnehmen, dass die mitbeteiligte Partei in weiterer Folge bauliche Änderungen an der verfahrensgegenständlichen Wasserversorgungsanlage veranlasste.

Mit Eingabe vom 30. März 2000 legte die mitbeteiligte Partei der BH einen Trinkwasseruntersuchungsbericht vor, zeigte die Fertigstellung der Wasserversorgungsanlage an und ersuchte um Fortsetzung des Verfahrens.

Mit Schreiben vom 20. April 2000 brachten die Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass auf der Liegenschaft Nr. 270/1 seinerzeit ein sogenanntes "Bründl", errichtet aus Natursteinen, in Ausformung eines sogenannten "Schöpfbründls" bestanden habe, welches im Jahr 1976 untergegangen sei. In weiterer Folge sei in den Urteilen des LG vom 20. Dezember 1995 und des OGH vom 29. April 1997 festgehalten worden, dass der mitbeteiligten Partei gemäß Feststellungsurteil des LG vom 16. August 1990 die Dienstbarkeit des Wasserbezuges aus einer auf dem Grundstück Nr. 270/1 befindlichen Quellfassung zustehe. In diesen Urteilen sei noch ausgeführt, in welcher Art und Weise die erforderlichen Anlagen zu erstellen seien. Die Beschwerdeführer hätten in völliger Übereinstimmung mit den zitierten Entscheidungen die entsprechende Anlage wiederum errichtet. In weiterer Folge habe die mitbeteiligte Partei selbständig und ohne hiezu berechtigt zu sein, die wieder errichtete Anlage am 14. Jänner 1999 zerstört und damit die Benützung der Anlage verhindert. Die Beschwerdeführer stünden daher auf dem Standpunkt, dass sich die mitbeteiligte Partei mit jener mutwilligen und unberechtigten Zerstörung allfällige ihr zustehende Rechte selbst genommen habe, sodass schon aus diesem Grunde die nunmehrigen Bewilligungsanträge der mitbeteiligten Partei zurückzuweisen seien.

Im Übrigen weiche die in der Natur als auch die in den eingereichten Plänen ersichtliche Anlage in ihrer technischen Ausführung völlig von der seinerzeit existierenden bzw. nachfolgend von den Beschwerdeführern ordnungsgemäß hergestellten Anlage ab. Sie sei an einem anderen als dem zulässigen Ort errichtet worden und verfüge über eine Vielzahl von Quellfassungen mit erheblichen Leitungslängen über einen großen Radius. Darüber hinaus verlaufe die Zuleitung nicht, wie gerichtlich genehmigt, zum Hochbehälter auf der Liegenschaft der mitbeteiligten Partei, sondern zu deren Stallgebäude, was zwingend eine andere Leitungsführung erforderlich mache. Die angesprochene Leitungsführung verlaufe zudem nicht, wie die mitbeteiligte Partei glaubhaft machen wolle, lediglich über die Liegenschaften Nr. 270/1, 265/1 und 267/1 der Beschwerdeführer, sondern auch über das Grundstück Nr. 265/3. Eine diesbezügliche Berechtigung ergebe sich weder aus den vorzitierten Gerichtsurteilen, noch hätten die Einschreiter sonst die nach dem WRG 1959 erforderlichen Zustimmungen zu einer derartigen Leitungsführung gegeben.

Bei den am 25. April und 5. Dezember 2000 stattgefundenen mündlichen Verhandlungen führten die Amtssachverständigen unter Bezugnahme auf den von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Trinkwasseruntersuchungsbefund im Wesentlichen aus, dass das Wasser der Quellfassung derzeit nur als Brauchwasser verwendbar sei. Eine Nutzung als Trinkwasser würde entsprechende Aufbereitungsmaßnahmen sowohl hinsichtlich der Verkeimung als auch des erhöhten Gehaltes an Nitrat und Mangan benötigen. In der mündlichen Verhandlung vom 5. Dezember 2000 wurde die neue Lage der Quellfassung und die Ausführung der Wasserversorgungsanlage beschrieben; unter der Voraussetzung der Vorschreibung bestimmter Auflagen erklärte der wasserbautechnische Amtssachverständige, gegen die wasserrechtliche Bewilligung einer Wasserversorgungsanlage für das Anwesen der mitbeteiligten Partei keine Einwände zu erheben. (Eine dieser Auflagen sah vor, dass die Verwendung des Wassers für den menschlichen Genuss und die Viehtränke erst nach Vorliegen eines positiven Untersuchungsbefundes sowohl in chemischer als auch in bakteriologischer Hinsicht gestattet sei).

Aus einem Gutachten eines weiteren beigezogenen wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 20. Dezember 2000 gehen konkrete Vorschläge für die Gestaltung und die Wirtschaftsbeschränkungen im Quellschutzgebiet hervor.

Mit Bescheid vom 4. Mai 2006 wies die BH die Anträge der mitbeteiligten Partei vom 29. Jänner 1998 auf Zuerkennung eines Brunnenschutzgebietes auf Teilen der Parzellen Nr. 270/1 und 265/3 der Beschwerdeführer sowie vom 13. März 1998 auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die auf diesen Grundstücken befindliche Wasserversorgungsanlage ab.

Begründet wurde dies damit, dass sich im Verfahren gezeigt habe, dass das durch die beantragte und zwischenzeitig auch errichtete Anlage zu gewinnende Wasser nur unter eingeschränkten Bedingungen als Nutzwasser und nicht als Trinkwasser geeignet sei. Andererseits befinde sich in einer Entfernung von rund 250 m zum zu versorgenden Objekt die Leitungsführung der Gemeindewasserleitung, welche zweifelsohne jederzeit der Trinkwasserverordnung entsprechendes Wasser liefern könne. Es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass die gegenständliche Wasserversorgungsanlage überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten lasse, weshalb die Voraussetzung für die Begründung von Zwangsrechten nicht gegeben gewesen sei. Da die mitbeteiligte Partei auch keine Zustimmung des Grundeigentümers erreicht habe, habe eine wasserrechtliche Bewilligung für die beantragte Anlage und in weiterer Folge für das Schutzgebiet nicht erteilt werden können.

Die mitbeteiligte Partei berief.

Die belangte Behörde führte am 10. September 2007 eine mündliche Verhandlung durch, anlässlich derer die wasserbautechnischen und hydrogeologischen Amtssachverständigen ausführten, dass auf Grund der derzeitigen Situation nachstehende Möglichkeiten für die wasserrechtliche Bewilligung bzw. den Betrieb der gegenständlichen Wasserversorgungsanlage möglich seien:

"1. Abänderung des Antrages auf alleinigen Nutzwasserbezug. In diesem Falle wäre die Einräumung eines Quellschutzgebietes sowie die Vorschreibung von Wasseruntersuchungsbefunden in wasserrechtlichen Verfahren entbehrlich und das gegenständliche Projekt könnte im vorliegenden Umfang der wasserrechtlichen Bewilligung zugeführt werden.

2. Aufrechterhaltung des Antrages in vollem Umfang mit Trink- und Nutzwasserbezug, aus der gegenständlichen Wasserversorgungsanlage ohne Aufbereitungsmaßnahmen. Für diesen Fall wäre im wasserrechtlichen Verfahren ein Quellschutzgebiet einzuräumen und der Wasserrechtsbehörde ein aktueller Wasseruntersuchungsbefund zumindest im Umfang der Mindestuntersuchung für kleine Wasserversorgungsanlagen gemäß Trinkwasserverordnung vorzulegen. Sollte sich der im Jahr 2000 erhobene Parameterwert für Nitrat bestätigen, müsste der Trinkwasserbezug so lange ausgesetzt werden, bis die Wirksamkeit des Schutzgebietes im Einzugsbereich der Quelle gegeben ist und der entsprechende Parameterwert unter den Grenzwert absinkt. Die Überschreitung des Parameterwertes für Mangan ist als gering einzustufen und könnte vorerst mit Zustimmung des ärztlichen Amtssachverständigen von einer diesbezüglichen Aufbereitung abgesehen werden.

3. Aufrechterhaltung des Antrages in vollem Umfang mit Trink- und Nutzwasserbezug aus der gegenständlichen Wasserversorgungsanlage mit Aufbereitungsmaßnahmen. Für diesen Fall wäre zusätzlich zu den Ausführungen zu Punkt 2 des Projektes hinsichtlich einer Aufbereitungsanlage für den Parameter Nitrat zu ergänzen und wären Projektsunterlagen in vierfacher Ausfertigung der Wasserrechtsbehörde vorzulegen. Der Trinkwasserbezug könnte dann umgehend mit Wirksamkeit einer derartigen Anlage sichergestellt werden. In bakteriologischer Hinsicht ist zu erwarten, dass mit Einräumung des Quellschutzgebietes die Genusstauglichkeit des Wassers gegeben ist."

In einer Stellungnahme vom 2. November 2007 brachte die mitbeteiligte Partei vor, dass laut einer im August 2007 in Auftrag gegebenen Wasseruntersuchung die Nitrat- sowie auch die Manganwerte deutlich gesunken seien. Der Parameterwert für die Keimzahl bei 22 Grad C und für coliforme Bakterien sei jedoch überschritten. Fäkalindikatorbakterien seien nachweisbar. Die mitbeteiligte Partei halte den Antrag auf Trink- und Nutzwasserbezug aus der gegenständlichen Wasserversorgungsanlage voll aufrecht und sei aus der neuen Wasseruntersuchung abzuleiten, dass auf Grund der gesunkenen Nitrat- und Manganwerte Aufbereitungsmaßnahmen nicht erforderlich seien.

Mit Schreiben vom 5. März 2008 führte der wasserbautechnische Amtssachverständige der belangten Behörde aus, dass zur Herstellung der Genusstauglichkeit des Wassers neben der baulichen Sanierung der Anlage jedenfalls auch die Festlegung von Schutzgebieten und Nutzungsbeschränkungen notwendig seien, welche den geltenden Richtlinien entsprächen. Auf Grund des von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Wasseruntersuchungsbefundes sei jedenfalls die Genussuntauglichkeit des Wassers gegeben.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der mitbeteiligten Partei Folge, hob den Bescheid der BH vom 4. Mai 2006 auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die BH zurück.

Begründend führte sie aus, dass auf Grund des Dienstbarkeitsvertrages vom 17. Februar 1963 und dem Urteil des LG vom 20. Dezember 1995 der mitbeteiligten Partei als Eigentümerin der Liegenschaft in G Nr. 23 die Dienstbarkeit des Wasserbezuges aus der auf dem Grundstück Nr. 270/1 befindlichen Quellfassung gegenüber dem jeweiligen Eigentümer dieses Grundstückes zustehe.

Gemäß § 10 Abs. 1 WRG 1959 bedürfe der Grundeigentümer zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn die Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolge oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grund stehe.

In der Praxis stelle sich oft die Frage, ob auch ein anderer als der Grundeigentümer Grundwasser bewilligungsfrei nutzen könne. Das Gesetz bezeichne als berechtigt zur Benutzung des Grundwassers nur den Grundeigentümer. Da jedoch die Vorschrift des § 10 WRG 1959 nur eine Ausführungsbestimmung zu § 5 Abs. 2 WRG 1959 darstelle, sei zur Benutzung des Grundwassers auch jeder andere berechtigt, der sein Nutzungsrecht vom Grundeigentümer ableite. Nach § 5 Abs. 2 leg. cit. stehe die bewilligungsfreie Nutzung des Grundwassers demjenigen zu, dem das Grundwasser gehöre. Im Regelfall werde dies zwar der Grundeigentümer sein, vgl. § 3 Abs. 1 lit. a WRG 1959; unter dem Wort "gehören" sei aber nicht bloß das Eigentum am Grundstück zu verstehen, sondern auch ein Privatrechtstitel, der durch Rechtsgeschäfte über ein Privatgewässer begründet werde. Der Grundeigentümer könne sein Grundwasser durch Einräumung eines dinglichen Rechts einem anderen überlassen, der dann auf Grund der nunmehr ihm zustehenden Nutzungsbefugnis gemäß § 5 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 WRG 1959 das nun ihm gehörende Grundwasser bewilligungsfrei nutzen dürfe.

Anordnungen nach § 34 Abs. 1 WRG 1959 seien kein Bestandteil der für eine Wasserversorgungsanlage zu erteilenden Bewilligung, sondern Anordnungen, die im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung erlassen würden.

Der Bescheid vom 4. Mai 2006 begründe die Abweisung des gegenständlichen Antrages auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung bzw. Einräumung eines Schutzgebietes damit, dass auf Grund des negativen Ergebnisses einer Interessensabwägung zwischen den nach § 34 Abs. 1 WRG 1959 erforderlichen Maßnahmen und den damit verbundenen Eingriffen in die Rechte Dritter keine Bewilligung bzw. Vorschreibung behördlicher Anordnungen zuerkannt werden könne. Entgegen der Auffassung der BH handle es sich bei Anordnungen gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959 um keine Zwangsrechte im Sinne der §§ 60 und 63 leg. cit., weshalb bei der Erlassung solcher Anordnungen auch die Enteignungsbestimmungen des achten Abschnittes und die dort vorgesehenen Interessensabwägungen keine Anwendung fänden. Dem § 34-Verfahren sei der Grundsatz der Eingriffsminimierung immanent und hätten Anordnungen in dem Ausmaß zur Erreichung des genannten Schutzzweckes zu erfolgen. Gemäß § 34 Abs. 4 WRG 1959 seien bescheidmäßig verfügte Nutzungsbeschränkungen angemessen zu entschädigen. Den Grundeigentümern im Schutzgebietsbereich komme im wasserrechtlichen Verfahren jedenfalls das Recht zu, sowohl gegen die Einbeziehung ihrer Grundstücke in das Schutzgebiet als auch gegen die vorgesehenen Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung ihrer Grundstücke, sowie gegen die Höhe der allenfalls zu bestimmenden Entschädigung Einwendungen zu erheben. Einwendungen jedoch, die sich auf den wasserrechtlichen Bewilligungstatbestand bzw. auf zivilrechtliche Belange so wie im gegenständlichen Fall beziehen, seien jedoch betreffend das Verfahren zur Schutzgebietsfestlegung als unzulässig anzusehen. Einwendungen gegen den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid könnten im Verfahren über die Schutzgebietsanordnungen nicht erfolgreich entgegengesetzt werden.

Aus der Zweckfestlegung des § 34 Abs. 1 WRG 1959 sei erkennbar, dass das Institut des Schutzgebietes auch und gerade im Interesse des Inhabers des Wasserbenutzungsrechtes festgelegt worden sei. Daraus folge, dass die mitbeteiligte Partei auch einen Anspruch darauf habe, dass bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen (Bestehen einer bewilligungsfreien Anlage) ein Schutzgebiet bestimmt werde.

Zur Herstellung der Genusstauglichkeit des Wassers sei neben der baulichen Sanierung der Anlage, welche bei Bewilligungsfreiheit nicht in die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde falle, jedenfalls auch die Festlegung von Schutzgebieten und Nutzungsbeschränkungen notwendig, welche den geltenden Richtlinien zu entsprechen habe.

Auf Grund der Konstellation des Falles und der (vom Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 10. September 2007 aufgezeigten) Möglichkeiten für die wasserrechtliche Bewilligung bzw. den Betrieb der gegenständlichen Wasserversorgungsanlage sei jedenfalls die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidbar, weil unter gleichzeitiger Anwesenheit der Sachverständigen und jener Personen, welche als Parteien dem Verfahren beizuziehen seien, die Gelegenheit zu einem Lokalaugenschein vor Ort mit der Behörde gegeben sein müsse und die Betroffenen die Möglichkeit haben müssten, in Rede und Gegenrede ihre Standpunkte aufzuzeigen. Eine alle bisherigen Verfahrensergebnisse zusammenfassende und unter gleichzeitiger Darstellung der rechtlichen, fachlichen und tatsächlichen Gegebenheiten mündliche Auseinandersetzung mit allen Sachverständigen, Parteien und Beteiligten sei unvermeidbar.

Wie bereits ausgeführt könne gemäß § 34 Abs. 1 WRG jedenfalls eine Schutzgebietsanordnung erfolgen, auch wenn sich die Grundeigentümer dagegen aussprächen. Es werde daher unerlässlich sein, anlässlich der neuen Verhandlung auch diesen Aspekt in die Entscheidung miteinzubeziehen.

Im fortzusetzenden Verfahren habe sich die erstinstanzliche Behörde tunlichst auf den wasserrechtlichen Bewilligungstatbestand zu beschränken und andere Fragen betreffend zivilrechtliche Belange bzw. andere gesetzliche Bestimmungen, welche letztlich für die wasserrechtliche Entscheidung ohne Belang seien, als unberücksichtigt zu lassen.

Nachvollziehbare Sachverhaltsfeststellungen zur Frage, welche Möglichkeiten für den Betrieb der gegenständlichen Wasserversorgungsanlage bestünden, um zur Herstellung der Genusstauglichkeit des Wassers zu gelangen, fehlten im erstinstanzlichen Bescheid. Es werde in der rechtlichen Beurteilung lediglich darauf verwiesen, dass die Wassernutzung der gegenständlichen Wasserversorgungsanlage nur unter eingeschränkten Bedingungen als Nutzwasser und nicht als Trinkwasser geeignet sei. Andererseits sei in einer Entfernung von rund 250 m zum versorgenden Objekt die Leitungsführung der Gemeindewasserleitung gelegen. Des Weiteren werde in der Begründung ausgeführt, dass auch die Zustimmung des Grundeigentümers durch die mitbeteiligte Partei nicht erreicht habe werden können, weshalb eine wasserrechtliche Bewilligung für die beantragte Anlage und in weiterer Folge eine Schutzgebietsausweisung nicht erteilt habe werden können.

Es sei daher erforderlich, den Antrag der mitbeteiligten Partei auf Einräumung eines Schutzgebietes unter Einbeziehung des bisherigen Ermittlungsergebnisses zusammenfassend und unter Berücksichtigung des Tatbestandes der Bewilligungsfreiheit der gegenständlichen Wasserversorgungsanlage unter gleichzeitiger Anwesenheit des wasserbautechnischen und hydrogeologischen Amtssachverständigen sowie eines Sachverständigen für die Festlegung der Entschädigungshöhe im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu erörtern.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verfahrens vor und beantragte - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens sind allerdings keinerlei planlichen Unterlagen oder die im Akt fallweise erwähnten "Projektsunterlagen" zu entnehmen.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Sowohl die belangte Behörde als auch die mitbeteiligte Partei bezweifeln in ihren Gegenschriften die Legitimation der Beschwerdeführer zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde und begründen dies damit, dass ein Eingriff in die Rechtssphäre der Beschwerdeführer nicht vorliege, weil durch den angefochtenen Bescheid über den wasserrechtlichen Bewilligungsantrag der mitbeteiligten Partei noch nicht abgesprochen worden sei.

Dieses Argument schlägt fehl.

Es trifft zwar zu, dass mit dem angefochtenen Bescheid noch nicht über den Bewilligungsantrag der mitbeteiligten Partei abgesprochen wurde. Der angefochtene Bescheid kann aber dennoch zu einer Rechtsverletzung der Beschwerdeführer und damit zu ihrer Beschwerdelegitimation führen.

Die in Spruch und Begründung eines Aufhebungsbescheides nach § 66 Abs. 2 AVG zum Ausdruck kommende, die Behebung und Zurückverweisung tragende Rechtsansicht der Berufungsbehörde, ist, solange die dafür maßgebende Sach- und Rechtslage keine Veränderung erfährt, sowohl für die Unterbehörde als auch (im Fall eines weiteren Rechtsganges) für die Berufungsbehörde selbst bindend (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. September 2001, 98/07/0033).

Hat die Berufungsbehörde den erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Bescheiderlassung an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen, so kann ein solcher Bescheid eine Rechtsverletzung dadurch bewirken, dass die Berufungsbehörde entweder von der Regelung des § 66 Abs. 2 AVG zu Unrecht Gebrauch gemacht und keine Sachentscheidung erlassen hat, oder von einer für die betroffene Partei nachteiligen, jedoch für das weitere Verfahren bindenden unrichtigen Rechtsansicht ausgegangen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2006, 2004/07/0136).

Die Möglichkeit einer solchen Rechtsverletzung führt zur Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer.

In weiterer Folge wird somit die inhaltliche Berechtigung der Beschwerde zu prüfen sein.

2. Die Beschwerde bringt - u.a. gestützt auf das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 1996, 96/07/0036 - vor, dass Servitutsberechtigten in einem Verfahren betreffend die Bestimmung von Schutzgebieten und die Anordnung von Schutzmaßnahmen keine Parteistellung zukomme. Die Berufung der mitbeteiligten Partei wäre daher mangels Parteistellung im Verfahren über die Bestimmung von Schutzgebieten als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

§ 34 Abs. 1 WRG 1959 hat folgenden Wortlaut:

"§ 34. (1) Zum Schutze von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung (§ 30 Abs. 2) oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit kann die zur Bewilligung dieser Anlagen zuständige Wasserrechtsbehörde - zum Schutze von nicht bewilligungspflichtigen Wasserversorgungsanlagen die Bezirksverwaltungsbehörde - durch Bescheid besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken und Gewässern treffen, die Errichtung bestimmter Anlagen untersagen und entsprechende Schutzgebiete bestimmen. Darüber hinaus kann - nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen - auch der Betrieb bestehender Anlagen und Unternehmungen im notwendigen Ausmaß eingeschränkt werden. Die besonderen Anordnungen sind tunlichst gleichzeitig in jenem Bescheid, mit dem die wasserrechtliche Bewilligung für die zu schützende Anlage erteilt wird, zu treffen. Die Änderung solcher Anordnungen ist zulässig, wenn der Schutz der Wasserversorgung dies gestattet oder erfordert."

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass Schutzgebietsbestimmungen nach § 34 Abs. 1 WRG 1959 Anordnungen sind, die im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung erlassen werden. Dass eine Schutzgebietsbestimmung im öffentlichen Interesse gelegen ist, schließt nicht aus, dass sie auch Interessen des Wasserbenutzungsberechtigten dient. Dass dies der Fall ist, ergibt sich aus § 34 Abs. 1 WRG 1959. Danach dient die Bestimmung eines Schutzgebietes dem Schutz von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung (§ 30 Abs. 2; nunmehr Abs. 3) oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit. Aus dieser Zweckfestlegung ist erkennbar, dass das Institut des Schutzgebietes auch und gerade im Interesse des Inhabers des Wasserbenutzungsrechtes festgelegt wurde. Daraus folgt, dass der Wasserbenutzungsberechtigte auch einen Anspruch darauf hat, dass bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Schutzgebiet bestimmt wird und dass er befugt ist, einen entsprechenden Antrag einzubringen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 1998, 98/07/0111).

Unstrittig ist nun, dass der mitbeteiligten Partei als Eigentümerin der Liegenschaft EZ. 15, KG Goldes, die verbücherte Dienstbarkeit des Wasserbezuges am Grundstück Nr. 270/1 der Beschwerdeführer zukommt, und dass die auf Grundstück Nr. 270 /1 befindliche Quellfassung durch Grundwasser gespeist wird.

Gemäß § 5 Abs. 2 WRG 1959 steht die Benutzung der Privatgewässer mit den durch Gesetz oder durch besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen denjenigen zu, denen sie gehören.

Zu den Privatgewässern gehört gemäß § 3 Abs. 1 lit. a WRG 1959 das in einem Grundstück enthaltene unterirdische Wasser (Grundwasser) und das aus einem Grundstücke zutage quellende Wasser.

Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 WRG 1959 müssen nicht auf dem Eigentum am Grund, zu dem das Privatgewässer gehört, beruhen, sondern können auch auf andere Titel, wie etwa eine verbücherte Dienstbarkeit, gestützt sein. Nicht in Betracht kommt eine bloß obligatorische Nutzungsberechtigung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2002, 2000/07/0042).

Da die mitbeteiligte Partei ein verbüchertes Recht auf Wasserbezug aus der Quellfassung auf dem Grundstück Nr. 270/1 der Beschwerdeführer aufzuweisen hat, stand ihr auch ein Recht auf Stellung eines Antrages nach § 34 Abs. 1 WRG 1959 zu deren Schutz zu. Sie hatte daher nach § 102 Abs. 1 lit. a WRG 1959 als Antragstellerin Parteistellung in diesem Verfahren (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. März 2001, 98/07/0129). Folglich war die mitbeteiligte Partei gemäß § 63 Abs. 5 AVG aber auch zur Erhebung der Berufung gegen den ihren Antrag auf Einräumung eines Schutzgebietes abweisenden Bescheid der BH legitimiert.

Das von den Beschwerdeführern zitierte hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 1996, 96/07/0036, ist mit dem vorliegenden Fall schon deshalb nicht vergleichbar, weil dieses nicht den Antrag eines Wasserbenutzungsberechtigten auf Einräumung eines Schutzgebietes zum Gegenstand hatte; vielmehr lag dieser Entscheidung die Beschwerde eines Wegeservitutsinhabers zu Grunde, der sich gegen die Einbeziehung des ihm zur Nutzung zur Verfügung gestellten Weges in ein Quellschutzgebiet wendete. Als Wegeservitutsinhaber kam ihm im damaligen Schutzgebietsverfahren aber keine Parteistellung zu.

3. Die Beschwerdeführer führen aus, durch den angefochtenen Bescheid u.a. insofern beschwert zu sein, als der BH die Rechtsansicht überbunden werde, dass einerseits von einer bewilligungsfreien Wasserversorgungsanlage auszugehen sei und andererseits die Grundstücke der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall auch ohne ihre Einwilligung in den Schutzbereich einbezogen werden könnten. Weiters habe die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage ausgeführt, dass zivilrechtliche Belange bei der Frage der wasserrechtlichen Genehmigung der Wasserversorgungsanlage außer Betracht zu bleiben hätten und sich über den Umstand der mangelnden Trinkwassereignung hinweggesetzt.

Damit ist die Beschwerde teilweise im Recht.

Die belangte Behörde vertritt im angefochtenen Bescheid die Auffassung, ein Grundeigentümer könne sein Grundwasser durch Einräumung eines dinglichen Rechtes einem anderen überlassen, der dann auf Grund der nunmehr ihm zustehenden Nutzungsbefugnis gemäß § 5 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 WRG 1959 das nun ihm gehörende Grundwasser bewilligungsfrei nutzen dürfe. In weiterer Folge führt sie aus, dass die BH im fortzusetzenden Verfahren den Antrag der mitbeteiligten Partei auf Einräumung eines Schutzgebietes u. a. unter Berücksichtigung des Tatbestandes der Bewilligungsfreiheit der gegenständlichen Wasserversorgungsanlage zu erörtern haben werde.

§ 10 Abs. 1 und 2 WRG 1959 lauten:

"§ 10. (1) Der Grundeigentümer bedarf zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde wenn die Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde steht.

(2) In allen anderen Fällen ist zur Erschließung oder Benutzung des Grundwassers und zu den damit im Zusammenhang stehenden Eingriffen in den Grundwasserhaushalt sowie zur Errichtung oder Änderung der hiefür dienenden Anlagen die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erforderlich.

......"

Die bewilligungsfreie Benutzung des Grundwassers im Sinne des § 10 Abs. 1 leg. cit. kommt nur dem Grundeigentümer, nicht auch demjenigen zu, der über ein (sonstiges) dingliches Recht verfügt, das ihm eine Nutzungsbefugnis im Sinne des § 5 Abs. 2 WRG 1959 einräumt. Dies ergibt sich aus der Koppelung von Grundeigentum und Wasserbedarf (vgl. Bumberger/Hinterwirth, WRG, K2 zu § 10; in diesem Sinne auch das hg. Erkenntnis vom 19. September 1996, 94/07/0031).

Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde regelt § 10 Abs. 1 WRG 1959 damit allein eine Nutzung des Grundwassers durch den Grundeigentümer selbst; diese Bestimmung stellt nicht darauf ab, wem das Grundwasser im Sinne des § 5 Abs. 2 leg. cit. "gehört". Die verfahrensgegenständliche Grundwasserbenutzung durch die mitbeteiligte Partei bedarf daher sehr wohl einer wasserrechtlichen Bewilligung gemäß § 10 Abs. 2 WRG 1959.

Gemäß § 12 Abs. 1 WRG 1959 ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden. Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 leg. cit. sind gemäß § 12 Abs. 2 WRG 1959 rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen. Gemäß § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 sind Parteien des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens u.a. diejenigen, deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden.

Nun kommt der mitbeteiligten Partei auf Grund der - durch den Dienstbarkeitsbestellungsvertrag vom 17. Februar 1963 - zu Gunsten ihrer Liegenschaft EZ 15, KG G, eingeräumten Dienstbarkeit ein Nutzungsrecht gemäß § 5 Abs. 2 WRG 1959 zu, das sie zu einer Inanspruchnahme von Grundeigentum und Grundwasser der Beschwerdeführer berechtigt. Den Beschwerdeführern hingegen könnten - in dem durch diese verbücherte Dienstbarkeit nicht berührten Bereich bzw. Ausmaß - als Grundeigentümer bzw als Nutzungsberechtigte nach § 5 Abs. 2 WRG 1959 Rechte nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 zukommen.

Würde nun der durch die (zur Bewilligung beantragte) Wasserversorgungsanlage erfolgende Zugriff auf die Rechte der Beschwerdeführer von dem dem Mitbeteiligten zustehenden Nutzungsrecht vollständig abgedeckt, so käme eine Verletzung bestehender Rechte der Beschwerdeführer im Sinne des § 12 Abs. 1 WRG 1959 nicht in Frage und es dürfte die wasserrechtliche Bewilligung nicht aus diesem Grunde versagt werden.

Ginge hingegen die Ausführung der (zur Bewilligung beantragten) Wasserversorgungsanlage über Inhalt und Umfang der Grunddienstbarkeit hinaus, so käme eine Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte der Beschwerdeführer sehr wohl in Frage.

In ihrer Beschwerde und im Verwaltungsverfahren haben die Beschwerdeführer wiederholt vorgebracht, dass die zu bewilligende und bereits errichtete Wasserversorgungsanlage nicht von der dem Mitbeteiligten eingeräumten Dienstbarkeit gedeckt sei. Im Verwaltungsverfahren wurde diese Behauptung insoweit konkretisiert, als die Beschwerdeführer geltend machten, dass die Anlage an einem anderen als dem zulässigen Ort errichtet worden sei, die Leitungen anders als bewilligt verliefen und die Leitungsführung auch ein weiteres, in ihrem Eigentum stehendes unbelastetes Grundstück unberechtigter Weise in Anspruch nehme.

Mit diesem Vorbringen machen die Beschwerdeführer einen - durch Überschreitung der der mitbeteiligten Partei zukommenden Dienstbarkeit hervorgerufenen - projektgemäß vorgesehenen Eingriff in die Substanz ihres Grundeigentumes und damit die Verletzung eines wasserrechtlich geschützten Rechtes geltend. Mit einem solchen Einwand hätten sich die Behörden im vorliegenden wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren jedenfalls auseinander zu setzen und die geltend gemachte Rechtsverletzung an Hand des Inhaltes der Dienstbarkeit zu prüfen.

Entfiele nun - wie von der belangten Behörde für das weitere Verfahren bindend ausgesprochen - das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren für die gegenständliche Wasserversorgungsanlage, so würde den Beschwerdeführern die Möglichkeit zur Geltendmachung ihrer wasserrechtlich geschützten Rechte im Wasserrechtsverfahren genommen. Sie könnten sonst nicht einwenden, dass die Anlage bewilligungspflichtig, aber nicht bewilligt sei.

Die für das weitere Verfahren bindende Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach die vorliegende Wasserversorgungsanlage nicht bewilligungspflichtig sei, erweist sich somit nicht nur als unrichtig, sondern auch als für die Beschwerdeführer nachteilig. Insofern verletzte der angefochtene Bescheid Rechte der Beschwerdeführer.

Wenn die Beschwerdeführer sich schließlich auch gegen die Ausführungen des angefochtenen Bescheides wenden, wonach die BH in ihre Entscheidung den Aspekt mit einzubeziehen haben werde, dass Schutzgebietsanordnungen gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959 gegen den Willen der Grundeigentümer erfolgen könnten, ist ihnen zu entgegnen, dass § 34 Abs. 1 WRG 1959 eine Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer zur Festlegung eines Schutzgebietes nicht vorsieht.

Grundeigentümern im Schutzgebietsbereich kommt aber das Recht zu, sowohl gegen die Einbeziehung ihrer Grundstücke in ein Schutzgebiet als auch gegen die vorgesehenen Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung ihrer Grundstücke Einwendungen zu erheben (vgl. das Erkenntnis vom 23. September 2004, 2001/07/0150), und sie sind - wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind - gemäß § 34 Abs. 4 WRG 1959 für die durch Schutzgebietsanordnungen erfolgenden Beschränkungen ihres Eigentums vom Wasserberechtigten angemessen zu entschädigen.

Darüber hinaus ist § 34 Abs. 1 WRG 1959 der Grundsatz der Eingriffsminimierung immanent: Anordnungen im Sinne dieser Gesetzesstelle sollen nur in dem Ausmaß getroffen werden, in dem sie im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung erforderlich sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. September 1992, 92/07/0116).

Die diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde stehen in Übereinstimmung mit der Rechtslage; eine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin ist darin nicht zu erblicken.

Aus den oben genannten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Angesichts dessen erübrigte sich ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen. Gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG konnte von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 22. April 2010

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