Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit dem bekämpften Bescheid die Berufung abgewiesen worden ist, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Mit Eingabe vom 19. Mai 1979 beantragte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems die bescheidmäßige Feststellung, daß es sich bei der auf Gp 1148/6 KG X befindlichen Quellfassung und der Wasserleitung von dieser Grundparzelle über die weiteren Gp 1153/2 und 1152/ zum Hause Nr. nn Unterer Y-weg, um keine wasserrechtliche bewilligungspflichtige Anlage handelt. Weiters beantragte der Beschwerdeführer die Erklärung der Gp 1148/6, 1153/2 und 1152/1, KG. X zum Quellschutzgebiet zugunsten der auf Gp 1148/6 entspringenden Quelle. Zur Begründung der Bestimmung eines Schutzgebietes führte der Beschwerdeführer im wesentlichen aus, die Notwendigkeit der Festlegung eines Quellschutzgebietes ergebe sich aus einem eingeholten geologischen Gutachten sowie aus einer schon zuvor durchgeführten wasserrechtlichen Verhandlung. Es dürfe nicht mehr vorkommen, daß unmittelbar oberhalb der Quelle Jauche ausgefahren werde; ebenso sei eine Verbauung der angeführten Grundstücke nicht möglich oder mit solchen Sicherungen zu belasten, daß eine Verbauung ausscheidet. In der Folge legte der Beschwerdeführer das genannte geologische Gutachten sowie Lagepläne zur Festlegung des Schutzgebietes sowie einen Wasseruntersuchungsbefund der bundesstaatlichen bakteriologisch-serologischen Untersuchungsanstalt vom 16. Juni 1978 vor, aus dem hervorgeht, daß die vorliegende Wasserprobe in physikalisch-chemischer bzw. bakteriologischer Hinsicht Analysenwerte aufweise, die über den zulässigen Grenzwerten liegen. Eine gutächtliche Aussage über die hygienische Eignung des Trinkwasserspenders sei nur auf Grund einer Ortsbesichtigung möglich. Nach einer am 12. Mai 1981 durchgeführten mündlichen Verhandlung stellte die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems in Punkt I des Bescheides vom 14. Mai 1981 gemäß § 3 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 98 Abs. 2 WRG 1959 fest, daß es sich bei der auf der Gp 1148/6 KG X aufgehenden bzw. gefaßten Quelle um ein Privatgewässer handelt. Im Punkt II des Spruches wurde gemäß § 34 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 9 und 12 WRG 1959 der Antrag des Beschwerdeführers auf Bestimmung eines Schutzgebietes im beantragten Umfange für die Quelle auf der Gp 1148/6 KG X abgewiesen. In Punkt III des Spruches dieses Bescheides wurde der Beschwerdeführer gemäß § 138 Abs. 2 WRG 1959 verpflichtet, bis spätestens 31. Dezember 1981 hinsichtlich der weiteren Nutzung der Quelle auf Gp 1148/6 KG X sowie der hiezu dienenden Nutzwasserversorgungsanlage um die wasserrechtliche Bewilligung (unter Anschluß eines im Sinne des § 103 WRG 1959 erstellten Projektes in dreifacher Ausfertigung) anzusuchen oder die gesamte Anlage bis zum genannten Termin zu entfernen. Im Punkt IV des Spruches des Bescheides wurden die Verfahrenskosten vorgeschrieben. Der Beschwerdeführer brachte gegen die Spruchpunkte II und III eine Berufung ein und beantragte diese wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 21. Juli 1981 wurde gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 der Spruchabschnitt II des Bescheides der Behörde erster Instanz bestätigt und der Spruchabschnitt III desselben Bescheides aufgehoben. Zur Begründung der Bestätigung des Spruchabschnittes II des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 14. Mai 1981 - nur insoweit ist der bekämpfte Bescheid für den vorliegenden Fall von Bedeutung - wird ausgeführt, das Objekt auf Grundstück 1152/8 (Wohnhaus des Beschwerdeführers) sei bereits derzeit an die genossenschaftliche Anlage der Wassergenossenschaft Unterer Y-weg angeschlossen; der Beschwerdeführer sei auch Mitglied der Genossenschaft. Aus der Äußerung des Vertreters dieser Wassergenossenschaft gehe hervor, daß für das bestehende Wohnhaus des Beschwerdeführers der gesamte Wasserbedarf durch die genossenschaftliche Anlage gedeckt werden könne. Für ein zweites im Rohbau befindliches Wohnhaus liege derzeit noch kein Antrag auf Anschluß an die genossenschaftliche Wasserversorgungsanlage vor. Daraus sei zu schließen, daß das Wohnhaus des Beschwerdeführers sicherlich mit Trinkwasser aus der genossenschaftlichen Wasserversorgungsanlage versorgt werden könne. Auf der anderen Seite stehe fest, daß durch den beantragten Schutzgebietsvorschlag die Grundstücke 1152/1, 1153/2, 1152/7 und 1148/6 berührt werden würden. Die Eigentümer der Grundstücke 1152/1 und 1148/6 hätten anläßlich der Verhandlung erklärt, der beantragten Schutzgebietsfestsetzung nicht zustimmen zu wollen. Aus dem Schutzgebietsvorschlag sei weiters zu ersehen, daß auf den genannten Grundstücken unter andrem die Errichtung von Bauten verboten werden solle. Für die Wasserrechtsbehörde ergebe sich somit eine Interessenabwägung, ob dem Antrag auf Festlegung eines Wasserschutzgebietes für eine Wasserversorgungsanlage für ein Objekt, welches ohne Schwierigkeiten Trink- und Nutzwasser aus einer bestehenden genossenschaftlichen Anlage beziehen könne, stattgegeben werden solle oder aber im Hinblick auf die darauf resultierende Beschränkung der freien Verfügung von Privateigentum jenem Begehren der Vorzug zu geben sei, wonach das Ansuchen auf Festsetzung eines Wasserschutzgebietes abgewiesen werden solle. Bei dieser Interessenabwägung sei es erforderlich anzumerken, daß gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959 die Wasserrechtsbehörde ein Schutzgebiet festsetzen kann. Es sei somit von Gesetzes wegen der Behörde keine Verpflichtung auferlegt, für eine Wasserversorgungsanlage ein Wasserschutzgebiet auch tatsächlich festzusetzen. Andererseits sei die Wasserrechtsbehörde immer verpflichtet, die öffentlichen Interessen zu wahren und bei Kollisionen mit Privatrechten abzuwägen. Für die Wasserrechtsbehörde erscheine die Freihaltung von privatem Grundeigentum von Beschränkungen als höheres Interesse gegenüber dem individuellen Interesse einer Privatperson auf Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für eine private Trinkwasserversorgungsanlage, wenn gleichzeitig die Trink- und Nutzwasserversorgung für diese Privatperson anderweitig hygienisch einwandfrei und technisch einfach realisiert werden könne. Aus diesem Grunde sei der Antrag des Beschwerdeführers auf Festsetzung eines Schutzgebietes abzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtete der Beschwerdeführer zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 27. September 1982, B 438/81, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Gleichzeitig wurde die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
In der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzten Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, er erachte sich in seinen Rechten dadurch verletzt, daß sein Antrag auf Festsetzung eines Schutzgebietes abgewiesen worden ist, obwohl die geologischen Gutachten die angeführten Grundparzellen als notwendiges Quellschutzgebiet für den Wasserbezug des Beschwerdeführers aus der Quelle Gp 1148/6 KG X ausdrücklich erklärten. In Ausführung der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, die Begründung im bekämpften Bescheid, daß sich der Beschwerdeführer aus der genossenschaftlichen Wasserversorgungsanlage mit Wasser versorgen könnte, sei unzutreffend. Der Beschwerdeführer habe für sein Haus Nr. 19 kein Wasserbezugsrecht von der Genossenschaft; es sei ihm aber von der Genossenschaft vorübergehend und kurzfristig 1978 ein Wasserbezug gegeben worden, als das Quellwasser durch die Ausfuhr von Jauche durch den damaligen Grundeigentümer auf den oberhalb liegenden, nun als Quellschutzgebiet beanspruchten Flächen als Trink- und Nutzwasser unbrauchbar geworden sei. Ein weiterer Wasserbezug sei nicht genehmigt worden. Die geologischen Gutachten seien im Verfahren überhaupt nicht berücksichtigt worden. Wie notwendig der Schutz der Quelle sei, gehe daraus hervor, daß er sein eigenes Grundstück, die Gp 1152/7 (westlicher Teil) in das Quellschutzgebiet einbezogen haben wolle und diese Quelle bereits einmal durch Jaucheausbringung beeinträchtigt worden sei.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959 kann zum von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung (§ 30 Abs. 2) oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit die zur Bewilligung dieser Anlagen zuständige Wasserrechtsbehörde - zum Schutze von nichtbewilligungspflichtigen Wasserversorgungsanlagen die Bezirksverwaltungsbehörde - durch Bescheid besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken und Gewässern treffen, die Errichtung bestimmter Anlagen untersagen und entsprechende Schutzgebiete bestimmen.
Die Behörde vertritt im bekämpften Bescheid die Rechtsansicht, daß aus dem Wort "kann" der Behörde von Gesetzes wegen keine Verpflichtung auferlegt ist, für eine Wasserversorgungsanlage ein Wasserschutzgebiet auch tatsächlich festzusetzen. Die Wasserrechtsbehörde sei aber immer verpflichtet, die öffentlichen Interessen zu wahren und bei Kollisionen mit Privatrechten abzuwägen.
Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, daß der Gesetzgeber vielfach das Wort "kann" verwendet, wenn er einer Behörde ein freies Ermessen einräumt, also mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zugelassen hat und alle darnach möglichen Entscheidungen gesetzmäßig sind, wie dies die belangte Behörde offenbar meint. Daraus allein ist jedoch ein zwingender Schluß in jener Richtung nicht zu ziehen. Ob der Gesetzgeber die Befugnis zu einer Ermessensentscheidung oder zu einer gebundenen Entscheidung einräumt, muß vielmehr aus dem Inhalt der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschriften entnommen werden. Im § 34 Abs. 1 WRG 1959 ist nun die Ermächtigung der Behörde, Schutzgebiete zu bestimmen, an die Voraussetzung geknüpft, daß ein Schutz für eine rechtmäßig bestehende Wasserversorgungsanlage, mit der eine Wasserversorgung stattfindet, erforderlich .ist, um eine Beeinträchtigung der Wasserqualität durch Verunreinigung oder eine Beeinträchtigung der Ergiebigkeit des Wasservorkommens zu vermeiden. Diese Fassung des Gesetzes schließt es aus, daß bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen sowohl die Bestimmung eines Schutzgebietes als auch die Unterlassung einer solchen Bestimmung gesetzmäßig sind. Aus der angeführten Norm ergibt sich vielmehr, daß dann, wenn die genannten Voraussetzungen gegeben sind, was im Ermittlungsverfahren festzustellen ist, die jeweils erforderlichen Anordnungen zur Bewirtschaftung und Benutzung von Grundstücken zu treffen sind und das Schutzgebiet zu bestimmen ist. § 34 Abs. 1 WRG 1959 räumt also seinem Inhalt nach nicht die Befugnis zu einer Ermessensentscheidung ein. Das Wort "kann" hat in diesem Zusammenhang die Bedeutung der Einräumung einer Zuständigkeit an die Wasserrechtsbehörde zur Erlassung eines Schutzgebietsbescheides, der seinem Wesen nach eine gebundene Entscheidung ist. Unbeschadet des Umstandes, daß Anordnungen nach § 34 Abs. 1 WRG 1959 im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung erlassen werden, weil ein solcher Schutz für eine an sich bewilligungspflichtige oder für eine an sich nicht bewilligungspflichtige Wasserversorgungsanlage geboten erscheint, ist der Verwaltungsgerichtshof der Ansicht, daß dem Wasserversorgungsunternehmen gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959 bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Parteistellung in einem derartigen Verfahren zur Erlassung eines Schutzgebietsbescheides zusteht. Der Umstand, daß der Beschwerdeführer seinen Trink- und Nutzwasserbedarf für sein bestehendes und in Fertigstellung begriffenes Haus aus einer bestehenden Gemeinschaftsleitung beziehen könnte, berechtigt die Behörde nicht, einen Schutz für eine bestehende Wasserversorgungsanlage zu versagen. Im Verfahren nach § 34 WRG 1959 ist die Frage zu klären, ob durch die vorgesehenen Schutzmaßnahmen überhaupt entsprechende Erfolge für die Erhaltung der Eigenschaft des Wassers als Trink- und Nutzwasser und für die Erhaltung der Ergiebigkeit erzielt werden können. Eine Interessenabwägung wie die belangte Behörde sie vornehmen zu müssen meinte, ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Da die Behörde die Rechtslage verkannt hat, war der angefochtene Bescheid schon aus diesen Erwägungen gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 1. Februar 1983
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