VwGH 2010/21/0214

VwGH2010/21/021421.12.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des A, vertreten durch Mag. Dr. Martin Enthofer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Promenade 16/II, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 27. Mai 2010, Zl. E1/19678/2009, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
FrÄG 2009;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2 Z8;
FrPolG 2005 §66;
EMRK Art8 Abs2;
EMRK Art8;
NAG 2005 §11 Abs3;
NAG 2005 §44 Abs4;
NAG 2005 §44 Abs5;
NAG 2005 idF 2009/I/122;
VwRallg;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
FrÄG 2009;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2 Z8;
FrPolG 2005 §66;
EMRK Art8 Abs2;
EMRK Art8;
NAG 2005 §11 Abs3;
NAG 2005 §44 Abs4;
NAG 2005 §44 Abs5;
NAG 2005 idF 2009/I/122;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste im April 2002 illegal nach Österreich ein und stellte einen Asylantrag, der mit dem im Februar 2009 (im Instanzenzug) ergangenen Erkenntnis des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgewiesen wurde. Unter einem wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei zulässig sei.

In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 23. September 2009 gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.

Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 27. Mai 2010 keine Folge gegeben.

In der Begründung gab die belangte Behörde zunächst (kurz zusammengefasst) den wesentlichen Inhalt des erstinstanzlichen Bescheides wieder. Nach Darstellung des Berufungsvorbringens und nach Zitierung der maßgeblichen Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde dann aus, der Beschwerdeführer halte sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.

In Anbetracht der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 22. April 2002 in Österreich aufhalte, sei ihm eine der Dauer des Aufenthaltes entsprechende Integration zuzubilligen. Dem sei jedoch entgegen zu halten, dass das Gewicht der aus der Aufenthaltsdauer ableitbaren Integration maßgebend dadurch gemindert werde, als der Aufenthalt während des Asylverfahrens nur aufgrund eines unberechtigten Antrages temporär berechtigt gewesen sei. Dem Beschwerdeführer sei bewusst gewesen, dass er ein "Privat- und Familienleben" während dieses Zeitraums geschaffen habe, in dem er einen unsicheren Aufenthaltsstatus gehabt habe. Er habe nicht von vornherein damit rechnen dürfen, nach einem allfällig negativen Ausgang des Asylverfahrens weiterhin in Österreich bleiben zu können. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass das Asylbegehren erstinstanzlich bereits am 15. April 2003 "negativ entschieden" worden sei. Aus demselben Grund relativiere sich auch die berufliche Integration des Beschwerdeführers, habe er doch bereits bei der Aufnahme der Erwerbstätigkeit gewusst, dass der Aufenthalt in Österreich nur an das Abwarten der Entscheidung über den Asylantrag geknüpft sei.

Der Beschwerdeführer halte sich seit 4. Februar 2009, also mehr als ein Jahr, illegal in Österreich auf. Bereits ein mehrmonatiger unrechtmäßiger Aufenthalt gefährde die öffentliche Ordnung in hohem Maße; die Ausweisung sei demnach gemäß § 66 Abs. 1 FPG dringend geboten. Den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Beachtung durch die Normadressaten komme nämlich aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein sehr hoher Stellenwert zu.

Die öffentliche Ordnung werde - so führte die belangte Behörde im Rahmen der Interessenabwägung weiter aus - schwerwiegend beeinträchtigt, wenn sich einwanderungswillige Fremde unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die inländischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Das gelte auch dann, wenn Fremde nach Auslaufen einer Aufenthaltsberechtigung bzw. nach Abschluss eines Asylverfahrens das Bundesgebiet nicht rechtzeitig verlassen. Die Ausweisung sei in solchen Fällen erforderlich, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte. Vor diesem Hintergrund sei auch das Ermessen nicht zugunsten des Beschwerdeführers zu üben, insbesondere weil das dem Beschwerdeführer "vorwerfbare (Fehl‑)Verhalten (mehrmonatiger illegaler Aufenthalt in Österreich)" im Verhältnis zu der von ihm "geltend gemachten Integration (Aufenthalt in Österreich seit 2002; Beschäftigungsbewilligung bzw. ausgeübte Erwerbstätigkeit)" überwiege. Es seien auch sonst keine besonderen Umstände ersichtlich, die eine andere Ermessensübung begründen könnten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage erwogen hat:

Unter der Überschrift "Ausweisung Fremder ohne Aufenthaltstitel" ordnet § 53 Abs. 1 FPG an, dass Fremde mit Bescheid ausgewiesen werden können, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. In der Beschwerde wird ausdrücklich zugestanden, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers "rechtskräftig negativ entschieden sei, dies seit 04.02.2009", und es wird nicht bestritten, dass sich der Beschwerdeführer seit dem Abschluss des Asylverfahrens nicht mehr rechtmäßig in Österreich aufhält. Gegen die behördliche Annahme, der Tatbestand des § 53 Abs. 1 FPG sei erfüllt, bestehen somit keine Bedenken, zumal auch nach der Aktenlage keine Anhaltspunkte für ein Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers bestehen.

Würde durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist sie gemäß § 66 Abs. 1 FPG nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im § 66 Abs. 2 FPG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 66 Abs. 3 FPG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Bei einer Entscheidung über eine Ausweisung ist der Behörde Ermessen eingeräumt (siehe etwa das Erkenntnis vom 29. April 2010, Zl. 2010/21/0085).

In dieser Hinsicht wird in der Beschwerde kritisiert, die Behörden hätten keine Prüfung der Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorgenommen, sondern lediglich standardisiert und abstrakt seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet ausgesprochen. Eine Auseinandersetzung mit den von ihm dargelegten Integrationsnachweisen habe nicht stattgefunden. In den weiteren Ausführungen verweist der Beschwerdeführer dann auf seinen mehr als achtjährigen Aufenthalt. In diesem Zeitraum habe er in Österreich den gesamten beruflichen, sozialen und finanziellen Lebensbereich aufgebaut und die deutsche Sprache "nahezu perfekt" erlernt. Er habe nunmehr seinen Lebensmittelpunkt in Österreich und keinen Kontakt mehr zu seinem Heimatstaat. An der Dauer seines Asylverfahrens treffe ihn kein Verschulden. Er sei unbescholten und aufrecht sozial- und krankenversichert. Er sei "seit Jahren" berufstätig gewesen und könnte für den Fall der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung wieder einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgehen. Derzeit werde der Beschwerdeführer von Freunden und Bekannten finanziell unterstützt. Bei Berücksichtigung dieser Umstände hätte die belangte Behörde feststellen müssen, dass gegen ihn auf Dauer keine Ausweisung mehr erlassen werden dürfe.

Auch wenn - wie dem Beschwerdeführer zuzugestehen ist - die fallbezogenen Erwägungen im angefochtenen Bescheid eingehender hätten zum Ausdruck gebracht werden können, liegt kein relevanter Begründungsmangel vor. Die belangte Behörde hat nämlich die in der Beschwerde angeführten und weitgehend schon in der Berufung vorgebrachten integrationsbegründenden Umstände erkennbar zugrundegelegt und auch in die Interessenabwägung einbezogen. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers hätte die belangte Behörde aus den genannten Umständen aber auch nicht ableiten müssen, seine Ausweisung aus Österreich sei unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK am Maßstab der in § 66 Abs. 2 FPG angeführten Kriterien unzulässig. Die geltend gemachten - nur das Privat- und nicht auch das Familienleben des Beschwerdeführers betreffenden - Umstände stellen sich nämlich auch in Verbindung mit der Aufenthaltsdauer von etwa acht Jahren nicht als so außergewöhnlich dar, dass unter dem genannten Gesichtspunkt von einer Ausweisung hätte Abstand genommen werden und hätte akzeptiert werden müssen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen ("fait accompli") zu schaffen. Bei der Bewertung des privaten Interesses des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich durfte die belangte Behörde im Sinne des § 66 Abs. 2 Z 8 FPG vor allem auch berücksichtigen, dass er auf der Grundlage der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung, die ihm während des Asylverfahrens zugekommen war, nicht damit rechnen durfte, er werde dauernd in Österreich verbleiben können. Diesbezüglich war auch die Annahme der belangten Behörde gerechtfertigt, spätestens nach der Erlassung der erstinstanzlichen, den Asylantrag abweisenden Entscheidung Mitte April 2003 sei sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen (vgl. auch dazu das schon zitierte Erkenntnis vom 29. April 2010, Zl. 2010/21/0085).

Davon ausgehend wurde das Gewicht der erlangten Integration zutreffend als gemindert angesehen. Es ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich nicht höher bewertete als das gegenläufige, der Aufrechterhaltung des - hoch zu bewertenden - geordneten Fremdenwesens dienende öffentliche Interesse an der Beendigung des seit Februar 2009 unrechtmäßigen Inlandsaufenthalts des Beschwerdeführers. Ein die Unzulässigkeit der Ausweisung bewirkendes, direkt aus Art. 8 EMRK abzuleitendes Aufenthaltsrecht musste dem Beschwerdeführer nicht zugestanden werden (vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2009, Zl. 2009/21/0068, das eine ähnliche Konstellation zum Gegenstand hatte).

In der Beschwerde wird aber auch noch damit argumentiert, dass der Beschwerdeführer sämtliche Merkmale einer gelungenen Integration erfülle und aus diesem Grund bereits am 19. März 2009 an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land einen (seiner Ansicht nach) berechtigten Antrag auf Gewährung einer humanitären Niederlassungsbewilligung gemäß § 44 Abs. 4 NAG gestellt habe. Die genannte Bezirkshauptmannschaft habe in diesem Verfahren jedoch "keinerlei Aktivität" gesetzt, sondern das fremdenpolizeiliche Ausweisungsverfahren "offenbar als Vorfrage qualifiziert". Es sei daher in seinem Fall "zu keiner Zeit zu einer Überlegung betreffend die Erteilung einer humanitären Niederlassungsbewilligung gekommen". Es sei somit willkürlich, gegen den Beschwerdeführer eine Ausweisung auszusprechen, obwohl er sämtliche Voraussetzungen zur Erlangung einer Niederlassungsbewilligung "mehr als erfülle". Es verletze den Beschwerdeführer (unter anderem) in seinem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, "als zuerst fremdenbehördliche Fakten im Rahmen einer Ausweisung geschaffen werden, die dann präjudiziell der Erlassung einer humanitären Niederlassungsbewilligung entgegen stehen sollen", und wenn dem Beschwerdeführer dann von der Niederlassungsbehörde vorgehalten werde, dass gegen ihn eine rechtskräftige Ausweisung bestehe.

Dem kann nicht gefolgt werden. Auch wenn nämlich eine Ausweisung keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstellt und wenn aus der demnach gegebenen Zulässigkeit der Ausweisung im Grunde des § 66 FPG folgt, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geboten ist (§ 11 Abs. 3 NAG), kann nämlich trotzdem ein "besonders berücksichtigungswürdiger Fall" im Sinne § 44 Abs. 4 NAG gegeben sein. Für die Frage der (Un‑)Zulässigkeit einer Ausweisung unter dem Blickwinkel des § 66 FPG und für die Frage des Vorliegens eines (wegen des erreichten hohen Integrationsgrades) besonders berücksichtigungswürdigen "Altfalls" im Sinne des § 44 Abs. 4 NAG gilt jeweils ein unterschiedlicher Beurteilungsmaßstab. Aus diesem unterschiedlichen Beurteilungsmaßstab ergibt sich die Zulässigkeit der Erlassung einer Ausweisung gemäß § 53 Abs. 1 FPG trotz anhängigen Verfahrens auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 44 Abs. 4 NAG (siehe dazu grundlegend Punkt 4.3.3. der Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom 22. Oktober 2009, Zl. 2009/21/0293).

In dieser Konstellation besteht auch unter dem Gesichtspunkt des Ermessens keine Pflicht, mit der Ausweisung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens auf Erteilung einer humanitären Niederlassungsbewilligung nach § 44 Abs. 4 NAG zuzuwarten (siehe Punkt 4.3.4. des genannten Erkenntnisses); an dieser Auffassung hat der Verwaltungsgerichtshof nach der am 1. Jänner 2010 in Kraft getretenen Novellierung des NAG durch das FrÄG 2009, BGBl. I Nr. 122, im Ergebnis festgehalten (vgl. etwa aus der letzten Zeit das Erkenntnis vom 3. November 2010, Zl. 2010/18/0306; siehe auch das Erkenntnis vom 9. September 2010, Zl. 2010/22/0100). Ergänzend kann dabei auf § 44 Abs. 5 NAG verwiesen werden, wonach ungeachtet eines Antrages nach § 44 Abs. 4 NAG (nur) dann mit der Durchführung der eine Ausweisung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten ist, wenn 1. das Ausweisungsverfahren erst nach einer Antragstellung gemäß § 44 Abs. 4 NAG eingeleitet wurde und 2. die Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" nach § 44 Abs. 4 NAG wahrscheinlich ist. Der Gesetzgeber geht daher geradezu davon aus, dass eine Ausweisung trotz anhängigen Verfahrens nach § 44 Abs. 4 NAG ausgesprochen wird, wobei erst in der Phase des Vollzugs derselben eine Rücksichtnahme auf allfällige Erfolgsaussichten des niederlassungsrechtlichen Antrages erfolgen soll.

Angesichts des erwähnten unterschiedlichen Beurteilungsmaßstabes ist aber auch das Beschwerdevorbringen, im fremdenpolizeilichen Ausweisungsverfahren würden der Erteilung des Titels nach § 44 Abs. 4 NAG entgegenstehende präjudizielle Fakten geschaffen und die Niederlassungsbehörde werde dem Beschwerdeführer die rechtskräftige Ausweisung "vorhalten", nicht nachvollziehbar (siehe dazu beispielsweise die beiden, einen Beschwerdeführer betreffenden Erkenntnisse vom 29. April 2010, und zwar zu Zl. 2009/21/0300, mit dem die von der Fremdenpolizeibehörde ausgesprochene Ausweisung bestätigt wurde, und zu Zl. 2009/21/0255, mit dem der von der Niederlassungsbehörde erlassene, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 44 Abs. 4 NAG abweisende Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde; vgl. in diesem Zusammenhang auch noch die ebenfalls am 29. April 2010 ergangenen Erkenntnisse zu den Zlen. 2010/21/0083, 0084, und - schon erwähnt - zu Zl. 2010/21/0085).

Soweit die Beschwerde noch als Mangelhaftigkeit des Verfahrens das Unterbleiben einer Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde rügt, fehlt dem die Relevanz, wird in der Beschwerde doch nicht dargestellt, welche ergänzenden, in die Beurteilung nicht einbezogenen und maßgeblichen Umstände dadurch konkret hervorgekommen wären. Darüber hinaus hatte der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit, sich im Verwaltungsverfahren Parteiengehör zu verschaffen. Ergänzend ist er darauf zu verweisen, dass im fremdenrechtlichen Administrativverfahren vor der Sicherheitsdirektion kein Recht auf eine (mündliche) Berufungsverhandlung und auch kein Recht darauf besteht, von der Behörde mündlich gehört zu werden (vgl. etwa das schon erwähnte Erkenntnis vom 29 April 2010, Zl. 2009/21/0300, mwN).

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 21. Dezember 2010

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