VwGH 2010/21/0083

VwGH2010/21/008329.4.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde von 1. N B, und

2. S B, beide vertreten durch Mag. Susanne Singer, Rechtsanwältin in 4600 Wels, Maria-Theresia-Straße 9, gegen die Bescheide der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich jeweils vom 15. Februar 2010, Zl. E1/12927/2009 und Zl. E1/20467/2009, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art130 Abs2;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
FrPolG 2005 §66 Abs3;
EMRK Art8 Abs2;
VwRallg;
B-VG Art130 Abs2;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
FrPolG 2005 §66 Abs3;
EMRK Art8 Abs2;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit den vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheiden vom 15. Februar 2010 wies die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (die belangte Behörde) - in Bestätigung der erstinstanzlichen Bescheide der Bundespolizeidirektion Linz vom 27. Juli 2009 - die Beschwerdeführer, beide mazedonische Staatsangehörige, gemäß § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich aus.

Dem Inhalt dieser (im Wesentlichen wortgleichen) Bescheide zufolge ist der Erstbeschwerdeführer Ende Juni/Anfang Juli 2001 zusammen mit seiner Ehefrau (der Zweitbeschwerdeführerin) und den gemeinsamen, damals acht- bzw. fünfjährigen Kindern illegal in das Bundesgebiet eingereist. Die Asylanträge des Erstbeschwerdeführers und der Erstreckungsantrag der Zweitbeschwerdeführerin wurden im Instanzenzug - seit dem 27. Mai 2009 rechtskräftig - abgewiesen und es wurde die Abschiebung des Erstbeschwerdeführers nach Mazedonien für zulässig erklärt. Das Verfahren über die Asylerstreckungsanträge der Kinder - auch gegen diese ergingen per 15. Februar 2010 rechtskräftige Ausweisungsbescheide, die allerdings weder vor dem Verfassungsgerichtshof noch vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten sind - war bereits am 27. Juni 2002 eingestellt worden.

Daran anknüpfend folgerte die belangte Behörde im Rahmen der rechtlichen Beurteilung, die Beschwerdeführer hielten sich seit dem 27. Mai 2009 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, weil sie über keinen Aufenthaltstitel verfügten. In Anbetracht des etwa achteinhalb Jahre währenden Aufenthaltes in Österreich und aufgrund der Tatsache, dass der Erstbeschwerdeführer seit Jänner 2002 und die Zweitbeschwerdeführerin seit November 2001 berufstätig und selbsterhaltungsfähig seien und beide Beschwerdeführer Deutschintegrationskurse besucht hätten, sowie im Hinblick auf ihre strafrechtliche Unbescholtenheit und den Besitz einer Mietwohnung sei ihnen eine diesen Umständen entsprechende Integration zuzugestehen. Durch die Ausweisung werde daher in erheblicher Weise in das "Privat- und Familienleben" der Beschwerdeführer eingegriffen.

Dem hielt die belangte Behörde sodann im Rahmen der gemäß § 66 FPG vorgenommenen Interessenabwägung entgegen, das Gewicht der Integration werde maßgebend dadurch gemindert, dass der Aufenthalt während des Asylverfahrens nur aufgrund unberechtigter Anträge temporär zulässig gewesen sei. Den Beschwerdeführern sei bewusst gewesen, dass sie "ein Privat- und Familienleben geschaffen" hätten, während sie einen unsicheren Aufenthaltsstatus gehabt hätten. Sie hätten nicht von vornherein damit rechnen dürfen, nach einem allfälligen negativen Ausgang des Asylverfahrens weiterhin in Österreich bleiben zu können. Dabei sei zu berücksichtigen, dass über das Asylbegehren der Beschwerdeführer erstinstanzlich bereits am 18. März 2004 abweisend entschieden worden sei und dies ein eindeutiges Indiz dafür dargestellt habe, dass ihr weiterer Aufenthalt zeitlich begrenzt sein könne.

Aus diesem Grund relativiere sich daher auch die berufliche Integration der Beschwerdeführer, hätten sie doch bereits bei Aufnahme ihrer Tätigkeiten gewusst, dass der Aufenthalt in Österreich nur an das Abwarten der Entscheidungen über die Asylanträge geknüpft sei. Die ins Treffen geführte strafrechtliche Unbescholtenheit, aber auch der Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführer dem Staat nicht zur Last gefallen seien, könne keine entscheidende Verstärkung der persönlichen Interessen bewirken. Bei der Gesamtbeurteilung müsse zudem, wenn auch in geringem Maße, gewürdigt werden, dass der Erstbeschwerdeführer mehrere (Übertretungen der StVO und des KFG betreffende) verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen aufweise.

Da gegen alle Familienmitglieder mit Ausweisungen vorgegangen werde, könne auch kein Eingriff in das Familienleben iSd Art. 8 EMRK erkannt werden. Zudem sei zu werten, dass der Erstbeschwerdeführer im Alter von 35 Jahren und die Zweitbeschwerdeführerin im Alter von 29 Jahren nach Österreich gekommen seien und sie somit den überwiegenden Teil ihres bisherigen Lebens in ihrem Heimatland verbracht hätten. Dort sei der Erstbeschwerdeführer nach seiner Schulausbildung und dem Militärdienst als Lagerarbeiter tätig und zuletzt von 1991 bis 2001 als Verkäufer beschäftigt gewesen. In Mazedonien bestünden mit der Mutter der Zweitbeschwerdeführerin und ihren zwei Brüdern auch verwandtschaftliche Beziehungen, sodass im Hinblick auf diese Bindungen insgesamt eine Reintegration zumutbar erscheine.

Die belangte Behörde führte weiter aus, nach der Aktenlage leide der Erstbeschwerdeführer an Diabetes mellitus, worauf allerdings in der Berufung nicht mehr eingegangen worden sei. Ungeachtet dessen traf die belangte Behörde - gestützt auf entsprechende Länderberichte - Feststellungen zur Gesundheitsversorgung und zu Behandlungsmöglichkeiten in Mazedonien und wies (unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des EGMR) darauf hin, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, wäre unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat gebe.

Die Beschwerdeführer hielten sich - so führte die belangte Behörde im Rahmen der Interessenabwägung weiter aus - seit mehr als sieben Monaten illegal in Österreich auf; bereits ein mehrmonatiger unrechtmäßiger Aufenthalt gefährde aber die öffentliche Ordnung in hohem Maße. Die Ausweisung sei demnach gemäß § 66 Abs. 1 FPG zur Wahrung eines geordneten Fremdenwesens dringend geboten. Den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Beachtung durch die Normadressaten komme nämlich aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein sehr hoher Stellenwert zu. Die öffentliche Ordnung werde demnach schwerwiegend beeinträchtigt, wenn sich einwanderungswillige Fremde unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die inländischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Das gelte auch dann, wenn Fremde nach Auslaufen einer Aufenthaltsberechtigung bzw. nach Abschluss eines Asylverfahrens das Bundesgebiet nicht rechtzeitig verlassen. Die Ausweisung sei in solchen Fällen erforderlich, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte. Vor diesem Hintergrund sei auch das Ermessen nicht zugunsten der Beschwerdeführer zu üben, insbesondere weil das ihnen vorwerfbare (Fehl-)Verhalten - seit dem Abschluss des Asylverfahrens illegaler Aufenthalt von mehr als sieben Monaten und Weigerung, Österreich freiwillig zu verlassen - im Verhältnis zu der von den Beschwerdeführern geltend gemachten, jedoch erheblich zu relativierenden Integration überwiege. Es seien auch sonst keine besonderen Umstände ersichtlich, die eine andere Ermessensübung begründen könnten.

Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen hat:

Unter der Überschrift "Ausweisung Fremder ohne Aufenthaltstitel" ordnet § 53 Abs. 1 FPG an, dass Fremde mit Bescheid ausgewiesen werden können, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. In der Beschwerde wird zugestanden, dass die Asylverfahren der Beschwerdeführer rechtskräftig beendet sind. Der Beschwerde sind auch keine Behauptungen zu entnehmen, dass eine der Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet - insbesondere die Erteilung eines Aufenthaltstitels -

bei den Beschwerdeführern vorläge. Es bestehen somit keine Bedenken gegen die behördliche Annahme, der Ausweisungstatbestand des § 53 Abs. 1 FPG sei im vorliegenden Fall verwirklicht.

Würde durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist sie gemäß § 66 Abs. 1 FPG nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im § 66 Abs. 2 FPG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 66 Abs. 3 FPG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Bei einer Entscheidung über eine Ausweisung ist der Behörde Ermessen eingeräumt (siehe zuletzt etwa das Erkenntnis vom 25. März 2010, Zlen. 2010/21/0064 bis 0068).

Unter diesen Gesichtspunkten bringen die Beschwerdeführer vor, sie hätten sich nicht bloß auf den lange andauernden Aufenthalt in Österreich gestützt, sondern die Familie habe während der letzten achteinhalb Jahre sehr wohl Schritte zur weiteren Integration unternommen. In diesem Zusammenhang verweisen die Beschwerdeführer insbesondere auf ihre Erwerbstätigkeit, wodurch sie für den Unterhalt der Familie selbst hätten aufkommen können. Demnach hätten sie keine staatliche Unterstützung in Anspruch genommen, was selbst bei langjährig in Österreich aufhältigen Asylwerbern "eigentlich nicht gerade der Regelfall" sei. Dieser positiv zu bewertende Umstand sei im angefochtenen Bescheid völlig außer Betracht gelassen worden. Außerdem sei das Argument zur Relativierung der berufliche Integration nicht zulässig, weil es den Beschwerdeführern in einem Rechtsstaat zuzugestehen sei, dass sie Rechtsmittelmöglichkeiten ausschöpfen, sodass die Zeit des diesbezüglichen Verfahrens nicht "negativ gewertet" werden dürfe, weil es natürlich möglich sei, dass letztendlich doch positiv entschieden werde.

Die von den Beschwerdeführern ins Treffen geführte Möglichkeit einer für sie günstigen Berufungsentscheidung im Asylverfahren ändert jedoch nichts daran, dass sie (spätestens) nach der erstinstanzlichen Abweisung der Asylanträge - auch wenn sie subjektiv berechtigte Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende gehabt haben sollten - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung ihrer Anträge von einem nicht gesicherten Aufenthaltsstatus ausgehen mussten. Es entspricht aber der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen (vgl. § 66 Abs. 2 Z 8 FPG). Auch der EGMR stellt in seiner Judikatur darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst waren, der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes sei derart, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher ist. Sei das der Fall, bewirke eine Ausweisung des ausländischen Familienangehörigen nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 8 EMRK (vgl. dazu Punkt 2.4.2. des Erkenntnisses vom 22. Dezember 2009, Zl. 2009/21/0348, mwH).

Im vorliegenden Fall wird durch die Ausweisung nicht in ein Familienleben eingegriffen, zumal hinsichtlich aller Familienangehörigen die Ausweisung verfügt wurde. In Bezug auf das persönliche Interesse an einem Verbleib in Österreich liegen aber - trotz der langen Aufenthaltsdauer und der mittlerweile erlangten (vor allem auch beruflichen) Integration - keine derart außergewöhnlichen Umstände vor, dass den Beschwerdeführern ein direkt aus Art. 8 EMRK ableitbares Aufenthaltsrecht zugestanden werden müsste. Damit ist jedoch - wie zur Klarstellung anzumerken ist - noch nicht gesagt, dass den Beschwerdeführern nicht eine Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen nach § 44 Abs. 4 NAG zu erteilen wäre (siehe zu den insoweit unterschiedlichen Voraussetzungen Punkt 4.3.3. der Entscheidungsgründe des Erkenntnisses vom 22. Oktober 2009, Zl. 2009/21/0293). Den Beschwerdeführern ist - wie die Beschwerde in den weiteren Ausführungen noch geltend macht - zwar einzuräumen, dass vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 66 Abs. 2 Z 6 FPG bei dieser Interessenabwägung die strafrechtliche Unbescholtenheit zu ihren Gunsten zu veranschlagen ist; das vermag jedoch die persönlichen Interessen im vorliegenden Fall nicht derart zu verstärken, dass sich die Ausweisung der Beschwerdeführer als unzulässig erweist.

Bei dieser Beurteilung kommt es auf die dem Erstbeschwerdeführer vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen nicht an, sodass auf die diesbezügliche Argumentation in der Beschwerde nicht weiter einzugehen war. Vielmehr ist unter dem Gesichtspunkt des dem privaten Interesse entgegenstehenden öffentlichen Interesse entscheidend, dass der (bis zum Bescheiderlassungszeitpunkt) etwa achteinhalb Jahre dauernde Aufenthalt durch eine illegale Einreise erlangt wurde, soweit er vorläufig berechtigt war, lediglich auf unbegründeten Asylanträgen beruhte und seit Beendigung der Asylverfahren (im Mai 2009 bis zum Bescheiderlassungszeitpunkt) bereits mehr als sieben Monate lang unrechtmäßig war. Die belangte Behörde ist daher insoweit im Recht, als sie in diesem Verhalten eine maßgebliche Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen gesehen hat. Es trifft aber auch zu, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (siehe zum Ganzen etwa Punkt 2.4.1. der Entscheidungsgründe des schon erwähnten Erkenntnisses vom 22. Dezember 2009, Zl. 2009/21/0348, mwN).

In den weiteren Beschwerdeausführungen wird noch darauf verwiesen, dass der Erstbeschwerdeführer an Diabetes mellitus erkrankt sei, deshalb in ärztlicher Behandlung stehe und in Mazedonien eine ständige medizinische Versorgung wie in Österreich nicht möglich wäre.

Soweit damit der Sache nach eine unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK maßgebliche Verstärkung des Interesses an einem Verbleib in Österreich geltend gemacht wird, vermag die Beschwerde damit keine Unzulässigkeit der Ausweisung aufzuzeigen. Die belangte Behörde hat sich nämlich in diesem Zusammenhang zutreffend auf die Rechtsprechung des EGMR bezogen, wonach im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat gibt (vgl. zum Ganzen das Erkenntnis vom heutigen Tag, Zlen. 2009/21/0055 bis 0057). Vor diesem Hintergrund geht somit das bloß eine nicht gleichwertige Behandlung in Mazedonien behauptende Beschwerdevorbringen ins Leere. Wenn in der Beschwerde schließlich auch ins Treffen geführt wird, die Zweitbeschwerdeführerin stehe "seit kurzem" in psychologischer Betreuung, verstößt dieses im Verwaltungsverfahren noch nicht erstattete Vorbringen gegen das Neuerungsverbot.

Weiters bemängelt die Beschwerde, die belangte Behörde habe nicht entscheidend gewichtet, dass die Kinder der Beschwerdeführer einen Großteil ihres Lebens in Österreich verbracht und hier die Schulpflicht absolviert hätten; sie könnten in beruflicher Hinsicht in Mazedonien nicht Fuß fassen.

Dem ist zu entgegnen, dass auf die Integration der Kinder in erster Linie in den sie betreffenden Ausweisungsbescheiden einzugehen war. Diese Bescheide sind rechtskräftig und wurden - wie erwähnt - vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht in Beschwerde gezogen. Mit dem auf die Kinder der Beschwerdeführer bezogenen Vorbringen wird daher keine Rechtswidrigkeit der hier bekämpften Bescheide aufgezeigt. Soweit infolge von Herzproblemen und eines derzeitigen stationären Krankenhausaufenthaltes des jüngeren Kindes dessen mangelnde Transportfähigkeit behauptet wird, verstößt dieses Vorbringen im Übrigen gegen das Neuerungsverbot.

Den von der belangten Behörde angenommenen Bindungen zum Heimatstaat hält die Beschwerde entgegen, dass die Beschwerdeführer diesen im Jahr 2001 verlassen hätten, seit diesem Zeitpunkt kein persönlicher Kontakt zu den Verwandten der Zweitbeschwerdeführerin mehr bestehe und sie sich in Österreich ein neues Leben aufgebaut hätten.

Dem ist jedoch zu erwidern, dass die Einschätzung der belangten Behörde, den Beschwerdeführern sei eine Reintegration in Mazedonien zumutbar, vom Verwaltungsgerichtshof aus den im bekämpften Bescheid angeführten Gründen geteilt wird. Die Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in Mazedonien sind somit - letztlich auch als Folge des seinerzeitigen, ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von Abschiebungsschutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich vorgenommenen Verlassens des Heimatlandes - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen.

Vor diesem Hintergrund ist es somit fallbezogen im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde die Ausweisung der Beschwerdeführer als im Sinne des § 66 Abs. 1 FPG dringend geboten angesehen hat. In der Beschwerde werden schließlich auch keine Gründe aufgezeigt, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt wäre.

Die Beschwerde war daher nach § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008 und erfolgte im ausdrücklich verzeichneten Umfang.

Wien, am 29. April 2010

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