VwGH 2006/15/0207

VwGH2006/15/020722.4.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde der Qu-Aktiengesellschaft in P, vertreten durch WKG Korp-Grünbart Rechtsanwälte GmbH in 4910 Ried/Innkreis, Bahnhofstraße 35 a, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom 18. April 2006, Zl. RV/0522-G/05, betreffend Zurückweisung einer Berufung hinsichtlich Umsatzsteuer 1996 und 1997, zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art130 Abs2;
VwRallg;
ZustG §10;
ZustG §11;
ZustG §23;
ZustG §9 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;
VwRallg;
ZustG §10;
ZustG §11;
ZustG §23;
ZustG §9 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Beschwerdeführerin ist eine deutsche Aktiengesellschaft, die mit landwirtschaftlichen Produkten handelt und im Jahr 1996 beim Finanzamt Graz-Stadt steuerlich erfasst wurde.

In Vorbereitung der Vergabe einer Steuernummer übersandte das Finanzamt der Beschwerdeführerin am 29. Februar 1996 - neben anderen Unterlagen - auch einen "Fragebogen anlässlich der Erteilung einer Steuernummer betreffend Unternehmer ohne Sitz oder Betriebsstätte in Österreich". In Punkt 11 des Fragebogens wurde die Beschwerdeführerin in Verbindung mit einer als Bescheid gekennzeichneten Aufforderung unter Hinweis auf § 10 ZustellG ersucht, dem bezeichneten Finanzamt binnen einer Frist von vier Wochen einen in Österreich wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten bekannt zu geben. Abgesehen von einer allgemeinen Rechtsmittelbelehrung auf der als Bescheid gekennzeichneten Aufforderung war auf dem übersandten Fragebogen zum gegenständlichen Punkt 11 auch ein Rechtsfolgenhinweis für den Fall der unterlassenen Namhaftmachung gemäß § 10 ZustellG enthalten. Dessen ungeachtet erfolgte keine, zum damaligen Zeitpunkt rechtzeitige, Namhaftmachung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten, sondern blieb die diesbezügliche Zeile im (dem Finanzamt retournierten) Fragebogen unausgefüllt.

In einer Sachverhaltsdarstellung vom 14. September 1998 teilte die Beschwerdeführerin dem Finanzamt durch ihren deutschen steuerlichen Vertreter mit, sie habe festgestellt, dass in den Jahren 1996 bis 1998 österreichische Umsätze irrtümlich nicht der österreichischen Umsatzsteuer unterworfen worden seien.

Mit Ergänzungsersuchen vom 23. September 1998 übermittelte das Finanzamt dem deutschen steuerlichen Vertreter Formulare für die Umsatzsteuererklärungen 1996 und 1997 sowie für die Umsatzsteuervoranmeldungen 1998. Außerdem enthielt das Schreiben den Hinweis, dass nach der Bestimmung der § 3 Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung (WTBO), ausländische Staatsbürger den Inländern in Bezug auf die Berufstätigkeit der Wirtschaftstreuhänder nicht gleichgestellt seien, weil für die Erlangung des Rechts zur Ausübung des Berufes eines Wirtschaftstreuhänders u.a. Voraussetzung sei, dass der Bewerber die österreichische Staatsbürgerschaft besitze und seinen Wohnsitz sowie seinen Berufssitz innerhalb des österreichischen Bundesgebietes habe.

Der Beschwerdeführerin wurde mit selbem Tag abermals eine als Bescheid gekennzeichnete Aufforderung zur Namhaftmachung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten - diesmal binnen neun Wochen - gemäß § 10 ZustellG im Postwege übermittelt. Die Aufforderung sei erforderlich, weil sie weder Sitz noch Betriebsstätte in Österreich habe. In einem wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass die Zustellung ohne Zustellversuch durch Hinterlegung bei der Behörde vorgenommen werde, wenn dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen werde.

Nachdem die Beschwerdeführerin Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1996 und 1997 sowie Umsatzsteuervoranmeldungen für das Jahr 1998 eingereicht hatte, wurde ihr Unternehmen einer abgabenbehördlichen Prüfung der Jahre 1996 bis 1998 unterzogen. Die in Österreich durchgeführte Prüfung stellte in Verbindung mit einer seitens des deutschen Sitz-Finanzamtes durchgeführten Umsatzsteuersonderprüfung fest, dass bestimmte, näher bezeichnete Umsätze im Zusammenhang mit Lieferungen von landwirtschaftlichen Gegenständen an österreichische Landwirte entgegen der Versandhandelsregelung gemäß Art. 3 Abs. 3 bis 7 UStG 1994 (entspricht § 3c dtUStG) nicht in Österreich, sondern in Deutschland der Umsatzbesteuerung unterzogen worden seien.

Unter Hinweis auf die Prüfungsergebnisse erließ das Finanzamt Graz-Stadt am 25. Juli 2000 (jeweils zu Nachforderungen führende) Umsatzsteuerbescheide für 1996, 1997 und 1998 und ordnete für diese die Hinterlegung beim Finanzamt ohne vorherigen Zustellversuch an. Der Prüfungsbericht und die Niederschrift über die Schlussbesprechung wurden der Beschwerdeführerin vom Finanzamt Graz-Stadt übermittelt.

Mit Schreiben vom 7. August 2001 bezog sich die Beschwerdeführerin auf eine Zahlungsaufforderung des Finanzamtes vom 16. Juli 2001, wandte ein, dass die Nachforderungen wesentlich überhöht seien und machte mittels umfangreicher Berechnungen geltend, dass für die Jahre 1996 und 1997 lediglich geringere Restschulden bestehen würden. Mit Schreiben vom 23. Mai 2002 mahnte der deutsche Vertreter der Beschwerdeführerin eine "Stellungnahme" des Finanzamtes ein und gab in einem einen österreichischen steuerlichen Vertreter als Zustellungsbevollmächtigten bekannt.

Nachdem die Beschwerdeführerin das Finanzamt Graz-Stadt um "Übersendung der Umsatzsteuerbescheide für 1996, 1997 und 1998 in Kopie" an ihren österreichischen steuerlichen Vertreter ersucht hatte, erhob sie mit Schreiben vom 1. März 2004 Berufung gegen die erwähnten Umsatzsteuerbescheide. Darin wurde einleitend erklärt, dass die Berufung nicht früher habe eingebracht werden können, weil die Bescheide "nie" zugestellt worden seien und mit näherer Begründung beantragt, die Bemessungsgrundlagen für die Jahre 1996 bis 1998 wie in den Beilagen dargestellt zu berichtigen.

Diesem Antrag entsprach das Finanzamt hinsichtlich des Jahres 1998, während es die Berufung betreffend Umsatzsteuer 1996 und 1997 mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet abwies.

Innerhalb der Frist zur Stellung eines Vorlageantrages brachte die Beschwerdeführerin Schriftsätze ein, in denen weiterhin eine "Änderung der Bescheide laut beiliegender Berechnung" begehrt und neues Sachvorbringen erstattet wurde.

Im Verfahren zweiter Instanz ging die belangte Behörde der Frage nach, ob die ihr zur Entscheidung vorgelegte Berufung rechtzeitig erhoben worden sei. Nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens kam sie im angefochtenen Bescheid zum Schluss, dass die Berufung als verspätet zurückzuweisen sei.

Begründend wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt, das Finanzamt habe der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 29. Februar 1996 den Auftrag erteilt, innerhalb von vier Wochen einen in Österreich wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Dass dem Auftrag fristgerecht entsprochen worden sei, behaupte die Beschwerdeführerin nicht. Allerdings habe sie vorgebracht, mit Schreiben vom 30. September 1998 einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft gemacht zu haben, sodass aus diesem Grund keine Hinterlegung der Bescheide vom 25. Juli 2000 hätte erfolgen dürfen.

Dieses Vorbringen stünde im Widerspruch zur Aktenlage. Danach sei ein Schreiben vom 30. September 1998 nicht vorhanden. Unklar sei, ob das nunmehr in Kopie vorgelegte Schreiben von der Beschwerdeführerin zwar verfasst, aber niemals zur Post gegeben worden sei, oder ob es in Verlust geraten sei, oder ob die Beschwerdeführerin das Schreiben zur Wahrung ihrer Interessen im gegenständlichen Berufungsverfahren nachträglich verfasst habe.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes treffe die Gefahr des Verlustes einer übersandten Eingabe den Einschreiter. Bei Briefsendungen erfolge die Beförderung auf Gefahr des Absenders und erweise die bloße Vorlage einer - mit keinerlei Eingangsvermerk des Finanzamtes versehenen - Fotokopie eines Schreibens nicht, dass dieses Schreiben beim Finanzamt tatsächlich eingelangt sei.

Der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin habe eingeräumt, dass er das Einlangen des Schreibens vom 30. September 1998 beim Finanzamt nicht nachweisen könne. Es sei somit davon auszugehen, dass die Zustellung der Bescheide vom 25. Juli 2000 ohne Zustellversuch durch Hinterlegung beim Finanzamt rechtswirksam erfolgt sei, weshalb die erst im Jahr 2004 erhobene Berufung als verspätet zurückzuweisen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Bei verständiger Würdigung ihres Beschwerdevorbringens wendet sich die Beschwerdeführerin dagegen, dass ihre Berufung als verspätet zurückgewiesen und ihr damit eine Entscheidung in der Sache verwehrt worden sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde geht davon aus, dass die Umsatzsteuerbescheide 1996 und 1997 vom 25. Juli 2000 durch Hinterlegung beim Finanzamt gemäß § 23 ZustellG rechtswirksam zugestellt wurden, weil die Beschwerdeführerin der an sie ergangenen Aufforderung, einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen, erst mit Schreiben vom 23. Mai 2002, somit lange nach Hinterlegung der strittigen Bescheide, nachgekommen sei.

Dagegen vertritt die Beschwerdeführerin die Ansicht, dass eine Aufforderung nach § 10 ZustellG nur an natürliche Personen ergehen könne, eine Zustellung ins Ausland nach § 11 ZustellG iVm dem Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl 249/1955, hätte erfolgen müssen, und die Hinterlegung überdies auch deshalb rechtswidrig sei, weil sie von der Zustellung durch Hinterlegung nach § 23 ZustellG nicht unterrichtet worden sei.

§ 10 ZustellG in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden und folglich auch für den Beschwerdefall maßgebenden Stammfassung, BGBl. Nr. 200/1982, lautete:

"§ 10. Einer sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhaltenden Partei oder einem solchen Beteiligten kann von der Behörde aufgetragen werden, innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden mindestens zweiwöchigen Frist für ein bestimmtes oder für alle bei dieser Behörde anhängig werdenden, sie betreffenden Verfahren einen im Inland wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Wird dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen, so wird die Zustellung ohne Zustellversuch durch Hinterlegung bei der Behörde vorgenommen. Die Aufforderung, einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen, muss einen Hinweis auf diese Rechtsfolge enthalten."

§ 11 ZustellG in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden und für den Beschwerdefall maßgebenden Stammfassung, BGBl 200/1982, lautete auszugsweise:

"§ 11. (1) Zustellungen im Ausland sind nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen.

(2) (...)

(3) (...)."

Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Rechtsauffassung, wonach Normadressat von § 10 ZustellG nur eine natürliche Person sein könne, umfasst der Anwendungsbereich dieser Norm - nach Sinn und Zweck der Bestimmung - auch juristische Personen, welche in Österreich keinen Sitz oder Betriebsstätte haben (vgl. Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht, § 10 Tz. 3; Walter/Mayer, Zustellrecht, § 10 Anm. 1, sowie zur Vorgängerbestimmung Reeger/Stoll, BAO, § 100 Tz. 2).

Soweit die Beschwerde rügt, das Finanzamt wäre verpflichtet gewesen, eine Auslandszustellung nach § 11 ZustellG vorzunehmen, anstatt sie zur Namhaftmachung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten nach § 10 ZustellG aufzufordern, ist ihr Folgendes zu entgegnen:

Die Erteilung einer Aufforderung nach § 10 ZustellG liegt im Ermessen der Behörde (vgl. Ritz, BAO3, § 10 ZustellG Tz. 4 mwN). Diese kann, wenn ein die Partei betreffendes Verfahren anhängig ist, eingeleitet werden soll oder abzusehen ist, dass ein solches einzuleiten sein wird, den Auftrag zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten erteilen, sie kann das aber auch unterlassen und gegebenenfalls die Zustellung im Ausland nach § 11 ZustellG veranlassen (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrengesetze I2, § 10 ZustG Anm. 4).

Bei derartigen Ermessensentscheidungen beschränkt sich die Überprüfung durch den Gerichtshof gemäß Art. 130 Abs. 2 B-VG darauf, ob vom eingeräumten Ermessen innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen Gebrauch gemacht wurde, oder ob dies - in Form einer Ermessensüberschreitung oder eines Ermessensmissbrauch - nicht der Fall gewesen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. Februar 1989, 88/13/0087, und die dort angeführte Vorjudikatur).

Wenn nun die Beschwerdeführerin unter Ermessensgesichtspunkten die Rechtswidrigkeit der Aufforderung nach § 10 ZustellG geltend macht, ist sie im Einklang mit der Gegenschrift der belangten Behörde darauf hinzuweisen, dass derartige Einwendungen mit Aussicht auf Erfolg einzig in einer Berufung gegen die gemäß § 10 ZustellG ergangene Aufforderung hätten geltend gemacht werden können.

Nach übereinstimmender Rechtsprechung und Lehre stellt die Aufforderung zur Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten nach § 10 ZustellG einen verfahrensrechtlichen Bescheid dar, welcher (wenn von der erstinstanzlichen Behörde ausgestellt) nicht nur rechtsmittelfähig ist, sondern auch tatsächlich bekämpft werden muss, wenn die zwingende Rechtsfolge des zweiten Satzes leg.cit. nicht eintreten soll (vgl. mit weiteren Nachweisen das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 1996, 96/03/0257, Stoll, BAO-Kommentar, 1070; Ritz, BAO3, § 10 ZustellG Tz. 6; Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht, § 10 Tz. 3; Walter/Mayer, Zustellrecht, § 10 Anm. 5).

Soweit die Beschwerdeführerin weiters ins Treffen führt, dass gemäß § 23 Abs. 3 ZustellG eine Verpflichtung bestanden hätte, sie über die erfolgte Hinterlegung bei der Behörde zu unterrichten, ist ihr zu entgegnen, dass es sich bei der gegenständlichen Verständigung lediglich um eine sanktionslose Ordnungsvorschrift handelt, deren Missachtung nicht zur Rechtsunwirksamkeit der nach § 23 ZustellG verfügten Zustellung führt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 1996, 96/07/0203; Stoll, BAO-Kommentar, 1152; Ritz, BAO3, § 23 ZustellG Tz 3;

Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht,

§ 23 Tz 4; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrengesetze I2,

§ 23 ZustG Anm. 13).

Die völkerrechtliche Berechtigung zur Zustellung im

unmittelbaren Postweg ergibt sich aus dem Ergebnis eines Verständigungsverfahrens gemäß Art. 15 des von der Beschwerdeführerin selbst angeführten Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl. Nr. 249/1955 (veröffentlicht in AÖF Nr. 241/1981). Völkerrechtliche Bedenken gegen die Zustellung der Aufforderung gemäß § 10 ZustellG an die Beschwerdeführerin im unmittelbaren Postweg bestehen daher nicht (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom 27. Oktober 1997, 97/17/0336, und vom 15. Mai 2000, 98/17/0091). Dass die ohne Zustellnachweis übersandten Aufforderungen zur Namhaftmachung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten der Beschwerdeführerin tatsächlich zugekommen sind, stand im Verwaltungsverfahren außer Streit und wird auch in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt. Auf das vor der belangten Behörde erstattete Vorbringen, mit Schreiben vom 30. September 1998 einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten namhaft gemacht zu haben, kommt die Beschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr zurück.

Da die Beschwerdeführerin somit einer zulässigen und vollständigen Auforderung nach § 10 ZustellG nicht nachgekommen ist, kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde davon ausgegangen ist, dass die Umsatzsteuerbescheide 1996 und 1997 der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung beim Finanzamt Graz-Stadt im Juli 2000 rechtswirksam zugestellt wurden. Anzumerken bleibt, dass die grundlegende Änderung der Gesetzeslage durch die Novelle des Zustellgesetzes 2004 (BGBl. I Nr. 10/2004) im Beschwerdefall, in dem es um die Zulässigkeit einer im Jahr 2000 erfolgten Zustellung geht, außer Betracht bleiben konnte.

Soweit dem Beschwerdevorbringen die Behauptung entnommen werden kann, dass auch der angefochtene Bescheid an einen Zustellungsmangel leide, genügt es darauf hinzuweisen, dass den Abgabenbehörden mit Eingabe vom 23. Mai 2002 ein österreichischer steuerlicher Vertreter als Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht wurde. Ab dem Zeitpunkt, an dem eine Partei einen tauglichen Zustellungsbevollmächtigten benennt, ist diesem mit Wirkung für die Partei zuzustellen. Die Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten nach § 9 Abs. 1 ZustellG schließt eine (weiterhin aufrechte) Aufforderung nach § 10 ZustellG und weitere Hinterlegungen ohne Zustellversuch aus (vgl. Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht, § 10 Tz. 3; Walter/Mayer, Zustellrecht, § 10 Anm. 1; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrengesetze I2,

§ 10 ZustG Anm. 4 und 11). Die bis dahin eingetretenen Wirkungen der Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde werden hiedurch nicht berührt (vgl. Stoll, BAO, 1073; Ritz, BAO3,

§ 10 ZustellG Tz. 8).

Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid daher zu Recht an den namhaft gemachten Zustellungsbevollmächtigen als Empfänger gerichtet.

Da es der Beschwerde somit nicht gelingt, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 22. April 2009

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte