VwGH 2005/12/0102

VwGH2005/12/010217.10.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß sowie Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerden des F K in M, vertreten durch Dr. Herbert Heigl, Mag. Willibald Berger und Dr. Georg Lehner, Rechtsanwälte in 4614 Marchtrenk, Linzer Straße 11, gegen 1. den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 9. Juli 2004, Zl. Bi-010343/2-2004-Zei, betreffend Feststellung der Beendigung eines Karenzurlaubes und der Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte nach § 58 iVm § 121d LDG 1984 (protokolliert zu Zl. 2005/12/0102), sowie 2. gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 26. Juni 2005, Zl. Bi-010343/9-2005-Ob, betreffend Außerdienststellung unter Entfall der Bezüge infolge der Funktion als Bürgermeister nach § 59b iVm § 121e LDG 1984 (protokolliert zu Zl. 2005/12/0193), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §1;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §6 Abs1;
AVG §60;
BDG 1979 §241a;
BDG 1979 §75;
B-VG Art130 Abs2;
B-VGNov betreffend Schulwesen 1962 Art4 Abs3 litb;
DVG 1984 §1 Abs1;
LDG 1984 §121d Abs1 idF 1997/I/061;
LDG 1984 §121d idF 1997/I/061;
LDG 1984 §121d;
LDG 1984 §121e idF 1998/I/123;
LDG 1984 §58 Abs1 idF 1997/I/061;
LDG 1984 §58 Abs2;
LDG 1984 §58 Abs3 idF 1997/I/061;
LDG 1984 §58 idF 1997/I/061;
LDG 1984 §58;
LDG 1984 §59a idF 1992/873;
LDG 1984 §59b idF 1998/I/123;
LDG NÖ 1937 §58 Abs3 idF 1997/I/061;
LDG NÖ 1937 §58;
LDHG OÖ 1986 §6 Abs1 idF 2001/085;
LDHG OÖ 1986 §8 Abs2 idF 2001/085;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs3;
VwRallg;
AVG §1;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §6 Abs1;
AVG §60;
BDG 1979 §241a;
BDG 1979 §75;
B-VG Art130 Abs2;
B-VGNov betreffend Schulwesen 1962 Art4 Abs3 litb;
DVG 1984 §1 Abs1;
LDG 1984 §121d Abs1 idF 1997/I/061;
LDG 1984 §121d idF 1997/I/061;
LDG 1984 §121d;
LDG 1984 §121e idF 1998/I/123;
LDG 1984 §58 Abs1 idF 1997/I/061;
LDG 1984 §58 Abs2;
LDG 1984 §58 Abs3 idF 1997/I/061;
LDG 1984 §58 idF 1997/I/061;
LDG 1984 §58;
LDG 1984 §59a idF 1992/873;
LDG 1984 §59b idF 1998/I/123;
LDG NÖ 1937 §58 Abs3 idF 1997/I/061;
LDG NÖ 1937 §58;
LDHG OÖ 1986 §6 Abs1 idF 2001/085;
LDHG OÖ 1986 §8 Abs2 idF 2001/085;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs3;
VwRallg;

 

Spruch:

1. Der erstangefochtene Bescheid wird insoweit, als damit die Berufung gegen die Feststellung, dass der Karenzurlaub des Beschwerdeführers mit Ablauf des 31. Oktober 2001 geendet hat, abgewiesen wird, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, und

insoweit die Berufung gegen den Ausspruch abgewiesen wird, dass die Zeiten des Karenzurlaubes ab dem dritten Karenzjahr (d.h. ab dem 7. Oktober 1993) nicht berücksichtigt werden, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Im Übrigen, d.h. insoweit die Berufung gegen die Anrechnung der ersten beiden Jahre des Karenzurlaubes (7. Oktober 1991 bis 6. Oktober 1993) abgewiesen wird, wird die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen.

2. Der zweitangefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

3. Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.171,20, also insgesamt EUR 2.342,40, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I. Der Beschwerdeführer steht als Hauptschuloberlehrer in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich.

Mit Schreiben vom 7. Oktober 1991 stellte der Beschwerdeführer beim Landesschulrat für Oberösterreich ein Ansuchen um Karenzierung. Darin führte er aus, seit der Übernahme der Funktion als Bürgermeister von M sei seine Lehrverpflichtung um die Hälfte reduziert worden, jedoch sei ihm zu seinem diesbezüglichen neuerlichen Ansuchen mitgeteilt worden, dass diesem nicht mehr stattgegeben werden könne. Daher stellte der Beschwerdeführer folgenden Antrag (Hervorhebungen und Schreibfehler in allen folgenden Zitaten im Original):

"Nunmehr stelle ich den Antrag auf Karenzierung für die Dauer der Funktion als Bürgermeister der Marktgemeinde M. Da diese Karenzierung im öffentlichen Interesse gelegen ist, ersuche ich um Anrechnung aller mir aus meinem Dienstverhältnis zustehenden Rechte."

Auf Grund dieses Antrages erging der Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 23. Oktober 1991, der auszugsweise (soweit für den gegenständlichen Fall von Bedeutung) lautet:

"BESCHEID:

Spruch:

Der Landesschulrat für Oberösterreich bewilligt Ihnen ab 7.10.1991 für die Dauer der Funktion als Bürgermeister einen Karenzurlaub gegen Entfall der Bezüge.

Rechtsgrundlage der Entscheidung:

§ 58 Abs. 1 und 3 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984 (LDG 1984), in der geltenden Fassung.

Begründung

Gem. § 58 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172/1950, in der geltenden Fassung, kann eine Begründung entfallen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann binnen zwei Wochen ab Zustellung bei dieser Behörde (Landesschulrat für OÖ) oder bei der Berufungsbehörde (Amt der o.ö. Landesregierung, Abteilung Bildung, Jugend und Sport) schriftlich, telegrafisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise das Rechtsmittel der Berufung eingebracht werden. Die Berufung hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Hinweise:

Die Zeit des Karenzurlaubes wird Ihnen zur Gänze für die Vorrückung und für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet. Sie werden daher ersucht, den gem. § 22 Gehaltsgesetz 1956 zu leistenden monatlichen Pensionsbeitrag für den Monat Oktober 1991 in Höhe von S 2.270,24 und ab November 1991 in Höhe von S 2.837,80 auf das Konto 404-5555/00, Land Oberösterreich bei der Bank für Oberösterreich und Salzburg mit dem Vermerk 'Pensionsbeitrag-Einzahlung, VSt. 2/208105/8800/901' einzuzahlen. (Dauerauftrag wird empfohlen).

Die Neuberechnung des Pensionsbeitrages ab 1.1.1992 wird

Ihnen mit einem gesonderten Schreiben mitgeteilt.

..."

Aus den vorgelegten Verwaltungsakten und den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass er laufend Informationen über die Höhe der von ihm zu entrichtenden Pensionsbeiträge erhielt und diese auch bezahlt hat.

Mit Schreiben vom 9. Jänner 1998 wandte sich der Landesschulrat für Oberösterreich an das (damalige) Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten; darin teilte er mit, dass dem Beschwerdeführer ab dem 7. Oktober 1991 für die Dauer der Ausübung der Funktion als Bürgermeister der Marktgemeinde M ein Karenzurlaub gewährt worden sei. Da ein über zwei Jahre währender Karenzurlaub mit Anrechnung der Zeit für die Vorrückung in höhere Bezüge und für die Bemessung des Ruhegenusses der Zustimmung des Bundesministeriums bedürfe, werde gebeten, nachträglich diese Zustimmung zu erteilen. Auf Grund dieses Ansuchens erging ein Antwortschreiben des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 20. Jänner 1998, in dem Folgendes ausgeführt wird:

"Das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten sieht auf Grund der seit 1. Juli 1997 geltenden Rechtslage (§ 58 und § 58a des LDG 1984) keine Rechtsgrundlage für die Anrechnung der auf Grund der Ausübung der Tätigkeit eines Bürgermeisters gewährten Karenzurlaubszeiten.

Bemerkt wird, dass selbst bei der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Rechtslage der Bundesminister für Finanzen für die Ausübung einer politischen Funktion auf Kommunalebene einer beantragten Anrechnung nur für Bürgermeister und Stadträten von Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern zugestimmt hat."

Soweit aus den im vorgelegten Verwaltungsakt enthaltenen Aktenvermerken ersichtlich ist, wurde der Beschwerdeführer über die Verweigerung der Zustimmung seitens des Bundesministeriums in Kenntnis gesetzt und auf die Möglichkeit einer Außerdienststellung nach § 59b LDG 1984 hingewiesen. Der Beschwerdeführer verwies nach diesen Aktenvermerken jedoch auf den rechtskräftigen Bescheid über die Bewilligung seines Karenzurlaubes. Aus dem Verwaltungsakt ist ferner ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer auch weiterhin Pensionsbeiträge vorgeschrieben und diese von ihm bezahlt worden sind.

Mit Schreiben des Landesschulrates für Oberösterreich vom 22. Dezember 2003 teilte dieser dem Beschwerdeführer mit, dass mit Ablauf seiner Funktionsperiode als Bürgermeister der Stadtgemeinde M im Oktober 2003 der Bescheid aus dem Jahr 1991, mit dem ihm ein Karenzurlaub gegen Entfall der Bezüge bewilligt wurde, gegenstandslos geworden sei. Es sei daher eine Neuregelung der dienstrechtlichen Stellung ab Beginn der neuen Funktionsperiode vorzunehmen, wobei als Möglichkeiten einerseits eine Dienstfreistellung nach § 59a LDG 1984, anderseits eine Außerdienststellung gemäß § 59b LDG 1984 in Betracht kämen. Ein weiterer Karenzurlaub gemäß § 58 LDG 1984 könne hingegen nicht gewährt werden, da der Beschwerdeführer das für Karenzurlaube vorgesehene Ausmaß von zehn Jahren bereits ausgeschöpft habe. In seinem Antwortschreiben vom 12. Jänner 2004 vertrat der Beschwerdeführer demgegenüber die Auffassung, dass der Bescheid über die Bewilligung des Karenzurlaubes in Rechtskraft erwachsen sei; da er seit Beginn der Bewilligung am 7. Oktober 1991 seine Funktion als Bürgermeister der Stadtgemeinde M ununterbrochen ausübe, erfülle er auch weiterhin die Voraussetzungen für die Karenzierung. Die Bewilligung sei auch nicht befristet bis zum Ablauf einer Funktionsperiode erteilt worden.

Nach Einholung einer Stellungnahme des (damaligen) Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur durch den Landesschulrat für Oberösterreich teilte dieser dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. April 2004 mit, dass ab 1. Juli 1997 eine Novellierung der den Karenzurlaub betreffenden Bestimmungen des LDG 1984 erfolgt sei, wonach für Karenzurlaube eine zeitliche Obergrenze von zehn Jahren vorgesehen wird. Dem gemäß habe der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 23. Oktober 1991 gewährte Karenzurlaub mit Ablauf des 31. Oktober 2001 kraft Gesetzes geendet. Die in den Hinweisen des genannten Bescheides enthaltene Aussage, wonach die Zeit des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte berücksichtigt werde, sei mangels Spruchinhaltes nicht in Rechtskraft erwachsen. Gemäß Art. IV Abs. 3 lit. b des Bundes-Verfassungsgesetzes BGBl. Nr. 215/1962 in Zusammenhang mit einem sogenannten "Bagatell-Erlass" bedürfe die Berücksichtigung eines Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte für die Zeit ab dem dritten Karenzurlaubsjahr der Zustimmung des zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Eine solche Zustimmung sei bisher nicht erteilt worden, sodass nur die Zeit vom 7. Oktober 1991 bis 7. Oktober 1993 für zeitabhängige Rechte angerechnet werden könne. Ferner wurde auf die Möglichkeit hingewiesen, rückwirkend eine Außerdienststellung gemäß § 59b LDG 1984 zu beantragen, weil sonst keine Rechtsgrundlage für die Freistellung für die Ausübung der Funktion als Bürgermeister bestünde.

In dem durch einen Rechtsvertreter eingebrachten Einschreiben vom 29. April 2004 trat der Beschwerdeführer der Rechtsauffassung des Landesschulrates entgegen: Nach der Übergangsbestimmung des § 121d LDG 1984 sei § 58 LDG 1984 idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 61/1997 auf den dem Beschwerdeführer im Jahr 1991 erteilten Karenzurlaub weiter anzuwenden, weshalb die mit dieser Novelle neu geschaffene Befristung von Karenzurlauben für ihn nicht anzuwenden sei. Zudem ergebe sich aus dem Bescheid über die Bewilligung des Karenzurlaubes aus dem Jahr 1991 der Wille des Landesschulrates für Oberösterreich, dem Antrag des Beschwerdeführers auch hinsichtlich der Auswirkungen der Karenzierung auf seine zeitabhängigen Rechte vollinhaltlich stattzugeben. Es widerspreche auch Treu und Glauben, wenn sich der Landesschulrat für Oberösterreich jetzt nach über zwölf Jahren gegenteiliger Praxis (Vorschreibung und Einhebung von Pensionsbeiträgen) darauf berufe, dass der Bescheid aus dem Jahr 1991 keine Entscheidung über die zeitabhängigen Rechte des Beschwerdeführers enthalten haben soll.

Des Weiteren enthält dieses Schreiben folgende Anträge:

"5. a. Im Hinblick auf die Bestreitung der Rechte meines Mandanten durch den Landesschulrat für Oberösterreich hat mein Mandant ein rechtliches Interesse an der baldigen Feststellung seiner Rechte.

Mein Mandant stellt daher die

ANTRÄGE

die zuständige Verwaltungsbehörde möge bescheidmäßig feststellen, dass der mit Bescheid vom 23.10.1991 bewilligte Karenzurlaub unverändert aufrecht ist und dass die Zeit des Karenzurlaubes seit 07.10.1991 zur Gänze für die Vorrückung und für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet wird.

b. Ausdrücklich nur für den Fall, dass der Bescheid vom 23.10.1991 nicht mehr rechtswirksam sein sollte, stellt mein Mandant im Hinblick auf seine seit 1991 ununterbrochen ausgeübte Funktion als Bürgermeister der Stadtgemeinde M gemäß § 59 b in Verbindung mit § 121 e Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz den

EVENTUALANTRAG

auf bescheidmäßige rückwirkende Außerdienststellung.

Mein Mandant verweist in diesem Zusammenhang nochmals darauf, dass ihm vom Landesschulrat für Oberösterreich seit Erlassung des Bescheides vom 23.10.1991 ohnehin laufend Mitteilungen über seine Vorrückung samt Zahlungsaufforderungen für die zu zahlenden Pensionsbeiträge zugestellt wurden. Diese Zahlungsaufforderungen hat mein Mandant vollinhaltlich erfüllt.

c. Auch § 115d Abs. 6 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz gibt meinem Mandanten das Recht, die Feststellung der beitragsdeckenden Gesamtdienstzeit zu beantragen.

Mein Mandant stellt daher auch den

ANTRAG

die zuständige Verwaltungsbehörde möge bescheidmäßig seine

beitragsdeckende Gesamtdienstzeit feststellen."

Mit Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 8. Juni 2004 wurde auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers vom 29. April 2004 daraufhin festgestellt, dass der dem Beschwerdeführer mit dem Bescheid aus dem Jahr 1991 bewilligte Karenzurlaub gegen Entfall der Bezüge mit Ablauf des 31. Oktober 2001 geendet habe (Spruchpunkt 1); ferner wurde ausgesprochen, dass die zwei ersten Jahre des Karenzurlaubes ("7.10.1991 bis 6.10.1993") für zeitabhängige Rechte berücksichtigt werden, ab dem dritten Karenzurlaubsjahr ("ab dem 7.3.1993") werde die Zeit des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte nicht berücksichtigt (Spruchpunkt 2). Ferner wurde der Berufung gegen diesen Bescheid aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt 3).

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Juli 2004 "insoweit" Berufung, "als seinen Anträgen in der Stellungnahme vom 29.04.2004 nicht stattgegeben wurde". Auf Grund dieser Berufung erging der erstangefochtene Bescheid, mit dem die Berufung abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt wurde, dass das Datum "7.3.1993" im zweiten Klammerausdruck des zweiten Spruchabschnittes richtig "7.10.1993" zu lauten habe. In der Begründung wird zunächst die Auffassung vertreten, nach Ansicht der Berufungsbehörde hätte die gewährte Freistellung auch einschränkend auf die betreffende Funktionsperiode als Bürgermeister verstanden werden können, aus Gründen der Rechtssicherheit bzw. zur Vermeidung von Missverständnissen hätte es jedoch einer ausdrücklichen zeitlichen Einschränkung auf die laufende Funktionsperiode im Spruch dieses Bescheides bedurft. Durch die Novelle BGBl. I Nr. 61/1997 sei allerdings insofern eine neue Rechtssituation entstanden, als mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1997 u.a. § 58 Abs. 3 Z. 1 LDG 1984 dahingehend abgeändert worden sei, dass ein Karenzurlaub spätestens mit Ablauf des Kalendermonates endet, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben oder Freistellungen eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht. Unter Hinweis auf eine Äußerung in der Literatur führt die Begründung weiter aus, dass bei Berechnung der Höchstdauer auch frühere Karenzurlaube - und zwar sowohl nach bisherigem als auch nach neuem Recht gewährte - zu berücksichtigen seien. Durch diese "eindeutige Gesetzesdiktion" sei klargestellt, dass die Übergangsbestimmung des § 121d LDG 1984 nicht für die normierte Höchstdauer von zehn Jahren gelten könne, sondern der Gesetzgeber damit nur ermöglichen wolle, für die vor dem 1. Juli 1997 gewährten Karenzurlaube auch weiterhin bessere Anrechnungen vornehmen zu können. Diese Auffassung werde auch in der vom Landesschulrat für Oberösterreich eingeholten Rechtsmeinung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur bestätigt. Die gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen von dieser Höchstgrenze seien im Fall des Beschwerdeführers nicht anwendbar. Hinsichtlich der Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte geht der angefochtene Bescheid davon aus, dass nach § 121d Abs. 1 LDG 1984 auf Karenzurlaube, die gemäß § 58 LDG 1984 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung gewährt worden sind, § 58 LDG 1984 in dieser Fassung weiterhin anzuwenden sei. Bei den im Bescheid über die Bewilligung des Karenzurlaubes aus dem Jahr 1991 enthaltenen Ausführungen über die Anrechnung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte unter dem Abschnitt "Hinweise" handle es sich aber nicht um einen rechtsverbindlichen Abspruch, sondern nur um eine unverbindliche Willensbekundung. Nach Art. IV Abs. 3 lit. b des Bundes-Verfassungsgesetzes BGBl. Nr. 215/1962 bedürften grundsätzlich alle im freien Ermessen liegenden Personalmaßnahmen mit finanziellen Auswirkungen über die Lehrer für öffentliche Pflichtschulen der Zustimmung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen. Nach dem sogenannten "Bagatell-Erlass 1985" sei davon die Berücksichtigung von Karenzurlauben für zeitabhängige Rechte bis zu zwei Jahren ausgenommen; eine Anrechnung eines Karenzurlaubes für die Bemessung des Ruhegenusses und die Vorrückung über zwei Jahre hinaus bedürfe hingegen jedenfalls der Zustimmung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Der diesbezüglich vom Landesschulrat für Oberösterreich gestellte Antrag auf Zustimmung sei jedoch mit Schreiben des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 20. Jänner 1998 abgelehnt worden. Dabei sei ausgeführt worden, dass eine solche Zustimmung nach der Spruchpraxis des Bundesministers für Finanzen nur bei Bürgermeistern und Stadträten von größeren Städten (mehr als 100.000 Einwohner) gewährt wurde. Dass der Beschwerdeführer stets Mitteilungen über Vorrückungen und einzuzahlende Pensionsbeiträge erhalten habe, ändere nichts daran, dass nunmehr erstmalig der rechtswirksame Abspruch über die Anrechnung seines Karenzurlaubes im Spruch eines Bescheides erfolge. Mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen (Zustimmung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen) konnte jedenfalls der Landesschulrat für Oberösterreich nicht die Anrechnung von mehr als zwei Jahren des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte verfügen. Auf Grund dieser Sach- und Rechtslage sei es genauso auch der Berufungsbehörde nicht gestattet, die vom Berufungswerber gewünschte Anrechnung des Karenzurlaubes ab dem zweiten (richtig: dem dritten) Karenzjahr vorzunehmen.

Die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde von diesem mit Beschluss vom 1. März 2005, B 1119/04-7, abgelehnt und die Beschwerde über nachträglichen Antrag an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten. In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes wie auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht; diese Beschwerde ist zur hg. Zl. 2005/12/0102 protokolliert.

Mit weiterem Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 31. Mai 2005 wurde über den Eventualantrag des Beschwerdeführers auf Außerdienststellung abgesprochen und verfügt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. November 2001 bis zum Ende der laufenden Funktionsperiode des Gemeinderates gemäß § 59b LDG 1984 außer Dienst gestellt werde. In der dagegen erhobenen Berufung wies der Beschwerdeführer auf das beim Verwaltungsgerichtshof zur hg. Zl. 2005/12/0102 anhängige Beschwerdeverfahren hin; mit Aufhebung des Bescheides über den Hauptantrag würde dem Bescheid über den Eventualantrag die Rechtsgrundlage entzogen. Außerdem wendete sich die Berufung gegen die Begrenzung der Außerdienststellung mit der Funktionsperiode des Gemeinderates.

Diese Berufung wurde durch den zweitangefochtenen Bescheid abgewiesen. In der dagegen erhobenen Beschwerde wird diesem Bescheid Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgeworfen und um eine Verbindung mit dem zu hg. Zl. 2005/12/0102 anhängigen Verfahren angesucht; diese Beschwerde ist zur hg. Zl. 2005/12/0193 protokolliert.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und zu beiden Beschwerden Gegenschriften erstattet, in denen sie die kostenpflichtige Abweisung derselben begehrt.

Über den im Schreiben des Beschwerdeführers vom 29. April 2004 gestellten weiteren Antrag betreffend Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit wurde mit gesondertem Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 24. Oktober 2005 abgesprochen; die gegen die Abweisung der dagegen erhobenen Berufung gerichtete Beschwerde ist zur hg. Zl. 2006/12/0039 protokolliert und nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

II. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beratung und Behandlung der zu Zlen. 2005/12/0102 und 2005/12/0193 protokollierten Beschwerden wegen ihres Zusammenhanges verbunden und dazu erwogen:

II.1. Zur Rechtslage:

§ 58 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302

(LDG 1984) in der am 1. September 1984 in Kraft getretenen

Stammfassung lautet:

"Karenzurlaub

§ 58. (1) Dem Landeslehrer kann auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit in den Besoldungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

(3) Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubes andere als private Interessen des Landeslehrers maßgebend und liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann verfügt werden, daß die gemäß Abs. 2 mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten."

Durch BGBl. Nr. 329/1996 wurden dem § 58 LDG 1984 zwei weitere (im gegenständlichen Fall nicht relevante) Absätze angefügt; nach dem am 1. Juni 1996 in Kraft getretenen Abs. 4 enden Karenzurlaube mit Ablauf des Jahres, in dem der Landeslehrer sein 64. Lebensjahr vollendet.

Durch die Novelle BGBl. I Nr. 61/1997 wurde § 58 LDG 1984 mit Wirkung vom 1. Juli 1997 neu gefasst und die Regelungen darüber, inwieweit Zeiten eines Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen sind, modifiziert und in § 58a LDG 1984 eingefügt (beide Bestimmungen wurden in weiterer Folge wiederholt geändert). Nach § 58a Abs. 1 LDG 1984 ist seitdem die Zeit eines Karenzurlaubes - soweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt wird - für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen. Seit dieser Novelle endet ein Karenzurlaub spätestens mit Ablauf des Kalendermonates, indem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben oder Freistellungen nach § 160 Abs. 2 BDG 1979 eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht (§ 58 Abs. 3 Z. 1 LDG 1984 idF dieser Novelle). Die Gesetzesmaterialien zu diesen Änderungen des LDG 1984 verweisen auf die Erläuterungen zu den gleichzeitig im selben Sinn neu gefassten Bestimmungen über die Karenzierung im BDG 1979 (§§ 75- 75b); dort wird zur neuen gesetzlichen Höchstdauer von Karenzurlauben Folgendes ausgeführt (vgl. die ErläutRV 631 BlgNR 20. GP S. 73, 99):

"Karenzurlaube dürfen nach Abs. 3 einerseits eine Höchstdauer von zehn Jahren nicht überschreiten, wobei frühere - und zwar sowohl nach bisherigem als auch nach neuem Recht gewährte - Karenzurlaube zu berücksichtigen sind. Andererseits endet ein Karenzurlaub wie bisher spätestens mit Ablauf des Jahres, in dem der Beamte sein 64. Lebensjahr vollendet."

Durch die Novelle BGBl. I Nr. 61/1997 wurde ferner mit Wirkung vom 1. Juli 1997 folgende Übergangsbestimmung betreffend Karenzurlaube eingefügt:

"Karenzurlaub

§ 121d. Auf Karenzurlaube, die gemäß § 58 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung gewährt worden sind, ist § 58 in dieser Fassung weiterhin anzuwenden."

In den Gesetzesmaterialien zu § 121d LDG 1984 heißt es (vgl. die ErläutRV 631 BlgNR 20. GP S. 99):

"Übergangsbestimmung zur Neuregelung des Karenzurlaubsrechts im Sinne einer Weitergeltung des bisherigen Rechts für nach diesem Recht gewährte Karenzurlaube."

Durch die Novelle BGBl. I Nr. 94/2000 erhielt der bisherige Inhalt des § 121d LDG 1984 die Absatzbezeichnung "(1)", wobei durch diese und weitere Novellen zusätzliche - im gegenständlichen Fall nicht relevante - Absätze angefügt wurden.

Der durch die Novelle BGBl. Nr. 873/1992 eingefügte (und in weiterer Folge mehrfach abgeänderte) § 59a LDG 1984 sieht die Möglichkeit einer Dienstfreistellung für bestimmte Gemeindemandatare vor, darunter auch für Bürgermeister. Durch die weitere Novelle BGBl. I Nr. 123/1998 wurden zusätzlich folgende Bestimmungen in das LDG 1984 eingefügt (§ 59b ist rückwirkend mit 1. Juli 1997 in Kraft getreten):

"Außerdienststellung für bestimmte Gemeindemandatare

§ 59b. Der Landeslehrer, der

  1. 1. Bürgermeister oder
  2. 2. Bezirksvorsteher oder
  3. 3. Mitglied eines Stadtsenates oder eines Gemeindevorstandes (Stadtrates)

    ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er dies beantragt; in diesem Fall ist § 59a nicht anzuwenden. Die Zeit dieser Außerdienststellung gilt als ruhegenußfähige Dienstzeit. Im übrigen ist auf diese Zeit § 58a Abs. 1 anzuwenden.

    ...

    Außerdienststellung

§ 121e. Einem Landeslehrer, der für die Ausübung einer Funktion gemäß § 59b einen Karenzurlaub gemäß § 58 in der ab 1. Juli 1997 geltenden Fassung in Anspruch genommen hat, ist dieser Karenzurlaub für die Zeit ab 1. Juli 1997 oder ab einem von ihm gewählten späteren Monatsersten in eine Außerdienststellung gemäß § 59b umzuwandeln, wenn er

  1. 1. dies beantragt und
  2. 2. für diese Zeit nachträglich einen Pensionsbeitrag nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 leistet."

    Die Gesetzesmaterialien zu diesen Bestimmungen verweisen auf die Erläuterungen zu einer mit derselben Novelle in das BDG 1979 eingefügten gleichartigen Regelung (§ 78b BDG 1979). Die ErläutRV zu dieser Bestimmung (1321 BlgNR 20. GP S. 5f) führen dazu Folgendes aus:

    "Durch die mit der Reform des Karenzurlaubsrechtes (BGBl. I Nr. 61/1997) erfolgten Ein- und Beschränkungen der Gewährung von Karenzurlauben kommt es im Zusammenhang mit der durch das Bezügebegrenzungsgeseetz (BGBl. I Nr. 64/1997) getroffene regelung für Gemeindemandatare, die Beamte sind, zu Problemen:

    Bis zur Neuregelung des Karenzurlaubs konnte ein Gemeindemandatar, der mit den dienstrechtlichen Erleichterungen des § 87a BDG 1979 (gemeint wohl: § 78a BDG 1979; Anmerkung des Verwaltungsgerichtshofes) nicht das Auslangen finden konnte, einen Karenzurlaub nach § 75 BDG 1979 in Anspruch nehmen, wovon vor allem Bürgermeister, Bezirksvorsteher und Stadträte großer Städte Gebrauch machten. In diesen Fällen wurde der Karenzurlaub für die Dauer der Ausübung der Funktion unter Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte gewährt.

    Seit der mit Wirkung ab 1. Juli 1997 erfolgten Neuregelung des Karenzurlaubsrechtes ist der Karenzurlaub jedoch auf eine Gesamtdauer von zehn Jahren zu beschränken und für zeitabhängige Rechte nicht mehr zu berücksichtigen.

    Hinzu kommt, daß beamtete Gemeindemandatare - anders als Gemeindemandatare, die nicht Beamte sind - nicht in der Pensionsversicherung pflichtversichert sind, da die Länder in ihren diesbezüglichen Vorschriften - entsprechend der im Bezügebegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, enthaltenen Ermächtigung für 'Politiker' hinsichtlich der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gleiche Regelungen wie der Bund zu treffen - die ein einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehenden Beamtenpolitiker aus der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen haben.

    Nimmt nun ein beamteter Gemeindemandatar einen Karenzurlaub in Anspruch, so ist weder dieser Karenzurlaub für die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit zu berücksichtigen noch ist er in seiner Eigenschaft als Gemeindemandatar pensionsversichert.

    Infolge dieser Nachteile, die das 'neue' Karenzurlaubsrecht im Zusammenhang mit dem Bezügebegrenzungsgesetz bei Gemeindemandataren nach sich zieht, erscheint es gerechtfertigt, Bürgermeistern, Bezirksvorstehern und anderen Gemeindemandataren eine Möglichkeit zu bieten, die diese Nachteile beseitigt bzw. kompensiert.

    Die gegenständliche Bestimmung sieht daher vor, daß Bürgermeistern, Bezirksvorstehern und anderen Gemeindemandataren auf deren Antrag eine völlige Dienstfreistellung (Außerdienststellung) gegen Entfall der Bezüge auf die Dauer der Ausübung der Funktion zu gewähren ist. Die Zeit der Außerdienststellung zählt ausschließlich zur ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit. Wegen dieser pensionsrechtlichen Auswirkung ist die Leistung eines Pensionsbeitrages in der Höhe von 11,75% erforderlich. Für jene Gemeindemandatare, die bereits einen Karenzurlaub nach der neuen Regelung in Anspruch genommen haben, sieht eine Übergangsbestimmung die Möglichkeit vor, diese Zeit gegen nachträgliche Leistung des Pensionsbeitrages in eine Außerdienststellung umzuwandeln. Dies bietet den Vorteil, daß auch diese Zeiten zur ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit zählen."

    Die Zuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit des Landes über die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Pflichtschullehrer ist im Oö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1986, LGBl. Nr. 18 (Oö. LDHG 1986), geregelt. Nach dessen § 6 Abs. 1 kommt dem Landesschulrat - von bestimmten im gegenständlichen Fall nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - die Zuständigkeit zur Entscheidung in erster Instanz zu, über Berufungen gegen seine Bescheide hat nach § 8 Abs. 2 Oö. LDHG 1986 (im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides idF LGBl. Nr. 85/2001) die Oberösterreichische Landesregierung zu entscheiden.

    Art. IV der Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle BGBl. Nr. 215/1962 lautet (soweit für den gegenständlichen Fall von Bedeutung):

    "Artikel IV.

(1) Bis zu einer anderweitigen Regelung durch Bundesgesetz trägt der Bund die Kosten der Besoldung (Aktivitäts- und Pensionsaufwand) der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen (Artikel 14 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und in der Fassung dieses Bundesverfassungsgesetzes), unbeschadet allfälliger gesetzlicher Beitragsleistungen der Länder zum Personalaufwand für diese Lehrer.

...

(3) Solange der Bund ganz oder teilweise für die Kosten der Besoldung der im Abs. 1 genannten Lehrer aufkommt, bedürfen der Zustimmung des zuständigen Bundesministeriums im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen:

  1. a) ...
  2. b) Alle im freien Ermessen liegenden Personalmaßnahmen über die im Abs. 1 genannten Lehrer, die finanzielle Auswirkungen nach sich ziehen. Das zuständige Bundesministerium hat jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen jene im freien Ermessen liegenden Personalmaßnahmen festzustellen, die ihrer Geringfügigkeit wegen ohne eine solche Zustimmung getroffen werden können."

    II.2. Zu Spruchpunkt 1. (teilweise Aufhebung des erstangefochtenen Bescheides):

    II.2.1. Die Beschwerde wendet gegen den angefochtenen Bescheid, soweit durch diesen die Berufung gegen die Feststellung der Beendigung des Karenzurlaubes mit Ablauf des 31. Oktober 2001 abgewiesen wurde, ein, dass damit die Übergangsbestimmung des § 121d LDG 1984 missachtet worden sei. Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerde im Recht:

    § 121d Abs. 1 LDG 1984 sieht vor, dass auf Karenzurlaube, die gemäß § 58 LDG 1984 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung gewährt worden sind, § 58 LDG 1984 in dieser Fassung weiterhin anzuwenden ist. Eine gleichartige Regelung enthält § 241a BDG 1979 für Karenzurlaube, die bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 gemäß der bis dahin geltenden Fassung des § 75 BDG 1979 gewährt worden sind. Zu dieser Bestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17. Dezember 2007, Zl. 2007/12/0061, mit näherer Begründung ausgesprochen, sie sei so zu verstehen, dass generell die Maßgeblichkeit der im Zeitpunkt der Karenzurlaubsgewährung in Kraft gestandenen Rechtslage angeordnet werden sollte (vgl. auch schon die hg. Erkenntnisse vom 7. Oktober 1998, Zl. 98/12/0172, vom 26. Mai 1999, Zlen. 97/12/0289, 97/12/0290, und vom 26. Juni 2002, Zl. 2001/12/0240). Diese Überlegung gilt in gleicher Weise für den mit § 241a BDG 1979 übereinstimmend formulierten und gleichzeitig erlassenen § 121d LDG 1984 (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2008, Zl. 2005/12/0105).

    In seinem Erkenntnis vom 7. Oktober 1998, Zl. 98/12/0172, hat der Verwaltungsgerichtshof ferner ausgesprochen, dass § 75 BDG 1979 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung auch dann weiter anzuwenden ist, wenn Zeiten eines zuvor genehmigten Karenzurlaubes nach dem 1. Juli 1997 liegen, weil die Übergangsbestimmung des § 241a BDG 1979 ausdrücklich auf die Gewährung des Karenzurlaubes abstellt. Auch diese Überlegung gilt in gleicher Weise für die damit übereinstimmenden Regelungen des LDG 1984, weshalb auf Karenzurlaube, die bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 gewährt wurden, die im Zeitpunkt der Gewährung des Karenzurlaubes maßgebliche Rechtslage auch für die nach dem 1. Juli 1997 liegenden Zeiten dieses Karenzurlaubes weiter anzuwenden ist.

    Aus diesen Überlegungen ergibt sich - wie der Verwaltungsgerichtshof in den zitierten Erkenntnissen ausgesprochen hat -, dass für die Entscheidung über die Berücksichtigung von Zeiten eines Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte § 58 LDG 1984 (oder allfällige ältere Regelungen: vgl. das schon zitierte hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2008, Zl. 2005/12/0105) in der im Zeitpunkt der Gewährung des jeweiligen Karenzurlaubes maßgebenden Fassung anzuwenden ist. Die Bedeutung des § 121d Abs. 1 LDG 1984 beschränkt sich aber - entgegen der Auffassung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid - nicht auf diese Wirkung: § 121d Abs. 1 LDG 1984 sieht nämlich vor, dass auf Karenzurlaube, die bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 nach der bis dahin geltenden Fassung des § 58 LDG 1984 gewährt worden sind, diese Bestimmung in dieser Fassung "weiterhin anzuwenden" ist. Schon aus diesem klaren Wortlaut wird deutlich, dass damit nicht nur die weitere Maßgeblichkeit der früheren Fassung des § 58 LDG 1984 für die Berücksichtigung eines Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte angeordnet werden soll, sondern dass auf die bis zum 30. Juni 1997 gewährten Karenzurlaube schlechthin die im Zeitpunkt der Gewährung des Karenzurlaubs maßgebliche Rechtslage weiter anzuwenden ist. Dieses Verständnis kommt auch in den wiedergegebenen Gesetzesmaterialien zu § 121d LDG 1984 klar zum Ausdruck, wenn darin von einer "Weitergeltung des bisherigen Rechts für nach diesem Recht gewährte Karenzurlaube" die Rede ist. Sowohl aus dem klaren Wortlaut wie aus dem in den Gesetzesmaterialien dokumentierten Willen des Gesetzgebers ergibt sich somit, dass die durch die Novelle BGBl. I Nr. 61/1997 geschaffenen neuen Regelungen für Karenzurlaube (sowie allfällige spätere Änderungen derselben) auf Karenzurlaube nicht anzuwenden sind, die bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 gewährt wurden. Für solche Karenzurlaube sind vielmehr - auch soweit Zeiten eines solchen Karenzurlaubes nach dem 1. Juli 1997 liegen - weiterhin jene Bestimmungen anzuwenden, die im Zeitpunkt der Gewährung des betreffenden Karenzurlaubes in Geltung standen.

    § 58 LDG 1984 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung sah - abgesehen von der ab 1. Juni 1996 maßgeblichen Altersgrenze - keine zeitliche Obergrenze für Karenzurlaube vor, sodass Karenzurlaube auch im Ausmaß von mehr als zehn Jahren gewährt werden durften. Insbesondere enthielt diese frühere Fassung auch keine Bestimmung, wonach ein Karenzurlaub nach Ablauf einer bestimmten Zeit ex lege endet. Da nach dem Vorgesagten die durch die Novelle BGBl. I Nr. 61/1997 geschaffene neue Fassung des § 58 LDG 1984 auf Karenzurlaube, die bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 gewährt worden waren, nicht anzuwenden ist, kommt auch die in dieser neuen Fassung vorgesehene zeitliche Begrenzung von zehn Jahren auf solche Karenzurlaube nicht zur Anwendung. An diesem Ergebnis ändert auch die im angefochtenen Bescheid ins Treffen geführte Literaturstelle (Holubetz/Jonak/Margreiter/Melichar (Hrsg), Landeslehrer-Dienstrecht, Lose-Blatt-Ausgabe, Anm. 8 zu § 58) nichts. An der zitierten Stelle werden die weiter oben zitierten Gesetzesmaterialien zur Neufassung des § 75 BDG 1979 durch die Novelle BGBl. I Nr. 61/1997 wiedergegeben. Die darin enthaltene Aussage, dass bei der Berechnung der Höchstdauer von zehn Jahren auch nach früherem Recht gewährte Karenzurlaube zu berücksichtigen sind, bedeutet entgegen der Auffassung der belangten Behörde nicht etwa, dass ein nach früherem Recht gewährter Karenzurlaub nach Ablauf dieser Zeit jedenfalls endet, sondern lediglich, dass bei der Gewährung von Karenzurlauben nach der mit dieser Novelle neu geschaffenen Rechtslage auch die Zeiten früherer Karenzurlaube zu berücksichtigen sind; daher dürfen nach dem 1. Juli 1997 Karenzurlaube nur mehr in einem Ausmaß gewährt werden, dass dadurch - unter Mitberücksichtigung früherer Karenzurlaube - das Höchstausmaß von zehn Jahren nicht überschritten wird. Den zitierten Gesetzesmaterialien ist aber kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass - entgegen der ausdrücklichen Anordnung der Übergangsbestimmung des § 121d Abs. 1 LDG 1984 - nach dem früheren Recht gewährte Karenzurlaube im Ausmaß von mehr als zehn Jahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neufassung des § 58 LDG 1984 noch andauern, nach Ablauf von zehn Jahren ex lege enden sollen.

    An der Fortdauer früher gewährter Karenzurlaube auch für Gemeindemandatare ändert schließlich auch die Einfügung des § 59b und des § 121e LDG 1984 durch die Novelle BGBl. I Nr. 123/1998 nichts: § 121e LDG 1984 regelt lediglich die Möglichkeit, einen nach der neuen (ab dem 1. Juli 1997 geltenden) Fassung des § 58 LDG 1984 gewährten Karenzurlaubes in eine Außerdienststellung nach § 59b LDG 1984 (unter Anrechnung auf die ruhegenussfähige Dienstzeit) umzuwandeln, sofern der Beamte dies beantragt. Weder der Gesetzeswortlaut noch die Materialien dazu bieten einen Anhaltspunkt dafür, dass durch diese Bestimmungen nach früherem (bis zum 30. Juni 1997 geltendem) Recht gewährte und noch andauernde Karenzurlaube automatisch beendet würden. Vielmehr liegt es in einem solchen Fall am betroffenen Landeslehrer, ob er auf eine Beendigung seines nach früherem Recht gewährten Karenzurlaubes hinwirkt und in weiterer Folge von seinem Anspruch auf Außerdienststellung nach § 59b LDG 1984 Gebrauch macht.

Fallbezogen ergibt sich aus diesen Erwägungen Folgendes:

Im Zeitpunkt der Gewährung des Karenzurlaubes an den Beschwerdeführer mit Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 23. Oktober 1991 stand § 58 LDG 1984 in der Stammfassung in Geltung. Auf den damit gewährten Karenzurlaub ist daher auch weiterhin diese Bestimmung anzuwenden.

Mit dem genannten Bescheid hat der Landesschulrat für Oberösterreich dem Beschwerdeführer einen Karenzurlaub für die Dauer der Funktion als Bürgermeister (gemeint: der Gemeinde M) bewilligt; damit wurde dem Antrag des Beschwerdeführers entsprochen, der ausdrücklich einen Karenzurlaub für die Dauer der Funktion als Bürgermeister dieser Stadtgemeinde begehrt hat. Der dem Beschwerdeführer gewährte Karenzurlaub steht damit insofern unter einer auflösenden Bedingung, als er mit der Beendigung der Funktion als Bürgermeister der Gemeinde M endet. Eine weitere Begrenzung in zeitlicher Hinsicht - etwa für die damals laufende Funktionsperiode - ist diesem Bescheid nicht zu entnehmen. Nach dem insofern klaren Wortlaut wurde dem Beschwerdeführer somit ohne weitere zeitliche Einschränkung ein Karenzurlaub gewährt, solange er die Funktion als Bürgermeister ausübt.

Soweit die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid darüber spekuliert, ob die Gewährung des Karenzurlaubes auch so verstanden werden könnte, dass sie nur für die damalige Funktionsperiode gewährt worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass für die Auslegung einer Aussage im Spruch eines Bescheides weder maßgebend ist, wie sie die Behörde verstanden wissen wollte, noch wie sie der Empfänger verstand, sondern wie der Inhalt objektiv zu verstehen ist (vgl. die Nachweise zur ständigen Rechtsprechung bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, I. Band, 2. Auflage, 1998, S. 979 ff). Nach dieser Rechtsprechung sind allerdings bei der Auslegung des Spruches eines Bescheides auch die im Anbringen der Partei gebrauchten Ausdrücke mit zu berücksichtigen. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer mit seinem Ansuchen ausdrücklich die Karenzierung für die Dauer der Ausübung der Funktion als Bürgermeister begehrt, ohne dem eine sonstige zeitliche Einschränkung beizufügen; insbesondere ist diesem Ansuchen nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Karenzierung nur für die gerade laufende Funktionsperiode angestrebt hätte. Auch die Berücksichtigung dieses Antrages kann damit den klaren Wortlaut des Bescheidspruches nicht in Frage stellen.

Die auf diesen Karenzurlaub nach § 121d Abs. 1 LDG 1984 weiter anwendbare im Zeitpunkt seiner Bewilligung maßgebliche Stammfassung des § 58 LDG 1984 sieht keine zeitliche Höchstgrenze für Karenzurlaube vor. Die in § 58 Abs. 3 LDG 1984 idF BGBl. I Nr. 61/1997 vorgesehene Beendigung eines Karenzurlaubes nach Ablauf von zehn Jahren ist nach dem Vorgesagten auf den vor dem 1. Juli 1997 gewährten Karenzurlaub des Beschwerdeführers nicht anzuwenden. Der Karenzurlaub des Beschwerdeführers bleibt daher auch nach diesem Zeitpunkt solange aufrecht, als er die Funktion als Bürgermeister von M ausübt.

Die Auffassung der belangten Behörde, wonach die durch die Novelle BGBl. I Nr. 61/1997 geschaffene zeitliche Obergrenze auch auf den nach früherem Recht gewährten Karenzurlaub des Beschwerdeführers anzuwenden sei, ist nach dem Vorgesagten unzutreffend. Der angefochtene Bescheid war daher, soweit die Berufung gegen die Feststellung der Beendigung des Karenzurlaubes des Beschwerdeführers mit Ablauf des 31. Oktober 2001 abgewiesen wurde, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

II.2.2. Gegen die im angefochtenen Bescheid bestätigte Anrechnung von (lediglich) zwei Jahren des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte macht der Beschwerdeführer unter dem Aspekt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend, dass bereits durch den Bescheid vom 23. Oktober 1991 in verbindlicher Weise eine zeitlich unbegrenzte Anrechnung des ihm gewährten Karenzurlaubes auf zeitabhängige Rechte verfügt worden sei. Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerde nicht im Recht:

Für das Vorliegen eines verbindlichen Abspruches in einer Verwaltungssache ist der Wille der Behörde, in diesem Sinne "hoheitliche Gewalt" zu üben, maßgeblich; fehlt dieser Wille, kommt dem betreffenden Akt kein normativer Gehalt zu. Nur wenn die Behörde den Willen hat, eine "bindende Regelung" zu erlassen, kann nach der Rechtsprechung das Vorliegen eines Bescheides angenommen werden. Bloße "Mitteilungen" sind daher keine Bescheide (vgl. die Nachweise zur ständigen Rechtsprechung bei Walter/Thienel, a. a.O., S. 884 ff).

Vorliegendenfalls ist der mangelnde Bescheidwille der belangten Behörde in Ansehung der Ausführungen über die Anrechnung des Karenzurlaubes auf zeitabhängige Rechte in ihrer Erledigung vom 23. Oktober 1991 und damit die Unverbindlichkeit dieser Ausführungen sowohl daraus zu erkennen, dass diese Ausführungen nicht in dem ausdrücklich als solcher bezeichneten "Spruch" getroffen worden ist, als auch daraus, dass der Zusatz mit "Hinweise" überschrieben ist, was nach dem allgemeinen Sprachgebrauch als unverbindlich informative Aussage zu verstehen ist (vgl. zu einem ähnlichen Fall das hg. Erkenntnis vom 27. März 1996, Zl. 93/12/0272).

Die in der Beschwerde vertretene Auffassung, aus der Zitierung des § 58 Abs. 3 LDG 1984 (betreffend die Anrechnung eines Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte) bei den Rechtsgrundlagen der Entscheidung folge, dass damit verbindlich über eine vollständige Anrechnung abgesprochen werden sollte, verkennt, dass der Spruch eines Bescheides nach dem gemäß § 1 DVG auch im Dienstrechtsverfahren maßgeblichen § 59 AVG die in Verhandlung stehende Angelegenheit in deutlicher Fassung zu erledigen hat. Der ausdrücklich als solcher bezeichnete Spruch dieses Bescheides bezieht sich aber ausschließlich auf die Bewilligung des Karenzurlaubes und enthält keinerlei Aussage über seine Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte.

Soweit die Beschwerde geltend macht, es verstieße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn sich die belangte Behörde nach zwölf Jahren - während derer vom Beschwerdeführer Pensionsbeiträge eingehoben wurden - darauf berufe, dass die Äußerung über die Anrechnung keine Entscheidung darstellen solle, ist dem entgegen zu halten, dass der Grundsatz von "Treu und Glauben" nichts an der Bindung der Behörden an zwingende gesetzliche Bestimmungen ändern und nur insoweit Auswirkungen zeitigen kann, als das Gesetz der Vollziehung einen Spielraum einräumt (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 26. April 2006, Zl. 2004/14/0076 und vom 16. November 2006, Zl. 2002/14/0007). Die Berücksichtigung eines Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte setzt aber nach der insofern zwingenden Regelung des § 58 Abs. 2 und 3 LDG 1984 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung einen rechtsgestaltenden Bescheid der Dienstbehörde voraus (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. September 2005, 2004/12/0220, zur insofern gleichartigen Rechtslage nach dem BDG 1979); dass ohne einen solchen rechtsgestaltenden Bescheid während eines Karenzurlaubes durch Jahre Pensionsbeiträge bezahlt werden, kann daher für sich allein nicht zur Berücksichtigung dieser Zeiten für zeitabhängige Rechte führen.

Berechtigt ist aber die weitere Rüge der vorliegenden Beschwerde, dass der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Anrechnung des dem Beschwerdeführer gewährten Karenzurlaubes im Ausmaß von lediglich zwei Jahren für zeitabhängige Rechte unzureichend begründet ist und dass bei ausreichender Begründung ein anderes Verfahrensergebnis möglich wäre. Dazu ist Folgendes zu erwägen:

In seiner Eingabe vom 29. April 2004 vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung, dass im Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 23. Oktober 1991 bereits verbindlich über die Anrechnung seines Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte abgesprochen worden sei und begehrte explizit die Feststellung, dass die Zeit seines Karenzurlaubes seit dem 7. Oktober 1991 zur Gänze für die Vorrückung und für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet wird; aus diesen Ausführungen und der Formulierung des Antrages ergibt sich unmissverständlich, dass der Beschwerdeführer damit nicht etwa die (rechtsgestaltende) Anrechnung der Zeiten des Karenzurlaubes begehrte, sondern eine Feststellung darüber, dass auf Grund des rechtskräftigen Bescheides vom 23. Oktober 1991 die Zeiten seines Karenzurlaubes in vollem Umfang für zeitabhängige Rechte angerechnet werden. Sowohl der in erster Instanz einschreitende Landesschulrat für Oberösterreich wie auch die im Berufungsweg belangte Behörde haben zwar in der Begründung ihrer Bescheide - im Ergebnis zutreffend - dargelegt, weshalb der Bescheid vom 23. Oktober 1991 keinen rechtswirksamen Abspruch über die Anrechnung des Karenzurlaubes des Beschwerdeführers enthalte, dass daher über seinen ursprünglichen Antrag vom 7. Oktober 1991 hinsichtlich der Berücksichtigung dieser Zeiten für zeitabhängige Rechte noch nicht rechtswirksam abgesprochen worden sei (so ausdrücklich der erstinstanzliche Bescheid auf S. 4 der Begründung) und dass erst durch den nunmehr angefochtenen Bescheid "erstmalig der rechtswirksame Abspruch über die Anrechnung seines Karenzurlaubes" erfolge (S. 5 des angefochtenen Bescheides). Mit dem im Instanzenzug bestätigten Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich wurde aber (lediglich) die Anrechnung der ersten beiden Jahre des Karenzurlaubes des Beschwerdeführers verfügt, und im Übrigen ausgesprochen, dass der Karenzurlaub darüber hinaus für zeitabhängige Rechte nicht berücksichtigt wird, also ein rechtsgestaltender Ausspruch über die Berücksichtigung bzw. Nichtberücksichtigung des Karenzurlaubes des Beschwerdeführers für seine zeitabhängigen Rechte getroffen. Auf den Feststellungsantrag des Beschwerdeführers vom 29. April 2004 wurde zwar im erstinstanzlichen Bescheid Bezug genommen, darüber wurde jedoch - soweit es um die Anrechenbarkeit des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte geht - nicht förmlich abgesprochen. Der Feststellungsantrag des Beschwerdeführers wurde daher in diesem Punkt durch den erstangefochtenen Bescheid nicht erledigt und ist daher noch offen. Bei diesem Ergebnis kann daher dahingestellt bleiben, ob der Feststellungsantrag vom 29. April 2004 in diesem Punkt überhaupt zulässig war.

Obwohl der Antrag des Beschwerdeführers vom 29. April 2004 somit auf eine Feststellung, nicht auf eine Rechtsgestaltung, gerichtet war, waren die einschreitenden Verwaltungsbehörden jedoch grundsätzlich berechtigt, über die Anrechnung von Zeiten des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte des Beschwerdeführers zu entscheiden: Dies ergibt sich nach dem Vorgesagten daraus, dass über den am 7. Oktober 1991 vom Beschwerdeführer gestellten Antrag insoweit, als darin eine solche Anrechnung begehrt wurde, noch nicht rechtswirksam abgesprochen war; der im gegenständlichen Fall in seiner Stammfassung maßgebliche § 58 Abs. 3 LDG 1984 sieht keine zeitliche Begrenzung für den Abspruch über eine solche Anrechnung vor, sodass es den im gegenständlichen Fall eingeschrittenen Verwaltungsbehörden weiterhin zustand, diesen noch offenen Antrag zu erledigen. Dass dies auch der Intention der Verwaltungsbehörden entsprach, zeigt insbesondere die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides, die ausdrücklich festhält, dass über den Antrag aus dem Jahr 1991 insofern noch nicht abgesprochen wurde, und darlegt, warum eine Anrechnung im Ausmaß von lediglich zwei Jahren ausgesprochen wird. Der Sache nach wurde durch den erstangefochtenen Bescheid daher, soweit damit Spruchpunkt 2 des erstinstanzlichen Bescheides bestätigt wird, der Antrag des Beschwerdeführers vom 7. Oktober 1991 insoweit, als er die Anrechnung der Zeiten des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte begehrt, erledigt.

Für diese Entscheidung über die Anrechnung der Zeiten des Karenzurlaubes des Beschwerdeführers für zeitabhängige Rechte besteht die Besonderheit, dass dazu zwar nach dem Oö. LDHG 1986 Landesbehörden zuständig sind, sie jedoch nach Art. IV Abs. 3 lit. b der Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle BGBl. Nr. 215/1962 wegen der mit einer solchen Entscheidung verbundenen finanziellen Auswirkungen (vgl. Art. IV Abs. 1 der genannten Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle iVm dem im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Geltung gestandenen § 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2001, BGBl. Nr. 3) der Zustimmung des zuständigen Bundesministers (damals der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen bedürfen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu derartigen Fällen zustimmungsbedürftiger Bescheide in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass ein derartiges Zustimmungserfordernis nichts an der Zuständigkeit der jeweiligen Behörden zur Erlassung des Bescheides ändert; die Zustimmung bzw. ihre Verweigerung ist kein eigenständiger als Bescheid zu qualifizierender Verwaltungsakt, sondern lediglich eine Tatbestandsvoraussetzung für die Entscheidung der Dienstbehörde, der diese allein zuzurechnen ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. September 1989, Zl. 87/12/0056, mwN). Wird die nach dem Gesetz erforderliche Zustimmung nicht erteilt, kann die Dienstbehörde die zustimmungspflichtige Maßnahme nicht rechtmäßig verfügen.

Auch für die Entscheidung der zustimmungsberechtigten Stelle, ob sie die Zustimmung erteilt oder nicht, gilt jedoch das Gesetz. Die Erteilung oder Nichterteilung der Zustimmung hat sich daher an den jeweils in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschriften zu orientieren (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1999, Zl. 99/12/0154). Die Verweigerung der Zustimmung als ein einer stattgebenden Entscheidung der Dienstbehörde entgegenstehendes Tatbestandsmerkmal unterliegt im Fall einer Beschwerde gegen deren Bescheid der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof; der Bescheid ist dann rechtswidrig, wenn die Gründe, aus denen die Zustimmung verweigert wurde, rechtsirrig sind (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 25. September 1989, Zl. 87/12/0056).

Die Verweigerung einer gesetzlich vorgesehenen Zustimmung durch eine andere Stelle ändert auch nichts an den die zuständige Behörde treffenden verfahrensrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere zur ausreichenden Begründung eines abweisenden Bescheides (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 6. Juni 1990, Zl. 89/12/0183). Daher genügt die Dienstbehörde nach ständiger Rechtsprechung in solchen Fällen der ihr nach § 1 Abs. 1 DVG iVm § 58 Abs. 2 AVG obliegenden Begründungspflicht nicht durch einen bloßen Hinweis auf die fehlende Zustimmung der in Betracht kommenden anderen Stelle (vgl. auch dazu das schon zitierte hg. Erkenntnis vom 25. September 1989, Zl. 87/12/0056). Daraus ist weiters abzuleiten, dass die zustimmungsberechtigte Stelle - jedenfalls im Fall der Versagung ihrer Zustimmung - verpflichtet ist, der Dienstbehörde hinreichend die rechtlichen Erwägungen bekannt zu geben, die für ihren Willensentschluss maßgebend sind. Nur eine entsprechende Begründung der Versagung der Zustimmung ermöglicht es der Dienstbehörde zu beurteilen, ob sie sich weiter um die Zustimmung zu bemühen hat, weil die Versagung ihrer Auffassung nach auf einem unvollständigen bzw. mangelhaften Sachverhalt oder auf verfehlten rechtlichen Überlegungen beruht oder ob sie unter Berufung auf die Argumente der zustimmungsberechtigten Stelle (allenfalls ergänzt um eigene Überlegungen) eine negative Entscheidung zu treffen hat (vgl. dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1999, Zl. 99/12/0154). Der Umfang der die zustimmungsberechtigte Stelle ebenso wie die jeweils zuständige Behörde treffenden Begründungspflicht ergibt sich aus der auch im Dienstrechtsverfahren anzuwendenden Bestimmung des § 60 AVG; danach sind in der Begründung eines Bescheides (bzw. der Verweigerung einer Zustimmung) die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen Weise darzulegen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Februar 2008, Zl. 2005/12/0221, mwN). Diese Begründungspflicht gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für Ermessensentscheidungen; dabei obliegt es der Behörde, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 1990, Zl. 89/03/0027).

§ 58 Abs. 3 LDG 1984 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung sieht eine im Ermessen liegende Personalmaßnahme vor, bei der die Ermessensübung allerdings an zwei - in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilende (vgl. das schon mehrfach zitierte hg. Erkenntnis vom 25. September 1989, Zl. 87/12/0056, sowie zur insofern übereinstimmenden Regelung in § 75 Abs. 3 BDG 1979 idF BGBl. Nr. 447/1990 das hg. Erkenntnis vom 24. September 1997, Zl. 97/12/0178) - Voraussetzungen geknüpft ist, nämlich

1. dass für die Gewährung des Karenzurlaubes andere als private Interessen des Beamten maßgebend (überwiegend) sind und

2. berücksichtigungswürdige Gründe für die Nachsichtsgewährung vorliegen.

Liegen die beiden Tatbestandsvoraussetzungen vor, so ist die Zeit des Karenzurlaubes für die zeitabhängigen Rechte zu berücksichtigen; § 58 Abs. 3 LDG 1984 ermächtigt in diesem Fall nur zu einer Ermessensentscheidung betreffend das Ausmaß der Nachsicht. Bestimmende Richtlinie für die Ausübung dieses Ermessens sind die (in Bezug auf die Nachsicht) berücksichtigungswürdigen Gründe (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 24. September 1997, Zl. 97/12/0178).

Fallbezogen ergibt sich aus diesen Bestimmungen, dass die belangte Behörde ebenso wie das zustimmungsberechtigte Bundesministerium zu prüfen hatten, ob die beiden Tatbestandsvoraussetzungen für die Berücksichtigung des dem Beschwerdeführer gewährten Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte vorliegen und bejahendenfalls die Ausübung ihres Ermessens betreffend das Ausmaß der Berücksichtigung in nachvollziehbarer Weise zu begründen gehabt hätten. Diesen Anforderungen wird der angefochtene Bescheid nicht gerecht: Dieser beschränkt sich im Wesentlichen auf den Hinweis auf die Verweigerung der vom Landesschulrat für Oberösterreich beantragten Zustimmung seitens des damaligen Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und beschränkt sich auf eine Wiedergabe der von diesem Bundesministerium für die Verweigerung der Zustimmung angeführten Gründe. Die vom genannten Bundesministerium für die Verweigerung der Zustimmung angegebene Begründung ist aber nicht nachvollziehbar: Soweit darin die Auffassung vertreten wird, dass nach der neuen Rechtslage die Anrechnung von Zeiten eines Karenzurlaubes des Beschwerdeführers nicht mehr möglich sei, wird verkannt, dass auf diesen vor Ablauf des 30. Juni 1997 gewährten Karenzurlaub nach § 121d Abs. 1 LDG 1984 die im Zeitpunkt der Gewährung dieses Karenzurlaubes weiter maßgebliche Fassung des § 58 Abs. 3 LDG 1984 anzuwenden ist, die eine solche Anrechnung ermöglicht. Insofern ist die belangte Behörde dieser Auffassung des Bundesministeriums zu Recht nicht gefolgt und hat - unter Berufung auf den "Bagatell-Erlass" - die ihr ohne Zustimmung mögliche Berücksichtigung des Karenzurlaubes des Beschwerdeführers für zeitabhängige Rechte im Ausmaß von zwei Jahren ausgesprochen.

Im Übrigen beschränkt sich die Begründung des Bundesministeriums auf den Hinweis, dass auch schon früher bei Gemeinden unter 100.000 Einwohnern eine Zustimmung zur Berücksichtigung von Zeiten eines Karenzurlaubes nicht erteilt worden sei; diese Ausführung lässt jedoch nicht erkennen, aus welchen Gründen eine Berücksichtigung eines Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte bei Gemeindemandataren kleinerer Gemeinden, insbesondere im konkreten Fall, in einem über die "Bagatellgrenze" hinausgehenden Ausmaß nicht in Betracht kommen soll. Mit diesen Ausführungen hat das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten den in der dargestellten Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an die Begründung für die Verweigerung einer erforderlichen Zustimmung nicht einmal ansatzweise Rechnung getragen. Die belangte Behörde hätte daher, wie in der genannten Rechtsprechung dargelegt, beim zustimmungsberechtigten Bundesministerium zumindest auf eine ausreichende Begründung für die Verweigerung der Zustimmung dringen müssen. Indem sich die belangte Behörde demgegenüber darauf beschränkte, die Berufung des Beschwerdeführers mit einem Hinweis auf die Verweigerung der Zustimmung und die darin angeführten Gründe abzuweisen, hat sie ihren Bescheid nicht in ausreichender Weise begründet, weil für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar ist, ob damit das nach § 58 Abs. 3 LDG 1984 eingeräumte Ermessen hinsichtlich des Ausmaßes der Berücksichtigung des Karenzurlaubes des Beschwerdeführers für zeitabhängige Rechte im Sinne des Gesetzes geübt wurde. Dieser Begründungsmangel ist auch von Relevanz, weil - worauf die Beschwerde zu Recht hinweist - bei einer ausreichenden Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Argumenten und den gesetzlichen Ermessensdeterminanten nicht ausgeschlossen ist, dass ein anderes Verfahrensergebnis erzielt worden wäre.

Was den Umfang der Aufhebung dieses Ausspruches betrifft, ist davon auszugehen, dass der erstinstanzliche Bescheid des Landesschulrates Oberösterreich vom 8. Juni 2004 dem ursprünglichen Antrag des Beschwerdeführers vom 7. Oktober 1991 insoweit stattgegeben hat, als die ersten beiden Jahre des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte angerechnet wurden; im Übrigen wurde diesem Antrag nicht stattgegeben, als ausgesprochen wurde, dass die weiteren Zeiten des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte nicht zu berücksichtigen sind. Diese beiden Absprüche stehen nicht in einem untrennbaren Zusammenhang, weil § 58 Abs. 3 LDG 1984 in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung es zulässt, die Anrechenbarkeit von Zeiten eines Karenzurlaubes nur teilweise vorzusehen ("... nicht oder nicht in vollem Umfang").

Die gegen diese Aussprüche erhobene Berufung vom 29. Juni 2004 hat zwar nicht erkannt, dass damit nicht über den Feststellungsantrag des Beschwerdeführers vom 29. April 2004, sondern über den ursprünglichen Antrag vom 7. Oktober 1991 abgesprochen worden war; aus der Berufungserklärung ("insoweit, als seinen Anträgen in der Stellungnahme vom 29.04.2004 nicht stattgegeben wurde") und der Begründung der Berufung ergibt sich jedoch, dass der erstinstanzliche Bescheid zur Gänze angefochten werden sollte, weil er nicht dem Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers folgte, wonach schon im Jahr 1991 verbindlich die (vollständige) Berücksichtigung seines Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte ausgesprochen worden sei. Wegen der Trennbarkeit der beiden genannten Aussprüche hätte die belangte Behörde die Berufung jedoch insoweit, als sie sich gegen die Anrechnung der ersten beiden Jahre des Karenzurlaubes des Beschwerdeführers richtete, zurückweisen müssen, weil er durch diesen - insofern stattgebenden - Ausspruch nicht in seinen Rechten verletzt werden konnte und ihm daher bezüglich dieses (trennbaren) Teiles des Ausspruches keine Berufungslegitimation zukam (vgl. die Nachweise zur Rechtsprechung bei Walter/Thienel, a.a.O., S. 1170 f). Dadurch, dass sie die Berufung insoweit abgewiesen hat, wurde der Beschwerdeführer aber nicht schlechter gestellt als durch deren Zurückweisung, und daher in keinem Recht verletzt (vgl. die Nachweise zur Rechtsprechung bei Walter/Thienel, a.a.O., S. 1263).

Der angefochtene Bescheid war daher insoweit, als die Berufung gegen die Nichtberücksichtigung des Karenzurlaubes des Beschwerdeführers für zeitabhängige Rechte ab dessen drittem Jahr abgewiesen wurde, aus den angeführten Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Soweit die Berufung gegen die Anrechnung der ersten beiden Jahre des Karenzurlaubes des Beschwerdeführers für zeitabhängige Rechte abgewiesen wurde, war die Beschwerde hingegen nach § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Beizufügen ist, dass die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Berücksichtigung des Karenzurlaubes des Beschwerdeführers für zeitabhängige Rechte im Sinne des § 58 Abs. 3 LDG 1984 in der im gegenständlichen Fall maßgeblichen Fassung vorlagen: Hinsichtlich des Tatbestandserfordernisses "andere als private Interessen des Landeslehrers" hat der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach ausgesprochen, dass dieses nicht mit öffentlichem Interesse gleichgesetzt werden könne (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 23. Juni 1993, Zl. 89/12/0200 = VwSlg. 13.863/A, vom 14. September 1994, Zl. 94/12/0004, sowie zur gleichartigen Bestimmung des § 75 Abs. 3 BDG 1979 das hg. Erkenntnis vom 21. November 2001, Zl. 2000/12/0054). Entscheidend ist vielmehr, dass für die Gewährung des Karenzurlaubes nicht private Gründe im Vordergrund standen und somit überwiegend für dessen Gewährung maßgebend waren (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. März 1999, Zl. 97/12/0111, zu § 75 Abs. 3 BDG 1979). Im gegenständlichen Fall liegt auf der Hand, dass für die Übernahme der Funktion als Bürgermeister einer Gemeinde nicht private Interessen des Beschwerdeführers im Vordergrund standen. Dass eine solche Einschätzung auch den gesetzlichen Wertungen entspricht, zeigen im Übrigen die Bestimmungen der §§ 59a und 59b LDG 1984, die im Falle der Übernahme einer solchen Funktion eine Dienstfreistellung bzw. Außerdienststellung unter Anrechnung auf die ruhegenussfähige Dienstzeit vorsehen.

Bezüglich des zweiten Tatbestandserfordernisses der "berücksichtigungswürdigen Gründe" hat der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom 24. September 1997, Zl. 97/12/0178 (zur vergleichbaren Regelung in § 75 Abs. 3 BDG 1979 idF BGBl. Nr. 447/1990), festgehalten, dem Gesetz ließe sich nicht entnehmen, dass die berücksichtigungswürdigen Gründe nur aus der Warte der Interessen des Dienstgebers zu beurteilen seien, zumal das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis durch wechselseitige Treuepflichten des Beamten einerseits und Fürsorgepflichten des Dienstgebers andererseits gekennzeichnet sei. Maßgebend sind daher immer die Umstände des Einzelfalles, in dem auch berücksichtigungswürdige Gründe in der Sphäre des Beamten für die Nachsicht und ihr Ausmaß bestimmend sein können. Auch in diesem Zusammenhang ergibt sich aus den §§ 59a und 59b LDG 1984 über die Dienstfreistellung bzw. Außerdienststellung von Landeslehrern im Falle der Übernahme der Funktion eines Bürgermeisters, dass die Ausübung einer solchen öffentlichen Funktion vom Gesetzgeber als Grund für dienstrechtliche Begünstigungen des Landeslehrers anerkannt und damit als berücksichtigungswürdiger Grund anzusehen sind.

Hinsichtlich der Ausübung des Ermessens betreffend das Ausmaß der Berücksichtigung des Karenzurlaubes des Beschwerdeführers für zeitabhängige Rechte ergeben sich maßgebliche Wertungsgesichtspunkte unter anderem aus § 59b LDG 1984 und den Gesetzesmaterialien dazu. Danach sind die Zeiten einer Außerdienststellung nach dieser Bestimmung auf die ruhegenussfähige Dienstzeit des Landeslehrers anzurechnen. Die Gesetzesmaterialien begründen diese Regelung damit, dass die bezügerechtlichen Vorschriften der Länder für beamtete Gemeindemandatare keine Pensionsversorgung vorsähen. Die Anrechnung der Zeiten der Außerdienststellung nach dieser Bestimmung stellt daher einen Ausgleich für das Fehlen einer Pensionsversorgung auf Grund der Ausübung der Funktion eines Gemeindemandatars dar. Damit hat der Gesetzgeber einen Wertungsgesichtspunkt normiert, der auch bei der Entscheidung darüber, inwieweit "berücksichtigungswürdige Gründe" im Sinne der im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmung des § 58 Abs. 3 LDG 1984 für das Ausmaß der Berücksichtigung von Zeiten des Karenzurlaubes des Beschwerdeführers, der ihm für die Ausübung einer Funktion als Bürgermeister einer Stadtgemeinde gewährt wurde, zu berücksichtigen ist. Im fortgesetzten Verfahren wird daher jedenfalls zu berücksichtigen sein, inwieweit dem Beschwerdeführer auf Grund der bezügerechtlichen Vorschriften des Landes wegen der Ausübung seiner Funktion als Bürgermeister eine Pensionsversorgung zusteht. Dabei ist zu beachten, dass nach § 13 Abs. 1 Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998, LGBl. Nr. 9, nur mehr jene Bürgermeister einen Anspruch auf laufende Entschädigung gemäß § 13 Oö. Bürgermeistergesetz 1992, LGBl. Nr. 89, erwerben können, die mit Ablauf des 30. Juni 1998 bereits zehn Jahre an Funktionsdauer im Sinne der letztgenannten Bestimmung aufweisen. Bürgermeister, die zu diesem Zeitpunkt ihre Funktion bereits mindestens fünf Jahre, aber noch nicht zehn Jahre ununterbrochen ausüben, können einen Anspruch auf laufende Entschädigung nach § 14 Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998 durch Abgabe einer Optionserklärung erwerben, doch zählen für die Bemessung der Entschädigung in diesem Fall nur jene Zeiten der Funktionsausübung, die vor dem 1. Juli 1998 liegen. Schließlich wird auch zu berücksichtigen sein, dass die Dienstbehörde dem Beschwerdeführer bis zum Jahr 2004 Gehaltsvorrückungen mitgeteilt und davon ausgehend Pensionsbeiträge eingehoben hat.

II.3. Zu Spruchpunkt 2. (Aufhebung des zweitangefochtenen Bescheides):

Die zu Zl. 2005/12/0193 protokollierte Beschwerde macht geltend, dass mit diesem Bescheid über einen Eventualantrag abgesprochen worden sei, womit sein rechtliches Schicksal vom Bestand des Abspruches über den Hauptantrag abhängt. Schon mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde eine im gegenständlichen Fall wahrzunehmende Rechtswidrigkeit auf:

Der zweitangefochtene Bescheid spricht über das im Schreiben des Beschwerdeführers vom 29. April 2004 gestellte Begehren auf rückwirkende Außerdienststellung nach § 59b iVm § 121e LDG 1984 ab. Dieses Begehren stellt nach seiner insofern klaren Formulierung einen Eventualantrag für den Fall dar, dass der Bescheid vom 23. Oktober 1991 nicht mehr rechtswirksam sein sollte. Damit wird an den gleichzeitig gestellten Hauptantrag angeknüpft, bescheidmäßig festzustellen, dass der mit Bescheid vom 23. Oktober 1991 bewilligte Karenzurlaub unverändert aufrecht ist. Ein solcher Eventualantrag ist im Verwaltungsverfahren durchaus zulässig. Das Wesen eines solchen Antrages liegt darin, dass er unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass der Primärantrag erfolglos bleibt. Wird bereits dem Primärantrag stattgegeben, so wird der Eventualantrag gegenstandslos. Wird ein Eventualantrag vor dem Eintritt des Eventualfalles erledigt, belastet dies jedoch die Erledigung mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 27. Februar 2007, Zl. 2005/21/0041, und vom 28. April 2008, Zl. 2005/12/0148).

Da der mit dem zweitangefochtenen Bescheid erledigte Antrag als Eventualantrag im Verhältnis zu dem mit dem erstangefochtenen Bescheid erledigten Hauptantrag formuliert war, führt die Aufhebung des erstangefochtenen Bescheides über den Hauptantrag des Beschwerdeführers notwendig auch zur Aufhebung des zweitangefochtenen Bescheides über den Eventualantrag: Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG tritt nämlich durch die Aufhebung des erstangefochtenen Bescheides die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des erstangefochtenen Bescheides befunden hatte. Durch die Aufhebung des erstangefochtenen Bescheides fällt somit uno actu und rückwirkend auch die Voraussetzung für die Entscheidung über den Eventualantrag betreffend die Außerdienststellung des Beschwerdeführers weg. Auf Grund der Rückwirkung des aufhebenden Erkenntnisses in Ansehung des Hauptantrages ist somit davon auszugehen, dass es dem Landesschulrat für Oberösterreich mangels der (negativen) Entscheidung über den Hauptantrag an einer Zuständigkeit zur inhaltlichen Behandlung des eventualiter gestellten Antrages über die Außerdienststellung des Beschwerdeführers fehlte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. September 2000, Zl. 2000/17/0042). Der Landesschulrat für Oberösterreich hat daher seinen erstinstanzlichen Bescheid vom 31. Mai 2005 mit dem er über den Eventualantrag des Beschwerdeführers abgesprochen hat, mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet, durch die mit dem zweitangefochtenen Bescheid vorgenommene Abweisung der Berufung des Beschwerdeführers, welche die aufgezeigte Unzuständigkeit der Erstbehörde nicht beseitigt, ist jener mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes behaftet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2001, Zl. 2000/19/0030). Der Beschwerdeführer wurde dadurch in seinem Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung verletzt. Diese Verletzung der Behördenzuständigkeit war vom Verwaltungsgerichtshof ungeachtet einer Möglichkeit der Verletzung sonstiger subjektiv-öffentlicher Rechte von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 1997, Zl. 96/19/2048, mwN).

Aus diesen Gründen war der zweitangefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

III. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, bezüglich des erstangefochtenen Bescheides auch auf § 50 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 17. Oktober 2008

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