VwGH 2006/12/0039

VwGH2006/12/003920.5.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, über die Beschwerde des F K in M, vertreten durch Dr. Herbert Heigl, Mag. Willibald Berger und Dr. Georg Lehner, Rechtsanwälte in 4614 Marchtrenk, Linzer Straße 11, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 20. Jänner 2006, Zl. Bi-010343/13-2006-Zei/Obe, betreffend Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit gemäß § 115d Abs. 6 LDG 1984, zu Recht erkannt:

Normen

LDG 1984 §58 Abs2;
LDG 1984 §58 Abs3;
LDG 1984 §58 Abs2;
LDG 1984 §58 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Hauptschuloberlehrer in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich.

Zur Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der Rechtslage wird in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das in dieser Sache ergangene hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2008, Zlen. 2005/12/0102, 2005/12/0193, verwiesen; mit diesem Erkenntnis wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 9. Juli 2004 insoweit als damit die Berufung gegen die Feststellung, dass der Karenzurlaub des Beschwerdeführers mit Ablauf des 31. Oktober 2001 geendet hat, abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, und insoweit die Berufung gegen den Ausspruch abgewiesen wurde, dass die Zeiten des Karenzurlaubs ab dem 3. Karenzjahr (d.h. ab dem 7. Oktober 1993) nicht berücksichtigt wurden, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im Übrigen, d.h. insoweit die Berufung auf Anrechnung der ersten beiden Jahre des Karenzurlaubes (7. Oktober 1991 bis 6. Oktober 1993) abgewiesen wurde, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 9. Juli 2004 als unbegründet abgewiesen (Zl. 2005/12/0102).

In seinen Entscheidungsgründen dazu führte der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen aus, dass die Berücksichtigung eines Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte nach der insofern zwingenden Regelung des § 58 Abs. 2 und 3 LDG 1984 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Stammfassung einen rechtsgestaltenden Bescheid der Dienstbehörde voraussetzt. Mit dem (erst)angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes erstmals ein rechtsgestaltender Ausspruch über die Berücksichtigung bzw. Nichtberücksichtigung des Karenzurlaubes des Beschwerdeführers für seine zeitabhängigen Rechte getroffen. Dieser rechtsgestaltende Ausspruch erging in Erledigung des Antrags des Beschwerdeführers vom 7. Oktober 1991 insoweit, als dieser damit (gleichzeitig mit dem Antrag auf Gewährung dieses Karenzurlaubs) die Anrechnung der Zeiten seines Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte begehrt hatte (über den bislang nicht abgesprochen worden war).

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 24. Oktober 2005, mit welchem über den Antrag des Beschwerdeführers vom 29. April 2004 betreffend Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit gemäß § 115d Abs. 6 LDG 1984 abgesprochen worden war, abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid "bestätigt". Die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit des Beschwerdeführers betrage sohin bis zum 31. Oktober 2005 insgesamt 29 Jahre, 10 Monate und 4 Tage.

Der Beschwerdeführer habe in seiner Berufung - so führt die belangte Behörde in der Begründung ihres angefochtenen Bescheides aus - im Wesentlichen vorgebracht, dass er auch für die Zeiten vom 24. Juli 1971 bis 23. September 1973 sowie vom 7. Oktober 1993 bis 30. Juni 1997 Pensionsbeiträge gezahlt hätte und diese Zeiten daher auch bei der Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu berücksichtigen gewesen wären. Für die Zeit vom 24. Juli 1971 bis 14. September 1971 und vom 28. Juni 1973 bis 23. September 1973 habe jedoch nach den aufliegenden Unterlagen kein Beschäftigungsverhältnis bestanden. Diese Zeiten seien somit auch nicht als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet worden. Die Studienzeit an der Bundesanstalt für Leibeserziehung in Wien vom 15. September 1971 bis 27. Juni 1973 sei dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 25. März 1977 als Ruhegenussvordienstzeit beitragsfrei angerechnet worden. Für diese Studienzeit sei somit weder ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, noch ein besonderer Pensionsbeitrag geleistet worden. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zeitraum für angefallene Versicherungszeiten geleisteten Pensionsbeiträge seien dem Beschwerdeführer von der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter im Überweisungsverfahren nach § 308 ASVG rückerstattet worden. Daher hätten diese Zeiten nicht unter die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit iSd § 115d Abs. 2 Z 2 LDG 1984 subsumiert werden können.

Betreffend den weiteren verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 7. Oktober 1993 bis 30. Juni 1997 führte die belangte Behörde begründend aus, mit ihrem Bescheid vom 9. Juli 2004 sei festgestellt worden, dass der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 23. Oktober 1991 bewilligte Karenzurlaub gegen Entfall der Bezüge mit Ablauf des 31. Oktober 2001 geendet hätte. Unter einem sei in diesem Bescheid verfügt worden, dass nur die ersten zwei Jahre des Karenzurlaubes, d.h. vom 7. Oktober 1991 bis 6. Oktober 1993, für zeitabhängige Rechte berücksichtigt würden. Ab dem 3. Karenzurlaubsjahr (vom 7. Oktober 1993) sei die Zeit des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte nicht berücksichtigt worden.

Ferner sei dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 20. Juli 2004 die Umwandlung des mit Bescheid vom 23. Oktober 1991 bewilligten Karenzurlaubes in eine Außerdienststellung unter Entfall der Bezüge zur Ausübung der Funktion des Bürgermeisters der Stadtgemeinde M. rückwirkend für die Dauer vom 1. Juli 1997 bis 31. Oktober 2001 bewilligt worden. Somit sei die Zeit des Karenzurlaubes, der für zeitabhängige Rechte nicht zu berücksichtigen sei, auf den Zeitraum vom 7. Oktober 1993 bis 30. Juni 1997 eingeschränkt worden.

Zum Berufungsvorbringen, dass auch für diesen Zeitraum Pensionsbeträge bezahlt worden seien, sei festzuhalten, dass erst mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. Juli 2004 über die Anrechenbarkeit des Karenzurlaubes des Beschwerdeführers rechtskräftig entschieden worden sei. Damit sei definitiv festgestanden, dass für diesen Zeitraum keine Pensionsbeitragsleistung erfolgen hätte dürfen. Als Folge davon müssten dem Beschwerdeführer auch die in diesem Zeitraum eingezahlten Beiträge vom Landesschulrat für Oberösterreich rückerstattet werden. Somit habe der vom Beschwerdeführer genannte Zeitraum vom 7. Oktober 1993 bis 30. Juni 1997 nicht als beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit iSd § 115d Abs. 2 LDG 1984 Berücksichtigung finden können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Beschwerdeführer hat in seiner Eingabe vom 26. November 2008 die Auffassung vertreten, durch das aufhebende hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2008 sei auch dem hier angefochtenen Bescheid jede Rechtsgrundlage entzogen worden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

I. Rechtslage:

§ 115d Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und 2 sowie Abs. 6 LDG 1984 samt Überschrift lauten (Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 142/2004, Abs. 2 Z 1 und 2 sowie Abs. 6 samt Überschrift idF BGBl. I Nr. 86/2001):

"Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 86/2001 Versetzung in den Ruhestand

§ 115d. (1) Die §§ 13 und 13b sind auf Landeslehrer, die in den in der linken Spalte der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem der Landeslehrer sein in der rechten Spalte der Tabelle angeführtes Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist:

...

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen

1. die ruhegenussfähige Landesdienstzeit, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,

2. bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von 7 % der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die der Landeslehrer einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,

...

(6) Landeslehrer des Dienststandes können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert."

II. Erwägungen:

1. Soweit sich die Beschwerde gegen die Nichtberücksichtigung des Zeitraums vom 7. Oktober 1993 bis 30. Juni 1997 bei der Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit richtet, ist ihr Nachstehendes zu entgegnen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem zitierten Erkenntnis vom 17. Oktober 2008, Zlen. 2005/12/0102, 2005/12/0193, ausgesprochen hat, setzt die Berücksichtigung eines Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Stammfassung des § 58 Abs. 2 und 3 LDG 1984 einen rechtsgestaltenden Bescheid der Dienstbehörde voraus. Einen solchen positiven Ausspruch nach § 58 Abs. 3 LDG 1984 - Stammfassung bezüglich der Berücksichtigung von Zeiten ab dem

3. Karenzurlaubsjahr (ab 7. Oktober 1993), der auch den hier strittigen Zeitraum vom 7. Oktober 1993 bis 30. Juni 1997 umfasste, enthielt der im Zeitpunkt des hier angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vom 20. Jänner 2006 rechtskräftige Bescheid vom 9. Juli 2004 nicht. Daran hat sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers durch die Aufhebung dieses Spruchteils des Bescheides vom 9. Juli 2004 durch das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2008 nichts geändert; damit wurde (soweit dies aus dem Blickwinkel des vorliegenden Beschwerdefalles von Interesse ist) lediglich das Verfahren über den seinerzeitigen Antrag des Beschwerdeführers vom 7. Oktober 1991 auf Berücksichtigung von Karenzurlaubszeiten iS des § 58 Abs. 3 LDG 1984 (für Zeiträume ab dem dritten Karenzurlaubsjahr) wieder anhängig. Dass der Landesschulrat für Oberösterreich in seinem Bescheid vom 23. Oktober 1991 nicht über die Berücksichtigung iS des § 58 Abs. 3 LDG 1984 normativ abgesprochen hat, wurde bereits im hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2008 klargestellt. Wegen des (derzeitigen) Fehlens eines positiven Rechtsgestaltungsbescheides nach § 58 Abs. 3 LDG 1984 über die hier strittigen Karenzurlaubszeiten ab dem dritten Karenzurlaubsjahr kommt eine Berücksichtigung als ruhegenusfähige Landesdienstzeit iSd § 115d Abs. 2 Z 1 LDG 1984 nicht in Betracht, weshalb sich die Beschwerde in dieser Hinsicht als unbegründet erweist.

Zur Klarstellung verweist der Verwaltungsgerichtshof aber auf Folgendes: Sollte ein Bescheid erlassen werden, in dem Karenzurlaubszeiten ab dem dritten Karenzurlaubsjahr des Beschwerdeführers iS des § 58 Abs. 3 LDG 1984 berücksichtigt werden und werden (wurden) hiefür Pensionsbeiträge iS des § 22 GehG entrichtet, wird dies bei der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu berücksichtigen sein.

2. Betreffend die Nichtberücksichtigung der Zeiten vom 24. Juli 1971 bis 23. September 1973 wird in der Beschwerde vorgebracht, dass die belangte Behörde diesbezüglich das Recht des Beschwerdeführers auf Parteiengehör und die Verpflichtung zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens verletzt habe. Dem Beschwerdeführer seien keine Beweisergebnisse zur Kenntnis gebracht worden, aus welchen die Feststellungen der belangten Behörde über den angegebenen Zeitraum ableitbar wären. Hätte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Parteiengehör eingeräumt und ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, so hätte dieser darlegen können, dass auch diese strittigen Zeiten zu berücksichtigen gewesen wären.

Der Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 24. Oktober 2005 enthält in seiner Begründung eine tabellarische Aufstellung jener Zeiten, aus denen sich die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit zusammensetzt. Zudem wurde der Beschwerdeführer in diesem Bescheid auf die Möglichkeit hingewiesen, seine Studienzeit an der Bundesanstalt für Leibeserziehung in Wien vom 15. September 1971 bis 27. Juni 1973 durch Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages "nachzukaufen". Dem Beschwerdeführer ist zuzugestehen, dass die eigentliche Begründung für die Nichtberücksichtigung der Zeiten vom 24. Juli 1971 bis 23. September 1973 erst im angefochtenen Bescheid nachgeholt wurde. Zu den dort näher angeführten Umständen wurde dem Beschwerdeführer kein Parteiengehör gewährt. Die Beschwerde bringt jedoch nicht vor, welche Ausführungen bei Wahrung des Parteiengehörs im Verwaltungsverfahren gemacht worden wären, um eine Berücksichtigung der Zeiten vom 24. Juli 1971 bis 23. September 1973 als Teil der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu bewirken. Damit lässt die Beschwerde jegliche Relevanzdarstellung vermissen. Im Übrigen finden die Ausführungen der belangten Behörde Deckung in den vorgelegten Verwaltungsakten. In dem aufliegenden Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom März 1977 betreffend die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten werden die beiden vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Zeitraum angegebenen Zeiten einer angeblichen Beschäftigung nicht als anerkannte Ruhegenussvordienstzeiten angeführt; sie sind auch nicht in dem von ihm am 25. Februar 1977 unterschriebenen "Fragebogen für die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten" unter den Beschäftigungszeiten enthalten.

3. Aus den dargelegten Gründen erweist sich der angefochtene Bescheid im Ergebnis nicht als rechtswidrig; die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

4. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am 20. Mai 2009

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte