VwGH 83/07/0122

VwGH83/07/012210.4.1984

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Starlinger, über die Beschwerde des J und der AP in G, beide vertreten durch Dr. Richard Wandl, Rechtsanwalt in St. Pölten, Kremser Gasse 19, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. Februar 1983, Zl. 8-LAS-263 P 67/25-1983, betreffend Zusammenlegung O, zu Recht erkannt:

Normen

AgrBehG 1950 §5 Abs2;
AgrBehG 1950 §8;
AVG §45 Abs2 impl;
AVG §45 Abs2;
AVG §52 Abs1;
AVG §52 Abs2;
AVG §52;
AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7 Abs1;
FlVfGG §4 Abs5 impl;
ZLG Stmk 1982 §27;
AgrBehG 1950 §5 Abs2;
AgrBehG 1950 §8;
AVG §45 Abs2 impl;
AVG §45 Abs2;
AVG §52 Abs1;
AVG §52 Abs2;
AVG §52;
AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7 Abs1;
FlVfGG §4 Abs5 impl;
ZLG Stmk 1982 §27;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Steiermark zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte des vorliegenden Erkenntnisses kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Juli 1982, Zl. 81/07/0138, verwiesen werden. Dieses Erkenntnis ist beiden Parteien des nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zugegangen.

Mit diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der belangten Behörde vom 14. Juli 1981, mit welchem der Berufung der Beschwerdeführer gegen den von der Agrarbezirksbehörde im Zusammenlegungsverfahren O erlassenen Zusammenlegungsplan nicht Folge gegeben, aber gleichzeitig eine Änderung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen verfügt worden war, wegen Rechtswidrigkeit infolge, Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

In der Begründung dieses Erkenntnisses hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, daß die belangte Behörde bei Erlassung des damals angefochtenen Bescheides ordnungsgemäß zusammengesetzt und keines ihrer Mitglieder befangen gewesen sei. Die Beschwerdeführer seien auch weder durch die von ihnen beanstandete Beiziehung des Bürgermeisters im erstinstanzlichen Verfahren noch dadurch in ihren Rechten verletzt worden, daß ihnen kein Parteiengehör gewährt worden sei; vielmehr sei ihnen ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme zu den vorgelegenen Beweisergebnissen, allenfalls auch durch Vorlage eines Gegengutachtens, gegeben worden. Zur behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit des damals bekämpften Bescheides hat der Verwaltungsgerichtshof einleitend darauf hingewiesen, daß mit Rücksicht auf den stufenförmigen Aufbau des Zusammenlegungsverfahrens und auf den rechtskräftigen Besitzstandsausweis und Bewertungsplan diesbezügliche Fragen nicht mehr aufgeworfen werden könnten. Zum Teil habe auf Beschwerdevorbringen wegen des im verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geltenden Neuerungsverbotes nicht eingegangen werden können. Erstmalig vor dem Verwaltungsgerichtshof hätten die Beschwerdeführer auch behauptet, sie seien zu der bei Erlassung des Zusammenlegungsplanes herangezogenen Wunschabgabe gezwungen worden, von welcher der Verwaltungsgerichtshof aber bei der Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der Abfindung der Beschwerdeführer auszugehen gehabt habe. Den Abfindungswünschen der Beschwerdeführer sei im Zusammenlegungsplan weitgehend entsprochen worden, so insbesondere bei der Zuweisung der Abfindungsgrundstücke 44 b und 44 e. Dieses letztere Grundstück sei unter Bedachtnahme auf den Altbestand der Beschwerdeführer, auf die Ziele der gesamten Zusammenlegung und auf die Interessen aller Parteien auch nicht, wie dies die Beschwerdeführer behaupteten, ungünstig geformt oder unzureichend erschlossen. Wassereinrisse auf diesem Grundstück gingen auf die derzeitige Bewirtschaftungsform zurück, deren Änderung (Querackerung) nach den vom Verwaltungsgerichtshof zugrundezulegenden Sachverhaltsfeststellungen nicht unzumutbar sei. Zur Abfindung 44 c sei auszuführen, daß die von den Beschwerdeführern bemängelte Waldbeschattung nur in jenem Bereich zu erkennen sei, in welchem bereits der Altbestand der Beschwerdeführer gelegen gewesen sei. Auch die Form dieses Abfindungsgrundstücks sei jedenfalls erheblich besser als die Ausformung des Altbestandes der Beschwerdeführer. Den Ausführungen der belangten Behörde, daß die neuzugeteilten Flächen dieser Abfindung eine durchschnittlich bessere Bonität aufwiesen als die verbliebenen eigenen Flächen der Beschwerdeführer, und den Ausführungen über die ausreichende Aufschließung dieser Abfindung seien die Beschwerdeführer nicht entgegengetreten. Die Gegenüberstellung des gesamten Alt- und Neubestandes der Beschwerdeführer lasse ein gesetzwidriges Vorgehen der belangten Behörde nicht erkennen. Zum Vorbringen der Beschwerdeführer, daß durch die Zusammenlegung für sie eine beengte Hofstelle geschaffen und die Zufahrt erschwert worden sei, verwies der Verwaltungsgerichtshof ferner darauf, daß den Beschwerdeführern nach der Neueinteilung zu ihrem Hausgrund zwei Zufahrten zugestanden seien, von denen sie sich durch Teilung des Hausgrundstücks und Verwendung des an den Weg A angrenzenden Teiles als Baugrundstück durch ihren Stiefsohn die langjährig benutzte Zufahrt zum Wirtschaftsgebäude selbst genommen hätten. Die Beschwerdeführer hätten ferner nicht den Feststellungen der belangten Behörde widersprochen, daß sie die verbliebene Zufahrtsmöglichkeit über den Weg Y jederzeit auf Eigengrund besser gestalten könnten, und daß bessere Beladungsverhältnisse für LKW's auch durch die früheren Zufahrtsverhältnisse nicht gegeben gewesen seien. Zur Behauptung der Beschwerdeführer schließlich, sie könnten, insbesondere wegen der Zuteilung der Abfindungen 44 e und 44 c keinen zumindest gleichen Betriebserfolg wie vor der Zusammenlegung erzielen, hat der Verwaltungsgerichtshof auf seine ständige Rechtsprechung hingewiesen, wonach es Sache der eine solche Behauptung aufstellenden Partei sei, den Nachweis dafür zu erbringen, welche Erschwernis sie nunmehr auf sich zu nehmen habe, welche Einbußen sie erleide und in welchem Maß der auf Grund der durchgeführten Zusammenlegung erzielte oder zu erwartende Betriebserfolg geringer sei. Einen derartigen Nachweis hätten die Beschwerdeführer nicht geführt, vor allem seien sie den ihren Behauptungen entgegenstehenden Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde nicht auf der gleichen fachlichen Ebene entgegengetreten. Der Verwaltungsgerichtshof ist jedoch trotz all dieser Erwägungen im Ergebnis zur Aufhebung des damals angefochtenen Bescheides der belangten Behörde gelangt, weil die belangte Behörde im Spruchpunkt 2.) dieses Bescheides eine nicht ausreichend konkretisierte Änderung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen hinsichtlich einer Neugestaltung der Abflußverhältnisse an der Grenze zwischen den Grundabfindungen 44 b und 28 a-b angeordnet habe, die weder die dafür erforderlichen Leistungen, noch die dafür heranzuziehenden Personen, noch Bestimmungen über die Tragung der dafür auflaufenden Kosten enthalten habe. Da der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen jedoch spätestens gemeinsam mit dem Zusammenlegungsplan zu erlassen sei, habe der genannte Aufhebungsgrund den gesamten angefochtenen Bescheid und nicht etwa nur dessen Spruchpunkt 2.) zu erfassen gehabt.

Im fortgesetzten Verfahren hielt die belangte Behörde am 19. Oktober 1982 eine weitere mündliche Berufungsverhandlung an Ort und Stelle ab. In dieser Verhandlung wurden die Bemängelungen der Beschwerdeführer ausdrücklich erörtert. Insbesondere kam dabei das in der Zwischenzeit erstellte Projekt zur klaglosen Abfuhr der auf dem Grundstück 44 b anfallenden Meteorwässer zur Sprache; dazu erklärten die Beschwerdeführer jedoch, der dafür notwendigen Anlegung eines Grabens auf ihrem Abfindungsgrundstück nicht zuzustimmen, weil sie dadurch wieder Grund verlieren würden. Am Ende dieser Verhandlung erklärte der damalige Vertreter der Beschwerdeführer, daß es natürlich dem Senat überlassen bleibe, zu befinden, ob eine neuerliche mündliche Verhandlung durchgeführt werden müsse. Hierauf schloß der Vorsitzende die Verhandlung mit der Bekanntgabe, "daß nach Abgabe des Gutachtens des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen und der hiezu ergehenden Stellungnahme des Vertreters der Berufungswerber das Erkenntnis schriftlich ergehen wird, sofern die Durchführung einer weiteren Verhandlung nicht erforderlich ist". Das hierauf eingeholte Gutachten des Amtssachverständigen wurde den Beschwerdeführern zur Äußerung zugestellt, doch haben sie dazu keine Stellungnahme abgegeben.

Mit dem daraufhin ohne Abhaltung einer weiteren Verhandlung erlassenen, nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25. Februar 1983 hat die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 1 AgrVG 1950 als unbegründet abgewiesen. Von der im Bescheid der belangten Behörde vom 14. Juli 1981 vorgesehenen Änderung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen nahm die belangte Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid ersatzlos Abstand. In der Begründung des angefochtenen Bescheides meinte die belangte Behörde nach Darstellung des bisherigen Verfahrensverlaufes, nach wörtlicher Wiedergabe des eingeholten Gutachtens und nach Zitierung der einschlägigen Bestimmungen des wiederverlautbarten Gesetzes über die Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke, LGBl. für die Steiermark Nr. 82/1982 (StZLG 1982), die Berufung ziehe im wesentlichen die Gesetzmäßigkeit der Abfindung in Zweifel und sei auf eine Ergänzung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen sowie auf die Einräumung des Servitutsrechtes einer Rohrleitung gerichtet. Soweit die Berufung sich gegen den Bewertungsplan richte, sei auf dessen längst eingetretene Rechtskraft zu verweisen. Dem Gutachten des Sachverständigen folgend, gelangte die belangte Behörde zu dem Ergebnis, daß ein Vergleich von Fläche und Wert der Altgrundstücke der Beschwerdeführer mit jenen ihrer Abfindungen eine Gesetzwidrigkeit der Abfindung nicht erkennen lasse. Sowohl die Differenz zwischen dem Wert des Altbestandes und dem nach Abzug des Anteils für die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen errechneten Abfindungsanspruch der Beschwerdeführer als auch das Flächen-Wert-Verhältnis dieser Abfindung lägen weit innerhalb der gesetzlichen Toleranzgrenzen. Auch der im einzelnen vom Sachverständigen vorgenommene Vergleich der Abfindungsgrundstücke mit dem eingebrachten Besitzstand und eine Darstellung der Kulturgattungen lasse die von den Beschwerdeführern behauptete Gesetzwidrigkeit nicht erkennen. Zum Berufungsvorbringen hinsichtlich der Abfindungsgrundstücke 44 b, 44 e und 44 c sowie hinsichtlich der Hofzufahrt enthält die Begründung des nunmehr angefochtenen Bescheides wörtlich die diesbezüglichen Ausführungen im Bescheid der belangten Behörde vom 14. Juli 1981. Hinsichtlich der Realisierung des erstellten Projektes einer klaglosen Abfuhr der auf der Abfindung 44 b anfallenden Meteorwässer sei die belangte Behörde zu der Ansicht gelangt, daß diese nicht erforderlich sei. Einerseits seien im Zeitpunkt der Ortsverhandlung vom 19. Oktober 1982 trotz ergiebiger Regenfälle an den Vortagen keine Naßstellen auf diesem Grundstück festgestellt worden, andererseits hätten die Beschwerdeführer selbst die Errichtung eines Grabens und die Verlegung einer Betonrohrleitung auf ihrem Grund strikt abgelehnt. Überdies werde eine Beeinträchtigung der Bewirtschaftung der Abfindung 44 b durch Meteorwässer seitens des Amtssachverständigen verneint. Zusammenfassend sei festzustellen, daß die gesamten Grundabfindungen der Beschwerdeführer in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken weitgehend entsprächen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke ermöglichten; im übrigen werde eine betriebswirtschaftliche Schlechterstellung nach der Zusammenlegung durch die Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Die Beschwerdeführer seien daher gesetzmäßig abgefunden worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit "infolge Verletzung von Verfahrensmängeln" und wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Unzutreffend ist die Behauptung der Beschwerdeführer, die belangte Behörde habe die Verfahrensvorschrift des § 9 Abs. 1 AgrVG 1950 dadurch verletzt, daß sie die "Beiziehung der Parteien als Berufungswerber" unterlassen habe. Die Beschwerdeführer sind zu der von der belangten Behörde im fortgesetzten Verfahren abgehaltenen Berufungsverhandlung geladen worden und hatten in dieser Verhandlung ausreichend Gelegenheit zur Darlegung ihres Standpunktes. Eine weitere Verhandlung, zu welcher die Beschwerdeführer zu Unrecht nicht beigezogen worden wären, hat vor der belangten Behörde nicht stattgefunden; die Abhaltung einer solchen war auch weder vom Gesetz geboten noch auf Grund der Umstände des Beschwerdefalles erforderlich, zumal ein darauf abzielender Antrag von den Beschwerdeführern weder in der Verhandlung vom 19. Oktober 1982 noch nach Einlangen des Gutachtens gestellt worden ist. Die Beschwerdeführer haben im Gegenteil dadurch, daß sie zu diesem Gutachten binnen der ihnen eingeräumten Frist keine Stellungnahme abgegeben haben, zu erkennen gegeben, daß sie keinen Wert auf eine weitere Erörterung dieses Gutachtens legten. Bei diesem aktenkundigen Ablauf des Verfahrens vor der belangten Behörde ist es geradezu unverständlich, wenn die Beschwerdeführer nunmehr vorbringen, es sei ihnen die Möglichkeit genommen worden, sich "zu rechtfertigen und ihre durch einen Zivilingenieur als Vertreter mindestens gleichwertige Darstellung kundtun".

Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erblicken die Beschwerdeführer darin, daß sich die belangte Behörde als weisungsungebundene Kollegialbehörde durch Zuziehung eines weisungsgebundenen Amtssachverständigen "gesetzwidrig erweitert" habe, wodurch "die Unabhängigkeit in Frage gestellt" erscheine. Entgegen den diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerde ist es aber einer Kollegialbehörde, der fachkundige Mitglieder angehören, nach dem Gesetz (§§ 1 AgrVG 1950, 52 AVG 1950) keinesfalls verwehrt, zur Ermittlung des Sachverhaltes einen Sachverständigen beizuziehen, wobei § 52 Abs. 1 AVG 1950 als Regelfall die Beiziehung von Amtssachverständigen vorsieht. Inhaltliche Mängel des im Beschwerdefall eingeholten Gutachtens haben die Beschwerdeführer trotz gebotener Gelegenheit weder im Verwaltungsverfahren noch in ihrer Beschwerde aufgezeigt. Zur von der Beschwerde neuerlich aufgeworfenen Frage der angeblichen Befangenheit eines Senatsmitgliedes "mangels Kenntnis der Fachlage" ist im übrigen auf die vom Verwaltungsgerichtshof bereits im eingangs genannten Erkenntnis vom 6. Juli 1982, Zl. 81/07/0138, angestellten Erwägungen hinzuweisen.

Auch den Ausführungen der Beschwerdeführer zur behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ist einleitend ein Hinweis auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes im genannten Vorerkenntnis entgegenzustellen, zumal das fortgesetzte Verfahren - sieht man vorerst von der Frage der Ableitung der Meteorwässer vom Abfindungsgrundstück 44 b ab - dazu keine relevanten neuen Ergebnisse erbracht hat.

Gemäß § 63 Abs. 1 VwGG 1965 sind die Verwaltungsbehörden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde stattgegeben hat, verpflichtet, in dem betreffenden Fall unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Nach dieser Bestimmung war die belangte Behörde bei Erlassung des Ersatzbescheides durch das Erkenntnis im Rahmen des seinerzeit angenommenen Sachverhaltes gebunden, wobei die Bindungswirkung sich auf alle im Erkenntnis zum Ausdruck kommenden Rechtsmeinungen im Zusammenhang mit dem von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt erstreckte (vgl. u.a. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Oktober 1981, Zlen. 03/0895/80, 03/0897/80, vom 24. Juni 1970, Zl. 1530/68, und vom 1. März 1956, Slg. Nr. 3999/A). Das im fortgesetzten Verfahren eingeholte, unbekämpft gebliebene Gutachten hat zur Frage der Gegenüberstellung des Altbestandes der Beschwerdeführer mit der ihnen zugewiesenen Gesamtabfindung keine neuen Ergebnisse gebracht. Wie dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Juli 1982, Zl. 81/07/0138, entnommen werden kann, wäre aber der Verwaltungsgerichtshof bereits damals zu einer Abweisung der Beschwerde gelangt, hätte nicht Spruchpunkt 2.) des damals angefochtenen Bescheides eine nicht im Gesetz entsprechende, den gesamten Zusammenlegungsplan in Frage stellende Änderung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen enthalten.

Ungeachtet dessen geht die Beschwerde zur behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit neuerlich in unzulässiger Weise auf bereits im Besitzstandsausweis und im Bewertungsplan rechtskräftig abgeschlossene Fragen ein. Im übrigen befassen sich die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen, zum Teil erneut unter Verletzung des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren herrschenden Neuerungsverbotes (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG 1965) mit Gegenüberstellungen einzelner Altgrundstücke mit bestimmten Abfindungsgrundstücken. Um feststellen zu können, ob die Zusammenlegung den gesetzlichen Zielen dieses Verfahrens entsprochen hat oder nicht, kommt es jedoch nicht auf solche Einzelvergleiche, sondern auf das Ergebnis der Gegenüberstellung der Gesamtabfindung mit dem gesamten Altbestand an (vgl. dazu Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Juli 1983, Zl. 82/07/0220). Durch die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen wird daher für die Gesetzmäßigkeit der Gesamtabfindung der Beschwerdeführer nicht Relevantes ausgesagt, insbesondere werden durch sie die auf das unbestrittene und schlüssige Gutachten gestützten Erwägungen der belangten Behörde zum Vergleich der gesamten Abfindung mit dem gesamten Altbestand nicht widerlegt. Soweit die Beschwerdeführer in diesem Rahmen ihnen günstiger erscheinende Vorschläge zur Abgrenzung ihrer Abfindungsgrundstücke in der Natur machen, ist ihnen einerseits erneut entgegenzuhalten, daß sie damit im Verwaltungsverfahren versäumtes Vorbringen in unzulässiger Weise vor dem Verwaltungsgerichtshof nachzuholen versuchen, andererseits aber auch, daß es in einem Zusammenlegungsverfahren regelmäßig mehrere Möglichkeiten der Gestaltung der Abfindungen im Zusammenlegungsplan geben wird, die dem Gesetz entsprechen (vgl. dazu Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Jänner 1984, Zl. 83/07/0034). Eine Gesetzwidrigkeit des vorliegendenfalls von der belangten Behörde bestätigten Zusammenlegungsplanes wird damit nicht aufgezeigt.

Die belangte Behörde hat den erstinstanzlichen Zusammenlegungsplan auf Grund der Ergebnisse des fortgesetzten Verfahrens mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vollinhaltlich bestätigt und von der in ihrem Bescheid vom 14. Juli 1981 vorgesehenen Ergänzung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen ersatzlos Abstand genommen. Gegen die Begründung des angefochtenen Bescheides zur Frage der Wasserabfuhr bringt die Beschwerde nichts vor. Demnach hat sich die Beeinträchtigung des Abfindungsgrundstücks 44 b durch Meteorwässer im fortgesetzten Verfahren unbestritten als nicht so gravierend herausgestellt, daß die ursprünglich angeordneten Maßnahmen, deren Durchführung sich die Beschwerdeführer übrigens selbst widersetzt haben, zur Herbeiführung der Gesetzmäßigkeit der Abfindung der Beschwerdeführer unbedingt erforderlich gewesen wären. In der Beschwerde wird zu dieser Frage nur ausgeführt, das Wasserableitungsproblem sei weiterhin ungelöst, "da das Oberflächenwasser der Abfindungen 29, 40 und 43 quer über unsere Abfindung fließt". Abgesehen davon, daß völlig unklar ist, um welche Grundstücke es sich bei den genannten "Abfindungen 29, 40 und 43" handeln soll, können jedoch mit dieser Beschwerdebehauptung die diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht widerlegt werden. Wenn die Beschwerdeführer überdies noch anführen, daß die Herstellung einer Abflußrinne keine Lösung darstellen würde, weil sie dadurch Grund verlieren würden, geben sie damit nur ihr Einverständnis mit dem Unterbleiben der Ausführung des dafür ausgearbeiteten Projektes zu verstehen, wie es der angefochtene Bescheid ohnehin vorsieht.

Die behauptete Rechtswidrigkeit haftet dem angefochtenen Bescheid daher nicht an, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 lit. a und b sowie 53 Abs. 1 VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221.

Wien, am 10. April 1984

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