Normen
FlVfGG §4 Abs5 impl;
FlVfLG OÖ 1979 §15;
FlVfLG OÖ 1979 §19;
FlVfLG OÖ 1979 §21;
FlVfGG §4 Abs5 impl;
FlVfLG OÖ 1979 §15;
FlVfLG OÖ 1979 §19;
FlVfLG OÖ 1979 §21;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Das Zusammenlegungsverfahren H wurde mit Verordnung der Agrarbehörde Linz vom 22. Februar 1977 eingeleitet. Mit Bescheid vom 10. Dezember 1979 hat die Agrarbezirksbehörde in dieses Zusammenlegungsverfahren u.a. die im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden, gemäß den Ergebnissen des vorangegangenen Flurbereinigungsverfahrens A ausgeformten Grundstücke Nr. 1784 (X) und Nr. 1817 (Y) einbezogen. Der Berufung des Beschwerdeführers gegen diesen Einbeziehungsbescheid hat die belangte Behörde mit ihrem Bescheid vom 18. März 1980 nicht Folge gegeben; begründend hatte sie dazu ausgeführt, diese Einbeziehung ermögliche eine Begradigung der unregelmäßig verlaufenden Grenze des Zusammenlegungsgebietes zu dem von der Flurbereinigung A erfaßten Gebiet. Eine nachträgliche Einbeziehung des östlich an das Grundstück Nr. 1784 des Beschwerdeführers angrenzenden Grundstücks Nr. 1785 aus dem Flurbereinigungsgebiet A in das Zusammenlegungsgebiet H hatte die belangte Behörde in demselben Bescheid in Stattgebung einer diesbezüglichen Berufung der Eigentümer des Grundstücks Nr. 1785 abgelehnt.
In der Folge erließ die Agrarbezirksbehörde den mit 20. Juli 1982 datierten Zusammenlegungsplan, der in der Zeit vom 28. Juli bis zum 11. August 1982 im Gemeindeamt H zur Einsicht aufgelegt wurde. Dieser Zusammenlegungsplan sah zur Begradigung der Gebietsgrenze gegenüber dem Flurbereinigungsgebiet A hinsichtlich der beiden genannten Grundstücke des Beschwerdeführers im wesentlichen die Abtrennung eines keilförmigen Teiles des Grundstückes Nr. 1784 im Ausmaß von
2.168 m2 vor, welches der Abfindung D 1 der Mitbeteiligten D zugeschlagen wurde; hingegen wurde das Grundstück Nr. 1817 des Beschwerdeführers in seinem südwestlichen Bereich um einen Grundstücksteil im Ausmaß von 2.202 m2 aus dem Altbesitz der Mitbeteiligten J erweitert.
Die gegen diesen Zusammenlegungsplan vom Beschwerdeführer erhobene Berufung hat die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25. November 1982 als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, daß der Besitzstandsausweis und der Bewertungsplan auch hinsichtlich der nachträglich einbezogenen Grundstücke in Rechtskraft erwachsen seien und daß die Abfindung des Beschwerdeführers im Zusammenlegungsverfahren H rechnerisch gesetzmäßig erfolgt sei. Darüber hinaus könne bei Abwägung aller Vor-und Nachteile festgestellt werden, daß durch die nachträgliche Einbeziehung der Grundstücke Nr. 1784 und Nr. 1817 in das Zusammenlegungsgebiet und durch die Neueinteilung im Zusammenlegungsplan keine Verschlechterung für den Beschwerdeführer eingetreten sei. Die Vergrößerung des Grundstücks Nr. 1817 um 2.202 m2 sei teils in fast ebener Lage anschließend an den Ortschaftsweg G-A, teils in leicht nach Norden geneigter Lage (6 %) erfolgt. Damit sei eine Verbesserung der Ausformung und der Bewirtschaftbarkeit dieses Grundstückes erzielt worden: während vor der Zusammenlegung im südlichen Teil eine beträchtliche Verschmälerung gegeben gewesen sei, weise das Grundstück nunmehr fast gleichlaufende Grenzen in der Bewirtschaftungsrichtung auf. Die Flächenabnahme und die Bewirtschaftungserschwernisse beim Grundstück Nr. 1784 würden durch die Vergrößerung des Grundstückes Nr. 1817 und durch dessen nunmehr wesentlich verbesserte Ausformung ausgeglichen. Dazu komme die Verkürzung der südlich entlang einem Gehölzstreifen verlaufenden Grabengrenze des Grundstücks Nr. 1784 durch die Neueinteilung um ca. 30 m.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer fühlt sich in seinem Recht auf Abfindung mit günstig geformten Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit verletzt und bringt weiters vor, daß die von der belangten Behörde vorgenommene Interessenabwägung im Sinne des § 15 des O.Ö. Flurverfassungs-Landesgesetzes, LGBl. Nr. 73/1979 (FLG), zu Unrecht zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgefallen sei.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Auch die Mitbeteiligten haben Gegenschriften erstattet, in welchen sie sich mit dem von der belangten Behörde bestätigten Zusammenlegungsplan vollständig einverstanden erklärten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Wie schon in dem dem angefochtenen Bescheid vorangegangenen Berufungsverfahren nimmt der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde gegen die Einbeziehung seiner Grundstücke Nr. 1784 und Nr. 1817 in das vorliegende Zusammenlegungsverfahren Stellung. Da der diese Einbeziehung aussprechende Bescheid längst in Rechtskraft erwachsen ist, erübrigt sich ein neuerliches Eingehen auf die Frage, ob sie "ohne jeden zwingenden Grund" erfolgt ist. Unbestritten ist jedenfalls, daß diese Einbeziehung zum Zwecke der Begradigung der Grenze zwischen dem Flurbereinigungsgebiet A und dem Zusammenlegungsgebiet H verfügt wurde und daß sie im Zusammenlegungsplan nur diesem Zweck dienende Veränderungen nach sich gezogen hat.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbestritten ist auch, daß der Besitzstandsausweis und der Bewertungsplan einschließlich der beiden Grundstücke des Beschwerdeführers in Rechtskraft erwachsen ist und daß die dem Beschwerdeführer zugewiesene Abfindung rein rechnerisch allen gesetzlichen Voraussetzungen entspricht.
Der Beschwerdeführer erblickt eine Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Zusammenlegungsplanes ausschließlich darin, daß er sowohl im Bereich Y (Grundstück Nr. 1817) als auch im Bereich X (Grundstück Nr. 1784) eine äußerst ungünstige Ausformung seiner Grundflächen erhalten habe. Diese Behauptung wird in der Beschwerde hinsichtlich des Grundstücks Nr. 1817 nicht näher ausgeführt, sodaß die gegenteiligen Ausführungen im angefochtenen Bescheid unwiderlegt geblieben sind. Wie die im Akt liegenden Planunterlagen anschaulich zeigen, wurde durch den angefochtenen Zusammenlegungsplan tatsächlich eine gegenüber dem vorherigen Zustand wesentlich verbesserte Ausformung des Grundstücks Nr. 1817 herbeigeführt, und zwar sowohl dadurch, daß die Grenzen dieses Grundstücks in der Bewirtschaftungsrichtung nunmehr fast parallel verlaufen, als auch durch die Beseitigung der bis dahin vorhanden gewesenen Verschmälerung dieses Grundstücks gegen Süden.
Mit seinen Ausführungen zu einer wesentlichen Verschlechterung der Ausformung bzw. Bearbeitbarkeit des Grundstücks Nr. 1784 setzt sich der Beschwerdeführer in Widerspruch zum Akteninhalt. Bei seiner Bezugnahme auf das Privatgutachten des Sachverständigen AK vom 11. März 1980 übersieht der Beschwerdeführer nämlich, daß die damals von diesem Sachverständigen abgelehnte Veränderung des Grundstücks Nr. 1784 im angefochtenen Bescheid nicht verfügt wurde. Dadurch, daß die belangte Behörde bereits mit ihrem Bescheid vom 18. März 1980 die nachträgliche Einbeziehung des Grundstücks Nr. 1785 aus dem Flurbereinigungsgebiet A in das vorliegende Zusammenlegungsverfahren abgelehnt hat, ist es zu einer Veränderung der Ostgrenze des Grundstücks Nr. 1784 nicht gekommen. Damit ist jedoch den Ausführungen des Sachverständigen K sowohl hinsichtlich der Grenzveränderung als auch hinsichtlich der Schaffung einer zapfenartigen Verengung an der Südostecke dieses Grundstücks der Boden entzogen. Hinsichtlich der durch die nunmehrige Grenzziehung für das Grundstück Nr. 1784 verbliebenen Bewirtschaftungserschwernisse kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie - abgesehen davon, daß die Westgrenze dieses Grundstücks nunmehr gerade und nicht mehr gebogen verläuft, und abgesehen von der im angefochtenen Bescheid erwähnten Verkürzung der Grabengrenze entlang des Gehölzstreifens an der Südwestecke - zur Begründung der Gesetzmäßigkeit des von ihr bestätigten Zusammenlegungsplanes darauf verweist, daß diese Erschwernisse durch die Verbesserung der Ausformung des anderen Abfindungsgrundstückes (Nr. 1817) des Beschwerdeführers ausgeglichen sind.
Wenn der Beschwerdeführer schließlich ihm günstiger erscheinende Vorschläge zur Erreichung einer geraden Grundgrenze zwischen dem ursprünglichen Zusammenlegungsgebiet und seinem Grundstück Nr. 1784 macht, ist ihm zu entgegnen, daß es in einem Zusammenlegungsverfahren regelmäßig mehrere Möglichkeiten der Gestaltung der Abfindungen im Zusammenlegungsplan geben wird, die dem Gesetz entsprechen. Zu prüfen war im Beschwerdefall jedoch nur, ob die von den Agrarbehörden konkret gewählte Lösung dem Gesetz entspricht.
Da es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, eine Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Zusammenlegungsplanes aufzuzeigen, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221.
Wien, am 24. Jänner 1984
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