VwGH 81/07/0138

VwGH81/07/01386.7.1982

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Davy, über die Beschwerde des J und der AP in O, vertreten durch Dr. Richard Wandl, Rechtsanwalt in St. Pölten, Kremsergasse 19, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Juli 1981, Zl. 8- LAS 263 P 67/7-1981, betreffend Zusammenlegung O, zu Recht erkannt:

Normen

AgrBehG 1950 §5 Abs2;
AgrBehG 1950 §8;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §53 Abs1;
AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7 Abs1;
ZLG Stmk 1971 §18;
ZLG Stmk 1971 §19;
ZLG Stmk 1971 §24 Abs1;
ZLG Stmk 1971 §24 Abs7;
ZLG Stmk 1971 §24 Abs8;
ZLG Stmk 1971 §28 Abs3;
ZLG Stmk 1971 §49 Abs1;
ZLG Stmk 1971 §50;
AgrBehG 1950 §5 Abs2;
AgrBehG 1950 §8;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §53 Abs1;
AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7 Abs1;
ZLG Stmk 1971 §18;
ZLG Stmk 1971 §19;
ZLG Stmk 1971 §24 Abs1;
ZLG Stmk 1971 §24 Abs7;
ZLG Stmk 1971 §24 Abs8;
ZLG Stmk 1971 §28 Abs3;
ZLG Stmk 1971 §49 Abs1;
ZLG Stmk 1971 §50;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Steiermark hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 8.310,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Das Zusammenlegungsverfahren O wurde mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde Graz vom 6. November 1963 eingeleitet. In dieses Verfahren wurden die Beschwerdeführer gemäß bereits im Jahre 1964 erlassenem und in Rechtskraft erwachsenem Besitzstandsausweis und Bewertungsplan mit fünfzehn Besitzkomplexen im Gesamtausmaß von 7,2795 ha und mit einem Wert von S 272.073,80 einbezogen. Nach Abzug eines Betrages von S 6.697,20 (= 2,525 %) für gemeinsame Maßnahmen und Anlagen betrug der Abfindungsanspruch der Beschwerdeführer S 265.376,60. Die vorläufige Übernahme der Abfindungen erfolgte im Jahre 1964.

In der Folge erließ die Agrarbezirksbehörde durch Auflage in der Zeit vom 15. bis zum 29. Juli 1980 den Zusammenlegungsplan, der auch den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen umfaßte. Darin wurden den Beschwerdeführern neun Abfindungsgrundstücke mit einem Wert von S 265.281,60 und einem Gesamtausmaß von 7,2017 ha zugewiesen.

In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machten die Beschwerdeführer ganz allgemein geltend, sie seien durch zu schlechte Bewertung ihrer Altgrundstücke im Zusammenlegungsverfahren benachteiligt worden. Im einzelnen wendeten sich die Beschwerdeführer insbesondere gegen die ihnen zugeteilten Abfindungen 44 b, 44 e und 44 c. Die Zufahrt zur Parzelle 44 b gehöre ausgebaut und geschottert, eine Hügelkuppe müsse abgetragen werden. Ferner sei in diesem Bereich eine Rohrleitung von der Gemeinde zu übernehmen und ein Wassergraben zur Ableitung des von einer Gemeindestraße auf das Feld der Beschwerdeführe abfließenden Wassers erforderlich. Bei der Parzelle 44 e rutsche immer wieder eine Böschung ab; dort sei die Errichtung einer Stützmauer notwendig. Auch sei dieses Grundstück nicht sehr wirtschaftlich und schwer zu bearbeiten. Bei der Parzelle 44 c handle es sich um minderwertigen Grund, der sehr schwer zu bearbeiten sei. Überdies sei dieses Grundstück an drei Seiten von hochstehendem Wald umgeben, weshalb auf den Feldern in einer Breite von 10 bis 20 m nichts wachse; daraus entstehe den Beschwerdeführern ein sehr großer finanzieller Schaden. Auch fehle dort eine Verbindung zwischen den beiden parallel zu dem Feld verlaufenden Straßen, was immer wieder zu Streitigkeiten führe. Ferner machten die Beschwerdeführer ihren Anspruch auf eine Rohrleitung geltend, an welcher ihnen ein Servitutsrecht zustehe. Schließlich sei durch die Ergebnisse des Zusammenlegungsverfahrens auch die Haus- bzw. Scheuneneinfahrt der Beschwerdeführer beengt worden.

Im Zuge des über diese Berufung durchgeführten Verfahrens hielt der Landesagrarsenat beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung (die belangte Behörde) am 14. Juli 1981 eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle ab, in deren Verlauf das Berufungsvorbringen mit den Beschwerdeführern erörtert wurde. Zur Situation hinsichtlich der Abfindungsgrundstücke nahmen insbesondere auch die fachkundigen Mitglieder der belangten Behörden Hofrat Dr. A und Ökonomierat B im Zuge dieser Berufungsverhandlung Stellung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 14. Juli 1981 wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Zusammenlegungsplan gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 1 AgrVG 1950 als unbegründet ab; aus Anlaß der Berufung wurde jedoch in Spruchpunkt 2.) des angefochtenen Bescheides der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 1 AgrVG 1950 dahin gehend ergänzt, "daß die Abflußverhältnisse an der Grenze zwischen den Grundabfindungen 44 b und 28 a-b derart zu gestalten sind, daß ein Eindringen dieser Oberflächenwässer auf die Grundabfindung 44 b vom technischen Standpunkt aus bestmöglich verhindert wird."

In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensverlaufes und der gesetzlichen Grundlagen ihrer Entscheidung im wesentlichen aus, daß die Berufung, soweit sie gegen den Bewertungsplan gerichtet sei, infolge dessen bereits eingetretener Rechtskraft keiner instanzmäßigen Überprüfung mehr unterliege. Die Gesetzmäßigkeit der Abfindung sei auch insofern gegeben, als der Unterschied zwischen dem Abfindungsanspruch und dem Wert der Grundabfindungen wesentlich unter der gesetzlichen Toleranzgrenze von 5 % liege. Die Abfindung 44 b sei wunschgemäß unverändert geblieben und sei durch Verbindung mit einem öffentlichen Weg aufgeschlossen worden. Dieser Weg könne entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer mit einem LKW oder einem Mähdrescher befahren werden; darüber hinaus sei eine Be-schotterung dieses Weges von der dafür erhaltungspflichtigen Gemeinde zugesagt worden. Eine Übernahme der durch die Beschwerdeführer privat errichteten und von der Gemeinde kostenlos an die öffentliche Leitung angeschlossenen Rohrleitung von diesem Grundstück zu einem Nachbargrundstück in die Erhaltung der Gemeinde sei nicht möglich. Die Abfindung 44 e sei - ebenfalls wunschgemäß - im Ried "X" zusammengefaßt worden, sie enthalte überwiegend Bonitäten der 1. und 2. Klasse und sei mit kleinen Ausnahmen in einer gleichbleibenden Breite bewirtschaftbar. Allenfalls durch Wassereinrisse entstehende Rutschungen, deren Ursache, wie das agrartechnische Mitglied des Landesagrarsenates festgestellt habe, in der derzeitigen Bewirtschaftungsform läge, würden durch die Gemeinde im Rahmen ihres eigenen Wirkungskreises behoben, ebenso würden Instandsetzungen der Böschung durch die Gemeinde veranlaßt. Die Abfindung 44 c sei aus den alten Besitzkomplexen 44/4 und 44/5 gebildet und wunschgemäß mit den schlechteren Bonitäten der Besitzkomplexe 44/7, 44/8, 44/10 und 44/15 vergrößert worden; zwei Drittel dieser Abfindungsfläche hätten bereits vor der Zusammenlegung den Beschwerdeführern gehört. Die Beschwerdeführer hätten durch Kultivierung von 14 a Wald auf 44/4 auf eigene Kosten zwar eine Vergrößerung der für den Ackerbau geeigneten Fläche herbeigeführt, doch sei dieser Grund minderwertig, steinig und schwer zu bearbeiten; dies sei aber keinesfalls Ursache der Zuteilung. Die neuzugeteilten Flächen dieser Abfindung seien durchschnittlich von besserer Bonität als die verbliebenen eigenen Flächen. Die Abfindung sei durch zwei Servitutswege erschlossen. Es fehle auch nicht an einer Verbindung zwischen den an beiden Seiten der Abfindung 44 c verlaufenden Straßen, da der Weg Z eine solche Verbindung herstelle; allenfalls aus der Benützung der Abfindungsfläche als Verbindungsweg entstehende Streitigkeiten seien im Zivilrechtsweg auszutragen. Auch hinsichtlich der bemängelten Hofzufahrt sei keine Gesetzwidrigkeit der Abfindung zu erkennen. Das Verfahren habe nämlich ergeben, daß die Beschwerdeführer nach der Neueinteilung zu ihrer Hofstelle bzw. ihrem Hausgrund zwei Zufahrten gehabt hätten, doch hätten sich die Beschwerdeführer durch eine Teilung des Hausgrundstückes ihre langjährige Zufahrt zum Wirtschaftsgebäude selbst genommen, da das übergebene Grundstück vom Stiefsohn der Berufungswerber als Baugrundstück verwendet worden sei. Den Beschwerdeführern stehe eine zweite Zufahrt auf dem Gemeindeweg Y ausschließlich zur Verfügung. Der derzeitige Kurvenradius betrage 4,3 m und könne auf Eigengrund jederzeit erweitert werden. Die bestehende Zufahrt zum Wirtschaftsgebäude sei nur teilweise befestigt und müsse entsprechend planiert und beschottert werden. Der alte Kurvenradius habe 5,5 m betragen, er könne aber mit Rücksicht auf den Grenzverlauf auf 7,5 m erweitert werden, sodaß durch diesen Grenzverlauf eine Behinderung der Zufahrt auszuschließen sei. Tatsache sei, daß wegen zu geringer Höhe der Scheuneneinfahrt mit einem LKW oder mit einem voll beladenen Ladewagen der Innenhof nicht erreicht werden könne, doch stehe zum Zwecke der Beladung ausreichender Platz zur Verfügung; eine bessere Beladungsmöglichkeit habe bei den früheren Zufahrtsverhältnissen auch nicht bestanden.

Wenngleich Wirtschaftserschwernisse hinsichtlich der Abfindung 44 b nicht erweislich seien und die Gesetzmäßigkeit dieser Abfindung gegeben sei, sei doch auf Grund der von der belangten Behörde an Ort und Stelle getroffenen Feststellungen für die zweckmäßige Bewirtschaftung dieser Abfindungsfläche die in Spruchpunkt 2.) des angefochtenen Bescheides angeordnete Ergänzung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen erforderlich, weil ohne eine solche Maßnahme die Beseitigung gegebener Mängel der Agrarstruktur (ungünstige Wasserverhältnisse) nicht erreicht werden würde.

Insgesamt sei hinsichtlich der Beschwerdeführer ein Zusammenlegungserfolg erkennbar. Ein Sachverhalt, aus dem sich ein zum Nachteil der Gesamtabfindung führender Betriebserfolgsvergleich mit dem Altbesitz ergeben hätte, sei von den Beschwerdeführern nicht vorgetragen worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.) Zu behaupteten Rechtswidrigkeiten infolge Verletzung von

Verfahrensvorschriften:

Die Beschwerdeführer fühlen sich in ihrem Recht auf gesetzmäßige Anwendung des § 52 AVG 1950 deshalb verletzt, weil das Mitglied des erkennenden Senates Ökonomierat B weder beamteter Sachverständiger des höheren landwirtschaftlichen Dienstes noch Sachverständiger des landwirtschaftlich wissenschaftlichen Dienstes sei. Die Behörde habe jedoch nach § 52 Abs. 1 AVG 1950 in erster Linie die ihr zur Verfügung stehenden Amtssachverständigen heranzuziehen, andere Sachverständige könnten nach § 52 Abs. 2 nur ausnahmsweise herangezogen werden. In jedem Falle aber müsse der herangezogene Sachverständige über die fachlichen Voraussetzungen auf wissenschaftlicher Basis verfügen; der Titel "Ökonomierat" allein spreche keinesfalls für eine Eignung als Sachverständiger analog einem Sachverständigen nach § 52 Abs. 1 AVG 1950 des höheren landwirtschaftlichen Dienstes. In dieser Hinsicht sei der angefochtene Bescheid durch eine unrichtig zusammengesetzte Kollegialbehörde ergangen und daher verfassungsrechtlich bedenklich.

Zu diesem Vorbringen hat die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 8. Juni 1979, B 568/77, hingewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich durch die Beschwerdeausführungen nicht veranlaßt, die dort vom Verfassungsgerichtshof zu derselben Problematik ausgesprochene Rechtsansicht nicht zu teilen. Demnach ist eine Regelung, nach der sachkundige, als Sachverständige bezeichnete Personen zu Mitgliedern einer Kollegialbehörde berufen werden, verfassungsrechtlich, im besonderen auch im Hinblick auf Art. 6 MRK, unbedenklich. Durch die Bestellung dieser Personen als Mitglieder eines Kollegialorgans wird nicht bewirkt, daß sie Sachverständige im Sinne des § 52 AVG 1950 werden. Nach § 5 Abs. 2 Z. 6 des Agrarbehördengesetzes 1950, BGBl. Nr. 1/1951, in der Fassung der Agrarbehördengesetznovelle BGBl. Nr. 476/1974 (in der Folge kurz AgrBehG 1950) ist Mitglied des Agrarsenates "ein landwirtschaftlicher Sachverständiger im Sinne des § 52 AVG 1950". Dem § 5 Abs. 2 Z. 6 AgrBehG 1950 ist nicht zu entnehmen, daß für die Ernennung als Mitglied des Landesagrarsenates nach dieser Bestimmung nur Beamte, wie dies nach den Bestimmungen der Z. 1, 3, 4 und 5 der angeführten Gesetzesstelle verlangt wird, in Betracht kommen. Die Beschwerdeführer behaupten nicht, daß Ökonomierat B nicht ordnungsgemäß zum Mitglied der belangten Behörde ernannt worden wäre. Die belangte Behörde war daher nicht aus dem von den Beschwerdeführern behaupteten Grund unrichtig zusammengesetzt. Nicht näher begründete Einwendungen in bezug auf eine angeblich fehlende Fachkunde eines Mitgliedes des Landesagrarsenates beeinträchtigen nicht dessen gesetzmäßige Zusammensetzung; keinesfalls kann aber den Akten entnommen werden, daß der Titel "Ökonomierat" allein die Eignung des Mitgliedes der belangten Behörde B für seine Tätigkeit begründet hätte.

Die Beschwerdeführer melden ferner Bedenken "in Richtung der Befangenheit gemäß § 7 Abs. 4 AVG 1950 hinsichtlich der Person des gemäß § 52 Abs. 2 bestellten landwirtschaftlichen Sachverständigen" an, "da gerade eine solche Person als Sachverständiger nicht an Wissen und Gewissen" und in ihren Entscheidungen daher "als eine von politischer Instanz ernannte Person unweigerlich nicht an fachliche Grundsätze allein gebunden" sei.

Auch dieses Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, eine Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, zumal weder eine den gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprechende Besetzung eines Kollegialorganes noch eine allenfalls mangelnde Fachkenntnis eines Senatsmitgliedes nach § 7 AVG 1950 als Befangenheitsgrund in Betracht kommt (vgl. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. November 1980, Zlen. 1089/80 und 1278/80, und vom 25. November 1980, Zl. 1531/80). Wollte man der Auffassung der Beschwerdeführer folgen, dann würde jede Bestellung von Mitgliedern der Landesagrarsenate gemäß § 5 Abs. 4 AgrBehG 1950 bereits Zweifel an deren Unbefangenheit begründen. Im übrigen sind die Mitglieder der Agrarsenate nach § 8 AgrBehG 1950 in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

Die Beschwerdeführer finden es ferner bedenklich, daß dem Verfahren vor der belangten Behörde auch der Bürgermeister beizogen worden sei. Es erübrigt sich jedoch, auf dieses Vorbringen weiter einzugehen, da die Beschwerdeführer hiezu nicht ausführen, ob und inwieweit sie durch diese verfahrensrechtliche Maßnahme der belangten Behörde in ihren Rechten beeinträchtigt worden wären.

Schließlich erblicken die Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften darin, daß ihnen keine Möglichkeit geboten worden sei, sich eines geeigneten Sachverständigen auf dem Gebiete der Maßnahmen der Bodenreform zu bedienen. Es wäre Pflicht der belangten Behörde gewesen, den Beschwerdeführern "die Beweisaufnahme in Form einer gutachtlichen Stellungnahme zur Kenntnis zu bringen". Da dies nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraumes vor der Verhandlung geschehen sei, seien die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt worden. In diesem Zusammenhang machen die Beschwerdeführer auch geltend, die belangte Behörde sei ihrer Verpflichtung gemäß § 10 Abs. 2 AgrVG 1950 nicht nachgekommen, "durch entsprechende Fragestellung an die Partei auf die eingehende Erörterung der betriebsspezifischen Momente hinzuwirken", wofür die Beschwerdeführer einen zusätzlichen fachfreundlichen Vertreter benötigt hätten.

Nach § 10 Abs. 2 AgrVG 1950 ist in der dort vorgesehenen Verhandlung nach Erstattung des Vortrages des Berichterstatters der Gegenstand durch Entgegennahme der Parteienerklärungen, Einvernahme der Zeugen und eingehende Erörterung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse klarzustellen. Aus der von der belangten Behörde über die Berufungsverhandlung vom 14. Juli 1981 an Ort und Stelle aufgenommenen Niederschrift geht hervor, daß die belangte Behörde diesen Vorschriften im Beschwerdefall nachgekommen ist. Aus der Niederschrift ergibt sich insbesondere, daß weder Fragen der schon damals anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer unbeantwortet, noch von ihnen gestellte Anträge unerledigt geblieben sind. Den Parteien war Gelegenheit gegeben, zu den vor und in dieser Verhandlung aufgenommenen Beweisen einschließlich der von Mitgliedern des Landesagrarsenates erstatteten Gutachten Stellung zu nehmen. Es trifft nicht zu, daß den Beschwerdeführern durch die Vorgangsweise der belangten Behörde die Möglichkeit genommen worden wäre, gegen die Ausführungen der fachkundigen Mitglieder des Landesagrarsenates Stellung zu nehmen und sich allenfalls zu diesem Zweck auch eines Privatsachverständigen zu bedienen. Selbst ohne Vorliegen eines Amtsgutachtens steht es nämlich den Parteien im Zusammenlegungsverfahren zu, durch ein Privatgutachten jene Tatsachen unter Beweis zu stellen, die gegen die Gesetzmäßigkeit der Abfindung sprechen könnten.

Die Tatsachenfeststellungen über den Altbestand und die Abfindung der Beschwerdeführer fanden in der Niederschrift über die Verhandlung an Ort und Stelle vom 14. Juli 1981 ihren Niederschlag, wodurch das Parteiengehör gewahrt und den Beschwerdeführern ausreichend Gelegenheit zu allfälliger Widerlegung gegeben war. Eine Pflicht der Behörde, von den Parteien noch gar nicht vorgetragene Gegenargumente zu erörtern, ist dem Gesetz eben so wenig zu entnehmen, wie eine Pflicht der Behörde, ihre rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes der Partei schon vor Erlassung des Bescheides mitzuteilen. Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher weder der Aktenlage noch den Ausführungen der Beschwerdeführer zu entnehmen, daß der Behörde durch ein mangelhaftes Verfahren zum Nachteil der Beschwerdeführer entscheidungswesentliche Tatsachen unbekannt geblieben sind (vgl. dazu Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Jänner 1982, Zl. 81/07/0102).

Die insoweit von den Beschwerdeführern behauptete Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften liegt daher nicht vor.

2.) Zur behaupteten Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides:

Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, Waldgrundstücke aus ihrem Altbestand hätten in das Verfahren nicht einbezogen und bewertet werden dürfen, ist ihnen zu erwidern, daß infolge des stufenförmigen Ablaufes des Zusammenlegungsverfahrens anläßlich der Bekämpfung eines Bescheides der späteren Stufe die Entscheidung einer früheren Stufe nicht mehr angefochten werden kann (vgl. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Jänner 1982, Zl. 81/07/0194, 0195, vom 22. November 1976, Slg. Nr. 9186/A, u.a.) Besitzstandsausweis und Bewertungsplan sind im vorliegenden Zusammenlegungsverfahren längst in Rechtskraft erwachsen. Es kann daher - abgesehen davon, daß die Beschwerdeführer ein entsprechendes Vorbringen im Verwaltungsverfahren nicht erstattet haben - auch auf die Beschwerdebehauptungen, in das Zusammenlegungsverfahren einbezogene Gartengrundstücke seien nicht als solche von besonderem Wert behandelt worden, und im Besitzstandsausweis schienen Altgrundstücke der Beschwerdeführer nicht auf, nicht mehr eingegangen werden.

Zur Begründung der behaupteten Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides bringen die Beschwerdeführer ferner erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor: der Abzug von 2,525 % für gemeinsame Maßnahmen und Anlagen sei mit Rücksicht auf die Einbeziehung von Waldgrundstücken hinsichtlich der Beschwerdeführer zu hoch gegriffen; auf sämtlichen den Beschwerdeführern zugeteilten Abfindungen sei es infolge gemeinsamer Maßnahmen zu Bodenwertänderungen gekommen, die eine Nachbewertung erforderlich gemacht hätten; weitere wesentliche Wertänderungen seien durch Umwidmungen einzelner Parzellen in Bauland entstanden. Derartiges Sachverhaltsvorbringen ist von den Beschwerdeführern im Verfahren vor der belangten Behörde nicht erstattet worden, sodaß diese ohne entsprechende Mitwirkung der Beschwerdeführer keine Veranlassung hatte, zu untersuchen, ob sich die Beschwerdeführer etwa auf Grund des erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren neu vorgetragenen Sachverhaltes für nicht gesetzmäßig abgefunden erachten. Die erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren neu vorgebrachten Tatsachen konnte der Verwaltungsgerichtshof bei seiner Entscheidung über die Beschwerde nicht berücksichtigen, zumal das Verfahren vor diesem Gerichtshof nicht dazu dient, im ordentlichen Rechtsmittelweg versäumte Einwendungen nachzuholen (vgl. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. November 1980, Zl. 1278/80, vom 25. November 1980, Zl. 1611/80, u.a.).

Gemäß § 24 Abs. 1 des Steiermärkischen Gesetzes über die Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke LGBl. Nr. 32/1971 (ZLG 1971), hat jede Partei Anspruch, unter Anrechnung der Grundaufbringung für gemeinsame Maßnahmen und Anlagen nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 2 bis 8 mit dem gemäß § 15 Abs. 2 ermittelten Wert ihrer in das Verfahren einbezogenen Grundstücke in Grund und Boden abgefunden zu werden.

Im Beschwerdeverfahren ist unbestritten, daß der Unterschied zwischen dem Abfindungsanspruch der Beschwerdeführer und dem Wert der ihnen zugewiesenen Grundabfindung das gemäß § 24 Abs. 7 ZLG 1971 zulässige Ausmaß von 5 % des Abfindungsanspruches nicht übersteigt.

Gemäß § 24 Abs. 8 ZLG 1971 haben die Grundabfindungen, soweit es mit den Zielen der Zusammenlegung bei Abwägung der Interessen aller Parteien untereinander vereinbar ist, aus Grundflächen zu bestehen, die möglichst groß, günstig geformt sowie ausreichend erschlossen sind und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg erwarten lassen wie die alten Grundstücke.

Gemäß § 50 ZLG 1971 sind die Abfindungswünsche der Parteien in einer Niederschrift festzuhalten und nach Möglichkeit zu berücksichtigen, ohne aber einen Rechtsanspruch auf bestimmte Abfindungen zu begründen.

Erstmalig im verwaltungsgerichtlichen Verfahren haben die Beschwerdeführer die Behauptung aufgestellt, sie seien zu der von der belangten Behörde bei der Erlassung des Zusammenlegungsplanes herangezogenen Wunschabgabe gezwungen worden. Da die Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht ausgeführt haben, aus welchen Gründen ihnen dieses Vorbringen im Verwaltungsverfahren nicht möglich war, hat der Gerichtshof bei der Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der Abfindung der Beschwerdeführer davon auszugehen, daß diese bei der Wunschaufnahme am 19. Juni 1964 folgende Wünsche erklärt haben:

"1.) folgende Besitzkomplexe unverändert zu behalten:

Waldteile von 44/6, 44/13, 44/15;

2.) folgende Besitzkomplexe zusammenzulegen bzw. zu verändern:

44/1 wenn möglich zu vergrößern. 44/2 einen Weganschluß zu 1/10. Die Grenze gegen 40/1 soll beibehalten werden. 44/8 soll zu 52/1 auf 29/8 mit einer Form, die die Errichtung eines Einfamilienhauses zuläßt, verlegt werden. Der Teil von 44/15, der an den Wald grenzt und 44/7 zu 44/4 und 44/5 zu legen; den Rest im Raum X bei 40/6 legen. Dieser Rest kann auch im Ried W bei 44/12 gelegt werden, vom W-weg bis zum Zufahrtsweg Z."

Diesen Abfindungswünschen, die als Erklärungen gemäß § 49 Abs. 1 ZLG 1971 im weiteren Verfahren nur mit Zustimmung der Agrarbehörde widerrufen werden durften (vgl. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. April 1980, Zl. 2991/78, und vom 25. November 1980, Zl. 1531/80), ist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid weitestgehend nachgekommen. In der Zuweisung des Abfindungsgrundstückes 44 b, welches dem Altgrundstück 44/2 entspricht und den gewünschten Weganschluß erhielt, an die Beschwerdeführer vermag der Verwaltungsgerichtshof daher die von den Beschwerdeführern ausschließlich unter Hinweis auf eine erzwungene Wunschabgabe behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu erkennen. Auf die diese Abfindung betreffende, in Spruchpunkt 2.) des angefochtenen Bescheides verfügte Änderung der Wasserabflußverhältnisse wird noch zurückzukommen sein.

Auch die Zuweisung der Abfindung 44 e geht insofern auf die Wunschabgabe der Beschwerdeführer zurück, als diese angeregt haben, Restflächen in den Raum bei dem mit 40/6 bezeichneten Altgrundstück zu legen, wo sich nunmehr die Abfindung 44 e befindet. In der Beschwerde wird gegen die Zuweisung dieser Abfindung jedoch vorgebracht, diese Parzelle sei ungünstig geformt und nicht ausreichend erschlossen. Infolge der erforderlichen Längsbewirtschaftung sei durch die Hangneigung eine enorm große Abschwemmungsgefahr gegeben. Die Beschwerdeführer hätten im Raum der einer anderen Partei zugewiesenen Abfindung 54 c ca. 3 ha bester Ackerfläche besessen und dafür eine nicht den Kriterien des § 24 Abs. 8 ZLG 1971 entsprechende Abfindung von nur 1,96 ha erhalten.

Abgesehen davon, daß die Gestaltung der Abfindungen nach § 24 Abs. 8 ZLG 1971 immer nur unter Bedachtnahme auf die Ziele der gesamten Zusammenlegung und auf die Interessen aller Parteien möglich ist, vermögen auch die von den Beschwerdeführern konkret gegen die Abfindung 44 e vorgebrachten Einwendungen keine Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Zusammenlegungsplanes zu begründen. So trifft es nicht zu, daß die Beschwerdeführer im Raume der Abfindung 54 c ca. 3 ha bester Ackerfläche besessen haben, da den Akten zu entnehmen ist, daß die in diesem Bereich befindlichen Altgrundstücke 44/12 und 44/14 der Beschwerdeführer zusammen nicht einmal 1 ha umfaßten, wobei die Beschwerdeführer bei der Wunschaufnahme auch nicht erklärt haben, gerade diese Flächen behalten zu wollen. Eine unzureichende Erschließung der Abfindung 44 e haben die Beschwerdeführer erstmals in ihrer Beschwerde behauptet; aus den vorliegenden Plänen ergibt sich außerdem, daß die Parzelle 44 e mit Ausnahme einer Längsseite an allen Seiten von den Wegen AJ und AL umgeben ist. Zur behaupteten ungünstigen Form bzw. Bewirtschaftbarkeit dieser Abfindung haben sich die Beschwerdeführer vor der belangten Behörde konkret nur darauf berufen, daß eine Böschung abrutsche und dort die Errichtung einer Stützmauer notwendig sei. Diesem Vorbringen hat das agrartechnische Mitglied der belangten Behörde in der Berufungsverhandlung an Ort und Stelle entgegenhalten, daß sich infolge der Bebauung des Grundstücks in der Längsrichtung an einer Stelle viel Wasser ansammle, was einen Einriß in der Böschung verursacht habe, aber die Errichtung einer Stützmauer nicht notwendig mache. Dieser fachkundigen Stellungnahme, aus der die belangte Behörde den Schluß ziehen konnte, daß diese Wassereinrisse auf die derzeitige Bewirtschaftungsform zurückgingen, sind die Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten; insbesondere haben die Beschwerdeführer auch hiezu erst in der Beschwerde und damit verspätet die Behauptung aufgestellt, daß eine andere Bewirtschaftungsform (Querackerung) unzumutbar wäre und jeden Erfolg im Ertrag zunichte machen würde.

Auch hinsichtlich der Abfindung 44 c beanstanden die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde die ungünstige Form der Parzelle, die überdies durch Waldbeschattung in ihrem Ertrag erheblich gemindert werde. Dazu hat der der belangten Behörde angehörende landwirtschaftliche Sachverständige in der Berufungsverhandlung ohne Widerspruch seitens der Beschwerdeführer ausgeführt, daß eine Beeinträchtigung dieser Abfindung durch Wald nur in jenem Bereich zu erkennen sei, wo die Beschwerdeführer bereits vor der Zusammenlegung Besitzer gewesen seien. Tatsächlich liegt die Abfindung 44 c im Bereich der Altgrundstücke 44/4 und 44/5 der Beschwerdeführer, deren Vergrößerung durch Verlegung ihres Altgrundstückes 44/7 und eines Teiles ihres Altgrundstückes 44/15 die Beschwerdeführer selbst gewünscht haben. Weitere konkrete Umstände, welche eine Schmälerung des Betriebserfolges der Beschwerdeführer durch Zuweisung dieser Abfindung erkennen ließen, haben die Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht behauptet und sind auch weder den Akten noch dem Beschwerdevorbringen zu entnehmen. Dem Hinweis, die Abfindung 44 c sei insgesamt ungünstig geformt, hält die belangte Behörde entgegen, daß der in diesem Bereich gelegene Altbestand der Beschwerdeführer infolge von Enklaven (40/2 und 54/6) jedenfalls ungünstiger geformt war und demnach auch hier eine Verbesserung der Benützungsverhältnisse eingetreten sei. Den Ausführungen im angefochtenen Bescheid, daß die neuzugeteilten Flächen dieser Abfindung eine durchschnittlich bessere Bonität aufweisen als die verbliebenen eigenen Flächen der Beschwerdeführer, und den Ausführungen über die ausreichende Aufschließung dieser Abfindung sind die Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Die Beschwerdeführer bringen auch vor, sie seien deshalb gesetzwidrig abgefunden worden, weil sie im Bereich der Abfindung 44 c 1470 m2 Wald gerodet und als Ackerfläche verwendet hätten, weshalb diese Teilfläche nicht in die Ackerabfindung einzurechnen wäre. Die Gegenüberstellung des gesamten Alt- und Neubestandes der Beschwerdeführer läßt jedoch erkennen, daß der belangten Behörde auch in diesem Punkt zu Unrecht ein gesetzwidriges Vorgehen vorgeworfen wird. Zur Beschwerdebehauptung, die belangte Behörde habe den Beschwerdeführern zur Widerlegung der von ihr verwerteten Ermittlungsergebnisse nicht ausreichend Gelegenheit gegeben, ist auf die oben zur behaupteten Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemachten Darlegungen zu verweisen.

Eine Gesetzwidrigkeit der ihnen zugeteilten Gesamtabfindung erblicken die Beschwerdeführer schließlich noch darin, daß im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens auch im Ortsried (Abfindung 44 a-i) Veränderungen vorgenommen worden seien, durch welche für die Beschwerdeführer eine beengte Hofstelle geschaffen worden sei, die eine innerbetriebliche Erweiterung ausschließe, auch wenn gewisse Kurvenradien eine minimale Zufahrt sicherten. Wenn schon die Beschwerdeführer auf eine Zufahrt freiwillig verzichteten, so müsse ihnen nicht die andere eingeengt werden. Damit haben die Beschwerdeführer allerdings nicht die auf die Ergebnisse der in ihrer Gegenwart an Ort und Stelle durchgeführten Ermittlungen gegründete Feststellung der belangten Behörde widerlegt, daß ihnen nach der Neueinteilung zu ihrem Hausgrund zwei Zufahrten (über den Weg A bzw. über den Weg Y) zustanden, von denen sie sich durch Teilung des Hausgrundstückes und Verwendung des an den Weg A angrenzenden Teils als Baugrundstück durch ihren Stiefsohn die langjährig benutzte Zufahrt zum Wirtschaftsgebäude selbst genommen hätten. Ebensowenig haben die Beschwerdeführer den Feststellungen der belangten Behörde widersprochen, daß sie die verbliebene Zufahrtsmöglichkeit über den Weg Y jederzeit auf Eigengrund besser gestalten könnten, und daß bessere Beladungsverhältnisse für LKWs auch durch die früheren Zufahrtsverhältnisse nicht gegeben gewesen seien.

Die Beschwerdeführer behaupten abschließend zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, sie könnten insbesondere wegen der Zuteilung der Abfindungen 44 e und 44 c keinen zumindest gleichen Betriebserfolg wie vor der Zusammenlegung erzielen. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt (vgl. Erkenntnisse vom 28. Oktober 1976, Zl. 1790/74, vom 3. März 1981, Zl. 07/3067/80, u.a.) dargelegt hat, muß von einer Partei, die behauptet, daß ihr die zugewiesene Abfindung als Ganzes oder nur hinsichtlich eines besonderen Grundstückes nicht mehr ermögliche, zumindest den gleichen Betriebserfolg wie vor der Zusammenlegung zu erzielen, verlangt werden, daß sie den Nachweis dafür erbringt, welche Erschwernis sie nunmehr auf sich zu nehmen hat, welche Einbußen sie erleidet und in welchem Maß der auf Grund der durchgeführten Zusammenlegung erzielte oder zu erwartende Betriebserfolg geringer sei. Einen derartigen Nachweis haben die Beschwerdeführer vor den Verwaltungsbehörden nicht geführt; vor allem sind sie den ihren in dieser Hinsicht vorgebrachten Behauptungen entgegenstehenden Ermittlungsergebnissen nicht auf gleicher fachlicher Ebene mit Gegenbeweisen entgegengetreten. Der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu entnehmen, daß die der belangten Behörde durch die vom Gesetzgeber vorgesehene Zusammensetzung des Senates zu Gebote gestandenen Fachkenntnisse nicht ausgereicht hätten, die aufgetretenen Fachfragen zu beantworten.

Aus all diesen Erwägungen haftet dem angefochtenen Bescheid auch die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtswidrigkeit des Inhaltes nicht an.

3.) Die Beschwerdeführer weisen zutreffend darauf hin, daß die von der belangten Behörde in Spruchpunkt 2.) des angefochtenen Bescheides in Abänderung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen getroffene Anordnung, "daß die Abflußverhältnisse an der Grenze zwischen den Grundabfindungen 44 b und 28 a-b derart zu gestalten sind, daß ein Eindringen dieser Oberflächenwässer auf die Grundabfindung 44 b vom technischen Standpunkt aus bestmöglich verhindert wird", keine Anführung der dafür erforderlichen Leistungen enthält. Auch die Begründung des angefochtenen Bescheides enthält hiezu keine näheren Ausführungen. Diesem Mangel vermag die belangte Behörde nicht durch ihren Hinweis auf ein inzwischen erstelltes Projekt zur Sanierung der Abflußverhältnisse bei der Abfindung 44 b abzuhelfen, nach welchem sowohl die Gestaltung der Abflußverhältnisse als auch die Kostentragung ausreichend konkretisiert seien. Jede Anordnung im angefochtenen Bescheid mußte, um durchsetzbar zu sein, eine präzise Anführung aller dafür erforderlichen Leistungen beinhalten. Es fehlt diesbezüglich aber sowohl an der nach § 59 AVG 1950 im Spruch des Bescheides vorzunehmenden Anführung der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen als auch an der Klarstellung im angefochtenen Bescheid, wer zur Erbringung welcher Leistungen im einzelnen verpflichtet ist. Da der Sachverhalt insoweit einer Ergänzung bedarf, ist der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet. Diese Rechtswidrigkeit erfaßt den gesamten angefochtenen Bescheid und nicht etwa nur dessen Spruchpunkt 2.), weil der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, wie aus § 19 Abs. 2, aber auch aus § 28 Abs. 3 ZLG 1971 ersichtlich ist, spätestens gemeinsam mit dem Zusammenlegungsplan zu erlassen ist (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. April 1980, Zl. 1117/78). Gemäß § 28 Abs. 2 lit. d ZLG 1971 hat ja der Zusammenlegungsplan u. a. die Festlegung des Beitragsschlüssels für die gemeinsamen Anlagen (§ 18 Abs. 2) und der Werte der von den einzelnen Parteien hiefür aufzubringenden Grundanteile (Anteilsberechnung) zu enthalten. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, daß die belangte Behörde bei Einhaltung der den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen berührenden Verfahrensvorschriften hinsichtlich der Abfindung der Beschwerdeführer zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

4.) Da der angefochtene Bescheid somit zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben war (§ 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 und 3 VwGG 1965), konnte von der von den Beschwerdeführern beantragten Verhandlung im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 39 Abs. 2 lit. c VwGG 1965 abgesehen werden.

5.) Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil das Gesetz einen gesonderten Ersatz der Umsatzsteuer neben dem pauschalierten Schriftsatzaufwand nicht vorsieht. Wien, am 6. Juli 1982

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