Normen
AgrBehG 1950 §5 Abs2;
FlVfGG §4 Abs2 impl;
FlVfGG §4 Abs3 impl;
FlVfGG §4 Abs4 impl;
FlVfGG §4 Abs5 impl;
FlVfLG NÖ 1975 §17 idF 6650-2;
AgrBehG 1950 §5 Abs2;
FlVfGG §4 Abs2 impl;
FlVfGG §4 Abs3 impl;
FlVfGG §4 Abs4 impl;
FlVfGG §4 Abs5 impl;
FlVfLG NÖ 1975 §17 idF 6650-2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Niederösterreich zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde vom 4. März 1968 wurde hinsichtlich sämtlicher Grundstücke der Katastralgemeinde A das Zusammenlegungsverfahren eingeleitet; hinsichtlich sämtlicher Grundstücke der benachbarten Katastralgemeinde B erfolgte die Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens mit Bescheid der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde vom 8. März 1968. Mit ihren Bescheiden vom 9. Mai 1969 ordnete die Agrarbehörde erster Instanz in beiden Verfahren die Auflegung des Besitzstandsausweises und des Bewertungsplanes an. Die vorläufige Übernahme der Abfindungsgrundstücke wurde sodann für das Zusammenlegungsverfahren B mit Bescheid vom 14. September 1969 und für das Zusammenlegungsverfahren A mit Bescheid vom 11. November 1969 verfügt. Mit Bescheid der Agrarbehörde erster Instanz vom 12. Mai 1969 ist noch eine Reihe von Grundstücken, darunter das den Beschwerdeführern gehörende Grundstück 1047 der Katastralgemeinde C, in das Zusammenlegungsverfahren B einbezogen worden. Alle diese Bescheide sind in Rechtskraft erwachsen.
Der Zusammenlegungsplan hinsichtlich dieser beiden Verfahren wurde in der Zeit vom 11. Februar bis zum 25. Februar 1972 zur öffentlichen Einsicht aufgelegt. Danach wurden den Beschwerdeführern sechs Abfindungskomplexe, und zwar Nr. 1467, 1524, 1577, 1632 und 1742, KG A, sowie Nr. 2071, KG B (in der Folge nur mehr mit diesen Nummern bezeichnet), zugewiesen.
In ihrer Berufung gegen den Zusammenlegungsplan brachten die Beschwerdeführer u.a. vor, es sei ihnen völlig unbegründet das Abfindungsgrundstück 1632 im neuen Ried "X" zugeteilt worden, obwohl sie im Ried "Y" Grundbesitz gehabt hätten. Die Partei JS habe hingegen im Ried "Y" Grundflächen erhalten, obwohl sie über Altbesitz im anderen Ried verfügt habe. Das zugewiesene Grundstück weise keine normale Grundstücksform auf; es handle sich um ein extremes Kurzried. Das Abfindungsgrundstück 1467 bezeichnete der Erstbeschwerdeführer als im Gebirge liegend, das Abfindungsgrundstück 1577 als um mindestens 1 ha kleiner als erwartet, das Abfindungsgrundstück 2071 als unverschämte Zumutung und als Kommassierungskarikatur und das Grundstück 1524 als letzten Rest (Unikum). Der Wunschgabe sei nicht entsprochen worden. Die Beschwerdeführer ziehen ferner den Operationsleiter in mehrfacher Hinsicht der Parteilichkeit. In einem ergänzenden Schriftsatz ersuchten die Beschwerdeführer, die Bodenschutzanlage entlang des Grundstücks 1577 mit vier statt mit fünf Pflanzreihen zu errichten; ferner unterbreiteten sie noch eine Reihe anderer Vorschläge für die Neuzuteilung.
Der Landesagrarsenat beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung (die belangte Behörde) wies diese Berufung nach Einholung eines Gutachtens eines seiner Mitglieder und nach Durchführung einer Berufungsverhandlung mit seinem Bescheid vom 27. Jänner 1976 als unbegründet ab. Diese Berufungsentscheidung der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer mit einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bekämpft, deren Erledigung mit dem hg. Erkenntnis vom 13. April 1978, Zl. 619/76, erfolgte. Zum wesentlichen Inhalt des damals bekämpften Bescheides und zu den diesem Bescheid vorangegangenen Vorgängen im Berufungsverfahren kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des oben angeführten, den Parteien des nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zugegangenen Erkenntnisses verwiesen werden.
Mit diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof die Berufungsentscheidung der belangten Behörde vom 27. Jänner 1976 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Dies im wesentlichen mit der Begründung, daß das dem damals bekämpften Bescheid zugrunde gelegene Gutachten den Beschwerdeführern entgegen der Vorschrift des § 45 Abs. 3 AVG 1950 nicht zur Kenntnis gebracht worden sei, sodaß diesen die Widerlegung des Gutachtens bzw. die Vorlage eines Gegengutachtens nicht ermöglicht worden sei. Ein solches Gegengutachten hätten die Beschwerdeführer daher erst im damaligen verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorlegen können. Vor allem im Hinblick auf das Abfindungsgrundstück 1524 hätte die belangte Behörde ferner die Frage des Erfordernisses eines Wertabschlages oder einer weitergehenden Nachbewertung nach § 19 Abs. 2 des Niederösterreichischen Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975 (FLG), LGBl. Nr. 6650-0, in der damals geltenden Fassung, prüfen müssen. Wäre aber unter Umständen eine neue Bewertung vorzunehmen gewesen, dann hätte sich ergeben können, daß sich die Abfindung auch rein rechnerisch als unrichtig und allenfalls aus diesem Grunde gesetzwidrig erweisen hätte können bzw. daß der von der belangten Behörde gezogene Schluß nicht zutreffe, die Abfindung der Beschwerdeführer lasse bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung den gleichen Betriebserfolg erwarten wie die Altgrundstücke. Einen Rechtsanspruch, bestimmte andere Grundstücke zu erhalten, räume das Gesetz den Beschwerdeführern allerdings nicht ein. Der Verwaltungsgerichtshof vermöge den Beschwerdeführern insbesondere darin nicht zu folgen, daß ihre Altgrundstücke einfacher zu bewirtschaften gewesen wären als ihre Abfindungsgrundstücke. Entgegen der von den Beschwerdeführern vertretenen Auffassung sei an sich ein Zusammenlegungserfolg, und zwar auch hinsichtlich der Abfindungsgrundstücke 2071 und 1577, gegeben. Ob die Abfindung dem Gesetz entsprochen habe, könne jedoch erst nach Behebung des der belangten Behörde unterlaufenen Verfahrensmangels beurteilt werden.
In dem nach diesem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fortgesetzten Verfahren holte die belangte Behörde unter Hinweis auf das inzwischen von den Beschwerdeführern vorgelegte Privatgutachten und auf das von den Beschwerdeführern in weiteren Eingaben ergänzte Vorbringen eine ergänzende Stellungnahme ihres sachverständigen Mitgliedes aus dem Höheren technischen Agrardienst ein. Zu diesem "Erhebungsbericht" wurde den Beschwerdeführern die Möglichkeit der Stellungnahme eröffnet, von welcher diese unter gleichzeitiger Vorlage eines weiteren Privatgutachtens Gebrauch machten. Nach Durchführung einer weiteren Berufungsverhandlung am 6. Juni 1979, in welcher die Gutachten erörtert wurden und dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, ihrem Privatsachverständigen und den Beschwerdeführern selbst Gelegenheit gegeben wurde, ihren Standpunkt vorzutragen, brachten die Beschwerdeführer einen weiteren umfangreichen Schriftsatz ein, in welchem sie noch einmal ausführten, in welchen Punkten sie durch den Operationsleiter bzw. durch die angefochtenen Zusammenlegungspläne benachteiligt worden seien.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 6. Juli 1979 wurde die Berufung der Beschwerdeführer sodann neuerlich gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 im Zusammenhalt mit den §§ 17 und 21 FLG, und zwar bereits in dessen Fassung gemäß der Novelle LGBl. Nr. 6650-2, abgewiesen; damit wurden die Zusammenlegungspläne A und B hinsichtlich der Gesamtabfindung der Beschwerdeführer bestätigt.
Begründend ging die belangte Behörde davon aus, die Zusammenlegungspläne A und B seien gleichzeitig, jedoch in trotz ihres engen sachlichen Zusammenhanges getrennt geführten Verfahren erlassen worden. Ein Großteil der Betriebe aus A habe Grundstücke in beiden Zusammenlegungsgebieten; zur Erzielung eines größeren Zusammenlegungserfolges seien zahlreiche Grundstücke zwischen den beiden Verfahren getauscht worden. Die Abfindungen seien daher nicht voneinander getrennt, sondern gemeinsam als einheitliche Gesamtabfindung zu beurteilen. Die Beschwerdeführer hätten in die beiden Verfahren insgesamt 18 alte Besitzstücke im Ausmaß von 14,0526 ha mit einem Wert von 33.783,29 Punkten eingebracht. Nach Abzug des nach § 13 Abs. 2 FLG ermittelten Beitrages für die gemeinsamen Anlagen in der Höhe von 1.125,31 Punkten verbleibe ein Abfindungsanspruch von 32.657,98 Punkten.
Die den Beschwerdeführern zugewiesene Abfindung bestehe aus sechs Grundflächen im Gesamtausmaß von 12,9984 ha mit einem Wert von 32.651,71 Punkten. Der Wert der Grundabfindung liege daher nur 0,2 v.T. unter dem Abfindungsanspruch, dieser Unterschied sei nach § 17 Abs. 7 FLG unerheblich. Das Flächenausmaß der Abfindung sei um 1,0542 ha kleiner als das der eingebrachten Grundstücke; davon entfielen 0,4567 ha auf den Flächenbeitrag zu den gemeinsamen Anlagen und 0,5975 ha auf Flächenverlust zufolge Bonitätsverbesserung. Der Durchschnittswert der Abfindungsgrundstücke sei gegenüber jenem der eingebrachten Grundstücke um 108 Punkte/ha verbessert worden. Im Detail verteilten sich die Flächenanteile auf die einzelnen Klassen wie folgt:
Klasse
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | HW | Summe ha |
Flächenanteile in ar
Vor Z: | 22 | 442 | 443 | 271 | 91 | 85 | 29 | 13 | 9 | 14,05 |
Nach Z: | 402 | 305 | 161 | 210 | 137 | 34 | 11 | 22 | 18 | 13,00 |
Differenz | +380 | -137 | -282 | -61 | +46 | -51 | -18 | +9 | +9 | -1,05 |
Auch die Abweichung des Flächen-Wert-Verhältnisses der gesamten Grundabfindung von dem der eingebrachten Grundstücke liege weit unterhalb der nach § 17 Abs. 8 FLG zulässigen Abweichung von 10 %.
In den weiteren Gründen ihrer Berufungsentscheidung setzte sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer zu den einzelnen Abfindungsgrundstücken sowie mit den dazu im Privatgutachten vorgetragenen Argumenten im einzelnen auseinander, wobei sie im wesentlichen ausführte, die Abfindungen entsprächen insgesamt hinsichtlich ihrer Lage, ihres Wertes und ihrer Beschaffenheit (insbesondere mit Rücksicht auf die Neigungsverhältnisse) weitgehend dem allerdings wesentlich zersplitterteren Altbestand; eingetretene Flächenverluste würden durch wesentliche Bonitätsverbesserungen aufgewogen. Die zugegebenermaßen ungünstige Form des Abfindungsgrundstückes 1524, durch welche deren Bearbeitung mit landwirtschaftlichen Maschinen erschwert würde, sei durch die Anlage des Wegenetzes bedingt. Im Bereich des Abfindungsgrundstückes 1632 hätten die Beschwerdeführer zwar keinen Altbesitz gehabt, sie hätten aber keinen Anspruch auf eine bestimmte Lage der ihnen zugewiesenen Abfindungen. Auch hiezu verwies die belangte Behörde auf die zersplitterte Lage der Altgrundstücke der Beschwerdeführer. Bereits anläßlich der amtlichen Bewertung (Verhandlung vom 16. Dezember 1968) sei festgelegt worden, einen Wertabschlag im Sinne des § 19 Abs. 2 FLG wegen ungünstiger Form erst ab einer Furchenlänge von unter 100 m zu berücksichtigen. Das Abfindungsgrundstück 1632 sei zwar - wie zahlreiche Abfindungsgrundstücke anderer Parteien auch kurz - geformt, weise jedoch eine mittlere Furchenlänge von 255 m auf.
Ausgehend von den Bestimmungen des Flurverfassungs-Landesgesetzes sei die rechnerische Gesetzmäßigkeit der den Beschwerdeführern zugewiesenen Abfindung gegeben. Der Zusammenlegungserfolg bei den Beschwerdeführern sei als gut zu bezeichnen. Bei gemeinsamer Betrachtung der in die beiden Zusammenlegungsverfahren einbezogenen Grundstücke und der zugeteilten Abfindungen hätten die Beschwerdeführer im bergigen Gelände annähernd gleiches Flächenausmaß mit gleichen Neigungsverhältnissen wie bei den alten Grundstücken erhalten. Insbesondere hätten die Beschwerdeführer durch Zuteilung des Abfindungsgrundstückes 1467 Berg- und Hanglagen nicht in größerem Ausmaß als in ihrem Altbestand erhalten. Zur Bewertung der Altgrundstücke einschließlich des bescheidmäßig in das Zusammenlegungsverfahren B einbezogenen Grundstücks 1047 KG C sei auf den in Rechtskraft erwachsenen Bewertungsplan hinzuweisen. Eine Nachbewertung, wie sie § 19 FLG zufolge Bodenwertänderungen vorsehe, treffe nur für die Bewertung von Abfindungsgrundstücken, nicht jedoch für die Bewertung der alten Grundstücke zu. Eine ungünstige Form, die allenfalls eine Nachbewertung gemäß § 19 FLG erforderlich mache, weise von den Abfindungsgrundstücken der Beschwerdeführer nur Nr. 1524 auf. Mit Ausnahme dieses Grundstückes seien die Abfindungsgrundstücke auf Grund der regelmäßigen Ausformung einfacher zu bewirtschaften als die alten Grundstücke. Selbst Nr. 2071 weise mit einer Breite von ca. 20 m eine größere und günstigere Breite auf als die schmalen Altgrundstücke. Dies treffe auch auf Nr. 1577 zu, wobei es sich hiezu erübrige, auf den Antrag, die Bodenschutzanlage neben dieser Abfindung nur mit vier Pflanzenreihen zu errichten, einzugehen, weil dies ohnehin geschehen sei. Die Nachteile der Randwirkungen einer solchen Anlage würden mit Rücksicht auf die Breite dieser Abfindung von 46 m durch die Vorteile der Anlage aufgewogen, sodaß sich hier eine Nachbewertung erübrigt habe. Hinsichtlich der Nr. 1632 werde noch einmal darauf verwiesen, daß der Flächenverlust der Beschwerdeführer gegenüber ihrem Altbestand zum Teil auf ihren Beitrag zu den gemeinsamen Anlagen zurückgehe, und zum Teil durch durchschnittliche Bonitätsverbesserungen, die sich weit innerhalb des gesetzlich zulässigen Rahmens bewegten, ausgeglichen worden sei. Keinesfalls könne der Ansicht der Beschwerdeführer gefolgt werden, wonach Grundstücke der Klassen 1 bis 4 den gleichen Ertrag lieferten, vielmehr würden die Unterschiede hinsichtlich Tiefgründigkeit und Humusgehalt bei gleichem Aufwand zu unterschiedlichen Erträgen führen. Die relativ kurze Form dieser Abfindung führe, wie bereits oben ausgeführt, zu keinem Wertabschlag und stelle gegenüber den vielen kleinen und unwirtschaftlichen Grundstücken des Altbestandes schon mit Rücksicht auf den Wegfall zahlreicher Leerfahrten bei ihrer Bewirtschaftung immer noch ein vorteilhaftes Ergebnis dar. Zum Abfindungsgrundstück 1524 sei zu sagen, daß die Beschwerdeführer selbst im betreffenden Ried eine kleine Abfindung gewünscht hätten; die ungünstige Form dieser Abfindung gehe auf das in der vorgesehenen Art zweckmäßige Wegenetz zurück. Eine Nachbewertung dieses Abfindungsgrundstückes wegen seiner ungünstigen Form nach den in der Verhandlung vom 16. Dezember 1968 festgelegten Grundsätzen ergäbe insgesamt für Nr. 1524 einen Wert von 921,58 Punkten (gegenüber 937,59 Punkten laut Zusammenlegungsplan). Die daraus resultierende Wertdifferenz von -16,01 Punkten für die Gesamtabfindung habe bei einem Abfindungsanspruch von 32.657,98 Punkten jedoch auf die Gesetzmäßigkeit der Abfindung keinen Einfluß und könne unter Bedachtnahme auf die Schätzungsgenauigkeit vernachlässigt werden. Mit diesen Ausführungen erachtete die belangte Behörde im wesentlichen auch die Ausführungen im Privatgutachten als erörtert und widerlegt.
Soweit die Beschwerdeführer behauptet hätten, daß auf den zugeteilten Abfindungen kein größerer Betriebserfolg zu erzielen sei als im alten Stand, hätten sie diese Behauptung lediglich auf den Flächenverlust, der insbesondere durch Zuteilung von Flächen erster Bonitätsklasse in Nr. 1632 eingetreten sei, auf die Fehlbewertung von Altgrundstücken, auf die Zuweisung von Hanglagen sowie auf die Ausformung der Abfindungen gestützt. Eine Nachbewertung der Abfindungen sei nur hinsichtlich der Nr. 1524 in Erwägung zu ziehen, führe jedoch praktisch zu keiner Wertänderung. Im übrigen könnten die Bewertungsgrundlagen im jetzigen Verfahrensstadium nicht mehr in Frage gestellt werden, da der Bewertungsplan in Rechtskraft erwachsen sei. Die im Bewertungsplan festgelegte Wertrelation ergebe, daß der eingetretene Flächenverlust, soweit er nicht für gemeinsame Anlagen beizutragen gewesen sei, aus einer durchschnittlich besseren Bonität der Abfindung gegenüber jener der Altstücke resultiere. Was die Hanglagen betreffe, hätten die Beschwerdeführer bereits vor der Zusammenlegung Grundstücke besessen, die zufolge der dort gegebenen Steigung schwer zu bearbeiten gewesen seien. Es sei nicht einzusehen, warum die Beschwerdeführer nach der Zusammenlegung nicht in der Lage sein sollten, auf diesen Hanglagen den gleichen Betriebserfolg zu erzielen. Darüber hinaus hätten die Beschwerdeführer keinen Nachweis erbracht, in welchem Maße der zu erwartende Betriebserfolg geringer sei als jener, der vor der Zusammenlegung erzielt worden sei.
Da die Gesetzmäßigkeit der Abfindung der Beschwerdeführer somit zu bejahen sei, sei auf die Behauptungen der Beschwerdeführer über eine angebliche Bevorzugung anderer Parteien des Zusammenlegungsverfahrens nicht weiter einzugehen.
Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmäßig geschützter Rechte an den Verfassungsgerichtshof erhoben, der diese Beschwerde jedoch mit seinem Erkenntnis vom 29. September 1982 zur Zahl B 366/79 abgewiesen und sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten hat, ob die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden sind.
In der ihnen aufgetragenen Beschwerdeergänzung machten die Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Sie seien in ihren Rechten auf Vollständigkeit der Beweisaufnahme gemäß §§ 37 und 52 AVG 1950 auf Anwendung der Bestimmungen des § 7 AVG 1950, und auf Gesetzmäßigkeit der Abfindung gemäß den §§ 12 Abs. 5 und 17 FLG verletzt worden. Die Beschwerdeführer haben das Vorbringen in dieser Beschwerdeergänzung, auf das im einzelnen im Zuge der Erwägungen näher einzugehen sein wird, in mehreren umfangreichen persönlichen Eingaben ergänzt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Als Verletzung von Verfahrensvorschriften macht die Beschwerde vorerst geltend, im gesamten Verwaltungsverfahren sei immer ein und dasselbe Mitglied der belangten Behörde als "Erhebungsbeamter" des Senates aufgeschienen. Die Beschwerdeführer erblicken darin eine Befangenheit dieses Senatsmitgliedes, weil es "selbst in seinem Erhebungsbericht bestimmt aussagt und darüber abstimmt, obwohl das Agrarbehördengesetz dafür einen landwirtschaftlichen Sachverständigen vorsieht". In keinem Stadium des Verfahrens sei aber dieser Sachverständige tätig geworden, sodaß auch gesagt werden könne, "daß die sachkundigen Erhebungen von einem unzuständigen Organ des Senates ausgeführt wurden".
Die Beschwerdeführer stellen mit diesem Vorbringen eine dem § 5 Abs. 2 des Agrarbehördengesetzes 1950, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 476/1978 (AgrBehG), entsprechende und daher gesetzmäßige Zusammensetzung der belangten Behörde nicht in Frage. Warum jedoch die Erhebungen (die Befundaufnahme) im Beschwerdefall nicht durch den "in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrenen Landesbeamten des Höheren Dienstes" (§ 5 Abs. 2 Z. 4 AgrBehG) hätten durchgeführt werden dürfen, vermag die Beschwerde nicht überzeugend zu begründen. Das Gesetz sieht an keiner Stelle vor, anläßlich welcher Verfahrensschritte die einzelnen Mitglieder des Landesagrarsenates ihre jeweilige Fachkunde einzubringen hätten und daß etwa zu Erhebungen, wie im Beschwerdefall, ausschließlich ein bestimmtes Mitglied des Senates berufen wäre. Es kann daher keine Rede davon sein, daß nur der gemäß § 5 Abs. 2 Z. 6 AgrBehG dem Landesagrarsenat angehörende "landwirtschaftliche Sachverständige" zur Durchführung derartiger Erhebungen "zuständig" wäre. Das erhebende Mitglied des Agrarsenates ist auch nicht deswegen als befangen anzusehen, weil es in seinem Bericht "bestimmte Aussagen" macht und in der Folge als Mitglied der zuständigen Kollegialbehörde an der Abstimmung teilnimmt. Eine Behauptung, daß der im Erhebungsbericht enthaltene Befund und die daraus gezogenen Schlüsse ihrem Inhalt nach unsachlich wären und deshalb den Verdacht einer Befangenheit des erhebenden Senatsmitgliedes begründen würden, stellen die Beschwerdeführer selbst nicht auf. Ihrem Beschwerdevorbringen ist auch nicht zu entnehmen, daß es dem erhebenden Senatsmitglied im konkreten Beschwerdefall an der dafür nötigen Fachkunde gemangelt hätte. Von entscheidungswesentlicher Bedeutung ist es demgegenüber nur, daß Erhebungsbericht und Gutachten im Gegensatz zu dem dem hg. Erkenntnis vom 13. April 1978, Zl. 619/76, vorangegangenen Verfahren den Beschwerdeführern vor der Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides zur Kenntnis gebracht wurden, sodaß der in diesem Zusammenhang vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Vorerkenntnis in Übereinstimmung mit seiner ständigen Judikatur (vgl. etwa Erkenntnisse vom 24. März 1981, Zl. 3532/80, und vom 13. Juli 1978, Zl. 2168/75) aufgezeigte Verfahrensmangel nunmehr behoben ist.
Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides erblicken die Beschwerdeführer darin, daß sie - und zwar auch infolge einer mit Nichtigkeit behafteten Bewertung - nicht dem Gesetz entsprechend abgefunden worden seien. Die Beschwerde bringt allerdings unter dem Gesichtspunkt der Gesetzmäßigkeit nichts gegen die im angefochtenen Bescheid näher dargestellte, auf dem rechtskräftigen Bewertungsplan fußende Berechnung der den Beschwerdeführern zugewiesenen Gesamtabfindung vor. Auch zur Frage einer allfälligen Nachbewertung einzelner Abfindungsgrundstücke gemäß § 19 FLG, mit welcher sich die belangte Behörde auf Grund des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. April 1978, Zl. 619/76, im fortgesetzten Verfahren und auch im nunmehr angefochtenen Bescheid ausführlich auseinandergesetzt hat, wird in der nunmehrigen Beschwerde nichts mehr ausgeführt. Eine Gesetzwidrigkeit des Zusammenlegungsplanes infolge einer Verschiebung der Wertrelationen auf Grund einer Nachbewertung, deren mögliches Vorliegen ein maßgebender Grund für das mehrfach erwähnte aufhebende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes war, liegt daher nach der nunmehrigen Aktenlagen ebenfalls nicht vor.
Insoweit die Beschwerdeführer gegen die dem angefochtenen Zusammenlegungsplan zugrunde liegende Bewertung der Altgrundstücke Stellung nehmen, ist ihnen die Rechtskraft des Bewertungsplanes entgegenzuhalten. Der stufenförmige Aufbau des Zusammenlegungsverfahrens läßt es grundsätzlich nicht zu, Fragen eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrensabschnittes in einem späteren Abschnitt des Verfahrens neu oder erstmalig aufzurollen. Nach dem von den Beschwerdeführern zur Stützung ihres Vorbringens ausdrücklich herangezogenen § 12 Abs. 5 FLG leidet allerdings der Bewertungsplan bis zur Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs. 4 lit. d AVG 1950), wenn die Bewertung eines Grundstückes oder Grundstücksteiles unrichtig ist. Die Beschwerdeführer übersehen aber, daß diese Gesetzesstelle, wie sich aus § 68 Abs. 7 AVG 1950 ergibt, keinen Anspruch der Verfahrensparteien auf eine amtswegige Berichtigung des Bewertungsplanes einräumt. Darüber hinaus weist die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend darauf hin, daß sich die Beschwerdeführer in einer Niederschrift vom 25. April 1969 ausdrücklich mit der von ihnen nunmehr bekämpften Bewertung des Altgrundstückes 1047, KG C, einverstanden erklärt haben (vgl. dazu § 101 FLG).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 13. April 1978, Zl. 619/76, ausgeführt, daß das Gesetz den Beschwerdeführern einen Rechtsanspruch, bestimmte andere Grundstücke zu erhalten, nicht einräume. Davon geht auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, wobei sie auf die inzwischen eingetretene Änderung der Rechtslage entsprechend Bedacht zu nehmen hatte.
Dem genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. April 1978 und dem damals angefochtenen Bescheid der belangten Behörde lag nämlich das Flurverfassungs-Landesgesetz noch in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 6650-2 zugrunde. § 17 Abs. 1 dieses Gesetzes hatte damals folgenden Wortlaut:
"Jede Partei hat Anspruch, nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 2 bis 8 mit dem gemäß § 11 Abs. 1 bis 5 ermittelten Wert ihrer dem Verfahren unterzogenen Grundstücke in Grund und Boden abgefunden zu werden. Miteigentümern steht ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu."
Diese Bestimmung wurde durch die erwähnte Novelle zum Flurverfassungs-Landesgesetz, LGBl. Nr. 6650-2, ausgegeben am 23. Februar 1979, abgeändert, ohne daß das Gesetz hiezu Übergangsvorschriften für anhängige Verfahren enthielt, sodaß § 17 Abs. 1 FLG, wie auch die belangte Behörde richtig erkannt hat, im Zeitpunkt der Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides und mit Wirksamkeit für diesen mit folgendem Wortlaut in Geltung stand:
"Jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen wurden, hat Anspruch, nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 2 bis 8 mit dem gemäß § 11 Abs. 1 bis 6 ermittelten Wert ihrer dem Verfahren unterzogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Hiebei ist insbesondere auf die speziellen Verhältnisse der einzelnen alten Grundstücke und der Abfindungen, z.B. auf Bodenart, Hanglage, Wasserhaushalt oder Eignung für bestimmte Kulturen, entsprechend Bedacht zu nehmen. Miteigentümern steht ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu."
Es ist daher unter Bedachtnahme auf diese vor dem rechtskräftigen Abschluß des vorliegenden Zusammenlegungsverfahrens erfolgte Änderung der Rechtslage zu prüfen, welche Bedeutung der Beschwerdebehauptung zukommt, bei der den Beschwerdeführern zugewiesenen Abfindung sei nicht ausreichend auf die tunlichst gleiche Beschaffenheit der Abfindungsgrundstücke, vor allem im Hinblick auf Bodenart und Eignung für bestimmte Kulturen, geachtet worden. Aus der im angefochtenen Bescheid enthaltenen, oben wiedergegebenen Verteilung der Flächenanteile auf die einzelnen Bonitätsklassen vor und nach der Zusammenlegung ergibt sich dazu, daß die Beschwerdeführer Teile der in ihrem Altbestand enthaltenen Flächen der Klassen 2 bis 4 zugunsten einer entsprechend höheren Zuteilung von Flächen der 1. Klasse verloren haben. Unbestritten ist, daß die damit verbundene durchschnittliche Bonitätsverbesserung - abgesehen vom Beitrag an Grundflächen für die gemeinsamen Anlagen -
zu einem Flächenverlust der Beschwerdeführer von 0,5975 ha geführt hat.
Damit ist aber, entgegen der in der Beschwerde in Übereinstimmung mit Anhammer (Das Recht der Grundstückszusammenlegung3, S. 33 ff) vertretenen Auffassung, das Recht der Beschwerdeführer auf Zuteilung von Grundstücken von "tunlichst gleicher Beschaffenheit", wie ihr Altbestand, nicht verletzt worden. Daß die Abfindungsgrundstücke von tunlichst gleicher Beschaffenheit zu sein haben, bedeutet, daß jede Partei Anspruch darauf besitzt, daß die ihr zugewiesenen Grundstücke in der Beschaffenheit tunlichst nicht schlechter als die eingebrachten sein dürfen, mögen auch alle anderen Zuteilungsgrundsätze gewahrt worden sein. Es bedeutet aber nicht, daß eine Partei auch dann, wenn die sonst nach dem Gesetz zu beachtenden Abfindungsregeln eingehalten wurden, allein dadurch in ihren subjektiven Rechten verletzt wäre, daß sie qualitativ besser abgefunden wurde, als dies objektiv ohne Eingriff in die Rechte anderer Parteien sowie unter Bedachtnahme auf die gemeinsamen und die öffentlichen Interessen zulässigerweise auch möglich gewesen wäre. Da im Beschwerdefall die Abweichung im Flächen-Wert-Verhältnis weit innerhalb der vom Gesetz dafür gezogenen Grenze liegt, stellt die Zuteilung von Abfindungsflächen besserer Qualität als jener des Altbestandes für sich allein betrachtet, ungeachtet des damit verbundenen Flächenverlustes, keinen Verstoß gegen die gesetzlichen Regeln für die Erstellung des Zusammenlegungsplanes dar.
Nach § 17 Abs. 8 FLG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung haben die Grundabfindungen, soweit es mit den Zielen der Zusammenlegung bei Abwägung der Interessen aller Parteien untereinander vereinbar ist, aus Grundflächen zu bestehen, die möglichst groß, günstig geformt und ausreichend erschlossen sind. Die gesamte Grundabfindung einer Partei hat in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei unter Bedachtnahme auf die gemäß § 10 Abs. 5 erhobenen Verhältnisse weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg, wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke, zu ermöglichen.
Dem in der Beschwerde in verschiedenem Zusammenhang vorgenommenen Vergleich einzelner Abfindungsgrundstücke mit ihren in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit etwa entsprechenden Altgrundstücken kommt bei dieser Rechtslage für die Frage der Gesetzmäßigkeit der Abfindung keine Bedeutung zu. Auch die teilweise in diese Richtung gehenden Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides dienen nur der Demonstration der Bemühungen der belangten Behörde, bei der vorgenommenen Zusammenlegung auch im Detail die im Flurverfassungs-Landesgesetz angestrebten Ziele verfolgt zu haben. Um feststellen zu können, ob die Zusammenlegung diesen Zielen im Einzelfall der jeweils davon betroffenen Parteien entsprochen hat oder nicht, kommt es jedoch nicht auf solche Einzelvergleiche, wie sie auf Grund der übereinstimmenden oder benachbarten Lage bestimmter Alt- und bestimmter Abfindungsgrundstücke naheliegend erscheinen können, sondern auf das Ergebnis der Gegenüberstellung der Gesamtabfindung mit dem gesamten Altbestand an.
Sämtliche Überlegungen der Beschwerde, die nur auf eine Gegenüberstellung einzelner Altgrundstücke mit bestimmten Abfindungsgrundstücken abstellen, gehen daher mangels Relevanz für die Gesetzmäßigkeit der Gesamtabfindung ins Leere, da durch sie nicht die Erwägungen der belangten Behörde zum Vergleich der gesamten Abfindung mit dem gesamten Altbestand widerlegt werden. Dies gilt insbesondere für die in der Beschwerde enthaltenen Ausführungen über die vor und nach der Zusammenlegung im Besitzstand der Beschwerdeführer enthaltenen Hanglagen sowie für ihre - überdies als Neuerung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche - Tatsachenbehauptung, bei der Gestaltung des Abfindungsgrundstückes Nr. 1632 sei "eine fehlende Altfläche von 0,4018 ha aus Grundzukauf von der Gemeinde A nicht einbezogen worden". Die Beschwerdeführer gehen bei ihren Ausführungen zu den einzelnen Abfindungskomplexen zu Unrecht davon aus, daß diese flächen- und lagemäßig mit konkreten Altgrundstücken in Vergleich zu setzen wären, und übersehen dabei, daß ihnen ein Rechtsanspruch auf Abfindungsgrundstücke in einer bestimmten, allenfalls ihrem Altbestand entsprechenden Lage nicht zusteht (vgl. dazu die vom Verwaltungsgerichtshof bereits zur Zl. 619/76 angestellten Erwägungen).
In gleicher Weise kann die Frage der Erzielung eines zumindest gleichen Betriebserfolges nicht durch die Betrachtung einzelner Grundkomplexe gesehen und gelöst werden, sodaß die hiezu in der Beschwerde enthaltenen Ausführungen zum Abfindungsgrundstück Nr. 1632 für sich allein die Gesetzmäßigkeit der Abfindung nicht in Frage zu stellen vermögen. Allerdings könnte in diesem Zusammenhang dem durch die Zusammenlegung im Falle der Beschwerdeführer herbeigeführten Flächenverlust Bedeutung zukommen: dann nämlich, wenn ein solcher Flächenverlust trotz der Bonitätsverbesserung bei Betrachtung der Gesamtabfindung dazu führt, daß der vom Gesetz als absolute Untergrenze geforderte "zumindest gleiche" Betriebserfolg nach der Zusammenlegung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes nicht mehr erzielt werden könnte, wäre in einem solchen Flächenverlust ein Umstand zu erblicken, der der Gesetzmäßigkeit der Abfindung entgegenstünde.
Da die Agrarbehörden jedoch von sich aus nicht in der Lage sind, volle Kenntnis von der Struktur und Leistungsfähigkeit jedes landwirtschaftlichen Betriebes zu besitzen, muß von einer Partei, die behauptet, die ihr zugewiesene (Gesamt‑)Abfindung ermögliche es nicht mehr, zumindest den gleichen Betriebserfolg zu erzielen wie vor der Zusammenlegung, verlangt werden, daß sie den Nachweis dafür erbringt, welche Erschwernisse sie nunmehr auf sich zu nehmen hat, welche Einbußen sie erleidet, und in welchem Ausmaß der auf Grund der durchgeführten Zusammenlegung erzielte oder zu erwartende Betriebserfolg geringer sei als der vor der Zusammenlegung erzielte (vgl. dazu Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Oktober 1976, Zl. 1790/74, und vom 3. März 1981, Zl. 07/3067/80). Zur Frage des Betriebserfolges haben sich die Beschwerdeführer jedoch wiederum auf Hinweise zu einzelnen Abfindungskomplexen im Hinblick auf die nachteilige Auswirkung des Flächenverlustes beschränkt. Damit haben die Beschwerdeführer jedoch nicht dargetan, daß die von ihnen aufgezeigten Nachteile nicht durch die insgesamt mittels der Zusammenlegung erzielten betriebswirtschaftlichen Vorteile - etwa aus der Arrondierung des früher bedeutend zersplitterteren Grundbesitzes, aus der daraus und aus der Gestaltung der gemeinsamen Anlagen resultierenden Einsparung von Wegzeiten und aus der jedenfalls gegenüber dem Altbestand günstigeren Ausformung der einzelnen Grundstücke - aufgewogen würden. Die Beschwerdeführer haben auch nicht vorgebracht, daß ein allfälliger Nachteil durch die Zuweisung der Abfindung nur durch eine erhebliche Änderung von Art und Einrichtung ihres Betriebes abgewendet hätte werden können.
Da es den Beschwerdeführern somit nicht gelungen ist aufzuzeigen, daß das im Sinne des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. April 1978, Zl. 619/76, fortgesetzte Verfahren Ergebnisse erbracht hätte, welche den - im Ergebnis dem bereits damals vorgelegenen entsprechenden - Zusammenlegungsplan hinsichtlich der den Beschwerdeführern zugewiesenen Abfindung als mit dem Gesetz in Widerspruch erkennen ließen, erweist sich ihre Beschwerde als unbegründet, weshalb diese Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47, 48 Abs. 2 lit. a und b sowie 53 Abs. 1 VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221.
Wien, am 5. Juli 1983
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