VwGH 82/11/0091

VwGH82/11/009121.11.1984

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Knell, Dr. Dorner und Dr. Waldner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Schöller, über die Beschwerde der MB in B, vertreten durch Dr. Haratün Johannes Papazian, Rechtsanwalt in Linz, Untere Donaulände 12, gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Oberösterreich 1) vom 15. September 1978, Zl. Ge‑24.240/6‑1978/In/Si (hg. Zl. 82/11/0091), und 2) vom 24. Juli 1978, Zl. Ge‑24.237/6‑1978/In/Si (hg. Zl. 82/11/0092), betreffend Übertretungen des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen, zu Recht erkannt:

Normen

AZG §12
AZG §14
AZG §16
AZG §28 Abs1
AZG §9
GO VwGH 1965 Art4 Abs5
GO VwGH 1965 Art4 Abs9
KJBG 1948 §11 Abs4
KJBG 1948 §11 Abs5
KJBG 1948 §30
VStG §22 Abs1
VStG §5 Abs1
VStG §9
VwGG §13
VwGG §13 Abs1 Z2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1984:1982110091.X00

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid vom 15. September 1978 wird hinsichtlich der Punkte 1), 2), 4) und 5), der angefochtene Bescheid vom 24. Juli 1978 hinsichtlich der Punkte 1), 2), 4), 5) und 6) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im übrigen werden die beiden Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 16.730,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

I.) Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr‑Land vom 25. April 1977 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe, wie anläßlich einer Überprüfung durch das Kontrollorgan der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich am 2. September 1976 in ihrem Gastgewerbebetrieb in B, A Gasse 10, festgestellt worden sei, die Jugendliche I, geboren am 19. Mai 1960, in der Woche vom 16. August bis 22. August 1976, Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag, Samstag und Sonntag jeweils von 07.00 Uhr bis 14.30 Uhr und von 17.00 Uhr bis 20.30 Uhr, also

1) mit einer gesamtwöchentlichen Arbeitszeit von 63 Stunden in der Woche vom 16. August bis 22. August 1976, bereits abzüglich der Ruhepausen von 10 Minuten für das Frühstück und 20 Minuten für das Mittagessen täglich;

2) mit einer täglichen Arbeitszeit von 10 Stunden und 30 Minuten in der angeführten Woche;

3) ohne Gewährung des Mehrarbeitszuschlages;

4) ohne Gewährung einer Ruhepause von mindestens einer halben Stunde nach einer Dauer der Arbeitszeit von mehr als viereinhalb Stunden in der angeführten Woche;

5) ohne Gewährung einer ununterbrochenen Ruhezeit von mindestens 12 Stunden nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit vom 16. August zum 17. August 1976 (die Ruhezeit habe im gegenständlichen Fall nur 10 Stunden und 30 Minutenbetragen);

6) ohne Gewährung des jeweiligen zweiten arbeitsfreien Sonntags am 22. August 1976 bzw. am. 29. August 1976 und

7) ohne Gewährung einer zusammenhängenden Wochenfreizeit von 43 Stunden, in die jeder zweite Sonntag zu fallen habe, am Wochenende 21., 22. August 1976 bzw. 28., 29. August 1976 zur Arbeitsleistung herangezogen und dadurch Übertretungen nach

1) § 11 Abs. 1,

2) § 12 Abs. 3,

3) § 14 Abs. 2,

4) § 15 Abs. 1,

5) § 16,

6) § 18 Abs. 3,

7) § 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Beschäftigung

von Kindern und Jugendlichen, BGBl. Nr. 146/1948, in der geltenden Fassung (KJBG) begangen.

Gemäß § 30 des genannten Gesetzes wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe von je S 1.000,--, zusammen von S 7.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzarreststrafe von je zwei Tagen, zusammen von 14 Tagen, verhängt.

Mit Bescheid vom 15. September 1978 änderte der Landeshauptmann von Oberösterreich über die Berufung der Beschwerdeführerin das zitierte Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr‑Land vom 25. April 1977 gemäß § 51 Abs. 1 VStG 1950 in Verbindung mit § 21 leg. cit. insofern ab, als es hinsichtlich der Ziffer 3 behoben wurde. Ferner wurde der Tatbestand der Ziffer 2 ebenfalls dem § 11 Abs. 1 KJBG unterstellt. Hinsichtlich der Ziffern 1) und 2), 4) und 5), 6) und 7) wurde das zitierte Straferkenntnis sowohl hinsichtlich der Schuld als auch der Höhe der Strafe bestätigt.

In der Begründung dieses Bescheides heißt es im wesentlichen, auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sei die Berufungsbehörde zu der Überzeugung gekommen, daß es bei der Jugendlichen IP sowohl in der Woche vom 16. August bis 22. August 1976 als auch in der Woche vom 23. August bis 29. August 1976 zu erheblichen Überschreitungen der Wochenarbeitszeit gekommen sei, wobei die Beschwerdeführerin lediglich das Ausmaß der Überschreitungen bestritten, hiebei jedoch übersehen habe, daß nur Pausen von mehr als 30 Minuten abzugfähige Ruhepausen sind. Auch hinsichtlich der Überschreitung der täglichen Arbeitszeit habe die Beschwerdeführerin zugegeben, daß IP immerhin noch über die zulässige Tagesarbeitszeit gearbeitet habe. Dieser Tatbestand sei jedoch unter § 11 Abs. 1 KJBG zu subsumieren, weil Vor- und Abschlußarbeiten nicht vorlägen und auch nicht behauptet worden seien. Zu Punkt 3) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses schließe sich die Berufungsbehörde der Auffassung der Beschwerdeführerin an, wonach ein wenn auch verspätet geleisteter Mehrarbeitszuschlag die Strafbarkeit nach § 14 Abs. 2 KJBG aufhebe. Daher sei dieser Teil des Straferkenntnisses zu beheben gewesen. Die Berufungsbehörde sehe weiters keinen Anlaß, an den Angaben der Zeugin IP zu zweifeln, wonach sie in der fraglichen Zeit keine echte Ruhepause erhalten habe. Ruhepausen, die weniger als 30 Minuten dauerten, seien auf die Arbeitszeit anzurechnen und könnten nicht als „Ruhepausen“ im Sinne des § 15 gewertet werden. Die Beschwerdeführerin habe auch die Nichtgewährung der ununterbrochenen Ruhezeit von mindestens 12 Stunden grundsätzlich zugegeben, ebenso auch den Umstand, daß der Jugendlichen IP noch nie ein freier Sonntag gewährt worden sei. Schließlich sei nach den Erhebungen des Kontrollorganes und den Aussagen der Jugendlichen IP als Zeugin der letzteren weder in der Woche vom 16. August bis 22. August 1976 noch in der darauffolgenden Woche entsprechend der Vorschrift des § 19 Abs. 2 KJBG eine ununterbrochene 43‑stündige Freizeit gewährt worden. Die von der Beschwerdeführerin behauptete Gesetzeskonkurrenz liege nicht vor.

II.) Mit einem weiteren Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr‑Land vom 25. April 1977 wurde die Beschwerdeführerin weiters schuldig erkannt, sie habe, wie anläßlich einer Überprüfung durch das Kontrollorgan der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich am 2. September 1976 in ihrem Gastgewerbebetrieb in B, A Gasse 10, festgestellt worden sei, die Jugendliche JK, geboren 1961, in der Woche vom 16. August bis 22. August 1976 am Montag von 08.00 Uhr bis 15.30 Uhr und von 17.30 Uhr bis 19.45 Uhr, am Dienstag von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr und von 18.00 Uhr bis 19.45 Uhr, am Donnerstag von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr und von 18.00 Uhr bis 20.15 Uhr, am Freitag von 06.00 Uhr bis 16.00 Uhr und von 18.00 Uhr bis 19.30 Uhr, am Samstag von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr und von 18.00 Uhr bis 20.30 Uhr und am Sonntag von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr, also

1) mit einer gesamtwöchentlichen Arbeitszeit von 62 Stunden und 45 Minuten in der Woche vom 16. August bis 22. August 1976, bereits abzüglich der Ruhepausen von 10 Minuten für das Frühstück und 20 Minuten für das Mittagessen täglich;

2) mit einer Tagesarbeitszeit von 13 Stunden und 30 Minuten am 22. August 1976;

3) ohne Gewährung des Mehrarbeitszuschlages;

4) ohne Gewährung einer Ruhepause von mindestens einer halben Stunde nach einer Dauer der Arbeitszeit von mehr als viereinhalb Stunden in der angeführten Woche;

5) ohne Gewährung einer ununterbrochenen Ruhezeit von mindestens 12 Stunden nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit vom 21. August zum 22. August 1976 (die Ruhezeit habe im gegenständlichen Fall nur 9 Stunden und 30 Minuten betragen);

6) mit Nachtarbeit am 19. August 1976 und 21. August 1976 (die Jugendliche sei am 21. August 1976 bis 20.30 Uhr beschäftigt gewesen, obwohl Jugendliche unter 16 Jahren nur bis 20.00 Uhr beschäftigt werden dürften);

7) ohne Gewährung des jeweiligen zweiten arbeitsfreien Sonntags am 22. August 1976 bzw. am 29. August 1976 und

8) ohne Gewährung einer zusammenhängenden Wochenfreizeit von 43 Stunden, in die jeder zweite Sonntag zu fallen habe, am Wochenende 21., 22. August 1976 bzw. 28., 29. August 1976

zur Arbeitsleistung herangezogen und dadurch Übertretungen nach

1) § 11 Abs. 1,

2) § 12 Abs. 3,

3) § 14 Abs. 2,

4) § 15 Abs. 1,

5) § 16,

6) § 17 Abs. 1,

7) § 18 Abs. 3,

8) § 19 Abs. 2 des KJBG begangen.

Gemäß § 30 dieses Gesetzes wurde gegen die Beschuldigte eine Geldstrafe von je S 1.000,--, zusammen von S 8.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von je 2 Tagen, zusammen von 16 Tagen, verhängt.

Mit Bescheid vom 24. Juli 1978 änderte der Landeshauptmann von Oberösterreich über die Berufung der Beschwerdeführerin das zitierte Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 25. April 1977 gemäß § 51 Abs. 1 VStG 1950 in Verbindung mit § 21 leg. cit. insofern ab, als es hinsichtlich der Ziffer 3) behoben und hinsichtlich der Ziffer 6) anstelle der Geldstrafe eine Ermahnung erteilt wurde. Ferner wurde der Tatbestand der Ziffer 2) ebenfalls dem § 11 Abs. 1 KJBG unterstellt. Hinsichtlich der Ziffern 1) und 2), 4) und 5), 7) und 8) wurde das zitierte Straferkenntnis sowohl hinsichtlich der Schuld als auch der Höhe der Strafe bestätigt.

In der Begründung dieses Bescheides heißt es im wesentlichen, auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sei die Berufungsbehörde zu der Überzeugung gekommen, daß es bei der Jugendlichen JK sowohl in der Woche vom 16. August bis 22. August als auch in der Woche vom 23. August bis 29. August 1976 zu erheblichen Überschreitungen der Wochenarbeitszeit gekommen sei, wobei die Beschwerdeführerin die Überschreitung der Arbeitszeit grundsätzlich zugegeben, hiebei jedoch übersehen habe, daß nur Pausen von mehr als 30 Minuten abzugfähige Ruhepausen sind. Für Sonntag, den 22. August 1976, ergebe sich bei Abrechnung der üblichen halbstündlichen Mittagspause eine Gesamtarbeitszeit von 13 1/2 Stunden. Da die Beschwerdeführerin zugebe, daß JK an diesem Tag immerhin 9 1/2 Stunden gearbeitet habe, sei die Behörde überzeugt, daß auch dieser Tatbestand schuldhaft erfüllt worden sei. Der Tatbestand sei jedoch unter § 11 Abs. 1 KJBG zu subsumieren gewesen, weil zur fraglichen Zeit JK das 16. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt gehabt und daher die höchstzulässige tägliche Arbeitszeit für sie nur 8 Stunden betragen habe. Zu Punkt 3) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses schließe sich die Berufungsbehörde der Auffassung der Beschwerdeführerin an, wonach ein wenn auch verspätet geleisteter Mehrarbeitszuschlag die Strafbarkeit nach § 14 Abs. 2 KJBG aufhebe. Hinsichtlich der Ruhepausen sehe die Berufungsbehörde keinen Anlaß, an den Angaben der Zeugin JK zu zweifeln, wonach nach Arbeitsbeginn für die Einnahme des Frühstücks ca. 15 Minuten und dann für die Einnahme des Mittagessens zwischen 12.00 und 13.00 Uhr ca. 30 Minuten zur Verfügung gestanden hätten. Das bedeute, daß der Tatbestand des § 15 Abs. 1 KJBG zumindest an jenen Tagen erfüllt worden sei, wo JK um 6.00 Uhr Arbeitsbeginn gehabt habe. Ruhepausen, die weniger als 30 Minuten dauerten, seien auf die Arbeitszeit anzurechnen und könnten nicht als „Ruhepausen“ im Sinne des § 15 gewertet werden. Die Beschwerdeführerin habe auch die Nichtgewährung der ununterbrochenen Ruhezeit von mindestens 12 Stunden grundsätzlich zugegeben. Hinsichtlich Punkt 6) des Straferkenntnisses habe nach den Umständen des Falles mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden können. Die Beschwerdeführerin habe zugegeben, daß der Jugendlichen JK noch nie ein freier Sonntag gewährt worden sei. Schließlich sei weder in der Woche vom 16. bis 22. August 1976 noch in der darauffolgenden Woche gemäß der Vorschrift des § 19 Abs. 2 KJBG der Jugendlichen JK eine ununterbrochene 43‑stündige Freizeit gewährt worden. Eine Gesetzeskonkurrenz liege nicht vor.

Zu I.) und II.): Diese beiden Berufungsbescheide hat die Beschwerdeführerin vor dem Verfassungsgerichtshof angefochten; mit Erkenntnis vom 26. Februar 1982 hat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerden abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die Beschwerdeführerin durch die angefochtenen Bescheide in einem nicht verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden ist.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht, nicht ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bestraft zu werden, verletzt. Sie beantragt, die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde hat Gegenschriften erstattet, in denen sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die beiden Beschwerden wegen ihres engen sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und hierüber erwogen:

Obwohl die beiden Beschwerden diesbezüglich keine ausdrückliche Einschränkung enthalten, ist doch mangels eines entgegenstehenden Vorbringens davon auszugehen, daß die Beschwerdeführerin die beiden angefochtenen Bescheide insofern nicht bekämpft, als mit ihnen die Punkte 3 der beiden erstinstanzlichen Straferkenntnisse behoben wurden.

ad I.: Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde und meint hiezu im wesentlichen, letztere habe bei ihren Sachverhaltsfeststellungen die „rechtlichen Grenzen der freien Beweiswürdigung“ zufolge Nichtbeachtung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ überschritten. Die belangte Behörde habe in diesem bzw. im parallelen Verfahren die Zeugen H, S, JK, H, M und IP einvernommen, deren Aussagen jedoch derart widersprüchlich seien, daß sich kein zweifelsfreies Bild über das tatsächliche Ausmaß der geleisteten Arbeitszeit der Jugendlichen ermitteln lasse.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterliegt die von der belangten Behörde durchgeführte Beweiswürdigung jedenfalls insoweit der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle, als zu prüfen ist, ob der Sachverhalt von der Behörde überhaupt genügend erhoben wurde und ob die bei der Beweiswürdigung durch die Behörde vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, d.h. mit den Denkgesetzen im Einklang stehen. (vgl. hiezu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit2, Seite 424 f angeführte Rechtsprechung). Dem entspricht die im § 60 AVG 1950 normierte Verpflichtung der Behörde, in der Begründung ihres Bescheides unter anderem die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammenzufassen. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung belastet den Bescheid zwar nicht, wie die Beschwerdeführerin meint, mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, wohl aber mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, wobei freilich eine unrichtige Subsumtion des Beschwerdegrundes der Beschwerdeführerin nicht schaden könnte.

Welche Feststellungen die Beschwerdeführerin im einzelnen bekämpft, wird von ihr nicht ausdrücklich gesagt. Dem Inhalt ihrer Ausführungen, die sich mit der Frage der Arbeitszeit und der Ruhepausen beschäftigen, ist jedoch zu entnehmen, daß von ihrer Rüge lediglich die Punkte 1), 2), 4) und 5) des angefochtenen Bescheides betroffen sind.

Was nun die Beweiswürdigung der belangten Behörde betreffend Punkt 1) ihres Bescheides betrifft, so hat sie zunächst übersehen, daß die Beschwerdeführerin in ihren im Berufungsverfahren erstatteten, inhaltlich mit dem Beschwerdevorbringen im wesentlichen übereinstimmenden Stellungnahmen vom 12. Oktober 1977 ihr Geständnis de facto widerrufen hat. Der belangten Behörde wäre es daher oblegen, in Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ausführungen in den genannten Stellungnahmen darzutun, weshalb sie dennoch ‑ übereinstimmend mit dem Zugeständnis in den Niederschriften vom 22. Oktober 1976 und 15. November 1976 sowie in der Berufung, es seien, wenngleich in geringerem Ausmaß, Arbeitszeitüberschreitungen vorgekommen ‑ derartige Überschreitungen als erwiesen ansah. In diesem Zusammenhang hätte die belangte Behörde auch die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten, im Akt jedoch nicht enthaltenen Aussagen der Zeuginnen H und M aktenkundig zu machen gehabt.

Wenn sich die belangte Behörde in diesem Zusammenhang auf den Umstand beruft, daß es nachträglich zu einer finanziellen Abgeltung der Mehrleistungen gekommen sei, ist dazu zu sagen, daß diesem Umstand lediglich Indizcharakter zukommt; daß die Beschwerdeführerin Mehrleistungen abgegolten hat, könnte auch auf einem Irrtum über die tatsächlich geleistete Arbeitszeit beruhen.

Unklar ist auch, ob die belangte Behörde den von der ersten Instanz im Punkt 1) ihres Bescheides gegen die Beschwerdeführerin erhobenen Vorwurf, sie habe die Jugendliche IP mit einer gesamtwöchentlichen Arbeitszeit von 63 Stunden in der Woche vom 16. bis 22. August 1976, bereits abzüglich der Ruhepausen von 10 Minuten für das Frühstück und 20 Minuten für das Mittagessen täglich, in diesem Umfang aufrecht erhalten oder nur zum Ausdruck bringen wollte, es lägen „erhebliche Überschreitungen“ der Wochenarbeitszeit, wenngleich möglicherweise in geringerem Ausmaß, vor. Im letztgenannten Fall stünden nämlich Spruch und Begründung des Bescheides diesbezüglich im Widerspruch.

Mit Recht wendet sich die Beschwerdeführerin auch gegen die Rechtsansicht der belangten Behörde, daß Ruhepausen unter 30 Minuten auf die Arbeitszeit anzurechnen seien. Wie der Gerichtshof bereits in seinem auch von der Beschwerdeführerin zitierten Erkenntnis vom 18. April 1967, Slg. NF Nr. 7130/A dargetan hat, kann nämlich aus dem Klammerzitat „(§ 15)“ im § 10 Abs. 1 KJBG nicht geschlossen werden, daß nur Arbeitspausen von mindestens halbstündiger Dauer in die Arbeitszeit nicht einzurechnen seien. Daß dieser Rechtsirrtum Einfluß auf die der belangten Behörde hinsichtlich der Feststellungen über die Wochenarbeitszeit unterlaufenen Begründungsmängel gehabt hätte, ist freilich nicht zu erkennen; zutreffend rügt die Beschwerdeführerin in anderem Zusammenhang selbst, daß keine konkreten Feststellungen über das Vorliegen solcher „Kurzpausen“ getroffen wurden.

Da nicht ausgeschlossen werden kann, daß die belangte Behörde bei Vermeidung dieser Begründungsmängel zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, belastete sie ihren Bescheid hinsichtlich Punkt 1) mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 3 VwGG 1965.

Zu Punkt 2) des angefochtenen Bescheides stützt sich die belangte Behörde auf die Erhebungen des Kontrollorgans sowie neuerlich auf das Geständnis der Beschwerdeführerin. Hiezu sowie zur Frage eines allfälligen Widerspruches zwischen Spruch und Begründung gilt dasselbe, was diesbezüglich zu Punkt 1) gesagt wurde.

Lediglich in ihren Ausführungen zu Punkt 4) des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde auch auf die Aussagen der Zeuginnen S und H Bezug genommen. Sie hat sich jedoch darauf beschränkt, die Aussagen dieser Zeuginnen ihrem Inhalt nach wiederzugeben, ohne jedoch Gründe dafür zu nennen, weshalb sie ihnen den Glauben versagte. Wenn die belangte Behörde in diesem Zusammenhang meint, es sei nicht „hervorgekommen“, daß der Jugendlichen IP in der Woche vom 16. bis 22. August 1976 am Vormittag eine sogenannte „Zimmerstunde“ gewährt worden wäre, so widerspricht dies klar der Aussage der Zeugin H, wonach diese Zeugin gesehen habe, wie die Mädchen im Laufe des Vormittags abwechselnd ihre Arbeitsstätte verließen und mindestens 45 Minuten auf ihre Zimmer gingen. Unaufgeklärte Divergenzen zur Aussage der Zeugin IP bestehen aber auch in anderen Punkten: So haben beide Zeuginnen angegeben, daß für das Frühstück 20 (laut Aussage der Zeugin S sogar 20 bis 30) Minuten zur Verfügung standen. Die Zeugin S deponierte auch, daß für die Einnahme des Mittagessens mindestens eine halbe Stunde zur Verfügung stand sowie, daß für die Einnahme einer Jause und des Abendessens je eine Pause von ca. 20 Minuten gewährt wurde.

Wenn die belangte Behörde demgegenüber meint, die von der Zeugin IP angeführten Beschäftigungszeiten widersprächen weder „dem festgestellten Sachverhalt“ noch den Erfahrungen des täglichen Lebens, so ist diese Begründung insofern unverständlich, als die belangte Behörde ja den „festgestellten Sachverhalt“ eben nur auf die Aussage der Zeugin IP zu stützen vermag.

Nur der Vollständigkeit halber und obwohl dies in der Beschwerde nicht gerügt wird, sei noch darauf hingewiesen, daß der in der Berufung beantragte Zeuge HB überhaupt nicht, die Zeugin S nicht zur Frage des Dienstschlusses befragt wurde.

Daß die Rechtsansicht, Ruhepausen von weniger als 30 Minuten seien auf die Arbeitszeit anzurechnen, unrichtig ist, wurde oben schon dargelegt. Allerdings ist diese Frage hier ohne Bedeutung, weil es in Punkt 4) nicht um die Arbeitszeit geht. Auch Punkt 4) des angefochtenen Bescheides ist daher vom oben aufgezeigten Begründungsmangel erfaßt.

Hinsichtlich Punkt 5) des angefochtenen Bescheides ist darauf zu verweisen, daß die Beschwerdeführerin in ihren mehrfach erwähnten Stellungnahmen vom 12. Oktober 1977 unter anderem behauptet hat, es könne nur eine Arbeitszeit am Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag und Sonntag von 8.00 bis 9.30 Uhr, von 11.00 bis 13.30 Uhr und von 17.00 bis 19.30 Uhr sowie am Mittwoch und Samstag von 6.00 bis 9.30 Uhr als zweifelsfrei erwiesene Arbeitszeit angenommen werden. Träfe dies zu, wäre auch der Vorwurf der Nichtgewährung einer mindestens 12 Stunden dauernden Ruhezeit hinfällig. Auch zu diesem Punkt ist also der Hinweis auf ein in einem früheren Verfahrensstadium abgelegtes Geständnis nicht ausreichend, auch Punkt 5) des angefochtenen Bescheides sohin von einem wesentlichen Begründungsmangel erfaßt.

Im übrigen liegen jedoch die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vor.

Die Beschwerdeführerin behauptet, die Erlassung von zwei gesonderten Strafbescheiden sei in den beiden verbundenen Beschwerdefällen rechtswidrig gewesen. Die Arbeitszeiteinteilung sei für alle betroffenen Jugendlichen durch eine einzige Weisung festgelegt worden. Es trete also eine Mehrheit des tatbestandsmäßigen Erfolges ein, obwohl nur eine einzige strafbare Handlung vorliege; es handle sich sohin um ein Delikt im Sinne der gleichartigen Idealkonkurrenz.

Dieser Rechtsansicht kann nicht gefolgt werden. Idealkonkurrenz liegt vor, wenn der Täter durch dieselbe, auf einem einzigen Willensakt beruhende Handlung mehrere verschiedene Delikte (ungleichartige Idealkonkurrenz) oder dasselbe Delikt mehrmals (gleichartige Idealkonkurrenz) begangen hat (vgl. hiezu Leukauf‑Steininger, Kommentar zum StGB2, Seite 281 f).

Nun ist - ebenso wie dies etwa auch für die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes gilt (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 30. Juni 1981, Zl. 11/3489/80, vom 22. Februar 1983, Zl. 11/0872/79, vom 11. Oktober 1983, Zl. 11/1181/80, und vom 6. Dezember 1983, Zl. 11/2999/80) ‑ Normadressat der Bestimmungen des KJBG nicht der jeweilige Arbeitnehmer, sondern dessen Arbeitgeber (der Bevollmächtigte des Arbeitgebers). Denn obwohl im § 30 KJBG zum Unterschied vom § 28 Abs. 1 AZG „Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte“ als die mit Strafe Bedrohten nicht ausdrücklich genannt sind, ergibt sich doch aus der Bestimmung des § 31 Abs. 1 KJBG, daß auch mit dem Wort „Wer“ im § 30 KJBG jedenfalls nicht der Arbeitnehmer gemeint sein kann. § 31 Abs. 1 leg. cit. bestimmt nämlich, daß (in der Stammfassung) Betriebsinhabern bzw. (in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 229/1982) Dienstgebern und deren Bevollmächtigten, die wiederholt wegen Übertretungen nach § 30 bestraft wurden, unter bestimmten Voraussetzungen die Beschäftigung von Jugendlichen untersagt werden kann.

Der Grund dafür, daß der Gesetzgeber primär den Arbeitgeber mit der Durchführung der Arbeitnehmerschutznormen belastet, liegt erkennbar in der Annahme, er könne als Verfügungsberechtigter über die Betriebsmittel und als Leiter des Betriebes den Betriebsablauf und in bezug auf die Arbeitnehmer die Arbeitsbedingungen so gestalten, daß die Arbeitnehmerschutzvorschriften eingehalten werden. In strafrechtlicher Hinsicht liegt sohin ein Zuwiderhandeln gegen Arbeitszeitvorschriften durch den Arbeitgeber - dem objektiven Tatbestand nach - immer dann vor, wenn ein in diesem Betrieb beschäftigter Arbeitnehmer bei seiner beruflichen Tätigkeit Arbeitszeitvorschriften verletzt (vgl. hiezu auch die Erkenntnisse vom 30. Juni 1981, Zl. 11/3489/80, und vom 6. Juli 1982, Zl. 82/11/0013). Die Zuwiderhandlung besteht in der Beschäftigung des jeweiligen Arbeitnehmers unter Verletzung einer Arbeitszeitvorschrift.

Dies ergibt sich unter anderem auch daraus, daß nach der Judikatur der Arbeitgeber selbst dann, wenn die Verstöße ohne sein Wissen und seinen Willen begangen wurden, strafbar ist, es sei denn, er habe solche Maßnahmen getroffen, die unter den voraussehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen (vgl. die bereits zitierten Erkenntnisse vom 30. Juni 1981, Zl. 11/3489/80, und vom 22. Februar 1983, Zl. 11/0872/79). Auch hier wird also auf die Verletzung der jeweiligen Schutzvorschrift durch den (einzelnen) Arbeitnehmer abgestellt. Daraus folgt aber, daß auch bei Vorliegen einer einzigen Weisung jedenfalls so viele Delikte vorliegen, wie Arbeitnehmer hievon betroffen sind.

Wenn man der Rechtsansicht nicht beiträte, daß im gegenständlichen Fall gleichartige Idealkonkurrenz gegeben sei, müßte man - so meint die Beschwerdeführerin weiters - andererseits zum Ergebnis kommen, es handle sich um ein „fortgesetztes Begehungsdelikt“. Auch aus diesem Grund sei die Erlassung von zwei Strafbescheiden unzulässig gewesen.

Auch dieses Vorbringen könnte der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.

Die strafrechtliche Figur des fortgesetzten Deliktes liegt dann vor, wenn mehrere gesetzwidrige Einzelhandlungen zufolge Gleichartigkeit der Begehungsform und der äußeren Begleitumstände, des engen zeitlichen Zusammenhanges und des diesbezüglichen Gesamtkonzeptes zur Einheit zusammentreten (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 1984, Zl. 81/11/0081, und die dort angeführte weitere Rechtsprechung). In derartigen Fällen erfaßt die Bestrafung für einen bestimmten Tatzeitraum auch die in diesem gelegenen, allenfalls auch erst später bekanntgewordenen Einzeltathandlungen.

Nun wird bei der Rechtsfigur des fortgesetzten Deliktes zwar grundsätzlich nicht die Identität des Angriffsobjektes gefordert; handelt es sich aber um höchstpersönliche Rechtsgüter wie Leben, Ehre oder Gesundheit, ist nach neuerer Lehre und Rechtsprechung ein Fortsetzungszusammenhang dann zu verneinen, wenn die einzelnen Angriffe gegen verschiedene Personen gerichtet sind (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 30. März 1982, Zl. 81/11/0087, vom 22. November 1983, Zl. 82/11/0124, und vom 29. Oktober 1984, Zl. 81/11/0081). Da die im Beschwerdefall relevanten Vorschriften des KJBG dem gesundheitlichen Schutz der Arbeitnehmer, zu deren Gunsten diese Vorschriften erlassen wurden, dienen, dürfen - unter den sonstigen Voraussetzungen eines fortgesetzten Deliktes - nur die rechtswidrigen Angriffe gegen die Gesundheit eines jugendlichen Arbeitnehmers als eine Straftat gewertet werden. Auf die von der Beschwerdeführerin weiters aufgeworfene Frage der zeitlichen Kontinuität kommt es daher nicht an.

Die Beschwerdeführerin hält weiters die in den Punkten 1) und 2) des angefochtenen Bescheides genannte Tages- und Wochenarbeitszeit der Arbeitnehmerin IP auch für aktenwidrig, allein zu Unrecht: Aktenwidrigkeit liegt nur vor, wenn eine Feststellung, etwa durch einen Übertragungsfehler, mit dem Akteninhalt in direktem Widerspruch steht, nicht aber dann, wenn sie - wie hier - lediglich auf Grund eines Aktes der Beweiswürdigung getroffen wurde.

Hinsichtlich der Punkte 6) und 7) des angefochtenen Bescheides enthält die Beschwerde keinerlei Ausführungen. Auch der Verwaltungsgerichtshof vermag diesbezüglich eine der belangten Behörde unterlaufene Rechtswidrigkeit nicht zu erkennen.

Der angefochtene Bescheid war daher hinsichtlich der Punkte 1), 2), 4) und 5) gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 3 VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Im übrigen war die Beschwerde jedoch gemäß Abs. 1 dieser Gesetzesstelle als unbegründet abzuweisen.

ad II. Was den Fall K (hg. Zl. 82/11/0092) anlangt, stimmen die Beschwerdeausführungen in dieser Angelegenheit mit jenen zum Fall IP (Zl. 82/11/0091) überein. Es genügt daher, auf obige Darlegungen zu verweisen; auch dieser Bescheid ist in seinen Punkten 1), 2), 4) und 5) mit den oben aufgezeigten Begründungsmängeln behaftet.

Zusätzlich bringt die Beschwerdeführerin zu Punkt 6) dieses Bescheides (Nachtarbeit) - und zwar sowohl unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit als auch einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften - vor, im Berufungsverfahren sei mehrfach darauf hingewiesen worden, daß es sich bei den nach 20.00 Uhr gelegenen Anwesenheitszeiten der Dienstnehmerin JK nicht um Arbeitszeiten gehandelt habe; vielmehr habe sich die genannte Arbeitnehmerin an den betreffenden Tagen im Küchenbereich lediglich aufgehalten, um auf ihre Arbeitskolleginnen zu warten.

Richtig ist, daß die belangte Behörde auf dieses Vorbringen in keiner Weise eingegangen ist und insbesondere keinen der angebotenen Entlastungszeugen zu diesem Thema vernommen hat. Daß sie hiebei, wie die Beschwerdeführerin meint, von der unrichtigen Rechtsansicht ausgegangen wäre, auch bei solchen (privaten) Anwesenheitszeiten handle es sich um Arbeitszeit im Sinne des KJBG, ist der Begründung ihres Bescheides freilich nicht zu entnehmen; auch hier liegt sohin ein wesentlicher Verfahrensmangel vor.

Ausführungen zu den Punkten 7) und 8) dieses angefochtenen Bescheides (sie entsprechen den Punkten 6) und 7) des Bescheides im Falle IP) finden sich auch in dieser Beschwerde nicht.

Der zweitangefochtene Bescheid war daher in seinen Punkten 1), 2), 4), 5) und 6) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nach der oben genannten Gesetzesstelle aufzuheben, die Beschwerde jedoch im übrigen als unbegründet abzuweisen.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221, insbesondere auch auf dessen Art. III Abs. 2. Das Mehrbegehren war abzuweisen: Die Umsatzsteuer ist im pauschalierten Schriftsatzaufwand enthalten. Eine Vollmacht wurde lediglich im Verfahren zur Zl. 82/11/0092 vorgelegt. Stempelgebühren waren nur im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß zuzusprechen.

Hinsichtlich der erwähnten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes, die nicht in der Amtlichen Sammlung seiner Erkenntnisse und Beschlüsse veröffentlicht sind, sei an Art. 14 Abs. 4 seiner Geschäftsordnung BGBl. Nr. 45/1965, erinnert.

Wien, am 21. November 1984

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