VwGH 82/11/0013

VwGH82/11/00136.7.1982

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Mag. Öhler, Dr. Kramer, Dr. Knell und Dr. Dorner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Ratz, über die Beschwerde des F O in G, vertreten durch Dr. Gernot Kusatz, Rechtsanwalt in Wels, Ringstraße 2, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 23. November 1981, Zl. Ge-34.370/4-1981/Sei/Be, betreffend Übertretung des Arbeitszeitgesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

AZG §14 Abs2;
VStG §22;
VStG §9;
AZG §14 Abs2;
VStG §22;
VStG §9;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 13. April 1981 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als Verantwortlicher der Fa. H-KG in G, L-straße 11, nicht dafür Sorge getragen, daß der Lenker des dem Kennzeichen nach bestimmten Lkw's, J F, am 3. September 1980 die höchstzulässige Lenkzeit beachtet bzw. eingehalten hat, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs. 2 des Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr. 461/1969 in der gegenwärtigen Fassung, begangen. Gemäß § 28 Abs. 1 leg. cit. wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzarreststrafe in der Dauer von drei Tagen) verhängt. Daß Straferkenntnis wurde damit begründet, daß die Verwaltungsübertretung durch die dienstliche Wahrnehmung eines Arbeitsinspektors anläßlich einer Verkehrskontrolle am 18. September 1980 in G erwiesen sei. Kontrolliert sei der Lenker des dem Kennzeichen nach bestimmten Lkw's, J F, worden. Dieser habe im Fahrtenbuch mit der Nr. 14486 am 3. September 1980 eine Lenkzeit von 9 Stunden eingetragen. Die Behörde habe daher mit Strafverfügung vom 22. Jänner 1981 gegen den Beschwerdeführer wegen Übertretung nach § 14 Abs. 2 des Arbeitszeitgesetzes eine Geldstrafe von S 1.000,-- verhängt, wogegen allerdings innerhalb offener Frist ein Einspruch eingebracht worden sei. Im darauffolgenden Verwaltungsstrafverfahren habe der Beschwerdeführer vorgebracht, die Kraftfahrer der Fa. H über die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes belehrt zu haben. Im übrigen füllten diese auftragsgemäß exakt und pünktlich ihre Wochenberichte aus; der Kraftfahrer J F habe bei der gegenständlichen Eintragung lediglich einen Schreibfehler begangen. Der Beschwerdeführer habe darüberhinaus die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens mit der Begründung beantragt, nicht Verantwortlicher der Fa. H zu sein. Es sei nicht seine Aufgabe, über die Kraftfahrer bzw. über den Einsatz der Kraftfahrzeuge zu disponieren. Weiters habe er eine Ablichtung des betreffenden Wochenberichtsblattes sowie des Original-Tachographenblattes zur Einsichtnahme vorgelegt. Die Behörde habe folgendes erwogen: Die eingetragene Lenkzeit auf dem Wochenberichtsblatt habe am 3. September 1980 neun Stunden betragen. Die tatsächlich geleistete Lenkzeit habe laut Tachographenblatt vom 3. September 1980 jedoch 9 Stunden 30 Minuten betragen. Die Lenkzeitüberschreitung stehe daher eindeutig fest. Der Beschwerdeführer sei persönlich haftender und alleine zeichnungsberechtigter Gesellschafter der H-Kommanditgesellschaft und somit Verantwortlicher im Sinne des § 9 VStG 1950 in Bezug auf die Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes. Er hätte demnach alle zumutbaren und geeigneten Vorkehrungen und Überwachungsmaßnahmen treffen müssen, um ein vorschriftsmäßiges Verhalten des Fahrpersonals sicherzustellen. Grundsätzlich sei auch darauf hinzuweisen, daß eine Verlagerung der Verantwortung für die Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes auf die Arbeitnehmer eines Betriebes (z.B. die Lenker) die Kompetenz des Gewerbeinhabers und dessen Bevollmächtigten, Anordnungsbefugter für die Einteilung der Arbeitszeit zu sein, in Frage stellen würde. Dies würde aber auch im Widerspruch zu den Bestimmungen des § 28 des Arbeitszeitgesetzes stehen, wonach der Arbeitgeber (den der Beschwerdeführer ja vertrete) und dessen Bevollmächtigter als Normadressat verantwortlich seien, wenn den Bestimmungen dieses Gesetzes zuwidergehandelt werde.

Die gegen dieses Straferkenntnis rechtzeitig erhobene Berufung wurde gemäß § 51 Abs. 1 VStG 1950 mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 23. November 1981 "im Grunde des § 14 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz" abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis der Behörde erster Instanz bestätigt. In der Begründung ihres Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer mache Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend, weil die Erstbehörde - ohne zeugenschaftliche Einvernahme des Lenkers F - lediglich auf Grund der vorgelegten Tachographenscheibe entschieden habe. Die beantragte Zeugeneinvernahme hätte klären können, das F an diesem Tag aus Italien gekommen sei und er an der Grenze eine Wartezeit von drei Stunden habe einlegen müssen, wodurch der Tatbestand nicht mehr erfüllt sei. Außerdem behaupte der Beschwerdeführer, daß er am 3. September 1980 (zur Tatzeit) nicht mehr Geschäftsführer der KG "H" gewesen sei. Er sei auch nicht Arbeitgeber des Lenkers F gewesen, "ausschließlich Zuständiger und Bevollmächtigter für den von F gelenkten LKW" sei der Disponent A L gewesen. Als Arbeitgeber komme "allenfalls noch" sein Sohn F O in Frage, niemals jedoch er selbst. Die Erhebungen hätten, so fährt die Behörde fort, ergeben, daß der Arbeitgeber des Lenkers zur Tatzeit die KG "H" gewesen sei. Der gemäß § 9 VStG 1950 nach außen Vertretungsbefugte sei - entgegen seinen Behauptungen - bis 6. August 1981 der Beschwerdeführer gewesen. Er sei daher der für die Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes im genannten Unternehmen Verantwortliche. Von dieser Verantwortung wäre er nur befreit, wenn er nachgewiesen hätte, daß ihm die Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes in seinem Betrieb ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei. Diesen Nachweis habe der Beschwerdeführer aber nicht erbracht. Die bloße Behauptung, er habe einen "ausschließlich Zuständigen und Bevollmächtigten für den von F gelenkten Lkw bestellt", stelle einen solchen Nachweis nicht dar. Im übrigen scheine auch auf den vorgelegten Durchschriften der Wochenberichtsblätter vom 21. Juli 1980 bis 29. September 1980 - welche nach § 4 Abs. 4 der Fahrtenbuchverordnung in der Regel wöchentlich vom Arbeitgeber zu überprüfen und zu unterfertigen seien - eine Unterschrift des angeblich vom Arbeitgeber Bevollmächtigten nicht auf (sie seien überhaupt nicht unterfertigt, was darauf hinweise, daß eine Überprüfung der Fahrtenbücher im genannten Unternehmen überhaupt nicht stattgefunden habe). Ebensowenig zielführend sei aber auch die weitere Behauptung des Beschwerdeführers, daß der Lenker F eine längere Wartezeit an der Grenze habe einlegen müssen und daher eine "Übertretung der Lenkzeit" nicht vorliege. Gemäß § 14 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz dürfe die gesamte Lenkzeit zwischen zwei Ruhezeiten acht Stunden nicht überschreiten. Die Überschreitung dieser höchstzulässigen Lenkzeit sei aber durch das vorgelegte Tachographenblatt zweifelsfrei nachgewiesen. Eine Einvernahme des Lenkers F hätte in der Sache nichts bringen können. Daß die Lenkzeit durch eine Wartezeit an der Grenze unfreiwillig unterbrochen worden sei, sei unerheblich. Die Berufungsausführungen seien daher nicht geeignet, eine Abänderung des angefochtenen Bescheides herbeizuführen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, dem Beschwerdevorbringen nach wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsstrafakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer wurde mit dem angefochtenen Bescheid für schuldig befunden, gegen die Bestimmung des § 14 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz verstoßen zu haben, weil er als "Verantwortlicher" eines näher bezeichneten Unternehmens "nicht dafür Sorge getragen hat, daß der Lenker des Lkw's …. am 3.9.1980 die höchstzulässige Lenkzeit beachtet bzw. eingehalten hat". Er führt ins Treffen, daß er wegen desselben Vorfalles bereits mit dem ebenfalls im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 23. Oktober 1981, Zl. Ge- 34.371/4-1981/Sei/Be, rechtskräftig bestraft worden sei, sodaß im Beschwerdefall eine "entschiedene Sache" vorliege. Der Beschwerdeführer übersieht jedoch - wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift mit Recht betont -, daß mit dem zuletzt genannten Bescheid dem Beschwerdeführer nicht eine Übertretung nach § 14 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz wegen der Nichteinhaltung der gesetzlich zulässigen Lenkzeit, sondern eine Übertretung nach § 16 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz, weil er als "Verantwortlicher" desselben Unternehmens unter anderem "nicht

dafür Sorge getragen hat, daß der Lenker des Lkw's .... am

3.9.1980 ... die höchstzulässige Einsatzzeit beachtet hat

bzw. einhalten konnte", zur Last gelegt worden ist. Auch wenn der Tag der Tat, die Person des Lenkers und das gelenkte Kraftfahrzeug in beiden Fällen ident sind, so handelt es sich doch um zwei verschiedene Verwaltungsübertretungen. Gemäß § 16 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz umfaßt die Einsatzzeit von Lenkern und Beifahrern die zwischen zwei Ruhezeiten anfallende Arbeitszeit, die Ruhepausen und Lenkpausen, während gemäß § 14 Abs. 1 leg. cit. die Arbeitszeit für Lenker und Beifahrer von Kraftfahrzeugen unbeschadet des § 2 (nach dessen Abs. 1 Z. 1 ist Arbeitszeit die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen) die Lenkzeiten, die Zeiten für sonstige Arbeitsleistungen und Zeiten der Arbeitsbereitschaft umfaßt. Die Lenkzeit zählt demnach zwar als Teil der Arbeitszeit zur Einsatzzeit; wird aber die höchstzulässige Lenkzeit überschritten, so führt dies noch keineswegs zur zwangsläufigen Folge, daß damit auch die höchstzulässige Einsatzzeit nicht eingehalten wird, und umgekehrt. Der Umstand, daß - wie offensichtlich im Beschwerdefall - die Überschreitung der zulässigen Lenkzeit mit die Ursache dafür sein kann, daß es auch zur Überschreitung der zulässigen Einsatzzeit kommt, hat nicht zur Folge, daß beide strafbaren Handlungen lediglich als einzige Tat zu ahnden sind. Nach § 22 Abs. 1 VStG 1950 sind die Strafen dann nebeneinander zu verhängen, wenn jemand durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt. Strafdrohungen schließen einander dann aus, wenn nicht jedes Tatbild für sich allein und beide gleichzeitig verwirklicht werden können, also die Verwirklichung des einen Tatbestandes die Verwirklichung des anderen zwingend nach sich zieht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 1977, Slg. Nr. 9366/A). Diese Voraussetzungen sind aber - wie dargelegt wurde - im Beschwerdefall nicht gegeben.

Der Beschwerdeführer stellt in der Beschwerde - im Gegensatz zu seiner Rechtfertigung im Verwaltungsstrafverfahren - nicht mehr in Abrede, daß die von J F am 3. September 1980 eingehaltene gesamte Lenkzeit "zwischen zwei Ruhezeiten" mehr als acht Stunden betragen hat, und er nimmt auch keine der Ausnahmeregelungen des § 14 Abs. 2 lit. b oder Abs. 3 Arbeitszeitgesetz für sich in Anspruch. Die belangte Behörde durfte daher davon ausgehen, daß objektiv gegen die Bestimmung des § 14 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz verstoßen wurde.

Gemäß § 28 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz sind Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zuwiderhandeln, nach den weiteren Bestimmungen dieses Paragraphen zu bestrafen. Trifft eine Handlungs- oder Unterlassungspflicht, deren Nichterfüllung mit Verwaltungsstrafe bedroht ist, eine Gesellschaft, eine Genossenschaft oder einen Verein, so finden gemäß § 9 VStG 1950, sofern die Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, die Strafbestimmungen auf die satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenen Organe Anwendung. Diese Organe sind berechtigt und auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreise eine oder mehrere handlungsfähige Personen zu bestellen, denen für den Gesamtbetrieb oder für bestimmte räumliche oder sachlich abgegrenzte Gebiete die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Soweit solche verantwortliche Vertreter bestellt wurden, finden die Strafbestimmungen zunächst auf sie Anwendung. "Arbeitgeber" im Sinne des § 28 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz ist in den Fällen des § 9 VStG 1950 (in denen also Arbeitgeber "eine Gesellschaft, eine Genossenschaft oder ein Verein" ist) das dort genannte Organ (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. März 1982, Zl. 81/11/0087, und vom 27. April 1982, Zl. 81/11/0076). J F, der unbestrittenermaßen am 3. September 1980 einen Lkw über die höchstzulässige Lenkzeit hinaus gelenkt hat, war zur Tatzeit bei der Fa. "H", einer Kommanditgesellschaft, beschäftigt. Zur Vertretung einer solchen Gesellschaft ist jeder Gesellschafter - sofern er nicht Kommanditist ist (§ 170 HGB) - ermächtigt, wenn er nicht durch den Gesellschaftsvertrag von der Vertretung ausgeschlossen ist (§§ 161 Abs. 2, 125 HGB). Der Beschwerdeführer behauptet - in Übereinstimmung mit dem Inhalt der von der belangten Behörde eingeholten telefonischen Auskunft aus dem Handelsregister des Kreisgerichtes Wels -, in der Zeit vom 12. April 1958 bis 6. August 1981 persönlich haftender Gesellschafter der Fa. "H" gewesen zu sein, ohne daß er dabei zu Ausdruck gebracht hätte, daß er während dieses Zeitraumes (auch nur zeitweise) von der Vertretung ausgeschlossen gewesen sei. Das bedeutet aber, daß er auch am 3. September 1980, als die gegenständliche strafbare Handlung begangen wurde, das "satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufene Organ" des genannten Unternehmens war (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. April 1973, Zl. 54/73, und vom 22. Oktober 1971, Zl. 443/71). Wenn der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde habe seiner Verantwortung, er sei "für den Fuhrpark am 3. 9. 1981 nicht mehr verantwortlich gewesen, einfach keinen Glauben geschenkt", so hat er übersehen, daß der für die Strafbarkeit allein entscheidende Tatzeitpunkt der 3. September 1980 war und eine zwischenzeitig, bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides eingetretene Änderung seiner Stellung auf seine strafrechtliche Verantwortlichkeit keinen Einfluß mehr haben konnte. Es ist unverständlich, wieso der Beschwerdeführer daraus eine Aktenwidrigkeit abzuleiten versucht.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG 1950 genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Doch zieht schon das bloße Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder die Nichtbefolgung eines Gebotes Strafe nach sich, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, die Verwaltungsvorschrift über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt und der Täter nicht beweist, daß ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist. Im Beschwerdefall handelt es sich um ein derartiges, als Ungehorsamsdelikt bezeichnetes strafbares Verhalten, sodaß den Beschwerdeführer die Beweislast dafür traf, daß ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschrift des § 14 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz ohne sein Verschulden unmöglich war. Ein solcher Beweis ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, zumal durch seine Behauptung, er habe "selbstverständlich einen Verantwortlichen für die Überwachung der Lenker und Fahrzeuge eingesetzt", nicht dargetan ist, daß er - insbesondere durch Ausübung einer entsprechenden Kontrolle - tatsächlichen Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten ließen (vgl. unter anderem das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. März 1982, Zl. 81/11/0087). Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie den Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach § 14 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz bestraft hat.

Da somit die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Soweit nichtveröffentlichte Erkenntnisse zitiert wurden, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221.

Wien, am 6. Juli 1982

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte