WaffG 1996 §22 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1119.001.2023
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin Mag. Steger über die die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, vertreten durch die B Rechtsanwälte OG, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 19. Dezember 2022, GZ. ***, betreffend Abweisung von Anträgen nach dem Waffengesetz 1996 (WaffG), sowie gegen den zur Nr. *** am 16. Dezember 2022 ausgestellten Waffenpass, durch Verkündung der Entscheidung im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung vom 22. Juni 2023
zu Recht erkannt :
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), soweit sie sich gegen die Spruchpunkte a) und e) des angefochtenen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 19.12.2022 richtet, insofern Folge gegeben, als dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Waffenpasses ohne Beschränkungsvermerk stattgegeben wird und die Wortfolge des am 16.12.2022 ausgestellten Waffenpasses mit der Dokumentnummer *** „Behördliche Eintragungen: Die Befugnis zum Führen gilt auf die Dauer der Tätigkeit als Rechtsanwalt, Forstschutzorgan und der Jagdausübung für max. 2 Stk. Schusswaffen der Kat. A/B. Kat. A Z.5 f. d. Jagdbüchse .308 Winch“ ersatzlos zu entfallen hat.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 19.12.2022, GZ. ***, wurden die Anträge des Beschwerdeführers auf
a) Ausstellung eines Waffenpasses ohne Beschränkungsvermerk,
b) eine Ausnahmebewilligung für das Führen von Magazinen für halbautomatische Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerung, die mehr als 20 Patronen aufnehmen können gemäß § 17 Abs. 1 Z 9 auf seinem Waffenpass,
c) eine Ausnahmebewilligung für den Besitz von Magazinen für halbautomatische Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerung, die mehr als 20 Patronen aufnehmen können gemäß § 17 Abs. 1 Z 9 auf seiner Waffenbesitzkarte,
d) eine Ausnahmebewilligung für den Besitz von Magazinen für halbautomatische Schusswaffen mit Zentralfeuerung, die mehr als 10 Patronen aufnehmen können gemäß § 17 Abs. 1 Z 10 auf seiner Waffenbesitzkarte sowie
e) Ausstellung eines Waffenpasses für die Ausübung der Tätigkeit als Masseverwalter abgewiesen.
Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten – soweit für das gegenständliche Beschwerdeverfahren von Relevanz – zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer mit seiner Waffenbesitzkarte vom 09.05.2016 für den Besitz von 10 Stk. Schusswaffen der Kat. B und mit seinem Waffenpass vom 12.12.2017 für das Führen von 2 Stk. Schusswaffen der Kat. B und eines Schalldämpfers gemäß § 17 Abs. 1 Z 5 WaffG berechtigt gewesen sei. Mit Anträgen vom 13.12.2019 und weiteren Ergänzungsanträgen habe der Beschwerdeführer den Besitz von Magazinen gemeldet, wofür eine Ausnahmebewilligung erteilt werden solle. Mit dem Antrag vom 13.12.2019 habe der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Waffenpasses ohne Beschränkungsvermerk zum Führen von Schusswaffen der Kat. B für die Ausübung der Tätigkeit als Forstschutzorgan und zuletzt am 03.10.2022 die Ausstellung eines Waffenpass ohne Beschränkungsvermerk für die Ausübung der Tätigkeit als Masseverwalter, welche nicht an seine Tätigkeit als Rechtsanwalt gekoppelt sei, beantragt.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 28.11.2017, GZ. LVwG-AV-103/001-2017, sei dem Beschwerdeführer die Berechtigung zum Erwerb einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schusskanals und die Bewilligung zum Führen Ihrer Jagdbüchse Kaliber .308 Winchester (Kat. C) mit dieser Vorrichtung durch Ausstellung eines Waffenpasses gemäß § 17 Abs. 3 Waffengesetz zu erteilen gewesen. Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten habe dem Beschwerdeführer aufgrund dessen seinen Waffenpass für 1 Stk. Kategorie A Ziffer 5 (Schalldämpfer) erweitert und das Führen des Schalldämpfers nicht nur auf seine Jagdbüchse Kaliber .308 Winchester eingeschränkt, sondern darüber hinaus auf das Führen des Schalldämpfers auf sämtliche Kat. C Schusswaffen erweitert eingeschränkt. Die Behörde berichtige nun antragsgemäß die Berechtigung laut dem LVwG-Erkenntnis vom 28.11.2017 mit nunmehrigen Beschränkungsvermerk von „Kat. A Z5 für die Dauer der Jagd“ auf „Kat. A Z5 f.d. Jagdbüchse .308 Winch.“
Ein uneingeschränkter Waffenpass habe nicht ausgestellt werden können, da diese Sonderstellung nur auf Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 22 Abs. 2 Z 2 – 4 WaffG 1996 iVm § 5 Abs. 2 SPG anzuwenden sei. Alle anderen Waffenpässe, insbesondere solche für Organe der öffentlichen Aufsicht, welche nur im Hinblick auf besondere Gefahren ausgestellt werden würden, die wie im konkreten Fall bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten würden, habe die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpass gemäß § 21 Abs. 4 WaffG 1996 entsprechend einzuschränken.
Laut Rücksprache mit dem BMI würden für die Ausstellung eines Waffenpasses ohne Beschränkungsvermerk bei der Tätigkeit als Masseverwalter und der Ausübung als Jagd- bzw. Forstschutzorgan die Voraussetzungen nicht vorliegen. Der Beschwerdeführer sei bereits jetzt für die besonderen Gefahren für die Dauer der Tätigkeit als Rechtsanwalt uneingeschränkt, das heißt, zu jeder Tages- und Nachtzeit zum Führen Ihrer Waffen samt deren verbotenen Magazine berechtigt, somit auch, wenn er zwischendurch als Masseverwalter tätig sei, da er die Tätigkeit als Rechtsanwalt nicht aufgegeben habe. Eine gesonderte Bewilligung sei daher nicht zu erteilen gewesen.
Weiters werde angemerkt, dass mit einer Berechtigung für Schusswaffen der höheren Kat. A gemäß § 17 Abs. 1 Z 7 oder 8, auch Schusswaffen der Kat. B statt Kat. A im Berechtigungsumfang erworben werden könnten, wodurch die Berechtigungen für die Kat. A bleibe, jedoch diese Schusswaffen nur als Kat. B registriert werde. Ebenso bedürfe gemäß § 17 Abs. 3 der Erwerb, der Besitz und das Führen von Magazinen gemäß § 17 Abs. 1 Z 9 und 10 für Schusswaffen, die aufgrund einer Bewilligung nach Abs. 1 Z 7 oder 8 besessen werden würden, keiner gesonderten Bewilligung. Im Hinblick auf das vorgelegte Schreiben des BMI an den X vom 02.08.2021 seien dem Beschwerdeführer in Bezug auf § 58 Abs. 17 WaffG durch die Ausstellung neuer Dokumente alle bisherigen Rechte gegeben worden, wodurch es zu keiner Verschlechterung seiner Rechtsposition gekommen sei.
Der Umschreibung des Bedarfsbegriffes im Sinne des § 22 Abs. 2 WaffG sei zu entnehmen, dass vom Vorliegen besonderer Gefahren nur gesprochen werden könne, wenn diese Gefahren das Ausmaß der für jedermann bestehenden Gefahren erheblich übersteigen würden. Für die Annahme des Bedarfes zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B als Voraussetzung für den Anspruch auf Ausstellung eines Waffenpasses müsse das Vorhandensein einer Gefahrenlage gefordert werden, die sich vom Sicherheitsrisiko, dem jedermann namentlich außerhalb seines Wohn- oder Betriebsbereiches oder seiner eingefriedeten Liegenschaft ausgesetzt sei, deutlich erkennbar abhebe. Zudem setze die Bejahung der Bedarfsfrage auch voraus, dass die Gefahr eine solche sei, dass ihr unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände am zweckmäßigsten mit Waffengewalt, dh mit dem Einsatz von Schusswaffen der Kategorie B, wirksam begegnet werden könne. Dies sei vom Antragsteller nachzuweisen.
Auch unter Zugrundelegung der diesbezüglichen Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 30.11.2022 behalte die Behörde ihre Rechtsansicht vollinhaltlich aufrecht, berichtigt bzw. ergänzt aber die waffenrechtlichen Dokumente und den Beschränkungsvermerk hinsichtlich des Schalldämpfers im Sinne des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 28.11.2017.
Mit eben diesem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten auch ein auf den Beschwerdeführer ausgestellter Waffenpass zur Nummer *** mit dem Ausstellungsdatum 16.12.2022 übergeben, der auf der Rückseite wie folgt lautet:
„Dieser Waffenpass berechtigt:
Waffe(n) gem. § 17 Abs. 1 des WaffG zu erwerben, besitzen, führen und einzuführen:
>1 gem. Z.5; 2 gem. Z.7; 2 gem. Z.8; 4 gem. Z.10<
2 Schusswaffe(n) der Kategorie B zu erwerben, besitzen, führen und einzuführen sowie Munition für Faustfeuerwaffen zu erwerben und zu besitzen.
Schusswaffen der Kategorie C zu führen.
Behördliche Eintragungen:
Die Befugnis zum Führen gilt auf die Dauer der Tätigkeit als Rechtsanwalt, Forstschutzorgan und d. Jagdausübung für max. 2 Stk. Schusswaffen d. Kat. A/B, Kat. A Z.5 f. d. Jagdbüchse .308 Winch.“
2. Zum Beschwerdevorbringen:
In seiner fristgerecht durch seine Rechtsvertreterin mit Schriftsatz vom 25.01.2023 erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid und den Waffenpass dahingehend abändern, dass den Anträgen des Beschwerdeführers stattgegeben wird und die beschwerdegegenständlichen Beschränkungsvermerke und Einschränkungen ersatzlos entfallen, in eventu den angefochtenen Bescheid und den Waffenpass gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides und Ausstellung eines neuen Waffenpasses an die belangte Behörde zurückverweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid und den Waffenpass gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides und Ausstellung eines neuen Waffenpasses an die belangte Behörde zurückverweisen.
Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass sich die Beschwerde sowohl gegen den angeführten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten als auch gegen den angeführten Waffenpass richte. So versuche die Behörde, mit den beiden Bescheiden die Rechtskraft der bestehenden waffenrechtlichen Bewilligungen des Beschwerdeführers zu durchbrechen und damit in die Rechtssicherheit und wohlerworbene Rechte des Beschwerdeführers einzugreifen. Konkret sei der rechtskräftige bisherige Waffenpass des Beschwerdeführers vom 12.12.2017 als Bescheid mit einer Schalldämpferbewilligung ohne Kaliberbeschränkung vor über 5 Jahren in Rechtskraft erwachsen und sei die nunmehr unzulässige Kaliberbeschränkung auf der Schalldämpfergenehmigung auf dem neuen Waffenpass rechtlich relevant. Der Verweis der belangten Behörde auf die Bestimmung des § 17 Abs. 3b WaffG sei verfehlt, weil jene Bestimmung nicht so weitreichend sei wie die auf dem aktuellen Waffenpass eingetragene Bewilligung zum Führen von Schalldämpfern für die Jagdausübung. Diese Bewilligung berechtige, Schalldämpfer zu besitzen und zu führen, solange der Beschwerdeführer im Besitz einer gültigen Jagdkarte sei.
Der angefochtene Waffenpass enthalte auch mehrere unzulässige Beschränkungsvermerke. Der Waffenpass des Beschwerdeführers stütze sich in keinem Punkt auf die Ermessensbestimmung des § 21 Abs. 2 2. Fall WaffG, sondern ausschließlich auf die Bedarfsbestimmung des 1. Falles leg.cit. Außerdem übe der Beschwerdeführer als Jagschutz- und Fortschutzorgan sowie als gerichtlich bestellter Insolvenzverwalter hoheitliche Funktionen aus. § 10 WaffG und § 6 2. WaffV hätten somit nichts mit dem gegenständlichen Fall zu tun.
Der Beschränkungsvermerk „Forstschutzorgan“ werde von der belangten Behörde sprachlich gar nicht begründet. Vielmehr unterstelle die Behörde dem § 21 Abs. 4 WaffG einen Wortlaut und Sinn, der er einfach nicht habe. Auch aus dem in einem zitierten Runderlass des BMI ergebe sich, dass ein Waffenpass ohne Beschränkungsvermerk im Sinne des § 21 Abs. 4 nicht nur für Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auszustellen wäre. Der Beschwerdeführer sei als Jagschutz- und Fortschutzorgan ein Organ der öffentlichen Aufsicht und somit der Waffenpolizei. Abgesehen davon sei der Beschwerdeführer in dieser Funktion auch schon tätlich angegriffen worden. Die Anwendung des § 21 Abs. 4 WaffG sei daher hier unzulässig.
Der Beschwerdeführer habe auch gar nicht einen Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses für die Ausübung der Tätigkeit als Masseverwalter gestellt, sondern einen solchen ohne Beschränkungsvermerk, da er insbesondere durch eine illegal bewaffnete geisteskranke Person (D) gefährdet sei und demnach einer besonderen Gefährdung im Sinne des § 22 Abs. 2 Z 1 WaffG ausgesetzt sei. Auch das LVwG Wien habe mittlerweile dem zweiten betroffenen Masseverwalter RA C aus diesem Grund einen Waffenpass zuerkannt, obgleich dessen Kontakt zu D weniger belastet sei. Auch hier sei die Bestimmung des § 21 Abs. 4 WaffG nicht anwendbar, weil jene Gefahr rund um die Uhr und überall bestehe und gegen die Person des Beschwerdeführers unabhängig von dessen aktueller Tätigkeit gerichtet sei. Auch die Beschränkung auf die Tätigkeit als Rechtsanwalt sei verfehlt und letztlich auch zynisch. Der Beschwerdeführer werde diese Tätigkeit auch gerade wegen der Gefährdungen und bereits zweier erfolgter Mordversuche nicht mehr allzu lange ausüben. Es könne nicht angehen, dass die Waffenbehörde den Beschwerdeführer dazu zwingen würde, den Rechtsanwaltsberuf nur deshalb weiter auszuüben, um sich angesichts der besonderen Gefahrenlage selbst zweckmäßig schützen zu können.
Die angefochtenen Bescheide würden auch an Verfahrensmängeln leiden. Die belangte Behörde weise etwa einen Antrag in Bezugnahme auf seine Tätigkeit als Masseverwalter ab, den der Beschwerdeführer gar nicht gestellt habe.
Mit dieser Beschwerde legte der Beschwerdeführer zusätzlich zu seinen bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Urkunden, nämlich einem Auszug aus der Insolvenzdatei, einem ***-Artikel, zweier Berichte des Bezirkspolizeikommandos ***, dreier Schreiben des D, einem Auszug aus einem E-Mail des D, einem Bescheid der BH Bruck-Mürzzuschlag, einem Gutachten des E, einem Fall des EGMR vom 08.09.2014, einem Bericht und einem Artikel der *** Tageszeitung und einem gerichtsinternen E-Mails des HG *** (Beilagen ./A bis ./O) eine Vielzahl weiterer Urkunden, nämlich den angefochtenen Bescheid und den angefochtenen Waffenpass, zwei Nachweise der Beschwerdegebühren, ein Erkenntnis des VwG Wien vom 05.01.2023, seinen Dienstausweis als Jagdaufseher und Fortsaufseher, das Strafurteil des D vom 18.11.2022, eine Anklage des D und eine Rekursentscheidung (Beilagen ./P bis ./X) vor.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 10.02.2023 legte die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zu GZ. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit der Mitteilung, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht werde.
Am 22.06.2023 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer und ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten als belangte Behörde teilnahmen.
Im Rahmen dieser Verhandlung legte der Beschwerdeführer ergänzend einen ärztlichen Entlassungsbericht des Herrn G vom *** vom 09.09.2022 betreffend Aufenthalt des G vom 21.07.2022 bis 01.09.2022 vor und wurde vom Beschwerdeführer ergänzend vorgebracht, dass aus diesem Bericht hervorgehe, dass G psychisch krank sei, depressiv sei, Antidepressiva und auch Schlafmedikamente benötige und das in Kombination damit, dass er den Beschwerdeführer zu Unrecht als Feind betrachte und unbegründete Enthebungsanträge gegen ihn stelle. Nun habe der Beschwerdeführer auch gegen die Schwester des G gerichtlich vorzugehen, um das Elternhaus des G, welches er sehr kurz vor Konkurseröffnung an seine Schwester übertragen habe, durch Anfechtung wieder in die Masse zu holen und dann wieder zu veräußern. Es liege eine Gefährdung durch G vor, welcher auch bewaffnet sei und auch durch die Veruntreuung sämtlicher Konkursmassen und ihm von Freunden und Verwandten überlassene Beträge in Höhe von 9.000.000,-- Euro auch schon bewiesen habe, dass er absolut skrupellos sei. Ebenso habe er psychopatische Züge und nehme die Rechtsordnung nicht wahr. In dieser Situation, nämlich in dieser hochemotionalen Lage, dass der Beschwerdeführer als Masseverwalter sein Elternhaus durch eine gerichtliche Klage zur Verwertung bringe und an Fremde verkaufe, was er tun müsse, entstehe mit diesem Psychogram eine gefährliche Situation, die sich weit von der Gefährdung der Allgemeinheit durch Alltagsrisiken abhebe, wie zahlreiche Übergriffe nach Morden an Insolvenzverwaltern zeigen. Aufgrund des Rufes des Beschwerdeführers, nämlich deshalb, weil er durch zwei Mordversuche in der Kanzlei entsprechend bewaffnet und trainiert sei, sich auch für die Nationalmeisterschaften im dynamischen Sportschießen qualifiziere, dort im Mittelfeld abschneide und auch entsprechende Sicherheitsvorkehrungen in der Kanzlei habe, habe er bei den Insolvenzrichtern den Ruf, für gefährliche Mandate eher geeignet zu sein als seine mit Gewalt unerfahrenen und völlig wehrlosen anderen Masseverwalterkollegen. Deswegen bekomme er auch regelmäßig sehr schwierige Konkursverfahren mit psychisch auffälligen und gefährlichen Schuldnern. Der Konkursrichter F habe ihm bei einer Bestellung im Jahr 2021 betreffend dem Konkursschuldner H, der den in Deutschland mittlerweile ansässigen *** angehöre, ausdrücklich gesagt, als er den Schuldner gegoogelt habe, sei er auf Hinweise zu zahlreichen Strafverfahren und Zeitungsartikeln zum *** gekommen und habe er diese Bestellung niemand anderem antun können, weil andere Rechtsanwälte sich eben nicht so wehren könnten wie der Beschwerdeführer. Aus dieser Gesamtsituation resultiere für ihn nach mittlerweile 25 Jahren im Anwaltsberuf eine Situation, wo er ernsthaft überlege, den Beruf zu wechseln, sobald sich eine wirtschaftlich sinnvolle Möglichkeit auftue, das sei ihm aber nicht möglich, solange sein Waffenpass eingeschränkt sei auf die Tätigkeit als Rechtsanwalt, weil damit mit dem dauerhaften Berufswechsel die Berechtigung zum Führen erlösche. Der Beschwerdeführer könne auch nicht mit Sicherheit davon ausgehen, dass er bei einem Berufswechsel weiterhin Jagd- und Forstschutzorgan sein könne oder regelmäßig die Jagd ausüben könne in der ersten Zeit, sodass mit dem Berufswechsel eine Gefährdung aller seiner Bedarfsgründe und Berechtigung zum Führen einhergehe.
Des Weiteren legte der Beschwerdeführer eine Anfechtungsklage betreffend die beklagte Partei I vom 06.06.2023 vor und brachte er dazu vor, dass das eben diese Klage sei, die schon in der Eingabe vom 19.06.2023 als Beilage ./Q bezeichnet worden sei. In jener Eingabe sei aber versehentlich die Nichtigkeitsklage des Herrn J im Konkursverfahren G als Beilage ./Q bezeichnet und aus diesem Grunde werde eben diese Anfechtungsklage nunmehr dem Gericht vorgelegt. Das sei eben jene Klage, mit welcher der Beschwerdeführer das Elternhaus des G durch Anfechtung von seiner Schwester zurückhole und dann zu veräußern versuche.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in dieser Verhandlung Beweis aufgenommen durch Verlesung der Verwaltungsakten der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten zu den Gzen. *** und *** sowie des hg. Beschwerdeaktes zur GZ. LVwG-AV-1119/001-2023 und durch Einvernahme des Beschwerdeführers.
Nach Schluss der Verhandlung wurde sodann vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich das Erkenntnis spruchgemäß verkündet. Von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten wurde fristgerecht mit Schreiben vom 04.07.2023 die Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG beantragt.
4. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer A ist Rechtsanwalt in der Kanzlei B Rechtsanwälte OG in *** und innerhalb der Rechtsanwaltskanzlei unter anderem im Insolvenzrecht tätig. In diesem Zusammenhang wird der Beschwerdeführer von Insolvenzrichtern immer wieder als Masseverwalter in besonders heiklen Fällen mit gefährlichen, schwierigen und schwierigsten Gemeinschuldnern bestellt.
Der Beschwerdeführer ist gerade aus seiner Tätigkeit als Masseverwalter in abgeschlossenen Insolvenzverfahren heraus, die teilweise ein anderes Ergebnis als von den Gemeinschuldnern gewünscht oder erhofft brachten, einer besonderen Gefahrenlage ausgesetzt, die sich auf die Person des Beschwerdeführers bezieht.
Der Beschwerdeführer wird in seiner Tätigkeit bzw. infolge seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt und/oder Masseverwalter von konkreten, geistig schwer kranken, zum Teil verurteilten Rechtsbrechern insbesondere schriftlich und verbal bedroht, wobei manche dieser Personen aktuell nach wie vor – illegal – mit Waffen ausgestattet sind.
Im Konkreten wurde der Beschwerdeführer beispielsweise von dem geisteskranken D, der laut Gutachten des Sachverständigen E vom 18.09.2022 an einer wahnhaften Störung leidet, sowohl verbal als auch schriftlich beschimpft und auch bedroht. Er macht den Beschwerdeführer als seinen Insolvenzverwalter für seinen „Niedergang“ verantwortlich. Diese von ihm gegenüber dem Beschwerdeführer bestehende massive Gefährdung führte auch bereits dazu, dass gegenüber D ein Waffenverbot verhängt wurde und einem weiterer Masseverwalter in diesem Insolvenzverfahren vom Verwaltungsgericht Wien ein unbeschränkter Waffenpass ausgestellt wurde. Dennoch ist D nach wie vor im Besitz einer illegalen großkalibrigen Faustfeuerwaffe, deren Sicherstellung den Behörden bis dato nicht möglich war.
D hat zudem schriftlich ausgeführt, dass im Konkreten der Beschwerdeführer sein Feind sei, und werden Verhandlungen, zu denen dieser Insolvenzschuldner vor dem Handelsgericht *** geladen ist, mit Saalschutz durch bewaffnete Beamte des Verfassungsschutzes geführt.
Der Beschwerdeführer ist etwa weiters Masseverwalter betreffend des Gemeinschuldners G, welcher den Beschwerdeführer als Feind betrachtet, dessen Vater J ist, der seinerseits an paranoider Schizophrenie leidet, als akut selbst- und fremdgefährdend eingestuft ist und sich ebenso durch den Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit als Masseverwalter äußerst benachteiligt sieht.
In naher Zukunft hat der Beschwerdeführer im Rahmen der pflichtgemäßen Ausübung seiner Tätigkeit als Masseverwalter auch gegen die Schwester des G gerichtlich vorzugehen, um das Elternhaus des G, welches er kurz vor Konkurseröffnung an seine Schwester übertragen hat, durch Anfechtung wieder in die Masse zu holen und dann wieder zu veräußern. G ist ebenso bewaffnet und hat durch die Veruntreuung sämtlicher Konkursmassen von ihm von Freunden und Verwandten überlassenen Beträgen in Höhe von 9.000.000,-- Euro auch veranschaulicht, dass er zu auch skrupellosen Handlungen bereit ist.
Eine höchst gefährliche Situation entsteht für den Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eben damit, dass er als Masseverwalter das Elternhaus des G durch eine gerichtliche Klage zur Verwertung bringen und verkaufen muss.
Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer auch des Weiteren als gerichtlich bestellter Verfahrenshelfer in diversen anderen Verfahren tätig und hat er dabei viele weitere Personen mit psychischen Störungen zu vertreten, von denen eine erhebliche Gefahr für den Beschwerdeführer ausgeht, die jene eines „normalen“ Rechtsanwaltes bei Weitem übersteigt.
Gegen den Beschwerdeführer wurden auch tatsächlich bereits von ein und derselben Person 2004 und 2019 in seiner Kanzlei Mordversuche verübt.
15 Jahre nach dem ersten Mordversuch kam dieselbe diesen Mordversuch ausgeübte Person wieder, um einen weiteren Mordversuch an dem Beschwerdeführer zu verüben. Zwischen diesen beiden Mordversuchen hat der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dieser Familie keine Verfahren geführt.
Eben dieser besonderen und in mehrfacher Hinsicht bestehenden Gefahrenlage kann der Beschwerdeführer, der auch als Jagd- und Forstschutzorgan tätig ist, im Falle des Falles bei deren Verwirklichung wirksam nur mit Waffengewalt begegnet werden.
Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 28.11.2017 wurde dem Beschwerdeführer die Bewilligung zum Erwerb einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schusskanales und die Bewilligung zum Führen seiner Jagdbüchse Kaliber .308 Winchester mit dieser Vorrichtung erteilt. Darauffolgend wurde dem Beschwerdeführer am 12.12.2017 ein Waffenpass ausgestellt und unter anderem eine Berechtigung gem. § 17 WaffG zum Erwerb, Besitz, Führen und Einfuhr von „1 gem. Z 5“ erteilt, und Waffenpass und Schalldämpfer f. Waffen d. Kat. C eingeschränkt auf die Dauer der Ausübung der Jagd. Eine Einschränkung auf die Jagdbüchse Kaliber .308 Winchester wurde nicht vorgenommen.
5. Beweiswürdigung:
Der gesamte Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus der insgesamt glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussage des Beschwerdeführers. Die Aussage steht nicht nur in völligem Einklang mit den vom Beschwerdeführer insgesamt vorgelegten Urkunden, sondern konnte sich das erkennende Gericht auch im Rahmen der Einvernahme des Beschwerdeführers ein persönliches Bild von ihm und seiner Person machen.
Daraus ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dass der Beschwerdeführer keinesfalls grundlos eine Gefährdung seiner Person vor allem im Hinblick auf seine Tätigkeit als Rechtsanwalt und im Besonderen als Masseverwalter sieht, sondern er auch konkrete Personen und Fälle nennen konnte, die glaubhaft eine besondere Gefährdung des Beschwerdeführers als Person begründet, der nur im Falle des Falles mit Waffengewalt begegnet werden kann.
Eine umfassende Prüfung des hier zu beurteilenden Falles, insbesondere sich aus der Einvernahme des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung und dem umfangreichen Konvolut an im Verfahren vorgelegten Unterlagen ergebend, hat gezeigt, dass der Beschwerdeführer eine besondere Gefahrenlage konkret darlegen konnte.
Die umfassende Einvernahme des Beschwerdeführers in der hg. öffentlichen mündlichen Verhandlung in Zusammenschau mit dem Konvolut an beweiskräftigen Unterlagen hat für das erkennende Gericht keine Zweifel offen gelassen, dass der Beschwerdeführer von konkreten, geistig schwer kranken, zum Teil verurteilten Rechtsbrechern schriftlich und verbal bedroht wird, dass diese manche dieser Personen aktuell nach wie vor – illegal – mit Waffen ausgestattet sind und dass diese qualifizierte, konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers mit keinem anderen, dem Gericht bekannten Fall, vergleichbar ist.
Die einzelnen Sachverhalte, die attestierten geistigen Krankheiten und das jeweilige „Verhältnis“ des jeweiligen Gefährders zu dem Beschwerdeführer haben mehr als verdeutlicht, dass von einer hohen Wahrscheinlichkeit auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer wieder, wie zuletzt bei den Mordversuchen in seiner Kanzlei in den Jahren 2004 und 2019, verübt durch dieselbe Person, in die bedarfsbegründende Situation kommen kann.
Der Beschwerdeführer hat zudem auch im konkreten darlegen können, warum gerade er von den Gerichten zum Rechtsvertreter bzw. Masseverwalter von derartig gefährlichen und geistig kranken Personen bestellt wird und warum in diesen konkreten Fällen in der Folge am zweckmäßigsten durch den Gebrauch einer Faustfeuerwaffe entgegengetreten werden kann.
Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 28.11.2017 und mit dem am 12.12.2017 ausgestellten Waffenpass sind unstrittig und ergeben sich auch aus eben diesem Erkenntnis bzw. Waffenpass.
6. Rechtslage:
Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:
§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):
„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“
§ 21 Abs. 4 Waffengesetz 1996 (WaffG):
„(4) Wird ein Waffenpaß nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten, so hat die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpaß so zu beschränken, daß die Befugnis zum Führen erlischt, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf. Tritt dies ein, so berechtigt ein solcher Waffenpaß nur mehr zum Besitz der Waffen im bisherigen Umfang; einer gesonderten Rechtfertigung bedarf es hierfür nicht.“
„(2) Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn
1. der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann oder
2. es sich um ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes handelt (§ 5 Abs. 2 SPG) oder
3. es sich um einen Angehörigen der Militärpolizei oder
4. es sich um einen Angehörigen der Justizwache handelt.“
7. Erwägungen:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen wie folgt erwogen:
Festzuhalten ist zunächst, dass sich die Beschwerde des Beschwerdeführers ausschließlich gegen die Spruchpunkte a) und e) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 19.12.2022 sowie gegen die Eintragungen des am 16.12.2022 ausgestellten Waffenpasses mit der Dokumentnummer *** richtet. Nicht verfahrensgegenständlich sind daher die Spruchpunkte b), c) und d) des angefochtenen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 19.12.2022.
Der Beschwerdeführer beantragte gegenständlich mit seinem verfahrenseinleitenden Antrag vom 13.12.2019 die Abänderung seines zum damaligen Zeitpunkt aufrechten Waffenpasses vom 12.12.2017 dahingehend, dass dieser ohne jeglichen Beschränkungsvermerk ausgestellt wird. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde unter anderen diesen Antrag des Beschwerdeführers ab.
Der in § 21 Abs. 4 WaffG vorgesehene „Beschränkungsvermerk“ für Waffenpässe begrenzt die Berechtigung zum Führen von Waffen der Kategorie B auf die Dauer jener Tätigkeiten, die den Bedarf zum Führen von Waffen begründen. Der Beschränkungsvermerk ist zwingend anzubringen, wenn der Waffenpass nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt wird, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten können (vgl. Keplinger/Löff/Szalkay-Totschnig, Waffengesetz 8. Aufl., S. 144).
§ 21 Abs. 4 WaffG stellt ausdrücklich auf Tätigkeiten ab, bei denen der Betroffene besonderen Gefahren ausgesetzt ist und zwar bei Ausübung dieser Tätigkeiten. Es geht also um Gefahren die bei Ausübung dieser Tätigkeit auftreten können (z.B. bei Taxilenkern oder Kassenboten). Eine Einschränkung des Führens auf die konkrete Ausübung dieser Tätigkeit, also beispielsweise nur während des Taxilenkens, ist nach der Bestimmung des § 21 Abs. 4 WaffG nicht vorgesehen, dennoch muss es sich aber eben gemäß dem Gesetzeswortlaut um eine Gefahr handeln, die bei Ausübung dieser Tätigkeit auftritt.
Die Berechtigung zum Führen der Waffe im Sinne des § 21 Abs. 4 WaffG erlischt erst dann, wenn diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausgeübt wird, etwa, weil der Beruf gewechselt wird. Nicht erlischt sie jedoch, wenn der Berechtigte nur aktuell, etwa zum Zeitpunkt einer sicherheitspolizeilichen Kontrolle diese Tätigkeit nicht ausübt. Als die Dauer der Tätigkeit ist zum Beispiel die Dauer der Ausübung des Berufes (etwa eines Kassenbodens oder Taxilenkers) anzusehen. Wechselt eine solche Person ihren Beruf oder wird die berufliche Tätigkeit eingestellt, so fällt dadurch die Befugnis zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B weg. Beschränkungsvermerke im Sinne dieser Bestimmung haben zur Folge, dass lediglich im Falle der Änderung (Berufswechsel) oder Einstellung (Ruhestand) der im Vermerk bezeichneten Tätigkeit die Berechtigung zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B automatisch wegfällt. Eine Beschränkung auf konkrete Örtlichkeiten oder Zeiträume ist im § 21 Abs. 4 WaffG nicht vorgesehen, zumal dies ja auch den Zwecken eben dieser Bestimmung zu wider gehen würde und würde die gegenteilige Annahme auch eine Vollziehung dieser Bestimmung erheblich erschweren oder gar unmöglich machen.
Personen, die Schusswaffen der Kategorie B zur Abwehr von Gefahren, die nicht nur während einer bestimmten Tätigkeit, sondern auch außerhalb der Dienstzeit aufgrund von befürchteten Racheakten drohen, benötigen und somit letztendlich wegen ihrer Tätigkeit einen Bedarf im Sinne des § 22 Abs. 2 WaffG glaubhaft machen können, kann ein Waffenpass ohne Beschränkungsvermerk ausgestellt werden (vgl. Grosinger/Siegert/Szymanski, Das neue Österreichische Waffenrecht, 5. Aufl., S.157 und Keplinger/Löff/Szalkay-Totschnig, 8. Aufl., Waffengesetz, S. 146f).
Fallbezogen zu prüfen ist daher, ob der Beschwerdeführer ausschließlich besonderen Gefahren ausgesetzt ist, die während seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt auftreten können oder eben jene Gefahren vorliegen, die auch außerhalb der Tätigkeit und des Dienstes als Rechtsanwalt aufgrund von befürchteten Racheakten drohen.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22 Abs. 2 WaffG die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Der Waffenpasswerber hat daher im Verwaltungsverfahren konkret und in substantieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableite, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwachse und dass es sich hierbei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne.
Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derartig verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH vom 18.10.2005, 2005/03/0066, unter Hinweis auf Vorjudikatur).
Auch bei der Ausstellung eines Waffenpasses für einen Richter, Staatsanwalt oder Rechtsanwalt reicht es nicht aus, dass in bestimmten Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig sein kann, vielmehr ist zum einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise das bedarfsbegründende Ziel nicht erreicht werden kann; zum anderen ist erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt (vgl dazu die Entscheidung des VwGH vom 27.01.2011, 2010/03/0072).
Ein Anspruch auf Aufstellung eines Waffenpasses besteht ausschließlich bei Vorliegen eines tatsächlichen Bedarfs, der vom Antragsteller glaubhaft zu machen ist. In der bloßen Befürchtung, Racheakten ausgesetzt zu sein, ist kein erhöhtes Sicherheitsrisiko zu erblicken. Aus einer Zusammenschau sämtlicher höchstgerichtlicher Judikatur gehen die Leitlinien der Rechtsprechung klar in die Richtung, dass die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes, eines Staatsanwaltes oder eines Richters grundsätzlich keinen waffenrechtlichen Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 iVm § 22 Abs. 2 WaffG zu begründen vermag und wurde für diese Berufsgruppe eben auch kein ex lege Bedarf in der Bestimmung des § 22 Abs. 2 WaffG aufgenommen.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass nach umfassender Prüfung des hier zu beurteilenden Falles davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer eine besondere Gefahrenlage konkret darlegen konnte.
Der Beschwerdeführer wird in seiner Tätigkeit bzw. infolge seiner Tätigkeit von konkreten, geistig schwer kranken, zum Teil verurteilten Rechtsbrechern schriftlich und verbal bedroht, wobei manche dieser Personen aktuell nach wie vor – illegal – mit Waffen ausgestattet sind, sodass eine qualifizierte, konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers vorliegt, die mit keinem anderen, dem Gericht bekannten Fall, vergleichbar ist. Die einzelnen Sachverhalte, die attestierten geistigen Krankheiten und das jeweilige „Verhältnis“ des jeweiligen Gefährders zu dem Beschwerdeführer haben mehr als verdeutlicht, dass von einer hohen Wahrscheinlichkeit auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer wieder, wie zuletzt bei den Mordversuchen in seiner Kanzlei in den Jahren 2004 und 2019, verübt durch dieselbe Person, in die bedarfsbegründende Situation kommen kann.
Der Beschwerdeführer hat zudem auch im konkreten darlegen können und wurde dies auch so festgestellt, warum gerade er von den Gerichten zum Rechtsvertreter bzw. Masseverwalter von derartig gefährlichen und geistig kranken Personen bestellt wird und warum in diesen konkreten Fällen in der Folge am zweckmäßigsten durch den Gebrauch einer Faustfeuerwaffe entgegengetreten werden kann.
Abschließend ergibt sich auch aus dem festgestellten Sachverhalt, dass mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 05.01.2023 dem dortigen Beschwerdeführer – welcher Kollege des Beschwerdeführers A ist – aufgrund derselben Bedrohungen durch den selben, mehrfach verurteilten Gemeinschuldner, welcher im Besitz einer illegalen Waffe nach wie vor ist und deren Sicherstellung den Behörden mehrfach nicht möglich war, ein Waffenpass ohne Beschränkungsvermerk eben aufgrund konkreter und nicht nur allgemeiner und rein hypothetischer Bedrohungen ausgestellt wurde.
Diesen Gemeinschuldner betreffend geht aus einem, seitens des Beschwerdeführers vorgelegten psychiatrischen Sachverständigengutachten hervor, dass diese Person, welche nach wie vor mit einer großkalibrigen Faustfeuerwaffe ausgestattet ist, den Beschwerdeführer als seinen Insolvenzverwalter für seinen Niedergang verantwortlich macht. Der Sachverständige führt in seinem Gutachten unter anderem aus: „… Das Vollbild ist noch nicht erreicht, aber es ist absehbar, dass dieser Prozess mit großer Wahrscheinlichkeit dazu führen wird, dass die untersuchte Person die verfestigte Überzeugung erlangen wird, dass er an sich großartige Geschäfte bewerkstelligt und auf den Weg gebracht hat, aber durch „böse Mächte“, die ihm schaden wollten, wie Richter, Insolvenzverwalter, Staatsanwaltschaft um seinen Erfolg gebracht wurde und wird...“
Diese Person hat zudem schriftlich ausgeführt, dass im Konkreten der Beschwerdeführer sein Feind sei, und werden Verhandlungen, zu denen dieser Insolvenzschuldner vor dem Handelsgericht *** geladen ist, mit Saalschutz durch bewaffnete Beamte des Verfassungsschutzes geführt.
Schließlich hat das Ergebnis der seitens des Gerichtes umfassend vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der geltenden Rechtslage und der umfassenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, zu einer positiven Erledigung des Antrags des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Waffenpasses aus den umfassend dargelegten Gründen ohne Beschränkungsvermerk geführt.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 28.11.2017 wurde dem Beschwerdeführer die Bewilligung zum Erwerb einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schusskanales und die Bewilligung zum Führen seiner Jagdbüchse Kaliber .308 Winchester mit dieser Vorrichtung erteilt.
Darauffolgend wurde dem Beschwerdeführer am 12.12.2017 ein Waffenpass ausgestellt und unter anderem eine Berechtigung gem. § 17 WaffG zum Erwerb, Besitz, Führen und Einfuhr von „1 gem. Z 5“ erteilt, und Waffenpass und Schalldämpfer f. Waffen d. Kat. C eingeschränkt auf die Dauer der Ausübung der Jagd. Eine Einschränkung auf die Jagdbüchse Kaliber .308 Winchester wurde nicht vorgenommen. Diese in Rechtskraft erwachsene Berechtigung gehört nach wie vor dem Rechtsbestand an und entbehrt die jetzige behördliche Beschränkung und Eintragung „Kat. A Z. 5 f. d. Jagdbüchse .308 Winch.“ einerseits jeglicher Antragsgrundlage und andererseits einer sachlichen und rechtlichen Grundlage sodass auch diese behördliche Eintragung im Waffenpass zu entfallen hatte.
Es war sohin insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut verwiesen (z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
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