VwGH Ra 2015/07/0095

VwGHRa 2015/07/009529.7.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Revision der Agrargemeinschaft M in M, vertreten durch Univ. Doz. Dr. Bernd A. Oberhofer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schöpfstraße 6b, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 19. Mai 2015, Zl. LVwG- 2014/34/1968-25, betreffend Feststellung von Gemeindegut (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde; mitbeteiligte Partei: Gemeinde M in M, vertreten durch Dr. Andreas Brugger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Salurner Straße 16), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;
B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Die Revisionswerberin begehrt näher bezeichnete Grundstücke als "Gemeindegut und Teilwald" festzustellen.

Mit den Begründungsausführungen des angefochtenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes (Seiten 31 f) bleibt festzuhalten, dass mit Teil-Regulierungsplan des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 21. Juli 1977 gemäß § 63 Z. 5 TFLG 1969, LGBl. Nr. 34, die Teilwaldrechte in agrargemeinschaftliche Anteilsrechte umgewandelt wurden (vgl. dazu Lang, Tiroler Agrarrecht II, 1991, 189).

Durch diese Änderung der Sachlage verlor die ursprüngliche Feststellung der in EZ. 101 II KG Obsteig vorgetragenen Grundstücke als agrargemeinschaftliche Grundstücke in der Qualifikation des § 36 Abs. 2 lit. e TFLG 1952 (Teilwälder) ihre Wirksamkeit.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt trotz Fehlens von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (vgl. dazu u. a. die hg. Beschlüsse vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053, und vom 2. September 2014, Ra 2014/18/0062, mwN). Das ist hier der Fall.

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 29. Juli 2015

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