VwGH 2005/03/0066

VwGH2005/03/006618.10.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des F M in W, vertreten durch Dr. Ingrid Köhler, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Burggasse 33, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 11. Dezember 2001, Zl SD 791/01, betreffend Ausstellung eines Waffenpasses, zu Recht erkannt:

Normen

StGB §107 Abs1;
StGB §287 Abs1;
WaffG 1996 §21 Abs2;
WaffG 1996 §22 Abs2;
StGB §107 Abs1;
StGB §287 Abs1;
WaffG 1996 §21 Abs2;
WaffG 1996 §22 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer hatte am 29. März 2001 bei der Bundespolizeidirektion Wien die Ausstellung eines Waffenpasses mit der Begründung beantragt, er sei mit dem Tod durch Erschießen bedroht worden. Im (rechtskräftigen) Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 4. Mai 2001, Zl 8d Vr 1943/01, Hv 1064/01, werden zu dem zu Grunde liegenden Vorfall folgende Feststellungen getroffen:

"(AK) ist insgesamt achtmal vorbestraft. Drei dieser Vorstrafen sind einschlägiger Natur. Zuletzt wurde er mit dem rk. Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28.6.2000 ... wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt.

In den Nachmittagsstunden des 16.11.2000 versetzte sich (AK) durch den Genuss von Alkohol in einer erheblichen Rauschzustand. Gegen 19.00 Uhr hielt sich (AK) in Begleitung eines Unterstandslosen namens (WJ) in der U-Bahnstation Schwedenplatz und zwar auf dem Bahnsteig der Linie U1 auf. Nach einer Auseinandersetzung mit dem oben bezeichneten (WJ) lagen beide am Bahnsteig der U-Bahn auf dem Boden. Der völlig unbeteiligte (Beschwerdeführer) näherte sich den beiden und fragte, ob er helfen könne. Daraufhin begannen ihn die beiden Männer zu beschimpfen. Plötzlich packte (AK) den (Beschwerdeführer) am Mantelkragen und stieß ihn Richtung der U-Bahngleise, wobei beide zu Boden gefallen sind. Anschließend standen sie beide wieder auf und hielten sich gegenseitig fest. Als (AK) trotz mehrfacher Aufforderung den (Beschwerdeführer) nicht losgelassen hat, schlug ihm dieser ins Gesicht. Schließlich erschienen zwei Beamte der Wiener Verkehrsbetriebe, die auf den Vorfall aufmerksam gemacht worden waren und stellten sich zwischen (AK) einerseits und den (Beschwerdeführer) andererseits. (AK) näherte sich in der Folge wiederum dem (Beschwerdeführer) und schlug ihn mit der Faust auf den Hals, ohne ihn allerdings dabei zu verletzen. Dann äußerte er sich gegenüber (dem Beschwerdeführer), um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen: 'Du wast jo gor net, auf was du die da einlasst, i erwisch di scho no, i erschiess di scho no!'. Der (Beschwerdeführer) hat diese Drohung durchaus ernst genommen."

Wegen dieser Tat wurde AK nach dem § 287 Abs 1 (§ 107 Abs 1) StGB - Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung - zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt.

Der "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" der erstinstanzlichen Behörde vom 23. Juli 2001, wonach beabsichtigt sei, den Antrag abzuweisen, weil es sich um einen einmaligen Vorfall handle und keine regelmäßige Gefährdung zu ersehen sei, hielt der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 31. Juli 2001 entgegen, dass ihm nicht nur mit dem Ausforschen und Erschießen gedroht worden sei, vielmehr sei in der Gerichtsverhandlung vom 28. März 2001 zudem sein Name in Gegenwart des einschlägig amtsbekannten Angeklagten genannt worden. Er müsse daher damit rechnen, dass der Angezeigte ihm auflauere, um seine Drohung wahr zu machen. Der von der erstinstanzlichen Behörde vermisste "örtliche Zusammenhang" sei schon deshalb unerheblich, weil der Verurteilte seine Absicht klargestellt habe, den Beschwerdeführer auszuforschen und ihm aufzulauern. Auch die einmalige Drohung mit dem Erschießen sei schon ernst zu nehmen, weshalb der Beschwerdeführer jedes Mal, wenn er das Haus verlasse, gefährdet sei.

Mit Bescheid vom 3. August 2001 wies die Bundespolizeidirektion Wien den Antrag des Beschwerdeführers im Wesentlichen mit der Begründung ab, zwischen dem Beschwerdeführer und dem Angezeigten bestehe "kein örtlicher Zusammenhang (gleicher Haushalt, Nachbarschaft, ...)", es habe sich "lediglich um ein Zusammentreffen in einer U-Bahnstation" und um einen "einmaligen gerichtsanhängigen Vorfall" gehandelt.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid mit der Maßgabe ab, dass sich die Entscheidung auf § 21 Abs 2 iVm § 22 Abs 2 des Waffengesetzes 1996 stütze. Nach einer Darstellung der Rechtslage und einer Wiedergabe des Spruches des erwähnten Urteiles des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 4. Mai 2001 begründete die belangte Behörde die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers mit folgenden Ausführungen:

"Nach der Aktenlage ist es dem Berufungswerber weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren gelungen, initiativ einen solchen Nachweis für das Bestehen einer solchen besonderen Gefahrenlage zu erbringen. Wenngleich dem Urteil des Landesgerichts für Strafen Wien zu entnehmen ist, dass der (einschlägig vorbestrafte) Verurteilte tatsächlich die obzitierte Drohung ausgesprochen hat und zuvor auch tätlich gegen den Berufungswerber vorgegangen ist, so kann doch auf Grund der einmaligen im Zustand der vollen Berauschung gesetzten Äußerungen und Handlungen nicht darauf geschlossen werden, dass der Berufungswerber dadurch einer 'besonderen Gefahr' ausgesetzt ist, welche das Ausmaß der für jedermann bestehenden Gefahr, von einem Betrunkenen angepöbelt oder bedroht zu werden, erheblich übersteigt. Für die Beurteilung eines Bedarfes sind nämlich ausschließlich objektive Gesichtspunkte maßgebend, es kann daher etwa die besondere Ängstlichkeit einer Person die einen subjektiven Gesichtspunkt darstellt, bei der Beurteilung eines Bedarfes zum Führen von Faustfeuerwaffen nicht berücksichtigt werden.

Selbst wenn man - entgegen der Ansicht der erkennenden Behörde - davon ausgehen möge, dass der Berufungswerber einer solchen qualifizierten Gefahr im Sinne des § 22 Abs 2 leg. cit. ausgesetzt wäre, so wäre diesfalls eine weitere (kumulativ) zu erfüllende Voraussetzung, nämlich, dass dieser besonderen Gefahr am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne, nicht erfüllt. Wenn auch im § 22 WaffG nur allgemein von Waffengewalt gesprochen wird, so bezieht sich diese Bestimmung nur auf den Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen. Wenn somit eine Gefahr geltend gemacht wird, der auch mit anderen Waffen oder Mitteln wirksam entgegengetreten werden könnte, so ist eine Faustfeuerwaffe nicht erforderlich und daher ein Bedarf nach § 22 leg. cit. nicht gegeben. Im gegenständlichen Fall hat der Berufungswerber nicht dargelegt, wieso gerade eine Faustfeuerwaffe und nicht etwa eine minderwirksame Waffe, wie etwa ein Pfefferspray, zur Abwendung der von ihm angenommenen Gefahr benötigt werde. In Anbetracht des gegenständlichen Sachverhaltes erschien nach Ansicht der erkennenden Behörde sogar ein vom Berufungswerber initiiertes Gespräch mit dem Verurteilten - der im Übrigen in der Berufungsverhandlung ausführte, die ausgesprochenen Bedrohungen im Zuge eines Streites getätigt und nicht ernst gemeint zu haben - ein wirksameres und auch zumutbares Mittel zu sein, um die Ängste des Berufungswerbers auszuschließen oder zumindest erheblich zu senken, bzw. die Situation zu klären.

Das öffentliche Interesse, die mit dem Führen von Faustfeuerwaffen auch durch verlässliche Personen verbundenen Gefahren möglichst gering zu halten, erfordert es, dass Einzelpersonen oder Unternehmen die sich einer Gefährdung ausgesetzt erachten, nämlich zunächst im zumutbaren Rahmen auch sie belastende Maßnahmen ergreifen müssen, um diese von ihren angenommenen Gefahren, die ihnen gleichsam zwangsläufig erwachsen, zu verringern (VwGH-Erkenntnis, vom 06.05.1992, Zahl 92/01/0405).

Vor diesem Hintergrund konnte auf Grund des Fehlens besonderer berücksichtigungswürdiger Umstände die gemäß § 10 leg. cit. durchzuführende Interessenabwägung zwischen den vom Berufungswerber vorgebrachten privaten Rechten und Interessen einerseits, und den öffentlichen Interessen (dem Interesse der Gemeinschaft) an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr andererseits nicht zu Gunsten des Berufungswerbers ausfallen. Diese Gefahren werden nämlich durch die Anerkennung von Umständen und Interessen, wie sie der Berufungswerber dargelegt hat, unter Bedachtnahme auf die ohnedies nicht vorliegende Ernsthaftigkeit nach Ansicht der Berufungsbehörde unverhältnismäßig beeinträchtigt. Die Berufungsbehörde konnte sich daher im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens nicht dazu entschließen, die beantragte Bewilligung zu erteilen."

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss vom 26. Februar 2002, B 228/02, gemäß Art 144 Abs 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Waffengesetzes 1996, BGBl I Nr 12/1997 idF BGBl I Nr 57/2001, (WaffG) lauten:

"Ermessen

§ 10. Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen sind private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.

...

Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpaß

§ 21. ...

(2) Die Behörde hat verläßlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schußwaffen nachweisen, einen Waffenpaß auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verläßliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.

...

Rechtfertigung und Bedarf

§ 22. ...

(2) Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, daß er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann."

§ 6 der zweiten Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Durchführung des Waffengesetzes, BGBl II Nr 313/1998 (2. WaffV), lautet:

"Ermessen bei der Ausstellung von Waffenpässen

§ 6. Das der Behörde in § 21 Abs. 2 Waffengesetz eingeräumte Ermessen darf nur im Rahmen privater Interessen geübt werden, die einem Bedarf (§ 22 Abs. 2 WaffG) nahe kommen."

Ausgehend von dieser Rechtslage ist es allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22 Abs 2 WaffG die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Der Waffenpasswerber hat daher im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableite, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwachse und dass es sich hiebei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt (vgl das hg Erkenntnis vom 1. Juli 2005, Zl 2005/03/0016, mwN).

Der Beschwerdeführer verweist zur Dartuung des für ihn besonders bestehenden Sicherheitsrisikos, aus dem er seinen Bedarf im Sinne des § 22 Abs 2 WaffG abgeleitet wissen will, auf den Vorfall vom 16. November 2000. Er sei von einem Betrunkenen nicht nur in Richtung der Gleise der U-Bahn gestoßen, sondern auch mit dem Ermorden durch Erschießen bedroht worden. Bezeichnenderweise habe dieser Vorfall zu einer Verurteilung des Täters - wegen des Vergehens einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung - zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten geführt. Der Verurteilte sei mehrfach vorbestraft, darunter fünfmal einschlägig, und habe auf Grund des Strafverfahrens auch Kenntnis von Namen und Adresse des Beschwerdeführers erlangt. Offenkundig habe auch das Strafgericht angenommen, dass die Drohung glaubhaft gewesen sei, weil es ansonsten nicht zu der Verurteilung gekommen wäre. Derart hebe sich das für den Beschwerdeführer bestehende Sicherheitsrisiko objektiv von dem für jedermann bestehenden ab. Es mache nämlich einen Unterschied, von einem Betrunkenen bloß angepöbelt oder doch mit dem Erschießen bedroht zu werden, noch dazu, wenn es sich dabei um einen mehrfach einschlägig vorbestraften Gewalttäter handelt, dessen Hemmschwelle, noch einmal eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben zu begehen, denkbar gering sei.

Dieses Vorbringen ist nicht zielführend:

Zwar darf die Behörde bei der Beurteilung der besonderen Gefahr keinen überspitzt strengen Maßstab anlegen, jedoch muss für die Annahme des als Voraussetzung für das Bestehen eines Anspruches auf Ausstellung eines Waffenpasses erforderlichen Bedarfes im Sinne des § 22 Abs 2 WaffG immerhin das Vorhandensein einer Gefahrenlage gefordert werden, die sich vom Sicherheitsrisiko, dem jedermann außerhalb seines Wohn- und Betriebsbereiches oder seiner eingefriedeten Liegenschaft ausgesetzt ist, deutlich erkennbar abhebt (vgl das hg Erkenntnis vom 18. Juli 2002, Zl 98/20/0563, mwN).

Im Beschwerdefall vermag der Verwaltungsgerichtshof eine auf Grund des festgestellten Vorfalls bestehende besondere Gefahrenlage beim Beschwerdeführer nicht zu erkennen.

Hervorzuheben ist zunächst, dass es sich beim Zusammentreffen zwischen dem Beschwerdeführer und AK um eine Zufallsbegegnung handelte, deren Opfer auch jeder andere, zunächst unbeteiligte Passant hätte werden können, der in der gegebenen Situation - zwei raufende alkoholisierte Personen am Bahnsteig - eingegriffen hätte. Den unbekämpften Feststellungen gemäß handelte AK in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand, was ein zielgerichtetes, gerade gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtetes Handeln unwahrscheinlich macht, noch dazu dann, wenn keine Grundlage für die Annahme besteht, der Verurteilte könnte seine Drohung wahrmachen. Für eine solche "Folgewirkung" bestehen, abgesehen von der theoretischen Möglichkeit, dass jemand, der eine gefährliche Drohung ausstößt, diese auch verwirklichen könnte, keine Hinweise. Die bloße Möglichkeit, dass sich etwas ereignen könnte, ist aber keine konkrete Darlegung einer besonderen Gefahrenlage. Durch die Kenntnis des Namens und der Anschrift des Beschwerdeführers würde dem AK zwar die Verwirklichung seiner Drohung ermöglicht bzw erleichtert. Eine konkrete Gefährdung wird auch dadurch aber nicht aufgezeigt. Das Bedrohungsbild des Beschwerdeführers unterscheidet sich nicht von dem anderer Opfer von Straftaten gegen § 107 StGB; es ist vielmehr dadurch gekennzeichnet, dass Ausgangspunkt eine Zufallsbegegnung war und der Täter im Zustand voller Berauschung handelte, was eine - weitere - Gefährdung des Beschwerdeführers unwahrscheinlich macht.

Da ein Bedarf zum Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe vom Beschwerdeführer aus den angeführten Gründen nicht nachgewiesen werden konnte, hatte die Behörde in ihrer den Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses abweisenden Entscheidung auch darzulegen, weshalb sie nicht gemäß § 21 Abs 2 zweiter Satz WaffG von dem ihr durch diese Bestimmung eingeräumten Ermessen zu Gunsten des Beschwerdeführers Gebrauch hat. Bei der im Beschwerdefall gegebenen Sachlage vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, dass die belangte Behörde die Grenzen des ihr eingeräumten Ermessens überschritten und dieses nicht im Sinne des Gesetzes geübt hätte.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl II Nr 333/2003.

Wien, am 18. Oktober 2005

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