AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9 Abs1
BFA-VG §9 Abs2
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2020:W225.2176891.1.00
Spruch:
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Weiß, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe in 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.10.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 25.07.2019, 26.07.2019, 01.08.2019 und 02.08.2019 zu Recht:
A)
1. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird teilweise stattgegeben, sodass es in Spruchpunkt III. zu lauten hat: „Gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG ist eine Rückkehrentscheidung vorübergehend bis zum 08.06.2021 unzulässig“.
3. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 und 2. VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF), StA. Afghanistan, reiste zusammen mit seiner Mutter und seinen volljährigen Geschwistern (2 Brüder und 1 Schwester) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 18.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.09.2015 gab der BF an, dass er am XXXX in Afghanistan, in Kabul, geboren worden sei. Er gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und sei sunnitischer Moslem. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er habe zwölf Jahre die Schule besucht und bereits Berufserfahrung als Flugadministrator gesammelt.
Er sei geflohen, weil er für ausländische Firmen gearbeitet habe und dadurch zur Zielscheibe für die Taliban geworden sei. Sein Leben sei dort in Gefahr und deshalb habe er Afghanistan verlassen.
3. Mit Aktenvermerk vom 19.11.2015 wurde das Asylverfahren vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Weiteren: BFA) gemäß § 24 Absatz 2 AsylG eingestellt, da weder ein aktueller Aufenthaltsort des BF bekannt noch leicht feststellbar war und sich der BF somit dem Verfahren entzogen hatte. Er hatte die Unterkunft der Betreuungseinrichtung ohne Angabe einer weiteren Adresse verlassen. Laut der ZMR Auskunft erfolgte die Abmeldung von der bisherigen Meldeanschrift am 03.11.2015 und bestand keine aufrechte Meldung mehr im Bundesgebiet.
4. Am 26.11.2015 stellte der BF einen Antrag auf Fortsetzung des eingestellten Asylverfahrens und gab seine Meldeadresse bekannt.
5. Am 03.10.2017 wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Weiteren: BFA) und in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen und gab dabei an, der Volksgruppe der Tadschiken anzugehören und sunnitischer Moslem zu sein. Er stamme aus der Provinz Kabul und habe zuletzt in der Provinz Nangarhar, im Distrikt XXXX , im Dorf XXXX gewohnt.
Er sei geflohen, weil er für ein internationales Unternehmen gearbeitet habe und sie deshalb vom Mann seiner Tante und dessen Familie, bei denen sich nachträglich herausstellte, dass sie Taliban seien, verfolgt worden seien. Nach der Flucht seines Bruders sei auch er unter Beobachtung gestanden und sei beschattet worden, weshalb sie nach Jalalabad geflohen seien. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er von der Familie des Mannes seiner Tante verfolgt zu werden.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte I. und II.). Der Antrag auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der BF seine Fluchtgründe, wonach er von den Taliban verfolgt werde, nicht habe glaubhaft machen können. Die Schilderungen der Geschehnisse des Bruders des BF seien teils nicht nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde davon ausging, dass ein Teil dieser Geschehnisse tatsächlich passiert sein könnten, andere jedoch frei erfunden gewesen seien. Auch die eigenen Schilderungen des BF bezüglich der vorgebrachten Bedrohung durch den Onkel seien für die belangte Behörde, selbst bei Wahrunterstellung, nicht nachvollziehbar gewesen, weshalb ihm die Zuerkennung des Status des asylberechtigten verwehrt wurde. Es drohe dem BF auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Es bestehe für den BF eine taugliche innerstaatliche Flucht- und Schutzalternative. Der BF sei volljährig, gesund und arbeitsfähig und könne seinen Lebensunterhalt in Kabul, wo er sich bereits aufgehalten habe, bestreiten. Die Ausweisungsentscheidung begründete die belangte Behörde mit einer zu Lasten des BF ausgehenden Interessenabwägung nach Art 8 Abs. 2 EMRK.
7. Der BF erhob, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde. Er brachte im Wesentlichen vor, dass das BFA es unterlassen habe, zu wichtigen Teilen des vorgebrachten Sachverhalts Ermittlungen durchzuführen und Feststellungen zu treffen. Hätte die Behörde ihren Ermittlungspflichten entsprochen und die Beweiswürdigung richtig vorgenommen, hätte sie feststellen müssen, dass das Vorbringen des BF, asylrelevante Verfolgung in Afghanistan zu fürchten, als glaubhaft anzusehen sei. Dem BF drohe aufgrund einer ihm unterstellten oppositionellen Gesinnung sowie seiner Zugehörigkeit zur bestimmten sozialen Gruppe der Personen, die für westliche Unternehmen bzw. internationale Streitkräfte in Afghanistan arbeiten, asylrelevante Verfolgung. Er falle daher unter mehrere Risikoprofile der UNHCR-Richtlinie. Es bestehe für ihn keine innerstaatliche Fluchtalternative und im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan würde er binnen kurzer Zeit von den Taliban ausfindig gemacht werden. Vor allem als Rückkehrer aus dem westlichen Ausland sei er zudem als besonders vulnerabel anzusehen. In einer Gesamtschau seines Falles würden daher die Voraussetzungen für die Asylgewährung vorliegen. Im Falle einer Nichtgewährung des Status des Asylberechtigten sei ihm aufgrund der prekären und äußerst fragilen Sicherheitslage in Afghanistan zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren. Der BF verwies auf zahlreiche Berichte zur Sicherheitslage in Afghanistan und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Hinsichtlich des Verfahrensherganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).
8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 25.07.2019 (in der Folge: VP 1), 26.07.2019 (VP 2), 01.08.2019 und 02.08.2019 (beide VP 3) vier mündliche Verhandlungen durch.
Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari u.a. zum gesundheitlichen Befinden, der Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, den persönlichen Verhältnissen und zum Leben in Afghanistan, den Familienangehörigen, den Fluchtgründen und zum Leben in Österreich ausführlich befragt.
Dem Protokoll über die mündliche Verhandlung wurde ein Konvolut aus Unterlagen des BF (Zeugnis zur Integrationsprüfung, ÖSD-Zertifikat B1, Bestätigungen von ehrenamtlichen Tätigkeiten) angeschlossen.
9. Mit Schreiben vom 25.11.2019 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die zwischenzeitlich ergangenen Aktualisierungen zu den Länderinformationen zum Parteiengehör.
10. Mit Schreiben vom 10.12.2019 übermittelte der BF, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH seine Stellungnahme zu den Länderinformationen. In dieser brachte der BF im Wesentlichen vor, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan nicht verbessert habe und sich aus dem aktuellen Länderinformationsblatt ergäbe, dass eine Neuansiedelung in Kabul, Mazar-e Sharif und Herat nur dann zumutbar sein könne, wenn es starke familiäre oder soziale Netzwerke vor Ort gibt. Es sei Rückkehrern nicht möglich ohne intakte Netzwerke Arbeitsplätze zu finden und sich ihr Leben mittelfristig selbst zu finanzieren. Diese Einschätzungen würden sich mit jenen von UNHCR decken und müssten jene von EASO dahingehend abgeändert werden, dass ein soziales Netzwerk zur Zumutbarkeit einer Neuansiedelung zwingend zur Verfügung stehen müsse. Die Familie, die bisher immer im Verband gelebt habe, würde bei einer Rückkehr in eine aussichtslose Situation kommen, da es niemanden gebe, der die Familie in der ersten Zeit in Afghanistan unterstützen könnte. Aus dem aktuellen Länderinformationsblatt Afghanistan, dem, der Stellungnahme angeschlossenen, Bericht der schweizerischen Flüchtlingshilfe und der Studie von Frau Friederike Stahlmann zum Verbleib und zu den Erfahrungen abgeschobener Afghanen gehe hervor, dass die Familie – bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat - in eine ausweglose Lage kommen würde.
11. Mit Schreiben vom 16.01.2020 übermittelte der BF Bestätigungen zu ehrenamtlichen Tätigkeiten in der Gemeinde Fohnsdorf sowie Fotomaterial.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der BF führt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren. Er ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist sunnitischen Bekenntnisses. Seine Muttersprache ist Dari. Er spricht zudem Deutsch. Er ist ledig und kinderlos.
Der BF wurde in der Provinz Kabul, im Stadtteil XXXX geboren und wuchs dort gemeinsam mit seinen drei Geschwistern (2 Brüder und 1 Schwester) unter Obhut der Eltern auf. Er lebte mit der Familie zehn Jahre in Pakistan, ehe sie wieder nach Kabul zurückkam. Zuerst im Stadtteil XXXX , danach im Stadtteil XXXX . Die jeweilige Aufenthaltsdauer kann nicht festgestellt werden. Der BF besuchte zwölf Jahre lang die Grundschule. Der BF verfügt über Berufserfahrung als Koch und Kellner sowie als Supermarktmitarbeiter. Er lebte zuletzt für 3 Jahre mit seiner Familie in XXXX , im Dorf XXXX . Er arbeitete dort als Koch. Im Jahr 2015 flüchtete er gemeinsam mit seiner Familie nach Österreich.
Ein Bruder des BF lebt seit 23 Jahren in Dänemark. Der BF kennt ihn nicht und es besteht auch kein Kontakt zwischen ihnen.
Der BF ist nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert und vertraut.
Der BF hat eine enge emotionale Beziehung zur Mutter (W225 2176894) und zur Schwester (W225 2176892).
Die Mutter des BF ist nicht von der Gewährung familiärer Lebenshilfe abhängig. Die Mutter des BF kann ein eigenständiges Leben führen. Die Mutter des BF ist nicht pflegebedürftig und auch insofern nicht auf familiäre Hilfe angewiesen. Es besteht kein alters- oder krankheitsbedingter Autonomieverlust.
Der BF ist gesund.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
1.2.1. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF oder seine Familie in Afghanistan jemals von den Taliban oder von anderen Personen aufgesucht oder von diesen bedroht wurden.
Der BF hat Afghanistan weder aus Furcht vor Eingriffen in die körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen.
Der jüngere Bruder des BF (zu W225 – 2176865-1, in der Folge BF 4), hat nicht als Labortechniker oder Dolmetscher für die amerikanischen Streitkräfte gearbeitet.
Der BF hat nicht als Flugadministrator für eine internationale Firma bzw. für Amerikaner gearbeitet. Es kann daher auch nicht festgestellt werden, dass er aus einer ihm, von regierungsfeindlichen Gruppierungen, unterstellten oppositionellen Gesinnung oder wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe, der Personen, die für westliche Unternehmen bzw. internationale Streitkräfte in Afghanistan gearbeitet haben, von diesen bedroht wurde bzw. im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer solchen Bedrohung ausgesetzt wäre.
1.2.2. Es kann nicht festgestellt werden, dass zwischen der Familie des BF und der Familie des Onkels väterlicherseits eine Blutfehde besteht. Der Vorfall, wonach der Sohn des Onkels väterlicherseits vom Bruder des BF, dem BF 4, umgebracht wurde und der Onkel väterlicherseits daraufhin den Vater des BF und somit den eigenen Schwager entführt haben solle, kann ebenso wenig festgestellt werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF 4 von den Taliban entführt, festgehalten oder von diesen bedroht wurde. Es wird festgestellt, dass der BF 4 jedenfalls keinen Kontakt zu den Taliban hatte und von diesen auch nicht gesucht wird.
1.2.3. Der BF würde wegen seines Aufenthalts in einem westlichen Land oder wegen seiner Wertehaltung in Afghanistan keinen psychischen oder physischen Eingriffen in seine körperliche Integrität ausgesetzt. Der BF hat sich in Österreich keine Lebenseinstellung angeeignet, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Es liegt keine westliche Lebenseinstellung vor, die wesentlicher Bestandteil seiner Persönlichkeit geworden ist, und die ihn in Afghanistan exponieren würde.
1.2.4. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohen dem BF individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Taliban oder durch andere Personen.
Dem BF droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Sunniten oder zur Volksgruppe der Tadschiken konkret und individuell weder physische noch psychische Gewalt.
Der BF ist bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seines in Österreich ausgeübten Lebensstils oder seinem Aufenthalt in einem europäischen Land weder psychischer noch physischer Gewalt ausgesetzt.
1.3. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Der BF reiste gemeinsam mit seiner Mutter (die BF zu W225 2176894-1), seiner volljährigen Schwester (die BF zu W225 2176892-1) und seinen volljährigen Brüdern (den BF zu W225 2176896-1 und W 225 2176865-1) unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und hält sich zumindest seit 18.09.2015 durchgehend in Österreich auf. Er ist nach seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 18.09.2015 in Österreich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig.
Der BF verfügt über Deutschkenntnisse auf Niveau B1. Der BF besuchte Integrationskurse.
Der BF lebt von der Grundversorgung, er ist am österreichischen Arbeitsmarkt nicht integriert und geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Er verfügt über keine verbindliche Arbeitszusage.
Er arbeitet regelmäßig ehrenamtlich.
Der BF konnte in Österreich Freundschaften zu anderen Asylwerbern, seinem Unterkunftgeber und Mitgliedern seiner Gemeinde knüpfen. Der BF verfügt, mit Ausnahme der Mutter und Schwester, über keine weiteren Verwandten in Österreich, noch bestehen sonstige enge soziale Bindungen zu anderen Personen. Der Mutter (BF zu W225 2176894-1), geboren am 11.09.1947 in Afghanistan und afghanische Staatsangehörige, wurde mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes W225 2176894 – 1/ 21E vom 08.06.2020 subsidiärer Schutz zuerkannt. Dasselbe gilt für die Schwester (BF zu W225 2176891-1), geboren am 15.09.1984 in Afghanistan, der mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes W225 2176892 – 1/ 29E vom 08.06.2020 subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist.
Die Beschwerde der Brüder BF 4 und BF 5 gegen die negativen Asylentscheidungen des BFA wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts abgewiesen.
Der BF wird von Vertrauenspersonen und den Gemeindemitgliedern als nett, hilfsbereit und bemüht beschrieben.
Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.4. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Dem BF könnte bei einer Rückkehr in die Herkunftsprovinz Kabul aufgrund der dort herrschenden allgemeinen schlechten Sicherheitslage ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen.
Eine Tante väterlicherseits und deren Mann leben weiterhin in der Provinz Khost, in Afghanistan. Ein Kontakt kann nicht festgestellt werden.
Der BF kann Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.
Der BF hat bereits in den Städten Kabul und XXXX gelebt, ihm sind städtische Strukturen bekannt.
Der BF ist anpassungsfähig und kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in der Stadt Herat oder Mazar-e Sharif kann der BF grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und in Herat oder Mazar-e Sharif einer Arbeit nachgehen und sich selber erhalten.
Es ist dem BF auch möglich, nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in der Stadt Herat oder Mazar-e Sharif Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.
1.5. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:
Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf nachstehenden Quellen:
- Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan in der Fassung der Gesamtaktualisierung vom 13.11.2019 (LIB),
- UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 (UNHCR),
- EASO Country Guidance: Afghanistan vom Juni 2019 (notorisch),
- Schreiben des Bundesministeriums für Inneres „Afghanistan – Rückkehr- und Reintegrationsunterstützung“ (BMI Rückkehrhilfe).
1.5.1. Allgemeine Sicherheitslage
Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von ca. 632.000 Quadratkilometern leben ca. 32 Millionen Menschen (LIB, Kapitel 2).
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt insgesamt volatil und weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen anderen gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädte und den Großteil der Distriktzentren (LIB, Kapitel 3). Die Hauptlast einer unsicheren Sicherheitslage in der jeweiligen Region trägt die Zivilbevölkerung (UNHCR, Kapitel II. B).
Für die Sicherheit in Afghanistan sind verschiedene Organisationseinheiten der afghanischen Regierungsbehörden verantwortlich. Die Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) umfassen militärische, polizeiliche und andere Sicherheitskräfte. Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die Afghan National Police (ANP) und die Afghan Local Police (ALP). Die Afghan National Army (ANA) ist für die externe Sicherheit verantwortlich, dennoch besteht ihre Hauptaufgabe darin, den Aufstand im Land zu bekämpfen. Die ANP gewährleistet die zivile Ordnung und bekämpft Korruption sowie die Produktion und den Schmuggel von Drogen. Der Fokus der ANP liegt derzeit in der Bekämpfung von Aufständischen gemeinsam mit der ANA. Die ALP wird durch die USA finanziert und schützt die Bevölkerung in Dörfern und ländlichen Gebieten vor Angriffen durch Aufständische (LIB, Kapitel 5).
In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv, welche eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität in Afghanistan darstellen. Eine Bedrohung für Zivilisten geht insbesondere von Kampfhandlungen zwischen den Konfliktparteien sowie improvisierten Sprengkörpern, Selbstmordanschlägen und Angriffen auf staatliche Einrichtungen und gegen Gläubige und Kultstätten bzw. religiöse Minderheiten aus (LIB, Kapitel 3).
1.5.2. Allgemeine Wirtschaftslage
Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt und stark von internationalen Hilfsgeldern abhängig. Dabei bleibt das Gefälle zwischen urbanen Zentren und ländlichen Gebieten Afghanistans eklatant. Lebensgrundlage für rund 80% der Bevölkerung ist die Landwirtschaft (LIB, Kapitel 21).
Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist angespannt und die Arbeitslosigkeit ist hoch. Persönliche Kontakte, Empfehlungen sowie ein Netzwerk sind wichtig um einen Job zu finden. Arbeitgeber bewerten persönliche Beziehungen und Netzwerke höher als formelle Qualifikationen. Fähigkeiten, die sich Rückkehrer im Ausland angeeignet haben, können eine wichtige Rolle bei der Arbeitsplatzsuche spielen. Der afghanische Arbeitsmarkt ist durch eine starke Dominanz des Agrarsektors, eine Unterrepräsentation von Frauen und relativ wenigen Möglichkeiten für junge Menschen gekennzeichnet. Ebenso korreliert ein Mangel an Bildung mit Armut, wobei ein niedriges Bildungsniveau und Analphabetismus immer noch weit verbreitet sind. In Afghanistan existiert keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit (LIB, Kapitel 21).
In den Jahren 2016-2017 lebten 54,5% der Bevölkerung unterhalb der nationalen Armutsgrenze. Immer mehr Menschen greifen auf negative Bewältigungsmechanismen wie Kleinkriminalität, Kinderehen, Kinderarbeit und Betteln zurück, von denen insbesondere Binnenvertriebene betroffen sind. Der Zugang zu einer produktiven oder entgeltlichen Beschäftigung ist begrenzt, 80% der Beschäftigung gelten als anfällig und unsicher in Form von Selbst- oder Eigenbeschäftigung, Tagarbeit oder unbezahlter Arbeit. Der saisonale Effekt ist erheblich. Die Arbeitslosenquote ist in den Frühlings- und Sommermonaten relativ niedrig (rund 20%), während sie im Winter 32,5% erreichen kann (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).
In Afghanistan gibt es neben der Zentralbank auch mehrere kommerzielle Banken. Es ist mittlerweile auch relativ einfach, in Afghanistan ein Bankkonto zu eröffnen. Geld kann auch über das Hawala System (Form des Geldtausches) transferiert werden. Dieses System funktioniert schnell, zuverlässig und günstig. Spezielle Dokumente sind nicht notwendig und der Geldtransfer ist weltweit möglich und wird von verschiedenen Bevölkerungsschichten verwendet (LIB, Kapitel 21).
Im Zeitraum von 2016 bis 2017 waren 44,6% der afghanischen Bevölkerung sehr stark bis mäßig von Lebensmittelunsicherheit betroffen. In allen Wohnbevölkerungsgruppen war seit 2011 ein Anstieg festzustellen, wobei der höchste Anstieg in den ländlichen Gebieten zu verzeichnen war (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).
Afghanistans jährliche Wachstumsrate der städtischen Bevölkerung gehört zu den höchsten der Welt. Kabul war das Zentrum des Wachstums, und der Rest der städtischen Bevölkerung konzentriert sich hauptsächlich auf vier andere Stadtregionen: Herat, Mazar-e Sharif, Kandahar und Jalalabad. Die große Mehrheit (72%, basierend auf ALCS-Zahlen für 2016-2017) der afghanischen Stadtbevölkerung lebt in Slums oder in ungenügenden Wohnungen. 86% der städtischen Häuser in Afghanistan können (gemäß der Definition von UN-Habitat) als Slums eingestuft werden. Der Zugang zu angemessenem Wohnraum stellt für die Mehrheit der Afghanen in den Städten eine große Herausforderung dar (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).
In den Städten besteht grundsätzlich die Möglichkeit sicheren Wohnraum zu mieten. Darüber hinaus bieten die Städte die Möglichkeit von „Teehäusern“, die mit 30 Afghani (das sind ca. € 0,35) bis 100 Afghani (das sind ca. € 1,20) pro Nacht relativ günstig sind. „Teehäuser“ werden von Reisenden, Tagesarbeitern, Straßenhändlern, jungen Menschen, alleinstehenden Männern und anderen Personen, die in der Gegend keine ständige Unterkunft haben, als vorübergehende Unterkunft genutzt (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).
Der Zugang zu sauberem Trinkwasser sowie angemessenen sanitären Einrichtungen hat sich in den letzten Jahren erheblich verbessert. Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, wie Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, war in den Städten im Allgemeinen besser als auf dem Land. Der Zugang zu Trinkwasser ist für viele Afghanen jedoch nach wie vor ein Problem, und die sanitären Einrichtungen sind weiterhin schlecht (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).
1.5.3. Medizinische Versorgung
Das afghanische Gesundheitsministerium gab an, dass 60 % der Menschen im April 2018 Zugang zu Gesundheitsdiensten hatten, wobei der Zugang als eine Stunde Fußweg zur nächsten Klinik definiert wurde. Trotz der Tatsache, dass die Gesundheitsversorgung laut afghanischer Verfassung kostenlos sein sollte, müssen die Menschen in vielen öffentlichen Einrichtungen für Medikamente, Arzthonorare, Labortests und stationäre Versorgung bezahlen. Hohe Behandlungskosten sind der Hauptgrund, weswegen die Behandlung vermieden wird (EASO, Kapitel Common Analysis: Afghanistan, V).
90% der medizinischen Versorgung in Afghanistan werden nicht direkt vom Staat zur Verfügung gestellt, sondern von nationalen und internationalen NGOs, die über ein Vertragssystem beauftragt werden. Über dieses Vertragssystem wird sowohl primäre, als auch sekundäre und tertiäre medizinische Versorgung zur Verfügung gestellt. Allerdings mangelt es an Investitionen in medizinische Infrastruktur. Der Bauzustand vieler Kliniken ist schlecht. Während in den Städten ein ausreichendes Netz von Krankenhäusern und Kliniken besteht, ist es in den ländlichen Gebieten für viele Afghanen schwierig, eine Klinik oder ein Krankenhaus zu erreichen (LIB, Kapitel 22).
Psychische Krankheiten wie posttraumatische Belastungsstörung, Depression und Angstzustände – die oft durch den Krieg hervorgerufen wurden – sind in Afghanistan weit verbreitet, es gibt aber nur geringe Kapazitäten zur Behandlung dieser Erkrankungen. Spezifische Medikamente sind grundsätzlich verfügbar (LIB, Kapitel 22.1).
1.5.4. Ethnische Minderheiten
In Afghanistan sind ca. 40 - 42% Paschtunen, rund 27 - 30% Tadschiken, ca. 9 - 10% Hazara und 9% Usbeken. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt. Soziale Gruppen werden in Afghanistan nicht ausgeschlossen und kein Gesetz verhindert die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben. Es kommt jedoch im Alltag zu Diskriminierungen und Ausgrenzungen ethnischer Gruppen und Religionen sowie zu Spannungen, Konflikten und Tötungen zwischen unterschiedlichen Gruppen (LIB, Kapitel 17).
Die Volksgruppe der Tadschiken ist die zweitgrößte Volksgruppe in Afghanistan, sie macht etwa 27-30% der afghanischen Gesellschaft aus und hat deutlichen politischen Einfluss im Land. In der Hauptstadt Kabul ist sie knapp in der Mehrheit. Tadschiken sind in zahlreichen politischen Organisationen und Parteien vertreten, sie sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 25% in der ANA und der ANP repräsentiert (LIB, Kapitel 17.2) Tadschiken sind allein aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit in Afghanistan weder psychischen noch physischen Bedrohungen ausgesetzt.
1.5.5. Religionen
Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon 80 - 89,7% Sunniten. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (LIB Kapitel 16).
1.5.6. Allgemeine Menschenrechtslage
Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine stärkere Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern sowie Einflussnahme örtlicher Machteliten nur schwer durchzusetzen. Die afghanische Regierung ist nicht in der Lage, die durch die afghanische Verfassung und einschlägige völkerrechtliche Verträge garantierten Menschenrechte vollumfänglich umzusetzen und zu gewährleisten (LIB, Kapitel 11).
Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung finden nach wie vor in allen Teilen des Landes und unabhängig davon statt, wer die betroffenen Gebiete tatsächlich kontrolliert (UNHCR, Kapitel II. C. 1).
Die Fähigkeit der Regierung, Menschenrechte zu schützen, wird durch die Unsicherheit und zahlreiche Angriffe durch regierungsfeindliche Kräfte untergraben. Insbesondere ländliche und instabile Gebiete leiden unter einem allgemein schwachen förmlichen Justizsystem, das unfähig ist, Zivil- und Strafverfahren effektiv und zuverlässig zu entscheiden (UNHCR, Kapitel II. C. 2).
1.5.7. Bewegungsfreiheit und Meldewesen
Das Gesetz garantiert interne Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr. Afghanen dürfen sich formell im Land frei bewegen und niederlassen (LIB, Kapitel 19).
Afghanistan hat kein zentrales Bevölkerungsregister, keine Datenbanken mit Adress- oder Telefonnummerneinträgen und auch keine Melde- oder Registrierungspflicht. Die Gemeinschafts- bzw. Bezirksältesten führen kein Personenstandsregister, die Regierung registriert jedoch Rückkehrer. Durch die hohe soziale Kontrolle ist gerade im ländlichen Raum keine, aber auch in den Städten kaum Anonymität zu erwarten (LIB, Kapitel 19.1).
1.5.8. Regierungsfeindliche Gruppierungen
In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv – insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (LIB, Kapitel 2).
Taliban:
Die Mehrheit der Taliban sind immer noch Paschtunen, obwohl es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) gibt. In einigen nördlichen Gebieten bestehen die Taliban bereits überwiegend aus Nicht-Paschtunen, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren (LIB, Kapitel 2).
Die Gesamtstärke der Taliban betrug im Jahr 2017 über 200.000 Personen, darunter ca. 150.000 Kämpfer, davon rund 60.000 Vollzeitkämpfer mobiler Einheiten und der Rest ist Teil der lokalen Milizen. Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan (LIB, Kapitel 2).
Zwischen 01.12.2018 und 31.05.2019 haben die Talibanaufständischen mehr Angriffe ausgeführt, als in der Vergangenheit üblich, trotzdem war die Gesamtzahl effektiver feindlicher Angriffe stark rückläufig. Diese Angriffe hatten hauptsächlich militärische Außenposten und Kontrollpunkte sowie andere schlecht verteidigte ANDSF-Posten zum Ziel – die Taliban beschränken ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele und afghanische und internationale Sicherheitskräfte (LIB, Kapitel 2).
Haqani-Netzwerk:
Das seit 2012 bestehende Haqqani-Netzwerk ist eine teilautonome Organisation, Bestandteil der afghanischen Taliban und Verbündeter von al-Qaida. Als gefährlichster Arm der Taliban, hat das Haqqani-Netzwerk seit Jahren Angriffe in den städtischen Bereichen ausgeführt und ist für einige der tödlichsten Angriffe in Afghanistan verantwortlich (LIB, Kapitel 2).
Islamischer Staat (IS/DaesH) – Islamischer Staat Khorasan Provinz:
Die Stärke des ISKP variiert zwischen 1.500 und 3.000, bzw. 2.500 und 4.000 Kämpfern bzw. ist ihre Zahl auf 5.000 gestiegen. Der IS ist seit Sommer 2014 in Afghanistan aktiv. Durch Partnerschaften mit militanten Gruppen konnte der IS seine organisatorischen Kapazitäten sowohl in Afghanistan als auch in Pakistan stärken. Er ist vor allem im Osten des Landes in der Provinz Nangarhar präsent (LIB, Kapitel 2).
Neben komplexen Angriffen auf Regierungsziele, verübte der ISKP zahlreiche groß angelegte Anschläge gegen Zivilisten, insbesondere auf die schiitische-Minderheit. Die Zahl der zivilen Opfer durch ISKP-Handlungen hat sich dabei 2018 gegenüber 2017 mehr als verdoppelt, nahm im ersten Halbjahr 2019 allerdings wieder ab. Die Taliban und der IS sind verfeindet. Während die Taliban ihre Angriffe überwiegend auf Regierungszeile bzw. Sicherheitskräfte beschränken, zielt der IS darauf ab konfessionelle Gewalt zu fördern und Schiiten anzugreifen (LIB, Kapitel 2).
Al-Qaida:
Al-Qaida sieht Afghanistan auch weiterhin als sichere Zufluchtsstätte für ihre Führung, basierend auf langjährigen und engen Beziehungen zu den Taliban. Al-Qaida will die Präsenz in der Provinz Badakhshan stärken, insbesondere im Distrikt Shighnan, der an der Grenze zu Tadschikistan liegt, aber auch in der Provinz Paktika, Distrikt Barmal, wird versucht die Präsenz auszubauen (LIB, Kapitel 2).
1.5.9. Provinzen und Städte
1.5.9.1. Herkunftsprovinz Kabul
Kabul:
Die Provinz Kabul liegt im Zentrum Afghanistans. Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und auch ein Distrikt in der Provinz Kabul. Die Stadt Kabul ist die bevölkerungsreichste Stadt Afghanistans, sie hat 5.029.850 Einwohner. Kabul ist Zielort für verschiedene ethnische, sprachliche und religiöse Gruppen, und jede von ihnen hat sich an bestimmten Orten angesiedelt (LIB, Kapitel 3.1). Die Stadt Kabul ist über Hauptstraßen mit den anderen Provinzen des Landes verbunden und verfügt über einen internationalen Flughafen (LIB Kapitel 3.1 und Kapitel 3.35).
Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul. Nichtsdestotrotz, führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, im gesamten Jahr 2018, als auch in den ersten fünf Monaten 2019, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele durch, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen. Die Hauptursache für zivile Opfer in der Provinz Kabul (596 Tote und 1.270 Verletzte im Jahr 2018) waren Selbstmord- und komplexe Angriffe, gefolgt von improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs) und gezielten Tötungen (LIB, Kapitel 3.1).
Kabul zählt zu jenen Provinzen, in denen es zu willkürlicher Gewalt kommt, jedoch nicht auf hohem Niveau. Dementsprechend ist ein höheres Maß an individuellen Risikofaktoren erforderlich, um wesentliche Gründe für die Annahme aufzuzeigen, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist einem realen ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, Schaden zu nehmen (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, III.3).
In Kabul leben 70.000 bis 80.000 Binnenvertriebene (LIB, Kapitel 3.1).
Afghanistans jährliche Wachstumsrate der städtischen Bevölkerung gehört zu den höchsten der Welt. Kabul war in den letzten Jahren das Zentrum dieses Wachstums. Schätzungsweise 70% der Bevölkerung Kabuls lebt in informellen Siedlungen (Slums), welche den meisten Einwohnern der Stadt preiswerte Wohnmöglichkeiten bieten. (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).
Kabul ist das wichtigste Handels- und Beschäftigungszentrum Afghanistans und hat ein größeres Einzugsgebiet in den Provinzen Parwan, Logar und Wardak. Es gibt eine dynamischere Wirtschaft mit einem geringeren Anteil an Arbeitssuchenden, Selbständigen und Familienarbeitern. Menschen aus kleinen Dörfern pendeln täglich oder wöchentlich nach Kabul, um landwirtschaftliche Produkte zu handeln oder als Wachen, Hausangestellte oder Lohnarbeiter zu arbeiten. Die besten (Arbeits-)Möglichkeiten für Junge existieren in Kabul. Trotz der niedrigeren Erwerbsquoten ist der Frauenanteil in hoch qualifizierten Berufen in Kabul (49,6 %) am größten (LIB, Kapitel 21).
Die Gehälter in Kabul sind in der Regel höher als in anderen Provinzen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).
Das Hunger-Frühwarnsystem (FEWS) stufte Kabul im Dezember 2018 als „gestresst“ ein, was bedeutet, dass Haushalte nur einen gerade noch angemessenen Lebensmittelverbrauch aufweisen und nicht in der Lage seien sich wesentliche, nicht nahrungsbezogenen Güter zu leisten, ohne irreversible Bewältigungsstrategien anzuwenden (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).
Schätzungen zufolge haben 32% der Bevölkerung Kabuls Zugang zu fließendem Wasser, und nur 10% der Einwohner erhalten Trinkwasser. Diejenigen, die es sich leisten können, bohren ihre eigenen Brunnen. Viele arme Einwohner von Kabul sind auf öffentliche Zapfstellen angewiesen, die oft weit von ihren Häusern entfernt sind. Der Großteil der gemeinsamen Wasserstellen und Brunnen in der Hauptstadt ist durch häusliches und industrielles Abwasser verseucht, das in den Kabul-Fluss eingeleitet wird, was ernste gesundheitliche Bedenken aufwirft. Fast die Hälfte der Bevölkerung in Kabul verfügt über sanitäre Grundversorgung (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).
In der Stadt Kabul besteht Zugang zu öffentlichen und privaten Gesundheitsdiensten. Nach verschiedenen Quellen gibt es in Kabul ein oder zwei öffentliche psychiatrische Kliniken (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).
1.5.9.2. Mazar-e Sharif/ Herat Stadt
Mazar-e Sharif ist die Provinzhauptstadt von Balkh, einer ethnisch vielfältigen Provinz, welche von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern und sunnitischen Hazara (Kawshi) bewohnt wird. Sie hat 469.247 Einwohner und steht unter Kontrolle der afghanischen Regierung (LIB, Kapitel 3.5).
Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Mazar-e Sharif so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, III).
Mazar-e Sharif ist über die Autobahn sowie über einen Flughafen (mit nationalen und internationalen Anbindungen) legal zu erreichen (LIB, Kapitel 21). Der Flughafen von Mazar-e Sharif (MRZ) liegt 9 km östlich der Stadt im Bezirk Marmul. Die Befahrung der Straßen von diesem Flughafen bis zur Stadt Mazar-e Sharif ist zur Tageszeit im Allgemeinen sicher (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).
Mazar-e Sharif ist ein Import-/Exportdrehkreuz, ein regionales Handelszentrum sowie ein Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen (LIB, Kapitel 21). Mazar-e Sharif gilt im Vergleich zu Herat oder Kabul als wirtschaftlich relativ stabiler. Die größte Gruppe von Arbeitern in der Stadt Mazar-e Sharif sind im Dienstleistungsbereich und als Verkäufer tätig (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).
Die Unterkunftssituation stellt sich in Mazar-e Sharif, wie in den anderen Städten Afghanistans auch, für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge als schwierig dar. Viele Menschen der städtischen Population lebt in Slums oder nichtadäquaten Unterkünften. In Mazar-e Sharif besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum, wie beispielsweise in Teehäusern, zu mieten. (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).
Die meisten Menschen in Mazar-e Sharif haben Zugang zu erschlossener Wasserversorgung (76%), welche in der Regel in Rohrleitungen oder aus Brunnen erfolgt. 92% der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).
In der Stadt Mazar-e Sharif gibt es 10 - 15 – teils öffentliche, teils private – Krankenhäuser. In Mazar-e Sharif existieren mehr private als öffentliche Krankenhäuser. Private Krankenhäuser sind sehr teuer, jede Nacht ist kostenpflichtig. Zusätzlich existieren etwa 30-50 medizinische Gesundheitskliniken die zu 80% öffentlich finanziert sind (LIB, Kapitel 22).
Herat-Stadt ist die Provinzhauptstadt der Provinz Herat. Umfangreiche Migrationsströme haben die ethnische Zusammensetzung der Stadt verändert, der Anteil an schiitischen Hazara ist seit 2001 durch Iran-Rückkehrer und Binnenvertriebene besonders gestiegen. Sie hat 556.205 Einwohner (LIB, Kapitel 3.13).
Herat ist durch die Ring-Road sowie durch einen Flughafen mit nationalen und internationalen Anbindungen sicher und legal erreichbar (LIB, Kapitel 3.13). Der Flughafen Herat (HEA) liegt 13 km südlich der Stadt im Distrikt Gozara. Die Straße, welche die Stadt mit dem Flughafen verbindet wird laufend von Sicherheitskräften kontrolliert. Unabhängig davon gab es in den letzten Jahren Berichte von Aktivitäten von kriminellen Netzwerken, welche oft auch mit Aufständischen in Verbindung stehen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).
Herat gehört zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen Afghanistans, jedoch sind Taliban-Kämpfer in einigen abgelegenen Distrikten aktiv und versuchen oft terroristische Aktivitäten auszuüben. Je mehr man sich von Herat-Stadt (die als „sehr sicher“ gilt) und den angrenzenden Distrikten Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer wird der Einfluss der Taliban. Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Herat so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, III).
Im Vergleich mit anderen Teilen des Landes weist Herat wirtschaftlich und sicherheitstechnisch relativ gute Bedingungen auf. Es gibt Arbeitsmöglichkeiten im Handel, darunter den Import und Export von Waren mit dem benachbarten Iran, wie auch im Bergbau und Produktion. Die Industrie der kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMUs) ist insbesondere im Handwerksbereich und in der Seiden- und Teppichproduktion gut entwickelt und beschäftigt Tagelöhner sowie kleine Unternehmer (LIB, Kapitel 21).
Die Unterkunftssituation stellt sich in Herat, wie in den anderen Städten Afghanistans auch, für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge als schwierig dar. Viele Menschen der städtischen Population lebt in Slums oder nichtadäquaten Unterkünften. In Herat besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum, wie beispielsweise in Teehäusern, zu mieten (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).
Die meisten Menschen in Herat haben Zugang zu Elektrizität (80 %), zu erschlossener Wasserversorgung (70%) und zu Abwasseranlagen (30%). 92,1 % der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen und 81,22 % zu besseren Wasserversorgungsanlagen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).
1.5.10. Situation für Rückkehrer/innen
In den ersten vier Monaten des Jahres 2019 kehrten insgesamt 63.449 Menschen nach Afghanistan zurück. Im Jahr 2018 kamen 775.000 aus dem Iran und 46.000 aus Pakistan zurück (LIB, Kapitel 23).
Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich. Der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk, auf das in der Regel zurückgegriffen wird. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert. Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft, kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z.B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken sowie politische Netzwerke usw. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar. Die Rolle sozialer Netzwerke – der Familie, der Freunde und der Bekannten – ist für junge Rückkehrer besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (LIB, Kapitel 23).
Rückkehrer aus dem Iran und aus Pakistan, die oft über Jahrzehnte in den Nachbarländern gelebt haben und zum Teil dort geboren wurden, sind in der Regel als solche erkennbar. Offensichtlich sind sprachliche Barrieren, von denen vor allem Rückkehrer aus dem Iran betroffen sind, weil sie Farsi (die iranische Landessprache) oder Dari (die afghanische Landessprache) mit iranischem Akzent sprechen. Es gibt jedoch nicht viele Fälle von Diskriminierung afghanischer Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan aufgrund ihres Status als Rückkehrer. Fast ein Viertel der afghanischen Bevölkerung besteht aus Rückkehrern. Diskriminierung beruht in Afghanistan großteils auf ethnischen und religiösen Faktoren sowie auf dem Konflikt (LIB, Kapitel 23).
Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Es sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann (LIB, Kapitel 23).
Der Mangel an Arbeitsplätzen stellt für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab. Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Für Afghanen, die im Iran geboren oder aufgewachsen sind und keine Familie in Afghanistan haben, ist die Situation problematisch (LIB, Kapitel 23).
Viele Rückkehrer leben in informellen Siedlungen, selbstgebauten Unterkünften oder gemieteten Wohnungen. Die meisten Rückkehrer im Osten des Landes leben in überbelegten Unterkünften und sind von fehlenden Möglichkeiten zum Bestreiten des Lebensunterhaltes betroffen (LIB, Kapitel 23).
Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, können verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Rückkehrer erhalten Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs) (LIB, Kapitel 23).
Unter Rückkehrhilfe wird in Österreich Beratung und – bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auf Antrag - Unterstützung in Form von Organisation und Übernahme der Reise- und Dokumentenkosten sowie ein finanzieller Beitrag verstanden.
Die Höhe der finanziellen Starthilfe bemisst sich grundsätzlich nach einem „2-Phasen Modell“:
- 500 EUR für Asylwerber im laufenden Verfahren I. Instanz,
- 250 EUR nach abgeschlossenem negativen Asylverfahren I. Instanz bzw. Fremde (BMI Rückkehrhilfe).
Zudem kann bei Erfüllung der Kriterien eine zusätzliche Reintegrationsunterstützung (Geld- und Sachleistung) vor Ort erfolgen. Das Projektziel dieses Reintegrationsprojektes mit dem Namen RESTART II mit IOM Österreich ist es, die freiwillige Rückkehr und Reintegration der Projektteilnehmer sowie der mit ihnen gemeinsam zurückgekehrten Familienmitglieder zu erleichtern. Rückkehrer sollen mithilfe der gewährten individuellen Unterstützung befähigt werden, sich erfolgreich in ihrem Herkunftsland einzugliedern. Die Reintegrationsleistung betragen 500 EUR Bargeldleistung und 2.800 EUR Sachleistung (BMI Rückkehrhilfe).
Erfolgt keine freiwillige Rückkehr, wird bei Zwangsrückführungen, sofern keine eigenen Mittel vorhanden sind, ein Zehrgeld in der Höhe von 50 EUR gewährt. Dieser Betrag kann im Fall von besonderen Bedürfnissen erhöht werden (BMI Rückkehrhilfe).
Für Rückkehrer leisten UNHCR und IOM in der ersten Zeit in Afghanistan Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung ist die Transition von humanitärer Hilfe hin zu Entwicklungszusammenarbeit nicht immer lückenlos. Es gibt keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer. Der Großteil der (freiwilligen bzw. zwangsweisen) Rückkehrer aus Europa kehrt direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück. Es befinden sich viele Rückkehrer in Gebieten, die für Hilfsorganisationen aufgrund der Sicherheitslage nicht erreichbar sind (LIB, Kapitel 23).
Die „Reception Assistance“ umfasst sofortige Unterstützung oder Hilfe bei der Ankunft am Flughafen: IOM trifft die freiwilligen Rückkehrer vor der Einwanderungslinie bzw. im internationalen Bereich des Flughafens, begleitet sie zum Einwanderungsschalter und unterstützt bei den Formalitäten, der Gepäckabholung, der Zollabfertigung, usw. Darüber hinaus arrangiert IOM den Weitertransport zum Endziel der Rückkehrer innerhalb des Herkunftslandes und bietet auch grundlegende medizinische Unterstützung am Flughafen an. 1.279 Rückkehrer erhielten Unterstützung bei der Weiterreise in ihre Heimatprovinz. Für die Provinzen, die über einen Flughafen und Flugverbindungen verfügen, werden Flüge zur Verfügung gestellt. Der Rückkehrer erhält ein Flugticket und Unterstützung bezüglich des Flughafen-Transfers. Der Transport nach Herat findet in der Regel auf dem Luftweg statt (LIB, Kapitel 23).
Familien in Afghanistan halten in der Regel Kontakt zu ihrem nach Europa ausgewanderten Familienmitglied und wissen genau Bescheid, wo sich dieses aufhält und wie es ihm in Europa ergeht. Dieser Faktor wird in Asylinterviews meist heruntergespielt und viele Migranten, vor allem Minderjährige, sind instruiert zu behaupten, sie hätten keine lebenden Verwandten mehr oder jeglichen Kontakt zu diesen verloren (LIB, Kapitel 23).
1.5.11. Blutfehde
Gemäß althergebrachter Verhaltens- und Ehrvorstellungen töten bei einer Blutfehde die Mitglieder einer Familie als Vergeltungsakte die Mitglieder einer anderen Familie. In Afghanistan sind Blutfehden in erster Linie eine Tradition der Paschtunen und im paschtunischen Gewohnheitsrechtssystem Paschtunwali verwurzelt, kommen jedoch Berichten zufolge auch unter anderen ethnischen Gruppen vor. Blutfehden können durch Morde ausgelöst werden, aber auch durch andere Taten wie die Zufügung dauerhafter, ernsthafter Verletzungen, Entführung oder Vergewaltigung verheirateter Frauen oder ungelöster Streitigkeiten um Land, Zugang zu Wasser oder Eigentum. Blutfehden können zu langanhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Paschtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Berichten zufolge Racheakte nicht an Frauen und Kindern verübt, doch soll der Brauch baad, eine stammesübliche Form der Streitbeilegung, in der die Familie des Täters der Familie, der Unrecht geschah, ein Mädchen zur Heirat anbietet, vor allem im ländlichen Raum praktiziert werden, um eine Blutfehde beizulegen. Wenn die Familie, der Unrecht geschah, nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann, wie aus Berichten hervorgeht, die Blutfehde erliegen, bis die Familie des Opfers sich für fähig hält, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters im Rahmen des formalen Rechtssystems schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus. Sofern die Blutfehde nicht durch eine Einigung mit Hilfe traditioneller Streitbeilegungsmechanismen beendet wurde, kann Berichten zufolge davon ausgegangen werden, dass die Familie des Opfers auch dann noch Rache gegen den Täter verüben wird, wenn dieser seine offizielle Strafe bereits verbüßt hat. (UNHCR, Kapitel III. A. 14)
1.5.12. Dokumente
Das Personenstands- und Beurkundungswesen in Afghanistan weist gravierende Mängel auf und stellt aufgrund der Infrastruktur, der langen Kriege, der wenig ausgebildeten Behördenmitarbeiter und weitverbreiteter Korruption ein Problem dar. Von der inhaltlichen Richtigkeit formell echter Urkunden kann nicht in jedem Fall ausgegangen werden. Personenstandsurkunden werden oft erst viele Jahre nachträglich, ohne adäquaten Nachweis und sehr häufig auf Basis von Aussagen mitgebrachter Zeugen ausgestellt. Gefälligkeitsbescheinigungen und/oder Gefälligkeitsaussagen kommen sehr häufig vor. Sämtliche Urkunden in Afghanistan können problemlos gegen finanzielle Zuwendungen oder aus Gefälligkeit erhalten werden (LIB, Kapitel 24).
Des Weiteren kommen verfahrensangepasste Dokumente häufig vor. Im Visumverfahren werden teilweise gefälschte Einladungen oder Arbeitsbescheinigungen vorgelegt. Medienberichten zufolge sollen insbesondere seit den Parlamentswahlen 2018 zahlreiche gefälschte Tazkiras im Rahmen der Wählerregistrierung in Umlauf sein.
Die Beschaffung verschiedener Dokumente erfolgt dezentral auf Provinzebene und die Dokumentation weist in der Regel keine zuverlässigen Sicherheitsmerkmale auf (DFAT 18.9.2017). Personenstands- und weitere von Gerichten ausgestellte Urkunden werden zentral vom Afghan State Printing House (SUKUK) ausgestellt (LIB, Kapitel 24).
Auf Grundlage bestimmter Informationen können echte Dokumente ausgestellt werden. Dafür notwendige unterstützende Formen der Dokumentation wie etwa Schul-, Studien- oder Bankunterlagen können leicht gefälscht werden. Dieser Faktor stellt sich besonders problematisch dar, wenn es sich bei dem primären Dokument um eine Tazkira handelt, welches zur Erlangung anderer Formen der Identifizierung verwendet wird. Es besteht ein Risiko, dass echte, aber betrügerisch erworbene Tazkiras zur Erlangung von Reisepässen verwendet werden (LIB, Kapitel 24).
Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland hat das Legalisationsverfahren von öffentlichen Urkunden aus Afghanistan wegen der fehlenden Urkundensicherheit eingestellt (LIB, Kapitel 24).
Tazkira
Das afghanische Bevölkerungsgesetz von 2014 beinhaltet u.a. Regelungen zur Bürgerregistrierung. Gemäß Artikel 9 des Gesetzes sollen nationale Personalausweise [Anm.: Tazkira] zum Zwecke des Identitätsnachweises und der Bevölkerungsregistrierung ausgestellt werden. Eine Tazkira wird benötigt, um sich als Wähler registrieren zu lassen. Erstmals in der Geschichte des Landes wurden für die Parlamentswahlen 2018 wahlberechtigte Bürger für ein bestimmtes Wahllokal registriert. Die Bestätigung der Registrierung als Wähler, die auf der Tazkira angebracht wird, beinhaltet Informationen zum Wohnort (Provinz und Distrikt) sowie zum Wahllokal. Kutschi sind nicht an ein fixes Wahllokal gebunden (LIB, Kapitel 24).
Ein Personenstandsregisterauszug (Tazkira) wird nur afghanischen Staatsangehörigen nach Registrierung und dadurch erfolgtem Nachweis der Abstammung von einem Afghanen ausgestellt. In der Regel erfolgt der Nachweis der Abstammung durch die Vorlage der Tazkira eines Verwandten 1. Grades oder durch Zeugenerklärungen in Afghanistan. Einer Quelle zufolge können Frauen Tazkiras und Pässe für sich und ihre Kinder ohne die Anwesenheit eines männlichen Zeugen beantragen (LIB, Kapitel 24).
In der Tazkira sind Informationen zu Vater und Großvater, jedoch nicht zur Mutter enthalten. Erst seit ca. 2014 gibt es die Möglichkeit, eine Birth Registration Card zu beantragen, in der ein konkretes Geburtsdatum und die Mutter eines Kindes genannt werden. Diese kann aber auch jederzeit nachträglich für Personen ausgestellt werden, die vor 2014 geboren wurden. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Ausstellung daher ohne weitere Prüfung vorgenommen wird (LIB, Kapitel 24).
Tazkiras können sowohl in der Hauptstadt Kabul als auch dem jeweiligen Geburtsort in Afghanistan, nicht jedoch von afghanischen Auslandsvertretungen ausgestellt werden (AA 2.9.2019). Sie können jedoch über eine afghanische Auslandsvertretung beim afghanischen Innenministerium beantragt werden (AA 2.9.2019; vgl. AFB BER 22.10.2018), wobei ein Vertreter des Antragstellers die Tazkira in Kabul entgegennehmen und beglaubigen lassen muss, um sie dann an den Antragsteller ins Ausland zu schicken (LIB, Kapitel 24).
Eintragungen in der Tazkira sind oft ungenau. Geburtsdaten werden häufig lediglich in Form von „Alter im Jahr der Beantragung“, z. B. „17 Jahre im Jahr 20xx“ erfasst, genauere Geburtsdaten werden selten erfasst und wenn, dann meist geschätzt. Insgesamt sind in Afghanistan sechs Tazkira-Varianten im Umlauf. Es gibt keine einheitlichen Druckverfahren oder Sicherheitsmerkmale für die Tazkiras in A4- Format. Im Februar 2018 wurde die e-Tazkira (elektronischer Personalausweis) mit der symbolischen Beantragung u.a. durch Präsident Ghani gestartet. Seit 3. Mai 2018 werden e-Tazkiras (auch electronic Tazkira) in Form einer Chipkarte ausgestellt, die Einführung läuft jedoch nur sehr schleppend (LIB, Kapitel 24).
Die Vorlage einer Tazkira ist Voraussetzung für die Ausstellung eines Reisepasses. Es sind Fälle bekannt, in denen afghanische Auslandsvertretungen Reisepässe nach nur oberflächlicher Prüfung ausstellten, ohne Vorlage einer Tazkira und ggf. aufgrund der Aussage zweier Zeugen. Ein derart ausgestellter Reisepass stellt daher im Gegensatz zur Tazkira nur bedingt einen Nachweis der Staatsangehörigkeit dar (AA 2.9.2019). Einige afghanische Bürger, insbesondere Frauen im ländlichen Raum, besitzen keine Tazkira (LIB, Kapitel 24).
1.5.13. Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus:
Covid-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In Österreich gibt es laut Johns Hopkins University mit Stand 26.05.2020, 12:00 Uhr, 16.539 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen mit 641 Todesfällen und 15.138 Genesenen; in Afghanistan wurden zu diesem Zeitpunkt 11.831 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei 220 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden und bereits 1.128 Personen Genesen sind (coronavirus.jhu.edu/map.html).
Die Wahrscheinlichkeit von schweren Erkrankungen und Todesfällen steigt bei Personen über 65 Jahren und bei Personen mit definierten Risikofaktoren wie Bluthochdruck, Diabetes, Herz-Kreislauf- Erkrankungen, chronischen Atemwegserkrankungen, geschwächtem Immunstatus, Krebs und Fettleibigkeit deutlich an. Diese Risikogruppen sind bis heute für die Mehrheit der schweren Erkrankungen und Todesfälle verantwortlich. Nach der Infektion gibt es aktuell (noch) keine spezifische Behandlung für Covid-19, jedoch kann eine frühzeitige unterstützende Therapie, sofern die Gesundheitsfürsorge dazu in der Lage ist, die Ergebnisse verbessern. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Krankheitsverlauf des Covid-19, sofern es durch das Coronavirus ausgelöst wurde, für die Allgemeinbevölkerung als mild bis moderat, für ältere Menschen mit definierten Risikofaktoren jedoch als gravierend bis tödlich eingeschätzt wird (s. www.who.int/health topics/coronavirus).
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungs- sowie in den Gerichtsakt und die Einvernahmen des BF sowie in jene der Schwester (zu W225 – 2176892-1; im Folgenden BF 2), des jüngeren Bruders (zu W225 – 2176865-1, im Folgenden BF 4) und des jüngsten Bruders (zu W225 – 2176896-1, im Folgenden BF 5) sowie der Mutter (zu W225 – 2176894-1).
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus den übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde und dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des BF gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des BF im Asylverfahren.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, der Muttersprache, zur familiären Situation in Afghanistan, Schulausbildung und Berufserfahrung gründen sich auf den diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des BF zu zweifeln.
Ebenso sind seine Angabe zu Alter und Aufenthaltsdauer in den jeweiligen Orten in Afghanistan nicht plausibel. So gibt er, unter Vorlage seiner Tazkira, stringent in der Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (AS 3) und seiner Einvernahme durch das BFA (AS 47) sowie im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (S. 8 VP 1) an, im Jahr XXXX geboren zu sein. Er sei heute 34 Jahre alt (S. 12 VP 1). Demgegenüber gibt er jedoch in der mündlichen Beschwerdehandlung an, dass er im Jahr 2008 29 Jahre alt und zum Zeitpunkt der Matura 26 Jahre gewesen sei (S. 9 VP 1). Weiters gibt er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, dass er, als die Familie von Afghanistan nach Pakistan gegangen sei, 6 bis 7 Jahre alt gewesen sei (S.10 VP 1). Sie hätten sich 10 Jahre in Pakistan aufgehalten (S. 8, S.10 VP 1). Auf Nachfrage der verfahrensführenden Richterin wie alt er bei der Rückkehr von Pakistan nach Afganistan, in den Stadtteil XXXX gewesen sei, führte er aus, dass er zwischen 21 und 22 Jahre alt gewesen sein müsste. Er habe 6-7 Jahre in Kabul im Stadtteil XXXX gelebt, dann 3-3,5 Jahre im Stadtteil XXXX . Zuletzt habe er 3 Jahre in XXXX gelebt. Unter Vorhalt der Richterin, dass er, nach diesen Angabe erst mit 34 Jahren von Aghanistan ausgereist sein müsse und heute, nach seinem vierjährigen Aufenhalt in Österreich, somit 38 Jahre alt sein müsste, entgegnete der BF, dass er 34 Jahre alt sei (S. 12 VP 1). Nach Hinweis der verfahrensführenden Richterin auf ein, nicht unerhebliches Zeitdelta von vier Jahren, führte der BF aus, dass er sich bezüglich der Aufenthaltsdauer im Stadtteil XXXX nicht sicher sei. Es könnte sein, dass er statt der von ihm angegebenen 6 Jahre, auch nur 2 Jahre dort gelebt habe. Auf Vorhalt der erkennenden Richterin, wie es denn möglich sei, dass er sich, trotz seines damaligen Alters von 21-22 Jahren, nicht erinnern könne, wielange er an der ersten Adresse in Afghanistan gelebt habe, gab de BF ausweichend an, dass er sich angesichts der großen Probleme die sie gehabt hätten, sich nicht auf auf die Zeitangaben konzentrieren könne (S.12 VP 1). Dass der BF nicht in der Lage ist, plausible Angaben zu der Aufenthaltsdauer in den einzelnen Stadtteilen in Afghanistan zu machen, ist nicht nachvollziehbar und jedenfalls zu Lasten der persönlichen Glaubwürdigkeit zu werten.
Die Feststellung, dass ein Bruder des BF in Dänemark lebt, er ihn jedoch weder kennt noch Kontakt zu ihm besteht, ergibt sich aus den glaubwürdigen Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (S. 23 VP 1).
Die Feststellung zur Sozialisierung des BF nach den afghanischen Gepflogenheiten, ergibt sich aus der Tatsache, dass er in Afghanistan bei seiner afghanischen Familie aufgewachsen ist, dort zur Schule gegangen ist und dort als Koch und Kellner gearbeitet hat.
Die Feststellung, dass zwischen dem BF und seiner Mutter sowie zu seiner Schwester eine enge emotionale Beziehung besteht ergibt sich aus einer Zusammenschau der Angaben des BF und dessen Geschwister im Rahmen der Einvernahme durch das BFA, seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie dem persönlichen Eindruck der erkennenden Richterin.
So gab der BF im Rahmen der Beschwerdeverhandlungen an, dass er mit seiner Familie zusammengelebt habe (S 28 VP 1). Sein Bruder und er hätten gearbeitet. Er sei immer selbst für seinen Lebensunterhalt aufgekommen (S. 11 VP 1). Dies deckt sich mit den Aussagen des BF 5, der in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ausführte, dass BF 3 einer der „Brotbringer“ der Familie gewesen sei (S. 19 VP 3). Auch BF 2 bekräftigte bei ihrer Befragung durch die erkennende Richterin, dass sie das Geld für ihre Einkäufe von ihren Brüdern bekommen habe (S. 50 VP 3). Die enge emotionale Beziehung zwischen dem BF und seiner Schwester, BF 2, ergibt sich darüber hinaus aus dem Umstand, dass sie im Zuge ihrer Einvernahme ausführte, dass sie das Lesen und Schreiben in ihrer Muttersprache Dari, von ihrem Bruder BF 3 gelernt habe. (S. 44 VP 3). Die enge Beziehung der Mutter ergibt sich insbesondere aus seiner Angabe in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, dass er die Mutter jedenfalls unterstützen würde, wenn sie finanzielle Hilfe brauche (S. 28 VP 1). Der BF gab, wie seine anderen Brüder BF 4 und BF 5 an, eine eigene Familie gründen zu wollen (S. 26 VP 1). Doch war insbesondere an der zuletzt genannten Angabe, im Rahmen der Beschwerdeverhandlung ersichtlich, dass er sich trotz eines solchen Umstandes, weiterhin in bisheriger Form um die Mutter kümmern würde. Dieser Umstand kam bei den anderen Brüdern nicht hervor.
Die Feststellungen, wonach die Mutter des BF nicht von der Gewährung familiärer Lebenshilfe abhängig, nicht pflegebedürftig ist und ein eigenständiges Leben führen kann sowie, dass kein alters- und Krankheitsbedingter Autonomieverlust vorliegt, ergeben sich aus den vorgelegten ärztlichen Attesten, aus denen nichts Gegenteiliges hervorgeht sowie aus dem persönlichen Eindruck der verfahrensführenden Richterin vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand gründen auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des BF bei der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (S. 8 VP 1), sowie auf dem Umstand, dass im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist.
Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des Covid-19 Erregers kann unter Zugrundelegung der medial ausführlich kolportierten Entwicklungen auch im Herkunftsland bislang keine derartige Entwicklung erkannt werden, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt. Unabhängig davon liegen sowohl im Hinblick auf sein Alter als auch seinen Gesundheitszustand keine Anhaltspunkte vor, wonach der BF bei einer allfälligen Covid-19 Infektion zu einer besonderen Risikogruppe zählen würde.
2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
Eingangs sei angemerkt, dass der BF seine Fluchtgründe auf die Tätigkeit des Bruders BF 4 und dessen Schilderungen rund um eine Ermordung des Cousins, sowie seiner eigenen Tätigkeit bei einer internationalen Firma, stützt. In weiterer Folge sei aus diesem Grund auch der Vater entführt worden. Zuletzt sei der BF mit seiner Familie aus XXXX geflüchtet. Sofern sich der BF auf die Fluchtgeschichte seines Bruders BF 4 stützt und diese auch zur eigenen erklärt sind nachfolgende Details aus deren Verfahren hervorzuheben:
2.2.1 Die Feststellung, wonach der Bruder BF 4 (zu W 225 – 2176865- 1) nicht glaubhaft machen konnte, dass er in Afghanistan als Dolmetscher für die Amerikaner tätig war, ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
Der BF 4 legte dem BFA als Beweis für seine dahingehenden Ausführungen einen Ausweis (AS 105), einen Arbeitsvertrag der Firma „ XXXX “ (AS 111) und eine Anerkennungsurkunde der amerikanischen Armee für seine Tätigkeit als Labortechniker (AS 109) vor.
Zu Ersterem ist festzuhalten, dass auf der Rückseite zwar konkrete Einträge zu Ausgabe- und Ablaufdatum lesbar sind, auf der Vorderseite über dem Lichtbild, auf dem angeblich der BF 4 abgebildet sein soll, lediglich sein zweiter Vorname „ XXXX “ aufgedruckt ist. Sein erster Vorname sowie der Nachname fehlen gänzlich. Auf der Anerkennungsurkunde des „ XXXX “ als Anerkennung für seine Tätigkeit als Labortechniker sind lediglich die beiden Vornamen des BF 4 aufgedruckt. Diese sind jedoch in vertauschter Reihenfolge und fehlerhaft geschrieben aufgedruckt. Anstatt der korrekten Namen „ XXXX “, ist an dortiger Stelle „Samin Ahmed“ zu lesen. Der Familienname und etwaige Angaben zum Tätigkeitszeitraum oder das Ausstellungsdatum fehlen zur Gänze.
Dem vorgelegten angeblichen Arbeitsvertrag der Firma „ XXXX “, die ihm damit eine Beschäftigung als Dolmetscher („interpreter“) in Aussicht gestellt haben soll, fehlt ein offizieller Firmenstempel, eine Unterschrift eines nach außen bzw im Innenverhältnis bevollmächtigten Mitarbeiters der Firma und das offizielle Firmenlogo. Auf dem Vertrag, sind neben dem vereinbarten Honorar und einer knappen Tätigkeitsbeschreibung samt Datum des vorgesehenen Tätigkeitsbeginns, lediglich die Unterschrift des BF 4 und ein handgeschriebenes Datum enthalten, das sich mit jenem des Tätigkeitsbeginns deckt.
Auch konnte er nur rudimentäre Englischkenntnisse vorweisen, was nach Auffassung der erkennenden Richterin gegen langjährige Tätigkeiten bei den amerikanischen Streitkräften und insbesondere gegen eine berufliche Tätigkeit als Dolmetscher spricht: So war der BF 4 in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, nicht in der Lage, einen ihm vorgelegten Text von der englischen Sprache fehlerfrei und rasch auf Dari zu übersetzen. Die erkennende Richterin hat Schwierigkeiten beim Lesen und Übersetzen des Textes festgestellt. Ein Versuch der Übersetzung erfolgte erst nach langem Nachdenken des BF. Der anwesende Dolmetscher gab an, dass die übersetzten Sätze keinen Sinn ergäben und lediglich eine wörtliche Übersetzung versucht wurde (S. 4 VP 2).
Darüber hinaus machte er hinsichtlich der Tätigkeitsdauer für die amerikanischen Streitkräfte widersprüchliche Angaben. Gab er bei der Einvernahme vor dem BFA an, circa 2,5 bis 3 Jahre am Flughafen in XXXX gearbeitet zu haben (Einvernahme BFA S. 4), führte er demgegenüber vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, dass er circa 3 Jahre dort gearbeitet habe (S. 9 VP 3). Gab er betreffend seiner Tätigkeit als Dolmetscher in XXXX bei der Einvernahme vor dem BFA noch an, circa 10 Monate dort gewesen zu sein (Einvernahme BFA S. 4), führte er bei der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, lediglich 8 bis 9 Monate für diese Firma tätig gewesen zu sein (S. 7 VP 2). Im Laufe der Beschwerdeverhandlungen führte der BF überdies aus, dass er von der afghanischen Bevölkerung gehasst werden würde, da er vier Jahre für die Amerikaner zusammengearbeitet habe (S. 27 VP 3).
Befragt, ob er Namen jener Personen nennen könnte, die damals bei den Außendienstfahrten im Rahmen seiner Dolmetschertätigkeit dabei gewesen wären, wird dies zuerst vom BF 4 bejaht (S. 8 VP 2). Auf Befragen der Richterin, welche Namen er von dieser Firma nennen könnte, gibt der BF 4 an, dass er sich nur an den Namen XXXX erinnern könne und an General XXXX , der jedoch nicht bei der Firma angestellt gewesen sei, sondern nur am Stützpunkt gelebt habe (S. 9 VP 2). Angesichts der Angaben des BF 4, dass er mit zehn bis zwölf Mitarbeitern am Stützpunkt der amerikanischen Firma gearbeitet haben soll (S. 9 VP 2), entspricht es der Lebenserfahrung, dass er mehr Namen nennen können müsste, weshalb die diesbezüglichen oberflächlichen Angaben des BF 4 nicht glaubhaft waren.
Befragt aus welchen Bestandteilen ein Gewehr besteht und wie man es zerlegt, kann der BF 4 nur unkonkrete und allgemeine Ausführungen erstatten. So gibt er, nach den Bestandteilen eines Gewehrs befragt, an, dass es aus einem Kolben, einem Teil, wo das Magazin platziert werde und einem Rohr bestehe. Er habe bei der Auseinandersetzung mit einer Kalaschnikow geschossen. Bei seiner Erklärung, wie er das Gewehr zerlegt habe, beschränkt sich der BF 4 zunächst darauf, dass es eine Klappe gebe, die man freimache. Erst auf Nachfrage der Richterin führt er aus, dass diese Klappe, Kopf heiße und eine Feder im Innenbereich sei. Man nehme das Magazin heraus, fahre mit einem Stück in das Gewehrrohr und putze es damit. Auf Nachfrage gibt er an, dass dieses Stück eine bürstenartige Stange sei, man nenne sie „Nalibag“. Danach prüfe man dieses Stücke, mit dem das Geschoss ladet und ob der Lader in Ordnung sei (S. 3,4 VP 2). Auf die daran anschließende Frage der Richterin, wo und wann er die Ausbildung für den Gebrauch der Waffen erhalten habe, führt der BF 4 aus, dass er im Jahr 2008 bei XXXX eine Ausbildung genossen habe. Er sei ein Dolmetscher im Militärbereich gewesen, dessen Aufgabe es gewesen sei, Polizisten auszubilden. Er habe Anweisungen von US Offizieren erhalten und auf Dari, Farsi und Paschtu erklärt. So habe er selbst während der Arbeit, eine Ausbildung erhalten. Er habe nicht bloß übersetzt, sondern praktisch vorgezeigt (S. 4 VP 2). Angesichts seiner zögerlichen und nur allgemein gehaltenen Angaben zu Aufbau und Zerlegung einer Waffe, ist nicht nachvollziehbar, dass der BF 4 tatsächlich im Militärbereich tätig war und Polizisten ausgebildet hat.
Weiters waren auch die Aussagen betreffend der Bezahlung seiner Tätigkeit als Dolmetscher zu Lasten der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens bzw. zu Lasten der persönlichen Glaubwürdigkeit zu werten. So führte er im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, dass er, um sein Gehalt für seine Tätigkeit in XXXX zu bekommen, eine Kontonummer habe eingeben müssen, weshalb er, Anfang des Jahres 2008, ein gemeinsames Konto mit seinem Bruder XXXX (BF im hiergegenständlichen Verfahren) eröffnet habe. Auf genauere Nachfrage der Richterin führte er hingegen aus, dass sie dieses gemeinsame Konto im Jahr 2005 eröffnet hätten (S. 9 VP 3). Auf Vorhalt der Richterin, weshalb er für die amerikanische Firma ein eigenes Konto habe angeben müssen, wohingegen die Gehaltsauszahlungen der afghanischen Soldaten, wie von ihm angegeben, durch ihn selbst in bar beglichen worden seien, führte der BF aus, dass er sich das nicht erklären könne und dies Firmenpolitik gewesen sei. Er könne sich vorstellen, dass es daran gelegen sei, dass XXXX eine unsichere Provinz gewesen sei und es dort keine Banken gegeben habe. Ein anderer Grund für die Überweisung könne die Höhe seines Gehalts gewesen sein und dass es eine Gefahrenquelle gewesen wäre, wenn sie das Geld bei sich getragen und aufbewahrt hätten. Auch die widersprüchlichen Angaben zur Kontoeröffnung und die unplausible Erklärung, warum es in derselben Firma zu unterschiedlichen Gehaltsauszahlungspraktiken gekommen sein soll, sind weitere Gründe, die für die Unglaubwürdigkeit der beruflichen Tätigkeit in der amerikanischen Firma sprechen.
Auch die vom BF 4 in Vorlage gebrachten Unterlagen (Ausweise, Anerkennungsurkunde und Arbeitsvertrag) waren nicht geeignet das Vorbringen des BF 4 glaubwürdig erscheinen zu lassen. Neben den aufgezeigten Auffälligkeiten der vorgelegten Unterlagen ist festzuhalten, dass den Länderfeststellungen zu entnehmen ist, dass der Korruptionswahrnehmungsindex für Afghanistan sehr hoch ist. Korruption ist in der afghanischen Gesellschaft verbreitet. So gehen Beamte oft ungestraft korrupten Praktiken nach. Es ist daher davon auszugehen, dass es für afghanische Bürger möglich ist, sich Dokumente jeglicher Art – allenfalls gegen entsprechendes Entgelt - zu beschaffen. Das Gericht geht vor dem Hintergrund der Länderberichte, der oben angeführten Auffälligkeiten der vorgelegten Unterlagen, des persönlichen Eindrucks der erkennenden Richterin und insbesondere aufgrund der widersprüchlichen und unglaubhaften Angaben des BF 4 zu seiner Beschäftigung davon aus, dass den Urkunden kein Glaube zu schenken ist und der BF 4 weder als Labortechniker für die amerikanischen Streitkräfte noch als Dolmetscher für eine internationale Firma gearbeitet hat.
Auch konnte er nur rudimentäre Englischkenntnisse vorweisen, was nach Auffassung der erkennenden Richterin gegen langjährige Tätigkeiten bei den amerikanischen Streitkräften und insbesondere gegen eine berufliche Tätigkeit als Dolmetscher spricht: So war der BF 4 in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, nicht in der Lage, einen ihm vorgelegten Text von der englischen Sprache fehlerfrei und rasch auf Dari zu übersetzen. Die erkennende Richterin hat Schwierigkeiten beim Lesen und Übersetzen des Textes festgestellt. Ein Versuch der Übersetzung erfolgte erst nach langem Nachdenken des BF. Der anwesende Dolmetscher gab an, dass die übersetzten Sätze keinen Sinn ergäben und lediglich eine wörtliche Übersetzung versucht wurde (S. 4 VP 2).
Dadurch, dass der BF 4 nicht glaubhaft machen konnte, dass er als Dolmetscher für die amerikanischen Streitkräfte tätig gewesen ist, kann auch nicht festgestellt werden, dass er von regierungsfeindlichen Gruppierungen, wegen oppositioneller Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, insbesondere jener, die für westliche Unternehmen bzw. internationale Streitkräfte in Afghanistan gearbeitet haben, bedroht worden wäre bzw. im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer solchen Bedrohung ausgesetzt wäre.
2.2.2. Die Feststellung, dass keine Blutfehde zwischen der Familie des BF und der Familie des Onkels väterlicherseits besteht und dass der BF 4 den Sohn des Onkels väterlicherseits nicht umgebracht hat, ergibt sich aus einer Gesamtschau der Angaben des BF und des BF 4 im Rahmen der Erstbefragung, im Verfahren vor dem BFA sowie seinen Ausführungen im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Eingangs sei angemerkt, dass der BF 4 bei der Erstbefragung angibt, dass er aus Afghanistan geflohen sei, weil er für die amerikanischen Streitkräfte als Dolmetscher gearbeitet habe. Weder die von seinem Onkel ausgehende Gefahr noch die Ermordung seines Cousins XXXX , die im Laufe des Verfahrens in das Zentrum seiner Fluchtgeschichte rücken, nennt er bei der Erstbefragung auch nur ansatzweise (Erstbefragung S. 6). Das Gericht verkennt bei der Würdigung der Aussagen des BF in der Erstbefragung nicht, dass gemäß § 19 Abs. 1 AsylG die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat. Die Beweisergebnisse der Erstbefragung dürfen nicht unreflektiert übernommen werden (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Ein vollständiges Beweisverwertungsverbot normiert § 19 Abs. 1 AsylG jedoch nicht. Im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen können Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben - unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind – einbezogen werden (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0607 bis 0608-12, VwGH 28.6.2018, Ra 2018/19/0271, mwN).
Hinsichtlich der Fluchtgeschichte häufen sich widersprüchliche Angaben mit Fortdauer des Verfahrens. Bereits die Schilderung der ersten Auseinandersetzung, die überhaupt dazu geführt haben soll, dass sein Cousin XXXX erfahren habe, dass der BF für die Amerikaner tätig sei, ist nicht nachvollziehbar. So gibt, der BF 4 im Rahmen der ersten mündlichen Beschwerdeverhandlung an, dass an diesem Tag alle Geschäfte im Distrikt Barmal, insgesamt seien es 40 bis 50 gewesen, zur Mittagszeit zu schließen begonnen hätten, weil ein Motorrad, auf dem zwei Personen gesessen seien, ständig die Straße rauf- und runtergefahren sei. Ein Amerikaner habe ihm mitgeteilt, dass es hier ein Problem geben müsse und zu neunzig Prozent ein Angriff bevorstehe. Der BF gab an, dass er eine Person auf dem Motorrad erkannt habe, es sei sein Cousin XXXX gewesen, gleichzeitig habe XXXX ihn erkannt (S. 31 VP 1). Auf Befragen der erkennenden Richterin, zu welchem Zeitpunkt er XXXX zuvor das letzte Mal gesehen habe, gab der BF an, dass dies eineinhalb bis zwei Jahre sein müssen. Befragt, wie XXXX bei der Begegnung auf dem Motorrad in der Provinz XXXX ausgesehen habe, gab der BF an, dass er einen langen Bart, einen Turban und eine afghanische Tracht getragen habe (S. 5 VP 2). Die Angabe, dass der BF 4 seinen Cousin unter diesen Umständen, nämlich des erwähnten äußeren Erscheinungsbildes und das sich in Fahrt befindliche Motorrad, identifizieren konnte, vermag nicht zu überzeugen. Auch, dass wegen eines auf- und ab fahrenden Motorrades alle Geschäfte in dem genannten Distrikt mittags zu schließen beginnen, ist nicht nachvollziehbar, weshalb insgesamt davon auszugehen ist, dass es zu diesem Vorfall nicht gekommen ist.
Zu Lasten der persönlichen Glaubwürdigkeit ist der Umstand zu werten, dass der Bruder BF 4, im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, divergierende Behauptungen zur Häufigkeit des Zusammentreffens mit seinem Cousin XXXX macht. Er führt aus, dass er XXXX nur zwei bis dreimal in seinem Leben gesehen habe. Der Onkel sei manchmal einmal pro Monat, dann alle sechs Wochen zu Besuch gekommen. XXXX sei selten dabei gewesen (S. 19 VP 1). Vor diesem Hintergrund ist nicht glaubhaft, dass der BF 4 den Cousin häufiger, nämlich zehn bis fünfzehnmal in seinem Leben bei religiösen Festen, zum Ramadan Fest und zum Neujahrsfest, gesehen haben soll. Dagegen spricht schon die Behauptung des BF 4, dass er nur zwei Jahre zu Hause gelebt habe (S 33 VP 1). Es ist nicht nachvollziehbar, warum der BF 4 seinen Cousin XXXX häufiger gesehen haben soll, als sein Bruder (der hier gegenständliche BF), der, im Gegensatz zum BF, stets mit den Eltern zusammengelebt hat. Bei Wahrunterstellung der Behauptung des BF 4, dass er den Cousin tatsächlich so oft gesehen hat, ist nicht nachvollziehbar, dass er nur zwei Jahre zu Hause gewohnt hat, sondern spräche dies eher für die Annahme, dass auch er stets bei den Eltern und seinen Geschwistern gelebt hat und nicht mehrere Jahre für die amerikanischen Streitkräfte an verschiedenen Orten beruflich tätig gewesen ist, ohne dabei nach Hause zu kommen.
Auch die Behauptungen des BF 4 betreffend die Ermordung seines Cousins XXXX durch ihn erweisen sich bei genauerer Betrachtung als unplausibel. So gibt er zwar sowohl bei der Einvernahme vor dem BFA als auch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, befragt zu dem Hergang der Ermordung seines Cousins XXXX durch ihn, an, dass er diesen aus ca. 60 Meter Entfernung erschossen habe (Einvernahme BFA S. 9, S. 34 VP 1), fügt jedoch im weiteren Verlauf der mündlich Beschwerdeverhandlung hinzu, dass sich der Kampf in einem wüstenartigen Gebiet ereignet habe, wo sehr viel Staub und Rauch aufgewirbelt worden sei (S. 17 VP 3). Auch zuvor hatte der BF 4 betont, dass sein Cousin XXXX und er während des Angriffs der Taliban einen sehr großen Abstand gehabt hätten und er sehr weit entfernt gewesen sei (S. 5 VP 2). Der BF 4 selbst habe die Taliban, die ihn in der Folge in Gefangenschaft genommen haben sollen, aufgrund des vielen Staubes, erst bemerkt, als sie neben ihm gestanden seien. Wie er als ungeübter Schütze – gibt er doch selbst an, dass er das erste Mal auf einen lebendigen Menschen geschossen habe – bei derartig schlechten Sichtverhältnissen seinen Cousin XXXX überhaupt identifizieren konnte, geschweige denn tödlich treffen konnte, ist nicht plausibel. Aus diesen Gründen ist auch in diesem Fall davon auszugehen, dass es ein solcher Vorfall nicht stattgefunden hat.
Auch zum Hergang seiner Gefangennahme macht er unterschiedliche Angaben. Gab er in der ersten Beschwerdeverhandlung noch an, sich den Taliban ergeben zu haben, da sie in der Überzahl waren und die meisten Soldaten seiner Gruppe umgebracht worden seien, fügte er in der dritten mündlichen Beschwerdeverhandlung hinzu, abermals zu dem Hergang der Gefangennahme befragt, demgegenüber hinzu, dass die Taliban zum Schluss in der Überzahl gewesen seien und er, was bislang von ihm unerwähnt geblieben ist, keine Munition mehr zum Schießen gehabt habe, was zu seiner Gefangenschaft geführt habe ( S. 32 VP 1, S. 17 VP 3). Hat er in der ersten Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht noch angegeben in ein Fahrzeug der Taliban gesteckt worden zu sein, erklärte er im Rahmen der fortgesetzten Befragung in der dritten Beschwerdeverhandlung plötzlich, dass er auf der Ladefläche eines Pick-Ups gesessen sei und nicht wisse, wie viele Personen sich im Fahrzeuginneren befunden hätten (S. 32 VP 1, S. 18 VP 3). Widersprüchlich an dieser Aussage ist nicht bloß, die plötzlich überraschend detaillierte Angabe des BF 4, dass es sich um die Ladefläche eines Pick-Ups gehandelt habe, sondern auch, dass er diese Details trotz verbundener Augen wahrnehmen konnte (S. 18 VP 3) Auch die vor dem Bundesverwaltungsgericht getätigte Aussage des BF 4, dass er von den Taliban in eine alte Burg gebracht worden sei (S. 18 VP 3), hat er bisher in keiner Befragung bzw. Einvernahme ausgeführt.
Darüber hinaus vermögen die Angaben des BF 4 hinsichtlich seiner Flucht aus dem Gefängnis der Taliban ebenso wenig zu überzeugen, da er hierzu lediglich oberflächliche und vage Schilderungen tätigen konnte. Vor der belangten Behörde gab der BF 4 hierzu an, dass amerikanische Helikopter die Stellungen der Taliban angegriffen hätten. Auch vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der BF 4 diesbezüglich nur an, dass zwei Aufpasser der Taliban im Raum gewesen seien, als es zum Luftangriff kam. Der Angriff sei durch Hubschrauber erfolgt und es seien Bomben abgeworfen worden. Als er rausgekommen sei, habe er Flammen und Rauch gesehen (S. 15 VP 2). Hintergründe bzw. nähere Zusammenhänge über den Hergang des Angriffs und den weiteren Verbleib der übrigen Häftlinge bzw. seiner Kollegen konnte der BF 4 weder vor dem BFA noch vor dem Bundesverwaltungsgericht machen. Ausführungen zu der bei der Flucht getragenen Kleidung und die Angabe, dass er diese, bis auf das Unterhemd und die Unterhose, vor Ankunft in der Stadt Showal, abgelegt habe, blieben bisher vom BF 4 unerwähnt und erfolgten diese Angaben erst auf ausdrückliche Nachfrage der erkennenden Richterin. Die vom BF 4 dahingehend gemachten Angaben erweisen sich somit als wenig überzeugend und konstruiert.
Ebenso ist nicht nachvollziehbar, wie der Onkel erfahren haben soll, wer seinen Sohn getötet haben soll. Auch der BF 4 gibt, dazu befragt, in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass er sich nicht erklären könne, wie sein Onkel davon erfahren habe. Seine Vermutung, wonach ihn XXXX zwei Tage vor der Tötung in Paktika in US-Uniform gesehen habe und davon seinem Vater (dem Onkel des BF 4) möglicherweise erzählt habe, ist nicht plausibel, da sie keine Erklärung dafür liefert, dass sein Onkel davon ausgehen hätten können, dass XXXX ausgerechnet vom BF 4 getötet worden sei (S. 15 VP 3). Nachgefragt gibt der BF 4 an, dass es auch für ihn nicht möglich sei, diese Frage zu beantworten. Eventuell habe einer der überlebenden Talibankämpfer seinem Onkel davon erzählt, anders könne er sich das nicht erklären (S. 16 VP 3).
2.2.3. Weiters finden sich in der aus obiger Fluchtgeschichte resultierenden Folgegeschichte zahlreiche Ungereimtheiten: Zu Lasten der Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens bzw. der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF ist der Umstand zu werten, dass er zur Verfolgung am Bazar widersprüchliche Angaben macht. So führt er im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, dass er eines Tages von seiner Schwester angerufen und gebeten worden sei, sie und die Mutter vom Bazar Pol-e Sorkh abzuholen. Als diese in sein Auto gestiegen seien, habe er seiner Mutter erzählt, dass er sich nicht sicher sei, ob er von zwei Personen auf dem Motorrad verfolgt werde. Seine Mutter habe eine dieser Personen erkannt. Sie habe gesagt, dass diese Person bei der Entführung des Vaters dabei gewesen sei. Dabei habe es sich um den Neffen des XXXX gehandelt. Ungeklärt blieb, weshalb er diesen nicht selber erkannt habe. Demgegenüber bestätigte der BF jedoch im Rahmen der Einvernahme durch das BFA, ihm vorgelegte Aussagen seiner Schwester (BF 2), dass es nur eine Person gewesen sei, die ihnen in dieser Situation gefolgt sei (AS 57). Im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gibt er in der Folge an, dass er nachdem ihm seine Mutter dies erzählt habe, sofort seinen Bruder XXXX angerufen habe und ihm gesagt habe, dass er so schnell wie möglich, dass Haus verlassen solle. Es sei vereinbart worden, dass sie sich ihn Dahan-e Naal treffen und nicht mehr nach Hause zurückkehren würden. Demgegenüber hat der BF jedoch wiederum in der Einvernahme durch das BFA mit den Worten „Ich stimme dem zu, das stimmt so“, Schilderungen seiner Schwester bestätigt, wonach sie trotzdem nach Hause gefahren seien und bis zu ihrer Straße verfolgt worden seien. Erst zu diesem Zeitpunkt sei der Bruder XXXX von ihnen verständigt worden. Unplausibel an den Ausführungen des BF ist ferner, dass sie nach den Angaben in der Beschwerdeverhandlung, vom Bazar nicht mehr nach Hause zurückgekehrt seien. Es ist jedoch anzunehmen, dass sie zumindest nach Hause gefahren wären, um die wichtigsten persönlichen Dinge, insbesondere Geld mitzunehmen, welches die Mutter Zuhause verwahrte.
2.2.4. Die Feststellung, wonach der BF nicht glaubhaft machen konnte, dass er in Afghanistan als Flugadministrator für eine internationale Firma tätig war, ergibt sich aus einer Gesamtschau seiner Angaben im Laufe des Verfahrens:
So ist bereits die Angabe der Anzahl der Firmen, bei denen der BF gearbeitet haben soll, im Laufe des Verfahrens, widersprüchlich. So gibt er im Rahmen der Erstbefragung durch Organe der öffentlichen Sicherheit an, dass er für ausländische Firmen gearbeitet habe und dadurch Zielscheibe für die Taliban geworden sei (AS 8). Auf Vorhalt der Richterin, weshalb er in der Erstbefragung gesagt habe für verschiedene amerikanische Firmen gearbeitet zu haben, im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nur mehr eine Firma nennt, entgegnet der BF, dass es sich um einen Dolmetscher- oder Schreibfehler handeln könnte. Diese Aussage ist als Schutzbehauptung zu werten, wurde doch, wie oben bereits erwähnt, dem BF das Protokoll der Erstbefragung rückübersetzt (AS 9) und hätte dieser jederzeit die Möglichkeit gehabt etwaige Fehler im Protokoll einzuwenden, was der BF jedoch unterlassen hat (zum Fehlen eines Beweisverwertungsverbotes zu der im Zuge der Erstbefragung zu Protokoll gegebenen Aussagen siehe oben).
Schon die Angaben zur Aufnahme der Tätigkeit bei der XXXX “ sind widersprüchlich. So gibt der BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, dass er gleich nach seinem Maturaabschluss diese Stelle bekommen habe. Es sei im Jahr 2008 gewesen, er sei zu diesem Zeitpunkt 29 Jahre alt gewesen. Auf Vorhalt der Richterin, dass diese Angabe nicht stimmig sei und es eine große Zeitlücke gebe, entgegnete der BF, dass er nicht gleich nach der Matura dort zu arbeiten begonnen habe, sondern erst zwei, bis zweieinhalb Jahre später, zum Zeitpunkt der Matura, sei er 26 Jahre alt gewesen (S. 9 VP 1).
Befragt zu seiner Tätigkeit in dieser Firma gibt der BF an, dass es seine Aufgabe gewesen sei, für den Einkauf und die Besorgung der notwendigen Mittel für seine Abteilung zu sorgen. Weiters habe er die Aufgabe gehabt, die Spritrechnungen der amerikanischen Autos sowie Flugberichte von anderen Provinzen ins System einzugeben. Es habe sich um eine Logistikfirma gehandelt, die nur Waren befördere, keine Passagiere (S 9 VP 1). Hinsichtlich seiner Tätigkeitsbeschreibung bleibt der BF vage und unpräzise, weshalb seine Angaben als nicht glaubhaft anzusehen sind.
Befragt, zur familiären Situation und ob er von Österreich aus noch Bindungen an seinen Herkunftsstaat unterhalte, gibt der BF für die verfahrensführende Richterin überraschend und aus dem Zusammenhang gerissen, ohne danach gefragt worden zu sein, an, dass in der amerikanischen Firma nur zwei Afghanen gearbeitet hätten. Er sei für die Logistik zuständig gewesen, sein Kollege für die Reinigung. Die übrigen Angestellten seien ausschließlich Amerikaner gewesen. Auf Nachfrage der Richterin, weshalb für die Tätigkeit des BF eine einheimische Arbeitskraft beschäftigt worden sei, entgegnet der BF, dass er das nicht beantworten könne. Hierzu müsse die Unternehmensleitung befragt werden, der Chef heiße Paul Barlet. Auf Nachfrage der verfahrensführenden Richterin, ob er weitere amerikanische Arbeitskollegen nennen könnte, gibt er an, dass dort ein „Steven“ gewesen sei, dieser sei Assistent des Chefs gewesen. Angesichts der Angabe des BF, dass er vier Jahre in dieser Firma gearbeitet haben soll (S. 9 VP 1, S. 14 VP 1), entspricht es der Lebenserfahrung, dass er mehrere Namen kennen müsste, weshalb auch diesbezüglichen oberflächlich gehalten en Angaben des BF nicht glaubhaft waren.
Ebenso waren die Angaben zur Anstellungsart des BF und der Beendigung der Beschäftigung bei der internationalen Firma nicht plausibel. So gibt er befragt zur Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses (Anm. nach seinem angeblich fluchtartigen Verlassen von Alavadin nach Jalalabad) bei der amerikanischen Firma an, dass er die Firma in Richtung Jalalabad verlassen habe, ohne gekündigt zu haben. Es habe auch keinen offiziellen Vertrag zwischen ihm und der Firma gegeben. Die Firma habe lediglich seine Personalien aufgenommen. Auf Nachfrage der Richterin, ob es üblich sei, dass man keinen schriftlichen Vertrag erhalte, erwiderte der BF, dass dies seines Wissens unterschiedlich sei. Manche hätten einen offiziellen Vertrag abgeschlossen, manchen Firmen hätten nur eine Vereinbarung gehabt. Man müsse dann auch keinen Kündigungsgrund beim Verlassens des Unternehmens angeben. Er habe monatlich 700 US-Dollar erhalten, sei später aber in Afghani bezahlt worden (S. 15 VP 1). Die Angaben des BF, wonach es keinen schriftlichen Vertrag zwischen ihm und der Firma gegeben habe, sind vor der, von ihm angegeben Beschäftigungsdauer von vier Jahren, nicht plausibel. Man kann davon ausgehen, dass bei einem tatsächlichen Vorliegen dieser Beschäftigung, die in diesem Ausmaß bzw über diese lange Dauer bei einer amerikanischen Firma stattgefunden haben soll, auch ein schriftlicher (Arbeits-)Vertrag bestehen würde. Auch, dass er ohne jegliche Verständigung des Arbeitgebers umgezogen sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Hätte tatsächlich ein derartiges Arbeitsverhältnis bestanden, so wäre anzunehmen, dass der BF zumindest auf dem Weg nach oder in Jalalabad seinen ehemaligen Arbeitsgeber davon in Kenntnis gesetzt hätte.
Der BF legte dem BFA als Beweis für seine dahingehenden Ausführungen einen Befähigungsnachweis für die Teilnahme an einem firmeninternen SA1P Trainingsprogramm (AS 147), eine Anerkennungsurkunde der XXXX (AS 149) sowie einen Dienstausweis der XXXX (AS 151) vor.
Zur Anerkennungsurkunde ist festzuhalten, dass der Name des BF, nämlich „ XXXX “ nicht korrekt geschrieben ist und sich an dortiger Stelle der Aufdruck „ XXXX “ findet. Zum vorgelegten Dienstausweis ist festzuhalten, dass auf diesem zwar unter anderem ein Lichtbild des BF aufgedruckt ist und auch dessen korrektes Geburtsjahr aufscheint, jedoch die dort eingetragene Tazkiranummer XXXX ) nicht mit der Nummer jener Tazkira (AS 155) übereinstimmt, die der BF dem BFA vorgelegt hat ( XXXX ).
Somit waren auch die vom BF in Vorlage gebrachten Unterlagen nicht geeignet das Vorbringen des BF glaubwürdig erscheinen zu lassen. Neben den aufgezeigten Auffälligkeiten der vorgelegten Unterlagen ist festzuhalten, dass den Länderfeststellungen zu entnehmen ist, dass der Korruptionswahrnehmungsindex für Afghanistan sehr hoch ist. Korruption ist in der afghanischen Gesellschaft verbreitet. So gehen Beamte oft ungestraft korrupten Praktiken nach. Es ist daher davon auszugehen, dass es für afghanische Bürger möglich ist, sich Dokumente jeglicher Art – allenfalls gegen entsprechendes Entgelt - zu beschaffen. Das Gericht geht vor dem Hintergrund der Länderberichte, der oben angeführten Auffälligkeiten der vorgelegten Unterlagen, des persönlichen Eindrucks der erkennenden Richterin und insbesondere aufgrund der widersprüchlichen und unglaubhaften Angaben des BF zu seiner Beschäftigung davon aus, dass den Urkunden kein Glaube zu schenken ist und der BF nicht als Flugadministrator bei der internationalen Firma gearbeitet hat.
Dadurch, dass der BF nicht glaubhaft machen konnte, dass er als Flugadministrator für eine internationale Firma tätig gewesen ist, kann auch nicht festgestellt werden, dass er von regierungsfeindlichen Gruppierungen, wegen oppositioneller Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, insbesondere jener, die für westliche Unternehmen bzw. internationale Streitkräfte in Afghanistan gearbeitet haben, bedroht worden wäre bzw. im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer solchen Bedrohung ausgesetzt wäre.
2.2.5. Sofern sich der BF auf eine aus obigen Umständen resultierende weitere Fluchtgeschichte stützt, welche er gemeinsam mit seinem Bruder BF 4 erlebt haben soll, sind nachfolgende Details aus dem Verfahren des BF4 hervorzugeben:
Auch hier finden sich zahlreiche Ungereimtheiten in den Angaben der Brüder: Nicht plausibel an den geschilderten Fluchtgeschichten ist darüber hinaus, dass sie gemeinsam auf dem Hochzeitsfest eines bekannten Kommandanten der Taliban, namens XXXX , als Koch und Kellner tätig gewesen seien, obwohl sie zu dieser Zeit von den Taliban verfolgt und gesucht worden seien und damit rechnen hätten müssen, dass der Onkel, der angeblich selbst Mitglied der Taliban gewesen sei, als Gast bei diesem Fest erscheinen würde. Befragt, ob der BF vor seiner Arbeitseinweisung gewusst habe, wer der Auftraggeber für das Fest gewesen sei, gibt der BF 4 an, dass dies zwei Tage nach der Auftragsvergabe Hauptgesprächsthema am Arbeitsplatz gewesen sei. Jeder habe gewusst, dass er ein Taliban war. Er habe dies von den Leuten erfahren (S. 14, 15 VP 3). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der BF 4 mit seinem Bruder in diesem Lokal gearbeitet haben soll, an dem sich zum Großteil Mitglieder jener Gruppierung aufgehalten haben, vor denen die Familie seit Jahren auf der Flucht gewesen sein soll. Weshalb sich der BF 3 und BF 4 dieser Gefahr ausgesetzt haben sollen, konnte weder der hiergegenständliche Beschwerdeführer (BF 3) noch BF 4 plausibel darlegen.
Auch der hier gegenständliche BF macht zu den Geschehnissen am Hochzeitsfest widerspüchliche Angaben. Befragt weshalb der Lokalbesitzer seine Tazkira habe und er im Anschluss von seinem Onkel erkannt worden sei, gibt der BF an, dass ein gewisser XXXX geheiratet habe und sich vom Lokal das Essen habe kommen lassen. Im Gegensatz dazu gab der Bruder BF4 an, dass XXXX nicht selbst geheiratet habe, sondern lediglich der Vater des Bräutigams gewesen sei (S. 14 VP 3). Die Hochzeit habe in XXXX stattgefunden. Der in Kabul lebende Onkel sei mit dem Vater des Bräutigams befreundet gewesen. Er habe sich auf der Hochzeit befunden. Die Aufgabe des BF sei es gewesen, sich dort um das Essen zu kümmern. Er sei 20 bis 25 Meter von seinem Onkel entfernt gestanden. Er habe seinen Onkel zuerst gesehen. Dieser habe ihm sodann in die Augen geschaut (S 24 VP 1). Er sei daraufhin sofort zu seinem Bruder BF 4 in die Küche gegangen und die beiden hätten die Hochzeitgesellschaft fluchtartig verlassen. Dem widerspricht die Angabe des Bruders BF 4, wonach der Onkel zuerst ihm einen Blick zugeworfen habe (S. 13 VP 3) und selbst nicht in der Küche gearbeitet habe, sondern im Freien gekocht worden sei und er sich außerhalb des Zeltes gemeinsam mit seinem Bruder aufgehalten habe (S. 14 VP 3). Aufgrund der Ungereimtheiten ist davon auszugehen, dass die Geschehnisse auf diesem Hochzeitsfest bzw. das Hochzeitsfest bereits an sich nicht stattgefunden haben.
2.2.6. Aufgrund des soeben aufgezeigten, vor allem nicht plausiblen sowie teils auch unschlüssigen Vorbringens waren die Ausführungen des BF zu jenen seines Bruders BF 4 rund um eine vermeintliche Verfolgung im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Blutrache durch seinen Onkel und dessen Söhne im Zusammenhalt mit dem Mord an seinem Sohn Nassir und der darauffolgenden Entführung des Vaters durch den Onkel, sowie deren beider Tätigkeiten für internationale Firmen, in einer Gesamtschau als nicht nachvollziehbar, und derart widersprüchlich zu bewerten, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich die von den Brüdern geschilderten Auseinandersetzungen und Verfolgungshandlungen tatsächlich zugetragen haben und somit auch in weiterer Folge die daran knüpfende Verfolgung der gesamten Familie nicht stattgefunden hat und bei einer Rückkehr auch keine Verfolgung bestehen würde. Die geschilderten Vorkommnisse sind daher – nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund des persönlichen Eindrucks im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung – als nicht glaubhaft zu beurteilen.
Diese Unglaubwürdigkeit wird zudem durch die Aussage des BF (S. 16 VP 1) untermauert, wonach er zu der kriegerischen Auseinandersetzung, bei der sein Cousin XXXX ums Leben gekommen sein soll, angibt es sei besser den BF4 dazu zu befragen (S. 16 VP 1). Er selber konnte dazu keine Angaben machen. Es wird hierzu seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwar nicht verkannt, dass der BF diese Auseinandersetzung nicht aus Eigenem erlebt hat, dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass ein Geschehnis dieser Art, welches für die gesamte Familie eine Flucht auslöst, wohl unter den Familienmitgliedern besprochen werden wird. Dies umso mehr, als es auch der angebliche Grund für die Entführung des Vaters gewesen sein soll. Insofern ist auch davon auszugehen, dass die Entführung des Vaters nicht stattgefunden hat und sind die Ausführungen des BF dazu als nicht glaubhaft zu werten. Wie bereits angemerkt waren auch die vom BF geschilderten Vorkommnisse zur Verfolgung am Bazar und der Hochzeitsfeier, in weiten Teilen grob widersprüchlich, weshalb dem BF im Hinblick auf sein Fluchtvorbringen (betreffend die Gefahr, in Afghanistan aktuell aufgrund der Ermordung seines Cousins durch den Bruder, sowie seiner eigenen Tätigkeit und der des Bruders BF 4 für eine internationale Firma, physischer und/oder psychischer Gewalt, insbesondere seitens dem Onkel, einem Taliban, ausgesetzt zu sein, keine Glaubwürdigkeit zukommt.
2.3. Zu den Feststellungen zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Die Feststellungen zum Leben des BF in Österreich, insbesondere zur Aufenthaltsdauer, seinen Deutschkenntnissen, seinen fehlenden familiären oder engen sozialen Anknüpfungspunkten in Österreich und seiner Integration in Österreich, stützen sich auf die Aktenlage, auf die Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf die von ihm in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen (Zeugnis zur Integrationsprüfung B1 (OZ 7); ÖSD-Zertifikat A2 (AS 111); Bestätigungen über seine ehrenamtliche Tätigkeiten Beilage C/VP, Beilage F/VP; OZ19, AS 71, AS 83, AS 85, AS 93, AS 107, AS 117, AS 123, AS 137; Teilnahme am Werte- und Orientierungskurs AS 141).
Der Bezug der Grundversorgung konnte aufgrund eines aktuellen GVS-Auszuges festgestellt werden.
2.4. Zu den Feststellungen zur Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
2.4.1. Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr des BF in seine Herkunftsprovinz Kabul ergeben sich aus den oben angeführten Länderberichten.
Die Feststellungen zur Rückkehrhilfe ergeben sich aus den Länderberichten.
Im Verfahren vor dem Bundesamt war durchwegs die Rede davon, dass Familienangehörige des Vaters (Tante mit ihrem Mann und dessen Familie) in Afghanistan leben würden. Der BF konnte nicht glaubhaft machen, dass er von diesen verfolgt wurde und deshalb die Stadt Kabul und in weiterer Folge XXXX verlassen habe. Dass kein Kontakt zwischen ihnen und dem BF besteht ergibt sich daraus, dass im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist. Selbst wenn zu diesen Verwandten noch Kontakt bestünde, kann nicht davon ausgegangen werden, dass, diese den BF finanziell unterstützen würden.
Die Feststellung zur Anpassungsfähigkeit und Arbeitsfähigkeit des BF ergibt sich daraus, dass er in Österreich mehreren ehrenamtlichen Tätigkeiten nachgeht, er sich in Österreich an sich zurechtfindet. Es sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die gegen eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit oder gegen eine Arbeitsfähigkeit des BF sprechen.
2.4.2. Die Feststellungen zu den Folgen einer Ansiedlung des BF in den Städten Herat und Mazar-e Sharif, ergeben sich - unter Berücksichtigung der von UNHCR und der EASO aufgestellten Kriterien für das Bestehen einer internen Schutzalternative für Afghanistan - aus den oben angeführten Länderberichten und aus den Angaben des BF. Die Feststellung zur Prognose, dass sich der BF in den Städten Herat oder Mazar-e Sharif eine Existenz aufbauen kann, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Aus den Länderinformationen ergibt sich, dass die Städte Herat oder Mazar-e Sharif als relativ sicher gelten und unter der Kontrolle der Regierung stehen. Diese sind auch sicher erreichbar. Die Versorgung der Bevölkerung ist in diesen Städten grundlegend gesichert.
Der BF ist mit der afghanischen Kultur und den afghanischen Gepflogenheiten sozialisiert. Er kann sich daher in den Städten Herat oder Mazar-e Sharif zurechtfinden. Der BF hat zwölf Jahre die Schule besucht. Der BF verfügt über Berufserfahrung als Koch und Kellner als auch Supermarktmitarbeiter. Der BF ist zudem im erwerbsfähigen Alter, gesund, volljährig, alleinstehend, anpassungsfähig und arbeitsfähig. Der BF hat keine Sorgepflichten. Er kann Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.
Dem BF sind städtische Strukturen bekannt. Er kann daher auch innerhalb kurzer Zeit Ortskenntnisse in Herat oder Mazar-e Sharif erwerben.
Das Bundesverwaltungsgericht geht daher auf Grund dieser Umstände davon aus, dass sich der BF nach anfänglichen Schwierigkeiten, in Herat oder Mazar-e Sharif niederlassen und sich dort eine Existenz ohne unbillige Härte aufbauen kann.
2.5. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan aktuell. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich durch Einsichtnahme in die jeweils verfügbaren Quellen (u.a. laufende Aktualisierung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation) davon versichert, dass zwischen dem Stichtag der herangezogenen Berichte und dem Entscheidungszeitpunkt keine wesentliche Veränderung der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan eingetreten ist. Die in der Beschwerde zitierten Länderberichte sind durch die aktuellen, in den Feststellungen zitierten Länderinformationen überholt.
Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums (insbesondere Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu Afghanistan vom 18.05.2020) für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben: Dass sich weder die Sicherheits- noch die Versorgungslage in Afghanistan verbessert haben, ist notorisch und hat sich das erkennende Gericht versichert, dass inzwischen erstellte Nachfolgeberichte betreffend die Lage in Afghanistan nichts entscheidend Neues ergeben.
Hinsichtlich der Situation von Rückkehrenden aus dem Westen ergibt sich aus dem Länderinformationsblatt, dass diese in Afghanistan mit einer schwierigen Lebenssituation konfrontiert sind und ihnen mit Misstrauen begegnet wird. Allerdings bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass für sie unabhängig von ihren individuellen Umständen die reale Gefahr besteht, im Fall der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation zu geraten oder Opfer von Gewalttaten zu werden.
Auch aus den mit der Beschwerde vorgelegten Länderberichten und Beiträgen geht ein solcher Sachverhalt nicht hervor. Die Berichte zeigen auf, dass es Rückkehrer schwer haben, was sich jedoch auch aus den, in das Verfahren eingebrachten herkunftsbezogenen Berichten ergibt. In der Studie von Friederike Stahlmann zum Verbleib und zu den Erfahrungen abgeschobener Afghanen von September 2019 wird auf die methodischen Grenzen, welche die Repräsentativität der Ergebnisse einschränken, hingewiesen. Eine weitere Einschränkung quantitativer Erhebungen könne laut den Ausführungen in der Studie durch sogenannte Antwortverzerrungen in den Selbstauskünften der Betroffenen entstehen (vgl. Studie zum Verbleib und zu den Erfahrungen abgeschobener Afghanen, Beitrag aus dem Asylmagazin 8-9/2019, S. 278). Aufgrund der fehlenden Repräsentativität sowie möglichen Verzerrungen einerseits sowie dem fehlenden Bezug zur individuellen Situation des BF andererseits sind die zitierten Berichte sohin nicht geeignet aufzuzeigen, dass der BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan mit hoher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Situation geraten würde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A.I.) betreffend Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
3.1.1. § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:
„Status des Asylberechtigten
§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
…“
3.1.2. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG liegt es am BF, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
3.1.3. Wie bereits dargelegt konnte der BF im Verfahren weder die behauptete berufliche Tätigkeit noch die Verfolgung durch Verwandte glaubhaft machen. Der BF 4 seinerseits war weder als Labortechniker noch als Dolmetscher für die amerikanischen Streitkräfte oder eine internationale Firma tätig. Ebenso war der BF in Afghanistan keiner Verfolgung durch seinen Onkel und dessen Familie ausgesetzt. Da sich die vom BF geschilderte Vorfälle nicht ereignet haben, droht dem BF aus diesem Grund auch keine Gefahr durch seinen Onkel väterlicherseits, dessen Familie oder den Taliban bei einer Rückkehr nach Afghanistan, verfolgt zu werden. Es liegt beim BF keine Verfolgungsgefahr aus einem Konventionsgrund vor.
Selbst bei Wahrunterstellung der beruflichen Tätigkeit des BF und seinem Bruder BF 4 (zu W225-2176865-1), wäre nicht davon auszugehen, dass diese aktuell, dh mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen zu rechnen hätten:
Geht man von der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten ehemaligen beruflichen Tätigkeiten des BF und seinem Bruder BF 4 aus, so ist nicht zu verkennen, dass die BF aufgrund ihres beruflichen Werdegangs ein erhöhtes Risikoprofil aufweisen würden. In Anbetracht des Vorbringens ist jedoch anzumerken, dass das bloße Erfüllen eines Risikoprofils der als Indiz heranzuziehenden UNHCR-Richtlinien (VwGH 16.01.2018, 2006/19/0182; 06.07.2011, 2008/19/0994) noch nicht dazu führt, dass alleine daraus eine aktuelle, das heißt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende Gefahr einer Verfolgungshandlung abzuleiten wäre. Das Risikoprofil wird im Falle des BF und des BF 4 wie folgt relativiert: Erstens konnten die BF ihre individuelle Bedrohung durch den Onkel nicht glaubhaft machen, sodass davon auszugehen ist, dass sie noch nie einer individuellen Bedrohung aufgrund ihrer ehemaligen beruflichen Tätigkeiten ausgesetzt waren. Zweitens hatten der BF 4 als Labortechniker und Dolmetscher sowie der BF als Flugadministrator nur untergeordnete und nicht politische Funktionen inne. Drittens übt, zum einen der BF 4 seine Tätigkeit nunmehr seit zwölf Jahren nicht mehr aus, zum anderen geht auch der BF seiner Tätigkeit seit mindestens acht Jahren nicht mehr nach. Viertens treten die ehemaligen Tätigkeiten der BF nicht sichtbar nach außen, sodass sie für Außenstehende – bei einer Rückkehr der BF in ihr Herkunftsland - nicht als Personen erkennbar wären, die für ausländische Streitkräfte bzw. Firmen gearbeitet haben. Fünftens trifft die fehlende aktuelle Verfolgungsgefahr, wenn man davon ausgeht, dass die ehemalige Ausübung der Tätigkeiten der BF in ihrer Heimatregion bekannt ist, insbesondere für Orte zu, die nicht unter Kontrolle bzw. Herrschaft der Taliban stehen, sodass eine innerstaatliche Fluchtalternative aufgrund der betreffenden Feststellungen (siehe dazu betreffend des BF oben Punkt 1.4.) für den BF und seinen Bruder BF 4 in Großstädten wie Mazar-e Sharif und Herat jedenfalls gegeben wäre.
Letztlich vermochte der BF im gesamten Verfahren nicht nachvollziehbar und glaubhaft darzulegen, warum die Taliban an seiner Person - trotz Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor zumindest acht Jahren sowie seiner untergeordneten Tätigkeit als Flugadministrator - ein besonderes Interesse haben sollten.
Insgesamt ist es dem BF daher – auch bei Wahrunterstellung seiner beruflichen Tätigkeit - nicht gelungen, eine aufgrund der Konventionsgründe erfolgte oder im drohende individuelle Verfolgung glaubhaft zu machen und kann eine solche aus den Feststellungen nicht abgeleitet werden.
3.1.4. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, liegt beim BF keine europäische oder "westliche" Lebenseinstellung, die zu einer Gefährdung führen könnte, vor. Auch EASO bewertet in seinen Leitlinien vom Juni 2019 das Risikopotential von Männern, welche als „verwestlicht“ angesehen werden könnten, im Allgemeinen als minimal (EASO Kapitel Common analysis: Afghanistan, II. 13). Es sind nach den zitierten Länderinformationen keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthaltes in Europa Opfer von Gewalttaten wurden.
Eine auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu prognostizierende, individuelle und konkret gegen den BF gerichtete Verfolgung aus einem in der GFK genannten Grund aufgrund seiner Eigenschaft als Rückkehrer aus Europa oder im Zusammenhang mit einer "westlichen Wertehaltung" kann nicht abgleitet werden.
3.1.5. Hinsichtlich seiner Volksgruppe und Religionszugehörigkeit machte der BF keine konkrete Gefährdung geltend und lässt sich auch sonst keine solche erkennen, zumal aus den der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen eine solche nicht hervorgeht.
3.1.6. Aufgrund der getroffenen Feststellungen zur Lage der Herkunftsregion des BF ist auch sonst nicht darauf zu schließen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem der Gründe nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen.
3.1.7. Im Ergebnis droht dem BF aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung.
3.1.8. Die Beschwerde ist zu diesem Spruchpunkt daher als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
3.2.1. § 8 AsylG lautet auszugsweise:
„Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
…“
3.2.2. Gemäß Art. 2 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573).
Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).
Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des BF bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).
3.2.3. Die Herkunftsregion des BF ist auf Grund der dort herrschenden allgemeinen Sicherheitslage volatil. Aus diesem Grund könnte eine Rückführung des BF in diese Region für ihn mit einer ernstzunehmenden Gefahr für Leib und Leben verbunden sein, weshalb ihm eine Rückkehr dorthin nicht möglich ist.
3.2.4. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht.
3.2.5. § 11 AsylG lautet:
„Innerstaatliche Fluchtalternative
§ 11. (1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
(2) Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.“
3.2.6. Für die Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative sind zwei getrennte und selbständige Voraussetzungen zu prüfen (UNHCR, Kapitel III. C). Zum einen ist zu klären, ob in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und Schutz vor Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG die Gewährung von subsidiären Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist. Das als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet muss zudem sicher und legal zu erreichen sein (VwGH vom 23.01.2018, Ra 2018/18/0001; VwGH vom 08.08.2017, Ra 2017/19/0118). (Analyse der Relevanz). Von dieser Frage ist getrennt zu beurteilen, ob dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann, bzw. dass von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, sich in dem betreffenden Gebiet niederzulassen (Analyse der Zumutbarkeit).
Ob dem Asylwerber ein Aufenthalt in einem bestimmten Gebiet des Herkunftsstaates zugemutet werden kann, hängt von mehreren Faktoren ab, insbesondere von persönlichen Umständen des Betroffenen, der Sicherheit, der Achtung der Menschenrechte und der Aussichten auf wirtschaftliches Überleben. Es muss möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute des Asylwerbers führen können. Ein voraussichtlich niedrigerer Lebensstandard oder eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation sind keine ausreichenden Gründe, um ein vorgeschlagenes Gebiet als unzumutbar abzulehnen. Die Verhältnisse in dem Gebiet müssen aber ein für das betreffende Land relativ normales Leben ermöglichen (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001; VwGH vom 30.01.2018 Ra 2018/18/0001).
3.2.7. Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in den Städten Herat und Mazar-e Sharif so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein. Herat Stadt und Mazar-e Sharif sind durch einen Flughafen über den Luftweg sicher und legal erreichbar. Damit liegt die erste Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative vor.
3.2.8. Auch wenn die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist, so ist die Versorgung der afghanischen Bevölkerung in Herat und Mazar-e Sharif dennoch zumindest grundlegend gesichert.
Wie festgestellt wurde, ist der BF gesund sowie im erwerbsfähigen Alter.
Er verfügt zudem über eine jahrelange Schulausbildung und Berufserfahrung als Koch und Kellner sowie Supermarktmitarbeiter. Zudem spricht der BF eine Landessprache (Dari) auf muttersprachlichem Niveau sowie Deutsch.
Der BF ist mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut und anpassungsfähig, er kann sich daher den Städten Herat oder Mazar-e Sharif zurechtfinden. Er hat zwar noch nicht den Städten Herat und Mazar-e Sharif gelebt und verfügt dort über keine sozialen bzw. familiären Anknüpfungspunkte, er kann sich jedoch innerhalb kurzer Zeit Ortskenntnisse aneignen. Überdies würde er sich dort nicht alleine niederlassen, sondern mit den Brüdern BF 4 und BF 5, die mit ihm ins Bundesgebiet eingereist sind. Auch ihre Beschwerden gegen die negativen Asylentscheidungen des BFA wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts abgewiesen.
Der BF ist zudem im erwerbsfähigen Alter, gesund, volljährig, alleinstehend und arbeitsfähig. Des Weiteren verfügt der BF nach wie vor über seine beiden volljährigen Brüder in Afghanistan, die mit ihm dorthin zurückkehren würden. Der BF steht mit seiner Familie auch in regelmäßigem Kontakt. Der BF stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass sich die zurückkehrenden Familienmitglieder bei der Reintegration in Afghanistan gegenseitig unterstützen. Er kann auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Es ist deshalb auch nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten würde.
Der BF gehört auch keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.
Bei einer Ansiedlung in Herat oder Mazar-e Sharif kann der BF zumindest zu Beginn Unterkunft in einem „Teehaus“ zu günstigen Bedingungen finden.
Dem BF ist es daher aufgrund der dargelegten Umstände auch ohne unmittelbar in Herat oder Mazar-e Sharif bestehende soziale bzw. familiäre Anknüpfungspunkte möglich, sich dort – etwa auch durch Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten, wobei ihm seine jahrelange Berufserfahrung zu Gute kommt – eine Existenz aufzubauen, und diese zu sichern, sowie eine Unterkunft zu finden. Dafür, dass der BF in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse, wie z.B. Nahrung und Unterkunft, einer unzumutbaren Situation ausgesetzt wäre, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte.
Damit liegt die zweite Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative vor.
3.2.9. Nach den – mit Stellungnahme vom 12.12.2019 von der Rechtsvertretung des BF ins Verfahren eingebrachten - EASO-Guidelines wird für alleinstehende, junge und erwerbsfähige Männer eine innerstaatliche Fluchtalternative in den Städten Herat oder Mazar-e Sharif als zumutbar erachtet, auch wenn diese dort über kein Unterstützungsnetzwerk verfügen. Auch den aktuellen UNHCR Richtlinien ist zu entnehmen, dass sich junge alleinstehende Männer, ohne besondere Vulnerabilität, auch ohne familiäre Unterstützung in urbanen oder semi-urbanen Gebieten mit ausreichender Infrastruktur und unter staatlicher Kontrolle niederlassen können. Eine solche Infrastruktur und staatliche Kontrolle ist in den Städten Herat und Mazar-e Sharif vorhanden.
3.2.10. Unter Berücksichtigung der Länderberichte, der UNHCR-Richtlinie, der EASO-Guidelines und der persönlichen Situation des BF ist diesem eine Ansiedlung in der Stadt/den Städten Herat oder Mazar-e Sharif möglich und auch zumutbar. Dem BF steht somit eine innerstaatliche Fluchtalternative in den Städten Herat oder Mazar-e Sharif zur Verfügung.
3.2.11. Letztlich ist selbst bei Wahrunterstellung der ehemaligen Tätigkeiten des BF bei den amerikanischen Streitkräften und der internationalen Firma dem BF zuzumuten, dass er sich in Herat oder Mazar-e Sharif ansiedeln könne. Insofern steht ihm auch in diesem Fall eine innerstaatliche Fluchtalternative offen (siehe hierzu die Prüfung des Einzelfalls unter Punkt 3.1.3).
3.2.12. Der Vollständigkeit halber ist aufgrund der aktuellen und zeitlich begrenzten Situation festzuhalten, dass auch die Ausbreitung des Coronavirus einer Rückkehr nicht entgegensteht. So ist der Beschwerdeführer jung und gesund, insbesondere leidet oder litt er an keinen Atemwegserkrankungen oder anderen chronischen Krankheiten. Er gehört somit nicht zur Risikogruppe der alten oder chronisch kranken Personen. Auch die notorisch bekannten Zahlen der an Covid-19 Erkrankten in Afghanistan (s. insbes. WHO, Daily Brief Afghanistan, Covid-19, mit Verweis auf die aktuellen Daten der Johns Hopkins University) zeigen aktuell kein für eine Schutzgewährung hinreichend signifikantes Risiko für den BF auf. Insbesondere spricht die konkrete Situation des Beschwerdeführers jedoch nicht für eine reale Gefahr einer Verletzung nach Art. 2, 3 EMRK. Selbst bei einer Infektion ist nämlich aufgrund seines Alters und seiner gesundheitlichen Situation davon auszugehen, dass er diese relativ komplikationslos überstehen wird, zeigen doch die notorisch bekannten Statistiken, dass eine Infektion bei jungen, gesunden Personen in den weitaus meisten Fällen ohne schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen überstanden wird bzw. diese Gruppe selbst bei einer Infektion keine Symptome zeigt. Auch wenn einzelne dieser Personengruppe zwar auch schwer erkranken oder sogar versterben können, besteht nach den derzeit verfügbaren Informationen jedoch jedenfalls keine „reale“ Gefahr hierfür. Eine bloße Möglichkeit einer Verletzung seiner in der EMRK genannten Rechte ist jedoch für die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht ausreichend.
3.2.13. Die Beschwerde ist zu diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides daher als unbegründet abzuweisen.
3.3. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 AsylG
3.3.1. § 57 AsylG lautet auszugsweise:
„Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, …,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
…“
3.3.2. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Abs. 1 AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des BF weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.
3.3.3. Die Beschwerde ist zu diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides daher als unbegründet abzuweisen.
3.4. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides - Rückkehrentscheidung
3.4.1. § 52 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 9 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG), und §§ 58 Abs. 2 und 52 AsylG lauten auszugsweise:
„Rückkehrentscheidung (FPG)
§ 52 …
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn,
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird,
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
…“
„Schutz des Privat- und Familienlebens (BFA-VG)
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,4. der Grad der Integration,5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
…“
„Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln
Antragstellung und amtswegiges Verfahren (AsylG)
§ 58 …
(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
…“
„Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK (AsylG)
§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn,
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
3.4.2. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.
Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77,EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt - auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) - nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu etwa VwGH vom 19.11.2010, Zl. 2008/19/0010 mwN).
Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschrechte jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. zuletzt etwa VwGH vom 02.08.2016, Zl. Ra 2016/20/0152, vom 02.12.2014, Zl. Ra 2014/18/0100, jeweils mwN).
3.4.3. Der Mutter (BF 1) und der Schwester (BF 2) wurde jeweils der Status von subsidiär Schutzberechtigten erteilt. Somit verfügt der BF über familiäre Bindungen im Bundesgebiet. In Bezug auf diese gilt der BF nicht im Sinne der gesetzlichen Definition als Familienangehöriger nach § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005. Der BF hat in Afghanistan mit seiner Schwester und der Mutter in einem Haushalt gelebt sowie die Familie dort mit seinem Einkommen finanziert. Seiner Schwester, die über keine Schulbildung verfügt, hat er zu Hause lesen und schreiben in ihrer Muttersprache Dari, gelernt. Eine wechselseitige finanzielle Abhängigkeit des BF zur Mutter und den Geschwistern, welche auch Asylwerber sind und sich in der Grundversorgung befinden, liegt nicht vor. Dem BF ist es im Verfahren gelungen eine hinreichend stark ausgeprägte persönliche Nahebeziehung zu seiner Mutter, BF 1 und seiner Schwester, BF 2, darzutun.
Zu berücksichtigen ist, dass eine Rückkehrentscheidung und Ausweisung des BF bedingen würde, dass dieser von den in Österreich aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen getrennt werden würde und gemeinsam mit seinen Brüdern BF 4 und BF 5 nach Afghanistan zurückkehren müsste. Folglich würde eine Rückkehrentscheidung für den BF dazu führen, dass die persönliche Kontaktpflege zur Mutter und Schwester nur mehr virtuell oder telefonisch möglich wäre, was aufgrund der engen emotionalen Bindung ein schwerwiegender Eingriff in sein Familienleben wäre. Eine Ausweisung stellt daher einen Eingriff in sein Familienleben iSd Art. 8 Abs . 1 EMRK dar.
3.4.4. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen. In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH vom 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (VwGH vom 18.09.2019). Die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie dem Ausüben einer Erwerbstätigkeit stellt bei einem Aufenthalt von knapp vier Jahren im Zusammenhang mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer keine außergewöhnliche Integration dar (VwGH vom 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Es ist im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH vom 28.02.2019, Ro 2019/01/003).
Im gegenständlichen Fall ist der BF unter Umgehung der Grenzkontrollen und somit illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Der BF hält sich seit seiner Antragstellung im September 2015, somit seit 4, 5 Jahren, im Bundesgebiet auf. Dieser Zeitraum ist als relativ kurz zu werten. Der BF durfte sich in Österreich bisher nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten. Der Asylantrag war zu keinem Zeitpunkt berechtigt.
Der BF verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1. Er ist regelmäßig ehrenamtlich bei verschiedenen Hilfsorganisationen und in der Gemeinde tätig und beteiligt sich aktiv in der Gemeinde. Der BF geht in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach, sondern bezieht die staatliche Grundversorgung, er ist am Arbeitsmarkt nicht integriert und verfügt auch nicht über verbindliche Einstellungszusagen. Der BF hat freundschaftliche Beziehungen zu Österreichern und Afghanen.
Das Interesse des BF an der Aufrechterhaltung seiner privaten Kontakte ist dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste.
Dass der BF strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen.
Zu Lasten des BF ist anzumerken, dass nach wie vor von einer engen Bindung des BF nach Afghanistan auszugehen ist, zumal er dort den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat. Er wurde in Afghanistan sozialisiert und bestritt dort seinen Lebensunterhalt. Er spricht auch eine Landessprache als Muttersprache. Hinzu kommt, dass er nach wie vor familiäre Anknüpfungspunkte hat, da auch seine Brüder BF 4 und BF 5 in den Herkunftsstaat zurückkehren.
3.4.5. Den privaten Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Der BF konnte während der relativ kurzen Aufenthaltsdauer zwar mehrere Integrationsschritte setzen, es liegen jedoch keine außergewöhnlichen Umstände vor.
3.4.6. Bei Gesamtbetrachtung all der oben behandelten Umstände und der Abwägung dieser im Sinne des § 9 BFA-VG ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet sein persönliches Interesse, nämlich die Aufrechterhaltung des stark ausgeprägten Naheverhältnisses bzw. des Familienlebens zu seiner Mutter und seiner Schwester, am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK vorliegt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin eine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar.
3.4.7. Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen. Ergibt die Abwägung, dass die privaten und familiären Interessen des Fremden das öffentliche Interesse an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung überwiegen, hat diese zu unterbleiben. Zugleich ist auszusprechen, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nur vorübergehend oder auf Dauer unzulässig ist. Wird Ersteres rechtskräftig festgestellt, ist der Aufenthalt des betreffenden Fremden damit gemäß § 46a Abs 1 Z 4 (iVm Abs 6) FPG geduldet. Kommt es zum Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, ist gemäß § 58 Abs 2 AsylG gegebenenfalls ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG von Amts wegen zu erteilen (vgl VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224). Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist nur dann von Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger und Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Anhand der Definition des § 2 Abs. 1 Z 16 AsylG 2005 und des in diesem Sinn inhaltliche Festlegungen vornehmenden § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ergibt sich, dass es sich beim Status des subsidiär Schutzberechtigen (anders als beim Status des Asylberechtigten, der zu einem dauernden Aufenthaltsrecht führen kann; vgl. § 2 Abs. 1 Z 15 und § 3 Abs. 4 AsylG 2005) - um ein dem Fremden von Österreich nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährtes, stets nur vorübergehendes (wenn auch verlängerbares) Einreise- und Aufenthaltsrecht handelt (vgl. VwGH, 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rz 72).
Aufgrund der oben angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, wonach seinen Familienangehörigen, nämlich der BF 1 und BF 2, der Status subsidiärer Schutzberechtigter erteilt wird, ist spruchgemäß festzustellen, dass gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung – zur Aufrechterhaltung des Familienlebens - in Bezug auf den Herkunftsstaat, Afghanistan, vorübergehend unzulässig ist. Bis zu einer voraussichtlichen möglichen Rückkehr von BF 1 und BF 2 in ihr Herkunftsland Afghanistan, ist der Aufenthalt des BF daher geduldet iSd § 46a Abs. 1 Z 4 FPG.
3.4.7. Zu Spruchpunkt A.3.: ersatzlose Behebung des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides
Aufgrund der teilweisen Stattgabe der Beschwerde zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung einschließlich Fristsetzung für die freiwillige Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat gemäß § 10 Abs. 1 AsylG nicht mehr vor. Der diesbezügliche Spruchpunkte IV. des angefochtenen Bescheides war daher ersatzlos gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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