BVwG L525 1416581-3

BVwGL525 1416581-320.3.2020

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2020:L525.1416581.3.00

 

Spruch:

 

 

L525 1416581-3/32E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX alias XXXX , StA: Iran, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.05.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 16.11.2017, 12.2.2020 und 6.3.2020, zu Recht erkannt:

 

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage beträgt.

 

 

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

 

Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet erstmals am 19.5.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. In seinem ersten Asylverfahren brachte der Beschwerdeführer vor, er habe an Demonstrationen gegen die iranische Regierung und für eine Autonomie der Kurden teilgenommen. Er sei von der Partei "Hisbh Demokratie" in den Irak eingeladen worden und habe dort seinen Cousin besuchen wollen. Nachdem der Beschwerdeführer aus dem Irak wieder in den Iran zurückgekehrt sei, hätten sie ihn zum ersten Mal festgenommen. Später sei er wieder beschuldigt worden, dass er bei dieser Partei gewesen sei, woraufhin sie ihn neuerlich festgenommen hätten. Man habe ihn auch geschlagen. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.11.2010, Zl. 1004.302-BAG, wurde dieser Antrag abgewiesen und der Beschwerdeführer in den Iran ausgewiesen. Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien. Auch der Asylgerichtshof versagte dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers die Glaubhaftigkeit und wies die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.11.2010 erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 14.10.2013, Zl. E4 416581-1/2010/16E, rechtskräftig als unbegründet ab und bestätigte damit den angefochtenen Bescheid. Ein daraufhin gestellter Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 2.12.2013, E4 416581-2/2013/7E, rechtskräftig abgewiesen.

 

Am 10.4.2015 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen – seinen zweiten – Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 13.4.2015 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen. Der Beschwerdeführer gab zu seinen Fluchtgründen befragt an, er habe im vorangegangenen Verfahren aus Angst einige Sachen nicht erwähnt. Er habe bezüglich seiner Religion Probleme gehabt. Er sei vor zwei Jahren zum Christentum konvertiert; morgen habe er einen Termin, wo er getauft werde. Dies habe er aus Angst vor den anderen muslimischen Asylwerbern nicht angegeben. Ein weiterer Grund für die neuerliche Antragstellung, den er bei der ersten Vernehmung aus Angst und Scham nicht angegeben habe sei, dass er seit etwa sechs Jahren homosexuell sei. Im Falle seiner Rückkehr in seine Heimat habe er Angst, da er wisse, dass man dort wegen eines Wechsels der Religion oder wegen Homosexualität die Todesstrafe bekomme.

Vorgelegt wurde ein Taufschein des Evangelischen Pfarramtes A.B. XXXX vom 13.6.2015 sowie eine iranische Geburtsurkunde vom 2.9.2006.

Die vorgelegte iranische Geburtsurkunde vom 2.9.2006 erwies sich laut dem Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes vom 2.9.2015 (AS 19ff) als Fälschung (Auswechslung des Lichtbildes).

 

Der Beschwerdeführer wurde am 14.4.2016 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er die Dolmetscherin sehr gut verstehe und er sich geistig und körperlich in der Lage fühle, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Er befinde sich derzeit nicht in Therapie. Er sei iranischer Staatsangehöriger und gehöre der kurdischen Volksgruppe an. Zu seiner Religion befragt gab er an, er sei seit zwei Jahren Christ. Auf Vorhalt, dass er eine verfälschte Geburtsurkunde vorgelegt habe, gab er an, dass die Geburtsurkunde echt sei, der Fehler liege anscheinend bei den iranischen Behörden. Zu seinen neuen Fluchtgründen befragt, gab er an, dass sein einziger Grund die Religion sei; er sei Christ. Auf Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung angegeben habe, homosexuell zu sein und auf Befragen, ob er dies nun sei, antwortete er, dass er nicht homosexuell sei, er hätte aber vor sieben oder acht Jahren Kontakt mit zwei "Jüngern Leuten" im Iran gehabt. Konsequenzen habe es deshalb im Iran keine gegeben. Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er schon im Iran Informationen über das Christentum gesammelt und sich dafür interessiert hätte. Er habe sich darüber mit verschiedenen Leuten ausgetauscht, z.B. in einem Teehaus. Probleme mit den Behörden habe er wegen der Gespräche nie bekommen. Im Iran hätte er seinen christlichen Glauben nicht gelebt, die Leute hätten aber gewusst, dass er sich dafür interessiere. Die Behörden im Iran wüssten nicht über seinen christlichen Glauben Bescheid. In Österreich sei der Beschwerdeführer vor acht Monaten beim Ossiacher See getauft worden. Er besuche eine Kirche am Westbahnhof und lerne etwas über die Religion.

Der Beschwerdeführer legte eine fachliche Äußerung des Forschungs- und Beratungszentrums für Opfer von Gewalt der Alpen-Adria Universität Klagenfurt vom 1.10.2014, eine Bestätigung der Kärntner Volkshochschulen vom 11.11.2013, eine Sprachkursbestätigung des Vereins "Willkommen Nachbarn" vom 29.1.2013, ein (fremdsprachiges) Schreiben – nach Angaben des Beschwerdeführers – des TV-Senders "Seven", diverse Briefkuverts sowie Medikamentenverpackungen vor.

 

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 17.5.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden dem Beschwerdeführer gemäß § 57 und 55 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.).

 

Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Er sei iranischer Staatsangehöriger und gehöre der Volksgruppe der Kurden an. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer christlichen Glaubens sei. Weiters habe nicht festgestellt werden können, dass er homosexuell sei. Den Antworten des Beschwerdeführers auf Fragen den christlichen Glauben betreffend könne nicht entnommen werden, dass er einen Glaubenswechsel vollzogen hätte und sich aus innerer Überzeugung dem christlichen Glauben zugewandt habe. Es liege eine reine Scheinkonversion vor. Homosexualität habe der Beschwerdeführer dezidiert verneint. Es hätten sich somit bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß Art. 1 Abs. A Z 2 GFK zur Gewährung von Asyl führen würde. Es sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohe. Besondere Integrationsmerkmale hätten nicht festgestellt werden können.

 

Mit Schriftsatz vom 16.6.2016 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und beantragte auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. In der Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, dass er im Iran mit dem Tod bestrafte homosexuelle Handlungen begangen habe und vom Islam abgefallen und zum Christentum konvertiert sei, weshalb er im Iran Verfolgung fürchte. Eine versteckte Ausübung seines Glaubens könne ihm nicht zugemutet werden. Zum vorgebrachten Fluchtgrund der Homosexualität habe die belangte Behörde überhaupt keine Nachforschungen angestellt. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei mangelhaft. So habe der Beschwerdeführer zugegeben, im Iran gleichgeschlechtliche Handlungen mit zwei Männern durchgeführt zu haben. Bei einer Rückkehr könnte das jedoch zu Verfolgung führen. Auch wenn er bis zu seiner Ausreise deswegen nicht belangt worden sei, könne man eine Gefährdung deswegen nicht als ausgeschaltet betrachten, da sich vielleicht mittlerweile Kenntnisse der Behörden darüber verändert hätten bzw. nach seiner Ausreise Gerüchte über ihn in Umlauf geraten sein könnten, was lebensnah und objektiv wahrscheinlich sei. Hinsichtlich seiner Konversion zum Christentum habe der Beschwerdeführer Beweismittel vorgelegt, die die Konversion und somit die Gefährdung im Iran bestätigen würden. Die belangte Behörde habe nicht die Expertise, einen Religionswechsel aus innerster Überzeugung zu überprüfen, ein Pfarrer jedenfalls schon. Der Pfarrer der evangelischen Gemeinde XXXX , habe den Beschwerdeführer getauft. Jemanden ausschließlich zur Asylerlangung zu taufen, würde seiner Überzeugung und auch seinem Standesrecht widersprechen und gebe es ein aufwändiges Verfahren und viele Gespräche die dazu führten, überhaupt erst getauft werden zu können. Fakten über die Bibel zu kennen, sei jedenfalls nicht das Kriterium für eine innere Konversion. Aus welchen Gründen und aufgrund welcher Gespräche sich der Beschwerdeführer entschieden habe, zum Christentum zu konvertieren, sei nicht relevant für die Gefährdung im Iran. Das BFA sei kein vom Vatikan eingesetztes Inquisitionsgericht, welches über den Glauben eines Menschen zu entscheiden habe, sondern müsse nach Aktenlage entscheiden. Die Beweise und das Vorbringen würden eine Konversion eindeutig bestätigen. Dem Beschwerdeführer wäre internationaler Schutz zu gewähren gewesen. Die belangte Behörde hätte dem Beschwerdeführer von Amts wegen eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" erteilen müssen, da die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Z 1 im Entscheidungszeitpunkt vorgelegen seien. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers sei gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 seit (über) einem Jahr geduldet und stelle er weder eine Gefahr für die Allgemeinheit und Sicherheit der Republik dar noch sei er wegen eines Verbrechens verurteilt worden und sei die Erteilung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich. Der Beschwerdeführer spreche den Umständen gut Deutsch und versuche sich, soweit es sein psychischer Zustand erlaube, zu integrieren. Aufgrund seiner Probleme könne er sich in seinem Herkunftsort nicht mehr niederlassen und habe auch keine Möglichkeit, sich woanders im Iran niederzulassen. Daher habe er faktisch keine Bindung zu seinem Herkunftsland mehr und auch ein großes Interesse an der Aufrechterhaltung seines Privatlebens in Österreich. Die Rückkehrentscheidung hätte sohin für dauerhaft unzulässig erklärt werden müssen und wäre dem Beschwerdeführer gemäß § 58 Abs. 2 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen gewesen.

 

Am 23.6.2016 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

 

Mit hg. Beschluss vom 30.6.2016, GZ: L522 1416581-3/6Z, wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

 

Dem erkennenden Gericht wurden im Zuge des Beschwerdeverfahrens ein Schreiben des XXXX Arbeiter-Sportvereins vom 2.11.2017, zwei Medikamentenverordnungen vom 13.6.2017 und 24.11.2017, ein Schreiben der Kinder- und Jugendhilfe der Stadt Wien vom 6.11.2019, eine Niederschrift der Regionalstelle Soziale Arbeit mit Familien des Magistrats der Stadt Wien vom 9.12.2019 sowie ein E-Mail der Wiener Kinder- und Jugendhilfe (MA 11) vom 12.2.2020 vorgelegt.

 

Am 16.11.2017, 12.2.2020 und 6.3.2020 fanden mündliche Verhandlungen vor dem erkennenden Gericht statt. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers blieb der Verhandlung am 16.11.2017 unentschuldigt fern, ein Behördenvertreter nahm an der Verhandlung nicht teil. Zu den folgenden Verhandlungen erschienen neben dem Beschwerdeführer sowohl dessen Rechtsvertreter als auch ein Vertreter der belangten Behörde. Dem Beschwerdeführer wurden mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 12.2.2020 auch die hier verwendeten Länderberichte der Staatendokumentation zum Iran mitübermittelt.

 

In der mündlichen Verhandlung am 6.3.2020 wurden die Zeuginnen XXXX und XXXX einvernommen. Im Zuge dieser Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer eine Rechnung über einen B1-Deutschkurs der Wiener Volkshochschulen vom 26.7.2019 vorgelegt.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:

 

Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Kurden an. Er stammt aus XXXX in der iranischen Provinz Kurdistan. Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers – seine Mutter, eine Schwester und ein Bruder – leben noch im Iran. Sein Vater ist bereits verstorben. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Mutter und seinem Bruder gemeinsam in einem Haus in XXXX gelebt. Die Schwester des Beschwerdeführers lebt nun bei seiner Mutter. Der Beschwerdeführer verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte im Iran und steht mit seinen dort lebenden Familienangehörigen in Kontakt. Der Beschwerdeführer hat keine Kinder. Im Iran besuchte der Beschwerdeführer sieben Jahre lang die Schule und ging dann einer Erwerbstätigkeit nach, um seine Familie zu unterstützten. Er war Händler und eröffnete später ein Geschäft für Kristall und Geschirr und Glasartikel. Der Beschwerdeführer spricht Farsi, Kurdisch und etwas Deutsch. Im Jahr 2014 wurde beim Beschwerdeführer eine Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert und nahm er Medikamente ein. Eine aktuell bestehende schwere oder lebensgefährliche Erkrankung kann nicht festgestellt werden.

 

Der Beschwerdeführer reiste spätestens im Mai 2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 19.5.2010 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.10.2013, Zl. E4 416581-1/2010/16E, rechtskräftig abgewiesen wurde und besteht seither gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Ausweisung in den Iran. Der Beschwerdeführer reiste trotz aufrechter Ausreiseverpflichtung nicht aus dem Bundesgebiet aus. Den mehrmaligen Aufforderungen der belangten Behörde, an der Erlangung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken, kam der Beschwerdeführer in den Jahren seit 2013 ebenfalls nicht nach und stellte er am 10.4.2015 den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag. In diesem Verfahren legte der Beschwerdeführer eine gefälschte iranische Geburtsurkunde vor.

 

Bis Oktober 2019 lebte der Beschwerdeführer in XXXX . Seitdem lebt er mit seiner Freundin XXXX – einer in Österreich asylberechtigten syrischen Staatsangehörigen, die der Volksgruppe der Kurden zugehört – und deren drei Kindern gemeinsam in deren Wohnung in Wien. Der Beschwerdeführer lernte seine Freundin im Jahr 2015 in einer Asylwerberunterkunft kennen. Eine Beziehung besteht seit dem Jahr 2017, wobei die Beziehung anfänglich wohl eher oberflächlich geführt wurde. Als die Freundin des Beschwerdeführers im Jahr 2018 nach Wien gezogen ist, hielt er den Kontakt durch Besuche aufrecht und verbrachte der Beschwerdeführer die meiste Zeit bei seiner Freundin in Wien. Seit Oktober 2019 besteht ein gemeinsamer Haushalt. Der Beschwerdeführer unterstützt seine Freundin, die an Epilepsie und Migräne leidet, und hilft ihr im Alltag sowie bei der Kinderbetreuung. Er bringt ihre Kinder zur Schule und begleitet die Beschwerdeführerin, etwa bei Amtswegen und im Krankenhaus. Bevor der Beschwerdeführer nach Wien gezogen ist, wurde seine Freundin von einem guten Freund der Familie bei der Kinderbetreuung unterstützt und erfolgte auch eine Unterstützung durch Sozialarbeiter der Stadt Wien. Im Falle einer gesundheitlichen Verhinderung der Freundin übernimmt der Beschwerdeführer die Verantwortung in Erziehungsfragen für die drei Kinder der Freundin.

 

Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstigen familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Abgesehen davon konnten engere soziale bzw. freundschaftliche Kontakte des Beschwerdeführers zu Österreichern nicht festgestellt werden. Im Wintersemester 2012/13 besuchte der Beschwerdeführer einen "Deutschkurs für Fortgeschrittene auf dem Niveau A2" des Vereins "Willkommen Nachbarn". Im Jahr 2019 war der Beschwerdeführer für einen Kurs "Deutsch B1" der Wiener Volkshochschulen angemeldet. Deutschzertifikate legte der Beschwerdeführer nicht vor. Es ist eine einfache Konversation mit dem Beschwerdeführer auf Deutsch möglich. Im Jahr 2013 nahm der Beschwerdeführer am ersten von drei Semestern des Vorbereitungslehrganges zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses der Kärntner Volkshochschulen teil. Einen erfolgreichen Abschluss dieses Lehrganges wies der Beschwerdeführer nicht nach. Der Beschwerdeführer war ab Oktober 2015 Mitglied der Tennissektion des XXXX Arbeiter-Sportvereines und übernahm dort zumindest bis November 2017 regelmäßig unentgeltlich Aufgaben bei der Platzpflege.

Im Jahr kam der Beschwerdeführer in Kontakt mit der evangelischen Pfarrgemeinde XXXX bei XXXX und besuchte dort Gottesdienste. Der Beschwerdeführer ließ sich am XXXX im Ossiacher See im protestantisch-evangelischen Glauben A.B. taufen. Eine Taufvorbereitung fand nicht statt, sondern wurde im Zuge der Gottesdienste über die Taufe gesprochen. Seitdem der Beschwerdeführer in Wien lebt, war er nie in einer Kirche.

 

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten und bezieht seit 15.10.2019 keine Leistungen mehr aus der Grundversorgung. Er geht keiner Erwerbstätigkeit nach.

 

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Iran einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre.

 

Weiters kann unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran eine reale Gefahr einer Verletzung der EMRK bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Es steht auch nicht fest, dass der Beschwerdeführer um sein Leben zu fürchten hat.

 

Eine maßgebliche Integration kann nicht festgestellt werden.

 

1.2 Länderfeststellungen:

Sicherheitslage

Den komplexen Verhältnissen in der Region muss stets Rechnung getragen werden. Bestimmte Ereignisse und Konflikte in Nachbarländern können sich auf die Sicherheitslage im Iran auswirken.

Latente Spannungen im Land haben wiederholt zu Kundgebungen geführt, besonders im Zusammenhang mit (religiösen) Lokalfeiertagen und Gedenktagen. Dabei ist es in verschiedenen iranischen Städten bisweilen zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Demonstranten gekommen, die Todesopfer und Verletzte gefordert haben, wie beispielsweise Ende Dezember 2017 und im Januar 2018 (EDA 11.6.2019).

Das Risiko von Anschlägen besteht im ganzen Land. Am 22. September 2018 forderte ein Attentat auf eine Militärparade in Ahvaz (Provinz Khuzestan) zahlreiche Todesopfer und Verletzte. Am 7. Juni 2017 wurden in Teheran Attentate auf das Parlament und auf das Mausoleum von Ayatollah Khomeini verübt. Sie haben über zehn Todesopfer und zahlreiche Verletzte gefordert. In den Grenzprovinzen im Osten und Westen werden die Sicherheitskräfte immer wieder Ziel von bewaffneten Überfällen und Anschlägen (EDA 11.6.2019, vgl. AA 11.6.2019b). In Iran kommt es, meistens in Minderheitenregionen, unregelmäßig zu Zwischenfällen mit terroristischem Hintergrund. Seit den Pariser Anschlägen vom November 2015 haben iranische Behörden die allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen im Grenzbereich zu Irak und zu Pakistan, aber auch in der Hauptstadt Teheran, erhöht (AA 11.6.2019b). Im ganzen Land, besonders außerhalb von Teheran, kann es immer wieder zu politisch motivierten Kundgebungen mit einem hohen Aufgebot an Sicherheitskräften kommen (BMEIA 11.6.2019).

In der Provinz Sistan-Belutschistan (Südosten, Grenze zu Pakistan/Afghanistan) kommt es regelmäßig zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen. Die Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt und es gibt vermehrte Sicherheits- und Personenkontrollen. Wiederholt wurden Ausländer in der Region festgehalten und längeren Verhören unterzogen. Eine Weiterreise war in manchen Fällen nur noch mit iranischer Polizeieskorte möglich. Dies geschah vor dem Hintergrund von seit Jahren häufig auftretenden Fällen bewaffneter Angriffe auf iranische Sicherheitskräfte in der Region (AA 20.6.2018b). Die Grenzzone Afghanistan, östliches Kerman und Sistan-Belutschistan stehen teilweise unter dem Einfluss von Drogenhändlerorganisationen sowie von extremistischen Organisationen. Sie haben wiederholt Anschläge verübt und setzen teilweise Landminen auf Überlandstraßen ein. Es kann hier jederzeit zu bewaffneten Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften kommen (EDA 11.6.2019).

In der Provinz Kurdistan und der ebenfalls von Kurden bewohnten Provinz West-Aserbaidschan gibt es wiederholt Anschläge gegen Sicherheitskräfte, lokale Repräsentanten der Justiz und des Klerus. In diesem Zusammenhang haben Sicherheitskräfte ihr Vorgehen gegen kurdische Separatistengruppen und Kontrollen mit Checkpoints noch einmal verstärkt. Seit März 2011 gab es in der Region wieder verstärkt bewaffnete Zusammenstöße zwischen iranischen Sicherheitskräften und kurdischen Separatistenorganisationen wie PJAK und DPIK, mit Todesopfern auf beiden Seiten. Insbesondere die Grenzregionen zum Irak und die Region um die Stadt Sardasht waren betroffen. Trotz eines im September 2011 vereinbarten Waffenstillstandes kam es im Jahr 2015 und verstärkt im Sommer 2016 zu gewaltsamen Konflikten. In bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen iranischen Sicherheitskräften und Angehörigen der DPIK im September 2016 nahe der Stadt Sardasht wurden zehn Personen und drei Revolutionsgardisten getötet. Seit Juni 2016 kam es in der Region zu mehreren derartigen Vorfällen. Bereits 2015 hatte es nahe der Stadt Khoy, im iranisch-türkischen Grenzgebiet (Provinz West-Aserbaidschan), Zusammenstöße mit mehreren Todesopfern gegeben. Seit 2015 kommt es nach iranischen Angaben in der Provinz Khuzestan und in anderen Landesteilen, auch in Teheran, wiederholt zu Verhaftungen von Personen, die mit dem sogenannten Islamischen Staat in Verbindung stehen und Terroranschläge in Iran geplant haben sollen (AA 11.6.2019b). Im iranisch-irakischen Grenzgebiet sind zahlreiche Minenfelder vorhanden (in der Regel Sperrzonen). Die unsichere Lage und die Konflikte in Irak verursachen Spannungen im Grenzgebiet. Gelegentlich kommt es zu Schusswechseln zwischen aufständischen Gruppierungen und den Sicherheitskräften. Bisweilen kommt es auch im Grenzgebiet zur Türkei zu Schusswechseln zwischen militanten Gruppierungen und den iranischen Sicherheitskräften. (EDA 11.6.2019). Schmuggler, die zwischen dem iranischen und irakischen Kurdistan verkehren, werden mitunter erschossen, auch wenn sie unbewaffnet sind (ÖB Teheran 12.2018).

 

Quellen:

- AA – Auswärtiges Amt (11.6.2019b): Iran: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/iran-node/iransicherheit/202396 , Zugriff 11.6.2019

- BMeiA – Bundesminsterium für europäische und internationale Angelegenheiten (11.6.2019): Reiseinformation Iran, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/iran/ , Zugriff 11.6.2019

- EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (11.6.2019): Reisehinweise Iran, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/iran/reisehinweise-fuerdeniran.html , Zugriff 11.6.2019

- ÖB – Österreichische Botschaften (12.2018): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007543/Asylländerbericht 2018.pdf , Zugriff 11.6.2019

Folter und unmenschliche Behandlung

Folter ist nach Art. 38 der iranischen Verfassung verboten. Verschiedenen Berichten zufolge schließen Verhörmethoden und Haftbedingungen in Iran in einzelnen Fällen seelische und körperliche Folter sowie unmenschliche Behandlung nicht aus. Dazu kommt es vorrangig in nicht registrierten Gefängnissen, aber auch aus offiziellen Gefängnissen wird von derartigen Praktiken berichtet, insbesondere dem berüchtigten Trakt 209 im Teheraner Evin-Gefängnis, welcher unmittelbar dem Geheimdienstministerium untersteht. Foltervorwürfen von Inhaftierten gehen die Behörden grundsätzlich nicht nach (AA 12.1.2019, vgl. US DOS 13.3.2019). Die Justizbehörden verhängen und vollstrecken weiterhin grausame und unmenschliche Strafen, die Folter gleichkommen. In einigen Fällen werden die Strafen öffentlich vollstreckt. Zahlreiche Personen, unter ihnen auch Minderjährige, erhalten Strafen von bis zu 100 Peitschenhieben (AI 22.2.2018, vgl. US DOS 13.3.2019). Sie wurden wegen Diebstahls oder tätlichen Angriffen verurteilt, aber auch wegen Taten, die laut Völkerrecht nicht strafbar sind, wie z. B. außereheliche Beziehungen, Anwesenheit bei Feiern, an denen sowohl Männer als auch Frauen teilnehmen, Essen in der Öffentlichkeit während des Fastenmonats Ramadan oder Teilnahme an friedlichen Protestkundgebungen. Gerichte verhängten Amputationsstrafen, die vom Obersten Gerichtshof bestätigt wurden. Die Behörden vollstrecken auch erniedrigende Strafen (AI 22.2.2018).

Bei Delikten, die im krassen Widerspruch zu islamischen Grundsätzen stehen, können jederzeit Körperstrafen ausgesprochen und auch exekutiert werden. Bereits der Besitz geringer Mengen von Alkohol kann zur Verurteilung zu Peitschenhieben führen (eine zweistellige Zahl an Peitschenhieben ist dabei durchaus realistisch). Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass Personen zu Peitschenhieben verurteilt werden, die selbst Alkohol weder besessen noch konsumiert haben, unter Umständen ist bereits die bloße Anwesenheit bei einer Veranstaltung, bei der Alkohol konsumiert wird, für die Betroffenen gefährlich. Die häufigsten Fälle, für welche die Strafe der Auspeitschung durchgeführt wird, sind illegitime Beziehungen, außerehelicher Geschlechtsverkehr, Teilnahme an gemischtgeschlechtlichen Veranstaltungen, Drogendelikte und Vergehen gegen die öffentliche Sicherheit. Auch werden Auspeitschungen zum Teil öffentlich vollstreckt (ÖB Teheran 12.2018). Darüber hinaus gibt es Berichte, wonach politische Gefangene mit Elektroschocks gefoltert werden. Weitere berichtete Foltermethoden sind Verprügeln, Schlagen auf Fußsohlen und andere Körperteile, manchmal während die Häftlinge mit dem Kopf nach unten an der Decke aufgehängt waren, Verbrennungen mit Zigaretten und heißen Metallgegenständen, Scheinhinrichtungen (davon wissen praktisch alle politischen Gefangene aus eigener Erfahrung zu berichten), Vergewaltigungen – teilweise durch Mitgefangene - die Androhung von Vergewaltigung, Einzelhaft, Entzug von Licht, Nahrung und Wasser, und die Verweigerung medizinischer Behandlung (ÖB Teheran 12.2018).

Folter und andere Misshandlungen passieren häufig in der Ermittlungsphase, um Geständnisse zu erzwingen. Dies betrifft vor allem Fälle von ausländischen und Doppelstaatsbürgern, Minderheiten, Menschenrechtsverteidiger und jugendlichen Straftätern. Obwohl unter Folter erzwungene Geständnisse vor Gericht laut Verfassung unzulässig sind, legt das Strafgesetzbuch fest, dass ein Geständnis allein dazu verwendet werden kann, eine Verurteilung zu begründen, unabhängig von anderen verfügbaren Beweisen. Es besteht eine starke institutionelle Erwartung, Geständnisse zu erzielen. Dies wiederum ist einem fairen Verfahren nicht dienlich (HRC 8.2.2019, vgl. HRW 17.1.2019). Frühere Gefangene berichten, dass sie während der Haft geschlagen und gefoltert wurden, bis sie Verbrechen gestanden haben, die von Vernehmungsbeamten diktiert wurden (FH 4.2.2019).

Quellen:

- AA – Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der

Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457257/4598_1548938794_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-iran-stand-november-2018-12-01-2019.pdf , Zugriff 31.5.2019

- AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425078.html , Zugriff 28.5.2019

- FH – Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2006369.html , Zugriff 31.5.2019

- HRC – UN Human Rights Council (formerly UN Commission on Human Rights) (8.2.2019): Report of the Secretary-General on the situation of human rights in the Islamic Republic of Iran [A/HRC/40/24], https://www.ecoi.net/en/file/local/2005822/a_hrc_40_24_E.pdf , Zugriff 28.5.2019

- HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002197.html , Zugriff 28.5.2019

- ÖB Teheran (12.2018): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007543/Asylländerbericht 2018.pdf , Zugriff 28.5.2019

- US DOS - US Department of State (13.3.2019): Country Reports on Human Rights Practices 2018 Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004255.html , Zugriff 28.5.2019

Allgemeine Menschenrechtslage

Die iranische Verfassung vom 15. November 1979 enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog. Der Generalvorbehalt des Einklangs mit islamischen Prinzipien des Art. 4 IRV lässt jedoch erhebliche Einschränkungen zu. Der im Jahr 2001 geschaffene „Hohe Rat für Menschenrechte“ untersteht unmittelbar der Justiz. Das Gremium erfüllt allerdings nicht die Voraussetzungen der 1993 von der UN-Generalversammlung verabschiedeten „Pariser Prinzipien“ (AA 12.1.2019).

Iran hat folgende UN-Menschenrechtsabkommen ratifiziert:

- Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte

- Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

- Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung

- Übereinkommen über die Rechte des Kindes (unter Vorbehalt des Einklangs mit islamischen Recht)

- Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes UNESCO Konvention gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen

- Konvention über die Rechte behinderter Menschen

- UN-Apartheit-Konvention

- Internationales Übereinkommen gegen Apartheid im Sport (AA 12.1.2019)

Iran hat folgende UN-Menschenrechtsabkommen nicht ratifiziert:

- Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

- Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

- Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen (AA 12.1.2019).

Der Iran zählt zu den Ländern mit einer anhaltend beunruhigenden Lage der Menschenrechte, die jedoch besser ist als in der Mehrzahl der Nachbarländer (ÖB Teheran 12.2018). Die Menschenrechtsbilanz der Regierung bleibt schlecht und verschlechterte sich in mehreren Schlüsselbereichen. Zu den Menschenrechtsfragen gehören Hinrichtungen für Verbrechen, die nicht dem internationalen Rechtsstandard der "schwersten Verbrechen" entsprechen, zahlreiche Berichte über rechtswidrige oder willkürliche Tötungen, Verschwindenlassen und Folter durch Regierungsbeamte, harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen, systematische Inhaftierungen einschließlich Hunderter von politischen Gefangenen. Weiters unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre, Beschränkungen der freien Meinungsäußerung, der Presse und des Internets, einschließlich Zensur, Blockieren von Webseiten und Kriminalisierung von Verleumdungen; erhebliche Eingriffe in das Recht auf friedliche Versammlung und Vereinigungsfreiheit, wie z.B. die restriktiven Gesetze für Nichtregierungsorganisationen (NGO); Einschränkungen der Religionsfreiheit, Beschränkungen der politischen Beteiligung, weit verbreitete Korruption auf allen Regierungsebenen, rechtswidrige Rekrutierung von Kindersoldaten durch Regierungsakteure zur Unterstützung des Assad-Regimes in Syrien, Menschenhandel, strenge staatliche Beschränkungen der Rechte von Frauen und Minderheiten, Kriminalisierung von sexuellen Minderheiten, Verbrechen, die Gewalt oder Gewaltdrohungen gegen LGBTI-Personen beinhalten, und schließlich das Verbot unabhängiger Gewerkschaften. Die Regierung unternahm wenige Schritte um verantwortliche Beamte zur Rechenschaft zu ziehen. Viele dieser Missstände sind im Rahmen der Regierungspolitik zu verantworten. Straffreiheit ist auf allen Ebenen der Regierung und der Sicherheitskräfte weit verbreitet (US DOS 13.3.2019).

Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamischen Grundsätze in Frage stellt. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weit gefasste Straftatbestände (vgl. Art. 279 bis 288 iStGB sowie Staatsschutzdelikte insbesondere Art. 1 bis 18 des 5. Buches des iStGB). Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, können der Spionage beschuldigt werden (AA 12.1.2019). Besonders unter Druck stehen Mitglieder bzw. Gründer von Menschenrechtsorganisationen (zumeist Strafverteidiger bzw. Menschenrechtsanwälte), wie etwa des „Defenders of Human Rights Center“, deren Gründungsmitglieder nahezu allesamt wegen ihrer Tätigkeit hohe Haftstrafen verbüßen. Zum Teil wurden auch Körperstrafen sowie Berufs- und Reiseverbote über sie verhängt. Es ist davon auszugehen, dass sie in Haftanstalten physischer und schwerer psychischer Folter ausgesetzt sind. Oft werden auch Familienmitglieder und Freunde von Strafverteidigern unter Druck gesetzt (verhört oder verhaftet). Die Tätigkeit als Frauen- und Menschenrechtsaktivist wird regelmäßig strafrechtlich verfolgt (Vorwurf der Propaganda gegen das Regime o.ä.) und hat oft die Verurteilung zu Haft- oder auch Körperstrafen zur Folge (ÖB Teheran 12.2018).

Die Rechte auf Meinungs-, Vereinigungs-, Versammlungs- und Religionsfreiheit sind weiterhin stark eingeschränkt. Die Behörden inhaftierten zahlreiche Personen, die friedlich Kritik geäußert hatten. Die Gerichtsverfahren waren in aller Regel unfair. Folter und andere Misshandlungen von Gefangenen sind noch immer an der Tagesordnung und bleiben straflos. Es werden weiterhin Auspeitschungen, Amputationen und andere grausame Körperstrafen vollstreckt. Die Behörden billigten, dass Menschen wegen ihres Geschlechts, ihres Glaubens, ihrer politischen Überzeugung, ethnischen Zugehörigkeit, sexuellen Orientierung, Geschlechtsidentität oder einer Behinderung in starkem Maße diskriminiert und Opfer von Gewalt wurden. Hunderte Menschen wurden hingerichtet, einige von ihnen in der Öffentlichkeit. Tausende saßen weiterhin in den Todeszellen, darunter Personen, die zur Tatzeit noch minderjährig waren. Ende Dezember 2017 gingen Tausende Menschen auf die Straße, um gegen Armut, Korruption und politische Unterdrückung zu protestieren. Es waren die größten Kundgebungen gegen die iranische Führung seit 2009 (AI 22.2.2018). Bei diesen landesweiten Protesten wurden ca. 4.900 Personen verhaftet und mindestens 21 Personen wurden bei Auseinandersetzungen mit den Sicherheitsbehörden während der Demonstrationen getötet (FH 4.2.2019). Human Rights Watch spricht von 30 Getöteten, einschließlich Sicherheitskräften. Glaubwürdige Untersuchungen in Bezug auf die getöteten Demonstranten oder in Bezug auf die übermäßige Gewaltanwendung wurden nicht unternommen. Die Behörden wendeten sich verstärkt dem friedlichen Aktivismus zu und nahmen Anwälte und Menschenrechtsverteidiger fest, die nun mit Anklagen konfrontiert sind, die zu langen Gefängnisstrafen führen können (HRW 17.1.2019).

Wie 2013 versprach Rohani auch im Wahlkampf 2017, die Bürgerrechte und die Meinungsfreiheit zu stärken. In seiner ersten Amtszeit von 2013-17 konnte die Regierung den Erwartungen nach einer Liberalisierung im Innern allerdings nicht gerecht werden. Die Menschenrechtslage in Iran bleibt fünf Jahre nach Amtsantritt einer gemäßigten Regierung trotz gradueller Verbesserungen im Bereich der Kunst- und Pressefreiheit nahezu unverändert kritisch. Regimegegner sowie religiöse und ethnische Minderheiten sind nach wie vor regelmäßig Opfer staatlicher Repressionen. Beunruhigend ist die hohe Anzahl an Hinrichtungen, die jedoch aufgrund einer Änderung im Drogengesetz 2018 niedriger lag als in den Vorjahren (AA 15.2.2019a).

Quellen:

- AA – Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der

Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457257/4598_1548938794_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-iran-stand-november-2018-12-01-2019.pdf , Zugriff 28.5.2019

- AA – Auswärtiges Amt (15.2.2019a): Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/iran-node/-/202450#content_2 , Zugriff 28.5.2019

- AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425078.html , Zugriff 28.5.2019

- FH – Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2006369.html , Zugriff 31.5.2019.2019

- HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002197.html , Zugriff 28.5.2019

- ÖB Teheran (12.2018): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007543/Asylländerbericht 2018.pdf , Zugriff 28.5.2019

- US DOS - US Department of State (13.3.2019): Country Reports on Human Rights Practices 2018 Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004255.html , Zugriff 28.5.2019

Todesstrafe

Die Todesstrafe steht auf Mord (wobei die Familie des Opfers gegen Zahlung von Blutgeld auf die Hinrichtung verzichten kann), Sexualdelikte, gemeinschaftlichen Raub, wiederholten schweren Diebstahl, Drogenschmuggel, schwerwiegende Verbrechen gegen die Staatssicherheit, „Mohareb“ („Waffenaufnahme gegen Gott“), Abfall vom islamischen Glauben und homosexuelle Handlungen, sowie auf Vergehen wie Drogenkonsum oder außerehelichen Geschlechtsverkehr (ÖB Teheran 12.2018). Der größte Anteil der Hinrichtungen entfällt mittlerweile auf Verurteilungen wegen Mord und Sexualdelikten. Die Hinrichtungen werden regelmäßig durch Erhängen, selten durch Erschießen, z.T. öffentlich durchgeführt und auch gegen zum Tatzeitpunkt Minderjährige (ÖB Teheran 12.2018, vgl. AA 12.1.12019). Der Anteil öffentlich vollstreckter Hinrichtungen, ist 2018 auf knapp 3% gesunken (2017: 5%, 2016: 5%, 2015: 7%, 2014: 10%). Es wird über erfolgte Hinrichtungen nicht offiziell informiert (AA 12.1.2019).

Im Jänner 2018 trat eine Gesetzesänderung zur Todesstrafe bei Drogendelikten in Kraft. Wer Drogenstraftaten aufgrund von Armut oder Arbeitslosigkeit begeht, wird nicht mehr zum Tode verurteilt. Über gewalttätige Drogenstraftäter und solche, die mehr als 100 Kilo Opium oder 2 Kilo industrielle Rauschgifte produzieren oder verbreiten, wird weiterhin die Todesstrafe verhängt (ÖB Teheran 12.2018). Nach dieser Änderung sank in Iran die Anzahl der bekannt gewordenen Hinrichtungen (AI 10.4.2019, vgl. HRW 17.1.2019, FH 4.2.2019, HRC 8.2.2019) um circa 50%, von mindestens 507 im Jahr 2017 auf mindestens 253 im Jahr 2018 (AI 10.4.2019). Die Justiz hat die meisten Exekutionen, die wegen Drogenvergehen ausgesprochen worden waren, ausgesetzt, um sie im Einklang mit der Gesetzesänderung zu überprüfen (HRW 17.1.2019). Trotz dieser Rückgänge ist Iran noch immer für mehr als ein Drittel aller weltweit bekannt gewordenen Hinrichtungen verantwortlich. Amnesty International registrierte Umwandlungen von Todesurteilen bzw. Begnadigungen. Trotzdem wurden im Jahr 2018 mindestens 13 Personen in Iran öffentlich hingerichtet und sieben Personen wurden wegen Verbrechen hingerichtet, die sie im Alter von unter 18 Jahren begangen hatten (AI 10.4.2019).

Viele Todesurteile werden nach internationalen Verfahrensstandards widersprechenden Strafverfahren gefällt: Es wird immer wieder von durch Folter erzwungenen Geständnissen oder fehlenden Kommunikationsmöglichkeiten mit dem Verteidiger bzw. fehlender freier Wahl eines Verteidigers berichtet. Derzeit ist bei Ehebruch noch die Strafe der Steinigung vorgesehen (auf welche vom „Geschädigten“ gegen eine Abstandsgeldzahlung verzichtet werden kann). Zwar wurde im Jahr 2002 ein Moratorium für die Verhängung der Steinigungsstrafe erlassen, jedoch wurde dies im Jahr 2009 vom damaligen Justizsprecher für nicht bindend erklärt. Es befinden sich noch mehrere Personen beiderlei Geschlechts auf der „Steinigungsliste“. Seit 2009 sind jedoch keine Fälle von Steinigungen belegbar (ÖB Teheran 12.2018). Wie in den Vorjahren erhielt Amnesty International 2018 keine Berichte über gerichtlich angeordnete Hinrichtungen durch Steinigung. Allerdings wurde bekannt, dass in Iran zwei neue Todesurteile gefällt wurden, die durch Steinigung vollstreckt werden sollen (AI 10.4.2019).

Weiterhin finden in Iran Hinrichtungen von Straftätern statt, die zum Zeitpunkt ihrer Tat unter 18 Jahre alt waren. Das Alter der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für Buben liegt bei 15 und für Mädchen bei 9 Jahren (ÖB Teheran 12.2018, vgl. AA 12.1.2019). In der Vergangenheit konnten einige Hinrichtungen von Jugendlichen aufgrund von großem internationalen Druck (meist in letzter Minute) verhindert werden (ÖB Teheran 12.2018).

Quellen:

- AA – Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der

Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457257/4598_1548938794_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-iran-stand-november-2018-12-01-2019.pdf , Zugriff 31.5.2019

- AI – Amnesty International (10.4.2019): Todesurteile und Hinrichtungen 2018, https://www.amnesty.at/media/5416/act50-9870-2019_uebersetzung_at.pdf , Zugriff 31.5.2019

- FH – Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2006369.html , Zugriff 31.5.2019

- HRC – UN Human Rights Council (formerly UN Commission on Human Rights) (8.2.2019): Report of the Secretary-General on the situation of human rights in the Islamic Republic of Iran [A/HRC/40/24], https://www.ecoi.net/en/file/local/2005822/a_hrc_40_24_E.pdf , Zugriff 31.5.2019

- HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002197.html , Zugriff 31.5.2019

- ÖB Teheran (12.2018): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007543/Asylländerbericht 2018.pdf , Zugriff 31.5.2019

Religionsfreiheit

In Iran leben ca. 82 Millionen Menschen, von denen ungefähr 99% dem Islam angehören. Etwa 90% der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9% sind Sunniten und der Rest verteilt sich auf Christen, Juden, Zoroastrier, Baha‘i, Sufis, Ahl-e Haqq und nicht weiter spezifizierte religiöse Gruppierungen (BFA Analyse 23.5.2018). Der Islam schiitischer Prägung ist in Iran Staatsreligion. Gleichwohl dürfen die in Art. 13 der iranischen Verfassung anerkannten „Buchreligionen“ (Christen, Juden, Zoroastrier) ihren Glauben im Land relativ frei ausüben. In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie. Jegliche Missionstätigkeit kann jedoch als „mohareb“ (Krieg gegen Gott) verfolgt und mit dem Tod bestraft werden. Auch unterliegen Vertreter religiöser Minderheiten Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Nichtmuslime sehen sich darüber hinaus im Familien- und Erbrecht nachteiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist (AA 12.1.2019, vgl. ÖB Teheran 12.2018).

Anerkannte religiöse Minderheiten – Zoroastrier, Juden, (v.a. armenische und assyrische) Christen – werden diskriminiert. Nicht anerkannte religiöse Gruppen – Bahá‘í, konvertierte evangelikale Christen, Sufi (Derwisch-Orden), Atheisten – werden in unterschiedlichem Ausmaß verfolgt. Sunniten werden v.a. beim beruflichen Aufstieg im öffentlichen Dienst diskriminiert. Vertreter von anerkannten religiösen Minderheiten betonen immer wieder, wenig oder kaum Repressalien ausgesetzt zu sein. Sie sind in ihrer Religionsausübung – im Vergleich mit anderen Ländern der Region – nur relativ geringen Einschränkungen unterworfen (religiöse Aktivitäten sind nur in den jeweiligen Gotteshäusern und Gemeindezentren erlaubt; christliche Gottesdienste in Farsi sowie missionarische Tätigkeiten sind generell verboten) . Darüber hinaus haben sie gewisse anerkannte Minderheitenrechte, etwa – unabhängig von ihrer zahlenmäßigen Stärke – eigene Vertreter im Parlament sowie das Recht auf Alkoholkonsum bei religiösen Riten und im Privatbereich, wenn keine Muslime anwesend sind (ÖB Teheran 12.2018). Fünf von 290 Plätzen im iranischen Parlament sind Vertretern von religiösen Minderheiten vorbehalten (BFA Analyse 23.5.2018, vgl. FH 4.2.2019). Zwei dieser fünf Sitze sind für armenische Christen reserviert, einer für chaldäische und assyrische Christen und jeweils ein Sitz für Juden und Zoroastrier. Nichtmuslimische Abgeordnete dürfen jedoch nicht in Vertretungsorgane, oder in leitende Positionen in der Regierung, beim Geheimdienst oder beim Militär gewählt werden (BFA Analyse 23.5.2018).

Auch in einzelnen Aspekten im Straf-, Familien- und Erbrecht kommen Minderheiten nicht dieselben Rechte zu wie Muslimen. Es gibt Berichte von Diskriminierung von Nichtschiiten aufgrund ihrer Religion, welche von der Gesellschaft/Familien ausgeht und eine bedrohliche Atmosphäre kreiert. Diskriminierung geht jedoch hauptsächlich auf staatliche Akteure zurück (ÖB Teheran 12.2018).

Das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit wird sowohl durch Gesetze als auch im täglichen Leben systematisch verletzt. Die Behörden zwingen weiterhin Personen aller Glaubensrichtungen einen Kodex für Verhalten in der Öffentlichkeit auf, der auf einer strikten Auslegung des schiitischen Islams gründet. Muslime, die keine Schiiten sind, dürfen weder für das Amt des Präsidenten kandidieren noch andere hochrangige politische Ämter bekleiden. Das Recht, eine Religion zu wechseln oder aufzugeben, wird weiterhin verletzt. Personen, die zum Christentum übertreten, können hohe Gefängnisstrafen erhalten, die in einigen Fällen von zehn bis 15 Jahren reichen. Es gibt weiterhin Razzien in Hauskirchen (AI 22.2.2018).

Anerkannten ethnisch christlichen Gemeinden ist es untersagt, konvertierte Christen zu unterstützen. Gottesdienste in der Landessprache sind in Iran verboten, ebenso die Verbreitung christlicher Schriften. Teilweise werden einzelne Gemeindemitglieder vorgeladen und befragt. Unter besonderer Beobachtung stehen insbesondere auch hauskirchliche Vereinigungen, deren Versammlungen regelmäßig aufgelöst und deren Angehörige gelegentlich festgenommen werden (AA 12.1.2019).

Schiitische Religionsführer, die die Politik der Regierung oder des Obersten Führers Khamenei nicht unterstützen, können sich auch Einschüchterungen und Repressionen bis hin zu Haftstrafen gegenübersehen (US DOS 29.5.2018).

Laut der in den USA ansässigen NGO „United for Iran“ waren 2017 mindestens 102 Mitglieder von religiösen Minderheiten aufgrund ihrer religiösen Aktivitäten inhaftiert, 174 Gefangene wegen „Feindschaft gegen Gott“, 23 wegen „Beleidigung des Islam“ und 21 wegen „Korruption auf Erden“ (US DOS 15.8.2017).

Personen, die sich zum Atheismus bekennen, können willkürlich festgenommen, inhaftiert, gefoltert und anderweitig misshandelt werden. Sie laufen Gefahr, wegen "Apostasie" (Abfall vom Glauben) zum Tode verurteilt zu werden (AI 22.2.2018).

Quellen:

- AA – Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der

Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457257/4598_1548938794_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-iran-stand-november-2018-12-01-2019.pdf , Zugriff 31.5.2019

- AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425078.html , Zugriff 31.5.2019

- BFA Analyse (23.5.2018): Iran – Situation armenischer Christen, https://www.ecoi.net/en/file/local/1431384/5818_1525418941_iran-analyse-situation-armenischer-christen-2018-05-03-ke.pdf , Zugriff 31.5.2019

- FH – Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2006369.html , Zugriff 31.5.2019

- ÖB Teheran (12.2018): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007543/Asylländerbericht 2018.pdf , Zugriff 31.5.2019

- US DOS - US Department of State (29.5.2018): 2017 Report on International Religious Freedom – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/1436871.html , Zugriff 31.5.2019

Christen

Glaubwürdige Schätzungen sprechen von 100.000 bis 300.000 Christen in Iran, von denen der Großteil den armenischen Christen angehört. Diese leben hauptsächlich in Teheran und Isfahan. Die armenischen Christen gehören zu den anerkannten religiösen Minderheiten, die in der Verfassung genannt werden. Ihnen stehen zwei der 290 Sitze im iranischen Parlament zu. Laut den konsultierten Quellen können armenische Christen – solange sie sich an die Gesetze der Islamischen Republik Iran halten – ihren Glauben relativ frei ausüben. Es gibt Kirchen, die auch von außen als solche erkennbar sind. Sie haben das Recht, religiöse Riten und Zeremonien abzuhalten, Ehen nach den eigenen religiösen Gesetzen zu schließen und auch Privatschulen zu betreiben. Persönliche Angelegenheiten und religiöse Erziehung können dem eigenen religiösen Kanon nach geregelt werden. Es gibt aber auch Einschränkungen, mit denen auch anerkannte religiöse Minderheiten zu leben haben, beispielsweise Nachteile bei der Arbeitssuche, islamische Bekleidungsvorschriften und Benachteiligungen insbesondere im Familien- und Erbrecht. Eine wichtige Einschränkung ist das Proselytismusverbot, das für alle religiösen Minderheiten gilt. Missionierung kann im Extremfall mit dem Tod bestraft werden (BFA Analyse 23.5.2018). Nicht einmal Zeugen Jehovas missionieren in Iran (DIS/DRC 23.2.2018).

Das Christentum ist in der iranischen Verfassung als Religion anerkannt. Den historisch ansässigen Kirchen, die vorwiegend ethnische Gruppierungen abbilden (die armenische, assyrische und chaldäische Kirche) wird eine besondere Stellung anerkannt. Religiöse Aktivitäten sind nur in den jeweiligen Gotteshäusern und Gemeindezentren erlaubt; christliche Gottesdienste auf Farsi sowie missionarische Tätigkeiten sind generell verboten (ÖB Teheran 2018), ebenso die Verbreitung christlicher Schriften (AA 12.1.2019). Sonstige zahlenmäßig bedeutende Gruppen stellen Katholiken und Protestanten, die ihren Ursprung in der Zeit des Schah-Regimes haben. Die Mitglieder sind meist Konvertiten aus dem Islam. Grundrechtlich besteht „Kultusfreiheit“ innerhalb der Mauern der Gemeindezentren und der Kirchen. Jedoch haben Nichtmuslime keine Religionsfreiheit in der Öffentlichkeit, weder Freiheit der Meinungsäußerung noch Versammlungsfreiheit (Proselytismusverbot). Jegliche missionarische Tätigkeit inklusive des öffentlichen Verkaufs von werbenden Publikationen und der Anwerbung Andersgläubiger ist verboten und wird streng bestraft. Das Strafgesetz sieht für Proselytismus die Todesstrafe vor. Infolge des Proselytismusverbots wird gegen evangelikale Gruppen („Hauskirchen“) oft hart vorgegangen (Verhaftungen, Beschlagnahmungen, vor ein paar Jahren auch angeblich vollstreckte Todesurteile). Autochthone Kirchen halten sich meist penibel an das Verbot (ÖB Teheran 12.2018).

Da Konversion vom Islam zu einer anderen Religion verboten ist, erkennt die Regierung nur armenische oder assyrische Christen an [abgesehen von Juden und Zoroastriern], da diese Gruppen schon vor dem Islam im Land waren, bzw. es sich um Staatsbürger handelt, die beweisen können, dass ihre Familien schon vor 1979 [Islamische Revolution] Christen waren. Sabäer-Mandäer werden auch als Christen geführt, obwohl sie sich selbst nicht als Christen bezeichnen. Staatsbürger, die nicht den anerkannten Religionsgemeinschaften angehören, oder die nicht beweisen können, dass ihre Familien schon vor der Islamischen Revolution Christen waren, werden als Muslime angesehen. Mitglieder der anerkannten Minderheiten müssen sich registrieren lassen (US DOS 29.5.2018).

Im Weltverfolgungsindex 2019 von Christen von Open Doors befindet sich Iran auf dem neunten Platz. Im Beobachtungszeitraum wurden 67 Christen verhaftet (Open Doors 2019).

Quellen:

- AA – Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der

Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457257/4598_1548938794_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-iran-stand-november-2018-12-01-2019.pdf , Zugriff 3.6.2019

- BFA Analyse (23.5.2018): Iran – Situation armenischer Christen, https://www.ecoi.net/en/file/local/1431384/5818_1525418941_iran-analyse-situation-armenischer-christen-2018-05-03-ke.pdf , Zugriff 3.6.2018

- DIS/DRC – Danish Immigration Service/Danish Refugee Council (23.2.2018): IRAN - House Churches and Converts. Joint report from the Danish Immigration Service and the Danish Refugee Council based on interviews in Tehran, Iran, Ankara, Turkey and London, United Kingdom, 9 September to 16 September 2017 and 2 October to 3 October 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1426255/1788_1520517773_house-churches-and-converts.pdf , Zugriff 3.6.2019

- ÖB Teheran (12.2018): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007543/Asylländerbericht 2018.pdf , Zugriff 3.6.2019

- Open Doors (2019): Weltverfolgungsindex 2019 Länderprofil Iran, https://www.opendoors.de/christenverfolgung/weltverfolgungsindex/laenderprofile/iran , Zugriff 3.6.2019

- US DOS - US Department of State (29.5.2018): 2017 Report on International Religious Freedom – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/1436871.html , Zugriff 3.6.2019

Apostasie, Konversion zum Christentum, Proselytismus, Hauskirchen

Apostasie (d.h. Religionswechsel weg vom Islam) ist im Iran zwar nicht im Strafgesetzbuch aber aufgrund der verfassungsrechtlich verankerten islamischen Jurisprudenz verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht (ÖB Teheran 12.2018). Konvertierte werden jedoch zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund anderer Delikte, wie zum Beispiel „mohareb“ („Waffenaufnahme gegen Gott“), „mofsid-fil-arz/fisad-al-arz“ („Verdorbenheit auf Erden“), oder „Handlungen gegen die nationale Sicherheit“. In der Praxis sind Verurteilungen wegen Apostasie selten, bei keiner der Hinrichtungen in den letzten zehn Jahren gibt es Hinweise darauf, dass Apostasie ein bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war. Hingegen gab es mehrere Exekutionen wegen „mohareb“ (ÖB Teheran 12.2018, vgl. DIS/DRC 23.2.2018). Die Todesstrafe ist bei Fällen, die mit Konversion zusammenhängen keine geläufige Bestrafung. Allein wegen Konversion werden keine Gerichtsverfahren geführt (DIS/DRC 23.2.2018). Schon seit vielen Jahren wurde kein Christ mehr vom Regime getötet, wahrscheinlich aus Angst vor den daraus resultierenden internationalen Folgen (Open Doors 2019). Anklagen lauten meist auf „Organisation von Hauskirchen“ und „Beleidigung des Heiligen“, wohl um die Anwendung des Scharia-Rechts und damit die Todesstrafe wegen Apostasie zu vermeiden (AA 12.1.2019). Konversion wird als politische Aktivität angesehen. Fälle von Konversion gelten daher als Angelegenheiten der nationalen Sicherheit und werden vor den Revolutionsgerichten verhandelt. Nach anderen Quellen wurden im Jahr 2017 gegen mehrere christliche Konvertiten hohe Haftstrafen (10 und mehr Jahre) verhängt [Anmerkung der Staatendokumentation: Verurteilungsgrund unklar] (AA 12.1.2019, vgl. AI 22.2.2018). Laut Weltverfolgungsindex 2019 wurden im Berichtszeitraum viele Christen, besonders solche mit muslimischem Hintergrund, vor Gericht gestellt und zu langen Gefängnisstrafen verurteilt bzw. warten noch auf ihren Prozess. Ihre Familien sind während dieser Zeit öffentlichen Demütigungen ausgesetzt (Open Doors 2019).

Missionstätigkeit unter Muslimen kann eine Anklage wegen Apostasie und Sanktionen bis zur Todesstrafe nach sich ziehen. Muslime dürfen daher nicht an Gottesdiensten anderer Religionen teilnehmen. Trotz des Verbots nimmt die Konversion weiter zu. Unter den Christen in Iran stellen Konvertiten aus dem Islam mit schätzungsweise mehreren Hunderttausend inzwischen die größte Gruppe dar, noch vor den Angehörigen traditioneller Kirchen (AA 12.1.2019). Laut der iranischen NGO Article 18 wurden von Jänner bis September 2018 37 Konvertiten zu Haftstrafen wegen „Missionsarbeit“ verurteilt (HRW 17.1.2019). In Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf. Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, um Aufsehen zu vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt hier für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind (ÖB Teheran 12.2018).

Einige Geistliche, die in der Vergangenheit in Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Die Tragweite der Konsequenzen für jene Christen, die im Ausland konvertiert sind und nach Iran zurückkehren, hängt von der religiösen und konservativen Einstellung ihres Umfeldes ab. Jedoch wird von familiärer Ausgrenzung berichtet, sowie von Problemen, sich in der islamischen Struktur des Staates zurechtzufinden (z.B. Eheschließung, soziales Leben) (ÖB Teheran 12.2018).

Es liegen keine Daten bzw. Details zu Rechtsprechung und Behördenpraxis im Zusammenhang mit „Konversion“ vom Schiitentum zum Sunnitentum vor. Diese „Konversion“ ist auch nicht als Apostasie zu werten; bislang wurde noch kein solcher Fall als Apostasie angesehen. Aufgrund von Diskriminierung von Sunniten im Iran könnten öffentlich „konvertierte“ Sunniten jedoch Nachteile in Beruf und Privatleben erfahren. Außerdem werden Personen, die vom schiitischen zum sunnitischen Glauben übertreten und dies öffentlich kundtun, zunehmend verfolgt. Im derzeitigen Parlament sind Sunniten (vorwiegend aus Sistan-Belutschistan) vertreten. Gewisse hohe politische Ämter sind jedoch de facto Schiiten vorbehalten. Keine besonderen Bestimmungen gibt es zur Konversion von einer nicht-islamischen zu einer anderen nicht-islamischen Religion, da diese nicht als Apostasie gilt (ÖB Teheran 12.2018).

Die Schließungen der „Assembly of God“-Kirchen im Jahr 2013 führten zu einer Ausbreitung der Hauskirchen. Dieser Anstieg bei den Hauskirchen zeigt, dass sie – obwohl sie verboten sind – trotzdem die Möglichkeit haben, zu agieren. Obwohl die Behörden die Ausbreitung der Hauskirchen fürchten, ist es schwierig, diese zu kontrollieren, da sie verstreut, unstrukturiert und ihre Örtlichkeiten meist nicht bekannt sind. Nichtsdestotrotz werden sie teils überwacht. Die Behörden nutzen Informanten, die die Hauskirchen infiltrieren, deshalb organisieren sich die Hauskirchen in kleinen und mobilen Gruppen. Wenn Behörden Informationen bezüglich einer Hauskirche bekommen, wird ein Überwachungsprozess in Gang gesetzt. Es ist eher unwahrscheinlich, dass die Behörden sofort reagieren, da man zuerst Informationen über die Mitglieder sammeln und wissen will, wer in der Gemeinschaft welche Aufgaben hat. Ob die Behörden eingreifen, hängt von den Aktivitäten und der Größe der Hauskirche ab. Die Überwachung von Telekommunikation, Social Media und Online-Aktivitäten ist weit verbreitet. Es kann jedoch nicht klargestellt werden, wie hoch die Kapazitäten zur Überwachung sind. Die Behörden können nicht jeden zu jeder Zeit überwachen, haben aber eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen (DIS/DRC 23.2.2018).

In den letzten Jahren gab es mehrere Razzien in Hauskirchen und Anführer und Mitglieder wurden verhaftet (FH 4.2.2019). Eine Hauskirche kann beispielsweise durch Nachbarn aufgedeckt werden, die abnormale Aktivitäten um ein Haus bemerken und dies den Behörden melden. Ansonsten haben die Behörden eigentlich keine Möglichkeit eine Hauskirche zu entdecken, da die Mitglieder in der Regel sehr diskret sind (DIS/DRC 23.2.2018).

Organisatoren von Hauskirchen können sich dem Risiko ausgesetzt sehen, wegen „Verbrechen gegen Gott“ angeklagt zu werden, worauf die Todesstrafe steht. Es ist aber kein Fall bekannt, bei dem diese Beschuldigung auch tatsächlich zu einer Exekution geführt hätte. In Bezug auf die Strafverfolgung von Mitgliedern von Hauskirchen besagt eine Quelle, dass eher nur die Anführer von Hauskirchen gerichtlich verfolgt würden, während eine andere Quelle meint, dass auch „low-profile“ Mitglieder davon betroffen sein können. Manchmal werden inhaftierte Anführer von Hauskirchen oder Mitglieder auf Kaution entlassen, und wenn es ein prominenter Fall ist, werden diese Personen von den Behörden gedrängt, das Land zu verlassen. Ein Hauskirchenmitglied, das zum ersten Mal festgenommen wird, wird normalerweise nach 24 Stunden wieder freigelassen, mit der Bedingung, dass sie sich vom Missionieren fernhalten. Eine Vorgehensweise gegen Hauskirchen wäre, dass die Anführer verhaftet und dann wieder freigelassen werden, um die Gemeinschaft anzugreifen und zu schwächen. Wenn sie das Missionieren stoppen, werden die Behörden i.d.R. aufhören, Informationen über sie zu sammeln. Es soll auch die Möglichkeit geben, sich den Weg aus der Haft zu erkaufen (DIS/DRC 23.2.2018).

Bei Razzien in Hauskirchen werden meist die religiösen Führer zur Verantwortung gezogen, vor allem aus politischen Gründen. Aufgrund der häufigen Unterstützung ausländischer Kirchen für Kirchen in Iran und der Rückkehr von Christen aus dem Ausland lautet das Urteil oft Verdacht auf Spionage und Verbindung zu ausländischen Staaten und Feinden des Islam (z.B. Zionisten), oder Bedrohung für die nationale Sicherheit. Diese Urteile sind absichtlich vage formuliert, um ein größtmögliches Tätigkeitsspektrum abdecken zu können. Darüber hinaus beinhalten die Urteile auch den Konsum von Alkohol während der Messe (obwohl der Alkoholkonsum im Rahmen der religiösen Riten einer registrierten Gemeinschaft erlaubt ist), illegale Versammlung, Respektlosigkeit vor dem Regime und Beleidigung des islamischen Glaubens. Den verhafteten Christen werden teilweise nicht die vollen Prozessrechte gewährt – oft werden sie ohne Anwaltsberatung oder ohne formelle Verurteilung festgehalten bzw. ihre Haft über das Strafmaß hinaus verlängert. Berichten zufolge sollen auch Kautionszahlungen absichtlich sehr hoch angesetzt werden, um den Familien von Konvertiten wirtschaftlich zu schaden. Im Anschluss an die Freilassung wird Konvertiten das Leben erschwert, indem sie oft ihren Job verlieren bzw. es ihnen verwehrt wird, ein Bankkonto zu eröffnen oder ein Haus zu kaufen (ÖB Teheran 12.2018). Die Regierung nutzt Kautionszahlungen, um verurteilte Christen vorsätzlich verarmen zu lassen, und drängt sie dazu, das Land zu verlassen (Open doors 2019).

Ob ein Mitglied einer Hauskirche im Visier der Behörden ist, hängt auch von seinen durchgeführten Aktivitäten, und ob er/sie auch im Ausland bekannt ist, ab. Normale Mitglieder von Hauskirchen riskieren, zu regelmäßigen Befragungen vorgeladen zu werden, da die Behörden diese Personen schikanieren und einschüchtern wollen. Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen nicht zu einer Verhaftung. Wenn der Konversion aber andere Aktivitäten nachfolgen, wie zum Beispiel Missionierung oder andere Personen im Glauben zu unterrichten, dann kann dies zu einem Problem werden. Wenn ein Konvertit nicht missioniert oder eine Hauskirche bewirbt, werden die Behörden i.d.R. nicht über ihn Bescheid wissen (DIS/DRC 23.2.2018).

Konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, werden für die Behörden nicht von Interesse sein. Wenn ein Konvertit schon vor seiner Ausreise den Behörden bekannt war, könnte dies anders sein. Wenn er den Behörden nicht bekannt war, dann wäre eine Rückkehr nach Iran kein Problem. Konvertiten, die ihre Konversion aber öffentlich machen, können sich Problemen gegenübersehen. Wenn ein zurückgekehrter Konvertit sehr freimütig über seine Konversion in den Social Media-Kanälen, einschließlich Facebook berichtet, können die Behörden auf ihn aufmerksam werden und ihn bei der Rückkehr verhaften und befragen. Der weitere Vorgang würde davon abhängen, was der Konvertit den Behörden erzählt. Wenn der Konvertit kein „high-profile“-Fall ist und nicht missionarisch tätig ist bzw. keine anderen Aktivitäten setzt, die als Bedrohung der nationalen Sicherheit angesehen werden, wird der Konvertit wohl keine harsche Strafe bekommen. Eine Bekanntgabe der Konversion auf Facebook allein, würde nicht zu einer Verfolgung führen, aber es kann durchaus dazu führen, dass man beobachtet wird. Ein gepostetes Foto im Internet kann von den Behörden ausgewertet werden, gemeinsam mit einem Profil und den Aktivitäten der konvertierten Person. Wenn die Person vor dem Verlassen des Landes keine Verbindung mit dem Christentum hatte, würde er/sie nicht verfolgt werden. Wenn eine konvertierte Person die Religion in politischer Weise heranzieht, um zum Beispiel Nachteile des Islam mit Vorteilen des Christentums auf sozialen Netzwerken zu vergleichen, kann das zu einem Problem werden (DIS/DRC 23.2.2018).

Ob eine Taufe für die iranischen Behörden Bedeutung hat, kann nicht zweifelsfrei gesagt werden. Während Amnesty International und eine anonyme Quelle vor Ort aussagen, dass eine Taufe keine Bedeutung habe, ist sich ein Ausländer mit Kontakt zu Christen in Iran darüber unsicher; Middle East Concern, eine Organisation, die sich um die Bedürfnisse von Christen im Mittleren Osten und Nordafrika kümmert, ist der Meinung, dass eine dokumentierte Taufe die Behörden alarmieren und problematisch sein könnte (DIS/DRC 23.2.2018).

Die Regierung schränkt die Veröffentlichung von religiösem Material ein, und christliche Bibeln werden häufig konfisziert. Auch Publikationen, die sich mit dem Christentum beschäftigen und schon auf dem Markt waren, wurden konfisziert, obwohl es von der Regierung genehmigte Übersetzungen der Bibel gibt. Verlage werden unter Druck gesetzt, Bibeln oder nicht genehmigtes nicht-muslimisches Material nicht zu drucken (US DOS 29.5.2018).

 

Quellen:

- AA – Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der

Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457257/4598_1548938794_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-iran-stand-november-2018-12-01-2019.pdf , Zugriff 3.6.2019

- AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425078.html , Zugriff 3.6.2019

- DIS/DRC - The Danish Immigration Service/Danish Refugee Councile (23.2.2018): IRAN - House Churches and Converts. Joint report from the Danish Immigration Service and the Danish Refugee Council based on interviews in Tehran, Iran, Ankara, Turkey and London, United Kingdom, 9 September to 16 September 2017 and 2 October to 3 October 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1426255/1788_1520517773_house-churches-and-converts.pdf , Zugriff 3.6.2019

- FH – Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2006369.html , Zugriff 3.6.2019

- HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002197.html , Zugriff 3.6.2019

- ÖB Teheran (12.2018): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007543/Asylländerbericht 2018.pdf , Zugriff 3.6.2019

- Open Doors (2019): Weltverfolgungsindex 2019 Länderprofil Iran, https://www.opendoors.de/christenverfolgung/weltverfolgungsindex/laenderprofile/iran , Zugriff 3.6.2019

- US DOS - US Department of State (29.5.2018): 2017 Report on International Religious Freedom – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/1436871.html , Zugriff 3.6.2019

Ethnische Minderheiten

 

Iran gehört mit etwa 80 Millionen Einwohnern zu den 20 bevölkerungsreichsten Ländern der Erde. Das Bevölkerungswachstum beträgt etwa 1,3%. Dabei ist die iranische Gesellschaft weit heterogener als die offizielle Staatsdoktrin glauben machen will. Nur etwa 51% der Iraner sind Perser. Dazu kommt die Volksgruppe der Aseris mit 24% der Gesamtbevölkerung, etwa 8% Gilakis und Mazanderanis, 7% Kurden, 3% Araber und je etwa 2% Turkmenen, Luren und Belutschen. Die diesbezüglich genannten Zahlen variieren teils beträchtlich. Zudem leben viele Flüchtlinge im Land, von denen die afghanischen mit etwa zwei Millionen weiterhin die größte Gruppe stellen, gefolgt von irakischen. Insgesamt ist Iran im Moment das fünftgrößte Aufnahmeland für Flüchtlinge weltweit. Die ethnischen Minderheiten des Iran leben eher in den Grenzregionen des Landes zu seinen Nachbarn, die Kurden etwa im Nordwesten, die Araber in der Region um den Persischen Golf. Dennoch sind Entwicklungen wie etwa im Irak oder Afghanistan in Iran nicht zu erwarten. Abseits eines gern gepflegten Patriotismus zur eigenen Ethnie sind separatistische Bewegungen ethnischer Minderheiten kein vielen Nachbarstaaten vergleichbares Problem. Sie beschränken sich auf einige Gruppierungen in Belutschistan und Kurdistan, wobei gerade hier die Regierung immer wieder gern selbst Separatismus unterstellt, um diesem mit Gewalt zuvorzukommen (GIZ 3.2019c).

Es sind keine Rechtsverletzungen gegen Mitglieder ethnischer Minderheiten aus rein ethnischen Gesichtspunkten bekannt (ÖB Teheran 12.2018). Von Diskriminierungen im Alltag (rechtlich, wirtschaftlich und/oder kulturell, z.B. Zugang zu Wohnraum, Wasser und Bildung) wurde jedoch betreffend u.a. Angehöriger der arabischen Gemeinschaft der Ahwazi, Aseris, Belutschen, Kurden und Turkmenen berichtet. Der Gebrauch ihrer jeweiligen Muttersprache in Behörden und Schulen ist weiterhin verboten, trotz entsprechender Zusagen von Präsident Rohani während seines

 

Wahlkampfes im Jahr 2013. Menschen, die sich für Minderheitenrechte einsetzen, können bedroht, festgenommen und bestraft werden (ÖB Teheran 12.2018, vgl. FH 4.2.2019).

Der Vielvölkerstaat Iran verfolgt gegenüber ethnischen Minderheiten grundsätzlich eine auf Ausgleich bedachte Politik, v.a. die Aseri sind in Staat und Wirtschaft sehr gut integriert (AA 12.1.2019). Die Infrastruktur von Regionen, wo Minderheiten wohnen, sind allerdings zum Teil stark vernachlässigt (BMI 2015, vgl. AA 12.1.2019, FH 4.2.2019). In der Provinz Sistan und Belutschistan berichteten viele Dorfbewohner, dass es ihnen an Wasser, Elektrizität, Schulen und Gesundheitseinrichtungen mangele. In der verarmten Provinz sind die Analphabetenquote bei Mädchen und die Kindersterblichkeit sehr hoch. Angehörigen ethnischer Minderheiten, die die Verletzung ihrer Rechte kritisieren, drohen willkürliche Inhaftierung, Folter und andere Misshandlungen, grob unfaire Gerichtsverfahren, Gefängnisstrafen und die Todesstrafe. Geheimdienste und Sicherheitsorgane beschuldigten Aktivisten, die sich für die Rechte von Minderheiten einsetzten, sie würden "separatistische Strömungen" unterstützen, die Irans territoriale Integrität bedrohten (AI 22.2.2018).

Quellen:

- AA – Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der

Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457257/4598_1548938794_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-iran-stand-november-2018-12-01-2019.pdf , Zugriff 4.6.2019

- AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425078.html , Zugriff 4.6.2019

- BMI – Langanger, Simone (2015): Kurdish political parties in Iran, in: BMI - Bundesministerium für Inneres (Taucher, Wolfgang; Vogl, Mathias; Webinger, Peter [eds.]): regiones et res publicae - The Kurds: History - Religion - Language - Politics,

http://www.ecoi.net/file_upload/90_1447760239_bfa-regiones-et-res-publicae-the-kurds-2015.pdf , Zugriff 4.6.2019

- FH – Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2006369.html , Zugriff 4.6.2019

- GIZ – Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2019c): Gesellschaft Iran, https://www.liportal.de/iran/gesellschaft/ , Zugriff 4.6.2019

- ÖB Teheran (12.2018): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007543/Asylländerbericht 2018.pdf , Zugriff 4.6.2019

Kurden

 

Die Kurden (überwiegend Sunniten) sind hinsichtlich ihrer kulturellen Eigenständigkeit staatlicher Diskriminierung ausgesetzt. Dennoch werden sie in größerer Zahl in hohe Ämter der Provinzverwaltungen und zunehmend auch in der Ministerialbürokratie berufen (so wurde 2017 erstmals eine kurdischstämmige Frau Vize-Innenministerin). Der iranische Staatsrundfunk sendet stundenweise kurdischsprachige Sendungen auf dem Regionalsender IRIB Kurdistan (AA 12.1.2019). Die Regierung schränkt kulturelle und politische Aktivitäten der Kurden ein (HRW 17.1.2019). Problematisch sind vor allem kulturelle Aktivitäten, die politisch werden (DIS/DRC 23.2.2018).

Seit dem Unabhängigkeitsreferendum der irakischen Kurden im September 2017 wurde die Präsenz von Militär und Revolutionsgarden deutlich erhöht (AA 12.1.2019, vgl. DIS/DRC 23.2.2018). Das Erdbeben von Kermanshah im November 2017, dessen Auswirkungen fast ausschließlich in den von Kurden bewohnten Gebieten zu spüren sind, hat die Präsenz der Sicherheitskräfte noch verfestigt, ca. 5.800 Freiwillige der Revolutionsgarden sollen bis zum Ende der Aufräumarbeiten vor Ort bleiben. Nach mehreren Scharmützeln im Grenzgebiet ist es im Sommer 2018 zu einem Raketenangriff auf kurdische Einrichtungen in Irak gekommen (AA 12.1.2019). In der iranischen Provinz Kurdistan gibt es auch militärische und geheimdienstliche Präsenz, die nicht immer sichtbar ist. Die Überwachung in diesem Gebiet ist nicht systematisch, aber strukturiert und auch nicht zufällig, sondern gezielt (DIS/DRC 23.2.2018).

Kurdischen Aktivisten werden in vielen Fällen von der Zentralregierung separatistische Tendenzen vorgeworfen und diese entsprechend geahndet (AA 12.1.2019). Unter den politisch Verfolgten sind daher verhältnismäßig viele Kurden. Auffallend sind die häufigen Verurteilungen im Zusammenhang mit Terrorvorwürfen – insbesondere die Unterstützung der als Terrororganisation geltenden PJAK (partiya jiyana azad a kurdistane, „Partei für ein freies Leben in Kurdistan“, Schwesterorganisation der PKK in Iran), der kommunistischen Komala-Partei, oder der KDP-Iran – und das oftmals unverhältnismäßig hohe Strafausmaß. Zuletzt wurden im September 2018 drei angebliche Komala-Mitglieder wegen Terrorismus nach unfairen Verfahren und trotz internationaler Proteste hingerichtet, zeitgleich fanden Raketenangriffe auf einen Stützpunkt der KDP-Iran in Nord-Irak statt. Derzeit sollen etwa 100 Kurden auf ihre Hinrichtung warten. Schmuggler, die zwischen dem iranischen und irakischen Kurdistan verkehren, werden mitunter erschossen, auch wenn sie unbewaffnet sind (ÖB Teheran 12.2018, vgl. DIS/DRC 23.2.2018). KDPI, Komala und PJAK sind im Untergrund aktiv (DIS/DRC 23.2.2018).

Quellen:

- AA – Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der

Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457257/4598_1548938794_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-iran-stand-november-2018-12-01-2019.pdf , Zugriff 5.6.2019

- AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425078.html , Zugriff 5.6.2019

- DIS/DRC - The Danish Immigration Service/Danish Refugee Council (23.2.2018): Iran: Issues concerning persons of ethnic minorities, including Kurds and Ahwazi Arabs, https://www.ecoi.net/en/file/local/1426253/1788_1520517984_issues-concerning-persons-of-ethnic-minorities-including-kurds-and-ahwazi-arabs.pdf , Zugriff 5.6.2019

- HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002197.html , Zugriff 5.6.2019

- ÖB Teheran (12.2018): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007543/Asylländerbericht 2018.pdf , Zugriff 5.6.2019

Sexuelle Minderheiten

Verboten ist in Iran jede sexuelle Beziehung, die außerhalb der heterosexuellen Ehe stattfindet, also auch homosexuelle Beziehungen, unabhängig von der Religionsangehörigkeit (ÖB Teheran 12.2018, vgl. FH 4.2.2019). Auf homosexuelle Handlungen, welche auch als „Verbrechen gegen Gott“ gelten, stehen offiziell Auspeitschung und kann mit der Todesstrafe (dies besagen diverse Fatwas, die von beinahe allen iranischen Klerikern ausgesprochen wurden) bestraft werden (ÖB Teheran 12.2018, vgl. HRW 17.1.2019). Im Falle von „Lavat“ (Sodomie unter Männern) ist die vorgesehene Bestrafung die Todesstrafe. Auf „Mosahegheh“ („Lesbianismus“) stehen 100 Peitschenhiebe. Nach vier Wiederholungen kann aber auch hier die Todesstrafe verhängt werden. Die Bestrafung von gleichgeschlechtlichen Handlungen zwischen Männern ist meist schwerwiegender als die für Frauen (ÖB Teheran 12.2018, vgl. US DOS 13.3.2019). Gleichfalls ist Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung nicht verboten. Die Todesstrafe wird vor allem bei homosexuellen Vergewaltigungen verhängt. Im Falle von einvernehmlichen homosexuellen Handlungen werden zumeist Freiheits- sowie Körperstrafen verhängt. Da Homosexualität offiziell als Krankheit gilt, werden Homosexuelle vom Militärdienst befreit und können keine Beamtenfunktionen ausüben. Es ist davon auszugehen, dass Verurteilungen im Falle von Homosexualität auf andere Straftatbestände lauten, weshalb es kaum Daten zu Menschenrechtsverletzungen in diesem Bereich gibt. Geständnisse können durch Folter erzwungen worden sein (ÖB Teheran 12.2018).

Aus Angst vor strafrechtlicher Verfolgung und sozialer Ausgrenzung ist ein öffentliches „Coming out“ grundsätzlich nicht möglich (AA 12.1.2019). Auch werden Missbräuche durch die Gesellschaft oft nicht angezeigt, was Mitglieder von sexuellen Minderheiten noch anfälliger für Menschenrechtsverletzungen macht (ÖB Teheran 12.2018).

Lesbische Frauen aus traditionellen, armen Familien sehen sich aus sozio-ökonomischen Gründen oder von Seiten der Familie häufig gedrängt, einen Mann zu heiraten (AA 12.1.2019, vgl. ÖB Teheran 12.2018).

Transsexualität ist im Iran seit 1987 erlaubt, wird aber laut Gesetz als Geisteskrankheit definiert. Laut einer Fatwa Ayatollah Khomeneis sind Geschlechtsumwandlungen für „diagnostizierte Transsexuelle“ erlaubt (ÖB Teheran 12.2018). Entsprechende Operationen werden zum Teil von den Krankenversicherungen unterstützt. Nach der Operation dürfen Transgender-Personen heiraten (AA 12.1.2019, vgl. ÖB Teheran 12.2018). Die Geschlechtsumwandlungen gelten allerdings häufig als Weg, von der Heterosexualität abweichende sexuelle Orientierungen oder Identitäten in die Legalität zu bringen (AA 12.1.2019, vgl. ÖB Teheran 12.2018). Iran hat nach Thailand die höchste Rate an Geschlechtsumwandlungen (AA 12.1.2019). Es gibt Berichte, die darauf hinweisen, dass Transsexuelle unter Druck gesetzt werden, sich für ein Geschlecht zu entscheiden, um ihre sexuelle Orientierung ausleben zu können (ÖB Teheran 12.2018, vgl. US DOS 13.3.2019). Transsexuelle Personen werden häufig sozial stigmatisiert, auch im Berufsumfeld und in der eigenen Familie, sodass sie in die Prostitution gedrängt werden (ÖB Teheran 12.2018). Personen, die sich Geschlechtsumwandlungen unterzogen haben, können bei Gericht einen Antrag für neue Dokumente stellen, die effizient und transparent ausgestellt werden (US DOS 20.4.2018).

Quellen:

- AA – Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der

Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457257/4598_1548938794_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-iran-stand-november-2018-12-01-2019.pdf , Zugriff 5.6.2019

- FH – Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2006369.html , Zugriff 5.6.2019

-- HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002197.html , Zugriff 5.6.2019

- ÖB Teheran (12.2018): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007543/Asylländerbericht 2018.pdf , Zugriff 5.6.2019

- US DOS - US Department of State (13.3.2019): Country Reports on Human Rights Practices 2018 Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004255.html , Zugriff 5.6.2019

Grundversorgung

Die Grundversorgung ist in Iran gesichert, wozu neben staatlichen Hilfen auch das islamische Spendensystem beiträgt. Der Mindestlohn liegt bei ca. 14 Mio. IRR im Monat (ca. 97 Euro). Das durchschnittliche pro Kopf Einkommen liegt bei ca. 388 Euro (AA 12.1.2019).

Von 2016-2017 konnte sich die iranische Wirtschaft mit Wachstumsraten von 4-4,5% jährlich erholen. Das weitere Wachstum ist angesichts der im August 2018 in Kraft getretenen US-Sanktionen gegen Iran (Edelmetalle, Automobilsektor, Flugzeuge), des dramatischen Währungsverfalls und der importierten Inflation stark gefährdet. Mit den US-Sanktionen u.a. auf Ölexporte seit November 2018 ist mit einer weiteren Verschlechterung der Lage zu rechnen. Die Weltbank erwartet in den Jahren 2018-2021 eine anhaltende Rezession, der IWF einen Rückgang des BIP um 1,5% im Jahr 2019 und 3,6% im Jahr 2020. Das Budget wird durch die sinkenden Erdölexporte erheblich belastet werden, weshalb ein Sinken der öffentlichen Ausgaben zu erwarten ist (ÖB Teheran 12.2018).

Aufgrund der im Vergleich zu Europa extrem jungen Bevölkerung strömen jedes Jahr viele Berufseinsteiger auf den Arbeitsmarkt. Um diesen Menschen Arbeit zu geben, wäre die Schaffung von rund 1 Mio. Arbeitsplätzen pro Jahr erforderlich. Neben Arbeitslosigkeit spielt in Iran auch Unterbeschäftigung eine Rolle. Ausgebildete Arbeitskräfte (Facharbeiter, Uni-Absolventen) finden oft keine ihrer Ausbildung entsprechenden Jobs. Daraus folgen soziale Spannungen aber auch ein gewaltiger „brain drain“, der die iranische Gesellschaft und Wirtschaft nachhaltig beeinträchtigen wird (ÖB Teheran 12.2018). Ende Dezember 2017 entstanden Proteste aufgrund der schlechten ökonomischen Lage in einigen Städten (FH 4.2.2019).

Die iranische Wirtschaft ist weitestgehend zentralisiert und steht zu großen Teilen unter staatlicher Kontrolle. So haben viele iranische Unternehmen neben wirtschaftlichen, auch politische Ziele zu erfüllen. Durch regelmäßige staatliche Eingriffe über Preisregulierungen und Subventionen, die in aller Regel politische Ursachen haben, konnte sich bisher eine eigenständige Wirtschaft nur bedingt entwickeln. Eine etablierte Privatwirtschaft gibt es vor allem auf dem Basar, in der Landwirtschaft und im Dienstleistungsgewerbe. Erst in den letzten eineinhalb Jahrzehnten wurden, vor allem durch die 2001 gegründete Iranian Privatization Organization, vermehrt Anstrengungen zur Privatisierung weiterer Teile der Wirtschaft unternommen. Der wichtigste Sektor der iranischen Wirtschaft ist die Erdöl- und Erdgasproduktion. Die Ölförderung ist durch die National Iranian Oil Company monopolisiert, 80-85% der staatlichen Einnahmen stammen aus dem Ölverkauf. Da zudem etwa 60% dieses Budgets in die Finanzierung staatlicher Unternehmen und Institutionen fließen, ist Iran nahezu komplett von den Einnahmen aus dem Ölexport abhängig. Nicht nur die Wirtschaft, auch der Lebensstandard vieler Iraner hängt vom Ölpreis ab. Hindernisse bei der Modernisierung iranischer Förderanlagen und Raffinerien führten nicht zuletzt dazu, dass in den letzten Jahren immer wieder große Mengen an Benzin importiert werden mussten, um den heimischen Bedarf zu decken. Da Benzin staatlich subventioniert ist, kostete dies den Staat in den letzten Jahren etwa 11% des BIP. Hob er den Benzinpreis an oder begrenzte die ausgegebenen Rationen, führte das immer wieder zu teils gewaltsamen Ausschreitungen (GIZ 3.2019b).

Ein wichtiger, in nicht wenigen Bereichen sogar zentraler Faktor der iranischen Wirtschaft sind die halbstaatlichen religiösen Stiftungen, die Bonyads. Heute gibt es etwa 120 davon. Hier verschmelzen Religion, Politik und Wirtschaft am deutlichsten. Entsprechend islamischer Grundsätze ist die Hauptaufgabe einer religiösen Stiftung die öffentliche Wohlfahrt, etwa in Form des Erhalts von Straßen oder der Pflege eines Pilgerzentrums. Daneben sind viele der Stiftungen heute jedoch international agierende Großkonzerne. Die größte Stiftung des Landes ist die Ostan-e Qods-e Rezavi, die Imam Reza Stiftung, die sich der Instandhaltung des religiösen Zentrums in Maschhad widmet. Daneben ist die Stiftung jedoch im (Teil-)Besitz zahlreicher Industrieunternehmen, wie etwa der Teheraner Busgesellschaft, und setzt jährlich geschätzte 14 Milliarden Dollar um. Zudem ist sie der größte Grundbesitzer des Landes. Die Bonyad-e Mostazafan wa Dschanbazan, die Stiftung der Unterdrückten und Kriegsveteranen, offiziell zuständig für die Versorgung der Kriegsversehrten und Armen, steht hingegen hinter der National Iranian Oil Company (GIZ 3.2019b).

Quellen:

- AA – Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der

Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457257/4598_1548938794_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-iran-stand-november-2018-12-01-2019.pdf , Zugriff 7.6.2019

- FH – Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2006369.html , Zugriff 7.6.2019

- GIZ – Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2019b): Wirtschaft und Entwicklung, https://www.liportal.de/iran/wirtschaft-entwicklung/#c4412 , Zugriff 7.6.2019

- ÖB Teheran (12.2018): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007543/Asylländerbericht 2018.pdf , Zugriff 7.6.2019

Sozialbeihilfen

Dem Gesundheitsministerium ist auch die Verantwortung für Sozialhilfe und Versicherungswesen übertragen. Es gibt verschiedene Versicherungsträger, welche alle dem im Sozialministerium angesiedelten „Hohen Versicherungsrat“ (HIC) unterstehen, der die Versicherungspolitik plant, koordiniert, durchführt und überwacht. Ein Hauptversicherer ist die „Organisation für Sozialversicherung“ (SSIO). Alle Arbeitgeber und -nehmer zahlen in dessen System ein und erhalten dafür gewisse Unterstützungsleistungen (ÖB Teheran 12.2018). Alle angestellten Arbeitnehmer unterliegen einer Sozialversicherungspflicht, die die Bereiche Rente, Unfall und Krankheit umfasst. Der Rentenanspruch entsteht in voller Höhe nach 30 Einzahlungsjahren. Nachdem in die Sozialversicherungskasse zwei Jahre eingezahlt wurde, entsteht für Angestellte ein monatlicher Kindergeldanspruch in der Höhe von 1.111.269 IRR (ca. 7,70 Euro) pro Kind. Ebenfalls besteht ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Arbeitslosengeld in der Höhe von 70-80% des Gehaltes, das für mindestens ein Jahr gezahlt wird. Schließlich erhält ein geringer Teil der nicht oder gering verdienenden iranischen Bevölkerung zur Sicherung der Grundversorgung monatlich 450.000 IRR (ca. 3.10 Euro, sog. Yarane). Dabei handelt es sich jedoch um ein auslaufendes System, das keine Neuaufnahmen zulässt. Angesichts drängender Wirtschaftsnöte wurde im September 2018 zusätzlich die Ausgabe von 10 Millionen elektronischen Lebensmittelkarten beschlossen, ergänzt durch Nahrungsmittelpakete für die am meisten von Armut betroffenen Familien (AA 12.1.2019).

Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer und ihre Familien sind nicht bekannt. Im Übrigen gibt es soziale Absicherungsmechanismen, wie z.B. Armenstiftungen, Kinder-, Alten-, Frauen- und Behindertenheime. Hilfe an Bedürftige wird durch den Staat, die Moscheen, religiöse Stiftungen, Armenstiftungen und oft auch durch NGOs oder privat organisiert (z.B. Frauengruppen) (AA 12.1.2019).

Kostenfreie Bildung und Gesundheitsversorgung sind als Teil des Sozialwesens für alle iranischen Bürger gewährleistet. Weitere Leistungen können vom Arbeitgeber angeboten werden (IOM 2018).

Eine staatliche Arbeitslosenhilfe gibt es nicht, es sei denn der Rückkehrer oder dessen Arbeitgeber haben monatliche Beiträge an eine entsprechende Versicherungsfirma gezahlt. Die Mitgliedschaft in der Sozialversicherung ist für alle Arbeitnehmer verpflichtend. Die Sozialsicherung schützt im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Berufsunfällen und auch bei altersbedingtem Ausscheiden. Seit 2003 wurden die zuständigen Institutionen überholt und zusammengelegt, um Ineffektivität und Redundanzen zu vermeiden. Das System deckt alle Angestellten und FreiberuflerInnen ab, wobei letztere zwischen verschiedenen Sfufen wählen können. Freiwillige Abdeckung ist für vorher versicherte Personen bis 55 Jahre verfügbar (mindestens 30 Tage) sowie für die Gruppe der Berufskraftfahrer. Spezielle Systeme gibt es darüber hinaus für Staatsangestellte und Militärangehörige. Solange Rückkehrende für eine iranische Organisation/Firma arbeiten, übernehmen die Arbeitgeber den Großteil der Beiträge. Ansonsten muss (je nach gewähltem Angebot) selbst eingezahlt werden. Für Angestellte müssen 7% des monatlichen Gehalts abgegeben werden, während Selbstständige und Private einen individuell abgestimmten Beitrag in Gänze bezahlen (IOM 2018).

Für schutzbedürftige Gruppen im Iran gibt es zwei Arten von Zentren: Öffentliche und private. Die öffentlichen Einrichtungen sind in der Regel überlaufen und es gibt lange Wartezeiten, weshalb Personen, die über die nötigen Mittel verfügen sich oft an kleinere spezialisierte private Zentren wenden. Die populärste Organisation ist BEHZISTI, welche Projekte zu Genderfragen, alten Menschen, Behinderten (inklusive psychischer Probleme) ethnischer und religiöser Minderheiten, etc. anbietet. Außerdem werden Drogensüchtige, alleinerziehende Mütter, Personen mit Einschränkungen etc. unterstützt. Zu den Dienstleistungen zählen unter anderem Sozio-psychologische Betreuung, Beratungsgespräche, Unterkünfte, Rehabilitationsleistungen etc. Es gibt einige Zentren unter Aufsicht der BEHZISTI Organisation, welche Personen in Not Hilfe gewähren. Solche Leistungen sind kostenfrei. Aufgrund der hohen Nachfrage und einiger Beschränkungen bevorzugen viele zahlungspflichtige private Zentren (IOM 2018).

Der Kampf gegen die Armut wird vor allem unter religiösen Vorzeichen geführt. Die großen religiösen Stiftungen haben hier theoretisch ihren Hauptaufgabenbereich. Außerdem liegt die Versorgung der Armen in der Verantwortung der Gesellschaft, das Almosengeben ist eine der Säulen des Islam. Die blauen Spendenbehälter, vom Staat aufgestellt um die sadeqe, die Almosen, zu sammeln, finden sich in jeder Straße. Ein Ansatz, gerade der Armut auf dem Land entgegenzuwirken, ist Bildung. Der Staat schickt beispielsweise Studenten, die als Pflichtteil des Studiums in Dörfern abgelegener Regionen unterrichten müssen. Viele weitere staatliche Anstrengungen zur Bekämpfung der Armut werden jedoch dadurch behindert, das der Staat selbst aufgrund des Verfalls des Ölpreises in finanziellen Schwierigkeiten steckt (GIZ 3.2019b).

Quellen:

- AA – Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457257/4598_1548938794_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-iran-stand-november-2018-12-01-2019.pdf , Zugriff 29.4.2019

- GIZ – Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit(3.2019b): Wirtschaft und Entwicklung, https://www.liportal.de/iran/wirtschaft-entwicklung/#c4412 , Zugriff 7.6.2019

- IOM – International Organization for Migration (2018): Länderinformationsblatt Iran, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/772190/18364150/Iran_-_Country_Fact_Sheet_2018,_deutsch.pdf?nodeid=20101480&vernum=-2 , Zugriff 29.4.2019

- ÖB Teheran (12.2018): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007543/Asylländerbericht 2018.pdf , Zugriff 29.4.2019

Medizinische Versorgung

Im Gesundheitswesen zeigt sich ein Stadt-Land-Gefälle. Zwar ist es fast flächendeckend – laut WHO haben 98% aller Iraner Zugang zu ärztlicher Versorgung (100% in Städten, 95% auf dem Land), aber die Qualität schwankt (GIZ 3.2019c). Die spezialisierte, medizinische Versorgung ist in weiten Landesteilen medizinisch, hygienisch, technisch und organisatorisch nicht auf der Höhe der Hauptstadt und nicht vergleichbar mit europäischem Standard. In Teheran ist die medizinische Versorgung in allen Fachdisziplinen meist auf einem recht hohen Niveau möglich (AA 29.4.2019a). Auch wenn der Zugang zu gesundheitlicher Erstversorgung größtenteils gewährleistet ist, gibt es dennoch gravierende Qualitätsunterschiede einzelner Regionen. Zum Beispiel liegt der Unterschied der Lebenserwartung im Vergleich mancher Regionen bei bis zu 24 Jahren. Folgende sieben Provinzen weisen eine niedrigere Qualität als die Referenz-Provinz Teheran auf: Gilan, Hamadan, Kermanschah, Khuzestan, Tschahar Mahal und Bachtiyari, Süd-Khorasan sowie Sistan und Belutschistan. Politische Reformen wurden bereits unternommen, um einen gleichmäßigeren Zugang zu Gesundheitsdiensten zu schaffen. Nichtsdestotrotz gibt es noch eine Vielzahl an Haushalten, die sich keine ausreichende gesundheitliche Versorgung leisten können. Gesundheitsdienste sind geographisch nicht nach Häufigkeit von Bedürfnissen, sondern eher nach Wohlstand verteilt (ÖB Teheran 12.2018).

Seit der islamischen Revolution hat sich das iranische Gesundheitssystem konstant stark verbessert. Die iranische Verfassung sichert jedem Staatsbürger das Recht zu, den jeweiligen höchst erreichbaren Gesundheitszustand zu genießen. Die Verwirklichung dieses Zieles obliegt dem Ministerium für Gesundheit und medizinische Ausbildung. Jede Provinz beheimatet mindestens eine medizinische Universität. Neben dem zuständigen Ministerium und den Universitäten gibt es auch Gesundheitsdienstleister des privaten Sektors und NGOs. Diese bedienen jedoch eher die sekundäre und tertiäre Versorgung, während die Primär-/Grundversorgung (z.B. Impfungen, Schwangerschaftsvorsorge) staatlich getragen wird. Notfallhilfe bei Natur- oder menschlich verursachten Katastrophen wird durch den gut ausgestatteten und flächendeckend organisierten iranischen Roten Halbmond besorgt (ÖB Teheran 12.2018). In jedem Bezirk gibt es Ärzte sowie Kliniken, die dazu verpflichtet sind Notfälle zu jeder Zeit aufzunehmen. In weniger dringenden Fällen sollte der Patient zunächst sein Gesundheitscenter kontaktieren und einen Termin vereinbaren (IOM 2018).

Die medizinische Grundversorgung basiert auf ca. 19.000 ländlichen Gesundheitshäusern, die von jeweils einem männlichen und einer weiblichen „Behvarz“ (Gesundheitspersonal, das nach der regulären elfjährigen Schulbildung zwei Jahre praktisch und theoretisch ausgebildet wird) geleitet werden. Jedes dieser Gesundheitshäuser ist für Gesundheitsvorsorge (u.a. Impfungen, Betreuung von Schwangerschaften) und für durchschnittlich 1.500 Personen zuständig, wobei die Qualität der Versorgung als zufriedenstellend beurteilt wird, und mehr als 85% der ländlichen Bevölkerung in dieser Weise „nahversorgt“ werden (In Städten übernehmen sog. „Gesundheitsposten“ in den Bezirken die Aufgabe der ländlichen Gesundheitshäuser) (ÖB Teheran 12.2018, vgl. IOM 2018). Auf der nächsten Ebene sind die ländlichen Gesundheitszentren (ca. 3.000 landesweit) zu finden, die jeweils von einem Allgemeinmediziner geleitet werden. Sie überwachen und beraten die Gesundheitshäuser, übernehmen ambulante Behandlungen und übergeben schwierigere Fälle an ca. 730 städtische, öffentliche Krankenhäuser, die in jeder größeren Stadt zu finden sind (ÖB Teheran 12.2018). 90% der Bevölkerung in ländlichen als auch ärmeren Regionen hat Zugang zu essenziellen Gesundheitsdienstleistungen (IOM 2018).

Dem Gesundheitsministerium ist auch die Verantwortung für Sozialhilfe und Versicherungswesen übertragen (ÖB Teheran 12.2018, vgl. IOM 2018). Es gibt verschiedene Versicherungsträger, welche alle dem im Sozialministerium angesiedelten „Hohen Versicherungsrat“ (HIC) unterstehen, der die Versicherungspolitik plant, koordiniert, durchführt und überwacht. Ein Hauptversicherer ist die „Organisation für Sozialversicherung“ (SSIO). Alle Arbeitgeber und –nehmer zahlen in dessen System ein und erhalten dafür gewisse Unterstützungsleistungen. Viele Kliniken und Spitäler dieser Organisation befinden sich in städtischen Gegenden. Die „Organisation für die Versicherung medizinischer Dienste“ (MSIO) wurde 1994 gegründet, um Beamte und alle Personen, die nicht von anderen Versicherungsorganisationen berücksichtigt wurden, zu versichern. Dadurch stieg die Anzahl an Versicherten in Iran von 40% in 1994 auf 90% in 2010. Für anerkannte Flüchtlinge wurde eine eigene Versicherungsorganisation geschaffen. Daneben kümmern sich Wohltätigkeitsorganisationen, u.a. die „Imam Khomeini Stiftung“, um nicht versicherte Personen, etwa Mittellose oder nicht anerkannte Flüchtlinge, wobei letztere kaum Chancen auf eine gute Gesundheitsversorgung haben (ÖB Teheran 12.2018). Die Kosten für Krankenhäuser werden unter anderem dadurch gesenkt, indem die Versorgung des Kranken mit Dingen des täglichen Bedarfs, etwa Essen, immer noch weitestgehend seiner Familie zufällt (GIZ 3.2019c).

Obwohl primäre Gesundheitsdienstleistungen kostenlos sind, und die Staatsausgaben für das Gesundheitswesen erheblich zugenommen haben, müssen durchschnittlich 55% der Gesundheitsausgaben von den versicherten Personen in bar direkt an die Gesundheitsdienstleister entrichtet werden („Out-of-pocket expenditure“ ohne staatliche oder von Versicherungen unterstützte Hilfeleistungen), sei es bei staatlichen oder größtenteils privaten sekundären oder tertiären Einrichtungen (ÖB Teheran 12.2018).

Die Regierung versucht kostenfreie medizinische Behandlung und Medikamentenversorgung für alle Iraner zu gewährleisten. Es gibt zwei verschiedene Krankenversicherungen: entweder durch die Arbeit oder privat. Beide gehören zur staatlichen iranischen Krankenversicherung TAMIN EJTEMAEI www.tamin.ir/ . Kinder sind zumeist durch die Krankenversicherung der Eltern abgedeckt (IOM 2018).

Versicherung durch Arbeit:

Regierungsangestellte profitieren vom kostenfreien Zugang zur staatlichen Krankenversicherung. Private Firmen decken die Unfallversicherung für ihre eigenen Mitarbeiter.

Private Versicherung:

Mit Ausnahme von Regierungsangestellten müssen sich alle iranischen Bürger selbst privat versichern, wenn deren Arbeitgeber dies nicht bereits erledigen. Um die Versicherung zu erhalten, sind eine Kopie der iranischen Geburtsurkunde, ein Passfoto und eine komplette medizinische Untersuchung notwendig.

Salamat Versicherung:

Diese neue Versicherung wird vom Ministerium für Gesundheit angeboten und deckt bis zu 90% der Behandlungskosten. Die Registrierung erfolgt online unter: http://www.bimesalamat.ir/isc/ISC.html Die Registrierung erfordert eine geringe Gebühr (IRR20.000). Pro Jahr sollten 2,640.000 IRR vom Begünstigten eingezahlt werden. Es gibt Ärzte und private Zentren, die eine öffentliche und/oder SALAMAT-Versicherung akzeptieren, um einen Teil der Ausgaben zu decken. Um zu 90% abgedeckt zu sein, muss man sich auf staatliche bzw. öffentliche Krankenhäuser und Zentren beziehen. TAMIN EJTEMAEI Krankenhäuser decken 100% der versicherten Kunden ab (IOM 2018).

Zugang speziell für Rückkehrer

Alle iranischen StaatsbürgerInnen inklusive Rückkehrende haben Anspruch auf grundlegende Gesundheitsleistungen (PHC) sowie weitere Angebote. Es gibt, wie bereits oben beschrieben, zwei verschiedene Arten von Krankenversicherung: Versicherung über den Arbeitsplatz oder private Versicherung. Beide werden von der öffentlichen Versicherung im Iran TAMIN EJTEMAEI verwaltet. Die Anmeldung erfolgt über www.tamin.ir/ . Die Leistungen variieren dabei je nach gewähltem Versicherungsschema. Informationen zu verschiedenen Varianten erhält man bei der Anmeldung. Notwendige Dokumente: Eine Kopie des iranischen Geburtszertifikats, ein Passfoto, und ein vollständiges medizinisches Check-up sind notwendig. Weitere Dokumente können noch verlangt werden. Zuschüsse hängen von der gewählten Versicherung des Klienten ab, über die er/sie während der Registrierung ausführlich informiert wird. Jegliche Kosten werden vom Arbeitgeber getragen, sobald die Person eine Arbeit in Iran aufnimmt. Andernfalls müssen die Kosten selber getragen werden (IOM 2018).

Im Zuge der aktuellen Sanktionen gegen den Iran ist es zu gelegentlichen Engpässen beim Import von speziellen Medikamentengruppen gekommen. Im Generellen gibt es aber keine ernsten Mängel an Medizin, FachärztInnen oder Equipment im öffentlichen Gesundheitssystem des Iran. Pharmazeutika werden zumeist unter Führung des Gesundheitsministeriums aus dem Ausland importiert. Zusätzlich gibt es einen privaten Sektor mit variierenden Preisen, für BürgerInnen die Privatkrankenhäuser und Spezialleistungen in Anspruch nehmen wollen. Diese finden sich vor allem in den größeren Städten. Die öffentlichen Einrichtungen bieten zwar grundsätzlich fast alle Leistungen zu sehr niedrigen Preisen an, aber aufgrund langer Wartezeiten und überfüllter Zentren, entscheiden sich einige für die kostenintensivere Behandlung bei privaten Gesundheitsträgern (IOM 2018).

Quellen:

- AA – Auswärtiges Amt (29.4.2019a): Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/iransicherheit/202396 , Zugriff 29.4.2019

- GIZ – Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2019c): Gesellschaft Iran, https://www.liportal.de/iran/gesellschaft/ , Zugriff 29.4.2019

- IOM – International Organization for Migration (2018): Länderinformationsblatt Iran, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/772190/18364150/Iran_-_Country_Fact_Sheet_2018,_deutsch.pdf?nodeid=20101480&vernum=-2 , Zugriff 29.4.2019

- ÖB Teheran (12.2018): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007543/Asylländerbericht 2018.pdf , Zugriff 29.4.2019

Rückkehr

Allein der Umstand, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, löst bei Rückkehr keine staatlichen Repressionen aus. In der Regel dürften die Umstände der Wiedereinreise den iranischen Behörden gar nicht bekannt werden. Trotzdem kann es in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen. Bisher wurde kein Fall bekannt, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurden. Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, können von den iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren (AA 12.1.2019).

Zum Thema Rückkehrer gibt es kein systematisches Monitoring, das allgemeine Rückschlüsse auf die Behandlung von Rückkehrern zulassen würde. In Einzelfällen konnte im Falle von Rückkehrern aus Deutschland festgestellt werden, dass diese bei niederschwelligem Verhalten und Abstandnahme von politischen Aktivitäten, mit Ausnahme von Einvernahmen durch die iranischen Behörden unmittelbar nach der Einreise, keine Repressalien zu gewärtigen hatten. Allerdings ist davon auszugehen, dass Rückkehrer keinen aktiven Botschaftskontakt pflegen, der ein seriöses Monitoring ihrer Situation zulassen würde. Auch IOM Iran, die in Iran Unterstützungsleistungen für freiwillige Rückkehrer im Rahmen des ERIN-Programms anbietet, unternimmt ein Monitoring nur hinsichtlich der wirtschaftlichen Wiedereingliederung der Rückkehrer, nicht jedoch im Hinblick auf die ursprünglichen Fluchtgründe und die Erfahrungen mit Behörden nach ihrer Rückkehr. Australien zahlt Rückkehrhilfe an eine bislang überschaubare Gruppe an freiwilligen Rückkehrern in Teheran in Euro aus (ÖB Teheran 12.2018).

Iranische Flüchtlinge im Nordirak können offiziell nach Iran zurückkehren. Dafür werden iranische Identitätsdokumente benötigt. Wenn Personen diese Dokumente nicht besitzen, können sie diese beantragen. Für die Rückkehr nach Iran braucht man eine offizielle Erlaubnis des iranischen Staates. Die Rückkehr wird mit den Behörden von Fall zu Fall verhandelt. Iranische Rückkehrer, die nicht aktiv kurdische Oppositionsparteien, wie beispielsweise die KDPI oder Komala unterstützen, werden nicht direkt von den Behörden ins Visier genommen werden. Sie können aber durchaus zu ihrem Leben im Nordirak befragt werden. Der Fall kann aber anders aussehen, wenn Rückkehrer Waffen transportiert haben, oder politisch aktiv sind und deshalb Strafverfolgung in Iran riskieren. Die Rückkehr aus einem der Camps in Nordirak kann als Zugehörigkeit zu einer der kurdischen Oppositionsparteien gedeutet werden und deshalb problematisch sein (DIS/DRC 23.2.2018).

In Bezug auf Nachkommen von politisch aktiven Personen wird berichtet, dass es solche Rückkehrer gibt, aber keine Statistiken dazu vorhanden sind. Es ist auch durchaus üblich, dass Personen die Grenze zwischen Irak und Iran überqueren. Auch illegale Grenzübertritte sind weit verbreitet. Nachkommen von politisch aktiven Personen riskieren nicht notwendigerweise Strafverfolgung, wenn sie nach Iran zurückkehren. Ob solch ein Rückkehrer Strafverfolgung befürchten muss, würde von den Profilen der Eltern und wie bekannt diese waren, abhängen. Befragungen durch Behörden sind natürlich möglich, aber wenn sie beweisen können, dass sie nicht politisch aktiv sind und nicht in bewaffneten Aktivitäten involviert waren, wird wohl nichts geschehen (DIS/DRC 23.2.2018).

Iraner, die im Ausland leben, sich dort öffentlich regimekritisch äußern und dann nach Iran zurückkehren, können von Repressionen bedroht sein (AA 12.1.2019). Wenn Kurden im Ausland politisch aktiv sind, beispielsweise durch Kritik an der politischen Freiheit in Iran in einem Blog oder anderen Online Medien, oder wenn eine Person Informationen an die ausländische Presse weitergibt, kann das bei einer Rückreise eine gewisse Bedeutung haben. Die Schwere des Problems für solche Personen hängt aber vom Inhalt und Ausmaß der Aktivitäten im Ausland und auch vom persönlichen Aktivismus in Iran ab (DIS/DRC 23.2.2018).

Das Verbot der Doppelbestrafung gilt nur stark eingeschränkt. Nach IStGB wird jeder Iraner oder Ausländer, der bestimmte Straftaten im Ausland begangen hat und in Iran festgenommen wird, nach den jeweils geltenden iranischen Gesetzen bestraft. Bei der Verhängung von islamischen Strafen haben bereits ergangene ausländische Gerichtsurteile keinen Einfluss. Insbesondere bei Betäubungsmittelvergehen drohen drastische Strafen. In jüngster Vergangenheit sind keine Fälle einer Doppelbestrafung bekannt geworden (AA 12.1.2019).

Zurückgeführte unbegleitete Minderjährige werden vom "Amt für soziale Angelegenheiten beim iranischen Außenministerium" betreut und in Waisenheime überführt, wenn eine vorherige Unterrichtung erfolgt (AA 12.1.2019).

Quellen:

- AA – Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der

Islamischen Republik Iran

- DIS/DRC - The Danish Immigration Service/Danish Refugee Council (23.2.2018): Iran: Issues concerning persons of ethnic minorities, including Kurds and Ahwazi Arabs, https://www.ecoi.net/en/file/local/1426253/1788_1520517984_issues-concerning-persons-of-ethnic-minorities-including-kurds-and-ahwazi-arabs.pdf , Zugriff 15.6.2018

- ÖB Teheran (12.2018): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007543/Asylländerbericht 2018.pdf , Zugriff 15.6.2019

Dokumente (einschließlich Überprüfung)

Gefälschte bzw. mit falschen Angaben erstellte Dokumente sind in Iran einfach erhältlich (ÖB Teheran 12.2018; vgl. AA 12.1.2019), z.B. ein echtes Stammbuch (Shenasname), in das Privatpersonen eine nicht existierende Ehefrau eintragen (AA 12.1.2019). Die vorgelegten Dokumente sind in den meisten Fällen echt, der Inhalt gefälscht oder verfälscht. Sowohl die von iranischen Behörden als auch von der afghanischen Botschaft in Iran ausgestellten Dokumente bestätigen unrichtige Angaben. Eine Überprüfung ist seitens der österreichischen Botschaft nicht möglich. Die Überprüfung von Haftbefehlen kann von der Botschaft aufgrund von Datenschutz nicht durchgeführt werden. Die Überprüfung von Dokumenten von Afghanen (Aufenthaltsbestätigungen, Arbeitserlaubnis,…) ist auch kaum möglich, da deren Erfassung durch die staatlichen Behörden selten erfolgt, viele illegal im Land sind, geduldet werden und sich auch die Wohnorte häufig ändern. Allfällige allgemeine Erhebungen durch den Vertrauensanwalt führen daher zu nicht wirklich belastbaren, da nicht überprüfbaren Aussagen. Die afghanische Botschaft hat laut UNHCR jedenfalls kürzlich begonnen, Identitätsnachweise an afghanische Personen in Iran auszustellen (ÖB Teheran 12.2018).

Die offizielle Registrierungsbehörde nimmt alle iranischen Staatsangehörigen in ihre Datenbank auf. Auslandsvertretungen sind nicht ermächtigt, Auskünfte einzuholen. Ein formales Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren ist nicht bekannt (AA 2.3.2018).

Quellen:

- AA – Auswärtiges Amt (2.3.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der

Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437849/4598_1531218967_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-iran-stand-dezember-2017-02-03-2018.pdf , Zugriff 29.4.2019

- AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457257/4598_1548938794_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-iran-stand-november-2018-12-01-2019.pdf , Zugriff29.4.2019

- ÖB Teheran (12.2018): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007543/Asylländerbericht 2018.pdf , Zugriff 29.4.2019

 

2. Beweiswürdigung:

 

2.1 Zur Person des Beschwerdeführers:

 

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers gründen sich auf seinen eigenen Angaben vor der belangten Behörde (AS 51ff) und dem erkennenden Gericht (OZ 15 und OZ 24). Dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht, ergibt sich schon daraus, dass er während des gesamten Verfahrens – und auch im vorangegangenen Verfahren – keine unbedenklichen Identitätsdokumente vorgelegt hat, die seine Identität bestätigen würden. So hat sich die vorgelegte iranische Geburtsurkunde vom 2.9.2006 nach kriminaltechnischer Untersuchung durch das Bundeskriminalamt als Fälschung (Austausch des Lichtbildes) herausgestellt (AS 19ff).

 

Die Feststellungen zum vorangegangenen Asylverfahren ergeben sich aus dem Inhalt der beigeschafften Gerichtsakte des Asylgerichtshofes zu den GZ E4 416581-1/2010 und E4 416581-2/2013. Dass der Beschwerdeführer sich nach rechtskräftiger Abweisung seines ersten Antrags auf internationalen Schutz nicht aus dem Bundesgebiet ausgereist und der gegen ihn bestehenden Ausweisung in den Iran somit nicht nachgekommen ist, ergibt sich aus den im Gerichtsakt zum ersten Asylantrag erliegenden Aktenstücken. So gab der Beschwerdeführer am 11.12.2013 durch die LPD Kärnten niederschriftlich einvernommen etwa an, dass er an der Erlangung eines Dokumentes für die Heimreise in den Iran nicht mitwirken werde (AS 255). Auch in den Folgejahren verweigerte der Beschwerdeführer, an der Erlangung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken und war mehrmals nicht dazu bereit, ein entsprechendes Formular auszufüllen (AS 653, 659). Einem Ladungsbescheid zur Identitätsfeststellung bei der iranischen Botschaft (AS 697) kam der Beschwerdeführer nicht nach, sondern unterzog er sich stattdessen an diesem Tag einer Erstbefragung zum gegenständlichen Folgeantrag (AS 715).

 

Zu seinem Gesundheitszustand befragt gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 12.2.2020 an, dass es ihm gut gehe, er im Jahr 2018 aber einen Autounfall gehabt hätte und er seither an Rückenschmerzen leide und auch Halsschmerzen habe (OZ 24, S. 5). Dass sich der Beschwerdeführer aktuell einer Behandlung wegen einer im Jahr 2014 diagnostizierten Posttraumatischen Belastungsstörung unterziehen würde, brachte er nicht mehr vor und stammt auch die hierzu vorgelegte Bestätigung aus dem Jahr 2014 (AS 73). Dass der Beschwerdeführer nach wie vor daran leiden würde, konnte nicht festgestellt werden und bestehen auch keine Hinweise für das Vorliegen einer schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung.

 

Die Feststellungen zur Integration des Beschwerdeführers ergeben sich insbesondere aus den im Verfahren vor der belangten Behörde (AS 63ff) und dem erkennenden Gericht (OZ 16; mündliche Verhandlung vom 6.3.2020) vorgelegten Bestätigungen sowie aus den – insoweit glaubhaften – Angaben des Beschwerdeführers vor dem erkennenden Gericht (OZ 15, S. 5f; OZ 24, S. 6f). Von den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers konnte sich das erkennende Gericht in den mündlichen Verhandlungen selbst ein Bild machen (OZ 15, S. 5; OZ 24, S. 6). Deutschzertifikate legte der Beschwerdeführer nicht vor. Für eine tatsächliche Teilnahme an dem Kurs "Deutsch B1", für den er im Jahr 2019 angemeldet war, erbrachte er keinen Nachweis. Der Beschwerdeführer wies auch einen erfolgreichen Abschluss des Vorbereitungslehrganges zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses nicht nach. Dass er – nachdem er im Oktober 2019 nach Wien übersiedelt ist – weiterhin ehrenamtlich für den XXXX Arbeiter-Sportverein tätig wäre, ist nicht erkennbar und legte der Beschwerdeführer diesbezüglich auch keine Bestätigung vor.

 

Die Feststellungen zur Beziehung des Beschwerdeführers mit seiner Freundin und zum gemeinsamen Zusammenleben stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers (OZ 24, S. 5f) und seiner als Zeugin einvernommenen Freundin (OZ 30). Aus den vom erkennenden Gericht eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich zwar, dass der Beschwerdeführer seit 13.12.2019 nicht mehr bei seiner Freundin gemeldet ist, diese erklärte diesen Umstand aber damit, dass sie trotzdem zusammenleben würden, sie aber weniger Leistungen erhalten hätte, als sie gemeinsam gemeldet gewesen seien und er sich deshalb bei einem Freund habe melden müssen (OZ 30, S. 2). Dass seit kurzem ein gemeinsamer Haushalt des Beschwerdeführers mit seiner Freundin besteht, wird auch durch die Aussage der als Zeugin einvernommenen Sozialpädagogin der Stadt Wien bestätigt (OZ 31, S. 2), weshalb für das erkennende Gericht diesbezüglich auch keine Zweifel bleiben. Eine gemeinsame Meldung lag vom 6.12.2019 bis zum 13.12.2019 vor. Vom 18.10.2019 bis zum 6.12.2019 war der Beschwerdeführer in einer näher bezeichneten Wohnung im 10. Wiener Gemeindebezirk bei einem Freund gemeldet, wo er auch seit dem 13.12.2019 wieder gemeldet ist. Dass die Beziehung im Jahr 2017 noch nicht besonders ausgeprägt sein konnte, ergibt sich für das erkennende Gericht bereits aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer eine Lebensgemeinschaft bzw. Partnerschaft in der mündlichen Verhandlung am 16.11.2017 ausdrücklich verneinte (OZ 15, S 5). Gründe, warum er dies nicht bereits im Jahr 2017 zumindest erwähnte, wurden keine vorgebracht (OZ 24, S 5).

 

Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, ergibt sich aus dem seitens des erkennenden Gerichtes eingeholten Strafregisterauszug; die Feststellung, dass er derzeit keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, aus dem eingeholten Auszugs aus der amtlichen Datenbank.

 

2.2 Zu den geltend gemachten Fluchtgründen:

 

Der Beschwerdeführer behauptet im Wesentlichen, dass ihm im Iran Verfolgung aufgrund seiner sexuellen Orientierung und seiner Konversion vom Islam zum Christentum drohe.

 

Seitens des erkennenden Gerichtes wird der Einschätzung der belangten Behörde beigetreten, dass dem Beschwerdeführer keine Verfolgung droht, und zwar aus folgenden Gründen:

 

Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer seitens des erkennenden Gerichtes ausdrücklich gefragt wurde, ob er seine vor dem BFA getätigten Aussagen aufrechterhält, was von ihm bejaht wurde (OZ 15, S. 9). Soweit sich der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung erneut auf die bereits im ersten Asylverfahren vorgebrachten – und bereits damals als unglaubhaft erachteten – Fluchtgründe stützt (OZ 15, S. 8), wird darauf verwiesen, dass diese im vorangegangenen Verfahren bereits abgehandelt wurden und die Rechtskraft des diesbezüglich ergangenen Erkenntnisses des Asylgerichtshofes (vgl. Punkt I.) einer neuerlichen Entscheidung über diesen Sachverhalt entgegensteht.

 

Zur behaupteten Verfolgung aufgrund der sexuellen Orientierung:

 

Eingangs ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren mit keinem Wort erwähnt hat, dass er homosexuell sei und aufgrund seiner sexuellen Orientierung im Iran Verfolgung fürchte. Erst bei der Erstbefragung am 13.4.2015 im Rahmen des gegenständlichen Folgeverfahrens brachte der Beschwerdeführer zum ersten Mal vor, dass er seit etwa sechs Jahren homosexuell sei und dies bei der ersten Vernehmung aus Angst und Scham nicht angegeben habe (AS 5). Inwiefern sich die Umstände geändert hätten und es für den Beschwerdeführer nunmehr offenbar kein Problem mehr darstellt, darüber zu sprechen, vermochte er nicht darzulegen und ist der belangten Behörde insoweit auch nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausgeht, dass die neuerliche Antragstellung mit den von der Behörde davor gesetzten Maßnahmen zur Effektuierung der Ausweisung des Beschwerdeführers in unmittelbarem ursächlichen Zusammenhang steht (AS 155).

In der Einvernahme vor dem BFA führte er zu seinen neuen Fluchtgründen befragt aus: "Mein einziger Grund ist die Religion. Ich bin Christ." (AS 55). Auf Vorhalt des BFA, er habe in der Erstbefragung angegeben, homosexuell zu sein, gab er an: "Man hat mich gefragt, ob ich Sex mit dem gleichen Geschlecht hatte, das hat man mich in Thalham gefragt. Deshalb habe ich das auch gesagt." (AS 55). Auf die Frage, ob er nun homosexuell sei, antwortete der Beschwerdeführer an: "Ich bin nicht homosexuell, aber ich hatte Kontakt mit zwei Jüngern Leuten im Iran. Ich möchte aber ihre Namen nicht nennen. Das habe ich diesen Leuten versprochen." (AS 55). Konsequenzen für den Beschwerdeführer habe es im Iran nicht gegeben, was er auch in der mündlichen Verhandlung bekräftigte und über Befragen auch verneinte, im Iran jemals wegen Homosexualität verfolgt worden zu sein (AS 55; OZ 15, S. 10). Auch wenn der Beschwerdeführer angibt, im Iran Sexualkontakte mit gleichgeschlechtlichen Partnern gehabt zu haben, so folgt daraus nicht, dass ihm allein aufgrund dieses Umstandes im Iran Verfolgung drohen würde, zumal er selbst angab, niemals deswegen verfolgt worden zu sein und auch in keiner Weise ersichtlich ist, dass die iranischen Behörden von den gleichgeschlechtlichen Handlungen des Beschwerdeführers Kenntnis erlangt hätten. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen erschöpft sich in haltlosen Spekulationen, wonach diese gleichgeschlechtlichen Handlungen bei einer Rückkehr zur Verfolgung führen "könnten" und sich "vielleicht mittlerweile die Kenntnis der Behörden darüber verändert" hätte bzw. nach seiner Ausreise "Gerüchte über ihn in Umlauf geraten sein könnten" (AS 205). Substantiiertes Tatsachenvorbringen wurde insoweit gar nicht erstattet, weshalb sich keine Grundlage dafür bietet, in begründeter Weise anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung in seinem Herkunftsstaat aufgrund von – zehn Jahre in der Vergangenheit liegenden – gleichgeschlechtlichen Sexualkontakten drohen würde. Da der Beschwerdeführer selbst angab, tatsächlich nicht homosexuell zu sein, ist auch sonst kein Grund dafür ersichtlich, weshalb er im Iran aufgrund seiner sexuellen Orientierung verfolgt werden sollte.

 

Zur behaupteten Verfolgung wegen Konversion vom Islam zum Christentum:

 

Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Folgeverfahren in der Erstbefragung vor, dass er im Iran Probleme bezüglich seiner Religion gehabt hätte, die er damals (gemeint: im ersten Verfahren) aus Angst vor den anderen muslimischen Asylwerbern noch nicht erwähnt hätte. Er sei vor zwei Jahren vom Islam zum Christentum konvertiert (AS 5). Auch in diesem Zusammenhang erhellt nicht, weshalb der Beschwerdeführer, der im weiteren Verfahren angab, schon im Iran mit dem christlichen Glauben in Kontakt gekommen zu sein (siehe dazu unten), dies erst im April 2015 – und damit zwei Jahre nach seiner behaupteten Konversion und eineinhalb Jahre nach rechtskräftiger Abweisung seines ersten Asylantrages – vor den österreichischen Behörden vorbringen sollte, wenn die Konversion den Tatsachen entsprechen würde und es sich dabei offenbar um einen zentralen – bzw. nunmehr seinen einzigen (AS 55) – Fluchtgrund handeln würde.

 

Schon seine ersten Berührungspunkte mit der christlichen Religion stellte der Beschwerdeführer in widersprüchlicher Weise dar. So gab er etwa an, dass im Iran die Kurden massiv unterdrückt würden und sie immer darüber gesprochen hätten, immer die Religionen verglichen hätten, wie sei es im Islam und Iran und wie im christlichen Glauben und in anderen Ländern. Das sei der Anfang gewesen (AS 56). In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht schilderte er seine erstmalige Berührung mit dem Christentum dahingehend, dass sein erster Kontakt in einem Caféhaus im Iran gewesen sei. Freunde hätten dort Satellitenfernsehen empfangen und im Geheimen über das Christentum erzählt (OZ 15, S. 10). Dies wiederum steht in krassem Widerspruch zu seinen zuvor gemachten Angaben vor der belangten Behörde, als er nach Rückübersetzung des Protokolls korrigierend angab: "Seite 5: Das Fernsehen über den christlichen Glauben habe ich nicht im Iran gesehen, sondern erst hier in Österreich. Ich möchte nicht, dass man denkt, ich hätte christliches Fernsehen im Iran gesehen." (AS 61). Weshalb er dies aber in der mündlichen Verhandlung von Neuem angeben und auch näher ausführen sollte (OZ 15, S. 11), erhellt nicht.

 

Zur Ausübung seines christlichen Glaubens im Iran gab der Beschwerdeführer an, er habe dort "Informationen über das Christentum gesammelt" (AS 54) sich mit verschiedenen Leuten, z.B. in einem Teehaus darüber ausgetauscht (AS 56). Auf die Frage, wie er sich im Iran über das Christentum informiert hätte, gab er an: "Über die Freunde in dem Cafehaus oder wenn man sie mal wo getroffen hat. Das war aber sehr geheim und sehr oberflächlich." (OZ 15, S. 11). Die Freunde hätten nur Gutes über die Religion erzählt und als er das dann später selbst im Satellitenfernsehen gesehen hätte, hätte es ihn interessiert. Auf mehrfache Nachfrage, was er denn im Satellitenfernsehen nun gesehen habe, gab er an: "Es gab da zwei Kanäle die nur religiösen Inhalte sendeten, die Freunde übersetzten dass es um das Leben Jesus Christus ging, wie er von Gott gesendet wurde um unsere Sünden auf sich zu nehmen. Es wurde gesagt, dass es im Christentum keine Gewalt gibt, es handelte von Barmherzigkeit." (OZ 15, S. 11). Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Berührungspunkten mit dem Christentum im Iran gestalteten sich damit als gänzlich oberflächlich, obwohl er seinen Angaben zufolge bereits vier Jahre vor seiner Ausreise mit dem Christentum in Kontakt gekommen sein soll (AS 56). Eine tatsächliche, bereits im Iran beginnende Auseinandersetzung mit dem Christentum ist nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer konnte auch den Inhalt jener Fernsehsendungen, die nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung – neben den Gesprächen mit seinen Freunden – erst sein Interesse am Christentum geweckt haben sollen, kaum wiedergeben, sondern handelt es sich bei seinen diesbezüglichen Schilderungen eher um den Versuch einer phrasenhaften Darstellung der Grundzüge der christlichen Glaubenslehre. Nähere Angaben zu seinen Freunden, mit denen er sich im Geheimen unterhalten habe oder jene "nicht bestimmte[n] Leute" (AS 56), mit denen er im Teehaus Gespräche geführt haben soll, blieb der Beschwerdeführer zur Gänze schuldig. So erschließt sich dem erkennenden Gericht aus den Schilderungen des Beschwerdeführers auch nicht, wie er – als nach eigenen Angaben religiös erzogener Moslem (AS 56) – im Iran überhaupt in engeren Kontakt mit Anhängern des christlichen Glaubens gekommen sein soll und dieser Kontakt in weiterer Folge so weit gegangen ist, dass er an geheimen Gesprächen teilgenommen haben soll, bei denen dann aber wieder nur "sehr oberflächlich" über das Christentum geredet worden sei (OZ 15, S. 11). Die Darstellungen des Beschwerdeführers von seinen ersten Kontakten mit dem Christentum im Iran erscheinen damit – abgesehen von den schon aufgezeigten Widersprüchen – alles andere als glaubhaft. Auf die Frage, ob er seinen christlichen Glauben im Iran gelebt habe, gab er vor der belangten Behörde an: "Nein, die Leute wussten aber, dass ich mich dafür interessiere." Was nun tatsächlich überhaupt erst das erwähnte Interesse des Beschwerdeführers am Christentum geweckt haben soll, war damit auch nach eingehender Befragung des Beschwerdeführers nicht erkennbar.

 

Weshalb sich der Beschwerdeführer schließlich gerade dem Christentum zuwenden habe, erklärte er wie folgt: "Das war die einzige Religion die mich interessiert hat und die ich ausgewählt habe." (OZ 15, S. 11). Eine innere Überzeugung von den Lehren des Christentums behauptete er damit nicht. Vor der belangten Behörde gab er schlicht an: "Ich habe diese Religion geliebt." und führte dies auf weiteres Befragen näher aus: "Wie ich sah, dass die Menschen sich respektieren, keinem anderen wehtun. Im Islam ist nur Zorn und Mord drinnen. Da sagte ich, diese Religion will ich nicht haben." (AS 56). Dass der Entscheidung des Beschwerdeführers eine tiefergehende Beschäftigung mit den Inhalten des christlichen Glaubens vorangegangen wäre, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer versuchte im Verfahren hingegen mehrfach darzulegen, dass er den Islam ablehne – wobei er gleichzeitig angab, den muslimischen Glauben im Iran gar nicht ausgeübt und auch den Koran nicht gelesen zu haben (AS 56). Seine Ablehnung gegenüber dem Islam begründete er im Wesentlichen mit Übergriffen durch die Islamische Gesetzgebung sowie mit den bestehenden Konflikten zwischen Sunniten und Schiiten (OZ 15, S. 12). Der Islam bestehe aus Gewalt, Vergeltung und Krieg (OZ 24, S. 9). Eine reflektierte Auseinandersetzung mit den Glaubensinhalten des Islam, die seine nunmehrige Abneigung dieser Religion gegenüber begründen würde, ist nicht erkennbar, sondern behauptete der Beschwerdeführer den Islam nun schlicht pauschal abzulehnen. Der Beschwerdeführer konnte auch nicht darlegen, weshalb Religion in seinem Leben von nun an überhaupt eine bedeutende Rolle spielen sollte, wo dies – seinen Angaben zufolge (OZ 15, S. 11) – in der Vergangenheit keineswegs der Fall gewesen ist. Zum Schlüsselerlebnis, das ihn zur Hinwendung zum Christentum bewogen habe, befragt gab er an: "Als ich nach Österreich kam und sah wie die Menschen die religiösen Inhalte auch leben." (OZ 15, S. 11). An dieser nur sehr oberflächlichen Antwort zeigt sich deutlich, dass der Beschwerdeführer offensichtlich keinen engeren persönlichen Bezug zum christlichen Glauben hat, da er ansonsten wohl ein Ereignis angeben hätte können, das ihn selbst persönlich berührt und/oder vom Christentum überzeugt hätte. Schon die Wortwahl, dass es sein Schlüsselerlebnis gewesen sei, als er sah, wie die Menschen "die religiösen Inhalte" gelebt hätten, zeugt nicht davon, dass der Beschwerdeführer mit dem christlichen Glauben besondere persönliche Erlebnisse oder Offenbarungen verbinden würde, die ihn in religiöser Hinsicht angesprochen hätten. Weshalb der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich ihren Glauben praktizierender Menschen ansichtig wurde, eine ernsthafte Hinwendung des Beschwerdeführers zum Christentum einzuleiten vermochte, konnte er nicht darlegen. Der Beschwerdeführer konnte damit den Übergang von einem bloßen – etwa von Neugier angetriebenen – Interesse an einer anderen Religion bis hin zur Manifestation einer persönlichen Glaubensüberzeugung in seinem Fall nicht nachvollziehbar darlegen, zumal sich dieser Prozess nach Ansicht des erkennenden Gerichtes in der Regel als kontinuierlicher Vorgang darstellt, der auch mit persönlichen (Glaubens-)Erfahrungen verbunden ist, der Beschwerdeführer aber nichts dergleichen glaubhaft machen konnte. Weshalb der Beschwerdeführer nun tatsächlich zum christlichen Glauben gefunden haben sollte, erschließt sich dem Gericht in keiner Weise.

 

Zweifel an der Ernsthaftigkeit seiner Konversion kommen auch angesichts des religiösen Lebens des Beschwerdeführers in Österreich auf. So gab er an, seine Religiosität in Österreich erst ausgelebt zu haben, nachdem man ihm gut zugeredet hätte (OZ 15, S. 9). Wenn der Beschwerdeführer dazu ins Treffen führt, dass ein Freund wegen seines christlichen Glaubens in der Unterkunft unter Druck gesetzt worden sei, so kann dies nicht darüber hinwegtäuschen, dass es dem Beschwerdeführer aus intrinsischer Motivation heraus offenbar kein besonderes Anliegen gewesen ist, in Österreich seine religiöse Überzeugung auch auszuleben, zumal er sich auch nicht an die Leitung der Unterkunft gewendet und um Hilfe ersucht hätte, damit ihm dies – etwa durch Überstellung in eine andere Unterkunft – ermöglicht worden wäre. Dies verwundet umso mehr, als der Beschwerdeführer gerade seine Konversion zum Christentum als einzigen Fluchtgrund (AS 55) angesehen hat und es daher zu erwarten gewesen wäre, dass es ihm ein besonderes Anliegen sein würde, seiner Religion auch nachgehen zu können. Auf die Frage, wie er denn seinen Glauben in Österreich auslebe, gab er vor der belangten Behörde an: "Gar nicht, was soll ich tun. Ich gehe zu den Kindern, zu den Leuten, mit XXXX habe ich immer über die Religion gesprochen. Jetzt ist er in Wien früher wohnte er in XXXX ." (AS 58). Vor dem erkennenden Gericht gab der Beschwerdeführer an, dass er regelmäßig die Kirche besucht habe und dann getauft worden sei (OZ 15, S. 9). Den Gottesdiensten auf Deutsch habe er nicht gut folgen können, es sei nicht seine Muttersprache (OZ 15, S. 9). Zur behaupteten Einbindung in die kirchlichen Aktivitäten der Gemeinde konnte er nur angeben, dass er ein bisschen für die neuen iranischen Gläubigen übersetze, wobei das erkennende Gericht Zweifel an dieser Darstellung hegt, da die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers zum einen nicht übermäßig ausgeprägt sind und er zum anderen angab, dass er den Gottesdiensten selbst nicht gut folgen könne. Dass offensichtlich auch keine allzu enge Einbindung des Beschwerdeführers in die Kirchgengemeinde bestand und sich auch die persönliche Teilhabe des Beschwerdeführers an den besuchten Gottesdiensten nur in einem eng begrenzten Rahmen hielt, verdeutlicht auch folgender Dialog mit der belangten Behörde: "F: Besuchen Sie die Kirche? – A: Ja, am Westbahnhof. Ich gehe nur dorthin, dort kenne ich die Leute. F: Wie heißt der Priester dort? – A: XXXX und XXXX . F: Die vollen Namen kennen Sie nicht? – A: Nein, wir rufen die einfach so. F: Wird dort auch Messe gefeiert? – A: Wir sitzen zusammen und reden. Wir lernen auch langsam etwas. F: Was lernen Sie? – A: Über die Religion. Wir machen die Bibel auf, er spricht auf Deutsch, zB XXXX . Er spricht über die Religion. Dass es keinen Zorn gibt, und alle diese Sachen die über Religion sind. […] F: Wann waren Sie das letzte Mal dort? – A: Vor zwei Wochen. F: Worüber wurde gesprochen? – A: Dort sitzt man einfach und hört Musik. Das ist gut für die Seele. F: Welche Musik hören Sie? – A: Wir hören und singen Halleluja." (AS 58f). Dass der Beschwerdeführer abgesehen vom Besuch von Gottesdiensten und seiner Taufe jemals an weiteren Aktivitäten der Gemeinde teilgenommen hätte, ist nicht erkennbar.

 

Die Schilderungen des Beschwerdeführers von seiner Taufe – eines nach Ansicht des erkennenden Gerichtes besonders zentralen und bedeutungsvollen Ereignisses im Leben eines angehenden Christen –, zeigen eindrucksvoll, dass eine persönliche Identifikation des Beschwerdeführers mit dem christlichen Glauben praktisch gänzlich fehlt. So gab der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde an: "F: Wie mussten Sie sich auf die Taufe vorbereiten? – A: Bestimmte Vorbereitungen gab es nicht. Der hat Wasser über unseren Kopf geschüttet und etwas gesagt, das war's." (AS 59). Über Aufforderung, Eindrücke von seiner Taufe zu schildern, gab er vor dem erkennenden Gericht wie folgt an: "Ich wurde zweimal in den Ossiacher See getaucht, es wurden einige Gebete vom Pfarrer gesprochen. Nachgefragt gebe ich an, dass ich während der Taufe als auch davor ein sehr gutes Gefühl hatte, weil ich mich offen meiner Überzeugung hinwenden konnte und weil ich etwas machen konnte was meine freie Entscheidung war, keiner hat mich dazu gezwungen." (OZ 15, S. 12). "RI: Wie wurden sie auf die Taufe vorbereitet? – P: Am Ossiacher See hat einer eine Ansprache in Deutsch gehalten, die ich aber nicht verstanden habe. Dann mussten wir uns anstellen und einer nach dem anderen wurde getauft. Ich war nicht der einzige der getauft wurde, es wurden auch Österreicher und Kinder getauft" (OZ 15, S. 13). Die nüchterne und geradezu profan erscheinende Art und Weise, in welcher der Beschwerdeführer seine Taufe in Form eines Tatsachenberichtes schilderte, lässt erkennen, dass er davon offensichtlich nicht wirklich persönlich berührt wurde und der Zeremonie auch in sprachlicher Hinsicht in weiten Teilen nicht folgen konnte (vgl. OZ 24, S. 10: "Der Pfarrer hat etwas gesagt und ich habe es wiederholt"). Erst auf Nachfrage schilderte der Beschwerdeführer seine Eindrücke und Gefühle; diese betrafen jedoch weniger die theologische Bedeutung der Taufe für sein Leben in der christlichen Gemeinschaft, vielmehr gab er an, deswegen ein gutes Gefühl verspürt zu haben, weil es seine Überzeugung und freie Entscheidung gewesen sei. Auch dies ist jedoch insoweit zu relativieren, als gerade der Empfang der Taufe nicht auf einer Initiative des Beschwerdeführers beruhte, sondern er angab, dass man in der Gemeinde an ihn herangetreten sei und er gefragt worden sei, ob er sich taufen lassen wolle, da er schon so lange dort die Kirche besuche und mithelfe (OZ 15, S. 13). Die Antwort auf die in der mündlichen Verhandlung gestellte Frage, weshalb er sich habe taufen lassen: "Nach dem ich mich entschieden habe ein Christ zu werden, wollte ich vollkommen ein Christ werden und von meiner alten Religion Abschied nehmen. Im Christentum habe ich verstanden, dass die Türen offen sind und jeder kann reinkommen und Gott wird einem zuhören und sieht einen als Sohn." (OZ 24, AS 10) wirkt vor diesem Hintergrund wie eine einstudierte Phrase. So konnte der Beschwerdeführer den Namen des Taufspenders ebenso wenig nennen wie den Taufspruch (OZ 24, S. 9f), die sich beide jedoch auch auf dem im Verfahren vorgelegten Taufschein (AS 67) finden. Eine Taufvorbereitung – und damit einhergehend eine Unterweisung im christlichen Glauben und insbesondere in Bezug auf die Bedeutung der Taufe – fand gar nicht statt, sondern gab der Beschwerdeführer an, dass lediglich im Zuge der Gottesdienste Erklärungen über die Taufe gegeben worden seien (OZ 15, S. 13), sodass auch in dieser Hinsicht eine tiefergehende Auseinandersetzung mit dem christlichen Glauben und seiner Ausprägungsform des Protestantismus nicht erkennbar ist. Soweit die Beschwerde vorbringt, die belangte Behörde sei kein vom Vatikan eingesetztes Inquisitionsgericht, welches über den Glauben zu entscheiden habe, wird zunächst die aus Sicht des erkennenden Gerichtes in den Zynismus abgleitende Wortwahl abgelehnt. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer behauptet sich dem Protestantismus zugehörig zu fühlen, der belangten Behörde somit vorzuhalten, dass sie kein vom Vatikan eingesetztes Inquisitionsgericht sei, ist alleine schon aus diesem Blickwinkel verfehlt. Darüber hinaus wird festgehalten, dass es die gesetzliche Aufgabe der belangten Behörde (und auch des erkennenden Gerichtes) ist, mit der die aktuellen Glaubensausrichtung und der Praktizierung des Glaubens von Asylwerbern, die eine Konversion behaupten, eingehend auseinanderzusetzen. Soweit die Beschwerde allerdings vorbringt, es gäbe vor der Taufe ein "aufwendiges Verfahren und viele Gespräche", so ergibt sich aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers ein komplett anderes Bild, welches mit dem Beschwerdevorbringen nicht einmal im Ansatz in Einklang zu bringen ist.

 

Überhaupt erscheint die Entscheidung des Beschwerdeführers, sich zu einer christlichen Konfession zu bekennen und eine Kirche zu besuchen, eher von pragmatischen als religiösen Erwägungen geleitet zu sein. So antwortete er auf die Frage, warum er sich gerade diese Kirche ausgewählt habe: "Weil es die nächstgelegene Kirche war." (OZ 15, S. 13). Auf die Frage, weshalb er sich gerade zum protestantischen Zweig des Christentums bekenne, führte er aus: "Für mich gab es keinen Unterschied im Christentum. Meine Freunde hatten auch diesen Glauben, deshalb habe ich mich auch dafür entschieden." (AS 57). Auf die Frage, ob er sich auch mit anderen christlichen Schulen befasst habe, gab er vor dem erkennenden Gericht an: "Mit den anderen Schulen habe ich mich nicht auseinandergesetzt. Ich habe mich nur mit dem protestantischen Zweig auseinandergesetzt." (OZ 15, S. 13) um in einer späteren Verhandlung einzuräumen: "Ehrlich gesagt weiß ich keine Unterschiede zwischen den Konfessionen. Mein Herz hat diese Kirche ausgesucht und deshalb habe ich mich dort taufen lassen." (OZ 24, S. 9). Dass die Wahl seiner Konfession und Kirche eine wohlüberlegte und auf einer Glaubensüberzeugung beruhende Entscheidung gewesen wäre, kam damit nicht im Ansatz hervor, was insofern als befremdlich erscheint, als der Beschwerdeführer gerade die freie und selbstbestimmte Wahl seiner Religion in den Vordergrund rücken wollte. Die tatsächliche Entscheidung des Beschwerdeführers für eine christliche Konfession war aber offenbar nicht von Glaubenserwägungen geleitet, sondern etwa nur von dem Umstand, dass seine Freunde "auch diesen Glauben" gehabt hätten oder die Kirche die "nächstgelegene" gewesen sei. Dass sich der Beschwerdeführer aus seiner persönlichen inneren Überzeugung heraus für den in Rede stehenden Glauben entschieden hätte, ist damit schlichtweg zu verneinen, sondern beruhte seine Entscheidung vielmehr auf den äußeren Umständen. Eine nähere Auseinandersetzung und in der Folge herangereifte persönliche Identifikation mit der von ihm gewählten Konfession ist im Verfahren schlicht nicht hervorgekommen.

 

Auch wenn ein (all)umfassendes Wissen über eine Religion für die persönliche Glaubensüberzeugung nicht entscheidend sein muss, ist im vorliegenden Fall festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht einmal über Grundwissen über den christlichen Glauben im Allgemeinen und die evangelisch-protestantische Konfession im Besonderen verfügt. So konnte er weder den Begründer des protestantischen Glaubenszweiges nennen, noch den Aufbau der Bibel darstellen (OZ 15, AS 13) oder erklären, wofür "A.B." steht oder welche Sakramente in seiner Religionsgemeinschaft wichtig sind (OZ 24, AS 10). Auch die wichtigsten religiösen Feiertage seiner Religionsgemeinschaft konnte der Beschwerdeführer nicht vollständig aufzählen und nur rudimentäre Angaben dazu machen (OZ 24, AS 11). Persönliche Bezüge stellte er dabei nur insoweit her, als er angab, Weihnachten gefeiert zu haben und für die Kinder einen Christbaum gekauft und diesen geschmückt zu haben. Weihnachten sei für ihn ein wichtiges Fest, an diesem Tag sei Jesus geboren worden, er sei der Erlöser, der Retter (OZ 24, 12). Auf die Frage, inwiefern die Bibel für seinen Lebensalltag wichtig sei, antworte der Beschwerdeführer, dass die Bibel das Wichtigste in seinem Glauben, im Christentum, sei. Soweit er mitbekommen habe, sei es die Quelle des Christentums, aber leider habe er nicht viel von der Bibel verstanden (OZ 24, S. 10). Zur Bedeutung der Bibel für sein tägliches Leben befragt gab er an, dass das Christentum, die Bibel aus Liebe bestehe. "Man" müsse jemanden lieben, "man" müsse anderen helfen, ohne von diesen etwas zu verlangen, "man" sollte nicht lügen, "man" sollte vergeben und anderen helfen. (OZ 24, AS 10f). Schon der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht von sich selbst sprach, sondern durchgehend das Pronomen "man" verwendete zeigt, dass er zwar in der Lage ist, in abstrakter Form bestimmte Imperative wiederzugeben, er ließ aber auch in dieser Hinsicht konkrete persönliche Bezüge zu seinem eigenen Leben und der Ausübung seines persönlichen christlichen Glaubens vermissen. Das von ihm gewählte Beispiel, dass er nicht gewusst hätte, dass eine Freundin krank sei und es ihm, nachdem er es erfahren hätte, "egal" gewesen sei und er für sie und ihre Kinder da sein hätte wollen (OZ 24, S. 11), stellt nach Ansicht des erkennenden Gerichtes kein Spezifikum einer christlichen Lebensführung dar, sondern erscheint es unabhängig von der Konfession als selbstverständlich, seiner Freundin im Krankheitsfall Beistand zu leisten. Wie er die Botschaft der Bibel in seinem täglichen Leben tatsächlich einzubauen versuche, blieb der Beschwerdeführer insgesamt darzulegen schuldig. Auf die Frage, welche Passagen in der Bibel ihn am meisten beeindrucken würden, gab der Beschwerdeführer an, dass dies jene Stelle sei, "wo Jesus Christus die Kranken heilt und die Toten zum Leben erweckt" (OZ 15, S. 13). Auch in diesem Zusammenhang vermochte der Beschwerdeführer nicht anzugeben, welchen Bezug er zu diesen Bibelstellen hat und weshalb gerade die genannten Stellen für sein Leben von besonderer Bedeutung seien bzw. ihn beeindruckt hätten. Eine tiefergehende Auseinandersetzung mit den erwähnten Bibelstellen ist – so wie mit der Bibel insgesamt – für das Gericht nicht erkennbar. So gab der Beschwerdeführer an, eine Bibel zu besitzen (OZ 15, S. 12) und daraus zu lesen; seine Deutschkenntnisse seien aber nicht so gut und deshalb verstehe er nicht alles (OZ 24, S. 10). Dies fügt sich ein in das Bild des erkennenden Gerichtes über den Beschwerdeführer, dass das Studium der Bibel und des christlichen Glaubens im Leben des Beschwerdeführers offenkundig keine bedeutende Stellung einnimmt. Auch dem Gebet kommt im religiösen Leben des Beschwerdeführers jedenfalls keine besondere Bedeutung zu. So konnte er nicht den Namen eines einzigen Gebetes nennen (OZ 15, S 12). All dies erscheint besonders auffällig, da der Beschwerdeführer seit fast zehn Jahren in Österreich die Gelegenheit hat, seinem Glauben nachzugehen und damit in Bezug auf sein religiöses Leben jedenfalls nicht mehr – wie er vermeint – noch "am Beginn" (OZ 24, S. 9) steht. Wenn es dem Beschwerdeführer wirklich ein Anliegen wäre, sein Leben im christlichen Glauben zu gestalten und er die Bibel als Fundament seines Glaubens ansehen würde, hätte er sich nach Ansicht des erkennenden Gerichtes wohl schon längst eine Bibelausgabe in einer ihm verständlichen Sprache besorgt oder seine Bemühungen daran gesetzt, soweit Deutsch zu lernen, um die Bibel verstehen zu können und würde sich nicht – nach einer solchen Aufenthaltsdauer – in Fragen seines Glaubens weiterhin auf die mangelnde Verständlichkeit der maßgeblichen Erkenntnisquelle seines Glaubens aufgrund von Sprachproblemen berufen.

 

So wirkt es auch als beinahe absurd, wenn der Beschwerdeführer angibt, dass die Mission ein wichtiger Teil seines christlichen Lebens sei (OZ 24, AS 11). Angesichts der völlig fehlenden persönlichen Bezüge des Beschwerdeführers zum Christentum und nicht zuletzt des nur in allzu vagen Ansätzen vorhandenen Wissens über seine Religion erscheint es geradezu als ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich missioniere. Wenn er dazu angibt, mit seinen Freunden über seinen Glauben zu sprechen und diesen zu sagen, dass Jesus der lebendige Gott, der Retter und Erlöser sei, so wirkt dies auf das erkennende Gericht wie einstudiert und entsteht nicht der Eindruck, dass es dem Beschwerdeführer wirklich ein Anliegen wäre, anderen den christlichen Glauben näherzubringen, zumal er selbst angegeben hat, von seiner Konfession nicht viel zu wissen (OZ 24, AS 9), und es daher nicht erhellt, wie er es unternehmen sollte, andere von der Botschaft des Christentums zu überzeugen. Zudem ist festzuhalten, dass das – behauptete – Sprechen über das Christentum mit Freunden noch nicht als Missionierungstätigkeit angesehen werden kann.

 

Dass sich das behauptete Interesse des Beschwerdeführers zum christlichen Glauben nicht als ernst- und dauerhaft erwies, zeigt bereits der Umstand, dass er seinen Glauben seit seinem Umzug von Kärnten nach Wien im Oktober 2019 offenbar nicht mehr praktiziert. So gab er in der Verhandlung im Februar 2020 auf die Frage, wie oft er eine Kirche besuche an: "Ich bin ehrlich zu Ihnen, in XXXX habe ich mit den Kindern oft die Kirche besucht. Seit ich in Wien wohne war ich nie in einer Kirche." und begründete dies auf Nachfrage damit, dass ihm seine Freundin und deren Kinder sehr wichtig seien, sie hätten ihn gebraucht, weshalb er wirklich keine Zeit gehabt hätte (OZ 24, S. 8). Wenngleich auch das erkennende Gericht davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer seine Freundin – etwa bei der Kinderbetreuung – unterstützt, so erschließt sich ihm dennoch nicht, weshalb es dem Beschwerdeführer in fast einem halben Jahr nicht möglich gewesen sein sollte, auch nur ein einziges Mal in Wien eine Kirche zu besuchen, wo er doch selbst angab, in Kärnten mit den Kindern oft die Kirche besucht zu haben. Der Beteuerung des Beschwerdeführers, er werde bald eine Kirche finden (OZ 24, S. 9), kann insofern kein Glaube geschenkt werden. Wenn der Beschwerdeführer angibt, noch in Kontakt mit den Kirchenmitgliedern in Kärnten zu stehen und dort einen guten Freund namens " XXXX " zu habe, aber nicht einmal imstande war zu sagen, ob es sich dabei um einen Vor- oder einen Nachnamen handle und weiter angibt, dass er "Belangloses" mit ihm bespreche (OZ 24, S. 8f), so deutet das nicht darauf hin, dass noch irgendwelche Bindungen zu seiner ehemaligen Gemeinde in Kärnten bestehen oder der Beschwerdeführer den christlichen Glauben in sonst einer Weise ausübt, sondern kommt das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass die behauptete Konversion rein aus asyltaktischen Gründen und zur abermaligen Legalisierung des Aufenthaltes vorgebracht wurde.

 

Zur Situation des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr in den Iran ist abschließend festzuhalten, dass schon der fehlenden persönlichen Identifikation des Beschwerdeführers mit dem Christentum und der auch in Österreich nunmehr nicht mehr feststellbaren Ausübung des christlichen Glaubens geschuldet nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran dort dem Christentum zuwenden würde oder dieses dort ausleben werde. Einer im Iran bestehenden Gefahr der Verfolgung des Beschwerdeführers steht auch entgegen, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, dass die Behörden im Iran von seinem – ohnehin nicht feststellbaren – christlichen Glauben nicht Bescheid wüssten (AS 57) und er auch wegen seiner – ebenso wenig feststellbaren – Gespräche über das Christentum mit den Behörden keine Probleme gehabt hätte (AS 56).

 

Nach alldem kommt das erkennende Gericht zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer im Iran nicht tatsächlich mit dem christlichen Glauben in Kontakt gekommen ist und diesen in Österreich aus innerer Überzeugung leben oder im Falle seiner Rückkehr im Iran ausleben würde und er dort einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Das erkennende Gericht geht vielmehr davon aus, dass der Beschwerdeführer die behauptete Hinwendung zum christlichen Glauben allein aus asyltaktischen Gründen vorgebracht hat, um die Effektuierung der vom BFA unmittelbar vor Stellung des gegenständlichen Folgeantrages neuerlich angestrebten Ausweisung des Beschwerdeführers in den Iran abzuwenden.

 

2.3 Zu den Länderberichten:

 

Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen – sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges – handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten – von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen – diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisationszweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten – immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse – der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer dem Organisationszweck entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme, sowie uU mit darin befindlichen Schlussfolgerungen und Wertungen – allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werden – aufzuzeigen (vgl. Erk. des AsylGH vom 1.8.2012, GZ. E10 414843-1/2010).

 

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vgl. etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, GZ 2000/01/0348).

 

Die Beschwerde trat den von der Behörde herangezogenen Länderberichten nicht entgegen, sondern wies lediglich darauf hin, dass es sich im Fall des Beschwerdeführers um keine Scheinkonversion handle und Homosexualität im Iran mit dem Tode bestraft werde (AS 201). Dass die Länderberichte falsch oder unvollständig seien, wurde damit nicht aufgezeigt. Dem Beschwerdeführer wurden in der mündlichen Verhandlung Länderberichte überreicht und wurde ihm Gelegenheit gegeben, dazu eine Stellungnahme abzugeben (OZ 15, S. 14); eine solche wurde nicht erstattet. Auch der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gab in der mündlichen Verhandlung keine Stellungnahme zu den mit der Ladung übermittelten Länderberichten ab (OZ 24, S. 14).

 

Es wird in diesem Kontext nicht missachtet, dass im Bereich der Menschenrechte im Iran erhebliche Missstände vorliegen, außer Acht darf jedoch nicht gelassen werden, dass es ebenso Anzeichen für eine verstärkte öffentliche Debatte in Bezug auf Menschenrechte, im Besonderen zur Todesstrafe, Filtern des Internets und Frauenthemen gab. Nach Würdigung und Bewertung des Berichtslage im Wege einer Gesamtschau der maßgeblichen Kriterien muss jedoch davon ausgegangen werden, dass Menschen, die im Iran leben, allein aufgrund ihres Aufenthaltes, also ohne hinzukommende persönliche Gefährdungsmerkmale, im Iran keiner hieran anknüpfenden gruppengerichteten Verfolgung ausgesetzt sind. So kann den Länderberichten eine Gruppenverfolgung der kurdischen Volksgruppe im Iran nicht entnommen werden.

 

Anzumerken ist aber in diesem Kontext zweifelslos, dass aus der Berichtslage ableitbar ist, dass es im Iran nur eine in eingeschränktem Maße bestehende Religions- und Glaubensfreiheit gibt. So ist bspw. Apostasie (d.h. Abtrünnigkeit vom Islam) im Iran verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht. Stark eingeschränkt sind das Recht, eine Religion zu wählen oder zu wechseln, sowie das Recht, für einen Glauben oder eine Religion frei zu werben. Ehemals muslimischen Konvertiten droht Verfolgung und Bestrafung. In Einzelfällen werden Gerichtsverfahren eingeleitet, Verurteilungen erfolgen allerdings oft nicht wegen Apostasie, sondern wegen Sicherheitsdelikten. Es gibt allerdings auch Konvertiten, die unbehelligt eine der anerkannten Religionen ausüben. Die Regierung sieht Konversion vom Islam als Apostasie an. Dies kann mit der Todesstrafe bestraft werden.

 

Vollständigkeitshalber wird darauf hingewiesen, dass die dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat Iran zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben (können), jedoch als so umfassend und aktuell qualifiziert werden, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann. Es ist – bei einem Land wie den Iran mit einer sehr hohen Berichtsdichte, in dem praktisch ständig neue Erkenntnisquellen entstehen – de facto unmöglich, sämtliches existierendes Berichtsmaterial zu berücksichtigen, weshalb die belangte Behörde bzw. das erkennende Gericht ihrer Obliegenheit zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Iran nachkommt, wenn sie bzw. es sich zur Entscheidungsfindung eines repräsentativen Querschnitts des bestehenden Quellenmaterials bedient.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

3.1 Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG:

 

Das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 lautet auszugsweise:

 

"Status des Asylberechtigten

 

§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

 

(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

 

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

 

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

 

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

 

(4) Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.

 

(4a) Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.

 

(4b) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.

 

(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

 

…"

 

Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfSlg 19.086/2010; VfGH vom 12.6.2010, U 613/10).

 

Unter "Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. das Erk. des VwGH vom 23.2.2016, Zl. Ra 2015/20/0113, mwN). Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 28.5.2009, Zl. 2008/19/1031, mwN). Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (vgl. das Erk. des VwGH vom 15.3.2016, Zl. Ra 2015/01/0069).

 

Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend (VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212).

 

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

 

Zum behaupteten Fluchtgrund der sexuellen Orientierung:

 

Der EuGH hat vor dem Hintergrund der Statusrichtlinie (nunmehr: Richtlinie 2011/95/EU ) in den verbundenen Rechtssachen C-199/12 bis C-201/12 im Urteil vom 7. November 2013 zur Verfolgung wegen der sexuellen Orientierung folgende Vorgaben gemacht: Art. 10 Abs. 1 lit. d der Statusrichtlinie ist dahin auszulegen, dass das Bestehen strafrechtlicher Bestimmungen, die spezifisch Homosexuelle betreffen, die Feststellung erlaubt, dass diese Personen als eine bestimmte soziale Gruppe anzusehen sind. Der bloße Umstand, dass homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, stellt noch keine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 iVm Art. 9 Abs. 2 lit. c der Statusrichtlinie dar. Dagegen ist eine Freiheitsstrafe, mit der homosexuelle Handlungen bedroht sind und die im Herkunftsland, das eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird, als unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung zu betrachten und stellt somit eine Verfolgungshandlung dar. Die nationalen Behörden haben, wenn ein Asylbewerber geltend macht, dass in seinem Herkunftsland Rechtsvorschriften bestünden, die homosexuelle Handlungen unter Strafe stellten, im Rahmen ihrer Prüfung der Ereignisse und Umstände nach Art. 4 der Statusrichtlinie alle das Herkunftsland betreffenden relevanten Tatsachen einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieses Landes und der Weise, in der sie angewandt werden, zu prüfen, wie dies in Art. 4 Abs. 3 lit. a der Statusrichtlinie vorgesehen ist. Von einem Asylwerber kann nicht erwartet werden, dass er seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält, um eine Verfolgung zu vermeiden (vgl. das Erk. des VwGH vom 20.9.2018, Ra 2018/20/0043).

 

In seiner Einvernahme vor der belangten Behörde verneinte der Beschwerdeführer ebenso wie in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht, dass er homosexuell sei, weshalb schon deshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass ihm im Iran aufgrund seiner sexuellen Orientierung oder der Ausübung von im Iran strafbaren homosexuellen Handlungen asylrelevante Verfolgung drohen würde. Dass der Beschwerdeführer wegen der von ihm angegebenen – mehr als zehn Jahre zurückliegenden – gleichgeschlechtlichen Sexualkontakte bei einer Rückkehr in den Iran Verfolgung ausgesetzt wäre, ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, zumal er selbst angegeben hat, dass es im Iran deswegen keine Konsequenzen gegeben hätte und sind auch weiterhin keine Umstände erkennbar, die dafür sprechen würden, dass sich die Kenntnis der iranischen Behörden über diesen Sachverhalt geändert hätte und der iranische Staat nun Verfolgungshandlungen gegen den Beschwerdeführer setzen würde. Ein asylrelevantes Verfolgungsrisiko ist damit auch in diesem Zusammenhang nicht als gegeben zu erachten.

 

 

Zum behaupteten Fluchtgrund der Konversion vom Islam zum Christentum:

 

Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist (vgl. unter vielen VwGH vom 23.1.2019, Zl. Ra 2018/19/0453).

 

Mit der Frage der asylrechtlichen Relevanz einer Konversion zum Christentum in Bezug auf den Iran hat sich der Verwaltungsgerichtshof wiederholt befasst (vgl. etwa das Erk vom 24. Oktober 2001, Zl. 99/20/0550; das Erk vom 17. September 2008, Zl. 2008/23/0675, je mwN). Entscheidend ist demnach, ob der Fremde bei weiterer Ausführung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden. Ob die Konversion bereits – durch die Taufe – erfolgte oder bloß beabsichtigt ist, ist nicht entscheidend (vgl. das Erkenntnis vom 30. Juni 2005, Zl. 2003/20/0544; das Erk. des VwGH vom 23.6.2015, Zl. Ra 2014/01/0120 zum Herkunftsstaat Marokko). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist in Bezug auf die asylrechtliche Relevanz einer Konversion zum Christentum nicht entscheidend, ob der Religionswechsel bereits – durch die Taufe – erfolgte oder bloß beabsichtigt ist. Wesentlich ist vielmehr, ob der Fremde bei weiterer Ausübung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden (vgl. unter vielen VwGH vom 23.1.2019, Zl. Ra 2018/19/0453).

 

Es kommt nach der Rechtsprechung des EuGH darauf an, ob der Asylbewerber aufgrund der Ausübung der Religionsfreiheit in seinem Herkunftsland u.a. tatsächlich Gefahr läuft, verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden (vgl. das Urteil des EuGH vom 5.9.2012, C-71/11 bzw. C-99/11).

 

Art. 10 Abs. 1. lit b der Statusrichtlinie definiert Religion insbesondere als theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Geschützt ist die Entscheidung aus innerer Überzeugung religiös zu leben, wie auch die Entscheidung, aufgrund religiösen Desinteresses jegliche religiöse Betätigung zu unterlassen. Der einzelne darf sich zu seiner religiösen Grundeinstellung nach außen bekennen und an religiösen Riten im öffentlichen Bereich teilnehmen (OVG Sachsen, 03.04.2008, B 36/06 in Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 3, K40). Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist (vgl. unter vielen VwGH vom 23.1.2019, Zl. Ra 2018/19/0453).

 

Wie oben beweiswürdigend dargelegt, konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen, dass er aufgrund des von der Rechtsprechung geforderten inneren Entschlusses tatsächlich zum christlichen Glauben konvertiert ist. Ebenso konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen, dass er im Iran einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt wäre.

 

Aufgrund der durchgeführten Beweiswürdigung steht für das erkennende Gericht fest, dass es sich im Fall des Beschwerdeführers um eine Scheinkonversion handelt und sich der Beschwerdeführer nicht innerlich dem christlichen Glauben zugewandt hat. Den in das Verfahren aufgenommenen Länderfeststellungen zufolge sehen sich vor allem missionierende Christen und christliche Konvertiten aufgrund der Ausübung ihres Glaubens willkürlichen Festnahmen und Verhaftungen ausgesetzt. Dass der Beschwerdeführer, welcher nur zum Schein konvertierte, im Iran den christlichen Glauben ausübt, ist naturgemäß auszuschließen und kann auch umso weniger davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer ein Anliegen ist, missionierend tätig zu sein, zumal er dies auch in Österreich nicht macht und hielt das erkennende Gericht bereits fest, dass das bloße – behauptete – Sprechen über das Christentum mit Freunden noch keine Missionierungstätigkeit darstellt. Auch ist den Länderfeststellungen zu entnehmen, dass Geistliche, welche im Iran in der Vergangenheit verfolgt oder ermordet wurden, im Ausland zum Christentum konvertiert waren. Beim Beschwerdeführer handelt es sich jedoch um keinen Geistlichen, sondern eben um jemanden, der nur zum Schein konvertiert ist, sodass daraus keine asylrelevante Verfolgung ableitbar ist.

 

Aus den Länderfeststellungen ist letztlich zu schließen, dass nur iranische Staatsangehörige, die sich als Folge ihrer missionarischen Betätigung für das Regime deutlich von der breiten Masse abheben (Kirchenführer, in der Öffentlichkeit besonders aktive Personen), Gefahr laufen, dass sich die iranischen Sicherheitsbehörden und die Justiz mit ihnen befassen.

 

Im Hinblick darauf, dass der iranische Staat nicht jegliche Tätigkeit seiner Staatsbürger verfolgen kann, muss sich sein Interesse auf Personen beschränken, die aufgrund ihrer exponierten Stellung, ihres Einflusses auf andere iranische Staatsbürger und eines herausragenden Engagements eine potentielle Gefahr für den ausschließlichen Machtanspruch des Regimes im Iran darstellen könnten.

 

Das Verhalten des Beschwerdeführers (der in Österreich nicht einmal mehr eine Kirche besucht) erweist sich aber nicht als derart markant, dass es geeignet erscheint, einen erhöhten Ermittlungsaufwand bei den iranischen Behörden auszulösen. Ein asylrelevantes Verfolgungsrisiko ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts daher nicht gegeben bzw. ist auch nicht erkennbar, dass die iranischen Behörden von der Scheinkonversion des Beschwerdeführers Kenntnis erlangt hätten.

 

Soweit der Beschwerdeführer eine generelle Benachteiligung von Kurden im Iran geltend macht, wird auf Folgendes verwiesen:

 

Die Gefahr der Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. das Erk. des VwGH vom 8.9.2016, Zl. Ra 2016/20/0036, mwN).

 

Den Länderberichten ist zu entnehmen, dass im Iran lebende Kurden staatlicher Diskriminierung ausgesetzt sind und ihre kulturellen und politischen Aktivitäten staatlicherseits eingeschränkt werden. Das bedeutet aber noch nicht, dass im Iran Kurden nur aufgrund des Umstandes, dass es sich dabei um Angehörige dieser Volksgruppe handelt, asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sind. Eine generelle, staatlich sanktionierte Verfolgung von Kurden ist nicht feststellbar. Dies zeigt sich etwa schon daran, dass Kurden in zunehmenden Maße in hohe Ämter berufen werden und z.B. der iranische Staatsrundfunk teilweise auch kurdischsprachige Sendungen sendet. Von einer Gruppenverfolgung der Kurden im Iran kann damit nicht ausgegangen werden. Dass der Beschwerdeführer selbst aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit im Iran einer Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre, wurde bereits im Verfahren vor dem Asylgerichtshof als unglaubhaft erachtet (vgl. das rk. Erk. vom 14.10.2013, Zl. E4 416581-1/2010/16E) und ist auch aus den aktuellen Länderberichten nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Substantiiertes Vorbringen zur behaupteten Gruppenverfolgung wurde darüber hinaus nicht erstattet, sondern brachte der Beschwerdeführer lediglich vor, dass die Kurden schlecht behandelt werden würden, aber das sei in allen Ländern, wo Kurden leben, so (OZ 15, S 8).

 

Da insgesamt eine aktuelle asylrelevante Verfolgung im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine solche im gegebenen Fall nicht vorliegt. Eine Schutzgewährung durch die Republik Österreich kommt daher nicht in Betracht.

 

3.2. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran gemäß § 8 AsylG:

 

§ 8 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 145/2017 lautet:

 

"Status des subsidiär Schutzberechtigten

 

§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

 

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

 

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

 

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

 

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

 

3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

 

(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

(5) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.

 

(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.

 

(7) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten erlischt, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird."

 

Die Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958, idF BGBl. III Nr. 47/2010 lautet auszugsweise:

 

"Artikel 2 - Recht auf Leben

 

(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

 

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

 

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

 

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken.

 

Artikel 3 - Verbot der Folter

 

Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

 

Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 15.5.2012, Zl. 2012/18/0038 zur insofern vergleichbaren Rechtslage zum Refoulementverbot des § 50 FPG idF BGBl. I Nr. 4/2008). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (vgl. das Erk. des VwGH vom 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

 

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (vgl. das Erk. des VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl das Erk. des VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122).

 

Bei der Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz im Rahmen einer gebotenen Einzelfallprüfung sind konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zur Frage zu treffen, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein "real risk" einer gegen Art. 3 MRK verstoßenden Behandlung droht. Die dabei anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen. Zu berücksichtigen ist auch, ob solche exzeptionellen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (vgl. den B des VwGH vom 19.11.2015, Ra 2015/20/0174, mwN). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art 3 EMRK zu gelangen (VwGH 30.05.2001, 97/21/0560).

 

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. das Erk. des VwGH vom 17.9.2008, Zl. 2008/23/0588, mwN).

 

Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde – obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. den B des VwGH vom 18.3.2016, Zl. Ra 2015/01/0255, mwN). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nicht, um als unzulässig zu erscheinen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass gerade der Betroffene einer solche Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. das Erk. des VwGH vom 1.7.1999, Zl. 97/21/0804, mwN zum Refoulementverbot).

 

Ausgehend von § 6 Abs. 2 AsylG ist im Falle eines Ausschlusses der Zuerkennung von internationalem Schutz gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 AsylG eine Prüfung gemäß § 8 AsylG durchzuführen.

 

Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, konnte der Beschwerdeführer in keiner Weise glaubhaft darlegen, dass er zum Christentum konvertiert wäre und verneinte er auch, homosexuell zu sein. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt, den beweiswürdigenden Überlegungen und der soeben angeführten höchstgerichtlichen Judikatur besteht kein Hinweis darauf, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Iran eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers als problematisch darstellt, so kann nicht festgestellt werden und ergeben auch die Länderfeststellungen nichts Gegenteiliges, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen herrschen würde und praktisch jeder, der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.

 

Es ist nicht erkennbar, dass die Existenzsicherung des Beschwerdeführers im Iran nicht möglich wäre. Wie bereits festgestellt, ist der Beschwerdeführer ein erwachsener und arbeitsfähiger Mann, der im Iran sieben Jahre lang die Schule besucht hat und dort bereits über Arbeitserfahrung als Händler sowie als Geschäftsinhaber verfügt. Einerseits stammt der Beschwerdeführer aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört er keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftig darstellt. Dass die wirtschaftliche Lage im Iran womöglich schlechter als in Österreich ist, tangiert den Schutzbereich von Art. 3 EMRK noch nicht. Der Beschwerdeführer verfügt im Übrigen über familiäre Anknüpfungspunkte im Iran, mit denen er auch in Kontakt steht, sodass zu erwarten ist, dass das familiäre Netz über erste finanzielle Anlaufschwierigkeiten hinweghilft bzw. steht es dem Beschwerdeführer auch frei, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.

 

Dass der Beschwerdeführer an einer Krankheit leiden würde, die die Zuerkennung von subsidiärem Schutz indiziert, wurde weder behauptet noch ergeben sich dafür Anzeichen.

 

Hinweise auf allgemeine existenzbedrohende Notlagen im Iran (Seuchen, Naturkatastrophen, Bürgerkriege, etc.) sind nicht erkennbar. Ebenso ließ sich nicht feststellen, dass sich der Iran im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bzw. internationalen Konfliktes befände.

 

Weitere, in der Person des Beschwerdeführers begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden.

 

Das Vorliegen einer den Beschwerdeführer betreffenden realen Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe ist nicht ersichtlich.

 

Dem Beschwerdeführer droht damit keine Gefahr im Sinne des § 8 AsylG, weshalb die Gewährung von subsidiärem Schutz ausscheidet.

 

3.3. Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung:

 

Das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 145/2016 lautet auszugsweise:

 

"Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

 

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

 

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

 

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

 

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

 

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

 

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

 

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

 

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

 

 

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK

 

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

 

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

 

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

 

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

 

 

Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

 

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

 

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

 

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

 

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

 

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

 

Das BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet auszugsweise:

 

"Schutz des Privat- und Familienlebens

 

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

 

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

 

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

 

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

 

4. der Grad der Integration,

 

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

 

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

 

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

 

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

 

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

 

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

 

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte

werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

 

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

 

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

 

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

 

Das Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet auszugsweise:

 

"Abschiebung

 

§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

 

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

 

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

 

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

 

(2) Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt. Der Fremde hat an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken.

 

(2a) Die Verpflichtung zur Mitwirkung gemäß Abs. 2 kann auch mit Bescheid auferlegt werden, § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt sinngemäß. Der Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde, verbunden werden (§ 19 AVG).

 

(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.

 

(4) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.

 

(5) Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.

(6) Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.

 

 

Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige

 

Rückkehrentscheidung

 

§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

 

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

 

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

 

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

 

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

 

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

 

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

 

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

 

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

 

Frist für die freiwillige Ausreise

 

§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

 

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

 

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

 

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

 

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."

 

Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention lautet:

 

"Artikel 8 - Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

 

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

 

Vorweg ist festzuhalten, dass sich im gegenständlichen Verfahren keinerlei Anhaltspunkte ergeben haben, die die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG angezeigt hätten. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass dem Beschwerdeführer von Amts wegen eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" erteilt hätte werden müssen, da die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Z 1 [AsylG] vorgelegen seien, ist dem entgegenzuhalten, dass gegenständlich kein Fall einer Duldung iSd § 46a Abs. 1 FPG vorliegt, da die Rückkehrentscheidung bzw. Abschiebung des Beschwerdeführers nicht unzulässig ist und die Abschiebung auch nicht aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint. So besteht gegen den Beschwerdeführer bereits eine rechtskräftige Ausweisung, welcher er nicht nachgekommen ist. Die bisher vorliegenden Abschiebungshindernisse sind gemäß § 46a Abs. 3 Z 3 FPG vom Beschwerdeführer selbst zu vertreten, der seit Jahren – trotz entsprechender Bemühungen der belangten Behörde –nicht an der Klärung seiner Identität und Erlangung von Ersatzreisedokumenten mitwirkt und stattdessen den gegenständlichen – unberechtigten – Folgeantrag gestellt hat und im anschließenden Verfahren zudem eine gefälschte Geburtsurkunde vorgelegt hat. Es ist auch nicht erkennbar, weshalb im vorliegenden Fall die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich sein soll, und wurde nicht einmal vorgebracht, dass der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt geworden sei.

Zum gegenständlichen Verfahren:

Der Beschwerdeführer verfügt über keine Verwandten in Österreich, lebt aber mit seiner Freundin und deren drei Kindern zusammen in deren Wohnung. Der ständigen Rechtsprechung der österreichischen und internationalen Höchstgerichte ist das geschützte Familienleben nicht nur auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen beschränkt, sondern erfasst auch andere faktische Familienbindungen, bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben (vgl. dazu VwGH vom 29.11.2017, Ra 2017/18/0425 mwN). Das erkennende Gericht konnte sich durch Befragung des Beschwerdeführers und Einvernahme seiner Freundin als Zeugin ein Bild vom Zusammenleben des Beschwerdeführers mit seiner Freundin und deren Kindern machen und kommt unter Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung im Ergebnis zu dem Schluss, dass ein Familienleben besteht. Die Rückkehrentscheidung stellt somit einen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar. Das bestehende Familienleben erweist sich aber schon insoweit als massiv abgeschwächt, als es zu einem Zeitpunkt entstanden ist, zu dem gegen den Beschwerdeführer bereits eine rechtskräftige Ausweisung in den Iran bestand und er damit verpflichtet war, aus dem Bundesgebiet auszureisen. Der Beschwerdeführer und seine Freundin mussten sich daher des unsicheren Aufenthaltes des Beschwerdeführers bewusst gewesen sein, der überhaupt nur noch durch die Stellung des gegenständlichen – unberechtigten – Folgeantrages vorübergehend legalisiert war. Der Beschwerdeführer und seine Freundin lernten sich im Jahr 2015 kennen und stehen seit 2017 in einer Beziehung. Dies wird jedoch dadurch relativiert, dass ein dauerhaftes gemeinsames Zusammenleben erst seit Oktober 2019 – somit seit etwa einem halben Jahr – besteht und der Kontakt davor durch Besuche stattgefunden hat. Bei der Freundin des Beschwerdeführers handelt es sich um eine in Österreich asylberechtigte syrische Staatsangehörige, die der Volksgruppe der Kurden zugehört. Sie leidet unter Epilepsie und Migräne. Der Beschwerdeführer unterstützt sie und hilft ihr ihr im Alltag sowie bei der Kinderbetreuung. Er bringt ihre Kinder zur Schule und begleitet die Beschwerdeführerin, etwa bei Amtswegen und im Krankenhaus. Bevor der Beschwerdeführer nach Wien gezogen ist, wurde seine Freundin von einem guten Freund der Familie bei der Kinderbetreuung unterstützt. Laut einer Niederschrift vor dem Magistrat der Stadt Wien, Wiener Kinder- und Jugendhilfe, vom 9.12.2019 solle dem Beschwerdeführer für den Fall der Verhinderung seiner Freundin (etwa aufgrund eines stationären Krankenhausaufenthaltes) die Verantwortung in allen Erziehungsfragen betreffend deren Kinder übertragen werden.

 

Im Sinne des § 9 Abs. 2 BFA-VG ergibt sich anhand des dort aufgestellten Kriterienkatalogs folgendes Bild über den Beschwerdeführer:

 

* Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war:

 

Der Beschwerdeführer reiste spätestens im Mai 2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 19.5.2010 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.10.2013, Zl. E4 416581-1/2010/16E, rechtskräftig abgewiesen wurde und besteht seither gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Ausweisung in den Iran. Der Beschwerdeführer reiste trotz aufrechter Ausreiseverpflichtung nicht aus dem Bundesgebiet aus. Den Aufforderungen der belangten Behörde, an der Erlangung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken, kam er nicht nach. Der Beschwerdeführer konnte seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nur durch die Stellung des gegenständlichen, unbegründeten Folgeantrages vom 10.4.2015 vorübergehend wieder legalisieren. Hätte er diesen Folgeantrag nicht gestellt, wäre davon auszugehen, dass sein rechtswidriger Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen beendet worden wäre und er sich nicht mehr in Österreich aufhalten würde. Der Beschwerdeführer war somit ca eineinhalb Jahre illegal im Bundesgebiet aufhältig.

 

* Das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Privatlebens):

 

Es besteht ein abgeschwächtes Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Freundin und deren drei Kindern, was sich bereits daraus ergibt, dass es erst nach rechtskräftiger Ausweisung des Beschwerdeführers in den Iran und damit im unsicheren Aufenthalt des Beschwerdeführers begründet wurde. Der Beschwerdeführer unterstützt seine Freundin und hilft ihr im Alltag sowie bei der Kinderbetreuung und ein gemeinsamer Haushalt auch erst seit Oktober 2019 besteht.

 

Im Wintersemester 2012/13 besuchte der Beschwerdeführer einen "Deutschkurs für Fortgeschrittene auf dem Niveau A2" des Vereins "Willkommen Nachbarn". Im Jahr 2019 war der Beschwerdeführer für einen Kurs "Deutsch B1" der Wiener Volkshochschulen angemeldet, für den er jedoch keinen Teilnahmenachweis vorlegte. Deutschzertifikate legte der Beschwerdeführer nicht vor. Es ist eine einfache Konversation mit dem Beschwerdeführer auf Deutsch möglich. Im Jahr 2013 nah der Beschwerdeführer am ersten von drei Semestern des Vorbereitungslehrganges zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses der Kärntner Volkshochschulen teil. Einen erfolgreichen Abschluss dieses Lehrganges wies der Beschwerdeführer nicht nach. Der Beschwerdeführer war ab Oktober 2015 Mitglied der Tennissektion des XXXX Arbeitersportvereines und übernahm dort zumindest bis November 2017 regelmäßig unentgeltlich Aufgaben bei der Platzpflege. Dass sich der Beschwerdeführer nach wie vor freiwillig engagieren würde, konnte nicht festgestellt werden. Engere soziale bzw. freundschaftliche Beziehungen zu Österreichern sind nicht erkennbar und wurden solche auch nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Er ist unbescholten.

 

* Die Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens:

 

Der Beschwerdeführer begründete sein Privatleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt nur durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert war. Sein Familienleben entstand erst, als gegen den Beschwerdeführer bereits eine rechtskräftige Ausweisung vorlag und musste er seinen Verbleib in Österreich daher als ungewiss und nicht dauerhaft ansehen. Dem Beschwerdeführer musste auch bewusst gewesen sein, dass ihm durch Stellung des gegenständlichen Folgeantrages nur ein vorläufiger Aufenthalt für die Dauer des Asylverfahrens zukommen und sein weiterer Aufenthalt daher unsicher sein würde.

 

Die Schutzwürdigkeit seiner Beziehung zu seiner Freundin ist massiv dadurch geschwächt, dass er diese erst nach rechtskräftiger Abweisung seines ersten Asylantrags und Vorliegen einer gegen ihn erlassenen, rechtskräftigen Ausweisung einging, er also in keinem Fall davon ausgehen konnte, sich weiterhin im Bundesgebiet aufhalten zu dürfen und sein Aufenthalt in Österreich auch nach Stellung des gegenständlichen Folgeantrages nur ungewiss war. Es spricht für das erkennende Gericht nichts dagegen, dass der Beschwerdeführer sein Familienleben mit seiner Freundin und deren Kindern außerhalb des Bundesgebietes fortführen könnte. So gab die Freundin des Beschwerdeführers als Zeugin befragt an, dass sie dazu bereit wären, woanders gemeinsam hinzuziehen (OZ 30, S. 3). Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes bestehen auch keine Gründe dagegen, das gemeinsame Familienleben im Iran fortzusetzen. Dem Beschwerdeführer droht dort keine Verfolgung und stellt sich die Situation der Kurden im Iran nicht als derart problematisch dar, dass dort ein gemeinsames Familienleben nicht möglich wäre. Dafür, dass der Beschwerdeführer und seine Freundin im Iran getötet würden, wie seine Freundin vermeint (OZ 30, S. 3), bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Hinweise auf eine Art. 3 EMRK widersprechende Lage im Iran bestehen nicht. Die Familie des Beschwerdeführers verfügt im Iran über eine Lebensgrundlage und ist davon auszugehen, dass die materiellen Bedürfnisse des Beschwerdeführers, seiner Freundin und deren Kindern dort befriedigt werden können. Darüber hinaus besteht im Iran – wie festgestellt – eine ausreichende medizinische Versorgung.

 

Dem Beschwerdeführer stünde es aber auch frei, seine sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich nach seiner Ausreise weiterhin aufrecht zu halten, z.B. über briefliche, telefonische oder elektronische Kontakte oder auch über gegenseitige Besuche. Zur Situation der Freundin des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist festzuhalten, dass aus Sicht des erkennenden Gerichtes keine gewichtigen Gründe dafür bestehen, dass sie ihr Leben in Österreich ohne den Beschwerdeführer nicht aufrechterhalten könnte. So ist aufgrund des in Österreich bestehenden Systems der sozialen Sicherheit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin und ihren Kindern hinreichende Unterstützung und Betreuung zuteilwerden würden. Es liegt nicht ein derart ausgeprägtes Abhängigkeitsverhältnis zum Beschwerdeführer vor, dass eine Unterstützung etwa nur durch den Beschwerdeführer selbst erfolgen könnte. So wurde seine Freundin schon vor seinem Umzug nach Wien durch einen Freund der Familie unterstützt und besteht offensichtlich auch eine Betreuung durch Sozialarbeiter und Sozialpädagogen der Stadt Wien. Eine finanzielle Abhängigkeit vom Beschwerdeführer kann ebenso wenig erblickt werden, vielmehr gab der Beschwerdeführer an, selbst durch seine Freundin unterstützt zu werden (OZ 24, S. 6). Zur Versorgung der Kinder der Freundin sei abschließend noch festgehalten, dass die einvernommene Sozialarbeiterin selbst aussagte, dass die MA 11 für die Kinder zuständig wäre, wenn sich die Freundin des Beschwerdeführers nicht um die Kinder kümmern könnte und auch der Beschwerdeführer verhindert wäre (OZ 31, S 3). Auch hier ist keine Abhängigkeit zu erkennen.

 

* Grad der Integration:

 

Der Beschwerdeführer befindet sich seit fast zehn Jahren in Österreich. Er ist nicht berufstätig. In der Vergangenheit war er freiwillig beim XXXX Arbeiter-Sportverein tätig. Der Beschwerdeführer hat nachweislich einen Deutschkurs besucht; Deutschzertifikate legte er hingegen nicht vor. Es ist eine einfache Konversation mit dem Beschwerdeführer auf Deutsch möglich. Für eine tatsächliche Teilnahme am Sprachkurs "B1" legte der Beschwerdeführer keine Bestätigung vor und wies er auch einen erfolgreichen Abschluss des Vorbereitungslehrganges zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses der Kärntner Volkshochschulen nicht nach. Eine bedeutende Integration in die österreichische Gesellschaft in sozialer, sprachlicher und beruflicher Hinsicht ist im Fall des Beschwerdeführers nicht erkennbar. So beschränken sich seine sozialen Kontakte im Wesentlichen auf seine Freundin und deren Kinder. Dass er noch regelmäßigen Austausch mit den Mitgliedern seiner ehemaligen Kirchengemeinde pflegen würde, konnte nicht festgestellt werden und waren diese Kontakte nach den Schilderungen des Beschwerdeführers ohnehin nur oberflächlicher Natur (OZ 24, S 8). Aktuell bestehende engere soziale bzw. freundschaftliche Beziehungen machte der Beschwerdeführer nicht geltend und sind auch keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen; Unterstützungsschreiben legte er nicht vor. Dass der Beschwerdeführer aktuell (noch) Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation wäre, hat er nicht behauptet. Das erkennende Gericht kann keine derart enge Vernetzung und Einbettung in die österreichische Mehrheitsgesellschaft erkennen, die eine Außerlandesbringung als unverhältnismäßigen Eingriff in sein Privat- und Familienleben erscheinen lassen würden.

 

* Bindungen zum Herkunftsstaat:

 

Der Beschwerdeführer wurde im Iran geboren und verfügt über muttersprachliche Kenntnisse in Farsi. Er verfügt über Familienangehörige im Iran, mit denen er auch in Kontakt steht. Der Beschwerdeführer besuchte im Iran sieben Jahre lang die Schule und war anschließend als Händler und Geschäftsinhaber berufstätig. Es deutet nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich wäre, sich bei seiner Rückkehr in die dortige Gesellschaft zu integrieren.

 

* Strafrechtliche Unbescholtenheit:

 

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

 

* Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts:

 

Der Beschwerdeführer reiste illegal und unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich ein. Er kam seiner Ausreiseverpflichtung trotz bestehender rechtskräftiger Ausweisung in den Iran nicht nach und wirkte an der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes nicht mit.

 

* Die Frage, ob das Privat- bzw. Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst waren:

 

Dem Beschwerdeführer musste nach Ansicht des erkennenden Gerichts bereits bei der Einreise bewusst gewesen sein, dass sein Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorrübergehender ist. Dies gilt umso mehr für den Zeitraum nach der rechtskräftigen Ausweisung in den Iran und nachfolgenden neuerlichen Antragstellung.

 

* Mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer:

 

Ein solches Verschulden ergibt sich aufgrund der Aktenlage nicht.

 

Im Zuge der Interessensabwägung kommt das erkennende Gericht somit zu folgendem Ergebnis:

 

Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren vor dem erkennenden Gericht keine bedeutenden Gründe vor, die für einen Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich im Vergleich zum öffentlichen Interesse auf Einhaltung der österreichischen fremdenrechtlichen und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen und dem wirtschaftlichen Interesse der Republik sprechen würden. Der Beschwerdeführer befindet sich seit fast zehn Jahren in Österreich. Dazu ist festzuhalten, dass ein wesentlicher Teil der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet darauf zurückzuführen ist, dass er der gegen ihn erlassenen rechtskräftigen Ausweisung nicht Folge geleistet hat und auch an der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes nicht mitgewirkt und stattdessen das gegenständliche Folgeverfahren angestrengt hat – in welchem er überdies eine gefälschte Geburtsurkunde vorgelegt hat, weshalb seine Identität nach wie vor nicht festgestellt werden konnte.

 

Zum Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich ist festzuhalten, dass er dieses erst begründet hat, als gegen ihn bereits eine rechtskräftige Ausweisung in den Iran bestand und er seinen Aufenthalt in Österreich nur durch Stellung eines unberechtigten Folgeantrages vorübergehend legalisieren konnte. In seiner neueren Rechtsprechung geht der Europäische Gerichtshof für Menschrechte davon aus, dass die Beziehung zu Lebensgefährten und Kindern aus einer Beziehung, die eingegangen wurde, während sich die Eltern des unsicheren Aufenthaltsstatus eines Elternteils bewusst waren, nicht den Schutz des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK genießt (EGMR, 16.04.2013, Fall Udeh, Appl. 12.020/09, Z 50). In diesen Zusammenhang kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art 8 EMRK bedeuten (vgl. EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10). Auch der Verwaltungsgerichtshof betont in seiner jüngsten Rechtsprechung ausdrücklich, dass es als maßgeblich relativierend anzusehen ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitraum gesetzt werden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH vom 2.9.2019, Ra 2019/01/0088 mit Hinweis auf VwGH vom 28.2.2019, Ro 2019/01/003). Dies gilt auch für die Begründung eines Familienlebens, wie das Eingehen einer Lebensgemeinschaft (vgl. dazu VwGH vom 29.8.2019, Ra 2019/19/0187). Der Beschwerdeführer und seine Freundin mussten sich des – aufgrund der bestehenden Ausweisung – besonders unsicheren Aufenthalts des Beschwerdeführers bewusst gewesen sein, wodurch die Schutzwürdigkeit des bestehenden Familienlebens massiv abgeschwächt wird. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Freundin und deren Kindern zudem erst seit sechs Monaten – und damit einen relativ kurzen Zeitraum – dauerhaft in einem gemeinsamen Haushalt. Auch wenn der Beschwerdeführer seine Freundin im Alltag unterstützt und ihr bei der Kinderbetreuung hilft, kann vom Bestehen eines ausgeprägten Abhängigkeitsverhältnisses nicht gesprochen werden und wird hinsichtlich der Lebenssituation seiner Freundin auf das in Österreich bestehende System der sozialen Sicherheit sowie die oben beschriebenen weiteren Unterstützungsmöglichkeiten verwiesen. Das gemeinsame Familienleben könnte aber, wie bereits erwähnt, auch außerhalb des Bundesgebietes – etwa im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers – fortgeführt werden.

 

Eine nachhaltige Integration des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft ist nicht erkennbar. Angesichts seines fast zehnjährigen Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet erweisen sich die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers nicht als überragend ausgeprägt, sondern ist mit dem Beschwerdeführer auf Deutsch nur eine einfache Konversation möglich. Deutschzertifikate legte er nicht vor und wies der Beschwerdeführer auch eine Teilnahme am Deutschkurs "B1" im Jahr 2019 nicht nach, wobei ohnehin festzuhalten ist, dass auch das Erlernen der deutschen Sprache nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung keine maßgebliche Integration bedeutet. Der Beschwerdeführer geht keiner Erwerbstätigkeit nach und ist auch nicht erkennbar, dass er sich jemals um eine Erwerbstätigkeit bemüht hätte. Merkmale einer beruflichen Integration sind gar nicht vorhanden und ist auch in sozialer Hinsicht eine bedeutende Integration in die österreichische Gesellschaft nicht zu erkennen. Das Gericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit freiwillig beim XXXX Arbeiter-Sportverein tätig war, jedoch gibt es keinerlei Hinweise dafür, dass er sich nach wie vor in einem Verein oder einer sonstigen Organisation engagieren würde. Abgesehen von seiner Freundin und deren Kindern machte der Beschwerdeführer auch sonst keine engeren sozialen Kontakte oder freundschaftliche Beziehungen in Österreich geltend. Dass der Beschwerdeführer nicht straffällig geworden ist, begründet noch keine für ihn ausschlagende Integration in Österreich. Festzuhalten ist, dass jenen (ohnehin kaum erkennbaren) Integrationsschritten, die der Beschwerdeführer während seines unsicheren Aufenthaltes – und dabei insbesondere nach seiner rechtskräftigen Ausweisung – gesetzt hat, nach der Rechtsprechung zudem nur abgeschwächte Bedeutung zukommt. Die Integration des Beschwerdeführers in Österreich erscheint damit insgesamt nicht derart ausgeprägt, dass im Falle der Abschiebung von einem unzulässigen Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann.

 

Der Beschwerdeführer verbrachte den größten Teil seines Lebens im Iran, wo er auch über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Er ist mit den dortigen Gebräuchen und dem dortigen Leben vertraut. Die Aufnahme einer Beschäftigung im Heimatland ist aus diesem Gesichtspunkt gesichert, wobei in diesem Zusammenhang festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer über Schulausbildung verfügt und im Iran bereits gearbeitet hat. Es kann auch nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers im Iran nicht möglich wäre. Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK und unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR erweisen sich die individuellen Interessen des Beschwerdeführers iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen und dem wirtschaftlichen Wohl der Republik Österreich überwiegen. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

 

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Iran unzulässig wäre. Derartiges wurde in der gegenständlichen Beschwerde auch nicht schlüssig geltend gemacht.

 

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

 

3.4. Frist für die freiwillige Ausreise:

 

Da der Beschwerde durch den hg Beschluss vom 30.6.2016, Zl. L522 1416581-3/6Z die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, liegt kein Verfahren mehr gemäß § 55 Abs 1a FPG vor, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festzusetzen war.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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