BBG §43
BBG §45
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:L503.2194730.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die Richterin Mag.a JICHA sowie den fachkundigen Laienrichter RgR PHILIPP über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg, vom 13.03.2018, XXXX , betreffend Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass, und gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg, vom 16.03.2018, OB XXXX , betreffend Einziehung des Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A.)
1. In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg, vom 13.03.2018, OB
XXXX , betreffend Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass, gemäß § 28 Abs 1 und Abs 5 VwGVG ersatzlos behoben.
2. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg, vom 16.03.2018, OB XXXX , betreffend Einziehung des Behindertenpasses, wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch lediglich zu lauten hat: "Ihr Behindertenpass ist einzuziehen und unverzüglich dem Sozialministeriumservice vorzulegen".
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") verfügte seit 4.8.2011 über einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50%.
2. Am 6.9.2017 stellte der BF beim Sozialministeriumservice (im Folgenden kurz: "SMS") einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass.
3. Daraufhin holte das SMS ein Sachverständigengutachten ein und wurde der BF am 1.2.2018 von Dr. I. N.-K., einer Ärztin für Allgemeinmedizin, untersucht.
In dem in weiterer Folge von Dr. Dr. I. N.-K. am 12.2.2018 erstellten medizinischen Sachverständigengutachten wird eingangs wie folgt ausgeführt:
"Anamnese:
1988 und 1994: zweimaliges Schädelhirntrauma mit Trepanation.
2008: Bruch des zweiten Lendenwirbelköpers (Arbeitsunfall)
2012.04 Zungengrundkarzinom re., Zustand nach Zungenteilresektion (2Wochen später), neck-dissektion rechts ein halbes Jahr später), Defektdeckung mittels Unterarmlappen (5.4.2012), Radio- und Chemotherapie mit Cisplatin
2015.03 Subdural Hämatom nach diskreter Blutung (Schläfenregion rechts, und Stirnlinks) nach Sturz,
Immer wieder auftretende depressive Episoden
Derzeitige Beschwerden:
Er habe seit der Operation keinen Geschmack in der rechten Zungenhälfte, wo das Transplantat aus dem Unterarm gemacht wurde. Das Gefühl sei hier auch weg, ebenso wie am rechten Nacken und aufwärts zur rechten Schädelkalotte. Die Schulterbeweglichkeit rechts sei herabgesetzt durch den entfernten Halsmuskel. Schnell hole er sich eine aufgeschürfte Mundschleimhaut durch rauhe Speisen, und habe in der Folge dann Entzündungen die zu Schluckstörungen führen. Damals bei der Diagnose Stellung sei er depressiv wegen dem Tumor gewesen. Er habe 26 kg abgenommen und Alkohol als Nahrungsmittel missbraucht. Nun trinke er nicht mehr und rauche auch nicht mehr. Er habe auch wieder zugenommen, wenn auch das schwierig sei. Die Kontrollen im LKH seien nun in Ordnung.
Was ihn allerdings beeinträchtige seien die Rückenschmerzen durch den Deckplatteneinbruch infolge des Sturzes damals. Er habe oft Verspannungen und wisse oft nicht, wie er sich bewegen solle. Anziehen und versorgen könne er sich weitestgehend selbst. Er habe immer wieder das Gefühl den Alltagsanforderungen nicht gewachsen zu sein und sei froh um seine Lebensgefährtin.
[...]
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
2017.07: KHh Z.: Zungengrundkarzinom re., Z.n Zungenteilresektion, Neck dissektion re, Defektdeckung mittels mikrosvaskulärem Ulnarislappen am 5.4.2012
Adjuvante RTX/CTX mit Cisplatin
2015.03 KH Z.: Subduralhämatom mit diskreter Subarachnoidalblutung rechts parietotemporal sowie frontoparietal links, Fissura parietooccipitalis dext.
ND: Zustand nach zweimaliger Hirnblutung und Schädeltrepanation parietal links. Zustand nach Zungengrund-CA
2008. Gutachten Dr J.: 40% wegen höhergradigen Funktionsstörungen der Hals und Wirbelsäule
2011.06 Gutachten dr F.: Zur Person, Zeit und Ort orientiert, Stimmung etwas gedrückt, langsam, auf seine Beschwerdesymptomatik konzentriert, berichtete Antriebslosigkeit, Freudlosigkeit, Zukunftsängste, Existenzängste, zeitweise Insuffizienzgefühle, hat Angst, die von ihm geforderte Leistung nicht mehr erbringen zu können, Neigung zu Aggressionen, Gedankenduktus kohärent, einfach, fühlt sich schwach, Somatisierungsneigung, keine Gedächtnislücken feststellbar, GdB 30% wegen immer wieder auftretenden depressiven Episoden.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
gut
Größe: 174,00 cm Gewicht: 77,00 kg Blutdruck: 140/90
Klinischer Status - Fachstatus:
Lokalstatus: rechtsseitige Neck-Dissection mit Golfball großer Geschwulst unterhalb des Unterkiefers. Zungenteilresektion, Zähne lückenhaft (in Behandlung). Sprache gut verständlich, ohne Dysarthrie.
Das Entkleiden des Oberkörpers erfolgt selbstständig. Die Wirbelsäule ist gerade. Keine skoliotische Verkrümmung, keine vermehrte Kyphose der Brustwirbelsäule. Die Schultern gleich hochstehend. Keine Druckschmerzen über den Dornfortsätzen der Wirbelkörper. Die paravertebrale Muskulatur im Bereich der Halswirbelsäule und oberen Brustwirbelsäule ist beidseits verhärtet. Die Trapezius-Muskulatur ebenfalls beidseits verhärtet.
BWS: Ott: 30/32 cm, Fingerkuppen-Bodenabstand 10 cm. Im Stehen kein Beckenschiefstand, Lasegue beidseits negativ.
An den oberen Extremitäten keine Einschränkungen der Beweglichkeit angegeben, alle Gelenke frei beweglich, Nackengriff, Schultergriff, Schürzengriff können vorgezeigt werden.
Die Finger sind frei beweglich die Handmuskulatur beidseits nicht verschmächtigt. Faustschluss seitengleich kräftig, Durchblutung und Sensibilität ungestört.
Untere Extremitäten:
Die Beinachsenstellung ist regelrecht. Keine Druckschmerzen über den Hüftgelenken.
Bewegungsumfang der Hüftgelenke beidseits nicht eingeschränkt, kein Stauchungsschmerz. Kniegelenke: an beiden Kniegelenken keine wesentlichen Druckschmerzen. Bewegungsumfang beidseits nicht herabgesetzt. An beiden Kniegelenken kein Gelenkserguss, die Gelenke sind bandstabil.
Sprunggelenke: unauffällig. Die Zehenbeweglichkeit frei. Grob neurologische Untersuchung unauffällig. Durchblutung und Sensibilität ungestört.
Herz-/ Lungen Auskultations- und Perkussionsbefund Unauffällig, Bauch weich, keine Hepato-Splenomegalie.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Das Gangbild ist hinkfrei, das Abrollen erfolgt beidseits harmonisch über den Vorfuß, Zehenstand, Zehengang, Fersenstand, Fersengang können vorgezeigt werden. Einbeinstand ist rechts und links möglich.
Status Psychicus:
Normothym, räumlich und zeitlich orientiert, normales formales und inhaltliches Denkvermögen"
Zusammengefasst wurde als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung wie folgt festgehalten:
Lfd. Nr. | Funktionseinschränkung | Position | GdB |
01 | chronische Wirbelsäulenbeschwerden - Funktionseinschränkungen mittleren Grades unterer Rahmensatz, da mäßige funktionelle Beeinträchtigung | 02.01.02 | 30 vH |
02 | Neurotische Belastungsreaktionen, mit Störungen leichten Grades oberer Rahmensatz, da immer wieder depressive Episoden | 03.05.01 | 30 vH |
03 | Malignome, Entferntes Zungengrundkarzinom rechts mit abgeschlossener adjuvanter Behandlung nach Abschluss der Heilungsbewährung unterer Rahmensatz, da Schluckstörungen nur bei Entzündungen der Mundschleimhaut | 13.01.02 | 20 vH |
| Gesamtgrad der Behinderung | 40 vH |
|
Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, der GdB Nr°1 werde durch Nr°2 wegen ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht. Nr 3 steigere den GdB nicht weiter, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliege.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen würden keinen Grad der Behinderung erreichen: Schädelhirntrauma mit Trepanation, Zustand nach subduralem Hämatom bei diskreter subarachnoidaler Blutung.
Als Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten wurde ausgeführt, im orthopädischen Vorgutachten 2008 würden die Wirbelsäulenbeschwerden im Vordergrund stehen. Bei der aktuellen Untersuchung werde über Verspannungen berichtet, es würden sich Einschränkungen der Beweglichkeit der rechten Schulter-/ Nackenregion durch die Tumoroperation zeigen, allerdings ohne wesentliche funktionelle Defizite, bei allgemein recht guter Beweglichkeit der Wirbelsäule. Im psychiatrischen Vorgutachten 2011 würden immer wieder leichte depressive Episoden mit einem GdB von 30% beurteilt werden, die sich im Wesentlichen nicht verändert hätten.
Begründend für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung wurde ausgeführt, das bekannte Rückenleiden (zusammen mit der durch die erfolgreiche Behandlung des Zungengrund Karzinoms entstehenden leichten Bewegungseinschränkung des rechten Nacken- und Schulterbereiches) erhöhe den 2011 mit 30% bewerteten GdB depressiver Episoden um eine Stufe.
Im Hinblick auf die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde ausgeführt, die erforderliche Gehstrecke könne ohne Hilfsmittel angemessen zurückgelegt werden, ebenso seien das mühelose Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung mit Anhalten in öffentlichen Verkehrsmitteln gegeben.
4. Mit Schreiben zur Wahrung des Parteiengehörs vom 12.2.2018 übermittelte das SMS dem BF das dargestellte Gutachten von Dr. I. N.-K. vom 12.2.2018 und wies darauf hin, dass die Ermittlungen ergeben hätten, dass der Grad der Behinderung 40% betrage, sodass die Voraussetzungen für den Besitz des Behindertenpasses nicht mehr gegeben seien. Der BF könne dazu binnen drei Wochen schriftlich Stellung nehmen.
Eine Stellungnahme des BF ist nicht aktenkundig.
5. Mit Bescheid vom 13.3.2018 (Betreff: Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass) sprach das SMS aus, dass der BF mit einem Grad der Behinderung von 40 vH nicht mehr die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfülle.
Neben der Zitierung der rechtlichen Grundlagen (§§ 41, 43 und 45 BBG) wurde nochmals betont, dass der BF derzeit über einen Behindertenpass aufgrund eines Grades der Behinderung von 50 vH verfüge; am 6.9.2017 habe er die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass beantragt. Laut nunmehr eingeholtem Gutachten liege beim BF lediglich ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH vor, sodass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr vorliegen würden. Das dem Bescheid beiliegende und einen Teil der Begründung bildende Sachverständigengutachten sei als schlüssig erkannt und der Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt worden. Der BF habe im Übrigen, obwohl ihm das Gutachten mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt worden sei, keine Stellungnahme abgegeben.
Beigefügt wurde das Gutachten von Dr. I. N.-K. vom 12.2.2018.
6. Mit weiterem Bescheid vom 16.3.2018 (Betreff: Einziehung des Behindertenpasses) sprach das SMS aus, dass der BF mit einem Grad der Behinderung von 40 vH nicht mehr die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfülle; sein Behindertenpass sie einzuziehen und unverzüglich dem SMS vorzulegen.
Begründend wurde - nach Darstellung von §§ 43 und 45 BBG - im Wesentlichen ausgeführt, die Zugehörigkeit des BF zum Kreis der begünstigten Behinderten ende, weil nur mehr ein Grad der Behinderung von 40 vH vorliege. Sein Behindertenpass sei daher einzuziehen.
7. Mit Schreiben seines Vertreters vom 17.4.2018 erhob der BF fristgerecht Beschwerde, wobei darin eingangs sowohl auf den "Bescheid vom 13.03.2018" als auch auf den Bescheid vom "16.03.2018" hingewiesen wurde.
In seiner Beschwerde führte der BF aus, sein Krankheitszustand habe sich seit der Begutachtung wesentlich verschlechtert. Zum Zeitpunkt der Begutachtung habe er sich in einem depressiven Zustand befunden und versucht, die Abwicklung der Begutachtung über sich ergehen zu lassen; die gestellten Fragen habe er zum Teil nicht nachvollziehen können. Die begutachtende Ärztin sei eine praktische Ärztin, sodass sie nach Ansicht des BF eine orthopädische sowie HNO oder neuropsychiatrische Begutachtung fachlich nicht ausreichend durchführen könne.
Konkret leide der BF an einem chronischen Schmerzsyndrom der Lendenwirbelsäule bei bekanntem Bruch des 2. Lendenwirbels, weshalb es bei kurzen Gehstrecken zu ständigen Schmerzen komme. Er leide zudem an einem Schmerzsyndrom in beiden Schultern, die ein Tragen oder Heben und Anheben unmöglich machen würden. Er leide auch an einem Handtremor rechts, der ihm größte Schwierigkeiten bereite. Weiters leide er an einer Zungengrundkarzinom OP 2012 mit Chemotherapie und habe daraus resultierend nach wie vor massive sprachliche Schwierigkeiten und Probleme beim Schlucken, wodurch das Einnehmen von Mahlzeiten zeitweise fast überhaupt nicht bis schwer möglich sei. Darüber hinaus leide er an Abgeschlagenheit sowie an zeitweiligem Schwächegefühl. Schließlich leide er nach dreimaligem Schädelhirntrauma an Depressionen, die sein Wertgefühl massiv beeinträchtigen würden, wodurch es permanent zu einem Dauerstress komme; Antriebslosigkeit sowie Panikattacken seien an der Tagesordnung.
Abschließend beantragte der BF eine neuerliche Begutachtung durch einen Facharzt für HNO, Orthopädie und Neuro-Psychiatrie und die Eintragung der Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sowie die Einstufung mit einem zumindest 50-prozentigen Grad der Behinderung.
Der Beschwerde beigelegt wurden eine Vollmacht, der Bescheid des SMS vom 16.3.2018 sowie ein Befundbericht vom 26.7.2017 (Onkologische Ambulanz - Nachsorge nach Zungengrundkarzinom rechts und Zungenteilresektion - "aktuell bestehen keine Schmerzen, keine Xerostomie, ansonsten keine spezifischen Beschwerden, insb. keine
B.-Symptomatik. ... Die Nahrungsaufnahme ist ungehindert möglich,
keine Dysphagie oder Aspiration ..."), ein Befundbericht vom 14.11.2017 betreffend Lungenuntersuchung ("Normaler Befund, insbesondere kein Hinweis auf sekundärblastomatöse intrathoracale Veränderungen") und ein Befundbericht vom 19.3.2015 (Subduralhämatom mit diskreter Subarachnoidalblutung rechts parietotemporal sowie frontoparietal links).
8. Am 8.5.2018 legte das SMS den Akt dem BVwG vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist 1958 geboren und in Österreich wohnhaft.
Beim BF bestehen folgende Funktionseinschränkungen und daraus resultierend folgender Gesamtgrad der Behinderung:
Lfd. Nr. | Funktionseinschränkung | Position | GdB |
01 | chronische Wirbelsäulenbeschwerden - Funktionseinschränkungen mittleren Grades unterer Rahmensatz, da mäßige funktionelle Beeinträchtigung | 02.01.02 | 30 vH |
02 | Neurotische Belastungsreaktionen, mit Störungen leichten Grades oberer Rahmensatz, da immer wieder depressive Episoden | 03.05.01 | 30 vH |
03 | Malignome, Entferntes Zungengrundkarzinom rechts mit abgeschlossener adjuvanter Behandlung nach Abschluss der Heilungsbewährung unterer Rahmensatz, da Schluckstörungen nur bei Entzündungen der Mundschleimhaut | 13.01.02 | 20 vH |
| Gesamtgrad der Behinderung | 40 vH |
|
Zum Gesamtgrad der Behinderung wird festgestellt, dass die Nr°1 durch Nr°2 wegen ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht wird; Nr 3 steigert den Gesamtgrad der Behinderung nicht weiter, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Schädelhirntrauma mit Trepanation, Zustand nach subduralem Hämatom bei diskreter subarachnoidaler Blutung.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des SMS.
2.2. Die oben getroffenen Feststellungen zu den beim BF bestehenden Funktionseinschränkungen beruhen auf dem vom SMS eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. I. N.-K., einer Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 12.2.2018.
Dazu ist zunächst zu betonen, dass dieses Sachverständigengutachten ausführlich begründet, schlüssig und nachvollziehbar ist und keine Widersprüche aufweist. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der klinischen Untersuchung am 1.2.2018 erhobenen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vom BF vorgelegten Befunde wurden von der Sachverständigen eingesehen und in die Einschätzung miteinbezogen.
Konkret hat die Sachverständige in ihrem Gutachten vom 12.2.2018 nachvollziehbar die Wirbelsäulenbeschwerden des BF der Position 02.01.02 unterstellt und - entsprechend der im Einzelnen dargestellten Beeinträchtigungen des BF - durchaus angemessen und jedenfalls nicht zu niedrig mit 30% eingeschätzt (Funktionseinschränkung mittleren Grades, bei 30%: Rezidivierende Episoden [mehrmals pro Jahr] über Wochen andauernd, maßgebliche radiologische Veränderungen), andauernder Therapiebedarf).
Diesbezüglich führte die Sachverständige etwa aus: "Was ihn
allerdings beeinträchtige seien die Rückenschmerzen ... er habe oft
Verspannungen und wisse nicht, wie er sich bewegen solle. Anziehen
und versorgen könne er sich weitgehend selbst. ... Die Wirbelsäule
ist gerade. Keine skoliotische Verkrümmung, keine vermehrte Kyphose
der Brustwirbelsäule. Die Schultern gleich hochstehend. Keine
Druckschmerzen über den Dornfortsätzen der Wirbelkörper. Die
paravertebrale Muskulatur im Bereich der Halswirbelsäule und oberen
Brustwirbelsäule ist beidseits verhärtet. Die Trapezius-Muskulatur
ebenfalls beidseits verhärtet. BWS: Ott: 30/32 cm,
Fingerkuppen-Bodenabstand 10 cm. ..."
Zudem hat die Sachverständige die beim BF bestehenden depressiven Episoden nachvollziehbar der Position 03.05.01 unterstellt ebenfalls durchaus angemessen und jedenfalls nicht zu niedrig mit 30% eingeschätzt (30-40%: Störungen leichten Grades - Neben affektiven und somatischen Symptomen auch kognitive Störungen, Erste Zeichen sozialer Desintegration): So verweist die Sachverständige auf beim BF immer wieder auftretende depressive Episoden; der BF selbst führte diesbezüglich der Sachverständigen gegenüber zu seinen Beschwerden aus, er habe immer wieder das Gefühl, den Alltagsanforderungen nicht gewachsen zu sein und sei froh um seine Lebensgefährtin. Konkret bezog die Sachverständige diesbezüglich auch ein Gutachten aus dem Jahr 2011 in ihre Einschätzung mit ein und ging davon aus, dass sich der Zustand des BF diesbezüglich nicht maßgeblich geändert habe (aufgrund der immer wieder auftretenden depressiven Episoden Stimmung etwas gedrückt, langsam, auf seine Beschwerdesymptomatik konzentriert, Antriebslosigkeit, Existenzängste, aber keine Gedächtnislücken feststellbar). Vor dem Hintergrund, dass eine Einschätzung von 30% hier nach der Position 03.05.01 neben affektiven und somatischen Symptomen auch kognitive Störungen und erste Zeichen sozialer Desintegration voraussetzt, erscheint eine Einschätzung in diesem Ausmaß gegenständlich im oberen Bereich angesiedelt, sodass hier jedenfalls kein dem BF zum Nachteil gereichender Fehler ersichtlich ist.
Schließlich hat die Sachverständige den Zustand des BF nach entferntem Zungengrundkarzinom rechts - nach nunmehrigem Abschluss der Heilungsbewährung - in nicht zu beanstandender Weise der Position 13.01.02 unterstellt und mit 20% bewertet (Entfernte Malignome mit abgeschlossener adjuvanter Behandlung nach Abschluss der Heilungsbewährung - 5 Jahre nach Entfernung des Malignoms - 10-20%: bei komplikationslosem Verlauf und bei geringfügiger Funktionseinschränkung). Dazu ist zunächst anzumerken, dass aus den vom BF selbst (auch nochmals in seiner Beschwerde) vorgelegten Befund der onkologischen Ambulanz des LKH Salzburg vom 26.7.2017 hervorgeht, dass die nach diagnostiziertem Zungengrundkarzinom im Jahr 2012 erfolgte Zugenteilresektion (samt neck dissektion rechts im April 2012 und wiederholend im Oktober 2012) sowie die Defektdeckung mittels mikrovaskulärem Ulnarislappen komplikationslos verlief. Darüber hinaus wird im erwähnten Befund ausgeführt "aktuell bestehen keine Schmerzen, keine Xerosotomie, ansonsten keine
spezifischen Beschwerden, insb. keine B-Symptomatik. ... Die
Nahrungsaufnahme ist ungehindert möglich, keine Dysphagie oder Aspiration ...". All dies belegt deutlich, dass die diesbezügliche Einschätzung mit 20% (aufgrund des komplikationslosen Verlaufs und geringfügiger Funktionseinschränkung) zutreffend war. Nicht verkannt wird freilich, dass der BF gegenüber Dr. I. N.-K. bei seiner Untersuchung am 1.2.2018 angegeben hatte, er ziehe sich im Fall der Einnahme von rauen Speisen leicht eine aufgeschürfte Mundschleimhaut zu, welche in der Folge dann zu Entzündungen und Schluckstörungen führen würde. Die Sachverständige hat sich ausdrücklich damit auseinandergesetzt und explizit festgehalten, dass Schluckstörungen nur im Fall von Entzündungen der Mundschleimhaut bestehen würden, hier somit kein Dauerzustand vorliege - sodass der untere Rahmensatz zur Anwendung gelange -, was auch insofern mit den eigenen Angaben des BF im Einklang steht, dass derartige Entzündungen eben leicht durch die Einnahme rauer Speisen hervorgerufen werden könnten. Eine höhere Einschätzung nach Position 13.01.02 (30-40%) hätte zur Voraussetzung gehabt, dass "maßgebliche Funktionseinschränkungen als Dauerzustand festgestellt werden", was im Fall des BF aber nicht gegeben ist.
Letztlich ist auch die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung durch die Gutachterin nicht zu beanstanden: So berücksichtigte die Gutachterin eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen den depressiven Episoden des BF und seinen Wirbelsäulenbeschwerden und gelangte so nachvollziehbar zu einem Grad der Behinderung von 40%.
2.3. Was die Einwände des BF in seiner Beschwerde anbelangt, so ist Folgendes auszuführen:
2.3.1. Zunächst bringt der BF in seiner Beschwerde vor, er habe sich zum Zeitpunkt der Begutachtung in einem depressiven Zustand befunden und versucht, die Abwicklung der Begutachtung über sich ergehen zu lassen und habe "die gestellten Fragen zum Teil nicht nachvollziehen" können. Mit diesem unsubstantiiertem Vorbringen vermag der BF das Gutachten jedoch nicht zu entkräften, wobei der Vollständigkeit halber auch anzumerken ist, dass der BF die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zum Gutachten trotz Gewährung von Parteiengehör seitens des SMS nicht genutzt hatte: So ist zum einen zu betonen, dass der BF der Sachverständigen gegenüber seine Beschwerden - wie im Gutachten wiedergegeben wird - ausführlich und detailliert geschildert hatte und zum anderen, dass sich die Sachverständige der depressiven Episoden des BF sehr wohl bewusst war und diese auch in die Einschätzung mit einbezogen wurden, wobei sie zum Status Psychicus dessen ungeachtet festhielt:
"Normothom, räumlich und zeitlich orientiert, normales und formales inhaltliches Denkvermögen". Davon, dass der BF die Untersuchung bloß über sich ergehen ließ und die Fragen "zum Teil nicht nachvollziehen" konnte, kann jedenfalls in Anbetracht der umfassenden Angaben des BF der Sachverständigen gegenüber nicht gesprochen werden. Abgesehen davon zeigt der BF in seiner Beschwerde auch in keiner Weise auf, inwiefern sein depressiver Zustand konkret zu einer falschen Einschätzung geführt haben sollte.
Nicht tragfähig ist zudem der vom BF in seiner Beschwerde geäußerte Einwand, bei der Gutachterin handle es sich um eine praktische Ärztin, sodass diese den Zustand des BF in orthopädischer, HNO- oder in neuropsychiatrischer Hinsicht nicht ausreichend fachlich bewerten könne: Mit diesem pauschalen - und unzutreffenden - Hinweis vermag der BF das Sachverständigengutachten in keiner Weise zu entkräften.
2.3.2. Weiters bringt der BF in seiner Beschwerde vor, er leide an einem chronischen Schmerzsyndrom der Lendenwirbelsäule bei bekanntem Bruch des 2. Lendenwirbels; die Auswirkungen würden darin bestehen, dass es bereits bei kurzen Gehstrecken zu Schmerzen komme, die ihn zwingen würden, stehen zu bleiben bzw. sich hinzusetzen; darüber hinaus leide er an einem Schmerzsyndrom in beiden Schultern, wodurch Tragen bzw. Heben verunmöglicht würde. Auch damit vermag der BF keine Mangelhaftigkeit des Sachverständigengutachtens aufzuzeigen:
So wurden die vom BF erwähnten Leiden von der Sachverständigen bereits berücksichtigt und wurden die Wirbelsäulenbeschwerden des BF auch als führendes Leiden eingestuft (Position 02.01.02 - Funktionseinschränkungen mittleren Grades - 30 % - rezidivierende Episoden [mehrmals pro Jahr] über Wochen anhaltendend, radiologische Veränderungen, andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika). In diesem Zusammenhang sei auszugsweise auch auf die eingehenden Ausführungen der Sachverständigen verwiesen, die vom BF nicht bestritten wurden: "Die Wirbelsäule ist gerade. Keine skoliotische Verkrümmung, keine vermehrte Kyphose der Brustwirbelsäule. Die Schultern gleich hochstehend. Keine Druckschmerzen über den Dornfortsätzen der Wirbelkörper. Die paravertebrale Muskulatur im Bereich der Halswirbelsäule und oberen Brustwirbelsäule ist beidseits verhärtet.
Die Trapezius-Muskulatur ebenfalls beidseits verhärtet. BWS: Ott:
30/32 cm, Fingerkuppen-Bodenabstand 10 cm. Im Stehen kein Beckenschiefstand, Lasegue beidseits negativ. An den oberen Extremitäten keine Einschränkungen der Beweglichkeit angegeben, alle Gelenke frei beweglich, Nackengriff, Schultergriff, Schürzengriff können vorgezeigt werden."
2.3.3. Weiters merkt der BF in seiner Beschwerde lapidar und ohne weitere Ausführungen an, er leide an einem Handtremor rechts, der ihm allergrößte Schwierigkeiten bereite. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich die Sachverständige in ihrem Gutachten mit den Fingern des BF auseinandergesetzt hatte und wie folgt ausführte: "Die Finger sind frei beweglich, die Handmuskulatur beidseits nicht verschmächtigt. Faustschluss seitengleich kräftig, Durchblutung und Sensibilität ungestört", wobei der BF diesen Ausführungen nicht entgegengetreten ist bzw. trotz seinerzeitiger Gelegenheit auch keine Stellungnahme zum Sachverständigengutachten abgegeben hatte. Insofern ist hier von den konkreten Ausführungen der Sachverständigen auszugehen und vermag der BF das Sachverständigengutachten mit seinem lapidaren Hinweis auf einen Handtremor nicht zu entkräften.
2.3.4. Weiters weist der BF in seiner Beschwerde darauf hin, dass er aufgrund seiner Zungenkarzinom-OP im Jahr 2012 nach wie vor an massiven sprachlichen Schwierigkeiten leide und große Probleme beim Schlucken habe und zeitweise das Einnehmen von Mahlzeiten fast überhaupt nicht bis schwer möglich sei. Zu den Schluckbeschwerden des BF ist anzumerken, dass der BF selbst der Sachverständigen gegenüber angegeben hatte, die Einnahme von rauen Speisen führe leicht zur einer aufgeschürften Mundschleimhaut, was Entzündungen und in weiterer Folge Schluckstörungen verursache. Dies wurde von der Sachverständigen entsprechend berücksichtigt, wobei es sich hier aber um keinen Dauerzustand handelt. Zudem werden die seinerzeitigen Angaben des BF und die Ausführungen Sachverständigen, wonach hier kein Dauerzustand vorliegt, durch den vom BF selbst (in seiner Beschwerde nochmals) vorgelegten Befundbericht der Onkologie des LKH Salzburg vom 26.7.2017 belegt, wird doch darin wie folgt ausgeführt:
"Die Nahrungsaufnahme ist ungehindert möglich, keine Dysphagie oder Aspiration ...".
Wenn der BF in seiner Beschwerde im Übrigen erstmals auf "massive sprachliche Schwierigkeiten" hinweist, so ist zum einen anzumerken, dass die Sachverständige auf Seite 6 ihres Gutachtens ausdrücklich darauf hinweist, dass die Sprache des BF gut verständlich sei und keine Dysarthrie vorliege - wobei der BF, wie bereits dargelegt, trotz Gelegenheit dem SMS gegenüber keine Stellungnahme zum Gutachten abgegeben hat bzw. diesem nicht entgegen getreten ist -, und zum anderen, dass die Sachverständige ausführlich die vom BF im Rahmen der Untersuchung am 1.2.2018 geschilderten Beschwerden wiedergab, was ebenso gegen die vom BF erwähnten "massiven sprachlichen Schwierigkeiten" spricht. Diesbezügliche Befunde wurden vom BF ebenso wenig in Vorlage gebracht, sodass der BF auch mit diesem Vorbringen das Sachverständigengutachten von Dr. I. N.-K. nicht zu entkräften vermag.
2.3.5. Was schließlich die vom BF in seiner Beschwerde ins Treffen geführte Abgeschlagenheit, seine Depression, den "Dauerstress", die Antriebslosigkeit und Panikattacken anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass diese Leiden von der Sachverständigen entsprechend berücksichtigt wurden - die neurotischen Belastungsreaktionen mit Störungen leichten Grades bzw. depressiven Episoden wurden, wie bereits oben dargelegt, zutreffend der Position 03.05.01 unterstellt und mit 30% eingeschätzt. Auch das vom BF erwähnte Schädelhirntrauma fand im Übrigen ausdrücklich Berücksichtigung im Sachverständigengutachten ("Schädelhirntrauma mit Trepanation, Zustand nach subduralem Hämatom bei diskreter subarachnoidaler Blutung"), allerdings erreichen diese Gesundheitsschädigungen mangels entsprechender Funktionseinschränkungen keinen Grad der Behinderung.
2.3.6. Zusammengefasst vermag der BF mit seinem Beschwerdevorbringen das Sachverständigengutachten von Dr. I. N.-K. vom 12.2.2018 nicht zu entkräften.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Aufhebung des Bescheids vom 13.3.2018 betreffend Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass und Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.3.2018 betreffend Einziehung des Behindertenpasses mit einer Maßgabe
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gemäß § 45 Abs 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Die hier einschlägigen Bestimmungen des BBG (bzw. EStG) lauten:
§ 1. [...] (2) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
[...]
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen [...]
§ 43. (1) Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.
[...]
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
[...]
§ 35 EStG lautet auszugsweise:
§ 35. (1) Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen
- durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung,
[...]
und erhält weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe‑)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage), so steht ihm jeweils ein Freibetrag (Abs. 3) zu.
(2) Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:
[...]
- In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.
[...]
3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:
3.3.1. Zur Aufhebung des Bescheids vom 13.3.2018 betreffend Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass:
Das SMS hat zunächst mit Bescheid vom 13.3.2018 ausgesprochen, dass der BF mit einem Grad der Behinderung von 40% nicht mehr die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt. Damit werden allerdings die Rechtslage und einschlägige Rechtsprechung des VwGH verkannt:
Die Ausstellung eines Behindertenpasses auf Antrag setzt gemäß § 40 Abs 1 BBG einen Grad der Behinderung von mindestens 50 % voraus. Der Behindertenpass hat gemäß § 42 Abs 1 BBG unter anderem den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten. Aus § 41 Abs 2 BBG ergibt sich, dass (innerhalb zeitlicher Schranken) Anträge auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung zulässig sind. Im Falle einer solchen Neufestsetzung des Grades der Behinderung ist, solange der Grad der Behinderung weiterhin wenigstens 50 % beträgt, gemäß § 43 Abs 1 erster Satz BBG der Behindertenpass zu korrigieren bzw. erforderlichenfalls ein neuer mit geänderten Eintragungen auszustellen.
§ 43 Abs 1 erster Satz BBG regelt, wie vorzugehen ist, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses weggefallen sind. Dies ist der Fall, wenn der Grad der Behinderung nicht mehr wenigstens 50 % beträgt. In einem solchen Fall "ist der Behindertenpass einzuziehen". Die Einziehung hat gemäß § 45 Abs 2 BBG durch Bescheid zu erfolgen (vgl. VwGH 29.03.2011, 2008/11/0191). § 43 Abs 1 zweiter Satz BBG enthält keine Ermächtigung für einen gesonderten Ausspruch der Behörde, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr vorliegen (anders als etwa § 14 Abs 2 BEinstG) oder dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 % besteht. Der Wegfall der Voraussetzungen für die Ausstellung ist vielmehr als Vorfrage im Einziehungsverfahren zu klären. Da mithin ein eigenes Verfahren vorgesehen ist, in dem die Frage, ob weiterhin ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 % vorliegt, zu beantworten ist, fehlt es an einer Grundlage für die Erlassung eines von Amts wegen erlassenen Feststellungsbescheids über das Nichtbestehen dieser Voraussetzung (vgl. jüngst explizit VwGH vom 13.12.2018, Zl. Ra 2018/11/0204; vgl. auch VwGH vom 25.07.2007, Zl. 2005/11/0131).
Verfahrensgegenständlich sprach das SMS nach einem Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass mit Bescheid aus, dass der BF mit einem Grad der Behinderung von 40 % die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr erfülle. Dieser Ausspruch findet jedoch in § 43 Abs 1 BBG keine Deckung, da § 43 Abs 1 BBG die Behörde zwar zu einem amtswegigen Vorgehen ermächtigt, allerdings nur zu einem Ausspruch der Einziehung des Behindertenpasses (vgl. nochmals VwGH vom 13.12.2018, Zl. Ra 2018/11/0204).
Da die Vorgangsweise des SMS in § 43 BBG somit keine Deckung findet, ist der Bescheid vom 13.3.2018 spruchgemäß aufzuheben.
3.3.2. Zur Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.3.2018 betreffend Einziehung des Behindertenpasses mit einer Maßgabe:
Das vom SMS eingeholte Sachverständigengutachten vom 12.2.2018 ist - wie bereits im Zuge der Beweiswürdigung dargelegt - richtig, vollständig und schlüssig. Die aktuellen Funktionseinschränkungen des BF wurden gemäß der Einschätzungsverordnung eingestuft, es ist beim BF sohin von einem Grad der Behinderung von 40 vH auszugehen. Der BF erfüllt somit nicht mehr die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs 1 BBG. Da die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses somit weggefallen sind, war der Behindertenpass gemäß § 43 Abs 1 BBG einzuziehen.
Folglich ist die Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.3.2018 spruchgemäß als unbegründet abzuweisen, wobei aber - entsprechend der oben dargestellten Judikatur des VwGH - der gesonderte Ausspruch, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr vorliegen bzw. dass der Grad der Behinderung lediglich 40% beträgt, zu entfallen hat.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage betreffend Verfahren und Voraussetzungen für die Ausstellung sowie Einziehung eines Behindertenpasses stützen.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt.
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