AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §7 Abs1 Z2
AsylG 2005 §7 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z3
FPG §52 Abs9
FPG §55
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:W103.1314308.2.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX, geb. XXXX, und 2.) XXXX, geb. XXXX, beide StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.08.2017, Zln.: 1.) 750786604-170738228 und 2.) 780360208-170738236, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerden werden gemäß §§ 7 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4, 8 Abs. 1, 57, 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie §§ 52 Abs. 2 Z 3 und Abs. 9, 46, 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Verfahren über die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten:
1.1. Die (nunmehrige) Erstbeschwerdeführerin reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und brachte am 31.05.2005 beim Bundesasylamt einen Asylantrag ein.
1.2. Der Asylantrag der Erstbeschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.08.2007, Zahl 05 07.866-BAT, in Spruchpunkt I. gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl Nr. 101/2003, abgewiesen. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zulässig sei und die Erstbeschwerdeführerin in Spruchpunkt III. des Bescheides gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
1.3. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.08.2007, Zahl 05 07.866-BAT, zugestellt am 14.08.2007, richtete sich eine fristgerecht am 28.08.2007 eingebrachte Beschwerde.
1.4. Die (nunmehrige) Zweitbeschwerdeführerin wurde am XXXX als Tochter der Erstbeschwerdeführerin und ihres damaligen Lebensgefährten XXXX im österreichischen Bundesgebiet geboren. Ihre Mutter brachte für sie am 23.04.2008 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
1.5. Der Antrag der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.07.2008, Zahl 08 03.602-BAT, in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde der Antragstellerin gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt und die Zweitbeschwerdeführerin in Spruchpunkt III. des Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
1.6. Gegen diesen Bescheid richtete sich eine am 11.08.2008 fristgerecht eingebrachte Beschwerde.
1.7. Für den 09.12.2008 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche Verhandlung vor dem damals zur Entscheidung berufenen Senat des Asylgerichtshofs anberaumt, an welcher die Erstbeschwerdeführerin, ihr Lebensgefährte und die Schwester des Lebensgefährten teilnahmen.
1.8. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.02.2009, D7 314308-1/2008/9E, wurde der Beschwerde stattgegeben und der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), in Verbindung mit § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG 1997), Asyl gewährt. Gemäß § 12 AsylG 1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, wurde festgestellt, dass der Erstbeschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Der Asylgerichtshof traf im Rahmen der Entscheidungsbegründung Feststellungen zur aktuellen Situation in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien und begründete die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten an die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen damit, dass deren damaliger Lebensgefährte im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat befürchte, wegen seiner Unterstützung tschetschenischer Widerstandskämpfer neuerlich schwer misshandelt, wenn nicht gar getötet, zu werden. Die Erstbeschwerdeführerin habe mit ihrem Lebensgefährten zwei gemeinsame Kinder, keine eigenen Fluchtgründe und habe wegen ihres Lebensgefährten ihren Herkunftsstaat verlassen, fürchte jedoch im Fall ihrer Rückkehr, sollte sie den Aufenthaltsort ihres Lebensgefährten nicht bekannt geben (können), körperlichen Übergriffen russischer Soldaten und Mitarbeitern Kadyrows ausgesetzt zu sein.
In rechtlicher Hinsicht wurde insbesondere ausgeführt, Verfolgung könne schon dann Asylrelevanz zukommen, wenn ihr Grund in der bloßen Angehörigeneigenschaft des Asylwerbers, somit in seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK, etwa jener der Familie, liege (VwGH E vom 14.01.2003, Zl. 2001/01/0508-7). Relevant könne darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie müsse bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH E vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Auf Grund der aktuellen Lage in der Russischen Föderation sei derzeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass der Lebensgefährte und Vater der beiden Kinder der Erstbeschwerdeführerin im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wegen der Unterstützung von tschetschenischen Widerstandskämpfern, zumindest weiteren schwersten körperlichen Misshandlungen von russischen Soldaten und Mitarbeitern Kadyrows, ausgesetzt wäre oder sogar um sein Leben fürchten müsste. Weiters sei nicht auszuschließen, dass die Erstbeschwerdeführerin, sollte sie den Aufenthaltsort ihres Lebensgefährten nicht bekannt geben (können), körperlichen Übergriffen russischer Soldaten und Mitarbeitern Kadyrows ausgesetzt wäre. Wegen der konkreten Gefährdung der Erstbeschwerdeführerin in Verbindung mit den Länderfeststellungen habe in ihrem Fall keine innerstaatliche Fluchtalternative im Herkunftsstaat ermittelt werden können.
1.9. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes ebenfalls vom 05.02.2009, Zl. D7 401076-1/2008/8E, wurde der Beschwerde der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen des Familienverfahrens stattgegeben und dieser gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
2. Verfahren zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten:
2.1. Mit Aktenvermerk vom 23.06.2017 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgehalten, dass die Erstbeschwerdeführerin am 25.05.2017 bei der Behörde erschienen sei und einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses für sich und ihre minderjährige Tochter, die Zweitbeschwerdeführerin, gestellt hätte. Nach Überprüfung der Meldedaten hätte festgestellt werden können, dass die Erstbeschwerdeführerin seit dem 26.08.2010 nicht mehr in Österreich gemeldet gewesen wäre und erst am 22.05.2017 eine neuerliche behördliche Wohnsitzmeldung vorgenommen hätte; die Erstbeschwerdeführerin hätte im Rahmen einer Befragung zugegeben, dass sie seit September 2009 in Russland gelebt hätte und erst im Mai 2017 wieder nach Österreich eingereist wäre. Weiters habe herausgefunden werden können, dass der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin ebenfalls keine Meldedaten aufweise und in der Personenfahndung aufscheinen würde. Die Erstbeschwerdeführerin hätte angegeben, Probleme mit ihrem Ehemann zu haben. Die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin sei ebenfalls ausgereist und habe gemeinsam mit der Erstbeschwerdeführerin in Russland gelebt. Beide Beschwerdeführerinnen würden die deutsche Sprache nicht beherrschen und hätten zugegeben, dass die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin in der Russischen Föderation die Schule besucht hätte. Die Erstbeschwerdeführerin hätte weiters eingeräumt, im Besitz eines russischen Reisepasses zu sein.
Mit Schreiben vom 03.07.2017 wurde die Erstbeschwerdeführerin über das gegen sie und die von ihr gesetzlich vertretene minderjährige Zweitbeschwerdeführerin eingeleitete Verfahren zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten in Kenntnis gesetzt. Der Erstbeschwerdeführerin wurde mitgeteilt, dass sie entsprechend der vorliegenden Beweisergebnisse am 23.09.2009 mit russischem Reisepass und österreichischem Konventionsreisepass gemeinsam mit ihrer Tochter in ihr Heimatland Russische Föderation ausgereist wäre. Sie hätte eigenen Angaben zufolge bis Mai 2017 im Heimatland gelebt, die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin hätte dort die Schule besucht. Damit hätten sie sich offensichtlich wieder unter den Schutz ihres Herkunftsstaates gestellt und es sei anzunehmen, dass die Gründe, welche zur Gewährung der Flüchtlingseigenschaft geführt hätten, nicht mehr vorliegen würden. Im Hinblick auf das Vorliegen eines der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe werde ein Aberkennungsverfahren gegen die Beschwerdeführerinnen eingeleitet. Die Beschwerdeführerinnen seien seit 22.05.2017 an einer näher angeführten Adresse meldeamtlich erfasst. Eigenen Angaben zufolge seien sie jedoch an dieser Adresse nicht wohnhaft und es handle sich dabei lediglich um eine Kontaktstelle iSd § 19a Abs. 2 MedleG. Zumal die Beschwerdeführerinnen ihren Hauptwohnsitz nicht im Bundesgebiet hätten, würden diese nicht unter den Anwendungsbereich von § 7 Abs. 3 AsylG fallen. Den Beschwerdeführerinnen wurde die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme, insbesondere zum Vorliegen allenfalls gegen eine Aberkennung des Status der Asylberechtigten sprechender Gründe, eingeräumt.
Mit schriftlicher Eingabe vom 02.08.2017 führten die Beschwerdeführerinnen zusammengefasst aus, die Erstbeschwerdeführerin habe während ihres ersten Aufenthalts im österreichischen Bundesgebiet von Mai 2005 bis September 2009 in einer Beziehung mit ihrem namentlich genannten ehemaligen Lebensgefährten gelebt. In dieser Zeit sei die Erstbeschwerdeführerin von diesem regelmäßig geschlagen und bedroht worden und habe keine Unterstützung für ihre Kinder und sich erhalten. Nach der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten habe sie ihr ehemaliger Lebensgefährte aufgefordert, nach Tschetschenien zurückzukehren, um den Eltern ihres Partners die Möglichkeit zu geben, ihre Kinder kennenzulernen. Aus Angst vor ihrem Lebensgefährten habe die Erstbeschwerdeführerin zugestimmt, woraufhin der Genannte ihre Ausreise arrangiert hätte. In Tschetschenien hätten ihr ihre Schwiegereltern sowohl ihre Kinder, als auch ihre Reisepässe, abgenommen. Entsprechend den tschetschenischen Traditionen habe die Familie ihres Mannes ihr jeglichen Kontakt zu ihren Kindern verweigert, weshalb die Erstbeschwerdeführerin gezwungen gewesen wäre, bei ihrer Familie zu leben. Ende 2015 sei ihre erstgeborene Tochter erkrankt und Anfang des Jahres 2016 verstorben. Ihre Schwiegereltern hätten der Erstbeschwerdeführerin erlaubt, sich von ihrer erstgeborenen Tochter zu verabschieden und die jüngere Tochter wieder bei sich aufzunehmen. Aus Angst, dass ihr ihre Tochter wieder abgenommen werden könnte, habe sich die Erstbeschwerdeführerin im Jahr 2017 dazu entschlossen, wieder aus Tschetschenien zu flüchten und nach Österreich zurückzukehren. Gemäß § 7 Abs. 3 AsylG könne das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden wäre, den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt sei und der Fremde seien Hauptwohnsitz im Bundesgebiet habe. Die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit Erkenntnissen vom 05.02.2009 liege mehr als fünf Jahre zurück. Die Begründung der Behörde, dass es sich bei der Meldeadresse der beschwerdeführenden Parteien lediglich um eine Kontaktstelle iSd § 19a MeldeG handle und damit kein Hauptwohnsitz begründet sein könne, widerspreche dem expliziten Wortlaut des § 19a Abs. 1 MeldeG, der eine solche Bestätigung als "Hauptwohnsitzbestätigung" beschreibe. In § 2 AsylG werde der Begriff des Hauptwohnsitzes nicht näher definiert. Die Annahme der Behörde, die Bestimmungen des MeldeG analog anzuwenden, erweise sich im Hinblick auf die Judikatur des VwGH (Entscheidung vom 24.06.2003, 2002/01/0081) als verfehlt. Vielmehr sei das Kriterium des Art. 6 Abs. 3 B-VG maßgeblich, nämlich die Niederlassung im Bundesgebiet, mit der Absicht, dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu schaffen. Die Beschwerdeführerinnen hielten sich seit Mai 2017 in Österreich auf, hätten seit 22.05.2017 eine "Hauptwohnsitzbestätigung" gem. § 19a Abs. 1 MeldeG gehabt und seien nunmehr an einer näher angeführten Adresse gemeldet. Der maßgebliche Zeitpunkt zur Prüfung, ob eine Person ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet habe, ergebe sich schon aus dem expliziten Wortlaut dieser Bestimmung - die Verwendung der Präsensform mache deutlich, dass bei der Beurteilung, ob der Fremde seinen Lebensmittelpunkt in Österreich habe, nur auf den gegenwärtigen Zeitpunkt, jenen der Aberkennung, abzustellen sei. Es fände sich auch kein Hinweis, dass der Hauptwohnsitz während der gesamten fünf Jahre bestanden haben muss, weshalb davon auszugehen sei, dass alleine der Zeitpunkt der Bescheiderlassung, mit der die Aberkennung ausgesprochen werde, maßgeblich dafür sei, ob ein Hauptwohnsitz vorliege. Diesbezüglich sei auch auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.12.2010, D9 411388, zu verweisen, in welchem dieser festgestellt habe, dass für die Fristenberechnung der Zeitraum der Zuerkennung bis zur Erlassung des Aberkennungsbescheides ausschlaggebend wäre. Unerheblich sei der Zeitpunkt der Einleitung des Aberkennungsverfahrens oder die Kenntnis über das eingeleitete Aberkennungsverfahren. Insoweit müsse dies auch für das Tatbestandsmerkmal des bestehenden Hauptwohnsitzes gelten. Daraus ergebe sich, dass eine Aberkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 3 AsylG rechtswidrig wäre, da den Beschwerdeführerinnen mit Erkenntnis des AsylGH vom 05.02.2009 der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden wäre und sie nun mehr als acht Jahre später ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hätten. Insoweit sei eine Aberkennung im konkreten Fall nur unter der Voraussetzung des § 7 Abs. 3 2. Satz AsylG zulässig, also nach einer rechtskräftigen Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 45 Abs. 8
NAG.
2.2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 16.08.2017 wurde den Beschwerdeführerinnen der ihnen mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 05.02.2009, Zln. D7 314308-1/2008 und D7 401076-1/2008, zuerkannte Status der Asylberechtigten gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aberkannt. Gemäß § 7 Absatz 4 AsylG wurde festgestellt, dass diesen die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkte I.). Gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG wurde den Beschwerdeführerinnen der Status von subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkte II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den Beschwerdeführerinnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Gemäß § 52 Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerinnen gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkte III.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Frist für ihre freiwillige Ausreise gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen betrage (Spruchpunkte IV.).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte die Identität der Beschwerdeführerinnen
fest und legte seiner Entscheidung umfassende Feststellungen zur aktuellen Lage in deren
Herkunftsstaat zugrunde. Das Bundesamt stellte desweiteren fest, dass die Erstbeschwerdeführerin gesund und arbeitsfähig sei, in Tschetschenien über soziale Anbindungen in Form ihrer Familie, bei welcher sie zwischen September 2009 und Mai 2017 gelebt hätte, verfügen würde und den größten Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht hätte. Die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin habe in Tschetschenien bis zu ihrer Ausreise im Mai 2017 die Schule besucht. Die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin hätte beinahe ihre gesamte Sozialisierung in Tschetschenien erfahren und hätte vor ihrer Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet keine sozialen Anknüpfungspunkte außerhalb ihrer tschetschenischen Kernfamilie gehabt. Beide Beschwerdeführerinnen würden an keinen schwerwiegenden lebensbedrohenden physischen oder psychischen Erkrankungen oder sonstigen Beeinträchtigungen leiden und würden Tschetschenisch auf muttersprachlichem Niveau beherrschen. Die Beschwerdeführerinnen seien bereits im September 2009, etwa neun Monate nach Zuerkennung des Asylstatus, in ihr Heimatland ausgereist und hätten dort bis zu ihrer Wiedereinreise nach Österreich im Mai 2017 bei ihrer Familie gelebt. Sie hätten sich dadurch wieder freiwillig unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt, weshalb davon auszugehen sei, dass die Gründe, die zu ihrer Anerkennung als Flüchtlinge geführt hätten, nicht mehr vorliegen würden. Es könne nicht festgestellt werden, dass den beschwerdeführenden Parteien in der Russischen Föderation Verfolgung oder ein vollständiger Entzug der Existenzgrundlage drohen würde. Eine Gefährdung alleine aufgrund der ethnischen Herkunft und religiösen Orientierung der Beschwerdeführerinnen sei nicht anzunehmen. Die Beschwerdeführerinnen hätten im Zuge ihres Verfahrens auf internationalen Schutz keine individuellen Verfolgungsgründe behauptet, ihnen sei der Status der Asylberechtigten ausschließlich aufgrund der möglichen Bedrohung des damaligen Lebensgefährten der Erstbeschwerdeführerin/Vaters der Zweitbeschwerdeführerin erteilt worden. Es sei sowohl ihnen, als auch dem ehemaligen Lebensgefährten der Erstbeschwerdeführerin, möglich gewesen, ab September 2009 im Kreise ihrer jeweiligen Familien im Herkunftsstaat zu leben, die Zweitbeschwerdeführerin habe dort die Schule besuchen können. Es handle sich bei der Erstbeschwerdeführerin um eine junge, gesunde und arbeitsfähige Staatsangehörige der Russischen Föderation, der es auch im Herkunftsland durchaus zumutbar wäre, sich selbst und allenfalls auch ihre Tochter zu erhalten, wenngleich es auch der tschetschenischen Tradition entspreche, dass Kinder nach der Trennung der Eltern bei der Familie des Kindesvaters versorgt würden. Die Beschwerdeführerinnen würden ein Familienleben untereinander führen, seien jedoch im gleichen Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen. Darüber hinaus bestünden keine verwandtschaftlichen oder sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Die Erstbeschwerdeführerin habe die Zeit ihres Aufenthalts zwischen Mai 2005 und September 2009 weder zu ihrer sprachlichen Integration genutzt, noch sei sie jemals einer legalen Beschäftigung nachgegangen und habe ihren Aufenthalt seit ihrer erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet ausschließlich aus Leistungen aus der Grundversorgung bestritten. Die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin habe sich von ihrer Geburt im April 2008 bis September 2009 im Bundesgebiet aufgehalten und ihr gesamtes prägendes Alter in Tschetschenien verbracht.
Beweiswürdigend wurden im Bescheid der Erstbeschwerdeführerin insbesondere die folgenden Erwägungen getroffen:
"(...) Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten:
Die Umstände und der Zeitpunkt Ihrer Ausreise bzw die Dauer Ihres Heimataufenthaltes ergeben sich aus Ihren diesbezüglichen Angaben. Diese waren auch mit dem im Konventionsreisepass vorhandenen Ausreisestempel in Einklang zu bringen. Sie brachten keine Umstände glaubhaft vor, die die Freiwilligkeit Ihrer Ausreise in Zweifel ziehen hätten können. Insbesondere kannten Sie Ihr Vorbringen hinsichtlich des vorgebrachten Zwanges durch Ihren ehemaligen Lebensgefährten nicht durch eine Anzeige oder anderen Behördenkontakt bescheinigen. Auch wenn es in Tschetschenien der geübten Tradition entspricht, dass sich die Kinder nach einer Trennung bei der Familie des Vaters befinden, hätten Sie gemäß den vorliegenden Länderinformationen auch die Möglichkeit gehabt in Obsorgefragen den Zivilrechtsweg zu beschreiten. Es war für die erkennende Behörde daher auf keine vernünftige Weise nachvollziehbar, dass Sie über siebeneinhalb Jahre hätten gezwungen werden können sich im Herkunftsland niederzulassen.
Auch war für die erkennende Behörde kein Grund ersichtlich, Ihre Angaben hinsichtlich des Besitzes eines gültigen russischen Reisepasses in Zweifel zu ziehen. Zumal russische Reisepässe erst seit Einführung des "e-Reisepasses 2010" eine maximale Gültigkeitsdauer von 10 Jahren aufweisen, kann auch davon ausgegangen werden, dass die Ausstellung des nunmehr gültigen Reisepasses nach Zuerkennung des Status des Asylberechtigten erfolgen musste.
Sie haben auch zu keiner Zeit Gründe vorgebracht wonach die Gründe, weshalb Ihnen der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, dennoch weiter vorliegen sollten, noch brachten Sie Gründe vor, wonach Ihnen aktuell bzw im Falle Ihrer Rückkehr Verfolgung aus Gründen der GFK drohen würde.
Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:
Bereits aufgrund Ihrer Ausreise nach Tschetschenien kurze Zeit nach der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und Ihres vorfallslosen Aufenthaltes bis Mai 2017 konnte festgestellt werden, dass Ihnen jene Verfolgung auf Grund derer Ihnen der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, tatsächlich zumindest ab dem Zeitpunkt Ihrer Ausreise nicht gedroht hat und auch eine begründete Furcht vor einer solchen, angesichts des freiwilligen Entschlusses in den Herkunftsstaat zurückzukehren zumindest ab diesem Zeitpunkt nicht weiter vorgelegen haben kann.
Sie haben auch im nunmehrigen Aberkennungsverfahren zu keiner Zeit Gründe vorgebracht, wonach Ihnen im Falle Ihrer nunmehrigen Rückkehr eine Verfolgung aus Gründen der GFK oder die reale Gefahr einer Verletzung Ihrer Rechte nach Art 2 und 3 EMRK bzw des 6. Oder 13. Zusatzprotokolles drohen würde. Vielmehr haben Sie sich in Ihrer Stellungnahme im Wesentlichen auf rechtliche Ausführungen beschränkt, wonach Ihnen im Falle der Aberkennung Ihres Asylstatus ein Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zu erteilen wäre. Auch ergaben sich aus den Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat keinerlei Anhaltspunkte wonach Ihnen bei einer Rückkehr eine wie auch immer geartete Gefahr drohen würde.
Es konnte insbesondere im Lichte Ihrer Angaben, wonach Sie die letzten siebeneinhalb Jahre bei Ihrer Familie gelebt hätten und Ihre Tochter die Schule besuchen konnte und unter Berücksichtigung der Möglichkeit der Inanspruchnahme von Sozialbeihilfen oder Arbeitslosenhilfe im Herkunftsstaat, nicht festgestellt werden, dass Sie nach Ihrer Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten könnten. Sie sind jung, gesund und arbeitsfähig, mit den Gegebenheiten des Herkunftsstaates vertraut, hatte dort letzten siebeneinhalb Jahre Ihren Lebensmittelpunkt und verfügen Sie über familiäre Anknüpfungspunkte. (...)"
In Rechtlicher Hinsicht wurde die Aberkennung des Status von Asylberechtigten im Wesentlichen wie folgt begründet:
"(...) § 7 Abs. 1 AsylG 2005 sieht die zwingende Aberkennung des Status des Asylberechtigten bei Vorliegen eines der in Z 1 bis 3 genannten Tatbestände vor.
Gemäß § 7 Abs 1 Z 2 AsylG ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist.
Art 1 Abschnitt C GFK sieht vor, dass diese Abkommen nicht mehr auf Personen Anwendung findet, die sich freiwillig wieder unter den Schutz Ihres Heimatlandes gestellt haben.
Gleichfalls sieht Art 11 der Statusrichtlinie 2004/83/EG das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft vor, wenn sich der Flüchtling freiwillig, erneut dem Schutz des Landes dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unterstellt.
Voraussetzung für die Aberkennung aufgrund freiwilliger Unterschutzstellung sind demnach das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft, der Flüchtling muss bei der Unterschutzstellung in freier Willensentscheidung handeln (Freiwilligkeit), der Flüchtling muss in der Absicht handeln, sich mit seinen Handlungen erneut dem Schutz des Staates seiner Staatsangehörigkeit zu unterstellen (Absicht) und der Flüchtling muss diesen Schutz auch tatsächlich erhalten (erneute Inanspruchnahme).
Die Ausstellung eines Reisepasses muss in der Regel - sofern nicht im konkreten Einzelfall ein dieser Beurteilung entgegenstehender Sachverhalt aufgezeigt wird - als eine der Formen angesehen werden, mit denen ein Staat seinen Angehörigen Schutz gewährt (Hinweis: E 19.12.1995, 94/20/0838; VwGH vom 18.12.1996, 95/20/0466).
Auch bereits die Rückkehr in den "Verfolgerstaat" kann den Tatbestand der "Unterschutzstellung" iSd Art 1 Abschn C Z 1 FlKonv (VwGH vom 19.3.1997, 95/01/0151) erfüllen. Die freiwillige Niederlassung im bisherigen Verfolgerstaat verlangt einen auf Dauer angelegten Aufenthalt, eine auf Dauer angelegte Wohnsitznahme und den Entfall der Schutzbedürftigkeit (vgl. AsylGH am 06.09.2010, D3 264.942-2/2010).
Wie beweiswürdigend dargelegt, ergibt sich aus der freiwilligen Rückkehr in Ihre Heimat Tschetschenien sowie der Ausstellung eines russischen Reisepasses, dass Sie beabsichtigten, sich wieder unter den Schutz Ihres Herkunftsstaates zu stellen. Im gegenständlichen Fall sind, wie unter der Beweiswürdigung aufgezeigt, auch keine Umstände hervorgekommen, die die Freiwilligkeit des zu beurteilenden Verhaltens in Frage stellen bzw triftige Gründe (wie beispielsweise der Besuch eines alten oder kranken Elternteils, vgl. VwGH 03.12.2003, 2001/01/0547) glaubhaft gemacht worden, die eine Passbeantragung rechtfertigen bzw eine Unterschutzstellung ausschließen würden.
Die Niederlassung im Herkunftsstaat über eine Dauer von etwa siebeneinhalb Jahren alleine zeigt bereits Ihre Unterschutzstellungsabsicht, und zeigt Ihr langfristiger, vorfallsfreier Aufenthalt in Tschetschenien bzw der Schulbesuch Ihrer Tochter, dass Sie diesen Schutz auch tatsächlich erhalten haben.
Wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, besteht somit kein Zweifel daran, dass Sie den Tatbestand der Unterschutzstellung des § 7 Abs 1 Z 2 AsylG bzw. die in Art 1 Abschnitt C GFK und Art 11 der Statusrichtlinie 2004/83/EG genannten Gründe durch Ihre langjährige Niederlassung in Tschetschenien erfüllt haben.
Gemäß § 7 Abs 3 AsylG kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.
Eine Aberkennung wegen Eintritts der Endigungsgründe nach Art 1 Abschnitt C der Konvention ist daher nur zulässig, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt binnen 5 Jahren nach Zuerkennung des Status des Asylberechtigten erfolgt. Diese zeitliche Befristung gilt allerdings nur, wenn der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht (2016), 656).
Mit der Bestimmung des § 7 Abs 3 AsylG und der hierin enthaltenen unwiderleglichen Rechtsvermutung der sozialen Verfestigung, bezweckte der Gesetzgeber eine Anpassung an die Verfestigungsvermutung im Niederlassungswesen. In der RV zu BGBl. I 100/2005 wurde demgemäß ausgeführt:
"Die soziale Verfestigung wird nach einer Dauer von fünf Jahren - sofern eine Aberkennung nicht erstinstanzlich ausgesprochen wurde - unwiderleglich vermutet, was der Verfestigung im Niederlassungswesen entspricht. [...]"
§ 45 Abs 12 NAG lautet:
"Asylberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen über den Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005) verfügten und subsidiär Schutzberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (§ 8 Abs. 4 AsylG 2005) rechtmäßig aufhältig waren, kann ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" erteilt werden, wenn sie
1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
2. das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 14b) erfüllt haben."
Die Bestimmung des § 7 Abs 3 AsylG ist daher zweifellos teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass die Rechtsvermutung der sozialen Verfestigung nur unter der Bedingung eintreten kann, dass sich der Lebensmittelpunkt des Asylberechtigten während des Laufes der 5-Jahres-Frist auch im Bundesgebiet befunden hat.
Dass ein Lebensmittelpunkt in Österreich der Anwendung des § 7 Abs 3 AsylG jedenfalls vorauszusetzen ist, ergibt sich auch bereits aus dem Umstand, dass diese Bestimmung lediglich in Fällen des § 7 Abs 1 Z 2 AsylG zur Anwendung kommt. Hat ein Asylberechtigter seinen Lebensmittelpunkt in einen anderen Staat verlegt (der nicht sein Herkunftsstaat ist), indem er dort seinen Hauptwohnsitz begründet, kann ihm nach § 7 Abs 1 Z 3 AsylG der Status des Asylberechtigten aberkannt werden.
Wenngleich auch der AsylGH im Erkenntnis vom 14.12.2010, zu GZ: D9 411388-1/2010 festgestellt hat, dass für die Berechnung der 5-Jahres Frist der Zeitraum zwischen der Zuerkennung bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Aberkennungsbescheides maßgeblich ist, so erfolgte in diesem Fall lediglich eine Klärung des Beginns und des Endes des betreffenden Fristenlaufes. Nicht hingegen geht aus dieser Entscheidung hervor, dass das Bestehen eines Hauptwohnsitzes während dieser Zeit für die Annahme der Aufenthaltsverfestigung, entgegen der ratio legis unerheblich wäre. Dass ein Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet immanente Voraussetzung für die Annahme der Rechtsvermutung der Aufenthaltsverfestigung darstellt ergibt sich auch unter Berücksichtigung einschlägiger Verfestigungstatbestände wie in § 9 Abs 4 BFA-VG oder § 45 Abs 12 NAG.
Zumal zwar seit der Zuerkennung Ihres Status als Asylberechtigter mehr als fünf Jahre vergangen sind und Sie auch nicht straffällig wurden, Sie jedoch im relevanten Zeitraum nur etwa sieben Monate im Bundesgebiet aufhältig waren, während Sie sich etwa siebeneinhalb Jahre im Herkunftsstaat niedergelassen hatten, kann in Ihrem Fall auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen für die Annahme der unwiderleglichen Vermutung der Aufenthaltsverfestigung gerade nicht gegeben sind.
Würde sich ein Asylberechtigter in einer Situation wie der Ihrigen, auf die Rechtsvermutung des § 7 Abs 3 AsylG berufen können, würde dies auch zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von Fremden untereinander führen, zumal sich rechtskonform verhaltende Asylberechtigte, die Ihre Rückkehr in den Herkunftsstaat den Behörden bekannt geben, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche sich rechtsmissbräuchlich als Asylberechtigte wieder im Herkunftsstaat niederlassen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip) (AsylGH 4.8.2008, E10 313376-1/2008). Zudem würde dies auch zu einer Schlechterstellung von Asylberechtigten führen, die Ihren Lebensmittelpunkt zulässigerweise in Drittstaaten verlegen im Gegensatz zu jenen, die rechtsmissbräuchlich Ihren Lebensmittelpunkt (unmittelbar) nach Zuerkennung des Asylstatus wieder in den Herkunftsstaat zurückverlegen, zumal sich nur letztere völlig unbegründet auf die Verfestigungsbestimmung des § 7 Abs 3 AsylG erfolgreich berufen könnten.
Da Sie Ihren Lebensmittelpunkt seit Zuerkennung des Status des Asylberechtigten überwiegend im Herkunftsstaat hatten, konnte die Verfestigungsvermutung des § 7 Abs 3 AsylG in Ihrem Fall nicht zur Anwendung kommen. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG im Sinne des § 7 Abs 3 AsylG war in Ihrem Fall daher nicht Voraussetzung für die Aberkennung Ihres Asylstatus. (...)"
Im Bescheid der Zweitbeschwerdeführerin wurde überdies erwogen, dass diese aufgrund ihres Alters nicht in der Lage gewesen wäre, selbständig den Entschluss zur Rückkehr in den Herkunftsstaat und zur Niederlassung in selbigem zu fassen, sodass hier sinngemäß auf den Willen ihrer Obsorgeberechtigten, sohin ihrer Mutter, abgestellt werden müsse. Die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin habe nicht glaubhaft darlegen können, dass sie siebeneinhalb Jahre unter Zwang in Tschetschenien gelebt hätte und seien im Verfahren auch sonst keine Gründe hervorgekommen, welche die Freiwilligkeit des zu beurteilenden Verhaltens in Frage stellen würden.
Zur Nichtzuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigen wurde im Wesentlichen erwogen, dass sich die Beschwerdeführerinnen freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hätten, indem Sie sich siebeneinhalb Jahre in Tschetschenien niedergelassen und dort im Kreis Ihrer Familie gelebt hätten, sodass von Seiten der Behörde davon ausgegangen werden könne, dass eine diesen dort drohende reale Gefahr grundsätzlich nicht gegeben sei. Im gesamten Verfahren seien keinerlei Indizien oder Anhaltspunkte hervorgekommen, welche die Annahme rechtfertigen hätten können, dass die Beschwerdeführerinnen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr laufen würden, im Fall einer Rückkehr in die Heimat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Insbesondere sei ein solches reales Risiko auch im Zuge der amtswegigen Recherche zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat nicht zu Tage getreten. Es seien auch keine persönlichen Umstände ersichtlich, wonach die Erstbeschwerdeführerin nach einer Rückkehr nicht eine Arbeit aufnehmen und ihren Lebensunterhalt aus Eigenem bestreiten könnte. Zudem würden die Beschwerdeführerinnen über familiäre Anknüpfungspunkte in Tschetschenien verfügen und sei es diesen auch die vergangenen Jahre möglich gewesen, bei ihrer Familie in Tschetschenien zu leben. Hinsichtlich des Vorbringens der Erstbeschwerdeführerin betreffend allfälliger Sorgerechtsstreitigkeiten sei einerseits auf die einschlägige russische Rechtslage zu verweisen und die innerstaatlichen Möglichkeiten, den Zivilrechtsweg zu beschreiten. Weder hätte die Erstbeschwerdeführerin im Verfahren eine Bedrohung seitens der Familie ihres ehemaligen Lebensgefährten behauptet, noch wäre ein solches Vorbringen im Lichte der rechtsstaatlichen Möglichkeiten im Herkunftsstaat geeignet, eine landesweite und konkrete reale Gefährdung ihrer Rechte im Sinne des § 8 AsylG wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Durch die familiären Anknüpfungspunkte sei auch davon auszugehen, dass eine Unterstützung unmittelbar nach der Rückkehr und in Zeiten einer allfälligen Erwerbslosigkeit gegeben wäre, sodass die Beschwerdeführerinnen keiner existentiellen Notlage ausgesetzt wären, die einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention gleichzuhalten wäre. Weiters sei den Länderfeststellungen zu entnehmen, dass im Heimatland in Notlagen auch die Möglichkeit zum Bezug von Sozialbeihilfen bestünde. Es sei auch auf die Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Sozialbeihilfe bzw. Arbeitslosengeld zu verweisen. Es sei somit unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte davon auszugehen, dass den Beschwerdeführerinnen im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohe.
Die Erlassung von Rückkehrentscheidungen erweise sich im Lichte der Ziele des Art. 8 Abs. 2 EMRK als notwendig und erforderlich und sei im Hinblick auf das Überwiegen öffentlicher Interessen auch als verhältnismäßig zu betrachten.
2.3. Gegen die dargestellten Bescheide wurde mit für beide Beschwerdeführerinnen gleichlautender schriftlicher Eingabe vom 04.09.2017 fristgerecht Beschwerde wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Begründend wurde nach zusammenfassender Wiedergabe des Verfahrensverlaufs im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde das Ermittlungsverfahren mit Mangelhaftigkeit belastet hätte, indem sie es unterlassen habe, Ermittlungen zur Motivlage der Erstbeschwerdeführerin zur Reise in ihren Herkunftsstaat bzw. zu ihrem Aufenthalt in diesem zu unternehmen. Voraussetzung für die Aberkennung aufgrund der freiwilligen Unterschutzstellung sei neben der Freiwilligkeit auch die Absicht, sich dem Schutze des Staates seiner Staatsangehörigkeit zu unterstellen. Verwiesen wurde auf einen aus September 2014 stammenden Bericht von EASO (Cechnya: Women, Marriage, Divorce and child custody), demzufolge traditionsgemäß nach einer Scheidung der Mann erziehungsberechtigt und für die tägliche Betreuung der Kinder zuständig wäre. Vertreter einer internationalen humanitären Organisation in Grosny hätten jedoch erklärt, dass unterschiedliche Familien unterschiedliche Lösungen für die Kinder fänden, wenn eine Beziehung zu Ende ginge oder nach einem Todesfall. Es sei üblich, dass der Vater oder seine Familie die tägliche Betreuung der Kinder und die elterliche Fürsorge für sie übernehme, doch manchmal werde der Mutter das Umgangsrecht zugesprochen, unter besonderen Umständen würden die Kinder auch bei ihrer Mutter leben. Einem tschetschenischen Rechtsanwalt zufolge würden Frauen nur in Ausnahmefällen den Rechtsweg beschreiten, wenn sie alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft hätten, einschließlich des Kontakts mit den Verwandten des Vaters über die Familienältesten sowie des Kontakts mithilfe eines Mullahs. Familienangelegenheiten gerichtlich durchzusetzen sei der letzte Ausweg. Dies bedeute, sämtliche Beziehungen zur Familie abzubrechen und komme einer Kriegserklärung an die Familie des Vaters des Ehemannes gleich. Viele würden Drohungen von der Familie ihres Ehemannes erhalten. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Erstbeschwerdeführerin werde auf einen anbei übermittelten psychiatrischen Befund vom 03.08.2017 verwiesen, welchem sich die Diagnosen Depression, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, sowie Spannungskopfschmerz entnehmen ließen. Die Behörde ginge davon aus, dass die lange Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerinnen im Herkunftsstaat auf Freiwilligkeit beruht hätte. Tatsächlich sei die Erstbeschwerdeführerin von ihrem Lebensgefährten dazu gedrängt worden, das Bundesgebiet zu verlassen und in die Heimat zu reisen. Zum anderen seien der Erstbeschwerdeführerin seitens der Schwiegereltern die Kinder abgenommen worden und habe diese bis zum Tod ihrer älteren Tochter nicht mehr sehen können. Es könne folglich keinesfalls von einer freiwilligen Unterschutzstellung ausgegangen werden, von der Erstbeschwerdeführerin sei bereits bei der Einreise nicht beabsichtigt gewesen, längerfristig in Tschetschenien zu leben; aufgrund der Abnahme der Kinder habe sie sich jedoch dazu gezwungen gesehen. Ein Versuch, über Gericht die Obsorge für die Töchter zu erhalten, habe für die Erstbeschwerdeführerin aus Furcht vor der Familie ihres Mannes keine Option dargestellt. Die von der Behörde getroffene Feststellung, wonach die Erstbeschwerdeführerin freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt wäre, sei folglich tatsachenwidrig. Soweit die Behörde ausführe, dass die Bestimmung des § 7 Abs. 3 AsylG teleologisch dahingehend zu reduzieren wäre, dass die Rechtsvermutung der sozialen Verfestigung nur unter der Bedingung eintreten könne, dass sich auch der Lebensmittelpunkt des Asylberechtigten während des Laufs der 5-Jahres-Frist im Bundesgebiet befunden hätte, sei festzuhalten, dass der Gesetzeswortlaut ebendieser Bestimmung einen derartigen Schluss nicht zulasse und eine derartige Auslegung durch Rechtsprechung der Höchstgerichte nicht gedeckt sei. Daraus ergebe sich, dass die Aberkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 3 AsylG rechtswidrig wäre, da den Beschwerdeführerinnen am 05.02.2009 der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden wäre und sie nun mehr als acht Jahre später ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hätten. Aufgrund der Tatsache, dass die Erstbeschwerdeführerin eine alleinstehende und alleinerziehende Frau wäre, drohe dieser bei einer Rückkehr nach Tschetschenien das reale Risiko einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK und wäre ihr daher aus diesem Grund subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen. Die beschwerdeführenden Parteien würden eindeutig über ein schützenswertes Privatleben iSd Art. 8 EMRK verfügen, die Zweitbeschwerdeführerin sei in Österreich geboren und habe das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung zu sein. Im Falle einer Rückkehr könne nicht ausgeschlossen werden, dass diese durch die Familie des Kindesvaters von ihrer Mutter getrennt werde. Nur in Österreich sei gewährleistet, dass die Tochter bei ihrer Mutter aufwachsen könne und es liege daher im Wohle des Kindes, eine Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig zu erklären.
4. Die Beschwerdevorlagen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langten am 15.09.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
5. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 16.10.2018 wurde der Akt der gegenständlichen Geschäftsabteilung zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Auf Grundlage des Verwaltungsakts der belangten Behörde und der in diesem Verfahren herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen relevanten Lage in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Folgendes festgestellt:
1.1. Die Beschwerdeführerinnen sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, welche der tschetschenischen Volksgruppe angehören und sich zum moslemischen Glauben bekennen. Die Erstbeschwerdeführerin ist Mutter und gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin. Die Erstbeschwerdeführerin reiste am 31.05.2005 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte an diesem Tag einen Antrag auf Gewährung von Asyl, welchen sie im Wesentlichen mit den Rückkehrbefürchtungen ihres damaligen Lebensgefährten XXXX begründete und keine individuellen Rückkehrbefürchtungen ins Treffen führte. Die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin wurde im April 2008 als Tochter der Erstbeschwerdeführerin und ihres damaligen Lebensgefährten in Österreich geboren und stellte am 23.04.2008 durch ihre gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.02.2009, D7 314308-1/2008/9E, wurde der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), in Verbindung mit § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG 1997), Asyl gewährt. Dies wurde im Wesentlich damit begründet, dass aufgrund der damals aktuellen Lage in der Russischen Föderation zum Entscheidungszeitpunkt nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen gewesen wäre, dass der Lebensgefährte und Vater der beiden Kinder der Erstbeschwerdeführerin im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wegen der Unterstützung von tschetschenischen Widerstandskämpfern, zumindest weiteren schwersten körperlichen Misshandlungen von russischen Soldaten und Mitarbeitern Kadyrows, ausgesetzt wäre oder sogar um sein Leben fürchten müsste. Weiters sei nicht auszuschließen, dass die Erstbeschwerdeführerin, sollte sie den Aufenthaltsort ihres Lebensgefährten nicht bekannt geben (können), körperlichen Übergriffen russischer Soldaten und Mitarbeitern Kadyrows ausgesetzt wäre. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes, ebenfalls vom 05.02.2009, Zl. D7 401076-1/2008/8E, wurde der Beschwerde der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin stattgegeben und dieser gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Individuelle Verfolgungsgründe wurden im Verfahren der damals knapp einjährigen Zweitbeschwerdeführerin nicht festgestellt.
Die Erstbeschwerdeführerin reiste gemeinsam mit der Zweitbeschwerdeführerin, ihrem Lebensgefährten und ihrer zwischenzeitig verstorbenen erstgeborenen Tochter, im September 2009 in den Herkunftsstaat zurück und ließ sich freiwillig bei ihren (zum Entscheidungszeitpunkt unverändert) in Tschetschenien aufhältigen Angehörigen nieder, bei welchen sie bis Mai 2017 gelebt hat. Die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin lebte zunächst bei ihren Angehörigen väterlicherseits, bevor sie - infolge des Todes ihrer älteren Schwester im Jänner 2016 - wieder in die Obhut der Erstbeschwerdeführerin gekommen ist. Die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin hat im Herkunftsstaat die Schule besucht. Im vorliegenden Verfahren wurde nicht vorgebracht, dass die Beschwerdeführerinnen während ihres mehr als siebeneinhalbjährigen Aufenthalts in Tschetschenien nach Zuerkennung des Status von Asylberechtigten konkreten Verfolgungshandlungen oder einer sonstigen Gefährdungslage ausgesetzt gewesen sind. Nicht festgestellt werden kann, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien von Angehörigen väterlicherseits zwangsweise von ihrer Mutter getrennt werden würde.
Die Beschwerdeführerinnen haben das Bundesgebiet rund sieben Monate nach Zuerkennung des Status von Asylberechtigten im September 2009 verlassen und sich in ihren Herkunftsstaat zurückbegeben, wo sie sich bis zu ihrer neuerlichen Einreise ins Bundesgebiet im Mai 2017 ausschließlich aufgehalten haben. Zwischen August 2010 und Mai 2017 scheint keine Wohnsitzmeldung der Beschwerdeführerinnen im Bundesgebiet auf.
1.2. Nicht festgestellt werden kann, dass die beschwerdeführenden Parteien in Tschetschenien respektive der Russischen Föderation aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wären. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung der beschwerdeführenden Parteien in der Russischen Föderation festgestellt werden.
Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass die beschwerdeführenden Parteien im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Tschetschenien respektive die Russischen Föderation in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wären. Die beschwerdeführenden Parteien liefen dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Die Beschwerdeführerinnen sprechen Tschetschenisch auf muttersprachlichem Niveau und verfügen über zahlreiche Angehörige sowie eine Wohnmöglichkeit im Herkunftsstaat. Die Erstbeschwerdeführerin leidet an einer Depression sowie an Spannungskopfschmerzen, die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin ist gesund.
Die unbescholtenen beschwerdeführenden Parteien verfügen in Österreich über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben. Sie führen ein Familienleben untereinander, haben darüber hinaus jedoch keine familiären Bindungen oder andere enge soziale Anknüpfungspunkte in Österreich. Die beschwerdeführenden Parteien sind im Bundesgebiet nicht selbsterhaltungsfähig und bestreiten ihren Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung. Die beschwerdeführenden Parteien haben keinen Nachweis über bereits vorhandene Deutschkenntnisse vorgelegt und im Verfahren auch darüber hinaus keine Anknüpfungspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur oder Integrationsbemühungen ins Treffen geführt. Eine die beschwerdeführenden Parteien betreffende aufenthaltsbeendende Maßnahme würde jeweils keinen ungerechtfertigten Eingriff in deren gemäß Art. 8 EMRK geschützte Rechte auf Privat- und Familienleben darstellen.
1.3. Insbesondere zur allgemeinen Situation und Sicherheitslage, zur allgemeinen Menschenrechtslage, zu Grundversorgung und Wirtschaft sowie zur Lage von Rückkehrern wird unter Heranziehung der erstinstanzlichen Länderfeststellungen Folgendes festgestellt:
Politische Lage
Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 15.6.2017, vgl. GIZ 7.2017c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12. Juni 1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12. Dezember 1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte) (AA 3 .2017a). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über sehr weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Amtsinhaber ist seit dem 7. Mai 2012 Wladimir Putin (AA 3 .2017a, vgl. EASO 3.2017). Er wurde am 4. März 2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident. Dmitri Medwedjew, Staatspräsident 2008-2012, übernahm am 8. Mai 2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Seit der Wiederwahl von Staatspräsident Putin im Mai 2012 wird eine Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. So wurden das Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft, ein föderales Gesetz gegen "Propaganda nicht-traditioneller sexueller Beziehungen" erlassen, die Extremismus-Gesetzgebung verschärft sowie Hürden für die Wahlteilnahme von Parteien und Kandidaten beschlossen, welche die Wahlchancen oppositioneller Kräfte weitgehend zunichtemachen. Der Druck auf Regimekritiker und Teilnehmer von Protestaktionen wächst, oft mit strafrechtlichen Konsequenzen. Der Mord am Oppositionspolitiker Boris Nemzow hat das Misstrauen zwischen Staatsmacht und außerparlamentarischer Opposition weiter verschärft (AA 3 .2017a). Mittlerweile wurden alle fünf Angeklagten im Mordfall Nemzow schuldig gesprochen. Alle fünf stammen aus Tschetschenien. Der Oppositionelle Ilja Jaschin hat das Urteil als "gerecht" bezeichnet, jedoch sei der Fall nicht aufgeklärt, solange Organisatoren und Auftraggeber frei sind. Kreml-Sprecher Dmitri Peskow hat verlautbart, dass die Suche nach den Auftraggebern weiter gehen wird. Allerdings sind sich Staatsanwaltschaft und Nebenklage, die die Interessen der Nemzow-Familie vertreten, nicht einig, wen sie als potenziellen Hintermann weiter verfolgen. Die staatlichen Anklagevertreter sehen als Lenker der Tat Ruslan Muchutdinow, einen Offizier des Bataillons "Nord", der sich in die Vereinigten Arabischen Emirate abgesetzt haben soll. Nemzows Angehörige hingegen vermuten, dass die Spuren bis "zu den höchsten Amtsträgern in Tschetschenien und Russland" führen. Sie fordern die Befragung des Vizebataillonskommandeurs Ruslan Geremejew, der ein entfernter Verwandter von Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow ist (Standard 29.6.2017). Ein Moskauer Gericht hat den Todesschützen von Nemzow zu 20 Jahren Straflager verurteilt. Vier Komplizen erhielten Haftstrafen zwischen 11 und 19 Jahren. Zudem belegte der Richter Juri Schitnikow die fünf Angeklagten aus dem russischen Nordkaukasus demnach mit Geldstrafen von jeweils 100.000 Rubel (knapp 1.500 Euro). Die Staatsanwaltschaft hatte für den Todesschützen lebenslange Haft beantragt, für die Mitangeklagten 17 bis 23 Jahre (Kurier 13.7.2017).
Russland ist formal eine Föderation, die aus 83 Föderationssubjekten besteht. Die im Zuge der völkerrechtswidrigen Annexion erfolgte Eingliederung der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol als Föderationssubjekte Nr. 84 und 85 in den russischen Staatsverband ist international nicht anerkannt. Die Föderationssubjekte genießen unterschiedliche Autonomiegrade und werden unterschiedlich bezeichnet (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Regionen, Gebiete, Föderale Städte). Die Föderationssubjekte verfügen jeweils über eine eigene Legislative und Exekutive. In der Praxis unterstehen die Regionen aber finanziell und politisch dem föderalen Zentrum (AA 3 .2017a).
Die siebte Parlamentswahl in Russland hat am 18. September 2016 stattgefunden. Gewählt wurden die 450 Abgeordneten der russischen Duma. Insgesamt waren 14 Parteien angetreten, unter ihnen die oppositionellen Parteien Jabloko und Partei der Volksfreiheit (PARNAS). Die Wahlbeteiligung lag bei 47,8%. Die meisten Stimmen bei der Wahl, die auch auf der Halbinsel Krim abgehalten wurde, erhielt die von Ministerpräsident Dmitri Medwedew geführte Regierungspartei "Einiges Russland" mit gut 54%. Nach Angaben der Wahlkommission landete die Kommunistische Partei mit 13,5% auf Platz zwei, gefolgt von der nationalkonservativen LDPR mit 13,2%. Die nationalistische Partei "Gerechtes Russland" erhielt 6%. Diese vier Parteien waren auch bislang schon in der Duma vertreten und stimmten in allen wesentlichen Fragen mit der Mehrheit. Den außerparlamentarischen Oppositionsparteien gelang es nicht die Fünf-Prozent-Hürde zu überwinden. In der Duma verschiebt sich die Macht zugunsten der Regierungspartei "Einiges Russland". Die Partei erreicht im Parlament mit 343 Sitzen deutlich die Zweidrittelmehrheit, die ihr nun Verfassungsänderungen ermöglicht. Die russischen Wahlbeobachter von der NGO Golos berichteten auch in diesem Jahr über viele Verstöße gegen das Wahlrecht (GIZ 4.2017a, vgl. AA 3 .2017a).
Das Verfahren am Wahltag selbst wurde offenbar korrekter durchgeführt als bei den Dumawahlen im Dezember 2011. Direkte Wahlfälschung wurde nur in Einzelfällen gemeldet, sieht man von Regionen wie Tatarstan oder Tschetschenien ab, in denen Wahlbetrug ohnehin erwartet wurde. Die Wahlbeteiligung von über 90% und die hohen Zustimmungsraten in diesen Regionen sind auch nicht geeignet, diesen Verdacht zu entkräften. Doch ist die korrekte Durchführung der Abstimmung nur ein Aspekt einer demokratischen Wahl. Ebenso relevant ist, dass alle Bewerber die gleichen Chancen bei der Zulassung zur Wahl und die gleichen Möglichkeiten haben, sich der Öffentlichkeit zu präsentieren. Der Einsatz der Administrationen hatte aber bereits im Vorfeld der Wahlen - bei der Bestellung der Wahlkommissionen, bei der Aufstellung und Registrierung der Kandidaten sowie in der Wahlkampagne - sichergestellt, dass sich kein unerwünschter Kandidat und keine missliebige Oppositionspartei durchsetzen konnte. Durch restriktives Vorgehen bei der Registrierung und durch Behinderung bei der Agitation wurden der nichtsystemischen Opposition von vornherein alle Chancen genommen. Dieses Vorgehen ist nicht neu, man hat derlei in Russland vielfach erprobt und zuletzt bei den Regionalwahlen 2014 und 2015 erfolgreich eingesetzt. Das Ergebnis der Dumawahl 2016 demonstriert also, dass die Zentrale in der Lage ist, politische Ziele mit Hilfe der regionalen und kommunalen Verwaltungen landesweit durchzusetzen. Insofern bestätigt das Wahlergebnis die Stabilität und Funktionsfähigkeit des Apparats und die Wirksamkeit der politischen Kontrolle. Dies ist eine der Voraussetzungen für die Erhaltung der politischen Stabilität (RA 7.10.2016).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (3.2017a): Russische Föderation - Innenpolitik,
http://www.auswaertiges-amt.de/sid_167537BE2E4C25B1A754139A317E2F27/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html , Zugriff 21.6.2017
- CIA - Central Intelligence Agency (15.6.2017): The World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html , Zugriff 21.6.2017
- EASO - European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf , Zugriff 21.6.2017
- GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (4.2017a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c24819 , Zugriff 21.6.2017
- GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2017c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/ , Zugriff 11.7.2017
- Kurier.at (13.7.2017): Nemzow-Mord: 20 Jahre Straflager für Mörder,
https://kurier.at/politik/ausland/nemzow-mord-20-jahre-straflager-fuer-moerder/274.903.855 , Zugriff 13.7.2017
- RA - Russland Analysen (7.10.2016): Nr. 322, Bewegung in der russischen Politik?,
http://www.laender-analysen.de/russland/pdf/RusslandAnalysen322.pdf , Zugriff 21.6.2017
- Standard (29.7.2017): Alle Angeklagten im Mordfall Nemzow schuldiggesprochen,
http://derstandard.at/2000060550142/Alle-Angeklagten-im-Mordfall-Nemzow-schuldig-gesprochen , Zugriff 30.6.2017
Tschetschenien
Die Tschetschenische Republik ist eine der 21 Republiken der Russischen Föderation. Betreffend Fläche und Einwohnerzahl - 15.647 km2 und fast 1,3 Millionen Einwohner/innen (2010) - ist Tschetschenien mit der Steiermark vergleichbar. Etwa die Hälfte des tschetschenischen Territoriums besteht aus Ebenen im Norden und Zentrum der Republik. Heutzutage ist die Republik eine nahezu monoethnische: 95,3% der Bewohner/innen Tschetscheniens gaben 2010 an, ethnische Tschetschenen/innen zu sein. Der Anteil ethnischer Russen/innen an der Gesamtbevölkerung liegt bei 1,9%. Rund 1% sind ethnische Kumyk/innen, des Weiteren leben einige Awar/innen, Nogaier/innen, Tabasar/innen, Türk/innen, Inguschet/innen und Tatar/innen in der Republik (Rüdisser 11.2012).
Den Föderationssubjekten stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsan Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau (BAMF 10.2013, vgl. RFE/RL 19.1.2015).
In Tschetschenien gilt Ramsan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres System geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und größtenteils außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert. So musste im Mai 2016 der Vorsitzende des Obersten Gerichts Tschetscheniens zurücktreten, nachdem er von Kadyrow kritisiert worden war, obwohl die Ernennung/Entlassung der Richter in die föderale Kompetenz fällt. Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Im Juni 2016 beschloss das tschetschenische Parlament die vorzeitige Selbstauflösung, um vorgezogene Neuwahlen im September 2016, wenn auch das Republikoberhaupt gewählt wird, durchzuführen. Die Entscheidung erklärte man mit potentiellen Einsparungen durch das Zusammenlegen der beiden Wahlgänge, Experten gehen jedoch davon aus, dass Kadyrow einen Teil der Abgeordneten durch jüngere, aus seinem Umfeld stammende Politiker ersetzen möchte. Bei den Wahlen vom 18. September 2016 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien weit über dem landesweiten Durchschnitt. Den offiziellen Angaben zufolge wurde Kadyrow mit über 97% der Stimmen im Amt des Oberhauptes der Republik bestätigt. Unabhängige Medien berichteten über Unregelmäßigen bei den Wahlen, in deren Vorfeld HRW über Druckausübung auf Kritiker des derzeitigen Machthabers berichtet hatte (ÖB Moskau 12.2016). In Tschetschenien hat das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Vertreter russischer und internationaler NGOs berichten von Gewalt und Menschenrechtsverletzungen, einem Klima der Angst und Einschüchterung (AA 24.1.2017).
Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird hart vorgegangen. Anfang 2016 sorgte Kadyrow landesweit für Aufregung, als er die liberale Opposition in Moskau als Staatsfeinde bezeichnete, die darauf aus wären, Russland zu zerstören. Nachdem er dafür von Menschenrechtlern, aber auch von Vertretern des präsidentiellen Menschenrechtsrats scharf kritisiert worden war, wurde in Grozny eine Massendemonstration zur Unterstützung Kadyrows organisiert. Im März ernannte Präsident Putin Kadyrow im Zusammenhang mit dessen im April auslaufender Amtszeit zum Interims-Oberhaupt der Republik und drückte seine Unterstützung für Kadyrows erneute Kandidatur aus. Bei den Wahlen im September 2016 wurde Kadyrow laut offiziellen Angaben bei hoher Wahlbeteiligung mit überwältigender Mehrheit für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren gewählt, wohingegen unabhängige Medien von krassen Regelverstößen bei der Wahl berichteten (ÖB Moskau 12.2016). Im Vorfeld dieser Wahlen zielten lokale Behörden auf Kritiker und Personen, die als nicht loyal zu Kadyrow gelten ab, z.B. mittels Entführungen, Verschwindenlassen, Misshandlungen, Todesdrohungen und Androhung von Gewalt gegenüber Verwandten (HRW 12.1.2017).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013):
Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg
- HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/334746/476500_de.html , Zugriff 28.6.2017)
- ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation
- RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (19.1.2015): The Unstoppable Rise Of Ramzan Kadyrov, http://www.rferl.org/content/profile-ramzan-kadyrov-chechnya-russia-putin/26802368.html , Zugriff 21.6.2017
- Rüdisser, V. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds,
http://www.integrationsfonds.at/themen/publikationen/oeif-laenderinformation/ , Zugriff 21.6.2017
Sicherheitslage
Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, jederzeit zu Attentaten kommen. Zuletzt kam es am 3.4.2017 in Sankt Petersburg zu einem Anschlag in der Metro, der Todesopfer und Verletzte forderte. Die russischen Behörden haben zuletzt ihre Warnung vor Attentaten bekräftigt und rufen zu besonderer Vorsicht auf (AA 21.7.2017b). Den Selbstmordanschlag in der St. Petersburger U-Bahn am 3.4.2017 hat nach Angaben von Experten eine Gruppe mit mutmaßlichen Verbindungen zum islamistischen Terrornetzwerk Al-Qaida für sich reklamiert. Das Imam-Schamil-Bataillon habe den Anschlag mit 15 Todesopfern nach eigenen Angaben auf Anweisung des Al-Qaida-Chefs Ayman al-Zawahiri verübt, teilte das auf die Überwachung islamistischer Internetseiten spezialisierte US-Unternehmen SITE am Dienstag mit (Standard 25.4.2017). Der Selbstmordattentäter Akbarschon Dschalilow stammte aus der kirgisischen Stadt Osch. Zehn Personen, die in den Anschlag verwickelt sein sollen, sitzen in Haft, sechs von ihnen wurden in St. Petersburg, vier in Moskau festgenommen. In russischen Medien wurde der Name eines weiteren Mannes aus der Gegend von Osch genannt, den die Ermittler für den Auftraggeber des Anschlags hielten: Siroschiddin Muchtarow, genannt Abu Salach al Usbeki. Der Angriff, sei eine Vergeltung für russische Gewalt gegen muslimische Länder wie Syrien und für das, was in der russischen Nordkaukasus-Teilrepublik Tschetschenien geschehe; die Operation sei erst der Anfang. Mit Terrorangriffen auf und in Russland hatte sich zuletzt nicht Al-Qaida, sondern der sogenannte Islamische Staat gebrüstet, so mit jüngsten Angriffen auf Sicherheitskräfte in Tschetschenien und der Stadt Astrachan. Laut offizieller Angaben sollen 4.000 Russen und 5.000 Zentralasiaten in Syrien und dem Irak für den IS oder andere Gruppen kämpfen. Verteidigungsminister Schoigu behauptete Mitte März 2016, es seien durch Russlands Luftschläge in Syrien "mehr als 2.000 Banditen" aus Russland, unter ihnen 17 Feldkommandeure getötet worden (FAZ 26.4.2017).
Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderte Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Gewaltzwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Demnach stand Russland 2011 noch an neunter Stelle hinter mittelöstlichen, afrikanischen und südasiatischen Staaten, weit vor jedem westlichen Land. Im Jahr 2016 rangierte es dagegen nur noch auf Platz 30 hinter Frankreich (Platz 29), aber vor Großbritannien (Platz 34) und den USA (Platz 36). Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der IS Russland den Jihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem Sinai mit 224 Todesopfern. Seitdem ist der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken soll. Moskau appelliert beim Thema Terrorbekämpfung an internationale Kooperation (SWP 4.2017).
Russland hat den sog. IS erst Ende Dezember 2014 auf seine Liste terroristischer Organisationen gesetzt und dabei andere islamistische Gruppierungen außer Acht gelassen, in denen seine Staatsbürger, insbesondere Tschetschenen und Dagestaner, in Syrien und im Irak ebenfalls aktiv sind - wie die Jaish al-Muhajireen-wal-Ansar, die überwiegend von Kämpfern aus dem Nordkaukasus gegründet wurde. Ausländische und russische Beobachter, darunter die kremlkritische Novaja Gazeta im Juni 2015, erhoben gegenüber den Sicherheitsbehörden Russlands den Vorwurf, der Abwanderung von Jihadisten aus dem Nordkaukasus und anderen Regionen nach Syrien tatenlos, wenn nicht gar wohlwollend zuzusehen, da sie eine Entlastung für den Anti-Terror-Einsatz im eigenen Land mit sich bringe. Tatsächlich nahmen die Terroraktivitäten in Russland selber ab (SWP 10.2015). In der zweiten Hälfte des Jahres 2014 kehrte sich diese Herangehensweise um, und Personen, die z.B. Richtung Türkei ausreisen wollten, wurden an der Ausreise gehindert. Nichtsdestotrotz geht der Abgang von gewaltbereiten Dschihadisten weiter und Experten sagen, dass die stärksten Anführer der Aufständischen, die dem IS die Treue geschworen haben, noch am Leben sind. Am 1.8.2015 wurde eine Hotline eingerichtet, mit dem Ziel, Personen zu unterstützen, deren Angehörige in Syrien sind bzw. planen, nach Syrien zu gehen. Auch Rekrutierer und Personen, die finanzielle Unterstützung für den Dschihad sammeln, werden von den Sicherheitsbehörden ins Visier genommen. Einige Experten sind der Meinung, dass das IS Rekrutierungsnetzwerk eine stabile Struktur in Russland hat und Zellen im Nordkaukasus, in der Wolga Region, Sibirien und im russischen Osten hat (ICG 14.3.2016).
Das Kaukasus-Emirat, das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt. Dem russischen Islamexperten Aleksej Malaschenko zufolge reisten gar Offizielle aus der Teilrepublik Dagestan nach Syrien, um IS-Kämpfer aus dem Kaukasus darin zu bestärken, ihren Jihad im Mittleren Osten und nicht in ihrer Heimat auszutragen. Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Novaja Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten. Am 23. Juni 2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al-Adnani ein ‚Wilajat Kavkaz', eine Provinz Kaukasus, als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus Emirats dem ‚Kalifen' Abu Bakr al-Baghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Jihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt waren. Seitdem mehren sich am Südrand der Russischen Föderation die Warnungen vor einer Bedrohung durch den sogenannten Islamischen Staat. Kurz zuvor hatten die föderalen und lokalen Sicherheitsorgane noch den Rückgang terroristischer Aktivitäten dort für sich reklamiert. Als lautester Mahner tut sich wieder einmal der tschetschenische Republikführer Ramzan Kadyrow hervor. Er rief alle muslimischen Länder dazu auf, sich im Kampf gegen den IS, den er mit Iblis-Staat - also Teufelsstaat - übersetzt, zusammenzuschließen. Für Kadyrow ist der IS ein Produkt anti-islamischer westlicher Politik, womit er sich im Einklang mit der offiziellen Sichtweise des Kremls befindet, der dem Westen regelmäßig fatale Eingriffe im Mittleren Osten vorwirft. Terroristische Aktivitäten im Nordkaukasus, die eindeutig den Überläufern zum IS zuzuschreiben sind, haben sich aber bislang nicht verstärkt. Bis September 2015 wurden nur zwei Anschläge in Dagestan der IS-Gefolgschaft zugeschrieben: die Ermordung des Imam einer Dorfmoschee und ein bewaffneter Angriff auf die Familie eines Wahrsagers. Auch im Südkaukasus mehren sich die Stimmen, die vor dem IS warnen (SWP 10.2015).
Bis ins Jahr 2015 hinein hat Russland die vom sogenannten Islamischen Staat ausgehende Gefahr eher relativiert und die Terrormiliz als einen von vielen islamistischen Akteuren abgetan, die das mit Moskau verbündete Assad-Regime, die ‚legitime Regierung Syriens', bekämpfen. In seiner jährlichen Tele-Konferenz mit der Bevölkerung am 18. April 2015 hatte Präsident Putin noch geäußert, der IS stelle keine Gefahr für Russland dar, obwohl die Sicherheitsbehörden schon zu diesem Zeitpunkt eine zunehmende Abwanderung junger Menschen nach Syrien und Irak registriert und vor den Gefahren gewarnt hatten, die von Rückkehrern aus den dortigen Kampfgebieten ausgehen könnten. Wenige Tage später bezeichnete Außenminister Lawrow den IS in einem Interview erstmals als Hauptfeind Russlands (SWP 10.2015).
Innerhalb der extremistischen Gruppierungen ist ein Ansteigen der Sympathien für den IS - v.a. auch auf Kosten des sog. Kaukasus-Emirats - festzustellen. Nicht nur die bislang auf Propaganda und Rekrutierung fokussierte Aktivität des IS im Nordkaukasus erregt die Besorgnis der russischen Sicherheitskräfte. Ein Sicherheitsrisiko stellt auch die mögliche Rückkehr von nach Syrien oder in den Irak abwandernden russischen Kämpfern dar. Laut diversen staatlichen und nichtstaatlichen Quellen kann man davon ausgehen, dass die Präsenz russischer Kämpfer in den Krisengebieten Syrien und Irak mehrere tausend Personen umfasst. Gegen IS-Kämpfer, die aus den Krisengebieten Syrien und Irak zurückkehren, wird v.a. gerichtlich vorgegangen. Zu Jahresende 2015 liefen laut Angaben des russischen Innenministeriums rund 880 Strafprozesse, die meisten davon basierend auf den relevanten Bestimmungen des russischen StGB zur Teilnahme an einer terroristischen Handlung, der Absolvierung einer Terror-Ausbildung sowie zur Organisation einer illegalen bewaffneten Gruppierung oder Teilnahme daran. Laut einer INTERFAX-Meldung vom 2.12.2015 seien in Russland bereits über 150 aus Syrien zurückgekehrte Kämpfer verurteilt worden. Laut einer APA-Meldung vom 27.7.2016 hat der Leiter des russischen Inlandsgeheimdienstes FSB erläutert, das im Vorjahr geschätzte 3.000 Kämpfer nach Russland aus den Kriegsgebieten in Syrien, Irak oder Afghanistan zurückkehrt seien, wobei 220 dieser Kämpfer im besonderen Fokus der Sicherheitskräfte zur Vorbeugung von Anschlägen ständen. In einem medial verfolgten Fall griffen russische Sicherheitskräfte im August 2016 in St. Petersburg auf mutmaßlich islamistische Terroristen mit Querverbindungen zum Nordkaukasus zu. Medienberichten zufolge wurden im Verlauf des Jahres 2016 über 100 militante Kämpfer in Russland getötet, in Syrien sollen über 2.000 militante Kämpfer aus Russland bzw. dem GUS-Raum getötet worden sein (ÖB Moskau 12.2016).
Der russische Präsident Wladimir Putin setzt tschetschenische und inguschetische Kommandotruppen in Syrien ein. Bis vor kurzem wurden reguläre russische Truppen in Syrien überwiegend als Begleitcrew für die Flugzeuge eingesetzt, die im Land Luftangriffe fliegen. Von wenigen bemerkenswerten Ausnahmen abgesehen - der Einsatz von Artillerie und Spezialtruppen in der Provinz Hama sowie von Militärberatern bei den syrischen Streitkräften in Latakia - hat Moskau seine Bodeneinsätze bislang auf ein Minimum beschränkt. Somit repräsentiert der anhaltende Einsatz von tschetschenischen und inguschetischen Brigaden einen strategischen Umschwung seitens des Kremls. Russland hat nun in ganz Syrien seine eigenen, der sunnitischen Bevölkerung entstammenden Elitetruppen auf dem Boden. Diese verstärkte Präsenz erlaubt es dem sich dort langfristig eingrabenden Kreml, einen stärkeren Einfluss auf die Ereignisse im Land auszuüben. Diese Streitkräfte könnten eine entscheidende Rolle spielen, sollte es notwendig werden, gegen Handlungen des Assad-Regimes vorzugehen, die die weitergehenden Interessen Moskaus im Nahen Osten unterlaufen würden. Zugleich erlauben sie es dem Kreml, zu einem reduzierten politischen Preis seine Macht in der Region zu auszubauen (Mena Watch 10.5.2017). Welche Rolle diese Brigaden spielen sollen, und ihre Anzahl sind noch nicht sicher. Es wird geschätzt, dass zwischen 300 und 500 Tschetschenen und um die 300 Inguscheten in Syrien stationiert sind. Obwohl sie offiziell als "Militärpolizei" bezeichnet werden, dürften sie von der Eliteeinheit Speznas innerhalb der tschetschenischen Streitkräfte rekrutiert worden sein (FP 4.5.2017).
Für den Kreml hat der Einsatz der nordkaukasischen Brigaden mehrere Vorteile. Zum einen reagiert die russische Bevölkerung sehr sensibel auf Verluste der russischen Armee in Syrien. Verluste von Personen aus dem Nordkaukasus würden wohl weniger Kritik hervorrufen. Zum anderen ist der wohl noch größere Vorteil jener, dass sowohl Tschetschenen, als auch Inguscheten fast alle sunnitische Muslime sind und somit derselben islamischen Richtung angehören, wie ein Großteil der syrischen Bevölkerung. Die mehrheitlich sunnitischen Brigaden könnten bei der Bevölkerung besser ankommen, als ethnisch russische Soldaten. Außerdem ist nicht zu vernachlässigen, dass diese Einsatzkräfte schon über Erfahrung am Schlachtfeld verfügen, beispielsweise vom Kampf in der Ukraine (FP 4.5.2017).
Bis jetzt war der Einsatz der tschetschenischen und inguschetischen Bodentruppen auf Gebiete beschränkt, die für den Kreml von entscheidender Bedeutung waren. Obwohl es momentan eher unwahrscheinlich scheint, dass die Rolle der nordkaukasischen Einsatzkräfte bald ausgeweitet wird, agieren diese wohl weiterhin als die Speerspitze in Moskaus Strategie, seinen Einfluss in Syrien zu vergrößern (FP 4.5.2017).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (21.7.2017b): Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_93DF338D07240C852A755BB27CDFE343/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/RussischeFoederationSicherheit_node.html , Zugriff 21.7.2017
- FAZ (26.4.2017):"Erst der Anfang", http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/anschlag-in-st-petersburg-russland-steht-im-visier-von-terror-14989012.html , Zugriff 21.7.2017
- FP - Foreign Policy (4.5.2017): Putin has a new secret weapon in Syria: Chechens,
http://foreignpolicy.com/2017/05/04/putin-has-a-new-secret-weapon-in-syria-chechens/ , Zugriff 21.7.2017
- ICG - International Crisis Group (14.3.2016): The North Caucasus Insurgency and Syria: An Exported Jihad?
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458642687_238-the-north-caucasus-insurgency-and-syria-an-exported-jihad.pdf , S. 16-18, Zugriff 21.7.2017
- ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation
- Mena Watch (10.5.2017): Russland setzt auf sunnitische Soldaten in Syrien,
http://www.mena-watch.com/russland-setzt-auf-sunnitische-soldaten-in-syrien/ , Zugriff 21.7.2017
- Standard (25.4.2017): Al-Kaida reklamiert Anschlag auf U-Bahn in St. Petersburg für sich,
https://derstandard.at/2000056544365/Al-Kaida-reklamiert-Anschlag-auf-U-Bahn-in-St-Petersburg?ref=rec , Zugriff 21.7.2017
- SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan:
Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf , Zugriff 21.7.2017
- SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (10.2015): Reaktionen auf den "Islamischen Staat" (ISIS) in Russland und Nachbarländern, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2015A85_hlb.pdf , Zugriff 21.7.2017
- SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf , Zugriff 21.7.2017
Nordkaukasus allgemein
Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderte Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Aus dieser Region kommen in den letzten drei Jahren zwiespältige Nachrichten. Einerseits heißt es, der bewaffnete Untergrund sei deutlich geschwächt und zersplittert. Andererseits verlagerte sich der regionale Jihad, der sich als Kaukasus-Emirat manifestiert hatte, auf die globale Ebene, weil Kämpfer aus der Region sich islamistischen Milizen in Syrien und Irak anschlossen. Von dauerhafter Stabilität ist der Nordkaukasus wohl noch entfernt. Das zeigte zuletzt eine Serie von Anschlägen auf Sicherheitskräfte in Tschetschenien im Dezember 2016 und im März 2017. Zudem stellt sich für Russland, seine Nachbarn im Kaukasus und in Zentralasien wie auch für Europa die Frage, wie viele Jihadisten aus dem nun schrumpfenden IS-Territorium in ihre Heimatregionen zurückkehren werden. Für den Rückgang der Gewalt im Nordkaukasus werden unterschiedliche Gründe angeführt. Russische Sicherheitsorgane verweisen auf gesteigerte Effizienz bei der Bekämpfung des bewaffneten Untergrunds. In den letzten Jahren wurden dessen militärische und ideologische Führer in hoher Zahl bei gezielten Einsätzen von Eliteeinheiten getötet. Das Kaukasus-Emirat wurde innerlich gespalten, da viele seiner Führer sich von al-Qaida abwandten und dem sogenannten Islamischen Staat (IS) oder anderen Milizen in Syrien Treue schworen. Außerdem hieß es, russische Sicherheitsorgane hätten die Abwanderung von Kämpfern in den Mittleren Osten vorübergehend geduldet, wenn nicht sogar gefördert, um im eigenen Revier für Entlastung zu sorgen - besonders vor der Winterolympiade in Sotschi 2014. Seit 2016 sinkt die Jihad-Migration in den Mittleren Osten, da die Ressourcen des IS schrumpfen. Seine Anziehungskraft auf die nun zersplitternde Untergrundbewegung des Nordkaukasus hatte der IS in erster Linie seiner Territorialherrschaft zu verdanken, die in seinem Kerngebiet aber inzwischen zurückgedrängt wird. Auf seinem Staatsgebiet im Nordkaukasus favorisiert Russland militärische Einsätze, wenngleich in präzisierter, selektiver und gezielterer Form im Vergleich zur unverhältnismäßigen Gewalt in den beiden Tschetschenienkriegen, die nahezu in jeder tschetschenischen Familie Todesopfer gefordert hatte. Im Jahr 2009 eingeleitete Reformmaßnahmen, die auf sozioökonomische und politische Krisenursachen zielten, sind zugunsten der Agenda der "siloviki" (Sicherheitskräfte) wieder in den Hintergrund gerückt (SWP 4.2017).
In internationalen sicherheitspolitischen Quellen wird die Lage im Nordkaukasus mit dem Begriff "low level insurgency" umschrieben. Seit gut zehn Jahren liegt das Epizentrum von Gewalt nicht mehr in Tschetschenien. Dort konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden. In einem Prozess der "Tschetschenisierung" wurde die Aufstandsbekämpfung im zweiten Tschetschenienkrieg an lokale Sicherheitskräfte delegiert, die sogenannten Kadyrowzy. Diese auf den ersten Blick erfolgreiche Strategie steht aber kaum für nachhaltige Befriedung (SWP 4.2017).
Die Menschenrechtsorganisation Memorial beschreibt in ihrem Bericht über den Nordkaukasus vom Sommer 2016 eindrücklich, dass die Sicherheitslage für gewöhnliche Bürger zwar stabil ist, Aufständische einerseits und Kritiker der bestehenden Systeme sowie Meinungs- und Menschenrechtsaktivisten andererseits weiterhin repressiven Maßnahmen und Gewalt bis hin zum Tod ausgesetzt sind (AA 24.1.2017).
Trotz der Versuche Moskaus, die sozioökonomische Situation im Nordkaukasus zu verbessern, ist die Region nach wie vor weitgehend von Transferzahlungen des föderalen Zentrums abhängig. Die derzeitige Wirtschaftskrise und damit einhergehenden Einsparungen im Budget stellen eine potentielle Gefahr für die Subventionen an die Nordkaukasus-Republiken dar. Ein weiteres Risikomoment für die Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Während in den Republiken Inguschetien und Kabardino-Balkarien auf einen Dialog innerhalb der muslimischen Gemeinschaft gesetzt wird, verfolgen die Republiken Tschetschenien und Dagestan eine harte Politik der Einschüchterung und Repression extremistischer Elemente. Das harte Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer nach Syrien und in den Irak haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus in den letzten zwei Jahren deutlich zurückgegangen ist (ÖB Moskau 12.2016).
Im ersten Quartal des Jahres 2017 gab es im Nordkaukasus 45 Opfer des bewaffneten Konfliktes, davon 36 Todesopfer (25 Aufständische, 11 Exekutivkräfte) und neun Verwundete (sieben Exekutivkräfte, zwei Zivilisten). In Tschetschenien wurden im selben Zeitraum elf Exekutivkräfte und 17 Aufständische getötet, zwei Zivilisten und sechs Exekutivkräfte wurden verletzt. In Dagestan wurden im selben Zeitraum acht Aufständische getötet und ein Polizist verletzt. In Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Karatschay-Tscherkessien, Nordossetien-Alania und im Stavropol Gebiet gab es im selben Zeitraum keine Opfer (Caucasian Knot 15.5.2017).
Im Jahr 2016 gab es nach Angaben von Caucasian Knot im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 287 Opfer des bewaffneten Konfliktes (2015: 258; 2014: 525 Opfer). 202 davon wurden getötet (2015: 209; 2014: 341), 85 verwundet (2015: 49; 2014: 184) (Caucasian Knot 2.2.2017). Im ersten Quartal 2016 gab es im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 48 Opfer des bewaffneten Konfliktes, 20 davon getötet, 28 davon verwundet (Caucasian Knot 10.5.2016).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
- Caucasian Knot (2.2.2017): Statistics of victims in Northern Caucasus for 2016, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/38325/ , Zugriff 18.7.2017
- Caucasian Knot (15.4.2017): Statistics of victims in Northern Caucasus in Quarter 1 of 2017,
http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/39216/ , Zugriff 18.7.2017
- ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation
- SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf , Zugriff 18.7.2017
Tschetschenien
Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpfen Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat - etwa in der Ostukraine sowohl auf Seiten prorussischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite, vor allem jedoch an der derzeit prominentesten und brutalsten Jihad-Front in Syrien und im Irak (SWP 4.2015).
2016 gab es in Tschetschenien 43 Opfer des bewaffneten Konfliktes (2015: 30; 2014: 117), davon 27 Tote und 16 Verwundete (Caucasian Knot 2.2.2017).
Die Dschihadistenmiliz Islamischer Staat (IS) hat einen Anschlag auf einen russischen Militärstützpunkt in Tschetschenien für sich reklamiert. Sechs Angreifer hätten am Freitag, den 24.3.2017 eine Militärbasis der russischen Nationalgarde nahe dem Dorf Naurski im Nordwesten Grosnys in Tschetschenien gestürmt. Alle Angreifer seien bei den mehrstündigen Kämpfen auf dem Stützpunkt getötet worden (Zeit Online 24.3.2017). Nach Armeeangaben wurden bei dem Angriff auch sechs russische Nationalgardisten getötet. Die Nationalgarde erklärte, der Angriff sei in den frühen Morgenstunden bei dichtem Nebel erfolgt. Die Soldaten auf dem Stützpunkt hätten den Angriff zurückgeschlagen. Außer den Toten habe es auch Verletzte gegeben. Die im vergangenen Jahr gebildete Nationalgarde ist direkt dem russischen Präsidenten Wladimir Putin unterstellt. Sie hat den Auftrag, Grenzen zu schützen und Extremisten zu bekämpfen (Focus Online 24.3.2017).
Quellen:
- Caucasian Knot (2.2.2017): Statistics of victims in Northern Caucasus for 2016, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/38325/ , Zugriff 18.7.2017
- Focus Online (24.3.2017): Sechs Rebellen und sechs Soldaten bei Anschlag getötet,
http://www.focus.de/politik/ausland/in-tschetschenien-sechs-rebellen-und-sechs-soldaten-bei-anschlag-getoetet_id_6830787.html , Zugriff 18.7.2017
- SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan:
Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf , Zugriff 18.7.2017
- Zeit Online (24.3.2017): IS bekennt sich zu Anschlag auf russischen Stützpunkt in Tschetschenien, http://www.zeit.de/news/2017-03/24/russland-is-bekennt-sich-zu-anschlag-auf-russischen-stuetzpunkt-in-tschetschenien-24162602 , Zugriff 18.7.2017
Rechtsschutz/Justizwesen
Es gibt in der Russischen Föderation Gerichte bezüglich Verfassung, Zivil, Administrativ und Strafrecht. Es gibt den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, föderale Gerichtshöfe und die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft ist verantwortlich für Strafverfolgung und hat die Aufsicht über die Rechtmäßigkeit der Handlungen von Regierungsbeamten. Strafrechtliche Ermittlungen werden vom Ermittlungskomitee geleitet (EASO 3.2017). Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR, EuR) als auch nationale Organisationen (Ombudsmann, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen. In Strafprozessen kommt es nur sehr selten (lt. Amnesty International in 0,5% der Fälle) zu Freisprüchen der Angeklagten. Laut einer Umfrage des Levada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen aus Ende 2014 rangiert die Justiz (gemeinsam mit der Polizei) im letzten Drittel. 45% der Befragten zweifeln daran, dass man der Justiz trauen kann, 17% sind überzeugt, dass die Justiz das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdient und nur 26% geben an, den Gerichten zu vertrauen. 2010 ratifizierte Russland das 14. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das 6. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Rom-Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte. Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass wenn der EGMR von einer Konventionsauslegung ausgeht, die der Verfassung der Russischen Föderation widerspricht, Russland in dieser Situation aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt, welches dem VfGH das Recht einräumt, Urteile internationaler Menschenrechtsinstitutionen nicht umzusetzen, wenn diese nicht mit der russischen Verfassung im Einklang sind. Das Gesetz wurde bereits einmal im Fall der Verurteilung Russlands durch den EGMR in Bezug auf das Wahlrecht von Häftlingen angewendet (zugunsten der russischen Position) und ist auch für den YUKOS-Fall von Relevanz. Der russische Verfassungsgerichtshof zeigt sich allerdings weiterhin um Einklang zwischen internationalen gerichtlichen Entscheidungen und der russischen Verfassung bemüht (ÖB Moskau 12.2016, vgl. AA 24.1.2017).
Am 7. Juli 2016 wurden die unter dem Begriff Yarovaya-Paket zusammengefassten Änderungen der Gesetze zur Bekämpfung des Extremismus in Kraft gesetzt. Die geänderten Rechtsvorschriften waren zu weiten Teilen unvereinbar mit Russlands internationalen Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte. So wurden alle missionarischen Aktivitäten außerhalb eigens dazu bestimmter religiöser Institutionen verboten und Provider dazu verpflichtet, den gesamten Nachrichtenverkehr sechs Monate lang und alle Metadaten drei Jahre lang zu speichern. Zudem wurde die Höchststrafe für extremistische Delikte von vier auf acht Jahre und für Anstiftung zur Beteiligung an Massenunruhen von fünf auf zehn Jahre Haft angehoben. Am 16. November 2016 kündigte Präsident Putin an, dass Russland nicht länger beabsichtige, Vertragsstaat des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs zu werden. Russland hatte das Statut im Jahr 2000 unterschrieben, jedoch nie ratifiziert (AI 22.2.2017).
Im November 2013 ist in Russland ein Gesetz verabschiedet worden, mit denen man die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen erreichen wolle und die darauf abzielen würden, die "harte Form" des Kampfes gegen den Aufstand, die bereits in mehreren Republiken im Nordkaukasus praktiziert wird, zu legalisieren. Die Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, die Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien dazu zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, die durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind (CACI 11.12.2013, vgl. US DOS 3.3.2017).
Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Die Strafen in der Russischen Föderation sind generell erheblich höher, besonders im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität. Es gibt Bestrebungen zu einer weiteren Entkriminalisierung leichterer Straftaten, bislang allerdings ohne konkrete Ergebnisse. Bemerkenswert ist die unverändert extrem hohe Verurteilungsquote im Strafprozess. Für zu lebenslange Haft Verurteilte bzw. bei entsprechend umgewandelter Todesstrafe besteht bei guter Führung die Möglichkeit einer Freilassung frühestens nach 25 Jahren. Auch eine Begnadigung durch den Präsidenten ist möglich. Immer wieder legen einzelne Strafprozesse in Russland den Schluss nahe, dass politische Gründe hinter der Verfolgung stehen. Trotz der Entlassung von Michail Chodorkowski und den Mitgliedern der Punk-Aktionsgruppe Pussy Riot aus der Haft - bezeichnenderweise nicht durch die Justiz selbst, sondern durch Amnestie bzw. Begnadigung - bleiben deren Haftstrafen Beispiele für politisch motivierte Urteile. Menschenrechtsorganisationen berichten glaubwürdig über Strafprozesse auf der Grundlage fingierten Materials gegen angebliche Terroristen aus dem Nordkaukasus, insbesondere Tschetschenien und Dagestan, die aufgrund von z.T. unter Folter erlangten Geständnissen oder gefälschten Beweisen zu hohen Haftstrafen verurteilt worden seien. Auch unabhängig von politisch oder ökonomisch motivierten Strafprozessen begünstigt ein Wetteifern zwischen Strafverfolgungsbehörden um hohe Verurteilungsquoten die Anwendung illegaler Methoden zum Erhalt von "Geständnissen" (AA 24.1.2017).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
- AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/336603/479281_de.html , Zugriff 22.6.2017
- CACI Analyst - Central Asia-Caucasus Institute (11.12.2013): New Anti-Terrorism Law to Target Families of North Caucasus Insurgents, http://www.cacianalyst.org/publications/analytical-articles/item/12876-new-anti-terrorism-law-to-target-families-of-north-caucasus-insurgents.html , Zugriff 22.6.2017
- EASO - European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf , Zugriff 21.6.2017
- ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation
- U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices for 2016 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/337201/479965_de.html , Zugriff 22.6.2017
Tschetschenien
Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation einschließlich Tschetscheniens. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Präsident Ramsan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islam und der tschetschenischen Tradition. Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Die Religion fasste in Tschetschenien aus den verschiedensten Gründen nicht Fuß. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [für Informationen bezüglich Sufismus vgl.: ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält u. a. auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia, doch sind sowohl das Adat als auch die Scharia in Tschetschenien genauso wichtig wie die russischen Rechtsvorschriften. Iwona Kaliszewska, Assistenzprofessorin am Institut für Ethnologie und Anthropologie der Universität Warschau, führt an, dass sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems bewegt, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt (EASO 9.2014a). Scharia-Gerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art "alternativer Justiz". Sie steht zwar in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der involvierten Parteien, für Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 4.2015).
In Einklang mit den Prinzipien des Föderalismus ist das tschetschenische Parlament autorisiert, Gesetze innerhalb der Zuständigkeit eines Subjektes der Russischen Föderation zu erlassen. Laut Artikel 6 der tschetschenischen Verfassung überwiegt das föderale Gesetz das tschetschenische im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Föderalen Regierung, wie beispielsweise Gerichtswesen und auswärtige Angelegenheiten, aber auch bei geteilten Zuständigkeiten wie Minderheitenrechte und Familiengesetzgebung. Bei Themen im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Republik überwiegt das tschetschenische Gesetz. Die tschetschenische Gesetzgebung besteht aus einem Höchstgericht und 15 Distrikt- oder Stadtgerichten, sowie Friedensgerichte, ein Militärgericht und einem Schiedsgericht. Die formale Qualität der Arbeit der Judikative ist vergleichbar mit anderen Teilen der Russischen Föderation, jedoch wird ihre Unabhängigkeit stärker angegriffen als anderswo, da Kadyrow und andere lokale Beamte Druck auf Richter ausüben (EASO 3.2017).
Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen ist weiterhin verbreitet, trotz der rund 200 diesbezüglichen Entscheidungen des EGMR. Diese Verletzungen beziehen sich auf ungerechtfertigte Gewaltanwendung, rechtswidrige Inhaftierungen, Verschwindenlassen, Folter und Misshandlungen, die Unterlassung effektiver Untersuchungen dieser Verbrechen und das Fehlen eines effektiven Rechtmittels, Versagen in der Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof und unrechtmäßige Durchsuchungen, Festnahmen und Zerstörung von Eigentum (CoE 12.11.2013, vgl. US DOS 3.3.2017). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist in Tschetschenien völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen (AA 24.1.2017).
Menschenrechtsorganisationen berichten glaubwürdig über Strafprozesse auf der Grundlage fingierten Materials gegen angebliche Terroristen aus dem Nordkaukasus, insbesondere Tschetschenen, die aufgrund von z.T. unter Folter erlangten Geständnissen oder gefälschten Beweisen zu hohen Haftstrafen verurteilt worden seien (AA 24.1.2017).
Auch 2016 übte die tschetschenische Führung unmittelbaren Druck auf die Justiz aus. Am 5. Mai berief Ramzan Kadyrov eine Versammlung aller Richter ein und zwang vier von ihnen zum Rücktritt. Eine Reaktion seitens der Behörden der Russischen Föderation gab es darauf nicht (AI 22.2.2017).
In Bezug auf Vorladungen von der Polizei in Tschetschenien ist zu sagen, dass solche nicht an Personen verschickt werden, die man verdächtigt, Kontakt mit dem islamistischen Widerstand zu haben. Solche Verdächtige würden ohne Vorwarnung von der Polizei mitgenommen, ansonsten wären sie gewarnt und hätten Zeit zu verschwinden (DIS 1.2015).
Quellen:
- AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/336603/479281_de.html , Zugriff 22.6.2017
- CoE-Commissioner for Human Rights (12.11.2013): Report by Nils Muižnieks Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 3 to 12 April 2013,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1384353253_com-instranetrf.pdf ; Zugriff 22.6.2017
- EASO - European Asylum Support Office (9.2014a): Bericht zu Frauen, Ehe, Scheidung und Sorgerecht in Tschetschenien (Islamisierung; häusliche Gewalt; Vergewaltigung; Brautenführung; Waisenhäuser),
http://www.ecoi.net/file_upload/1830_1421055069_bz0414843den-pdf-web.pdf , S. 9, Zugriff 22.6.2017
- EASO - European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf , Zugriff 22.6.2017
- DIS - Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf , Zugriff 22.6.2017
- ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam
- SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan:
Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf , Zugriff 22.6.2017
- U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices for 2016 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/337201/479965_de.html , Zugriff 22.6.2017
Sicherheitsbehörden
Das Innenministerium (MVD), der Föderale Sicherheitsdienst FSB und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und der Terrorismusbekämpfung betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt. Im April 2016 wurde die Föderale Nationalgarde gegründet. Diese neue Exekutivbehörde steht unter der Kontrolle des Präsidenten, der ihr Oberbefehlshaber ist. Ihre Aufgaben sind die Sicherung der Grenzen gemeinsam mit der Grenzwache, Administrierung von Waffenbesitz, Kampf gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, Schutz der Öffentlichen Sicherheit und Schutz von wichtigen staatlichen Einrichtungen. Weiters nimmt die Nationalgarde an der bewaffneten Verteidigung des Landes gemeinsam mit dem Verteidigungsministerium teil (US DOS 3.3.2017).
Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, wenn sie am Schauplatz eines Verbrechens verhaftet werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Im Allgemeinen werden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus. Die Regierung verabsäumte es angemessene Schritte zu setzen, um die meisten Behördenvertreter, welche Missbräuche begingen, zu verfolgen oder zu bestrafen, wodurch ein Klima der Straffreiheit entstand. Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungstruppen, Aufständischen, islamischen Militanten und Kriminellen zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen führt, einschließlich Morde, Folter, körperliche Misshandlung und politisch motivierte Entführungen. Die Regierung untersucht und verfolgt Missbräuche nicht adäquat, besonders wenn regionale Behörden involviert waren. Tschetschenische Sicherheitsbehörden unter direkter Kontrolle von Ramzan Kadyrow können mit Straffreiheit rechnen, sogar bei Drohungen gegen russische Sicherheitsbehörden, die versuchen in Tschetschenien tätig zu werden (US DOS 13.4.2016).
Nach überzeugenden Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen "fremdländischen" Aussehens Opfer von Misshandlungen durch die Polizei und Untersuchungsbehörden. Nur ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt. Die im Februar 2011 in Kraft getretene Polizeireform hat bislang nicht zu spürbaren Verbesserungen in diesem Bereich geführt (AA 24.1.2017).
Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (BAMF 10.2013). Von russischer Seite werden die meisten Operationen im Nordkaukasus gegen Terroristen heute nicht mehr vom Militär, sondern von Einheiten des Innenministeriums und des Geheimdienstes durchgeführt. Diese sind zwar nicht weniger schwer bewaffnet, nur soll so der Eindruck eines Krieges vermieden werden (Zenith 10.2.2014). Der Großteil der Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus wird Sicherheitskräften zugeschrieben. In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden bezeichnender Weise oft Kadyrowzy genannt, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramsan Kadyrows stehen (Rüdisser 11.2012). Ramsan Kadyrows Macht gründet sich hauptsächlich auf die ihm loyalen Kadyrowzy. Diese wurden von Kadyrows Familie in der Kriegszeit gegründet und ihre Mitglieder bestehen hauptsächlich aus früheren Kämpfern der Rebellen (EASO 3.2017).
NGOs berichten, dass lokale Polizeibeamten manchmal nicht auf Anzeigen von Vergewaltigungen und häuslicher Gewalt reagieren, solange das Leben des Opfers nicht in Gefahr ist. Viele Frauen melden keine Vergewaltigungen oder andere Arten von Gewalt, besonders wenn sie von Ehepartner begangen wurden, aufgrund des sozialen Stigmas und dem Mangel an offizieller Unterstützung (US DOS 3.3.2017, vgl. EASO 3.2017).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013):
Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg
- EASO - European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf , Zugriff 21.6.2017
- Rüdisser, V. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds,
http://www.integrationsfonds.at/themen/publikationen/oeif-laenderinformation/ , Zugriff 21.6.2017
- U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices for 2016 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/337201/479965_de.html , Zugriff 21.6.2017
- Zenith (10.2.2014): Speznaz, Spiele und Korruption, Zugriff 21.6.2017
Korruption
Korruption gilt in Russland als wichtiger Teil des gesellschaftlichen Systems. Obwohl Korruption in Russland endemisch ist, kann im Einzelfall nicht generalisiert werden. Zahlreiche persönliche Faktoren bezüglich Geber und Nehmer von informellen Zahlungen sind zu berücksichtigen sowie strukturell vorgegebene Einflüsse der jeweiligen Region. Im alltäglichen Kontakt mit den Behörden fließen informelle Zahlungen, um widersprüchliche Regulationen zu umgehen und Dienstleistungen innerhalb nützlicher Frist zu erhalten. Korruption stellt eine zusätzliche Einnahmequelle von Staatsbeamten dar. Das Justizsystem und das Gesundheitswesen werden in der Bevölkerung als besonders korrupt wahrgenommen. Im Justizsystem ist zwischen stark politisierten Fällen, einschließlich solchen, die Geschäftsinteressen des Staates betreffen, und alltäglichen Rechtsgeschäften zu unterscheiden. Nicht alle Rechtsinstitutionen sind gleich anfällig für Korruption. Im Gesundheitswesen gehören informelle Zahlungen für offiziell kostenlose Dienstleistungen zum Alltag. Bezahlt wird für den Zugang zu Behandlungen oder für Behandlungen besserer Qualität. Es handelt sich generell um relativ kleine Beträge. Seit 2008 laufende Anti-Korruptionsmaßnahmen hatten bisher keinen Einfluss auf den endemischen Charakter der Korruption. Die Situation in Tschetschenien zeichnet sich dadurch aus, dass korrupte Praktiken erstens stärker verbreitet sind und zweitens offener ablaufen als im restlichen Russland. In der Folge wird der Rechtsstaat unterlaufen und der Zugang zum Gesundheitswesen - außer der Notfallversorgung - hängt zu einem großen Teil von den finanziellen Mitteln der Patienten und ihres sozialen Umfeldes ab (SEM 15.7.2016).
Korruption ist sowohl im öffentlichen Leben als auch in der Geschäftswelt weit verbreitet. Aufgrund der zunehmend mangelhaften Übernahme von Verantwortung in der Regierung können Bürokraten mit Straffreiheit rechnen. In einigen Fällen scheint der Kreml Signale an die Beamten auszusenden, dass die Korruption aufgrund der wachsenden wirtschaftlichen Probleme eingeschränkt werden muss (FH 27.1.2016). Das Gesetz sieht Strafen für behördliche Korruption vor, diese bleibt dennoch ein weitreichendes Problem. Die Regierung bestätigte, dass das Gesetz nicht effektiv umgesetzt wird, und viele Beamte sind in korrupte Praktiken involviert. Korruption ist sowohl in der Exekutive, als auch in der Legislative und Judikative und auf allen hierarchischen Ebenen weit verbreitet (USDOS 3.3.2017, vgl. EASO 3.2017). Zu den Formen der Korruption zählen die Bestechung von Beamten, missbräuchliche Verwendung von Finanzmitteln, Diebstahl von öffentlichem Eigentum, Schmiergeldzahlungen im Beschaffungswesen, Erpressung, und die missbräuchliche Verwendung der offiziellen Position, um an persönliche Begünstigungen zu kommen. Obwohl es strafrechtliche Verfolgungen von Bestechung gibt, ist der Vollzug im Allgemeinen weiterhin mangelhaft. Behördliche Korruption ist zudem auch in anderen Bereichen weiterhin verbreitet: im Bildungswesen, beim Militärdienst, im Gesundheitswesen, im Handel, beim Wohnungswesen, bei Pensionen und Sozialhilfe, im Gesetzesvollzug und im Justizwesen. Laut einem Bericht vom September 2015 in der Zeitung Izvestiya nahm die Korruption um 6,5% zu. 2015 wurden 32.000 Fälle von Korruption registriert, davon endeten 13.000 mit Verurteilungen. Im Jahr 2016 führte die Regierung Gesetze ein, die Strafzahlungen für "kleine gewerbliche Bestechlichkeit" und für "Vermittlung von kleiner gewerblicher Bestechlichkeit" beinhalten. Die Gesetze gelten für Bestechungen, die 10.000 Rubel nicht übersteigen (USDOS 3.3.2017).
Seit seinem Amtsantritt verspricht Wladimir Putin immer wieder aufs Neue konsequente Korruptionsbekämpfung, Jahr für Jahr werden neue Bekämpfungskonzepte vorgelegt, während sich die Eliten ungestört und vor aller Augen bereichern - Korruption gehört eben zum Leben dazu. Ein Drittel der Russen hält sie laut einer Umfrage des Lewada-Instituts generell für unausrottbar (Zeit Online 18.1.2016).
Korruptionsbekämpfung gilt seit 2008 als prioritäres Ziel der Zentralregierung. Bis 2012 wurde die dafür notwendige Gesetzesgrundlage geschaffen. Beispielsweise wurden die Sanktionen festgelegt. Aufsichtsbehörden erhielten mehr Befugnisse, darunter die Finanzkontrolle, die Generalstaatsanwaltschaft und der Geheimdienst (FSB). Es wurden vermehrt Überprüfungen eingeleitet. In der Folge stieg die Anzahl Strafverfahren. Zu Beginn richteten sie sich hauptsächlich gegen untere Chargen, seit 2013 jedoch auch gegen hochrangige Beamte und Politiker, wie einzelne Gouverneure, regionale Minister und stellvertretende föderale Minister und einen früheren Verteidigungsminister. Positiv bewertete die russische Zivilgesellschaft die 2009 geschaffenen Gesetze, welche die staatliche Behörden und die Justiz verpflichteten, über ihre Aktivitäten zu informieren. Im Zusammenhang mit der Korruptions-Bekämpfung entstanden zahlreiche zivilgesellschaftliche Initiativen, die ab 2011 einen gewissen Einfluss auf die Arbeit der Behörden ausüben konnten und erreichten, dass das Handeln von Dienststellen und Gerichten teils transparenter wurde. In einzelnen Bereichen der Verwaltung wurde die Korruption reduziert, oft abhängig von einzelnen integren und innovativen Führungsfiguren. Beobachter gehen jedoch einig, dass sich die Situation nicht substantiell verbessert hat. Am endemischen Charakter der Korruption in der Verwaltung hat sich bisher nichts geändert. Das gilt auch für das Justizsystem und für die Polizei, die 2011 reformiert wurde. Die Gründe für den Misserfolg sind vielschichtig. Auf höchster Ebene scheint die russische Führung kein echtes Interesse an der Korruptions-Bekämpfung zu haben, da sie selber vom korrupten System profitiert. Externe Beobachter kritisieren, der Kreml nutze Anti-Korruptions-Maßnahmen, um Gegner zu schwächen und die Elite zu kontrollieren. Aufsehenerregende Fälle dienten dazu, die Popularität des Präsidenten in der Bevölkerung zu stärken. Im Verwaltungsapparat sind die konkreten Regeln zur Korruptionsbekämpfung unterentwickelt, es fehlen zum Beispiel Mechanismen zur Integritätsprüfung der Mitarbeitenden. Institutionen zur Korruptionsbekämpfung sind laut BTI zwar oft mit kompetenten Personen besetzt, es fehlen ihnen jedoch die Kompetenz und die Ressourcen um effektiv zu handeln. Laut Elena Panfilova, ehemalige Direktorin von Transparency International Russland, herrscht unter russischen Beamten und dem Justizpersonal kein Verständnis für die Problematik von Interessenskonflikten, vielmehr scheinen verwandtschaftliche und freundschaftliche Gefälligkeiten wichtiger als die berufliche Integrität. Durch korrupte Praktiken sind Abhängigkeiten zwischen Mitarbeitenden, zwischen Personen in verschiedenen Hierarchiestufen und zwischen Institutionen entstanden. Solche "verfilzten Strukturen" blieben völlig unkontrolliert und weil jeder jeden deckt ist eine systematische Aufarbeitung kaum möglich. In der Verwaltung werden deshalb im Vergleich zur Anzahl Staatsangestellter relativ wenige Strafverfahren wegen Korruption eingeleitet, auch weil die Gerichte selber korruptionsanfällig sind. Zu Schuldsprüchen kommt es selten, wenn doch, ist das Strafmaß vielfach tief oder wird insbesondere bei hohen Geldbußen nicht vollstreckt. Auf weitere Institutionen, die zur Korruptionsbekämpfung notwendig sind - unabhängige Gerichte, freie Medien und die Zivilgesellschaft -, wird vermehrt Druck ausgeübt. Auch im Nordkaukasus beschränken sich Anti-Korruptionskampagnen vor allem auf einzelne aufsehenerregende Festnahmen von Beamten. Es ist davon auszugehen, dass Ramsan Kadyrow Korruptionsbekämpfung dazu nutzt, um gegen unliebsame Personen vorzugehen. Die tschetschenische Staatsanwaltschaft bestätigt 2014, dass es in Anbetracht des Ausmaßes des Problems zu vergleichsweise wenigen Strafverfahren kommt. Und diese endeten oft ohne Schuldspruch. Häufig betreffen sie Alltagskorruption, das heißt, die unteren Chargen der Verwaltung. Laut Mitarbeitern der Strafverfolgungsbehörden, befragt durch ICG, sind die Polizisten, die in Korruptionsfällen ermitteln, selber korrupt. Um gegen Korruption innerhalb der Polizei vorzugehen, wurden die Löhne erhöht. Die erforderliche Summe, um eine Stelle bei der Polizei zu erhalten, blieb jedoch derart hoch, dass die Abhängigkeit von informellen Zahlungen weiterhin bestand. Die Lohnerhöhungen brachten deshalb keine substantiellen Verbesserungen. Eine Kontrolle durch die Zivilgesellschaft ist in Tschetschenien noch weniger gegeben als im übrigen Russland, da Nichtregierungsorganisationen seit Jahren stark unter Druck stehen und die Bevölkerung tendenziell versucht, jeglichen Kontakt mit den Strafverfolgungsbehörden zu vermeiden (SEM 15.7.2016).
Wirtschaftsminister Alexej Uljukajew ist wegen mutmaßlicher Korruption von Präsident Putin entlassen worden. Zuvor war er festgenommen worden. Der 60-Jährige soll im Zusammenhang mit einem großen Übernahmegeschäft zwei Millionen US-Dollar (rund 1,85 Millionen Euro) Schmiergeld angenommen haben. Das Vorgehen gegen einen amtierenden Minister gilt als beispiellos. Uljukajew ist der hochrangigste Politiker, der seit 1991 in Russland verhaftet wurde (Zeit Online 15.11.2016).
Korruption ist auch im Nordkaukasus ein alltägliches Problem (IAR 31.3.2014, AI 9.2013). Die auf Clans basierte Korruption hält die regionalen Regierungen zusammen und die Zuschüsse haben den Zweck, die Loyalität der lokalen Elite zu erkaufen. Putins System der zentralisierten Kontrolle bevorzugt Loyalität und lässt Bestechung und Gesetzlosigkeit gedeihen (IAR 31.3.2014).
Die Korruption ist in Tschetschenien sogar noch größer als in Russland. Vor allem geht in Tschetschenien die Korruption auch in einer ganz offenen Weise von statten. Während man in Russland noch versucht, dies zu verheimlichen, macht man es in Tschetschenien ganz offen (Gannuschkina 3.12.2014, vgl. SEM 15.7.2016). In Tschetschenien hat die Korruption enorme Ausmaße angenommen (DIS 1.2015). Große Teile der Wirtschaft werden von wenigen, mit dem politischen System eng verbundenen Familien kontrolliert. Es gibt glaubwürdige Berichte, wonach öffentliche Bedienstete einen Teil ihres Gehalts an den nach Kadyrows Vater benannten und von dessen Witwe geführten Wohltätigkeitsfonds abführen müssen. Der 2004 gegründete Fonds baut Moscheen und verfolgt Charity-Projekte, Kritiker werfen ihm jedoch vor, als Vehikel zur persönlichen Bereicherung Kadyrows und der ihm nahestehenden Gruppen zu dienen. Selbst die nicht als regierungskritisch geltende Tageszeitung "Kommersant" bezeichnete den Fonds als eine der intransparentesten NGOs des Landes (ÖB Moskau 12.2016).
Der Lebensstandard in der Republik Dagestan ist einer der niedrigsten in der gesamten Russischen Föderation und das Ausmaß der Korruption sogar für die Region Nord-Kaukasus beispiellos (IOM 6.2014).
Im Corruption Perception Index 2016 von Transparency International befindet sich Russland auf Platz 131 von 176 Staaten (TI 27.1.2017).
Quellen:
- AI - Amnesty International (9.2013): Amnesty Journal Oktober 2013, Hinter den Bergen,
http://www.amnesty.de/journal/2013/oktober/hinter-den-bergen , Zugriff 22.6.2017
- DIS - Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf , Zugriff 22.6.2017
- EASO - European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf , Zugriff 22.6.2017
- FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2015 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/320151/459381_de.html , Zugriff 22.6.2017
- Gannuschkina, Swetlana (3.12.2014): UNHCR Veranstaltung "Informationsaustausch über die Lage in der Russischen Föderation/ Nordkaukasus" im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
- IAR - International Affairs Review (31.3.2014): The Post-Sochi North Caucasus Remains Mired in Corruption, http://www.iar-gwu.org/content/post-sochi-north-caucasus-remains-mired-corruption , Zugriff 22.6.2017
- IOM - International Organisation of Migration (6.2014):
Länderinformationsblatt Russische Föderation
- ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation
- SEM - Staatssekretariat für Migration (15.7.2016): Focus Russland. Korruption im Alltag, insbesondere in Tschetschenien, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/europa-gus/rus/RUS-korruption-d.pdf , Zugriff 22.6.2017
- Transparency International (27.1.2017): Corruption Perception Index 2016,
https://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2016 , Zugriff 22.6.2017
- U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices for 2016 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/337201/479965_de.html , Zugriff 22.6.2017
- Zeit Online (18.1.2016): Ohne Schmiergeld geht gar nichts, http://www.zeit.de/politik/ausland/2016-01/russland-korruption-alexej-nawalny-kreml-wladimir-putin , Zugriff 22.6.2017
- Zeit Online (15.11.2016): Wirtschaftsminister wegen Korruptionsverdacht festgenommen, http://www.zeit.de/politik/ausland/2016-11/russland-wirtschaftsminister-alexei-uljukajew-korruption-festgenommen , Zugriff 22.6.2017
Ombudsmann
Nachfolgerin der Ombudsfrau (Menschenrechtsbeauftragte) von Ella Pamfilowa ist Tatjana N. Moskalkowa. Sie war hochrangige Polizeibeamtin und seit 2007 Duma Abgeordnete. Da sie keine Erfahrung als Menschenrechtsaktivistin hat, wurde sie von mehreren Seiten kritisiert (NY Times 22.4.2016, vgl. USDOS 3.3.2017).
Russland hat in 83 von 85 Regionen regionale Ombudspersonen. Ihre Effektivität variiert erheblich und lokale Behörden unterminieren manchmal die Unabhängigkeit. Laut Jahresbericht 2015 erhielt das Büro 64.189 Beschwerden von Bürgern, staatlichen Organisationen und NGOs. Das ist ein Anstieg um 18% im Vergleich zum Vorjahr (USDOS 3.3.2017).
Quellen:
- NY Times (22.4.2016): Russia's New Human Rights Ombudsman Is Former Police General,
https://www.nytimes.com/2016/04/23/world/europe/russias-new-human-rights-ombudsman-is-former-police-general.html , Zugriff 26.6.2017
- U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices for 2016 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/337201/479965_de.html , Zugriff 26.6.2017
Allgemeine Menschenrechtslage
Die Verfassung der Russischen Föderation vom Dezember 1993 postuliert, dass die Russische Föderation ein "demokratischer, föderativer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform" ist. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Art. 19 Abs. 2). Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Art. 15 Abs. 4 der russischen Verfassung aufgeführt: Danach "sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems." Russland ist an folgende VN-Übereinkommen gebunden:
- Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von
Rassendiskriminierung (1969)
- Internationaler Pakt für bürgerliche und politische Rechte (1973) und erstes
Zusatzprotokoll (1991)
- Internationaler Pakt für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1973)
- Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (1981) und
Zusatzprotokoll (2004)
- Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (1987)
- Kinderrechtskonvention (1990), deren erstes Zusatzprotokoll gezeichnet (2001)
- Behindertenrechtskonvention (ratifiziert am 25.09.2012) (AA 24.1.2017)
Die Menschenrechtslage in Russland hat sich weiter verschlechtert. Neben der mangelnden Unabhängigkeit von Justiz und Gerichten sind v. a. Gewaltakte im Strafvollzug gegenüber Häftlingen und deren unzureichende medizinische Versorgung gravierende Probleme. Die damalige Ombudsfrau (Menschenrechtsbeauftragte) der Russischen Föderation, Ella Pamfilowa, mahnte in ihrem Jahresbericht 2015 unter anderem eine Präzisierung des Begriffes "politische Tätigkeit" im Gesetz über NGOs an. Im Mai 2016 kam es in der Tat zu einer Gesetzesänderung. Seitdem wird allerdings nahezu jede NGO-Aktivität im öffentlichen Raum als "politisch" gewertet. Das hat zur Folge, dass NGOs in das Register "ausländischer Agenten" eingetragen werden können, wodurch sie häufig gezwungen sind, ihre Tätigkeiten massiv einzuschränken oder sogar einzustellen. Der konsultative "Rat zur Entwicklung der Zivilgesellschaft und der Menschenrechte" beim russischen Präsidenten übt auch öffentlich Kritik an Menschenrechtsproblemen und setzt sich für Einzelfälle ein. Zuletzt hat er angemahnt, Amnesty International Zugang zu ihren von der Moskauer Stadtverwaltung geschlossenen Büros zu gewähren. Der Einfluss des Rats ist allerdings begrenzt. Auch der Europarat äußerte sich mehrmals kritisch zur Menschenrechtslage in der Russischen Föderation. Vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) waren, so der Jahresbericht 2015, 14,2% der anhängigen Fälle (9.200 Einzelfälle) Russland zuzurechnen. 2015 hat der EGMR 116 Urteile in Klagen gegen Russland gesprochen. Damit führt Russland die Liste der gesprochenen Urteile an. Die EGMR-Entscheidungen fielen fast ausschließlich zugunsten der Kläger aus und konstatierten mehr oder weniger gravierende Menschenrechtsverletzungen. Die Hälfte der Fälle betreffen eine Verletzung des Rechts auf Freiheit und Sicherheit. Im Rahmen der völkerrechtswidrigen Annexion der Krim durch die Russische Föderation wird von teilweise schweren Menschenrechtsverletzungen berichtet. Die OSZE (ODIHR und High Commissioner for National Minorities) berichtete im September 2015 über Einschränkungen der Versammlungs-, Vereinigungs-, Bewegungs- und Meinungsfreiheit. Im Wesentlichen leiden Kritiker der Krim-Annexion, Angehörige der Krim-Tataren, Vertreter des Kiewer Patriarchats der orthodoxen Kirche, der katholischen und protestantischen Kirche sowie der Zeugen Jehovas unter Einschränkungen ihrer Rechte. Im September 2016 wurde die Mejlis, der repräsentative Rat der Krimtataren, vom russischen Obersten Gerichtshof als extremistische Organisation eingestuft und verboten. Diverse Mejlis-Mitglieder erleiden (polizeiliche) Repressalien oder stehen unter Anklage (AA 24.1.2017).
Menschenrechtsverletzungen kommen regelmäßig vor. Zwar werden in Russland die Grundrechte in der Verfassung garantiert, es wächst jedoch der Widerspruch zwischen verfassungsrechtlichen Normen und der Rechtswirklichkeit. Die Staatsführung bekennt sich offiziell zur Einhaltung der Menschenrechte, stellt einige jedoch mit Verweis auf "traditionelle russische Werte" infrage (z.B. Nicht-Diskriminierung von LGBT-Personen) und leistet Verletzungen Vorschub (z.B. Stigmatisierung kritischer Stimmen als staatsfeindlich) bzw. bemüht sich nicht ausreichend um Prävention und Strafverfolgung (z.B. Übergriffe gegen Journalisten). Schwerpunkt der Menschenrechtsverletzungen bleibt der Nordkaukasus. Im Verlauf des Berichtszeitraumes hat sich trotz rückläufiger Opferzahlen die Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Region insgesamt nicht verbessert. Insbesondere in Dagestan, Inguschetien und Tschetschenien bleibt die Menschenrechtslage schlecht. Die Sorge vor einer möglichen Ausbreitung der Gewalt im bislang relativ ruhigen westlichen Nordkaukasus besteht fort (AA 24.1.2017).
Die Rechte auf freie Meinungsäußerung sowie auf Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit waren im Jahr 2016 verstärkten Einschränkungen unterworfen. Menschenrechtsverteidiger wurden wegen ihrer Aktivitäten mit Geldstrafen belegt oder strafrechtlich verfolgt. Zum ersten Mal kam es wegen eines Verstoßes gegen das sogenannte Agentengesetz zur Strafverfolgung. Eine Reihe von Personen wurde wegen ihrer Kritik an der Staatspolitik oder des Besitzes bzw. Verbreitens extremistischer Materialien nach den Rechtsvorschriften zur Bekämpfung des Extremismus unter Anklage gestellt. Es gab Berichte über Folterungen und andere Misshandlungen in den Strafvollzugsanstalten des Landes (AI 22.2.2017, vgl. HRW 12.1.2017).
Russland garantiert in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich zwar immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten, es mangelt aber an der praktischen Umsetzung. Trotz vermehrter Reformbemühungen, insbesondere im Strafvollzugsbereich, hat sich die Menschenrechtssituation im Land noch nicht wirklich verbessert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg kann die im fünfstelligen Bereich liegenden ausständigen Verfahren gegen Russland kaum bewältigen; Russland sperrt sich gegen eine Verstärkung des Gerichtshofs. Menschenrechtler beklagen staatlichen Druck auf zivilgesellschaftliche Akteure. Im Rahmen der Terrorismusbekämpfung sind autoritäre, die Grundrechte einschränkende Tendenzen zu beobachten (GIZ 4.2017a).
Der Freiraum für die russische Zivilgesellschaft ist in den letzten Jahren schrittweise eingeschränkt worden. Sowohl im Bereich der Meinungs- und Versammlungsfreiheit als auch in der Pressefreiheit wurden restriktive Gesetze verabschiedet, die einen negativen Einfluss auf die Entwicklung einer freien und unabhängigen Zivilgesellschaft ausübten. Inländische wie ausländische NGOs werden zunehmend unter Druck gesetzt. Rechte von Minderheiten werden nach wie vor nicht in vollem Umfang garantiert. Journalisten und Menschenrechtsverteidiger werden durch administrative Hürden in ihrer Arbeit eingeschränkt und erleben in manchen Fällen sogar reale Bedrohungen für Leib und Leben. Im Zuge der illegalen Annexion der Krim im März 2014 und der Krise in der Ostukraine wurde die Gesellschaft v.a. durch staatliche Propaganda nicht nur gegen den Westen mobilisiert, sondern auch gegen die sog. "fünfte Kolonne" innerhalb Russlands. Der Menschenrechtsdialog der EU mit Russland findet derzeit aufgrund prozeduraler Unstimmigkeiten nicht statt. Laut einer rezenten Umfrage zum Stand der Menschenrechte in Russland durch das Meinungsforschungsinstitut FOM glauben 42% der Befragten nicht, dass die Menschenrechte in Russland eingehalten werden, während 36% der Meinung sind, dass sie sehr wohl eingehalten werden. Die Umfrage ergab, dass die russische Bevölkerung v.a. auf folgende Rechte Wert legt: Recht auf freie medizinische Versorgung (74%), Recht auf Arbeit und gerechte Bezahlung (54%), Recht auf kostenlose Ausbildung (53%), Recht auf Sozialleistungen (43%), Recht auf Eigentum (31%), Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz (31%), Recht auf eine gesunde Umwelt (19%), Recht auf Privatsphäre (16%), Rede- und Meinungsfreiheit (16%) (ÖB Moskau 12.2016).
Die Menschenrechtslage im Nordkaukasus wird von internationalen Experten weiterhin genau beobachtet. Im Februar 2016 führte das Komitee gegen Folter des Europarats eine Mission in die Republiken Dagestan und Kabardino-Balkarien durch. Auch Vertreter des russischen präsidentiellen Menschenrechtrats bereisten im Juni 2016 den Nordkaukasus und traf sich mit den einzelnen Republikoberhäuptern (ein Treffen mit Ramzan Kadyrow wurde abgesagt, nachdem die tschetschenischen Behörden gegen die Teilnahme des Leiters der NGO Komitee gegen Folter Igor Kaljapin protestiert hatten) (ÖB Moskau 12.2016).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
- AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/336603/479281_de.html , Zugriff 28.6.2017
- GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (4.2017a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17903 , Zugriff 28.6.2017
- HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/334746/476500_de.html , Zugriff 28.6.2017)
- ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation
Tschetschenien
NGOs beklagen weiterhin schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane, wie Folter, das Verschwindenlassen von Personen, Geiselnahmen, das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen und die Fälschung von Straftatbeständen. Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen zumeist Straflosigkeit. Besonders gefährdet sind Menschenrechtsaktivisten bzw. Journalisten. Im März 2016 wurde eine Gruppe russischer und ausländischer Journalisten und Menschenrechtler an der Grenze zwischen Inguschetien und Tschetschenien attackiert, ihre Fahrzeuge wurden in Brand gesteckt. Die Pressereise war von der russischen NGO "Komitee gegen Folter" organisiert worden, die in Tschetschenien bereits in den letzten Jahren zur Zielscheibe geworden war (ÖB Moskau 12.2016, vgl. AI 22.2.2017).
In den letzten Monaten häufen sich Berichte von Personen, die nicht aufgrund irgendwelcher politischen Aktivitäten, sondern aufgrund einfacher Kritik an der soziökonomischen Lage in der Republik unter Druck geraten. So musste ein Mann, der sich im April 2016 in einem Videoaufruf an Präsident Putin über die Misswirtschaft und Korruption lokaler Beamter beschwerte, nach Dagestan flüchten, nachdem sein Haus von Unbekannten in Brand gesteckt worden war. Einen Monat später entschuldigte sich der Mann in einem regionalen Fernsehsender. Im Mai 2016 wandte sich Kadyrow darüber hinaus mit einer kaum verhüllten Warnung vor Kritik an seiner Politik in einem TV-Beitrag an die in Europa lebende tschetschenische Diaspora. Diese werde für jedes ihrer Worte ihm gegenüber verantwortlich sein; man wisse, wer sie seien und wo sie leben, sie alle seien in seinen Händen, so Kadyrow (ÖB Moskau 12.2016).
Nach dem Angriff auf Grosny im Dezember 2014 verfügte Ramzan Kadyrow, dass die Häuser der Familien von Terroristen niedergebrannt werden und die Angehörigen des Landes verwiesen werden (Tagesspiegel 19.12.2014, vgl. HRW 12.1.2017).
Auch 2016 wurden aus dem Nordkaukasus schwere Menschenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit Operationen der Sicherheitskräfte gemeldet, darunter Fälle von Verschwindenlassen und mutmaßlichen außergerichtlichen Hinrichtungen. Auch Menschenrechtsverteidiger waren in der Region gefährdet (AI 22.2.2017, vgl. HRW 12.1.2017).
Quellen:
- AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/336603/479281_de.html , Zugriff 28.6.2017
- HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/334746/476500_de.html , Zugriff 28.6.2017)
- ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation
- Tagesspiegel (19.12.2014): Wladimir Putin legt Russland an die Kette,
http://www.tagesspiegel.de/meinung/jahrespressekonferenz-des-kremlchefs-wladimir-putin-legt-russland-an-die-kette/11140502.html , Zugriff 28.6.2017
Rebellentätigkeit / Unterstützung von Rebellen
Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird hart vorgegangen (ÖB Moskau 12.2016). Über Jahre sind die Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte, die unter Kadyrows De facto-Kontrolle stehen, mit illegalen Methoden gegen mutmaßliche Rebellen und ihre Unterstützer/innen vorgegangen, mit der Zeit sind sie jedoch dazu übergegangen, diese Methoden gegenüber Gruppen anzuwenden, die von den tschetschenischen Behörden als "unerwünscht" erachtet würden, beispielsweise lokale Dissidenten, unabhängige Journalisten oder auch salafistische Muslime. In den letzten zehn Jahren gab es andauernde, glaubhafte Anschuldigungen, dass die Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den aggressiven islamistischen Aufstand an Entführungen, Fällen von Verschwindenlassen, Folter, außergerichtlichen Hinrichtungen und kollektiven Bestrafungen beteiligt gewesen seien. Insbesondere Aufständische, ihre Verwandten und mutmaßliche Unterstützer/innen seien ins Visier geraten. Kadyrow setzte lokale salafistische Muslime und Aufständische oder deren Unterstützerinnen weitgehend gleich. Er habe die Polizei und lokale Gemeinschaften angewiesen, genau zu überwachen, wie Personen beten und sich kleiden würden, und die zu bestrafen, die vom Sufismus abkommen würden (HRW 26.5.2017).
Familienmitglieder von "Foreign Fighters" dürften weniger schweren Reaktionen seitens der Behörden ausgesetzt sein, als Familienmitglieder von lokalen Militanten. Wenn Foreign Fighters in die Russische Föderation zurückkehren, müssen sie mit Strafverfolgung rechnen. Die Schwere der Strafe hängt davon ab, ob sie sich den Behörden stellen und kooperieren. Jene, die sich nicht stellen, laufen Gefahr, in sogenannten Spezialoperationen liquidiert zu werden (Landinfo 8.8.2016).
Als Vergeltungsmaßnahme sollen tschetschenische Sicherheitskräfte im Jänner 2017 27 Menschen hingerichtet haben. Das berichtete die russische regierungskritische Zeitung "Nowaja Gaseta" unter Berufung auf lokale Ordnungskräfte. Demnach wollte die tschetschenische Führung den Mord an einem Polizisten rächen. Der Polizist wurde vermutlich von islamistischen Kämpfern ermordet. Tschetschenische Regierungsvertreter bestreiten die Vorfälle aufs schärfste (ORF.at 9.7.2017, vgl. Standard 10.7.2017). Caucasian Knot berichtet, das im Jänner 2017 Ramsan Kadyrow bei einem Auftritt in Grosny, der im Fernsehen übertragen worden sei, die Sicherheitskräfte angewiesen habe, ohne Vorwarnung auf Rebellen zu schießen, um Verluste in den Reihen der Sicherheitskräfte zu vermeiden, und auch denen gegenüber keine Nachsicht zu zeigen, die von den Rebellen in die Irre geführt worden seien (Caucasian Knot 25.1.2017).
Im August 2014 meldete der Inlandsgeheimdienst FSB Erfolge bei der Bekämpfung von Terrorismus im Nordkaukasus, was in Expertenkreisen jedoch auf Zweifel stieß. Die Rede war von 328 potentiellen Terroristen, die im ersten Halbjahr 2014 verhaftet wurden. Da die Sicherheitskräfte im Nordkaukasus aber nach dem Prinzip kollektiver Bestrafung vorgehen, handelte es sich hierbei möglicherweise weniger um aktive Untergrundkämpfer als um Personen aus deren sozialem und verwandtschaftlichem Umfeld. Im Januar 2015 berichtete das russische Innenministerium, 2014 sind 259 Rebellen, darunter 36 Kommandeure, von Sicherheitskräften getötet und 421 Untergrundkämpfer verhaftet worden (SWP 4.2015). [Neuere Zahlen konnten nicht gefunden werden.]
Die Anzahl der Rebellen in Tschetschenien ist schwer zu konkretisieren, Schätzungen gehen von einem Dutzend bis ca. 120 Personen aus. Die Anzahl der tschetschenischen Rebellen ist sicherlich geringer, als jene z.B. in Dagestan, wo der islamistische Widerstand seinen Hotspot hat. Sie verstecken sich in den bergigen und bewaldeten Gebieten Tschetscheniens. Sie bewegen sich hauptsächlich zwischen Tschetschenien und Dagestan, weniger oft auch zwischen Tschetschenien und Inguschetien. Kidnapping wird von tschetschenischen Sicherheitskräften begangen. In Tschetschenien selbst ist also der Widerstand nicht sehr aktiv, sondern hauptsächlich in Dagestan und auch in Inguschetien. Die Kämpfer würden auch nie einen Fremden um Vorräte, Nahrung, Medizin oder Unterstützung im Allgemeinen bitten, sondern immer nur Personen fragen, denen sie auch wirklich vertrauen, so beispielsweise Verwandte, Freunde oder Bekannte (DIS 1.2015).
Im November 2013 wurden in Russland neue Gesetze verabschiedet, welche die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen vorsehen. Sie legalisieren Kollektivbestrafungen, welche bereits in mehreren Republiken des Nordkaukasus als Form des Kampfs gegen den Aufstand praktiziert werden. Die Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, welche durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind. Das Gesetz sieht vor, dass Familienangehörige und Verwandte von Terrorverdächtigen belegen müssen, dass ihre Vermögenswerte, Immobilien und weitere Besitztümer nicht durch "terroristische Aktivitäten" erworben wurden. Wenn nicht bewiesen werden kann, dass die Vermögenswerte legal erworben wurden, kann der Staat sie beschlagnahmen. Auch Personen, welche Terrorverdächtigen nahestehen, können mit dem Gesetz belangt werden. Nach Einschätzung von Experten wird das Gesetz weitgehend zur Diskriminierung der Angehörigen Terrorismusverdächtiger führen. Weiter kritisieren Experten, dass das Gesetz durch die unklare Verwendung der Begriffe "Verwandte" und "nahestehende Personen" sich gegen ganze Familienclans in den muslimischen Republiken des Nordkaukasus richten könne. Nach Angaben von Swetlana Gannuschkina werden Familienangehörige von Terrorverdächtigen oft beschuldigt, sie unterstützten auch illegale bewaffnete Gruppierungen auf verschiedenste Art und Weise. Insbesondere kritisiert die Menschenrechtsaktivistin, dass bereits der bloße Verdacht für eine Anschuldigung reiche und kein Beweis notwendig sei. Die Verfolgung von Verwandten und Freunden von Aufständischen ist seit 2008 im Nordkaukasus weit verbreitet und geht oft mit der Zerstörung des Besitzes und Hauses einher. Nach übereinstimmenden Angaben verschiedener Quellen kommt es zu Übergriffen und Kollektivstrafen durch Sicherheitskräfte, die gegen Familien von vermuteten Terroristen gerichtet sind (SFH 25.7.2014).
Nach der Terrorattacke auf Grosny am 4.12.2014, hat Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow die Verwandten der Attentäter in Sippenhaft genommen. Kadyrow verlautbarte auf Instagram kurz nach der Tat, dass wenn ein Kämpfer in Tschetschenien einen Mitarbeiter der Polizei oder einen anderen Menschen töte, die Familie des Kämpfers sofort ohne Rückkehrrecht aus Tschetschenien ausgewiesen werde. Ihr Haus werde zugleich bis auf das Fundament abgerissen. Tatsächlich beklagte einige Tage später der Leiter der tschetschenischen Filiale des "Komitees gegen Folter" Igor Kaljapin, dass den Angehörigen der mutmaßlichen Täter die Häuser niedergebrannt worden seien (Standard 14.12.2014).
In Bezug auf Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges, erging von der KA der ÖB Moskau die Information, dass sich auf youtube unter https://www.youtube.com/watch?v=0viIlHc51bU ein Link zu einem Nachrichtenbeitrag, der am 23.04.2014 auf youtube veröffentlicht wurde, findet. Diesem Beitrag zufolge haben tschetschenische Ermittlungsbehörden Anfragen an die Archivbehörden des Verteidigungsministeriums in Moskau gerichtet, um Daten zu erfahren, die ein militärisches Geheimnis darstellen: Nummern militärischer Einheiten, Namen von Kommandeuren und Offizieren, die der Begehung von Kriegsverbrechen verdächtig sind, Fotos dieser Personen; Familienname und Rang von Teilnehmern an Spezialoperationen, in deren Verlauf Zivilisten verschwunden sind. Unbekannt ist laut Bericht, ob die tschetschenischen Behörden die angefragten Informationen erhalten haben. Im Interview betont der Pressesekretär des tschetschenischen Präsidenten, Alvi Karimov, dass an den Anfragen nichts Besonderes sei; es gehe um die Aufklärung von Verbrechen, die an bestimmten Orten begangen wurden, als sich dort russisches Militär aufgehalten habe und die Anfragen seien gestellt worden zur Identifizierung der Militärangehörigen, die sich zu dieser Zeit dort aufgehalten haben, aber nicht zur Identifizierung aller Teilnehmer an militärischen Handlungen. Diese Anfragen beziehen sich offenbar auf Kampfhandlungen des 1. und 2. Tschetschenienkrieges. Aus den Briefköpfen der Anfragen ist allerdings ersichtlich, dass diese schon aus dem Jahr 2011 stammen. Hinweise auf neuere Anfragen oder Verfolgungshandlungen tschetschenischer Behörden konnten ho. nicht gefunden werden, ebenso wenig wie Hinweise darauf, dass russische Behörden tschetschenische Kämpfer der beiden Kriege suchen würden. Hinweise darauf, dass Verwandte von Tschetschenien-Kämpfern durch russische oder tschetschenische Behörden zu deren Aufenthaltsort befragt würden, konnten ho. nicht gefunden werden (ÖB Moskau 12.7.2017).
Nach Ansicht der Österreichischen Botschaft kann aus folgenden Gründen davon ausgegangen werden, dass sich die russischen und tschetschenischen Behörden bei der Strafverfolgung mittlerweile auf IS-Kämpfer/Unterstützer bzw. auf Personen konzentrieren, die im Nordkaukasus gegen die Sicherheitskräfte kämpfen:
1. Es konnten keine Hinweise auf Verfolgung von Veteranen der Tschetschenien-Kriege nach 2011 gefunden werden, es gibt im Internet jedoch zahlreiche Berichte neueren Datums über antiterroristische Spezialoperationen im Nordkaukasus.
2. Zahlreichen Personen, nach denen von russischen Behörden gefahndet wird (z.B. Fahndungen via Interpol), werden Delikte gemäß § 208 Z 2 1. Fall (Teilnahme an einer illegalen bewaffneten Formation) oder gemäß § 208 Z 2 2. Fall (Teilnahme an einer bewaffneten Formation auf dem Gebiet eines anderen Staates, der diese Formation nicht anerkennt, zu Zwecken, die den Interessen der RF widersprechen) des russischen StGB zur Last gelegt. In der Praxis zielen diese Gesetzesbestimmungen auf Personen ab, die im Nordkaukasus gegen die Sicherheitskräfte kämpfen bzw. auf Personen, die ins Ausland gehen, um aktiv für den IS zu kämpfen (ÖB Moskau 12.7.2017).
Quellen:
- Caucasian Knot (25.1.2017): ??????? ???????? ????????? ????????? ???????? ??? ?????????????? [Kadyrow hat den tschetschenischen Sicherheitskräften erlaubt, ohne Vorwarnung zu schießen], zitiert nach: ACCORD (7.7.2017): a-10223, Zugriff 11.7.2017
- DIS - Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf , Zugriff 30.6.2017
- HRW - Human Rights Watch: Russia (26.5.2017): Anti-Gay Purge in Chechnya,
http://www.ecoi.net/file_upload/5228_1496394209_chechnya0517-web.pdf , Zugriff 10.7.2017
- Landinfo (8.8.2016): Temanotat Tsjetsjenia: Fremmedkrigere i Syria og Irak, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1474548512_3394-1.pdf , Zugriff 11.7.2017
- ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation
- ÖB Moskau (12.7.2017): Information an die Staatendokumentation, Moskau-KA/ENTW/0014/2017, per Email
- ORF.at (9.7.2017): Tschetschenien: Polizei soll 27 Menschen hingerichtet haben, http://orf.at/stories/2398632 , Zugriff 11.7.2017
- SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (25.7.2014): Russland:
Verfolgung von Verwandten dagestanischer Terrorverdächtiger außerhalb Dagestans,
http://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/europa/russland/russland-verfolgung-von-verwandten-dagestanischer-terrorverdaechtiger-ausserhalb-dagestans.pdf , Zugriff 30.6.2017
- Der Standard (14.12.2014): Tschetschenien: NGO-Büro in Grosny angezündet,
http://derstandard.at/2000009372041/Tschetschenien-NGO-Buero-in-Grosny-abgefackelt , Zugriff 30.6.2017
- Der Standard (10.7.2017): Tschetschenien: Keine Anzeige, kein Verbrechen,
http://derstandard.at/2000061093127/Keine-Anzeige-kein-Verbrechen , Zugriff 11.7.2017
- SWP (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf , Zugriff 30.6.2017
Religionsfreiheit
Art. 28 der Verfassung garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit. Orthodoxie, Islam, Buddhismus und Judentum haben dabei eine herausgehobene Stellung. Art. 14 der Verfassung schreibt die Trennung von Staat und Kirche fest. Die Russisch-Orthodoxe Kirche (ROK) erhebt Anspruch auf einen Vorrang unter den Religionsgemeinschaften und auf "Symphonie" mit der Staatsführung. Sie propagiert ihren Wertekanon als Basis einer neuen "nationalen Idee". Faktisch wird sie vom Staat bevorzugt behandelt. Der Islam ist eine der traditionellen Hauptreligionen Russlands. In der Russischen Föderation leben rund 20 Millionen Muslime. Der Islam in Russland ist grundsätzlich von Toleranz gegenüber anderen Religionen geprägt. Radikalere, aus dem Nahen und Mittleren Osten beeinflusste Gruppen stehen insbesondere im Nordkaukasus unter scharfer Beobachtung der Behörden (AA 24.1.2017). Auch andere Religionsgemeinschaften können in Russland legal bestehen, müssen sich aber registrieren lassen. Seit Ende der Achtziger Jahre hat der Anteil der Gläubigen im Zuge einer "religiösen Renaissance" bedeutend zugenommen. Allerdings bezeichnen sich laut Meinungsumfragen rund 50% der Bevölkerung als ungläubig. Zwar gibt es in Russland einen hohen Grad der Wertschätzung der Kirche und von Religiosität, dies bedeutet aber nicht, dass die Menschen ihr Leben nach kirchlichen Vorschriften führen. Offizielle Statistiken zur Zahl der Gläubigen verschiedener Konfessionen gibt es nicht und die Zahlen in den meisten Quellen unterscheiden sich erheblich. Die Russische Orthodoxe Kirche (ROK) ist heute die mit Abstand größte und einflussreichste Religionsgemeinschaft in Russland. Seit der Unabhängigkeit der Russischen Föderation ist sie zu einer äußerst gewichtigen gesellschaftlichen Einrichtung geworden. Die Verluste an Gläubigen und Einrichtungen, die sie in der Sowjetzeit erlitt, konnte sie zu einem großen Teil wieder ausgleichen. Die ROK hat ein besonderes Verhältnis zum russischen Staat, z.B. ist der Patriarch bei wichtigen staatlichen Anlässen stets anwesend. Die ROK versteht sich als multinationale Kirche, die über ein "kanonisches Territorium" verfügt. Es erstreckt sich über die GUS-Staaten mit der Ausnahme von Armenien, wo es eine eigene orthodoxe Kirche gibt. Bei den traditionell religiös orientierten ethnischen Minderheiten Russlands findet man Anhänger des Islam und des Buddhismus, des Schamanismus und Judaismus, des protestantischen und katholischen Glaubens. Der Islam ist die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft in Russland. Die Muslime sind in der Regel Baschkiren, Tataren, Tschuwaschen, Tschetschenen und Angehörige anderer Kaukasusvölker. Sie werden durch die Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Europäischen Teils Russlands und Sibiriens sowie die Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Nordkaukasus vertreten. Die Zahl der russischen Muslime wird offiziell mit 14,5 Millionen angegeben. Die Vertreter der islamischen Gemeinde sprechen von mehr als 20 Millionen Mitgliedern. Alle anderen Religionen, wie Buddhismus (ca. 600.000 Gläubige) - zu dem sich Burjaten, Kalmyken, Tuwa und andere Bevölkerungsgruppen in den Gebieten Irkutsk und Tschita bekennen - und Judentum (ca. 200.000 Gläubige), haben nur geringe Bedeutung. Von den christlichen Kirchen sind die katholische Kirche, die evangelisch-lutherische Kirche sowie eine Reihe von Freikirchen (vor allem Baptisten) in Russland vertreten. Sie sind im europäischen Russland und in Sibirien präsent (GIZ 7.2017c vgl. SWP 4.2013).
2016 kriminalisierten Gesetze private religiöse Reden, die Zeugen Jehovas stehen vor einem landesweiten Verbot und es kommt vor, dass Muslime in fingierten Prozessen des Terrorismus und Extremismus angeklagt werden. Im Nordkaukasus, besonders in Tschetschenien und Dagestan führen Sicherheitskräfte Verhaftungen, Entführungen und Verschwindenlassen von Personen aus, die man verdächtigt, Beziehungen zum "nicht-traditionellen" Islam zu haben. Die Sicherheitskräfte können zumeist mit Straffreiheit rechnen (USCIRF 26.4.2017). Seit der zweiten Hälfte des Jahres 2014 haben die Behörden erfolgreich die Ausreise von Extremisten reduziert und die Rekrutierung sowie potentielle Terrorzellen selbst eingedämmt, ein hartes Vorgehen und schwere Menschenrechtsverletzungen, insbesondere in Tschetschenien und Dagestan, würden aber weiterhin Teile der salafistischen Gemeinschaft radikalisieren und den Dschihad fördern. Mehr als zehn Jahre war eines der Hauptkontrollinstrumente in der Region die präventive Registrierung von Extremisten gewesen. Diejenigen, die verdächtigt wurden, fundamentalistischen Strömungen des Islam anzugehören, wurden auf spezielle Listen gesetzt, die Informationen zum Privatleben, zu Gewohnheiten und Familienspitznamen enthalten würden. Nach Zwischenfällen würden diese Personen von der Polizei verhaftet und verhört, wobei bei den Verhören Berichten zufolge häufig gewaltsame oder erniedrigende Methoden zum Einsatz kämen. Viele seien wegen ihres Aussehen auf diesen Listen gelandet, wegen eines Besuchs in einer falschen Moschee, wegen Kontakts zu SalafistInnen oder weil sie einer verdächtigen Person eine Wohnung vermietet oder sie mit dem Auto mitgenommen hätten (ICG 16.3.2016). Insbesondere in Tschetschenien und Dagestan werden Personen, die als Wahhabiten bezeichnet werden, manchmal auch Männer mit einem frommen muslimischen Aussehen, als Extremisten von den Strafverfolgungsbehörden verhaftet. Es gibt auch Vorwürfe wegen Folter und Verschwindenlassen (Forum 18 13.9.2016).
Das Oberste Gericht verbat die Zeugen Jehovas und entzog der Organisation das Vermögen. Die religiöse Organisation zeige "Merkmale extremistischer Tätigkeit", hieß es in der Begründung. Die Glaubensgemeinschaft müsse ihre Russland-Zentrale in St. Petersburg und 395 örtliche Organisationen auflösen, befanden die Richter am 20.4.2017 in Moskau. Die Zeugen Jehovas kündigten an, ihren Fall vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu tragen. Als extremistisch stufte die Behörde vor allem die Zeitschrift "Der Wachtturm" ein, die trotz Verbots weiter verteilt werde. Dass die Zeugen Jehovas ihren Mitgliedern Bluttransfusionen verbieten, sei ein Verstoß gegen Menschenrechte. Die Gemeinschaft soll in Russland nach Presseberichten etwa 170.000 Anhänger haben (Presse 20.4.2017). Die Menschenrechtsgruppe Human Rights Watch teilte mit, die Gerichtsentscheidung sei ein schwerer Schlag für die Religions- und Verbandsfreiheit in Russland. Sollte die Entscheidung in Kraft treten, müssten Zeugen Jehovas mit Strafverfolgung, Geldstrafen oder gar Gefängnis rechnen (Zeit Online 20.4.2017).
Quellen:
- Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
- Forum 18 (13.9.2016): Russia: "Extremism" religious freedom survey, September 2016,
http://www.ecoi.net/local_link/329706/470746_de.html , Zugriff 10.7.2017
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2017c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/ , Zugriff 11.7.2017
- ICG - International Crisis Group (16.3.2017): The North Caucasus Insurgency and Syria: An Exported Jihad?, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458642687_238-the-north-caucasus-insurgencyand-syria-an-exported-jihad.pdf , Zugriff 10.7.2017
- SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2013): Muslime in der Russischen Föderation,
http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2013A24_hlb.pdf , Zugriff 4.7.2017
- Die Presse (20.4.2017): Russlands Oberstes Gericht verbietet Zeugen Jehovas,
http://diepresse.com/home/ausland/welt/5204368/Russlands-Oberstes-Gericht-verbietet-Zeugen-Jehovas , Zugriff 4.7.2017
- USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom(26.4.2017): 2017 Annual Report; Russia, http://www.ecoi.net/file_upload/5250_1494486731_russia-2017.pdf , Zugriff 4.7.2017
- Zeit Online (20.4.2017): Oberstes Gericht verbietet Zeugen Jehovas,
http://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2017-04/russland-zeugen-jehovas-verbot-beschlagnahmung-besitz-extremismus , Zugriff 4.7.2017
Tschetschenien
Die Bevölkerung gehört der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an, wobei traditionell eine mystische Form des Islam, der Sufismus, vorherrschend ist (BAMF 10.2013). Beim Sufismus handelt es sich um eine weit verbreitete und zudem äußerst facettenreiche Glaubenspraxis innerhalb des Islam. Heutzutage sind Sufis sowohl innerhalb des Schiitentums als auch unter Sunniten verbreitet (ÖIF 2013). Gegenwärtig ist eine Zunahme der Anhänger des Salafismus/Wahabismus, eine strenge, radikale Form des Islam, zu verzeichnen (BAMF 10.2013). Obwohl Salafismus und Wahhabismus in Russland nicht verboten sind, sind Anhänger dieser Bewegungen starkem Druck ausgesetzt. In Tschetschenien setzt Ramsan Kadyrow seine eigenen Ansichten bezüglich des Islam durch. Frauen müssen sich islamisch kleiden und können in polygame Ehen gezwungen werden. Anhänger eines "nicht traditionellen" Islam, oder Personen mit Verbindungen zu Aufständischen können Opfer von Verschwindenlassen durch die Sicherheitskräfte zu werden (USCIRF 26.4.2017).
Kadyrow nutzt den traditionellen Sufismus politisch und als Instrument seines Antiterrorkampfes, um mit dem "guten" sufistischen Islam dem von weiten Teilen der heute in der Republik aktiven Rebellen propagierten "schlechten" fundamentalistischen Islam, dem oft auch Wahhabismus genannten Salafismus, entgegenzuwirken. Diese Strategie hatte bereits sein Vater unter Maschadow - relativ erfolglos - anzuwenden versucht. Diese politische Nutzung der Religion führt aus mehreren Gründen zu heftiger Kritik: Durch die kadyrowsche Islamisierung werden zunehmend Menschenrechte, insbesondere Frauenrechte, beschnitten. Innerhalb der tschetschenischen Bevölkerung empfinden viele die von Kadyrow angeordneten Verhaltensnormen als nicht gerechtfertigten (und schon gar nicht durch tschetschenische Tradition zu rechtfertigenden) Eingriff in ihr Privatleben. Einige der aufgrund der (Re‑)Islamisierung erfolgten Erlässe und Aussagen des Republikoberhauptes, wie etwa die Kopftuchpflicht für Frauen in öffentlichen Gebäuden oder seine Aussprache für Polygamie, widersprechen zudem russischem Recht. Beobachter der Lage sind sich gemeinhin einig, dass all dies von föderaler Seite geduldet wird, weil und solange es Kadyrow gelingt, die relativ stabile Sicherheitslage zu erhalten (BAA Staatendokumentation 19.5.2011).
Als Salafisten werden unterschiedliche religiöse und politische Bewegungen bezeichnet, die sich etwa seit Beginn des letzten Jahrhunderts an einem idealisierten Bild der Frühzeit des Islam (arab. "Salaf" steht für "Ahnen", "Vorfahren") orientieren. Der Begriff Salafismus dagegen steht heute für eine Strömung des Islamismus. Ihre Anhänger werden als Salafisten bezeichnet. Sie behaupten, besonders eng dem Wortlaut des Korans und den Überlieferungen über das Leben des Propheten (sunna) zu folgen. Das gilt insbesondere auch für Äußerlichkeiten wie Bekleidungsvorschriften. Viele Salafisten tragen deshalb lange Bärte, weite Gewänder und Kopfbedeckungen. Frauen, die kein Kopftuch tragen, begehen nach Überzeugung von Salafisten eine schwere Sünde (GfbV 23.11.2011). Das Tragen eines Bartes ohne Schnurrbart oder hochgekrempelte Hosen, würden einen Grund für die Festnahme oder Kontrolle einer Person darstellen (Kaliszewska 2010, vgl. ICG 16.3.2016). Laut der International Crisis Group wurden Ende Oktober 2015 in Tschetschenien viele SalafistInnen verhaftet und es kam zu Fällen von Verschwindenlassen. Die Politik gegenüber SalafistInnen ist traditionell in Tschetschenien am härtesten, wo der fundamentalistische Salafismus, der abwertend "Wahhabismus" genannt wird, verboten ist. Die Behörden haben wiederholt und öffentlich erklärt, dass Wahhabiten nicht erlaubt werde, in Tschetschenien zu leben und dass sie getötet werden sollten. Der traditionelle sufistische Islam ist zum wahren Weg und zur Staatsideologie erklärt worden (ICG 16.3.2016).
Entführungen werden heute hauptsächlich von regierungsnahen Personen verübt und treffen vor allem Personen, die als Salafisten angesehen werden. Dies führt jedoch dazu, dass die Salafisten noch anti-russischer werden und die Behörden selbst die Anzahl der Anhänger der radikalen Bewegungen in der Region und unter Muslimen in der ganzen Russischen Föderation erhöhen (Jamestown 19.6.2014).
Quellen:
- BAA Staatendokumentation (19.5.2011): Analyse zu Russland:
Religion in der Republik Tschetschenien: Sufismus
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013):
Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg
- GfbV - Gesellschaft für bedrohte Völker (23.11.2011):
Tschetschenien unter Despot Kadyrow: Alltag in Angst, https://www.gfbv.de/de/news/tschetschenien-unter-despot-kadyrow-alltag-in-angst-2137/ , Zugriff 10.7.2017
- ICG - International Crisis Group (16.3.2017): The North Caucasus Insurgency and Syria: An Exported Jihad?, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458642687_238-the-north-caucasus-insurgencyand-syria-an-exported-jihad.pdf , Zugriff 10.7.2017
- Jamestown Foundation (19.6.2014): Virtually All Abductions in North Caucasus Carried out by Authorities, Eurasia Daily Monitor Volume 11, Issue 111,
http://www.jamestown.org/programs/edm/single/?tx_ttnews [tt_news]=42525&tx_ttnews[backPid]=756&no_cache=1, Zugriff 10.7.2017
- Kaliszewska, Iwona: Everyday Life In North Caucasus, 2010, http://www.udsc.gov.pl/files/WIKP/info_pdf/Binder1_Kaukaz_ang.pdf , in ACCORD (1.7.2014): Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation:
Tschetschenien: Situation von Personen, die Anhänger eines strengen sunnitischen Islams (keine Sufis) sind [a-8725-1], http://www.ecoi.net/local_link/280443/397328_en.html , Zugriff 10.7.2017
- ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam, S. 111-113
- USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom(26.4.2017): 2017 Annual Report; Russia, http://www.ecoi.net/file_upload/5250_1494486731_russia-2017.pdf , Zugriff 10.7.2017
Ethnische Minderheiten
Russland ist ein multinationaler Staat, in dem Vertreter von mehr als hundert Völkern leben. Neben den Russen, die mit 79,8 % die Mehrheit der Bevölkerung stellen, leben noch mehr als hundert andere Völker auf dem Gebiet des Landes. Größere Minderheiten sind die Tataren (4,0 %), die Ukrainer (2,2 %), die Armenier (1,9 %), die Tschuwaschen (1,5 %), die Baschkiren (1,4 %), die Tschetschenen (0,9 %), die Deutschen (0,8 %), die Weißrussen und Mordwinen (je 0,6 %), Burjaten (0,3 %) und andere. Vielfach ist die Verflechtung zwischen den nichtrussischen und russischen Bevölkerungsteilen durch Mischehen und interethnische Kommunikation recht hoch, ebenso der Russifizierungsgrad der nichtrussischen Bevölkerungsteile. Nur wenige nationale Gebietseinheiten, wie Tschetschenien, Dagestan, Tschuwaschien und Tuwa, sind stärker vom namensgebenden Ethnos geprägt. Russisch ist die einzige überall geltende Amtssprache. Parallel dazu wird in den einzelnen autonomen Republiken die jeweilige Volkssprache als zweite Amtssprache verwendet (GIZ 7.2017c).
Die Verfassung garantiert gleiche Rechte und Freiheiten unabhängig von ethnischer Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache und Herkunft. Entsprechend bemüht sich die Zentralregierung zumindest in programmatischen Äußerungen um eine ausgleichende Nationalitäten- und Minderheitenpolitik, inklusive der Förderung von Minderheitensprachen im Bildungssystem. Fremdenfeindliche und rassistische Ressentiments sind in der Bevölkerung und in den Behörden weit verbreitet. Sie richten sich insbesondere gegen Kaukasier und Zentralasiaten. Die Menschenrechtsorganisation SOVA verzeichnete für Januar - Oktober 2016 fünf Tote und 47 Verletzte aufgrund rassistisch motivierter Gewalttaten (AA 24.1.2017).
Im Nordkaukasus ist die ethnische, kulturelle und sprachliche Vielfalt beeindruckend groß. Deshalb, sowie hinsichtlich der räumlichen Gliederung und der politischen, kulturellen und religiösen Geschichte seiner Volksgruppen stellt der Nordkaukasus die ethnisch am stärksten differenzierte Region der Russischen Föderation dar. Gerne wird sie als "ethnischer Flickenteppich" bezeichnet (Rüdisser 11.2012).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (5.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
- GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2017c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/ , Zugriff 11.7.2017
- Rüdisser, V. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds
Frauen
Artikel 19 der russischen Verfassung garantiert die Gleichstellung von Mann und Frau. Zudem hat die Russische Föderation mehrere internationale und regionale Konventionen ratifiziert, die diese Gleichstellung festschreiben, darunter die Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) und ihr Zusatzprotokoll. Grundsätzlich gibt es in der Russischen Föderation keine systematische Diskriminierung von Frauen. Im Rahmen der 62. Sitzung der CEDAW von Oktober-November 2015 wurde der rezente Staatenreport der Russischen Föderation diskutiert. In seinen Schlussbemerkungen begrüßte das Komitee die Fortschritte im russischen Rechtssystem zum Kampf gegen die Diskriminierung von Frauen, insb. in den Bereichen Arbeitsrecht und Schutz für Schwangere. Folgende Empfehlungen wurden an die russische Regierung gerichtet: Verabschiedung eines umfassenden Anti-Diskriminierungsgesetzes, Verbesserungen beim Zugang von Frauen zu rechtlichen Beschwerdemechanismen, die Ausarbeitung eines nationalen Aktionsplans gegen Menschenschmuggel, die Stärkung der Teilnahme von Frauen am politischen und öffentlichen Leben (z.B. durch Einführung von Quotenregelungen für Frauen in der Staatsduma, dem Föderationsrat, den Ministerien oder dem diplomatischen Dienst), die Einführung eines alters- und genderspezifischen Sexualkundeunterrichts in Grund- und Mittelschulen, die Bekämpfung von Diskriminierung am Arbeitsplatz (z.B. durch Überarbeitung der Liste von Berufsverboten für Frauen in rund 450 Berufen) und die Verbesserung des Zugangs zu qualitativer Gesundheitsversorgung für Frauen in ländlichen Gebieten. Ein ernstes Problem, das von Politik und Gesellschaft weitgehend ausgeblendet wird, stellt häusliche Gewalt dar. Ein Großteil der Unterstützung und Betreuung von Opfern häuslicher Gewalt wird durch gesellschaftliche Organisationen und Privatinitiativen übernommen. Im Nationalen Netzwerk gegen Gewalt sind über 150 regionale und lokale NGOs aktiv. Laut Dem Nationalen Zentrum zur Vorbeugung von Gewalt ANNA wird jede dritte russische Frau im Laufe ihres Lebens Opfer von physischen Übergriffen von Seiten eines Mannes. Jährlich sterben in Russland ca. 14.000 Frauen aufgrund von Gewaltanwendung von Seiten ihrer Ehemänner oder Lebenspartner, fast zwei Drittel aller Morde sind auf häusliche Motive zurückzuführen. Laut Statistiken der Organisation ANNA wenden sich 60% der Frauen, die die Nationale Hotline für Opfer von häuslicher Gewalt anrufen, nicht an die Polizei. 76% jener Frauen, die bei der Polizei um Unterstützung suchen, sind damit unzufrieden. Trotz der weiten Verbreitung des Problems gibt es grobe Mängel bei der Bewusstseinsbildung darüber, auch innerhalb der politischen Elite. Auch das Komitee zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau zeigte sich bei der letzten Diskussion zur Russischen Föderation im Herbst 2015 besorgt über die weite Verbreitung von Gewalt gegen Frauen sowie die unverlässlichen offiziellen Daten dazu. Derzeit steht auch ein vom Arbeits- und Sozialministerium ausgearbeiteter Gesetzesentwurf zur Vorbeugung häuslicher Gewalt in Diskussion, der insbesondere der Polizei mehr Verpflichtungen zum Kampf gegen häusliche Gewalt auferlegt und einen besseren Opferschutz vorschreibt (ÖB Moskau 12.2016). Die Polizei bleibt oft passiv und geht z.B. Anzeigen nicht mit genügendem Nachdruck oder zuweilen gar nicht nach, da dies als familiäre Angelegenheit gesehen wird (FH 2017, vgl. AA 24.1.2017). Nach den Statistiken einer NGO wird die Polizei in lediglich 5% der Fälle aktiv. Mit einer Gesetzesnovelle wurde häusliche Gewalt im Juli 2016 unter Strafe gestellt. Allerdings wurden diese Änderungen von der Vorsitzenden des Duma-Ausschusses für Familie, Frauen und Kinder kritisiert. Sie seien übertrieben und richteten sich gegen die familiären Werte. Die orthodoxe Kirche erklärte, dass körperliche Züchtigung ein gottgegebenes Recht sei, sofern sie im vernünftigen Maße und mit Liebe durchgeführt werde (AA 24.1.2017). Das russische Parlament hat nun ein Gesetz verabschiedet, das Strafen bei häuslicher Gewalt stark verringert. Das Gesetz reduziert die Strafen bei Ersttätern, wenn die Gewalt nicht zu schweren Verletzungen führt. Bislang waren dafür Strafen von bis zu zwei Jahren Gefängnis vorgesehen, nun sollen nur noch Geldstrafen gelten. Gewalt wird nicht mehr als Straftat behandelt, sondern lediglich als Ordnungswidrigkeit gewertet. Eine härtere Strafe soll nur dann verhängt werden, wenn die Schläge mehr als einmal im Jahr vorkommen, Blutergüsse sichtbar sind oder Knochen brechen. Für die Opfer wird es daher schwierig, Beweise vorzulegen. Und es dürfte schwerer werden, die Täter zu bestrafen (Welt 27.1.2017, vgl. Standard 27.1.2017).
Frauen stellen in Russland traditionell die Mehrheit der Bevölkerung. Der weibliche Bevölkerungsanteil beträgt seit den 1920er Jahren zwischen 53% und 55% der Gesamtbevölkerung. Die Gleichberechtigung von Mann und Frau ist in der Verfassung garantiert. Durch die Transformationsprozesse und den Übergang zur Marktwirtschaft sind die Frauen in besonderer Weise betroffen. Davon zeugt der erhebliche Rückgang der Geburtenrate. Die Veränderungen in den Lebensverhältnissen von Frauen betreffen auch den Arbeitsmarkt, denn das Risiko von Ausfallzeiten durch Schwangerschaft, Erziehungsurlaub und Pflege von Angehörigen führt oft dazu, dass Frauen trotz besserer Ausbildung seltener als Männer eingestellt werden. Das im Durchschnitt deutlich geringere Einkommen von Frauen bedeutet niedrigere Pensionen für ältere Frauen, die damit ein hohes Risiko der Altersarmut tragen. Die politische Sphäre in Russland ist von Männern dominiert (GIZ 7.2017c). Frauen sind in Politik und Regierung unterrepräsentiert. Sie halten weniger als ein Fünftel der Sitze in der Duma und im Föderationsrat. Nur zwei von 32 Kabinettsmitgliedern sind Frauen (FH 2017). Rund 40% der Frauen arbeiten in allgemeinen Bereichen im Management und weitere 20% auf der Führungsebene. Überwiegend arbeiten sie in diesen Berufen in Medienunternehmen und PR-Agenturen, aber auch in Banken, Börsen, Bauindustrien etc. (GIZ 7.2017c).
Vergewaltigung ist illegal und das Gesetz sieht dieselbe Strafe für einen Täter vor, egal ob er aus der Familie stammt oder nicht. Während medizinische Angestellte Opfer von Übergriffen unterstützen und gelegentlich helfen, Fälle von Körperverletzung oder Vergewaltigung zu identifizieren, sind Ärzte oft nachlässig, als Zeugen vor Gericht aufzutreten. Laut NGOs würden Exekutivbeamte und Staatsanwälte Vergewaltigung keine Priorität einräumen. NGOs berichten außerdem, dass lokale Polizisten sich weigern würden, auf Anrufe in Bezug auf Vergewaltigung und häusliche Gewalt zu reagieren, solange das Opfer nicht unter Lebensbedrohung steht. Weiters würden viele Frauen Vergewaltigungen und andere Gewaltvorfälle aufgrund der sozialen Stigmata und der mangelhaften staatlichen Unterstützung nicht melden. Das Strafmaß für Vergewaltigung sind drei bis sechs Jahre Haft für einen Einzeltäter und vier bis zehn Jahre bei einer Gruppenvergewaltigung. Wenn das Opfer zwischen 14 und 18 Jahre alt ist, bekommt der Täter eine Strafe zwischen acht und 15 Jahre und zwölf bis 20 Jahre, wenn das Opfer verstorben ist oder unter 14 Jahre alt ist (US DOS 3.3.2017).
In einem Bericht der kanadischen COI-Abteilung findet sich der Hinweis, dass Amnesty International und ANNA [National Centre for the Prevention of Violence] 2013 von 23 Unterkünften für Opfer von häuslicher Gewalt in Russland berichten. RFE/RL berichtet sogar über 40 solcher Unterkünfte. Diese 23 Unterkünfte sind kleine Abteilungen der über 3.000 kleinen, staatlich unterstützten Sozialzentren in ganz Russland. Einige dieser Sozialzentren bieten Unterstützung in Notsituationen für Opfer von häuslicher Gewalt, wie z.B. temporäre Unterkunft. Frauen können dort bis zu sechs Monate bleiben, aber nicht alle Unterkünfte erlauben Kinder über 14 Jahre. Eine Registrierung in der Region scheint notwendig. Es gibt in vielen Regionen in ganz Russland ca. 140 staatliche Unterkünfte, einige nehmen Opfer von häuslicher Gewalt auf, auch wenn nur ein geringer Anteil des Personals dafür ausgebildet ist. Diese Unterkünfte dürften höchstens jeweils zwölf Betten haben. Dies sind Kurzzeitunterkünfte für ein bis sechs Monate. Diese staatlichen Unterkünfte sind für Frauen, die eine Krise erleben oder sich in einer schwierigen Lebenslage befinden. Frauen können für einige Zeit dorthin, damit ihnen geholfen wird, z.B. um gewalttätigen Beziehungen oder Obdachlosigkeit zu entkommen. Normalerweise ist das Ziel der Sozialarbeiter aber die Familie wieder zu vereinen. Keine dieser Unterkünfte ist speziell für Opfer von häuslicher Gewalt, aber manche erkennen häusliche Gewalt als Krisensituation an, andere nicht. In Moskau gibt es eine Unterkunft für Opfer von häuslicher Gewalt - laut Amnesty International - mit Platz für ca. zwölf Frauen. Reuters gibt an, dass es dreißig Betten gibt. Die Moskauer Unterkunft heißt "Nadeschda" und unterstützte im Jahr 2012 500 Personen, unter anderem mit Psychotherapie. Hier dürfen Frauen bis zu zwei Monate bleiben. Eine Registrierung in Moskau ist notwendig. Es gibt auch eine öffentliche Unterkunft in Khimki, einem Vorort von Moskau. Auch hier ist eine Registrierung in Khimki notwendig. St. Petersburg hat ein regionales und sechs kommunale Unterkünfte mit insgesamt 85 Betten. Häusliche Gewalt ist hier als schwierige Lebenssituation anerkannt, jedoch ist es möglich, dass einige Mitarbeiter auf Aussöhnung fokussieren und/oder die Frauen für die Gewalt verantwortlich machen. Laut ANNA gibt es drei Unterkünfte für Opfer von häuslicher Gewalt in St. Petersburg. Andere kommunale oder staatliche Unterkünfte für Frauen in Krisen befinden sich in Murmansk (7 Betten), Petrozavodsk (7 Betten); Syvtyvkar, in Komi (9 Betten) und Sorgvala (5 Betten). Es ist aber unklar, wie diese Unterkünfte häusliche Gewalt einstufen. Zusätzlich zu den Unterkünften in Moskau, St. Petersburg und Khimki gibt es Unterkünfte für häusliche Gewalt in Izhevsk, Yekaterinburg, Tomsk, Tyumen, Perm, Petrozavodsk, Murmansk, Saratov, Tula, Krasnodar, Arkhangelsk, Vologda, Chelyabinsk, Vladivostok, Khabarovsk, und zwei Unterkünfte in Barnaul (IRB 15.11.2013).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
- Freedom House (2017): Freedom in the World 2017 - Russia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2017/russia , Zugriff 12.7.2017
- GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2017c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/ , Zugriff 12.7.2017
- IRB - Immigration and Refugee Board of Canada (15.11.2013):
Russia: Domestic violence; recourse and protection available to victims of domestic violence; support services and availability of shelters (2010-2013), http://www.refworld.org/docid/52a83c964.html , Zugriff 12.7.2017
- ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation
- Standard (27.1.2017): Russland: Eine Tracht Prügel pro Jahr ist künftig nicht mehr strafbar,
http://derstandard.at/2000051629659/Russland-Eine-Tracht-Pruegel-pro-Jahr-und-Haushalt-ist-kuenftig , Zugriff 12.7.2017
- U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices for 2016 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/337201/479965_de.html , Zugriff 12.7.2017
- Welt (27.1.2017): Seine Frau zu verprügeln ist in Russland keine Straftat mehr,
https://www.welt.de/politik/ausland/article161587829/Seine-Frau-zu-verpruegeln-ist-in-Russland-keine-Straftat-mehr.html , Zugriff 12.7.2017
Scheidung und Obsorge
Gemäß Art 28 russischer Zivilprozessordnung (ZPO) ist eine Klage beim Gericht am Wohnsitz des Beklagten einzureichen. Gemäß Art 29 Z 4 russischer ZPO kann eine Scheidungsklage auch beim Gericht am Wohnsitz des Klägers eingereicht werden, falls sich an diesem Ort Minderjährige oder Geschäftsunfähige befinden oder aus gesundheitlichen Gründen die Reise des Klägers zum Wohnort des Beklagten für jenen schwierig ist. Ein Scheidungsverfahren kann nach russischem Recht entweder durch die Personenstandsbehörde oder durch das Gericht erfolgen. Gemäß Art 19 des russischen Familienrechtskodex erfolgt die Scheidung durch die Personenstandsbehörde und zwar gemäß Z 1, falls die Ehegatten sich über die Scheidung einig sind und keine gemeinsamen minderjährigen Kinder haben. Gemäß Z 2 erfolgt die Scheidung durch die Personenstandsbehörde unabhängig von der Existenz gemeinsamer minderjähriger Kinder auf Antrag eines Ehegatten, falls der andere Ehegatte gerichtlich für verschollen erklärt wurde, gerichtlich als nicht geschäftsfähig erkannt wurde oder wegen eines Verbrechens zu drei oder mehr Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Gemäß Art 20 werden vor der Personenstandsbehörde aufkommende Streitigkeiten u.a. über die Kinder unabhängig von der Scheidung durch die Personenstandsbehörde vom Gericht entschieden. Gemäß Art 21 Z 1 erfolgt die Scheidung durch das Gericht, wenn die Ehegatten gemeinsame Kinder haben (mit Ausnahme der Fälle des Art 19 Z 2) oder wenn ein Ehegatte der Scheidung nicht zustimmt. Gemäß Art 24 Z 1 können die Eltern dem Gericht eine Vereinbarung darüber vorlegen, bei welchem Elternteil die minderjährigen Kinder leben werden. Falls eine solche Vereinbarung fehlt oder vom Gericht festgestellt wurde, dass eine solche Vereinbarung die Interessen des Kindes oder eines Elternteils verletzt, ist das Gericht gemäß Z 2 verpflichtet, zu entscheiden, bei welchem Elternteil die minderjährigen Kinder nach der Scheidung leben werden. Gemäß Art 1 Z 3 des Familienkodex erfolgt die Regulierung der familiären Beziehungen in Übereinstimmung mit den Prinzipien der Sicherstellung des prioritären Schutzes der Rechte und Interessen minderjähriger Familienmitglieder. Die österreichische Botschaft kann nicht beurteilen, wie diese Bestimmungen im Einzelfall von den russischen Gerichten ausgelegt werden und ob so die Chance [z.B. für eine Tschetschenin] größer wäre in einem Sorgerechtsstreit zu obsiegen, als dies nach islamischem Recht der Fall wäre (KA der ÖB Moskau 8.5.2017).
Obsorge in der Russischen Föderation:
Nach russischem Recht sind grundsätzlich beide Elternteile, unabhängig davon, ob sie verheiratet, unverheiratet oder geschieden sind, in Bezug auf das Sorgerecht für die minderjährigen Kinder gleichberechtigt. Im Zuge einer Scheidung wird nicht automatisch auch das Sorgerecht geregelt. Sorgerechtsfragen, d.h. Aufenthaltsbestimmungsrecht, Besuchsrechte, usw., können, wenn die Eltern nicht zu einer Übereinkunft kommen, gerichtlich geregelt werden. Wird ein Elternteil bei der Durchsetzung seiner Rechte (z.B. Besuchsrechte) vom anderen Elternteil behindert, kann das Gericht eine Geldstrafe verhängen oder die Rechte des Elternteils mit Hilfe von Gerichtsvollziehern durchsetzen. Dies geschieht in der Praxis allerdings äußerst selten. Nach Einschätzung eines Experten für russisches Recht wird in der Russischen Föderation bei getrennten Wohnsitzen der Eltern, das Aufenthaltsbestimmungsrecht bei Kindern unter zehn Jahren a priori der Mutter zugesprochen. Ist das Kind älter als 10 Jahre wird seine Meinung ebenfalls berücksichtigt. Grundsätzlich kann man sagen, so der Experte, dass im russischen Obsorgeverfahren die Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit eingehalten werden, davon ausgenommen sind jedoch die russischen Regionen im Nordkaukasus (v.a. Tschetschenien und Dagestan), wo nicht von einer Rechtsstaatlichkeit im Obsorgeverfahren auszugehen ist (ÖB Moskau 10.05.2013).
Obsorge in der Republik Tschetschenien:
Die Republik Tschetschenien ist Teil der Russischen Föderation, das heißt, dass auch dort, die russischen Gesetze gelten. In Tschetschenien sei es laut Vertretern verschiedener NGOs jedoch traditionell bedingt üblich, dass Kinder im Fall einer Scheidung beim Vater bzw. der Familie des Vaters bleiben. Die Realität wird von den NGO-Vertretern unterschiedlich beschrieben. Von manchen wird konstatiert, dass es für die Familie des Vaters eine Schande sei, wenn das Kind nicht bei ihm bzw. seiner Familie bleibt und es sich um Einzelfälle handelt, wenn die Kinder nach der Scheidung bei der Mutter bleiben. Von einer anderen NGO-Vertreterin wiederum heißt es, dass es in Tschetschenien max. 5% der Männer kümmert, was Nachbarn und Verwandte denken, materielle Fragen stünden für die meisten im Vordergrund. Es gäbe durchaus Fälle in denen die Kinder nach einer Scheidung bei der Mutter bleiben, vorausgesetzt, dass diese das überhaupt will. Dabei wäre zu beachten, dass geschiedene Frauen, die gemeinsam mit ihren Kindern leben, in der Regel nicht wieder heiraten können, da traditionell die Frau zum neuen Mann zieht und es hier Animositäten gegen die Kinder des Vorgängers geben kann. Einhellig wurde von den Kontaktpersonen der Botschaft bestätigt, dass Frauen sich in Obsorgefragen (Aufenthaltsbestimmungsrecht, Besuchsrechte) nur sehr selten an ein Gericht wenden und, falls doch, die Unterstützung ihrer Familie bräuchten, um den Gerichtsweg zu bestreiten. In den meisten Fällen würden diese Fragen allerdings in der Familie oder mit Hilfe eines religiösen Vermittlers geregelt. Eine Anwältin aus der Republik Tschetschenien führte im Rahmen eines Seminars im Juni 2012 aus, dass der Weg zum Gericht für geschiedene Frauen in Tschetschenien oft der letzte Ausweg ist, wenn andere Vermittlungsversuche (über Verwandte, religiöse Vertreter, usw.) gescheitert sind. Frauen würden diesen Schritt aber scheuen, weil er die Beziehung zum Ex-Mann endgültig zerstört, was viele tschetschenische Frauen für falsch halten. Tschetschenische Gerichte würden ihre Entscheidungen in Obsorgefragen häufig mit den materiellen Verhältnissen der Eltern begründen, wobei eine tschetschenische Frau im Falle einer Scheidung in der Regel leer ausgehe. Nachdem eine geschiedene Frau in der Regel in das Elternhaus zurückkehren würde, brauche sie die Zustimmung ihrer Eltern, ihre Kinder bei sich aufzunehmen. Diese Zustimmung würde von den Eltern, so die Anwältin, manchmal verwehrt. Aus all diesen Gründen könnten, so die Anwältin, faktisch nur sehr wenige geschiedene Frauen in Tschetschenien ihre von der russischen Gesetzgebung vorgesehenen Rechte in Bezug auf ihre Kinder auch durchsetzen. Bei einer Recherche der Botschaft im Internet konnten insgesamt vier Gerichtsentscheidungen aus den Jahren 2010-2011 tschetschenischer Gerichte zum Thema Scheidung und Aufenthaltsbestimmungsrecht der minderjährigen Kinder gefunden werden. Bei diesen vier Entscheidungen wurde bei fehlender Übereinkunft der Eltern in drei Fällen das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter zugesprochen, in einem Fall dem Vater. Die Entscheidungen wurden von den Gerichten u.a. auch mit dem Gutachten der Jugendwohlfahrtsbehörde zu den materiellen Umstände, Lebensverhältnissen der Elternteile begründet. Bei Rücksprache der Botschaft mit einer Vertreterin einer tschetschenischen NGO wurde berichtet, dass die Aufteilung des Besitzes im Fall einer Scheidung von den gemeinsamen Ehejahren abhängig ist (egal, ob die Ehe offiziell vor dem Standesamt geschlossen wurde) und abhängig davon, wo die Kinder nach der Scheidung leben würden. Dies sei einer der materiellen Gründe, warum Eltern ein Interesse daran haben, dass die Kinder nach der Scheidung bei ihnen leben. Auch wurde mitgeteilt, dass im Falle des Todes des Ehemannes, die Kinder in der Regel bei der Mutter bleiben (ÖB Moskau 10.05.2013).
Quellen:
- KA der ÖB Moskau (8.5.2017): Information per Email
- ÖB Moskau (10.05.2013): Auskunft der Attachee für Migrationsangelegenheiten, per Email
Frauen im Nordkaukasus insbesondere Tschetschenien
Die Situation von Frauen im Nordkaukasus unterscheidet sich zum Teil von der in anderen Regionen Russlands. Fälle von Ehrenmorden, häuslicher Gewalt, Entführungen und Zwangsverheiratungen sind laut NGOs nach wie vor ein Problem in Tschetschenien aber auch in den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan. Verlässliche Statistiken dazu gibt es - wie im Rest Russlands - nicht. Laut einem rezenten Bericht der International Crisis Group (ICG) bleibt die Gewalt gegen Frauen in der Region ein Thema, dem von Seiten der Regional- und Zentralbehörden zu wenig Aufmerksamkeit geschenkt wird. Erschwert wird die Situation laut ICG durch die Ko-Existenz dreier Rechtssysteme in der Region - dem russischen Recht, Gewohnheitsrecht ("Adat") und der Scharia. Gerichtsentscheidungen werden häufig nicht umgesetzt, lokale Behörden richten sich mehr nach "Tradition" als nach den russischen Rechtsvorschriften, so der Vorwurf von ICG. Insbesondere der Fokus auf traditionelle Werte und Moralvorstellungen, der in der Republik Tschetschenien unter Ramzan Kadyrow propagiert wird, schränkt die Rolle der Frau in der Gesellschaft ein. Das Komitee zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau sprach im Rahmen seiner Empfehlungen an die Russische Föderation in diesem Zusammenhang von einer "Kultur des Schweigens und der Straflosigkeit" (ÖB Moskau 12.2016).
Unter sowjetischer Herrschaft waren tschetschenische Frauen durch die russische Gesetzgebung geschützt. Polygamie, Brautentführungen und Ehrenmorde wurden bestraft. Nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion löste sich der Schutz durch russisches Recht für Frauen allmählich auf und gleichzeitig kam es zu einem stärkeren Einfluss von Adat und Scharia. Unter Kadyrow ist die tschetschenische Gesellschaft traditioneller geworden. Swetlana Gannuschkina (Vorsitzende der Flüchtlingshilfsorganisation "Zivile Unterstützung" (auch "Bürgerbeteiligung") und Leiterin des "Netzwerks juristischer Beratungsstellen für Flüchtlinge und Vertriebene") ist der Meinung, dass die Behandlung von Frauen, wie sie heute existiert, nie eine Tradition in Tschetschenien war. Ein tschetschenischer Anwalt berichtet, dass Frauen sowohl unter islamischem Recht, als auch Adat hoch geschätzt sind. Allerdings ist die Realität in Tschetschenien, dass Gewalt gegen Frauen weit verbreitet und die Situation im Allgemeinen für Frauen schwierig ist. Andere Quellen berichten auch, dass die Religion ein Rückschlag für die Frauen ist und sie in eine den Männern untergeordnete Position stellt. Diese Entwicklungen erfolgten in den letzten Jahren (EASO 9.2014b, S. 9f). Für die Quellen des EASO Berichtes ist nicht klar, ob Scharia oder Adat wichtiger für die tschetschenische Gesellschaft ist. Jedoch könne nur das Russische Recht Frauen effektiv schützen. Es wird auch berichtet, dass die Scharia immer wichtiger wird und auch Kadyrow selbst - obwohl er sowohl Adat, als auch Scharia betont - sich in letzter Zeit eher auf die Scharia bezieht. Adat dürfte aber besonders bei Hochzeitstraditionen eine dominante Rolle spielen (EASO 9.2014b, S. 9f).
Die russische Journalistin Jelena Petrowa veröffentlichte einen Artikel zur Art, wie sich Frauen in Tschetschenien kleiden. Die Situation der Frauen sei, dass sie nicht zu wenig, aber auch nicht zu viel tragen dürften. Sie müssen in offiziellen Gebäuden Kopftücher tragen, es ist ihnen aber verboten, Kopftücher zu tragen, die ihre Stirn und ihr Kinn bedecken, da dies mutmaßlich Sympathie mit den Rebellen zeigt. Die Art, wie sich Frauen in Tschetschenien kleiden, ist über Jahre im Blickfeld gewesen. Nach dem Zweiten Tschetschenienkrieg und Ramsan Kadyrows Machtergreifung haben die Behörden eine Tugend-Kampagne gestartet, in dessen Mittelpunkt das Kopftuch stand. Es ist ein obligatorischer Dresscode für öffentliche Gebäude, darunter Schulen, Regierungsgebäude und Krankenhäuser, eingeführt worden. Insgesamt ist die Situation bezüglich der Durchsetzung des Dresscodes aber besser geworden. Im Sommer 2010 hat es Berichte gegeben, dass Unbekannte in Grosny Frauen ohne Kopftücher angegriffen hätten. Das gibt es nicht mehr. Dafür gibt es nun etwas Neues. Im September 2014 sind Berichte aufgetaucht, dass eine Frau, die einen Hidschab getragen hat, von Regierungsbeamten entführt und für kurze Zeit festgehalten worden sei. Wegen des darauf folgenden Aufschreis in den Medien hat sich Ramsan Kadyrow geäußert und gesagt, dass Frauen in Tschetschenien Kopftücher im traditionellen tschetschenischen Stil tragen, aber keines, das seiner Meinung nach auf eine andere islamische Strömung hindeutet und möglicherweise Sympathie mit den Aufständischen ausdrückt. Frauen sollten nicht schwarz tragen und kein Kopftuch, das die Stirn und das Kinn bedeckt. Junge Frauen in Grosny wollen aber hübsch aussehen, besonders wenn sie jung und unverheiratet sind. Sie tragen gerne helle Farben, gewagte Muster, Make-up, sehr hohe Stöckelschuhe und Accessoires. Sie dürfen zwar keine Hose, ärmellose Tops und Miniröcke tragen, aber sie mögen gerne enge Kleidung (ODR 12.12.2014).
Vergewaltigung:
Vergewaltigung ist laut Artikel 131 des russischen Strafgesetzbuches ein Straftatbestand. Das Ausmaß von Vergewaltigungen in Tschetschenien und anderen Teilen der Region ist unklar, da es im Allgemeinen so gut wie keine Anzeigen gibt. Vergewaltigung in der Ehe wird nicht einmal als Vergewaltigung angesehen. Laut Swetlana Gannuschkina ist Vergewaltigung in Tschetschenien und im gesamten Nordkaukasus weit verbreitet. Vergewaltigungen würden auch in Polizeistationen passieren. Vergewaltigung ist ein Tabuthema in Tschetschenien. Einer vergewaltigten Frau haftet ein Stigma an und sie wird an den Rand der Gesellschaft gedrängt, wenn die Vergewaltigung publik wird. Auch die Familie würde isoliert und stigmatisiert werden und es ist nicht unüblich, dass die Familie eine vergewaltigte Frau wegschickt. Die vorherrschende Einstellung ist, dass eine Frau selbst schuld an einer Vergewaltigung sei. Bei Vergewaltigung von Minderjährigen gestaltet sich die Situation etwas anders. Hier wird die Minderjährige eher nicht als schuldig an der Vergewaltigung gesehen, wie es einer erwachsenen Frau passieren würde. Insofern ist die Schande für die Familie auch nicht so groß (EASO 9.2014b, S. 21).
Muslimische Hochzeit:
Es ist in Tschetschenien üblich, auf muslimische Art - durch einen Imam - die Ehe zu schließen. Solch eine Hochzeit ist jedoch nach russischem Recht nicht legal, da sie weder vor einem Staatsbeamten geschlossen, noch registriert ist (EASO 9.2014b, S. 25). Nach russischem Recht wird sie erst nach der Registrierung bei der Behörde ZAGS legal, die nicht nur Eheschließungen registriert, sondern auch Geburten, Todesfälle, Adoptionen usw. (EASO 9.2014b, S. 24). Da die Registrierung mühsam ist und auch eine Scheidung verkompliziert, sind viele Ehen im Nordkaukasus nicht registriert. Eine Registrierung wird oft nur aus praktischen Gründen vorgenommen, beispielsweise in Verbindung mit dem ersten Kind. Der Imam kann eine muslimische Hochzeit auch ohne Anwesenheit des Bräutigams schließen, jedoch ist laut Scharia die Anwesenheit der Frau nötig (EASO 9.2014b, S. 25).
Waisenhäuser:
Wenn Kinder sich selbst überlassen bleiben, nachdem beide Eltern verstorben sind, sorgt der Tradition zufolge die Familie ihres Vaters für sie. Wenn die Großeltern nicht für die Kinder sorgen können, werden sie in die Obhut der Familie ihrer Mutter übergeben. Wenn es niemanden gibt, der sich um die Kinder kümmern kann, kommen sie in ein Waisenhaus. In Tschetschenien und dem übrigen Nordkaukasus setzen Familien alles daran, um zu vermeiden, dass Kinder in ein Waisenhaus kommen. Es ist nicht üblich, Kinder in Waisenhäuser zu bringen, und normalerweise leben in Waisenhäusern nur Kinder, die ihre gesamte Familie verloren haben. Im Allgemeinen vertreten Behörden die Auffassung, dass es in Tschetschenien keine Waisenhäuser geben sollte, da es Aufgabe der Familie ist, für die Kinder zu sorgen. 2009 ordnete Präsident Kadyrow an, dass alle Waisenhäuser in Tschetschenien geschlossen werden und die Kinder wieder zu ihren Verwandten zurückkehren sollten. Nach Auskunft eines Vertreters einer internationalen Organisation im Nordkaukasus lag dieser Initiative von Kadyrow der Wunsch zugrunde, deutlich zu machen, dass Familien einen starken Verbund darstellen und sie für sich selbst sorgen können. Nur wenige wollten jedoch entfernte Verwandte zu sich nehmen, zu denen sie kaum Kontakt hatten. Aufgrund des Wohnungsmangels und finanzieller Zwänge waren die Menschen nicht bereit, noch ein weiteres Mitglied in ihren Haushalt aufzunehmen und zu unterstützen. Kadyrow möchte den Eindruck vermitteln, dass die familiären Bande noch genauso stark sind wie früher, doch ist dies nach Angaben der Organisation nicht der Fall. Landinfo hat keinen Überblick über die Zahl der Waisenhäuser in Tschetschenien, doch nach Angaben eines tschetschenischen Rechtsanwalts gibt es eines in Grosny, ein weiteres im Bezirk Nadteretschny. Laut einer NGO in Moskau gibt es in Tschetschenien fünf oder sechs Waisenhäuser. In dem größten sind 200-300 Kinder untergebracht. Waisenhäuser sind öffentliche Einrichtungen (EASO 9.2014a, S. 31).
Quellen:
- EASO - European Asylum Support Office (9.2014a): Bericht zu Frauen, Ehe, Scheidung und Sorgerecht in Tschetschenien (Islamisierung; häusliche Gewalt; Vergewaltigung; Brautenführung; Waisenhäuser),
http://www.ecoi.net/file_upload/1830_1421055069_bz0414843den-pdf-web.pdf , Zugriff 25.5.2016
- EASO - European Asylum Support Office (9.2014b): Chechnya: Women, Marriage, Divorce and Child Custody, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412929576_2014-10-10-easo-coi-report-chechnya.pdf , Zugriff 25.5.2017
- ÖB Moskau (10.2015): Asylländerbericht Russische Föderation
- ODR - Open Democracy Russia and beyond (12.12.2014): Stepford Wives in Chechnya ,
https://www.opendemocracy.net/od-russia/elena-petrova/stepford-wives-in-chechnya-modesty-laws , Zugriff 12.7.2017
Mutterschaftskapital und Kindergeld
2007 stellte die russische Führung einen Maßnahmenkatalog vor, der mit Zuschüssen und Betreuungsplätzen zum einen den Frauen die Mutterschaft ans Herz legt und zum anderen durch bessere medizinische Infrastruktur die Lebensdauer der Russen verlängern soll. Für Mütter ist seither ab dem zweiten Kind das sogenannte Mutterschaftskapital vorgesehen. Umgerechnet rund 7.500 € erhalten die Frauen, Mittel die zweckgebunden vom vierten bis zum 25. Geburtstag des Kindes eingesetzt werden müssen. Mit den nicht bar auslösbaren Zertifikaten können Familien in die Ausbildung des Nachwuchses investieren, die eigene Wohnsituation verbessern oder medizinische Versorgung in Anspruch nehmen. Mit den Zertifikaten kann auch die Altersvorsorge der Mutter aufgestockt werden. Darüber hinaus bezahlt der Staat Geburtsprämien, bezuschusst Kindergartenplätze und hat das Elterngeld erhöht. Flankierend hat Moskau den Mutterschutz im Arbeitsmarkt ausgebaut (Wirtschaftsblatt 8.9.2014, vgl. IOM 6.2014; MDZ 17.8.2013). Mütter bekommen eine Zusatzzahlung, das sogenannte Mütterkapital. Dieses Geld ist für bestimmte Zwecke bestimmt, z.B. für die medizinische Behandlung oder die Versorgung von Kindern. Dieses Geld ist vor allem für kinderreiche Frauen, in Tschetschenien gibt es viele davon. Um dieses Geld zu bekommen, müssen tschetschenische Frauen ungefähr Drei Viertel des Geldes als Bestechungsgeld zahlen. Es gibt aber auch Frauen, die überhaupt nichts von diesem Mütterkapital sehen (Gannuschkina 3.12.2014). Das Mütterkapitalprogramm wurde nun für weitere zwei Jahre verlängert, wobei eine weitere inflationsbedingte Anpassung nicht vorgesehen ist. Man bekommt das Geld drei Jahre nach der Geburt ausgezahlt und die Zuwendungen sind an bestimmte Zwecke gebunden. So etwa kann man von den Geldern Hypothekendarlehen tilgen, weil das zur Verbesserung der Wohnsituation beiträgt. In einigen Regionen darf der gesamte Umfang des Mutterkapitals bis zu 70% der Wohnkosten decken. Aufgestockt werden die Leistungen durch Beihilfen in den Regionen. In Chabarowsk zum Beispiel wird bei Geburt des dritten Kindes ein noch verbleibender Wohnungskredit komplett getilgt, in Mordwinien greift diese Regelung bei Geburt des vierten Kindes. Zu den derzeit erörterten Vorschlägen zählt auch die Idee, kinderreiche Familien von der Vermögenssteuer zu befreien (RBTH 22.4.2017).
Mutter, Vater oder ein anderer Erziehungsberechtigter kann monatliches Kindergeld erhalten. Kindergeld berechnet sich aus 40% des durchschnittlichen Elterngehaltes, sollte aber nicht unter dem festgesetzten Mindestwert liegen. Seit Januar 2014 beträgt das monatliche Kindergeld (für Kinder jünger als 1,5 Jahre) während des Mutterschaftsurlaubs beim ersten Kind mindestens 2.576 RUB (ca. USD 75) und 5.153 RUB (ca. USD 150) für weitere Kinder. Für arbeitslose Eltern beträgt das monatliche Kindergeld das festgesetzte Minimum. Im September 2013 ist ein neues Bildungsgesetz in Kraft getreten. Laut dem neuen Gesetz ist die Regelung außer Kraft getreten, dass die Kindergartengebühren nicht 20% der laufenden Kosten pro Kind überschreiten dürfen. Dies führte zu einem Anstieg der Kindergartengebühren. In unterschiedlichen Regionen kosten städtische oder staatliche Kindergärten zwischen 3.500 RUB und 9.000 RUB (ca. 102-262 USD). Familien mit einem Kind erhalten mindestens 20% Ausgleich, Familien mit zwei Kindern erhalten eine 50%ige Rückerstattung, Familien mit drei und mehr Kindern eine Kompensation in Höhe von mindestens 70%. Dieses Geld wird auf das Konto eines Elternteils überwiesen. Familien, in denen ein Kind eine Verhaltensstörung aufweist, zahlen keine Gebühren für den Besuch eines staatlichen oder städtischen Kindergartens (IOM 6.2014).
Russland ist mit einer bezahlten Elternzeit von 1,5 Jahren bei gleichzeitiger Arbeitsplatzgarantie weltweit unter den Spitzenreitern bei der Freistellung von der Arbeit nach Geburt eines Kindes. Von dieser Regelung aber profitieren langfristig weder die Arbeitgeber noch die Frauen. Nach Ende der Elternzeit müssen die Kinder noch für weitere eineinhalb Jahre kontinuierlich betreut werden. Mütter müssten dann zuhause bleiben, ohne weiter bezahlt zu werden. Ein System von Kindertagesstätten ist in Russland erst im Aufbau (RBTH 22.4.2017).
Mutterschaft:
- Mutterschaftsurlaub 140 Tage bei 100% Lohn (70 Tage vor der Geburt, 70 Tage danach)
- Kann auf 194 Tage erhöht werden im Falle von Mehrlingsgeburten oder Komplikationen (84 Tage vor der Geburt)
- Minimum der Mutterschaftshilfe liegt bei 100% des gesetzlichen Mindestlohns bis zu einem Maximum im Vergleich zu einem 40h Vollzeitjob
- 34.583 RUB sollten nicht überschritten werden
- Bis zu 18 Monate nach der Geburt kann die Zahlung insgesamt 40% des Lohns betragen
- Arbeitnehmer können jederzeit wieder zur Arbeit zurückkehren
- Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs bis zu einem Maximum von 3 Jahren ohne Arbeitsplatzverlust möglich
- Verantwortung liegt beim Sozialversicherungsfond (Fond Socialnovo Strahovanya Rosiyskoy Federaciy) (IOM 8.2015)
Quellen:
- Gannuschkina, Swetlana (3.12.2014): UNHCR Veranstaltung "Informationsaustausch über die Lage in der Russischen Föderation/ Nordkaukasus" im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
- IOM - International Organisation of Migration (6.2014):
Länderinformationsblatt Russische Föderation
- IOM - International Organisation of Migration (8.2015):
Länderinformationsblatt Russische Föderation
- MDZ - Moskauer Deutsche Zeitung (17.8.2013): Kritische Tage in der Duma, http://www.mdz-moskau.eu/kritische-tage-der-duma/ , Zugriff 25.5.2016
- RBTH - Russia beyond the Headlines (22.4.2017): Gratis-Studium und Steuerbefreiung: Russlands Wege aus der Geburtenkrise, https://de.rbth.com/gesellschaft/2017/04/22/gratis-studium-und-steuerbefreiung-russlands-wege-aus-der-geburtenkrise_747881 , Zugriff 12.7.2017
- Wirtschaftsblatt (8.9.2014): Die Russen werden wieder mehr, http://wirtschaftsblatt.at/home/meinung/3866502/Die-Russen-werden-wieder-mehr , Zugriff 25.5.2016
Bewegungsfreiheit
In der Russischen Föderation herrscht Bewegungsfreiheit sowohl innerhalb des Landes, als auch bei Auslandsreisen, ebenso bei Emigration und Repatriierung. Somit steht Tschetschenen, genauso wie allen russischen Staatsbürgern [auch Inguschen, Dagestaner etc.] das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben (AA 24.1.2017, vgl. US DOS 3.3.2017, FH 2017).
Personen, die innerhalb des Landes reisen, müssen ihre Inlandspässe zeigen, wenn sie Tickets kaufen wollen für Reisen via Luft, Schienen, Wasser und Straßen. Dies gilt nicht für Pendler (US DOS 3.3.2017).
Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses wieder in die Russische Föderation einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine administrative Strafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen. Der Inlandspass ermöglicht die Abholung der Pension vom Postamt, die Arbeitsaufnahme, die Eröffnung eines Bankkontos, aber auch den Kauf von Bahn- und Flugtickets (AA 24.1.2017).
Nach Angaben des Leiters der Pass- und Visa-Abteilung im tschetschenischen Innenministerium haben alle 770.000 Bewohner Tschetscheniens, die noch die alten sowjetischen Inlandspässe hatten, neue russische Inlandspässe erhalten (AA 24.1.2017).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
- Freedom House (2017): Freedom in the World 2017 - Russia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2017/russia , Zugriff 11.7.2017
- U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices for 2016 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/337201/479965_de.html , Zugriff 11.7.2017
Meldewesen
Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine temporäre Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht länger als 90 Tage in dem Gebiet aufhält, beispielsweise durch Vorweisen der Busfahrkarte. Wenn jemand ausreist, um im Ausland zu leben, so wird dies registriert und in seinem Reisepass vermerkt. Umgangssprachlich wird die Registrierung nach wie vor so genannt, wie das Meldesystem zu Sowjetzeiten: "Propiska" (Russisch:
?????¿???). Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum (ggf. Bescheinigung des Vermieters). Eine Arbeitsstelle oder Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen. Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die zuständige lokale Behörde schicken. Eine Registrierung ist wie ausgeführt für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. Diese ermöglicht außerdem den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem, sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, werden am Aufenthaltsort registriert. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Staatsbürger können bei Verwandten unterkommen oder selbstständig einen Wohnraum organisieren. Die föderal-gesetzlichen Regeln für die Registrierung gelten in der gesamten Russischen Föderation einheitlich, werden jedoch regional unterschiedlich angewendet. Korruption soll auch im Bereich der Registrierung in nicht unbeträchtlichem Ausmaß vorkommen, insbesondere in der Hauptstadt Moskau (BAA 12 .2011). Gegen Jahresmitte 2016 wurde der FMS aufgelöst und die entsprechenden Kompetenzen in das Innenministerium verlagert (ÖB Moskau 12.2016). Die neue Behörde, die die Aufgaben des FMS übernommen hat, ist die Hauptverwaltung für Migrationsfragen (General Administration for Migration Issues - GAMI) (US DOS 3.3.2017).
Laut einer westlichen Botschaft ist eine Registrierung für alle Personen in Moskau und St. Petersburg im Vergleich zu anderen russischen Städten am schwierigsten zu erlangen. Auch die Korruptionszahlungen sind in Moskau höher. Ebenso ist es in Moskau schwieriger, eine Wohnung zu mieten, die Mieten sind zudem hoch. Auch UNHCR geht davon aus, dass die Registrierung in Moskau für jeden schwierig ist, nicht nur für Tschetschenen. In Mietanzeigen werden Zimmer oft nur für Slawen angeboten. Gemäß einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence ist es für Tschetschenen leichter, in kleineren Orten als Moskau und St. Petersburg zu leben, jedoch ist es in großen Städten leichter, unterzutauchen. Personen, die Kadyrow fürchten, würden ihren Aufenthalt nicht registrieren lassen. Auch in St. Petersburg werden in Mietanzeigen Wohnungen oft nur für Russen angeboten. Tschetschenen nutzen aber ihre Netzwerke, um Wohnungen zu finden. Einer internationalen Organisation zufolge ist es für jemanden, der einen Machtmissbrauch von lokalen Behörden in einem Föderationssubjekt fürchtet schwierig, einen sicheren Ort in einer anderen Region in Russland zu finden. Ist die Person registriert, ist es für die Behörden leichter, sie zu finden. Laut einem Vertreter des Committee Against Torture sind tschetschenische Familien, die in andere Regionen Russlands kommen, nicht automatisch schweren Rechtsverletzungen ausgesetzt. Öffentlich Bedienstete haben kein Recht, einem Tschetschenen die Registrierung zu verweigern, weshalb im Endeffekt jeder registriert wird. Tschetschenen könnten Diskriminierung durch die Behörden ausgesetzt sein, nicht aber Gewalt. Laut einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence und einer westlichen Botschaft zufolge könnten aber temporäre Registrierungen nur für drei Monate anstatt für ein Jahr ausgestellt werden, weshalb dann die betroffene Person öfter zum Amt kommen muss (DIS 8.2012). Im FFM Bericht des Danish Immigration Service vom Jänner 2015 wird berichtet, dass es keine größeren Änderungen in Bezug auf die Registrierung gibt. Es gibt eine Neuheit, nämlich dass eine Person in dem Apartment wohnen muss, wo sie registriert ist. Wenn die Person woanders wohnt, könnte der/die Eigentümer/in bestraft werden. Aufgrund dessen könnte es schwieriger sein, den Wohnort zu registrieren. Einige Vermieter möchten auch keine Mieter registrieren, da sie Steuerabgaben vermeiden wollen (DIS 1.2015).
Quellen:
- BAA Staatendokumentation (12.2011): Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation. Bericht zum Forschungsaufenthalt Russische Föderation - Republik Tschetschenien
- DIS - Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf , Zugriff 11.7.2017
- DIS - Danish Immigration Office (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,
https://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf , Zugriff 11.7.2017
- ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation
- U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices for 2016 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/337201/479965_de.html , Zugriff 11.7.2017
Lage von Tschetschenen in der Russischen Föderation außerhalb der Republik Tschetschenien
Was die Anzahl von Tschetschenen im Rest des Landes anbelangt, ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen. Laut Volkszählung 2010 lebten etwa in Moskau ca. 14.500 Tschetschenen (von insgesamt 1.4 Mio landesweit). Es ist anzunehmen, dass die tatsächliche Zahl größer ist, insbesondere wenn man sie mit den Angaben über andere, kleinere Nationalitäten vergleicht (ca. 11.400 Osseten, über 17.000 Mordwinen). Dabei ist auch zu bedenken, dass laut der Statistik fast 700.000 Personen keine Angaben über ihre nationale Zugehörigkeit machten. In den meisten Regionen Russlands lag die Anzahl der Tschetschenen bei der Volkszählung 2010 bei einigen Hundert, größere Gemeinschaften gab es in Dagestan (ca. 93.600), in Inguschetien (ca. 18.700), sowie in den südlichen Regionen Astrachan (ca. 7.200), Wolgograd (fast 10.000), Rostow (ca. 11.500), Stawropol (ca. 12.000), Saratow (ca. 5.700) und im westsibirischen Tjumen (ca. 10.500) (ÖB Moskau 12.2016).
Die Bevölkerung in Tschetschenien selbst wird auf etwa 1,3 Millionen geschätzt, wobei auch hier die offiziellen Angaben von unabhängigen Medien in Frage gestellt werden. Laut Aussagen von Kadyrow sollen rund 600.000 TschetschenInnen außerhalb der Region leben, die eine Hälfte davon in Russland, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat die Hälfte Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, bei der anderen Hälfte handle es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens, die bereits vor über einem Jahrhundert entstanden seien, teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum. Eine der derzeitigen Hauptmigrationsrouten aus dem Nordkaukasus nach Mitteleuropa führt über Belarus und Polen. Laut einer Analyse der Jamestown Foundation soll die tschetschenische Diaspora in Europa rund 150.000 Personen umfassen, die tschetschenische Diaspora in Österreich wird auf rund 30.000 Personen geschätzt. Das tschetschenische Oberhaupt hat verlautbart, die Bande zu den tschetschenischen Gemeinschaften außerhalb der Teilrepublik aufrecht halten zu wollen, wobei unabhängigen Medien zufolge auch Familienmitglieder in Tschetschenien für als ungebührlich empfundenes Verhalten Angehöriger gemaßregelt bzw. unter Druck gesetzt werden. Abgesehen davon sind auch vereinzelte Fälle gezielter Tötungen politischer Gegner im Ausland bekannt geworden. Prominentes Beispiel dafür sind die Brüder Jamadajew, von denen einer in Moskau erschossen und ein anderer in Dubai umgebracht wurde, während ein dritter sich mit Kadyrow ausgesöhnt haben soll. Insgesamt schwanken die mitunter ambivalenten Aussagen von Kadyrow zur Migration nach Westeuropa zwischen Toleranz und Kritik. Vor diesem Hintergrund herrscht aus menschenrechtlicher Perspektive die Einschätzung vor, dass die gemessen an der Größe der tschetschenischen Diaspora innerhalb und außerhalb Russlands quantitativ geringe Zahl an tatsächlich Verfolgten sowohl im Inland als auch im Ausland in Einzelfällen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein können. Auf das Potential zur Instrumentalisierung dieser nur selten begründbaren Gefährdungslage wird meist dann zurückgegriffen, wenn sozio-ökonomische Motive hinter dem Versuch der Migration nach Westeuropa stehen, wie von menschenrechtlicher Seite eingeräumt wird. Analysten weisen überdies auf den dynamischen Wandel des politischen Machtgefüges in Tschetschenien sowie gegenüber dem Kreml hin. Prominentes Beispiel dafür ist der Kadyrow-Clan selbst, der im Zuge der Tschetschenienkriege vom Rebellen- zum Vasallentum wechselte. Laut einer aktuellen Analyse des Carnegie-Zentrums in Moskau sollen die meisten Tschetschenen derzeit aus rein ökonomischen Gründen emigrieren, Tschetschenien bleibe zwar unter der Kontrolle von Kadyrow, seine Macht erstrecke sich allerdings nicht über die Grenzen Tschetscheniens hinaus. Überdies wird hervorgehoben, dass das tschetschenische Vasallentum zum Kreml in gewisser Konkurrenz mit den föderalen Sicherheitskräften um das Machtmonopol in Tschetschenien selbst stehe. Andere Kommentatoren verweisen auf die Rivalität zwischen verschiedenen islamischen Strömungen in Tschetschenien, insbesondere zwischen dem traditionellen Sufismus und dem als wenig autochthon kritisierten Salafismus. Die Heterogenität und Dynamik des politischen und religiösen Machtgefüges in Tschetschenien prägen also auch die oppositionellen Strömungen. Überdies wirken sozio-ökonomische Motive als bedeutende ausschlaggebende Faktoren für die Migration aus dem Nordkaukasus. Trotz der Rhetorik des tschetschenischen Oberhauptes gilt dessen Machtentfaltung außerhalb der Grenzen der Teilrepublik als beschränkt, und zwar nicht nur formell im Lichte der geltenden russischen Rechtsordnung, sondern auch faktisch durch die offenkundige Konkurrenz zu den föderalen Sicherheitskräften. Allein daraus ist zu folgern, dass die umfangreiche tschetschenische Diaspora innerhalb Russlands nicht unter der unmittelbaren Kontrolle von Kadyrow steht. Wie konkrete Einzelfälle aus der Vergangenheit zeigen, können kriminelle Akte gegen explizite Regimegegner im In- und Ausland allerdings nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Was die sozio-ökonomischen Grundlagen für die tschetschenische Diaspora innerhalb Russlands betrifft, ist davon auszugehen, dass die wirtschaftlich stärkeren Metropolen und Regionen in Russland trotz der derzeitigen Wirtschaftskrise bei vorhandener Arbeitswilligkeit auch entsprechende Chancen für russische Staatsangehörige aus der bislang eher strukturschwachen Region des Nordkaukasus bieten. Parallel dazu zeigt sich die russische Regierung bemüht, auch die wirtschaftliche Entwicklung des Nordkaukasus selbst voranzutreiben, unter anderem auch durch Ankurbelung ausländischer Investitionstätigkeit. Dazu führte etwa der für den Nordkaukasus zuständige Minister Ende Februar 2016 Arbeitsgespräche mit dem BMWFW in Wien, und Anfang April veranstaltete die WKÖ eine Marktsondierungsreise in die Region. Für 2017 prognostiziert die Weltbank ein moderates Wachstum der russischen Volkswirtschaft (ÖB Moskau 12.2016).
Gemäß Einschätzung verschiedener NGOs greifen Strafverfolgungsbehörden oft auf ein ethnisches "Profiling" zurück. Dieses richte sich besonders gegen Personen aus dem Kaukasus und Zentralasien. Nach Angaben von Swetlana Gannuschkina beschuldigen russische Behörden Personen aus dem Nordkaukasus oft willkürlich für Straftaten, die sie nicht begangen, die sich aber tatsächlich ereignet hätten. Die Ermittler würden eine Straftat so darstellen, dass die Mitschuld der betroffenen Person aus dem Nordkaukasus als erwiesen erscheine. Nach Angaben von Gannuschkina würden dabei auch Geständnisse mittels Folter (Schläge, Elektroschocks, Vergewaltigung oder die Androhung von Vergewaltigung) erpresst. Staatsanwälte unterstützten in der Regel diese Untersuchungen. Die Gerichte würden die Mängel der Untersuchung ignorieren und oft eine unbedingte Strafe verhängen. Laut Gannuschkina versuchen Polizeivertreter, die Zahl von aus dem Nordkaukasus stammenden Personen in ihren jeweiligen Zuständigkeitsgebieten zu verringern. Die polizeilichen Führungskräfte würden diese Maßnahmen unterstützen. Nach Angaben einer westlichen Botschaft in Moskau aus dem Jahr 2012 kommen fingierte Strafverfahren vor, jedoch nicht in systematischer Weise. Es gebe Berichte, dass insbesondere junge muslimische Personen aus dem Nordkaukasus Opfer solcher Praktiken werden können. Auch die norwegische Landinfo kommt im März 2014 zum Schluss, dass es weiterhin fingierte Strafverfahren gegen Personen aus dem Nordkaukasus und Tschetschenien gebe (SFH 25.7.2014).
Personen aus dem Nordkaukasus können grundsätzlich problemlos in andere Teile der Russischen Föderation reisen. Ihr Aufenthalt wird aber durch antikaukasische Stimmungen erschwert. In großen Städten wird der Zuzug von Personen reguliert und ist erkennbar unerwünscht. Die regionalen Strafverfolgungsbehörden können Menschen auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Gebieten der Russischen Föderation in Gewahrsam nehmen und in ihre Heimatregion verbringen. Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem "langen Arm" des Regimes von Ramsan Kadyrow nicht sicher. Bewaffnete Kräfte, die Kadyrow zuzurechnen sind, sind etwa auch in Moskau präsent. Die tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten ist in den letzten Jahren stark angewachsen (200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben) (AA 24.1.2017).
Laut UNHCR in Moskau gibt es in der gesamten Russischen Föderation tschetschenische Communities. Die größten befinden sich in Moskau, der Region Moskau und in St. Petersburg. Hauptsächlich arbeiten Tschetschenen im Baugewerbe und im Taxibusiness. In der Region Wolgograd leben ca. 20.000 Tschetschenen. Einige von ihnen leben dort schon seit 30 Jahren. Viele flohen aus Tschetschenien während der beiden Kriege. Mittlerweile sind die Zahlen von ankommenden Tschetschenen geringer geworden. 2013 kamen weniger als 500 Tschetschenen in die Region. Die meisten Tschetschenen verlassen die Republik aufgrund der sehr bescheidenen sozio-ökonomischen Aussichten in ihrer Heimatrepublik. Laut Memorial Wolgograd gibt es keine Beschwerden von Tschetschenen in der Region aufgrund von Rassismus oder Diskriminierung. Tschetschenen haben denselben Zugang zum Gesundheits- und Bildungssystem wie alle anderen russischen Staatsbürger. Heutzutage kommen Tschetschenen hauptsächlich zum Zwecke eines Studiums nach Wolgograd. Mittlerweile sind die Lebensbedingungen in Wolgograd nicht so gut wie in Tschetschenien. Dies liegt an den föderalen Fördermittel, die Tschetschenien erhält. Die Bevölkerung in Wolgograd sinkt, während jene in Tschetschenien steigt (DIS 1.2015).
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützer und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann (BAA Staatendokumentation 20.4.2011).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
- BAA Staatendokumentation (20.4.2011): Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien
- DIS - Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf , Zugriff 25.5.2016
- ÖB Moskau (10.2015): Asylländerbericht Russische Föderation
- SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (25.7.2014): Russland:
Verfolgung von Verwandten dagestanischer Terrorverdächtiger außerhalb Dagestans,
http://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/europa/russland/russland-verfolgung-von-verwandten-dagestanischer-terrorverdaechtiger-ausserhalb-dagestans.pdf , Zugriff 25.5.2016
Grundversorgung/Wirtschaft
2016 betrug die Zahl der Erwerbstätigen in Russland ca. 75,6 Millionen, somit ungefähr 53% der Gesamtbevölkerung. Der Frauenanteil an der erwerbstätigen Bevölkerung beträgt knapp 49%. Die Arbeitslosenrate liegt bei 5,7% (WKO 4.2017). Der Durchschnittslohn im Juni 2015 lag bei 31.100 RUB (EUR 425) (IOM 8.2015).
Russland ist einer der größten Energieproduzenten der Welt und verfügt mit einem Viertel der Weltgasreserven (25,2%), circa 6,3% der Weltölreserven und den zweitgrößten Kohlereserven (19%) über bedeutende Ressourcen. Die mangelnde Diversifizierung der russischen Wirtschaft führt zu einer überproportional hohen Abhängigkeit der Wirtschaftsentwicklung von den Einnahmen aus dem Verkauf von Öl und Gas. Rohstoffe stehen für ca. 80% der Exporte und finanzieren zu rund 50% den Staatshaushalt. Seit der Jahrtausendwende war die russische Wirtschaft eine der am schnellsten wachsenden großen Volkswirtschaften der Welt, mit einem durchschnittlichen jährlichen Wachstum von fast 7%. Die volkswirtschaftliche Stabilisierung war die größte Errungenschaft der ersten Präsidentschaft Wladimir Putins. Entscheidend dafür war die Fähigkeit, die enorm angestiegenen Exporteinnahmen intelligent zu nutzen. Die Staatsverschuldung verschwand in Relation zum BIP fast vollständig:
Sie fiel von 51% auf 4%. Die Kreditwürdigkeit des Landes wurde damit erheblich gesteigert. Die Binnennachfrage wuchs aufgrund der Einnahmen aus den Rohstoffexporten. Der Staat akkumulierte die drittgrößten Devisenreserven weltweit, sowie zusätzlich einen Reservefonds und einen Fonds für den nationalen Wohlstand. In strategisch wichtigen Wirtschaftsbereichen (von der Weltraumtechnik und der Atomkraft, bis hin zu Schiffs- und Flugzeugbau) stärkte der Staat seine Position in dem er staatliche Kapitalgesellschaften gründete. Dabei spielten Holdings, die als Dachunternehmen die staatlichen Beteiligungen an einzelnen Betrieben einer Branche zusammenfassen, eine wichtige Rolle. Die im Herbst 2008 ausgebrochene internationale Finanzkrise traf Russland sehr stark. Die russische Regierung konnte in Reaktion darauf den russischen Finanzsektor mit staatlichen Geldern stabilisieren und anschließend ein umfangreiches Konjunkturpaket, das Steuervergünstigungen und staatliche Kreditgarantien umfasste, aus den Rücklagen finanzieren. Auf ein negatives Wirtschaftswachstum von 7,9% im Jahr 2009 folgten 2010-2012 wieder Zuwachsraten von über 4%: Getragen wurde das Wachstum von hohen Rohstoffpreisen, aber auch wachsender Beschäftigung und steigender Industrieproduktion. Die hohen internationalen Energiepreise sorgten 2012 für ein anhaltendes Wirtschaftswachstum. Die Industrieproduktion stieg, allerdings lag der Zuwachs unter den Vorjahreswerten. Die Arbeitslosenrate sank zwischen 2010 und 2012 von 7,2% auf 5,4% und die Durchschnittslöhne lagen 2011 und 2012 deutlich höher als vor der Finanzkrise 2008/9. Während 2012 für Russland insgesamt also zufriedenstellend verlief, war 2013 wegen der Konjunkturschwäche im Euro-Raum und der weltweit gesunkenen Rohstoffpreise schwach. Nach einem Plus von 3,4% im Jahr 2012, kam es für 2013 nur noch zu einem leichten Wachstum von 1,3%. Das Land ist in eine Phase anhaltender wirtschaftlicher Stagnation getreten. Gleichzeitig stieg Russland im Ranking von "Doing Business" von Platz 112 in 2012 über Platz 92 in 2013 und Platz 64 in 2014 auf Platz 40 in 2017. Die Staatsverschuldung in Russland ist mit rund 10% des BIP weiterhin vergleichsweise moderat. Sowohl hohe Gold- und Währungsreserven als auch die beiden durch Rohstoffeinnahmen gespeisten staatlichen Reservefonds stellen eine Absicherung des Landes dar. Strukturdefizite, Finanzierungsprobleme und Handelseinschränkungen durch Sanktionen seitens der USA, Kanadas, Japans und der EU bremsten das Wirtschaftswachstum. Insbesondere die rückläufigen Investitionen und die Fokussierung staatlicher Finanzhilfen auf prioritäre Bereiche verstärken diesen Trend. Das komplizierte geopolitische Umfeld und die Neuausrichtung der Industrieförderung führen dazu, dass Projekte vorerst verschoben werden. Wirtschaftlich nähert sich Russland der VR China an. Im Index of Economic Freedom nimmt Russland 2017 den 114. Platz unter 180 Ländern ein. Das schlechte Investitionsklima schlägt sich in einer niedrigen Rate ausländischer Investitionen nieder. Bürokratie, Korruption und Rechtsunsicherheit bremsen die wirtschaftliche Entwicklung aus. Seit Anfang 2014 hat die Landeswährung mehr als ein Drittel ihres Wertes im Vergleich zum Euro verloren, was unter anderem an den westlichen Sanktionen wegen der Ukraine-Krise und dem fallenden Ölpreis liegt. Durch den Währungsverfall sind die Preise für Verbraucher erheblich gestiegen, die Inflationsrate betrug Ende 2015 ca. 15%. 2015 geriet die russische Wirtschaft in eine schwere Rezession. Nach dem BIP-Rückgang um 3% 2015 und dem weiteren BIP-Rückgang um 0,2% 2016 wird für 2017 eine Zunahme des Bruttoinlandsprodukts um ca. 1,5% prognostiziert (GIZ 7.2017b).
Nach Jahren stetiger Verbesserung verschlechtert sich der allgemeine Lebensstandort seit 2012 wieder. Zwar stiegen das Durchschnittseinkommen und die Durchschnittsrente, bedingt durch die hohe Inflationsrate sanken jedoch die real verfügbaren Einkommen und die Armut wuchs an. Während 2012 noch 10,7 % der Bevölkerung unter die offizielle Armutsgrenze fielen, ist die Anzahl der Menschen mit einem Einkommen unterhalb des Existenzminimums weiter gestiegen und betrug im I. Quartal 2016 22,7 Millionen oder 15,7 % der gesamten Bevölkerung. Die staatliche Unterstützung reicht häufig nicht zur Deckung des Grundbedarfs. Problematisch bleibt die Situation der Rentner. In der jüngeren Vergangenheit hat sich die Lage nach einigen Rentenerhöhungen verbessert, die Mehrheit der Rentner lebt jedoch in armen Verhältnissen. Die Renten belaufen sich auf durchschnittlich 12.425 Rubel pro Monat (AA 24.1.2017).
Angesichts der Geschehnisse in der Ost-Ukraine hat die EU mit VO 833/2014 und mit Beschluss 2014/512/GASP am 31.7.2014 erstmals Wirtschaftssanktion gegen Russland verhängt und mit 1.8.2014 in Kraft gesetzt. Diese wurden mehrfach, zuletzt mit Beschluss (GASP) 2017/1148 bis zum 31.1.2018 verlängert (WKO 29.6.2017).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
- GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2017b): Russland, Wirtschaft und Entwicklung, https://www.liportal.de/russland/wirtschaft-entwicklung/ , Zugriff 13.7.2017
- IOM - International Organisation of Migration (8.2015):
Länderinformationsblatt Russische Föderation
- WKO - Wirtschaftskammer Österreich (29.6.2017): Aktueller Stand der Sanktionen gegen Russland und die Ukraine, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/Aktueller_Stand_der_Sanktionen_gegen_Russland_und_die_Ukrai.html , Zugriff 13.7.2017
- WKO - Wirtschaftskammer Österreich (4.2017): Länderprofil Russland, https://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-russland.pdf , Zugriff 13.7.2017
Nordkaukasus
Die nordkaukasischen Republiken ragen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte Dagestans, Inguschetiens und Tschetscheniens werden zu über 80% von Moskau finanziert (GIZ 4.2017a).
Trotz der Versuche Moskaus, die sozioökonomische Situation im Nordkaukasus zu verbessern, ist die Region nach wie vor weitgehend von Transferzahlungen des föderalen Zentrums abhängig. Die derzeitige Wirtschaftskrise und damit einhergehenden Einsparungen im Budget stellen eine potentielle Gefahr für die Subventionen an die Nordkaukasus-Republiken dar (ÖB Moskau 12.2016).
Der Kreml verfolgt seit einigen Jahren einen Ansatz, der auf regionale wirtschaftliche Entwicklung setzt und viele der Republiken im Nordkaukasus - allen voran Tschetschenien - haben durch zahlreiche Verwaltungs- und Finanzreformen heute mehr Unabhängigkeit als Anfang der 1990er Jahre jemals anzunehmen gewesen wäre. Auch der Tourismus soll in der landschaftlich attraktiven Region helfen, die Spirale aus Armut und Gewalt zu durchbrechen, wie insbesondere in der Entscheidung, die olympischen Winterspiele 2014 im unweit der Krisenregion gelegenen Sotschi auszutragen, deutlich wird. Zudem profitieren einige Teilrepubliken von Rohstoffvorkommen und so lassen sich auch einige sichtbare Zeichen von wirtschaftlichem Aufschwung und Wiederaufbau im Nordkaukasus ausmachen. Als beispielhaft dafür steht unter anderem die tschetschenische Hauptstadt Grosny, die nach ihrer fast völligen Zerstörung heute durchaus auflebt. Die schlechte Sicherheitslage und ein weit gestricktes Netzwerk aus Korruption, die zu einem wesentlichen Teil von den Geldern des russischen Zentralstaats lebt, blockieren aber eine umfassende und nachhaltige Entwicklung des Nordkaukasus. Das grundlegende Problem liegt in der russischen Strategie, den Konflikt durch die Übertragung der Verantwortung an lokale Machtpersonen mit zweifelhaftem Ruf zu entmilitarisieren. Deren Loyalität zu Moskau aber basiert fast ausschließlich auf erheblichen finanziellen Zuwendungen und dem Versprechen der russischen Behörden, angesichts massiver Verstrickungen in Strukturen organisierter Kriminalität beide Augen zuzudrücken. Ein wirksames Aufbrechen dieses Bereicherungssystems jedoch würde wiederum die relative Stabilität gefährden. Nachhaltige Entwicklungsfortschritte bleiben deshalb bislang weitgehend aus und insbesondere die hohe regionale Arbeitslosigkeit bildet einen Nährboden für neue Radikalisierung (Zenithonline 10.2.2014).
Quellen:
- GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (4.2017a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c24819 , Zugriff 13.7.2017
- ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation
- Zenithonline (10.2.2014): Speznaz, Spiele und Korruption, Link nicht mehr aktiv, Originaldokument liegt bei der Staatendokumentation auf, Zugriff 13.7.2017
Tschetschenien
Die wirtschaftliche Situation in Tschetschenien hat sich aufgrund massiver Transferzahlungen aus dem föderalen Budget in den letzten Jahren stabilisiert. Laut der Zeitung RBK Daily wurden seit 2001 rund 464 Mrd. Rubel (ca. 14 Mrd. USD) in den Wiederaufbau der Republik investiert. Obwohl die föderalen Zielprogramme für die Region mittlerweile ausgelaufen sind, bestehen noch immer über 85% des Budgets der Republik aus Direktzahlungen aus Moskau. Die Arbeitslosenquote betrug laut offiziellen Statistiken der Republik im ersten Quartal 2016 rund 12%, was von Experten jedoch als zu niedrig angezweifelt wird. Der monatliche Durchschnittslohn in Tschetschenien lag im 1. Quartal 2016 bei 21.774 Rubel (landesweit: 34.000 Rubel), die durchschnittliche Pensionshöhe bei 10.759 Rubel (landesweit: 12.299 Rubel). Die Höhe des Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung ist mit 9.317 Rubel pro Monat festgelegt (landesweit: 10.187 Rubel), für Pensionisten mit 8.102 Rubel (landesweit: 7.781 Rubel) und für Kinder mit 7.348 Rubel (landesweit: 9.197 Rubel). Korruption ist nach wie vor weit verbreitet und große Teile der Wirtschaft werden von wenigen, mit dem politischen System eng verbundenen Familien kontrolliert. Laut einem rezenten Bericht der International Crisis Group gibt es glaubwürdige Berichte, wonach öffentliche Bedienstete einen Teil ihres Gehalts an den nach Kadyrows Vater benannten und von dessen Witwe geführten Wohltätigkeitsfonds abführen müssen. Der 2004 gegründete Fonds baut Moscheen und verfolgt Charity-Projekte, Kritiker werfen ihm jedoch vor, als Vehikel zur persönlichen Bereicherung Kadyrows und der ihm nahestehenden Gruppen zu dienen. Selbst die nicht als regierungskritisch geltende Tageszeitung "Kommersant" bezeichnete den Fonds als eine der intransparentesten NGOs des Landes (ÖB Moskau 12.2016).
Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich seit dem Ende des Tschetschenienkrieges dank großer Zuschüsse aus dem russischen föderalen Budget deutlich verbessert. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens, Grosny, ist wieder aufgebaut. Problematisch sind allerdings weiterhin die Arbeitslosigkeit und die daraus resultierende Armut und Perspektivlosigkeit von Teilen der Bevölkerung (AA 24.1.2017).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
- ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation
Sozialbeihilfen
Russland hat ein grundlegendes Sozialsystem, welches Renten verwaltet und Hilfe für gefährdete Bürger gewährt (IOM 8.2015). Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen: dem Rentenfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem Staatlichen Beschäftigungsfonds. Aus dem 1992 gegründeten Rentenfonds werden Arbeitsunfähigkeits- und Altersrenten gezahlt. Das Rentenalter wird mit 60 Jahren bei Männern und bei 55 Jahren bei Frauen erreicht. Die Rentenreform sieht die Gründung der nichtstaatlichen Rentenfonds vor, die neben der Grundversicherung einen zusätzlichen privaten Teil der Rente ermöglichen. Der Sozialversicherungsfonds finanziert das Mutterschaftsgeld (bis zu 18 Wochen), Kinder- und Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau (GIZ 7.2017c).
Das Ministerium für Gesundheit und Soziales setzt die staatliche Unterstützung für sozial bedürftige Gruppen in der Praxis um. Vor allem die soziale Fürsorge für Familien, alte Menschen, Invaliden und Waisen soll gefördert werden. Personen, die soziale Unterstützung erhalten können:
- Invaliden und Veteranen des Großen Vaterländischen Krieges;
- Invaliden und Veteranen militärischer Operationen
- Invaliden mit Behinderung I., II. und III. Grades
- Ehemalige minderjährige Insassen von Konzentrationslagern
- Kinder mit Behinderung
Arbeitsveteranen
- Arbeiter der Heimatfront (Großer Vaterländischer Krieg)
- Invaliden als Folge der Tschernobyl-Katastrophe
- Menschen, die unter gesundheitlichen Folgen von Verstrahlung leiden
- Menschen die aus der Evakuierungszone der Tschernobyl-Katastrophe evakuiert wurden
- Kinder deren Eltern unter der Verstrahlung der Tschernobyl-Katastrophe leiden
- Beteiligte der Tschernobyl-Unfallfolgenbeseitigung
- Opfer politischer Repressionen
- Personen, die sich um das Land verdient gemacht haben ("Helden der Sowjetunion und Russland" etc.) (IOM 6.2014)
Es gibt weitere Kategorien, die auf verschiedenen Rechtsgrundlagen oder unter bestimmten Programmen, die von regionalen Behörden geleitet werden, anspruchsberechtigt sind. Personen der o.g. Kategorien erhalten eine monatliche Zahlung und soziale Beihilfe, einschließlich:
- ärztlich verschriebene Medikamente
Sanatoriumsaufenthalt
- Ausgaben im Nahverkehr (kostenfreie Fahrten im Nahverkehr am Wohnort (nicht in allen Regionen); Schienenverkehr in Vororte, Langstreckenreisen zu und von der Behandlungsstätte) (IOM 6.2014)
Invaliden zahlen nur die Hälfte der öffentlichen Nebenkosten und haben die Möglichkeit, in besonderen Ausbildungseinrichtungen zu lernen. Um die oben aufgeführten Leistungen erhalten zu können, müssen Personen, die den genannten Kategorien angehören, Dokumente vorlegen, die die Zugehörigkeit zur entsprechenden Gruppe offiziell bestätigen (IOM 6.2014).
MedCOI erwähnt weitere Kategorien von Bürgern, denen unterschiedliche Arten von sozialer Unterstützung gewährt werden:
- Kinder (unterschiedliche Zuschüsse und Beihilfen für Familien mit Kindern);
- Großfamilien (Ausstellung einer Großfamilienkarte, unterschiedliche Zuschüsse und Beihilfen, Rückerstattung von Nebenkosten (Wasser, Gas, Elektrizität, etc.);
- Familien mit geringem Einkommen;
- Studenten, Arbeitslose, Pensionisten, Angestellte spezialisierter Institutionen und Jungfamilien (BDA 31.3.2015).
Renten
- Personen im Rentenalter (55 Jahre für Frauen und 60 Jahre für Männer) mit mindestens fünfjährigem Versicherungseintrag haben Recht auf Altersrente
- Frühzeitige Rente ist offen im Falle von gefährlicher oder beschwerlicher Arbeit, Arbeit in nördlichen Gebieten, für Mütter von fünf Kindern oder mehr
- Hinterbliebene eines verstorbenen Arbeiters haben Recht auf Hinterbliebenenrente
- Begünstigte sind behinderte Witwen, Witwen älter als 55, Arbeitslose, die sich um Kinder unter 14 Jahren kümmern oder behinderte Kinder bis zu 18 Jahren, sowie weitere Angehörige eines verstorbenen Hauptverdieners
- Rente unabhängig von Todesursache oder Beitragszeit gewährt (IOM 8.2015).
Familienhilfe:
Die Regierung will die Bevölkerungszahl erhöhen. Daher erhalten
Familien mit drei oder mehr Kindern folgende Begünstigungen:
- Rabatt für Betriebskosten in Höhe von maximal 30% (Heizung, Wasser, Abwasser Gas, Strom)
- Großfamilien mit Kindern unter sechs Jahren erhalten kostenlose, verschreibungspflichtige Medikamente, sowie Behandlung in Kliniken und Vorrang in Sanatorien/Gesundheitszentren
- Großfamilien mit Bedarf für eine bessere Wohnsituation können kostenlose Unterkunft beantragen
- Großfamilien können Kredite für Hausbau/kauf erhalten
- Großfamilien, die einen Bauernhof führen wollen, erhalten steuerliche Vorzüge, sowie materielle Hilfe oder zinsfreie Darlehen
- Arbeitgeber gewähren Großfamilien Vorzüge
- Frauen mit fünf oder mehr Kindern, die diese bis zum Alter von acht Jahren aufgezogen haben, können frühzeitig im Alter von 50 Jahren in Rente gehen, sofern sie über 15 Jahre versichert waren
- Frauen mit zwei oder mehr Kindern, können mit 50 in Rente gehen, wenn sie für mindestens 20 Jahre versichert waren und mindestens zwölf Jahre im Norden oder 17 Jahre in vergleichbaren Regionen gearbeitet haben
- Zahlungen an Großfamilien zur Geburt, Zuschuss für zweites Kind und die folgenden liegt monatlich bei 4907 RUB 85 Kopeke im Jahr 2003
- Kompensationszahlungen im Zusammenhang mit den Kosten für die Erziehung:
- 3-4 Kinder - 600 RUB für jedes Kind unter 16 (oder unter 18 wenn das Kind an einer Bildungseinrichtung eingeschrieben ist)
- fünf oder mehr Kinder - 750 RUB für jedes Kind unter 16 (oder unter 18 wenn das Kind an einer Bildungseinrichtung eingeschrieben ist)
- Für Großfamilien mit fünf oder mehr Kindern 900 RUB für die ganze Familien zum Kauf von Sachen
- Monatliche Kompensationszahlungen für Essenskosten für Kinder unter drei Jahren in Höhe von 675 RUB (IOM 8.2015).
Behinderung
- Arbeitnehmer mit Behindertenstatus haben Recht auf Behindertenrente
- Unabhängig von Schwere der Behinderung, Beitragsdauer und Arbeitsstatus
- Bezahlt für die Dauer der Behinderung oder bis zum Erreichen des normalen Rentenalters (IOM 8.2015).
Wohnungswesen
Bürger ohne Unterkunft oder mit unzumutbarer Unterkunft und sehr geringem Einkommen können kostenfreie Apartments beantragen
- Wartezeit von mehreren Jahre oder Dekaden
- Lokale Behörden bestimmen die Voraussetzungen und notwendigen Unterlagen (IOM 8.2015).
Arbeitslosenhilfe
Im Nordkaukasus besteht die höchste Arbeitslosenquote des Landes. Arbeitslose (mit Ausnahme von Schülern, Studenten und Rentnern) können sich bei den Arbeitsagenturen arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Die Arbeitsagentur wird innerhalb von zehn Tagen einen Arbeitsplatz anbieten. Lehnt der Bewerber die Stellen ab, wird er als arbeitslos eingetragen. Die Arbeitslosenhilfe basiert auf Durchschnittslohn der letzten Arbeit und ist auf ein Minimum und Maximum von der russischen Gesetzgebung begrenzt. Seit 2009 ist das Minimum RUB 850 (USD 15) pro Monat und das Maximum RUB 4.900 (USD 82). Die Förderung wird monatlich ausgezahlt, sofern der Begünstigte die notwendigen Verfahren der Neubewerbung (gewöhnlich zweimal im Monat) nach den Bedingungen der Arbeitsagentur durchläuft. Notwendige Unterlagen und Dokumente sind ein Reisepass oder ein gleichwertiges Dokument und ein Arbeitsbuch oder eine Kopie, die Lohnbescheinigung des letzten Jahres, die Steueridentifikationsnummer (INN certificate), der Rentenversicherungsausweis und Dokumente zum Nachweis der Ausbildung und Berufserfahrung (IOM 8.2015).
Unterbrechung der Arbeitslosenhilfe in folgenden Fällen:
- Zwei vorgeschlagene, passende Arbeitsangebote abgelehnt
- Bezahlter Staatsdienst nach drei Monaten abgelehnt
- Vorgeschlagene Trainings der Arbeitsagentur abgelehnt
- Beendigung der Arbeit aufgrund von disziplinarischen Verstößen
- Abbrechen von vorgeschlagenen Trainings
- Neubewerbungsverfahren nicht durchlaufen (IOM 8.2015).
Quellen:
- BDA - Belgium Desk on Accessibility (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2017c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/ , Zugriff 13.7.2017
- IOM - International Organisation of Migration (6.2014):
Länderinformationsblatt Russische Föderation
- IOM - International Organisation of Migration (8.2015):
Länderinformationsblatt Russische Föderation
Krankenversicherung
Seit dem 1. Januar 2011 gibt es ein neues Gesetz über die Krankenpflichtversicherung. Vor dem 1. Mai 2011 gab es in den verschiedenen Regionen unterschiedliche Krankenversicherungen, danach traten neue Regeln für den Abschluss einer universellen Krankenversicherung in Kraft. Die Änderung der Krankenversicherungen tritt nach und nach in den einzelnen Regionen in Kraft. Die versicherten Personen sollen medizinische Versorgung in Gesundheitszentren kostenfrei erhalten mit sowohl den alten als auch den neuen Krankenversicherungen. Die alten Krankenversicherungen bleiben so lange in Kraft, bis sie durch die neue Versicherung ersetzt werden, egal welche Gültigkeitsdauer auf der alten Krankenversicherung angegeben ist. Es gibt keine Richtlinie, die die Dauer des Austausches der Krankenversicherungen festlegt. Wenn jetzt ein Versicherungsnehmer seinen Job wechselt oder verlässt, bleibt die Versicherung gültig und es ist nicht notwendig, eine neue Versicherung abzuschließen. Im Rahmen der Krankenpflichtversicherung (OMS) können russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen, die durch staatliche Finanzmittel, Versicherungsbeiträge und andere Quellen finanziert wird (IOM 6.2014).
Kostenfreie Versorgung umfasst folgendes:
* Notfallbehandlung
* Ambulante Behandlung, inklusive Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Kliniken
* Stationäre Behandlung
* Teilweise kostenfreie Medikamente (IOM 8.2015)
Jede OMS-registrierte Person hat eine Krankenversicherung mit einer individuellen Nummer, wodurch ihnen der Zugang zur kostenfreien medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation garantiert wird; unabhängig von ihrem Wohnort. Bei der Anmeldung in einer Klinik muss zunächst die Versicherungsbescheinigung vorgelegt werden, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall. Die Notfallbehandlung kann von allen russischen Staatsbürgern kostenlos in Anspruch genommen werden, unabhängig davon ob sie krankenversichert sind oder nicht. Um eine Krankenversicherung zu erhalten, müssen die Bürger an eine der Krankenversicherungen einen Antrag stellen und die folgenden Dokumente vorlegen: Antrag, Identifikationsdokument (für Erwachsene über 14 Jahre ein Reisepass oder vorläufiger Ausweis, für Kinder die Geburtsurkunde und den Pass bzw. vorläufigen Ausweis des Erziehungsberechtigten) und u.U. die Versicherungspolice der Rentenpflichtversicherung. Die Aufnahme in die Krankenversicherung sowie die Erneuerung sind kostenfrei. Für Kinder bis einschließlich 14 Jahren existiert ein gesondertes System der kostenlosen medizinischen Versorgung, sofern eine Registrierung in der Krankenpflichtversicherung (OMS) vorliegt. Kinder, die älter als 14 sind werden in der Regel in medizinischen Einrichtungen für Erwachsene behandelt. Einige Kliniken (staatliche und private) bieten kostenlose medizinische Konsultationen über das Internet an. Ausländische Staatsbürger haben in Russland nur Zugang zur medizinischen Grundversorgung, d.h. zur notfallmedizinischen Behandlung. Darüber hinausgehende Behandlungen werden in Rechnung gestellt und sind entweder durch direkte Zahlung an die jeweilige Klinik oder gegebenenfalls über die Krankenversicherung des Ausländers zu begleichen. Medizinische Versorgung gegen Bezahlung wird von privaten Gesundheitseinrichtungen unabhängig von der jeweiligen Staatsangehörigkeit angeboten. Umfragen zufolge haben 35% der Bevölkerung eine medizinische Serviceleistung gegen Bezahlung bereits in Anspruch genommen. Aufgrund der hohen Kosten kann der Großteil der Bevölkerung von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch machen. Neben der geschilderten Krankenpflichtversicherung können sowohl russische Staatsbürger als auch Ausländer gegen Bezahlung eine Freiwillige Krankenversicherung (DMS) abschließen, die immer weiter verbreitet ist. Ein Netz von Versicherungsgesellschaften bietet die entsprechenden Dienstleistungen an, wobei die Kosten für eine Versicherung - je nach Ruf der Versicherung und des gebotenen Servicepakets - zwischen 400 und mehreren tausend USD liegen können. Die meisten Versicherungsgesellschaften bevorzugen die Zusammenarbeit mit juristischen Personen. In den vergangenen zehn Jahren sind jedoch zunehmend Versicherungsprogramme für Privatpersonen aufgelegt worden (IOM 6.2014).
Die Beiträge der Krankenversicherung zahlt der Arbeitgeber (5,1% des Gehalts), für die nichtarbeitende Bevölkerung kommt der Staat auf (Handelsblatt o.D.).
Quellen:
- Handelsblatt (o.D.): Gesundheitssysteme weltweit - Russland, http://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/gesundheitssysteme-weltweit-russland-ueberbleibsel-aus-sowjetzeiten/19579606-6.html , Zugriff 13.7.2017
- IOM - International Organisation of Migration (6.2014):
Länderinformationsblatt Russische Föderation
- IOM - International Organisation of Migration (8.2015):
Länderinformationsblatt Russische Föderation
Medizinische Versorgung
Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert. Russland weist zwar im internationalen Vergleich eine vergleichsweise hohe Anzahl der Ärzte und der Krankenhäuser pro Kopf der Bevölkerung auf, das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt aber ineffektiv (GIZ 7.2017c). Die Einkommen des medizinischen Personals sind noch immer vergleichsweise niedrig. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist. Infektionskrankheiten wie Tuberkulose und insbesondere HIV/AIDS, breiten sich weiter aus. In den letzten Jahren wurden in die Modernisierung des Gesundheitswesens erhebliche Geldmittel investiert. Der aktuelle Kostendruck im Gesundheitswesen führt aber dazu, dass viele Krankenhäuser geschlossen werden (AA 3 .2017a, vgl. GIZ 7.2017c, vgl. AA 24.1.2017). In Moskau, St. Petersburg und einigen anderen Großstädten gibt es einige meist private Krankenhäuser, die hinsichtlich der Unterbringung und der technischen und fachlichen Ausstattung auch höheren Ansprüchen gerecht werden. Notfallbehandlungen in staatlichen Kliniken sind laut Gesetz grundsätzlich kostenlos. Die Apotheken in den großen Städten der Russischen Föderation haben ein gutes Sortiment, wichtige Standardmedikamente sind vorhanden. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen allerdings vor (AA 13.7.2017b, vgl. AA 24.1.2017).
Im Bereich der medizinischen Versorgung von Rückkehrern sind der Botschaft keine Abweichungen von der landesweit geltenden Rechtslage bekannt. Seit Jänner 2011 ist das "Föderale Gesetz Nr. 326-FZ über die medizinische Pflichtversicherung in der Russischen Föderation" vom November 2010 in Kraft und seit Jänner 2012 gilt das föderale Gesetz Nr. 323-FZ vom November 2011 über die "Grundlagen der medizinischen Versorgung der Bürger der Russischen Föderation". Laut Gesetz hat jeder Mensch Anrecht auf kostenlose medizinische Hilfestellung in dem gemäß "Programm der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung" garantierten Umfang. Von diesem Programm sind alle Arten von medizinischer Versorgung (Notfallhilfe, ambulante Versorgung, stationäre Versorgung, spezialisierte Eingriffe) erfasst. Kostenpflichtig sind einerseits Serviceleistungen (Einzelzimmer u.Ä.), andererseits jene medizinischen Leistungen, die auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden (z.B. zusätzliche Untersuchungen, die laut behandelndem Arzt nicht indiziert sind). Staatenlose, die dauerhaft in Russland leben, sind bezüglich ihres Rechts auf medizinische Hilfe russischen Staatsbürgern gleichgestellt. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation gewährleistet ist. Personen haben das Recht auf freie Wahl der medizinischen Anstalt und des Arztes, allerdings mit Einschränkungen. Für einfache medizinische Hilfe, die in der Regel in Polikliniken erwiesen wird, haben Personen das Recht die medizinische Anstalt nicht öfter als einmal pro Jahr, unter anderem nach dem territorialen Prinzip (d.h. am Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort), zu wechseln. Davon ausgenommen ist ein Wechsel im Falle einer Änderung des Wohn- oder Aufenthaltsortes. Das bedeutet aber auch, dass die Inanspruchnahme einer medizinischen Standardleistung (gilt nicht für Notfälle) in einem anderen, als dem "zuständigen" Krankenhaus, bzw. bei einem anderen, als dem "zuständigen" Arzt, kostenpflichtig ist. In der ausgewählten Organisation können Personen ihren Allgemein- bzw. Kinderarzt nicht öfter als einmal pro Jahr wechseln. Falls eine geplante spezialisierte medizinische Behandlung im Krankenhaus nötig wird, erfolgt die Auswahl der medizinischen Anstalt durch den Patienten gemäß der Empfehlung des betreuenden Arztes oder selbstständig, falls mehrere medizinische Anstalten zur Auswahl stehen. Abgesehen von den obenstehenden Ausnahmen sind Selbstbehalte nicht vorgesehen. Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung, sowie bei Notfallbehandlungen kostenlos. Es wird aber berichtet, dass in der Praxis die Bezahlung von Schmiergeld zur Durchführung medizinischer Untersuchungen und Behandlungen teilweise durchaus erwartet wird. Weiters wird berichtet, dass die Qualität der medizinischen Versorgung hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Ausstattung von Krankenhäusern und der Qualifizierung der Ärzte landesweit durchaus variieren kann (ÖB Moskau 12.2016).
Das Gesundheitswesen wird im Rahmen der "Nationalen Projekte", die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, modernisiert. So wurden landesweit sieben föderale Zentren mit medizinischer Spitzentechnologie und zwölf Perinatalzentren errichtet, Transport und Versorgung von Unfallopfern verbessert sowie Präventions- und Unterstützungsprogramme für Mütter und Kinder entwickelt. Schrittweise werden die Gehälter für das medizinische Personal angehoben sowie staatliche Mittel in die Modernisierung bestehender Kliniken investiert (GIZ 7.2017c).
Medizinische Versorgung gibt es bei staatlichen und privaten Einrichtungen. Staatsbürger haben im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung (OMS) Zugang zu kostenfreier medizinischer Versorgung. Vorausgesetzt für OMS (OMS-Karte) sind gültiger Pass, Geburtsurkunde für Kinder unter 14 Jahren; einzureichen bei der nächstliegenden Krankenversicherungsfirma. Sowohl an staatlichen, wie auch privaten Kliniken bezahlte medizinische Dienstleistungen verfügbar; direkte Zahlung an Klinik oder im Rahmen von freiwilliger Krankenversicherung (Voluntary Medical Insurance DMS) (IOM 8.2015).
Kostenfreie Versorgung umfasst folgendes:
* Notfallbehandlung
* Ambulante Behandlung, inklusive Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Kliniken
* Stationäre Behandlung
* Teilweise kostenfreie Medikamente (IOM 8.2015)
Ausgaben für Gesundheitsleistungen in Russland sind immer noch niedriger als in entwickelten Ländern. Laut offiziellen Quellen stiegen die realen Ausgaben des russischen Staates für den Gesundheitssektor in den letzten zehn Jahren um 74% an. Nach der Weltgesundheitsorganisation (WHO) jedoch betrugen diese 2014 nur 5,4% des BIP, und laut der Weltbank waren es sogar nur 3,7%. Selbst optimistische Einschätzungen weisen auf eine Unterfinanzierung der Gesundheitsbranche hin im Vergleich zu entwickelten Ländern, in denen dieser Index zwischen 4 und 8% des BIP liegt. Nach Angaben des russischen Finanzministeriums sind für 2016 keine weiteren Reduzierungen der Gesundheitsausgaben geplant. Es liegen aktuell allerdings noch keine offiziellen Angaben zur längerfristigen Haushaltsplanung vor, da seit dem Föderalen Gesetz Nr. 273 vom 30. September 2015 die Planungsfrist für den staatlichen Haushalt nun ein Jahr statt drei Jahre beträgt. In der mittleren Perspektive kann man erwarten, dass die existierende Lücke in der russischen Gesundheitsfinanzierung durch öffentliche Mittel nicht gedeckt werden kann. Das hängt sowohl mit der wirtschaftlichen Gesamtsituation und den Auswirkungen des niedrigen Ölpreises auf den russischen Haushalt zusammen als auch mit Regulierungstrends, vor allem der laufenden Gesundheitsreform inklusive der Implementierung des Ko-Finanzierungsmodells für Gesundheitsleistungen zwischen dem Staat und den Verbrauchern im Rahmen des Pilotprogramms für Krankenversicherung "OMS+" (AHK o.D.).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
- AA - Auswärtiges Amt (3.2017a): Russische Föderation - Innenpolitik,
http://www.auswaertiges-amt.de/sid_167537BE2E4C25B1A754139A317E2F27/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html , Zugriff 13.7.2017
- AA - Auswärtiges Amt (13.7.2017b): Russische Föderation - Reise- und Sicherheitshinweise,
http://www.auswaertiges-amt.de/sid_93DF338D07240C852A755BB27CDFE343/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/RussischeFoederationSicherheit_node.html , Zugriff 13.7.2017
- AHK - Deutsch-Russische Außenhandelskammer (o.D.): Medizinische Dienstleistungen in Russland: die Trends von heute und morgen, http://russland.ahk.de/publikationen/impuls/inhalt-2016/gesundheitsmarkt-russland/ , Zugriff 13.7.2017
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2017c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/ , Zugriff 13.7.2017
- IOM - International Organisation of Migration (8.2015):
Länderinformationsblatt Russische Föderation
- ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation
Tschetschenien
Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung inzwischen das durchschnittliche Niveau in der Russischen Föderation erreicht haben. Problematisch bleibt laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben (AA 5.1.2016). Das Gesundheitssystem in Tschetschenien wurde seit den zwei Kriegen großteils wieder aufgebaut. Die Krankenhäuser sind neu und die Ausrüstung ist modern, jedoch ist die Qualität der Leistungen nicht sehr hoch aufgrund des Mangels an qualifiziertem Personal (Landinfo 26.6.2012).
Es ist sowohl primäre als auch spezialisierte Gesundheitsversorgung verfügbar. Die Krankenhäuser sind in einem besseren Zustand als in den Nachbarrepubliken, da viele erst vor kurzem erbaut worden sind. Laut föderalem Gesetz werden bestimmte Medikamente kostenfrei zur Verfügung gestellt, z.B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes. Auch gibt es bestimmte Personengruppen, die bestimmte Medikamente kostenfrei erhalten. Dazu gehören Kinder unter drei Jahren, Kriegsveteranen, schwangere Frauen und Onkologie- und HIV-Patienten. Verschriebene Medikamente werden in staatlich lizensierten Apotheken kostenfrei gegen Vorlage des Rezeptes abgegeben (DIS 1.2015, vgl. hierzu auch Kapitel 24.7 Medikamente).
Wenn eine Behandlung in einer Region nicht verfügbar ist, gibt es die Möglichkeit, dass der Patient in eine andere Region, wo die Behandlung verfügbar ist, überwiesen wird (BDA 31.3.2015).
Die Einkommen des medizinischen Personals liegen unter dem Durchschnitt. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist (AA 3 .2017a). Falls z.B. innerhalb der Familie nicht genügend Geld für eine teure Operation vorhanden ist, kann man sich an eine in der Clanstruktur höher stehende Person wenden. Aufgrund bestehender Clanstrukturen sind die Familien in Tschetschenien finanziell besser abgesichert als in anderen Teilen Russlands (BAMF 10.2013).
Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land ist es - wie für alle Bürger der Russischen Föderation - auch für Tschetschenen möglich, bei Krankheiten, die in Tschetschenien [oder anderen Teilrepubliken] nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung) (vgl. dazu Kapitel 21. Bewegungsfreiheit/Meldewesen). Krebsbehandlung wurde zum größten Teil außerhalb der Republik Tschetschenien gemacht, jedoch wurde kürzlich ein onkologisches Krankenhaus fertiggestellt mit dem man bald Chemotherapie, Strahlentherapie und Operationen durchführen möchte. Im letzten Jahr wurden insgesamt ca. 3.000 Patienten zu unterschiedlichen Behandlungen in Krankenhäuser in andere Republiken geschickt (DIS 1.2015).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (5.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
- AA - Auswärtiges Amt (7.2016a): Russische Föderation - Innenpolitik,
http://www.auswaertiges-amt.de/sid_167537BE2E4C25B1A754139A317E2F27/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html , Zugriff 13.7.2017
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013):
Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg
- BDA - Belgium Desk on Accessibility (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI
- DIS - Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf , Zugriff 13.7.2017
- Landinfo (26.6.2012): Chechnya and Ingushetia: Health services, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1363793751_2322-1landinfo.pdf , Zugriff 13.7.2017
Gesundheitseinrichtungen in Tschetschenien
Gesundheitseinrichtungen, die die ländlichen Gebiete Tschetscheniens abdecken sind "Achkhoy-Martan RCH" (regional central hospital), "Vedenskaya RCH", "Grozny RCH", "Staro-Yurt RH" (regional hospital), "Gudermessky RCH", "Itum-Kalynskaya RCH", "Kurchaloevskaja RCH", "Nadterechnaye RCH", "Znamenskaya RH", "Goragorsky RH", "Naurskaya RCH", "Nozhai-Yurt RCH", "Sunzhensk RCH", Urus-Martan RCH", "Sharoy RH", "Shatoïski RCH", "Shali RCH", "Chiri-Yurt RCH", "Shelkovskaya RCH", "Argun municipal hospital N° 1" und "Gvardeyskaya RH" (BDA CFS 31.3.2015).
Gesundheitseinrichtungen, die alle Gebiete Tschetscheniens abdecken, sind: "The Republican hospital of emergency care" (former Regional Central Clinic No. 9), "Republican Centre of prevention and fight against AIDS", "The National Centre of the Mother and Infant Aymani Kadyrova", "Republican Oncological Dispensary", "Republican Centre of blood transfusion", "National Centre for medical and psychological rehabilitation of children", "The Republican Hospital", "Republican Psychiatric Hospital", "National Drug Dispensary", "The Republican Hospital of War Veterans", "Republican TB Dispensary", "Clinic of pedodontics", "National Centre for Preventive Medicine", "Republican Centre for Infectious Diseases", "Republican Endocrinology Dispensary", "National Centre of purulent-septic surgery", "The Republican dental clinic", "Republican Dispensary of skin and venereal diseases", "Republican Association for medical diagnostics and rehabilitation", "Psychiatric Hospital 'Samashki', "Psychiatric Hospital 'Darbanhi'", "Regional Paediatric Clinic", "National Centre for Emergency Medicine", "The Republican Scientific Medical Centre", "Republican Office for forensic examination", "National Rehabilitation Centre", "Medical Centre of Research and Information", "National Centre for Family Planning", "Medical Commission for driving licenses" und "National Paediatric Sanatorium 'Chishki'" (BDA CFS 31.3.2015).
Städtische Gesundheitseinrichtungen in Grosny sind: "Clinical Hospital N° 1 Grozny", "Clinical Hospital for children N° 2 Grozny", "Clinical Hospital N° 3 Grozny", "Clinical Hospital N° 4 Grozny", "Hospital N° 5 Grozny", "Hospital N° 6 Grozny", "Hospital N° 7 Grozny", "Clinical Hospital N° 10 in Grozny", "Maternity N° 2 in Grozny", "Polyclinic N° 1 in Grozny", "Polyclinic N° 2 in Grozny",
"Polyclinic N° 3 in Grozny", "Polyclinic N° 4 in Grozny",
"Polyclinic N° 5 in Grozny", "Polyclinic N° 6 in Grozny",
"Polyclinic N° 7 in Grozny", "Polyclinic N° 8 in Grozny", "Paediatric polyclinic N° 1", "Paediatric polyclinic N° 3 in Grozny", "Paediatric polyclinic N° 4 in Grozny", "Paediatric polyclinic N° 5", "Dental complex in Grozny", "Dental Clinic N° 1 in Grozny", "Paediatric Psycho-Neurological Centre", "Dental Clinic N° 2 in Grozny" und "Paediatric Dental Clinic of Grozny" (BDA CFS 31.3.2015).
Quellen:
- BDA - Belgium Desk on Accessibility (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI
Behandlung nach Rückkehr
Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (im Folgenden: Rückübernahmeabkommen). Der Rückübernahme geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Wird dem Rücknahmeersuchen stattgegeben, wird für diese Person von der Russischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Wenn die zu übernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, muss kein Rücknahmeersuchen gestellt werden. Bei Ankunft in der Russischen Föderation müssen sich alle Rückkehrer beim Föderalen Migrationsdienst (FMS) ihres beabsichtigten Wohnortes registrieren. Dies gilt generell für alle russische Staatsangehörige, wenn sie innerhalb von Russland ihren Wohnort wechseln. Gegen Jahresmitte wurde der FMS allerdings aufgelöst und die entsprechenden Kompetenzen in das Innenministerium verlagert. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach dem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Überstellung informiert und, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden. Im November 2012 wurde etwa ein per Sammelflug aus Österreich rücküberstellter Tschetschene auf Grundlage eines Haftbefehls wegen KFZ-Diebstahls unmittelbar nach seiner Ankunft am Flughafen in Moskau verhaftet. Wenige Tage später wurde ein weiterer, mit demselben Flug rücküberstellte Tschetschene in Grozny in Haft genommen und zu einer langen Gefängnisstrafe verurteilt. Über beide Fälle wurde in den österreichischen Medien intensiv berichtet. Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern, insbesondere im Nordkaukasus, kann festgestellt werden, dass sie vor allem vor wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen stehen. Dies betrifft vor allem die im Vergleich zum Rest Russlands hohe Arbeitslosigkeit im Nordkaukasus, die landesweit hohe Inflation sowie das durch die Wirtschaftskrise ausgelöste Sinken der Realeinkommen. Hinzu kommen bürokratische Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Dokumenten, die oft nur mit Hilfe von Schmiergeldzahlungen überwunden werden können (ÖB Moskau 12.2016).
Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen große Teile der russischen Bevölkerung und können somit laut Einschätzung der Botschaft nicht als spezifisches Problem von Rückkehrern bezeichnet werden. Besondere Herausforderungen ergeben sich aufgrund der regionalen Spezifika insbesondere für Frauen. Eine allgemeine Aussage über die Gefährdungslage von Rückkehrern in Bezug auf mögliche (politische) Verfolgung durch die russischen oder im speziellen die nordkaukasischen Behörden kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall abhängt. Aus gut informierten Kreisen war jedoch zu erfahren, dass Rückkehrer gewöhnlich mit keiner Diskriminierung von Seiten der Behörden konfrontiert sind (ÖB Moskau 12.2016).
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren. Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen ständen unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert (AA 24.1.2017).
Quellen:
- Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
- ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation
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2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die Verwaltungsakte der belangten Behörde, und die den angefochtenen Bescheiden zu Grunde liegenden Feststellungen zur aktuellen, im Hinblick auf das gegenständliche Verfahren relevanten Situation in der Russischen Föderation. Diese Feststellungen beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bilden dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, sodass vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Die Beschwerdeführerinnen sind dem Inhalt dieser Länderberichte nicht substantiiert entgegengetreten.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen.
Aufgrund der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einbehaltenen abgelaufenen österreichischen Konventionsreisepässe der Beschwerdeführerinnen steht deren Identität fest.
Der Umstand, dass die Beschwerdeführerinnen nur wenige Monate nach der im Februar 2009 erfolgten Zuerkennung des Status von Asylberechtigten im September 2009 in den Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, sich neuerlich im Familienverband niedergelassen haben und bis zu ihrer neuerlichen Ausreise im Mai 2017 durchgehend in Tschetschenien aufhältig gewesen sind, wurde von den Beschwerdeführerinnen zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt und erweist sich daher als unstrittig. Soweit die Beschwerde einwendet, man könne im gegenständlichen Fall nicht von einer "Freiwilligkeit" der Heimreise und neuerlichen Niederlassung im Herkunftsstaat durch die Erstbeschwerdeführerin sprechen, zumal diese von ihrem damaligen Lebensgefährten während ihres Aufenthalts in Österreich zwischen 2006 und 2009 misshandelt und bedroht worden wäre, dieser nach Zuerkennung des Status von Asylberechtigten die Ausreise in den Herkunftsstaat beschlossen hätte und die Erstbeschwerdeführerin lediglich aus Angst zugestimmt hätte, bleibt festzuhalten, dass durch dieses Vorbringen die Freiwilligkeit des Handelns der Erstbeschwerdeführerin (welches sich auch die damals einjährige und von ihr gesetzlich vertretene Zweitbeschwerdeführerin zurechnen lassen muss) nicht in Zweifel gestellt wird. Wäre die Erstbeschwerdeführerin tatsächlich, wie von ihr angedeutet, gegen ihren Willen zu einer zwangsweisen Ausreise aus Österreich genötigt worden, so wäre es der in Österreich asylberechtigten Erstbeschwerdeführerin jedenfalls möglich gewesen, sich von ihrem Lebensgefährten zu trennen und eine allfällige Bedrohung bezüglich einer zwangsweisen Rückkehr in den Herkunftsstaat bei den österreichischen Behörden polizeilich zur Anzeige zu bringen und gegebenenfalls eine einstweilige Verfügung gegen den Lebensgefährten zu erwirken. Wie vom Bundesamt dargelegt und auch in der Beschwerde nicht bestritten, hat die Erstbeschwerdeführerin eine derartige Zwangslage jedoch weder behauptet, noch durch Beweismittel (etwa in Form einer polizeilichen Anzeigeerstattung) untermauert. Es kann auch keinesfalls angenommen werden, dass der folgende knapp achtjährige Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen im Herkunftsstaat zur Gänze von einer Zwangslage geprägt und demnach nicht als freiwillig zu qualifizieren wäre; diese haben sich im Familienverband niedergelassen und haben von keinen konkreten Bedrohungen berichtet, denen sie im genannten Zeitraum ausgesetzt gewesen wären. Soweit die Beschwerde einwandte, dass der Aufenthalt der Erstbeschwerdeführerin insofern nicht als freiwillig erachtet werden könnte, als die Familie ihres ehemaligen Lebensgefährten ihre beiden Töchter sowie die Reisepässe infolge der Rückkehr in den Herkunftsstaat an sich genommen hätte und die Erstbeschwerdeführerin durch eine Ausreise die Gelegenheit auf ein Wiedersehen mit ihren Kindern verloren hätte, bleibt festzuhalten, dass auch dieses Vorbringen nicht aufgezeigt hat, dass sich die Beschwerdeführerinnen knapp acht Jahre lang unfreiwillig im Herkunftsstaat befunden hätten. In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass die Zweitbeschwerdeführerin zufolge den Angaben ihrer gesetzlichen Vertreterin nach dem Tod ihrer älteren Schwester Anfang des Jahres 2016 wieder in die Obhut ihrer Mutter gekommen wäre, die Erstbeschwerdeführerin sich im Anschluss jedoch noch knapp eineinhalb Jahre in Tschetschenien aufgehalten hat.
Jedenfalls ergibt sich aus den Umständen des vorliegenden Falles - des unstrittigen knapp achtjährigen Aufenthalts im Herkunftsstaat, in dem es augenscheinlich zu keinen Verfolgungshandlungen gegen die beschwerdeführenden Parteien gekommen ist und während derer diese auch sonst keiner relevanten Bedrohungslage unterlegen sind -, dass die Gründe, welche ursprünglich zur Gewährung des Status der Asylberechtigten geführt haben (nämlich eine mögliche behördliche Bedrohung des ehemaligen Lebensgefährten der Erstbeschwerdeführerin/Vaters der Zweitbeschwerdeführrein aufgrund einer Unterstützung der tschetschenischen Widerstandsbewegung, welche auch auf die Person der Erstbeschwerdeführerin "durchschlagen" könnte), zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr vorliegen und auch darüber hinaus keine Gefährdung der Beschwerdeführerinnen im Falle ihrer Rückkehr zu prognostizieren ist.
Diesen wäre es möglich, neuerlich im Familienverband in Tschetschenien zu leben, wie es ihnen bereits im Zeitraum zwischen September 2009 und Mai 2017 problemlos möglich gewesen ist. Es sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerinnen in diesem Zeitraum Schwierigkeiten bei der Bestreitung ihres Lebensunterhalts gehabt oder einer sonstigen Gefährdung ausgesetzt gewesen wären. Der Erstbeschwerdeführerin ist aufgrund ihres Alters und Gesundheitszustandes grundsätzlich eine eigenständige Bestreitung ihres Lebensunterhalts möglich, überdies würde sie im Fall einer Rückkehr auf Unterstützung durch ein verwandtschaftliches Netz zurückgreifen können.
Soweit die Erstbeschwerdeführerin andeutete, dass es - entsprechend den tschetschenischen Traditionen - möglich wäre, dass ihr ihre minderjährige Tochter im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien neuerlich von Angehörigen des Kindesvaters "weggenommen" werden könnte, ist einerseits festzuhalten, dass die Erstbeschwerdeführerin selbst erklärte, dass die Angehörigen des Kindesvaters die Zweitbeschwerdeführerin nach dem Tod ihrer älteren Schwester im Jahr 2016 wieder in die Obhut der Erstbeschwerdeführerin gegeben hätten, sodass sich die Befürchtung, dass die Erstbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr von ihrer Tochter getrennt würde, als rein spekulativ erweist. Im Übrigen hat die Behörde im Rahmen der getroffenen Länderfeststellungen aufgezeigt, dass auch in Tschetschenien Rechtschutzmöglichkeiten betreffend Obsorge-Angelegenheiten vorhanden sind, sodass der Erstbeschwerdeführerin im Falle tatsächlicher Probleme mit den Angehörigen des Kindesvaters die Möglichkeit offen stünde, die Frage der Obsorge für die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin gerichtlich klären zu lassen. Wenn auch eine benachteiligte Position der Kindesmutter im tschetschenischen Gesellschaftssystem nicht angezweifelt wird, so geht auch aus dem in der Beschwerde zitieren Bericht von EASO hervor, dass es durchaus Fälle gebe, in denen Kinder nach der Trennung der Eltern bei der Mutter leben sowie, dass Müttern die gerichtliche Einklagung der Obsorge laut Aussagen eines in Grosny tätigen Rechtsanwalts vielfach möglich gewesen wäre.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand sowie zum Familien- und Privatleben einschließlich allfälliger Aspekte einer Integration der Beschwerdeführerinnen in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt. Auch in der Beschwerde wurden keine konkreten Aspekte eines schützenswerten Familien- oder Privatlebens der Beschwerdeführerinnen im Bundesgebiet aufgezeigt. Die Beschwerdeführerinnen hatten ihren Lebensmittelpunkt zwischen September 2009 und Mai 2017 in Tschetschenien, wo sie unverändert über ein verwandtschaftliches Netz und eine Wohnmöglichkeit verfügen. Die in Österreich geborene minderjährige Zweitbeschwerdeführerin reiste im Alter von einem Jahr gemeinsam mit ihren Eltern in den Herkunftsstaat zurück, wo sie einen Großteil ihres bisherigen Lebens verbracht und die Schule besucht hat. Sie spricht Tschetschenisch auf muttersprachlichem Niveau und ist mit den Gegebenheiten in Tschetschenien vertraut. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Erstbeschwerdeführerin ergeben sich aus dem gemeinsam mit der Beschwerde übermittelten psychiatrischen Befund vom 03.08.2017. Rückkehrbefürchtungen in Zusammenhang mit der gesundheitlichen Situation der beschwerdeführenden Parteien wurden im gegenständlichen Verfahren nicht vorgebracht, zudem lässt sich aus den in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Länderfeststellungen ableiten, dass in Tschetschenien wie, auch auf dem übrigen Territorium der Russischen Föderation, eine ausreichende medizinische Grundversorgung besteht und auch Behandlungsmöglichkeiten für psychische Erkrankungen gegeben sind.
Auch aus den sonstigen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ergaben sich keine Hinweise darauf, dass die beschwerdeführenden Parteien im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat relevanten Gefahren ausgesetzt sein könnten.
Da in der Beschwerde weder ein Hinweis auf eine den Beschwerdeführerinnen im Falle einer Rückkehr konkret drohende Gefährdung, noch auf ein in Österreich vorliegendes schützenswertes Familien- oder Privatleben aufgezeigt wurden, konnte eine mündliche Erörterung der gegenständlichen Beschwerdesache unterbleiben.
3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
3.1. Zuständigkeit und Verfahren:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
3.2.1. Zur Frage der Aberkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide):
Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen, wenn
1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
Gemäß Abs. 3 leg.cit. kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.
Gemäß Art. 1 Abschnitt C der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlichgskonvention - GFK), BGBl. Nr. 55/1955 und 78/1974, wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sie
1. sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat; oder
2. die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat; oder
3. eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des neuen Heimatlandes genießt; oder
4. sich freiwillig in den Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat; oder
5. wenn die Umstände, aufgrund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist. bestehen und sie daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen.
Die Bestimmungen der Ziffer 5 und sind nicht auf die Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Flüchtlinge anzuwenden, wenn sie der Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen.
6. staatenlos ist und die Umstände, aufgrund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, sie daher in der Lage ist, in ihr früheres Aufenthaltsland zurückzukehren.
Die Bestimmungen der Ziffer 6 sind jedoch auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Personen nicht anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr früheres Aufenthaltsland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen.
Art. 1 Abschnitt C Z 1 der GFK ist als Äquivalent zur Definition des Flüchtlingsbegriffes, der die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Staates des Heimatlandes fordert, geschaffen. Dabei sind es in der Regel zwei Handlungstypen des Flüchtlings, die in der Praxis relevant sind. 1. Der Flüchtling reist in sein Heimatland, und 2. Er lässt sich einen Reisepass seines Heimatlandes ausstellen. Für beides gilt, dass der Flüchtling freiwillig gehandelt haben muss, d.h. ohne Einwirkung von psychischem oder physischem Zwang. In Betracht käme etwa mangelnde Freiwilligkeit, Einreise in den Herkunftsstaat aus zwingenden Gründen unter Umgehung der Grenzkontrollen unter Vermeidung jedes Behördenkontaktes, die illegale (etwa durch Bestechung) Beschaffung eines Reisepasses oder das Verlangen des Aufnahmestaates, zur Vorlage von Identitätspapieren. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss weiters auch der Wille, die Beziehungen zum Herkunftsstaat zu normalisieren und sich wieder unter dessen Schutz zu stellen, vorliegen. Aus dieser Voraussetzung folgt auch das Erfordernis einer gewissen Nachhaltigkeit der Zuwendung zum Heimatstaat. Aufgrund dieses Erfordernisses der dauerhaften Wiederherstellung der Beziehungen sind zB Krankenbesuche im Heimatland als Unterschutzstellung auszuschließen. Der Endigungsgrund nach Art. 1 Abschnitt C Z 4 GFK ist dann erfüllt, wenn sich die Person in dem Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, freiwillig niedergelassen hat, dh. freiwillig dorthin ihren Wohnsitz verlegt hat. Ein solcher Sachverhalt ist in der Regel auch schon durch Art. 1 Abschnitt C Z 1 der GFK erfüllt (s. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K3, K4 und K7 zu § 7 AsylG).
Mit Blick auf den Endigungsgrund des Art. 1 Abschnitt C Z 1 der GFK hat der Verwaltungsgerichtshof bei einer - wie im vorliegenden Fall - Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Inanspruchnahme des Schutzes erkannt und konstatiert, dass die Rückkehr in den "Verfolgerstaat" den Tatbestand der Unterschutzstellung erfüllt (vgl. VwGH 25.06.1997, 95/01/0326). In seinem Erkenntnis vom 03.12.2003, 2001/01/0547, gelangte der Verwaltungsgerichtshof zum Ergebnis, dass die Rückkehr in den Heimatstaat unter Art. 1 Abschnitt C Z 4 GFK zu subsumieren sei.
3.2.2. Die Beschwerdeführerinnen haben mit ihrem Verhalten, freiwillig von Österreich wieder in den Staat ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes (ihren Herkunftsstaat) zurückzureisen und freiwillig sich wieder dort aufzuhalten, den Endigungsgrund nach Art. 1 Abschnitt C Z 1 GFK und nach Art. 1 Abschnitt C Z 4 GFK erfüllt, weil das Verhalten als freiwillige Unterschutzstellung bzw. als freiwillige neuerliche Niederlassung zu werten ist. Die Unterschutzstellung bzw. der neuerliche Aufenthalt/die neuerliche Niederlassung der Beschwerdeführerinnen in Tschetschenien, wo sie seit ihrer Ausreise im September 2009 bis zu ihrer Wiedereinreise nach Österreich im Mai 2017 bei ihren unverändert in der Teilrepublik aufhältigen Angehörigen gelebt haben, ist als nachhaltig und dauerhaft im oben angeführten Sinn zu qualifizieren bzw. ist und war sichtlich auf Dauer angelegt, was sich anhand des Umstandes, dass die Beschwerdeführerinnen ihren Wohnsitz in Österreich aufgegeben haben (sie verfügten zwischen August 2010 und Mai 2017 über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet mehr) und ferner aus der Dauer des neuerlichen Aufenthaltes in Tschetschenien von mehr als siebeneinhalb Jahren ergibt. Wie beweiswürdigend ausgeführt, konnte nicht festgestellt werden, dass die Rückkehr in die Russische Föderation und neuerliche Unterschutzstellung von Seiten der Erstbeschwerdeführerin nicht als "freiwillig" zu qualifizieren wäre, zumal diese eigenen Angaben zufolge auch über einen (nach Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ausgestellten) russischen Reisepass verfügt hätte. Ob die Rückreise aufgrund des Wunsches ihres damaligen Lebensgefährten erfolgt ist, ändert nichts daran, dass die Erstbeschwerdeführerin sich - durch ihren mehr als siebeneinhalbjährigen Aufenthalt - freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatstaates gestellt hat und damit einen Asylbeendigungsgrund gesetzt hat.
Selbst wenn man jedoch das Erfordernis der "Freiwilligkeit" im vorliegenden Fall verneinen würde, so wäre alternativ auch der Endigungsgrund des Art. 1 Abschnitt C Z 5 der GFK als erfüllt anzusehen, zumal die Umstände, welche ursprünglich zur Gewährung des Status der Asylberechtigten an die Erstbeschwerdeführerin geführt haben - nämlich eine mögliche Gefährdung ihrer Person in Zusammenhang mit der seitens ihres damaligen Lebensgefährten, auf dessen Fluchtgründe sie sich im Rahmen ihres Verfahrens auf internationalen Schutz berufen hat, erfolgten Unterstützung der Widerstandsbewegung - nicht mehr vorliegen, zumal es der Erstbeschwerdeführerin, welche sich zwischenzeitig von ihrem damaligen Lebensgefährten getrennt hat, wie schon mehrfach angesprochen, möglich gewesen ist, für einen Zeitraum von knapp acht Jahren im Herkunftsstaat zu leben, ohne dass es in diesem Zeitraum zu Verfolgungshandlungen oder einer sonstigen Gefährdung ihrer Person gekommen wäre. Im Falle der damals einjährigen minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin erfolgte die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten nach den Bestimmungen des Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG, eine individuelle Gefährdung ihrer Person hat nicht vorgelegen und ist, wie auch im Fall ihrer Mutter, aufgrund des Umstandes, dass es dieser möglich gewesen ist, knapp acht Jahre im Herkunftsstaat zu leben, ohne einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein, auch zum Entscheidungszeitpunkt nicht zu prognostizieren.
3.2.3. Die Aberkennung durch das BFA erfolgte gegenständlich nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung des Status der Asylberechtigten im Februar 2009. Die Beschwerdeführerinnen haben das Bundesgebiet, wie festgestellt, rund sieben Monate nach der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten verlassen und sind im September 2009 in ihren Herkunftsstaat zurückgekehrt, wo sie sich bis Mai 2017 durchgängig aufgehalten und dort über ihren Lebensmittelpunkt verfügt haben. Im Zeitraum zwischen August 2010 (ein tatsächlicher Wohnsitz hat zudem bereits seit der Ausreise im September 2009 nicht mehr vorgelegen) und Mai 2017 scheint keine Wohnsitzmeldung der beschwerdeführenden Parteien im Zentralen Melderegister auf.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in diesem Zusammenhang zutreffend argumentiert, dass das in § 7 Abs. 3 AsylG 2005 statuierte Tatbestandsmerkmal, wonach eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach einem Zeitraum von fünf Jahren nach Zuerkennung dann nicht erfolgen kann, wenn der nicht straffällig gewordene Fremde "seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat", teleologisch zweifellos nur so verstanden werden kann, dass die als Hintergrund der Regelung zu sehende Rechtsvermutung der sozialen Verfestigung nur unter der Bedingung eintreten könne, dass sich der Lebensmittelpunkt des Fremden während des Laufes der Fünf-Jahres-Frist im Bundesgebiet befunden hat. Der von den Beschwerdeführerinnen vertretenen Ansicht einer strengen Wortinterpretation der genannten Bestimmung, welche dazu führen würde, dass es (lediglich) darauf ankomme, dass ein Hauptwohnsitz im Bundesgebiet zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Aberkennung des Status des Asylberechtigten besteht, kann nicht gefolgt werden, zumal in keinem Fall anzunehmen ist, dass der Gesetzgeber Fälle wie den vorliegenden - in welchen ein Asylberechtigter kurze Zeit nach Zuerkennung des Schutzstatus, ohne die österreichischen Behörden diesbezüglich zu informieren, in seinen Herkunftsstaat zurückkehrt und dort offensichtlich längerfristig ohne Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung lebt - von der Möglichkeit einer Aberkennung des Status bei Vorliegen eines Endigungsgrundes gemäß Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention ausnehmen wollte. Der Lebensmittelpunkt der beschwerdeführenden Parteien hat sich infolge der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab September 2009 bis Mai 2017 in Tschetschenien befunden, sodass es jedenfalls als gerechtfertigt und dem Wille des Gesetzgebers entsprechend erachtet werden muss, in einer derartigen Konstellation die Bestimmung des § 7 Abs. 3 AsylG 2005 dahingehend teleologisch zu reduziert zur Anwendung zu bringen, dass der Fremde den Hauptwohnsitz nicht (lediglich) zum Zeitpunkt der Aberkennung des Status des Asylberechtigten im Bundesgebiet haben muss, sondern, dass dessen Lebensmittelpunkt auch im Vorfeld zumindest während eines fünfjährigen Zeitraums, im Bundesgebiet gelegen haben muss. Das Bundesamt hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die von den Beschwerdeführerinnen ins Treffen geführte reine Orientierung am Wortlaut demgegenüber sogar zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung von sich rechtskonform verhaltenden Asylberechtigten, welche ihre Rückkehr in den Herkunftsstaat den österreichischen Behörden gegenüber bekannt geben würden, gegenüber Fremden, welche sich rechtsmissbräuchlich als Asylberechtigte wieder im Herkunftsstaat niederlassen würden, bewirken würde.
Die Behörde hat den Status der Asylberechtigen daher in nicht zu beanstandender Weise aberkannt, weshalb die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen waren.
3.3. Status der subsidiär Schutzberechtigten:
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 6.2.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.6.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Wie bereits oben ausgeführt, gelang es den beschwerdeführenden Parteien nicht, eine aktuelle Verfolgung im Sinne der GFK darzutun. Zu prüfen bleibt, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass die beschwerdeführenden Parteien Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zahl 99/20/0465; 08.06.2000, Zahl 99/20/0203; 17.09.2008, Zahl 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zahl 99/20/0203).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, Zahl 30240/96; 6.2.2001, Bensaid, Zahl 44599/98; vgl. auch VwGH 21.8.2001, Zahl 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.8.2001, Zahl 2000/01/0443;
13.11.2001, Zahl 2000/01/0453; 9.7.2002, Zahl 2001/01/0164;
16.7.2003, Zahl 2003/01/0059).
Im gegenständlichen Fall haben sich vor dem Hintergrund der diversen Länderberichte und den darauf basierenden Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach die unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht wären, dass sich daraus bei objektiver Gesamtbetrachtung für die beschwerdeführenden Parteien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen und somit einer Rückführung in die Russische Föderation entgegenstehen würde. Die bloße Möglichkeit einer allenfalls drohenden extremen (allgemeinen) Gefahrenlage reicht nicht aus, sondern es müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, Zahl 98/21/0427; 20.6.2002, Zahl 2002/18/0028; vgl. dazu auch Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts vom 29.6.2010, Zahl BVerwG 10 C 10.09).
Die beschwerdeführenden Parteien leiden jeweils an keinen Erkrankungen, welche sie im Alltag oder (die Erstbeschwerdeführerin) in ihrer Möglichkeit, am Erwerbsleben teilzunehmen, einschränken würden. Weiters gilt es zu bedenken, dass die Beschwerdeführerinnen noch über mehrere enge Angehörige im Herkunftsstaat verfügen und ihnen in diesem Zusammenhang eine Wohnmöglichkeit offen steht. Die Beschwerdeführerinnen sind wenige Monate nach der Zuerkennung eines Schutzstatus im September 2009 in den Herkunftsstaat zurückgekehrt, haben sich neuerlich im Familienverband in Tschetschenien niedergelassen und dort fortan bis zu ihrer neuerlichen Ausreise Richtung Österreich im Mai 2017 gelebt, wobei sie offensichtlich von keinen konkreten Gefährdungen betroffen gewesen sind. Den Beschwerdeführerinnen war es möglich, durch Unterstützung ihrer Verwandten, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen und es ist kein Grund ersichtlich, weshalb dies im Falle einer Rückkehr zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr möglich sein sollte. Die Erstbeschwerdeführerin ist aufgrund ihres Alters und Gesundheitszustandes zudem grundsätzlich zu einer eigenständigen Erwirtschaftung ihres Lebensunterhalts in der Lage. Bei der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin handelt es sich um ein gesundes Kind, welches in Obhut ihrer Mutter in den Herkunftsstaat und den vertrauten Familienverband zurückkehrt.
Bei der Erstbeschwerdeführerin wurden im August 2017 eine schwere Episode einer Depression sowie Spannungskopfschmerzen diagnostiziert. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten eine Überstellung in den Herkunftsstaat dann nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohte.
Allerdings hat nach der ständigen Rechtsprechung im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind (vgl. EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff).
Eine akute lebensbedrohende Krankheit der Erstbeschwerdeführerin, welche eine Überstellung gemäß der dargestellten Judikatur des EGMR verbieten würde, liegt im konkreten Fall zum Entscheidungszeitpunkt nicht vor. Für die Erstbeschwerdeführerin besteht derzeit kein längerfristiger medizinischer Behandlungs-, Therapie- oder Rehabilitationsbedarf. Dieser wird eine Fortsetzung ihrer psychotherapeutischen Behandlung zufolge der vorliegenden Länderberichte auch nach einer Rückkehr nach Tschetschenien, wo sie über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfügt, möglich sein. Durch eine Abschiebung wird Art. 3 EMRK somit nicht verletzt. Es reicht jedenfalls aus, wenn medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Land der Abschiebung verfügbar sind, was in der Russischen Föderation/Tschetschenien jedenfalls der Fall ist. Dass die Behandlung im Herkunftsstaat nicht den gleichen Standard wie in Österreich aufweist oder unter Umständen auch kostenintensiver ist, ist nicht relevant.
Letztlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass in der Russischen Föderation (Nordkaukasus) - trotz der vom Bundesverwaltungsgericht nicht außer Acht gelassenen teilweise angespannten Sicherheitssituation- derzeit eine "extreme Gefahrenlage" (vgl. etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würden die beschwerdeführenden Parteien somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden. Weder droht den beschwerdeführenden Parteien im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Im Übrigen ist festzuhalten, dass fallgegenständlich auch im Falle richtlinienkonformer Auslegung des § 8 AsylG 2005 vor dem Hintergrund der in Art. 2 lit f iVm Art. 15 der Statusrichtlinie 2011/95/EU vorgegebenen unionsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz, welche den maßgeblichen Schutzbereich inhaltlich enger umschreiben, als es im geltenden nationalen Recht der Fall ist (vgl. hierzu die Erwägungen in VwGH 6.11.2018, Ra 2018/01/0106-12), kein anderes Ergebnis erzielt würde. Die Beschwerdeführerinnen haben, wie beweiswürdigend dargelegt, keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht, dass sie bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefen, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 Statusrichtlinie 2011/95/EU zu erleiden, dass ihnen sohin a) die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder b) Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Herkunftsland oder c) eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts drohen würde (vgl. zur Auslegung dieser Begrifflichkeiten insb. EuGH 16.12.2014, C-542/13, M'Bodj; 24.04.2018, C-353/16, MP). Ausgehend von dieser Rechtsprechung des EuGH sind nach der Statusrichtlinie vom subsidiären Schutz nur Fälle realer Gefahr, einen auf ein Verhalten eines Akteurs iSd Art. 6 Statusrichtlinie zurückzuführenden ernsthaften Schaden iSd Art. 15 Statusrichtlinie zu erleiden (Art. 15 lit. a und b), sowie Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt (lit. c) umfasst. Nicht umfasst ist dagegen die reale Gefahr jeglicher etwa auf allgemeine Unzulänglichkeiten im Heimatland zurückzuführender Verletzungen von Art. 3 EMRK (vgl. auch VwGH 21.11.2018, Ra 2018/01/0461-5).
Im Ergebnis waren daher die Beschwerden auch hinsichtlich der Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide abzuweisen.
3.4. Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und Rückkehrentscheidung:
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.
§ 55 AsylG 2005 lautet:
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Die Beschwerdeführerinnen befinden sich seit Mai 2017 neuerlich im Bundesgebiet, nachdem ihnen im Jahr 2009 der Status von Asylberechtigten zuerkannt worden war; deren Aufenthalt ist jeweils nicht geduldet. Sie sind nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).
Die Beschwerdeführerinnen führen untereinander ein Familienleben, darüber hinaus verfügen sie über keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, weshalb die verfügten Rückkehrentscheidungen nicht geeignet sind, einen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Familienleben der beschwerdeführenden Parteien zu begründen.
Es ist weiters zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben der beschwerdeführenden Parteien eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17. 2. 2007. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094).
Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).
Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31. 10. 2002, 2002/18/0190).
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423;
17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194;
Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht K15 ff zu § 9 BFA-VG).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.
Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführerinnen in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten der beschwerdeführenden Parteien aus und stellt eine Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.
Die Erstbeschwerdeführerin reiste erstmals im Jahr 2005 in das österreichische Bundesgebiet ein, die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin wurde im April 2008 in Österreich geboren. Nachdem den Beschwerdeführerinnen mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 05.02.2009 der Status von Asylberechtigten zuerkannt worden war, reisten diese im September 2009 in den Herkunftsstaat zurück, wo sie sich fortan bis zu ihrer neuerlichen Ausreise nach Österreich im Mai 2017 aufgehalten haben. Seit Mitte Mai 2017 befinden sich die Beschwerdeführerinnen neuerlich in Österreich.
Die unbescholtenen beschwerdeführenden Parteien sind in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und leben von der Grundversorgung. Die Beschwerdeführerinnen weisen keine nachgewiesenen Deutschkenntnisse auf und haben auch darüber hinaus keine Bindungen sozialer oder wirtschaftlicher Natur im Bundesgebiet dargetan, eine maßgebliche Integrationsverfestigung ihrer Personen kann demnach keinesfalls festgestellt werden. Demgegenüber verfügen sie in ihrem Herkunftsstaat, in welchem sie den überwiegenden Teil ihres bisherigen Lebens verbracht haben, nach wie vor über engen Familienbezug, sodass die nach wie vor zu ihrem Herkunftsstaat bestehenden Bindungen fallgegenständlich jedenfalls überwiegen. Sowohl die Erstbeschwerdeführerin, als auch die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin, sprechen Tschetschenisch auf muttersprachlichem Niveau, die Zweitbeschwerdeführerin hat den überwiegenden Teil ihrer Kindheit in Tschetschenien verbracht und dort die Schule besucht. Wie beweiswürdigend dargelegt, konnte kein konkretes Risiko festgestellt werden, dass die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat zwangsweise von ihrer Mutter getrennt werden würde, weshalb auch unter Berücksichtigung von Aspekten des Kindeswohls kein Überwiegen der privaten Interessen der Beschwerdeführerinnen an einem Verbleib in Österreich erkannt werden kann.
Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerinnen an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 6. 2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).
Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach §§ 55 AsylG nicht gegeben.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerinnen in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den getroffenen Länderfeststellungen keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige Umstände im Verfahrensverlauf nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zur freiwilligen Ausreise zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung sowie die gesetzte Frist zur freiwilligen Ausreise vorliegen, war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. und IV. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen.
3.5. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
§ 21 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG; BGBl. I Nr. 68/2013 besagt:
Zu Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das Bundesamt zu laden; diesem kommt das Recht zu, Anträge und Fragen zu stellen.
Gemäß Abs. 7 leg. cit. kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
§ 21 Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden.
§ 21 Abs. 7 BFA-VG entspricht inhaltlich dem früheren § 41 Abs. 7 AsylG, wonach der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden hatte, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
§ 24 Abs. 1 VwGVG besagt:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß Abs. 2 leg. cit hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Abs. 4 leg. cit. besagt: Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Art. 47 GRC lautet:
Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht
(1) Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.
(2) Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Aus den Erläuterungen der Grundrechtecharta geht hervor, dass die Charta im Unterschied zu Art. 6 EMRK eben nicht nur auf zivilrechtliche Ansprüche abzielt, weshalb hier eine Erweiterung auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit gemeint sein könnte.
Nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRC) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb an-gemessener Frist verhandelt wird. Die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht i.S.d. Art. 52 Abs. 1 GRC ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 21 Abs. 7 BFA-VG und in § 24 Abs.4 VwGVG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Art. 52 Abs. 1 GRC normierte Voraussetzung.
Zufolge der Rechtsprechung des VfGH (U 466/11 vom 14.03.2012) steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC, wenn - wie im vorliegenden Fall - zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde.
Gegen eine Verhandlungspflicht spricht überdies, dass in Asylverfahren zwar direkt innerstaatliches Recht Anwendung findet, jedoch auch Unionsrecht (z.B. Statusrichtlinie, Verfahrensrichtlinie) angewendet wird. Aus Art. 12 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie geht jedoch eindeutig hervor, dass auf eine persönliche Anhörung des Asylwerbers unter bestimmten Umständen verzichtet werden kann.
Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass Art. 47 der Grundrechtecharta den Gerichten tatsächlich eine Verhandlungspflicht auferlegen wollte ? dies würde Art. 12 der Verfahrensrichtlinie widersprechen. Da der Art. 47 der Charta der Grundrechte allgemein das Recht auf ein unparteiisches (...) Gericht gewährleistet, die Verfahrensrichtlinie jedoch speziell die Mindestnormen für Asylverfahren regelt, ist die Statusrichtlinie in dieser Hinsicht lex specialis zur Charta der Grundrechte und daher vorrangig anzuwenden. (AsylGH vom 16.12.2011, GZ C2 420722-1/2011)
Daher ist auch aus europarechtlicher Sicht eine Verhandlung im Asylverfahren nicht zwingend vorgesehen.
Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist (die angefochtenen Bescheide wurden im August 2017 erlassen, wobei sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes keine Hinweise auf eine Änderung der entscheidungsmaßgeblichen Situation ergeben). Die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestätigt, wobei das Anführen weiterer ? das Gesamtbild lediglich abrundender, für die Beurteilung jedoch nicht ausschlaggebender ? Argumente in diesem Zusammenhang nicht schadet (vgl. VwGH 18.?6.?2014, 2014/20/0002-7). Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, welches im konkreten Fall nicht dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Der Beweiswürdigung der belangten Behörde zum Vorliegen eines Asylendigungsgrundes sowie zum Nichtbestehen einer relevanten Rückkehrgefährdung wurde nicht in ausreichend substantiierter Weise entgegengetreten und es wurden auch sonst keine schützenswerten Interessen der beschwerdeführenden Parteien an einem Verbleib im Bundesgebiet aufgezeigt.
Im gegenständlichen Verfahren konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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