BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs4
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:G301.2199425.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Nicaragua, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.05.2018, Zl. XXXX, betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.09.2018 zu Recht:
A) Die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion XXXX, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 02.06.2018, wurde gegen den BF gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nicaragua zulässig ist (Spruchpunkt II.), gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.) sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).
Mit dem am 26.06.2018 beim BFA, Regionaldirektion XXXX, eingelangten und mit 25.06.2018 datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Darin wurde nach Darlegung der Beschwerdegründe beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung aufgehoben wird; dass die Abschiebung nach Nicaragua unzulässig ist; dass der Beschwerde nicht die aufschiebende Wirkung aberkannt wird; dass das auf die Dauer von drei Jahren befristete Einreiseverbot aufgehoben wird.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 27.06.2018 vom BFA vorgelegt.
Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 06.09.2018 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der vom BF bevollmächtigte Rechtsvertreter teilnahm. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen (Teilnahmeverzicht). Der BF war nicht zur Verhandlung erschienen. In der Verhandlung wurde dem Rechtsvertreter des BF im Hinblick auf dessen Abwesenheit die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine allfällige Stellungnahme zur mündlichen Verhandlung zu übermitteln.
Mit der am 10.09.2018 eingelangten und mit demselben Tag datierten Eingabe übermittelte der Rechtsvertreter eine ärztliche Bestätigung über eine von 06.09.2018 bis 07.09.2018 dauernde Erkrankung des BF sowie Kopien einer Kursbesuchsbestätigung vom 04.03.2015 über einen A2-Deutsch-Integrationskurs in der Zeit von 15.01.2015 bis 04.03.2015 sowie eines ÖSD-Diploms "A1 Grundstufe Deutsch 1" vom 15.06.2014. Eine ergänzende inhaltliche Stellungnahme zur Verhandlung wurde nicht erstattet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist Staatsangehöriger von Nicaragua.
Der BF hält sich seit einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt In Österreich auf. Der BF weist seit 15.01.2014 eine amtliche Hauptwohnsitzmeldung in Österreich auf. Nach eigener Angabe in der Einvernahme vor dem BFA am 13.06.2017 hält sich der BF seit XXXX 2012 in Österreich auf.
Der BF verfügte in der Zeit von 29.07.2014 bis 15.07.2016 über einen gültigen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger". Am 22.04.2016 stellte der BF beim Amt der XXXX Landesregierung, XXXX (Landeshauptmann als Aufenthaltsbehörde), einen Zweckänderungsantrag nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zur Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rote-Karte plus" bzw. zur Verlängerung seines bisherigen Aufenthaltstitels.
Mit Schreiben des Amtes der XXXX Landesregierung, XXXX, vom 22.04.2016 an das BFA, Regionaldirektion XXXX, wurde gemäß § 25 Abs. 1 NAG um eine fremdenpolizeiliche Stellungnahme ersucht, ob Bedenken gegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels bestehen, da Einträge im Strafregister vorhanden seien.
Mit Antwortschreiben des BFA, Regionaldirektion XXXX, vom 27.04.2016 wurde der Aufenthaltsbehörde mitgeteilt, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf Grund der rechtskräftigen Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX mit Urteil vom XXXX2015 abgelehnt werde und nunmehr vonseiten des BFA die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot geplant sei.
Der BF weist in Österreich folgende rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung auf:
01) LG F. STRAFS. XXXX vom XXXX.2015 RK XXXX.2016
§ 205 (1) StGB
Datum der (letzten) Tat XXXX.2014
Freiheitsstrafe 30 Monate, davon Freiheitsstrafe 20 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am XXXX.2017
Festgestellt wird, dass der BF die mit dem oben genannten Urteil festgestellte strafbare Handlung begangen und das im Urteil jeweils näher umschriebene strafbare Verhalten gesetzt hat.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX.2015 wurde der BF wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der BF hatte in der Nacht von XXXX. auf XXXX 2014 in XXXX eine Arbeitskollegin, welche aufgrund übermäßigen Alkoholkonsums und einer dadurch bedingten tiefgreifenden Bewusstseinsstörung wehrlos und unfähig war, die Bedeutung des Vorganges einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, unter Ausnützung dieses Zustandes missbraucht, indem er an ihr einen Vaginalverkehr vollzog. Bei der Strafbemessung wurden vom Strafgericht der bisher ordentliche Lebenswandel und die Enthemmung durch den Genuss von Alkohol als mildernd, hingegen das Ausnutzen einer Vertrauensstellung unter Arbeitskollegen sowie die psychische und physische Beeinträchtigung des Opfers als erschwerend gewertet.
Mit Berufungsurteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX.2016 wurde der Berufung wegen Strafe Folge gegeben und die verhängte Freiheitsstrafe auf 30 Monate herabgesetzt, wovon 20 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Im Übrigen wurde der Berufung nicht Folge gegeben. Diesem Urteil zufolge hat der Erschwerungsgrund "Ausnutzen einer Vertrauensstellung unter Arbeitskollegen" zu entfallen, da sich der BF und das Tatopfer nur flüchtig kannten und deren berufliche Tätigkeit weder durch eine Zusammenarbeit noch ein Verhältnis der Über- bzw. Unterordnung geprägt war. Weiters führte das Berufungsgericht aus, dass der mangelnde Respekt des BF gegenüber seinem zum Widerstand unfähigen Opfer sowie generalpräventive Überlegungen jedoch den Vollzug eines Strafteils von 10 Monaten gebieten.
Der BF wurde unmittelbar nach Entlassung aus der Strafhaft am XXXX.2017 auf Grund eines Festnahmeauftrages des BFA vom XXXX.2017 festgenommen und am XXXX.2017 - nach erfolgter erster Einvernahme des BF - wieder entlassen. Am XXXX.2017 wurde der BF neuerlich vor dem BFA niederschriftlich einvernommen.
Die vom BF am XXXX.2014 mit einer österreichischen Staatsbürgerin vor dem Standesamt XXXX geschlossene Ehe wurde am XXXX.2016 einvernehmlich geschieden.
Zwei minderjährige Kinder des BF aus erster Ehe, die Eltern sowie sieben Brüder und eine Schwester des BF leben in Nicaragua.
Der BF verfügt in Österreich zwar über private Bindungen in Form von Freundschaften und Bekanntschaften, jedoch über keine familiären Bindungen. Anhaltspunkte, wonach eine nachhaltige soziale Integration des BF in Österreich anzunehmen gewesen wäre, sind nicht hervorgekommen.
Der BF verfügt über Deutschkenntnisse, die dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen. Der BF hat zuletzt von XXXX.2015 bis XXXX.2015 einen A2-Deutsch-Integrationskurs an der Volkshochschule XXXX besucht. Einen Nachweis über die Ablegung einer A2-Sprachprüfung oder über weitere Deutschkurse ab März 2015 wurden nicht vorgelegt.
Der BF ist seit XXXX.2018 als Arbeiter und seit XXXX.2018 als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei zwei Gastronomie-Unternehmen in XXXX beschäftigt. Im Zeitraum von 11.11.2015 bis 03.07.2016, von 14.06.2017 bis 31.08.2017 sowie von 19.10.2017 bis 18.12.2017 bezog der BF Arbeitslosengeld bzw. im Zeitraum von 04.07.2016 bis 07.08.2016 und von 19.12.2017 bis 03.06.2018 Notstandshilfe/Überbrückungshilfe.
2. Beweiswürdigung:
Der angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
Dabei ist festzuhalten, dass dem zur mündlichen Verhandlung erschienen Rechtsvertreter des BF im Hinblick auf die - entsprechend der Auskunft des Rechtsvertreters am Beginn der Verhandlung - kurzfristige Erkrankung des BF am selben Tag der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit einer ergänzenden Stellungnahme zu den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung binnen zwei Wochen eingeräumt wurde. Dem BVwG wurde zwar am 10.09.2018 eine Eingabe des Rechtsvertreters übermittelt, es wurde aber weder im Zuge dieser Eingabe noch bis Ablauf der zweiwöchigen Frist eine inhaltliche Stellungnahme im Rahmen des ergänzenden Parteiengehörs erstattet.
Die Feststellungen zum bisherigen Aufenthalt in Österreich ergeben sich aus dem diesbezüglich unzweifelhaften Akteninhalt und den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, die auch in der Beschwerde nicht bestritten wurden.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Verurteilung beruht auf den im Verwaltungsakt einliegenden Strafurteilen und den Eintragungen im Strafregister der Republik Österreich.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen des BF in Österreich und den weitreichenden familiären Bindungen in Nicaragua beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, die weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung bestritten wurden.
Die Feststellung zur Absolvierung eines A1-Sprachdiploms und des Besuchs eines A2-Kurses ergeben sich aus den Angaben des BF vor dem BFA und den vorgelegten Unterlagen (XXXXDiplom und XXXX-Kursbesuchsbestätigung), an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind. Da der BF bislang weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde weitere Belege, etwa über die erfolgreiche Absolvierung der A2-Sprachprüfung - wie von ihm in der Einvernahme am XXXX.2017 und auch in der Beschwerde behauptet - oder über allfällige weitere Deutschkurse vorgelegt hatte, wurde in der mündlichen Verhandlung die Vorlage derartiger Unterlagen aufgetragen. Im Zuge der Eingabe des Rechtsvertreters vom XXXX.2018 wurden aber lediglich Kopien über das A1-Diplom vom XXXX.2014 und den Besuch eines A2-Kurses von XXXX.2015 bis XXXX.2015 übermittelt, jedoch wiederum keine weiteren aktuellen Nachweise für den Zeitraum ab XXXX 2015. Es konnte daher auch nicht festgestellt werden, dass der BF - wie behauptet - einen A2-Deutschkurs erfolgreich mit einer Prüfung abgelegt oder weitere Deutschkurse besucht hätte.
Die Feststellung zur aktuellen Beschäftigung sowie zum Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe/Überbrückungshilfe beruht auf einer amtswegigen Abfrage der Sozialversicherungsdaten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung:
Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und diese auf § 52 Abs. 4 FPG gestützt sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nicaragua festgestellt.
Gemäß § 52 Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
In der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides führt die belangte Behörde zur Erlassung der Rückkehrentscheidung aus, dass im gegenständlichen Fall der Tatbestand des § 52 Abs. 4 Z 4 FPG vorliege, weil der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegenstehe. Im Hinblick auf die strafgerichtliche Verurteilung des BF und die zugrundeliegende Tat stelle das persönliche Verhalten des BF eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft dar, so sei das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie des sozialen Friedens erheblich verletzt worden. Das öffentliche Interesse am Schutz dritter Personen müsse höher gewertet werden als die privaten. Im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen sei die gegenständliche Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen. In weiterer Folge unternahm die belangte Behörde eine Würdigung nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK, bei der sie - im Wesentlichen zusammengefasst - zum Schluss kam, dass eine erfolgreiche und somit etablierte soziale, berufliche und/oder familiäre Integration im Bundesgebiet nicht festgestellt werden habe können. Es sei eine unbestrittene Tatsache, dass der BF bereits nach kürzester Zeit des Aufenthalts im Bundesgebiet straffällig geworden sei. Die belangte Behörde gelangte schließlich zum Ergebnis, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den rechtmäßig in Österreich aufhältigen BF einen notwendigen und im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigten Eingriff in das Privatleben des BF darstelle.
Zur Zulässigkeit der Abschiebung wurde ausgeführt, dass der BF weder aus den im Bescheid dargelegten herkunftsstaatsbezogenen Feststellungen zur Lage in Nicaragua noch aus seinem Vorbringen einer Gefährdung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG ausgesetzt sei. Auch Umstände für eine Unzulässigkeit der Abschiebung nach § 50 Abs. 2 oder 3 FPG würden nicht vorliegen.
In der Beschwerde wurde eingewandt, dass der BF aufgrund seines legalen Aufenthalts auch sozial und wirtschaftlich integriert sei. Seine Integration werde durch die Tatsache der Erfüllung der Voraussetzungen für eine "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" bereits festgestellt. Rechtlich sei die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts zu wenig gewichtet worden, auch sei es in mangelhafter Weise zu keiner Feststellung des Grades der Integration (A1-Prüfung; A2-Prüfung behauptet, aber der Behörde noch nicht bewiesen), des Lebens bis zur Scheidung mit der Gattin (gemeinsames Familienleben) und Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich gekommen.
Hinsichtlich der Zulässigkeit der Abschiebung wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass der BF nicht zu seiner Rückkehrfurcht nach Nicaragua befragt und auch kein Verfahren eines Aufenthaltstitels von Amts wegen eingeleitet worden sei, obwohl sich der BF seit dem Jahr 2013/2014 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Auch sei in mangelhafter Weise nur der Länderbericht in den Bescheid aufgenommen worden, ohne auf den konkreten Einzelfall Bezug genommen zu haben. Es sei auch nicht zur Befragung gekommen, ob beim BF ein asylrelevanter Sachverhalt vorliege und er sei auch nicht zu einer etwaigen innerstaatlichen Fluchtalternative befragt worden. Es sei auch nicht geprüft worden, ob im Falle der Abschiebung nach Nicaragua, bezogen auf seinen konkreten Einzelfall, mit Repressalien, unmenschlicher Behandlung oder sogar mit dem Tod bedroht wäre.
In der mündlichen Verhandlung wiederholte der Rechtsvertreter, dass der BF zum Länderbericht von Nicaragua nicht befragt worden sei. Im Fall der Rückkehr sei er aufgrund der dortigen politischen Lage mit dem Leben bedroht, weshalb jedenfalls subsidiärer Schutz zu prüfen gewesen wäre. Überdies sei der BF wirtschaftlich und sozial integriert und auch ständig arbeiten gegangen. Er sei somit keiner Gebietskörperschaft finanziell zur Last gefallen. Wie den Feststellungen im angefochtenen Bescheid zu entnehmen sei, gebe es in Nicaragua systematische Menschenrechtsverletzungen, es würden Personen verschwinden sowie Folter und unmenschliche Behandlung betrieben.
Die Anwendung der maßgeblichen Rechtslage auf den festgestellten Sachverhalt ergibt Folgendes:
Gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 FPG halten sich Fremde unter anderem rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind.
Der BF ist Staatsangehöriger von Nicaragua und als solcher Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Dem BF wurde zuletzt für die Gültigkeitsdauer von XXXX.2015 bis XXXX.2016 ein Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" erteilt. Am XXXX.2016 und somit vor Ablauf der Gültigkeitsdauer stellte der BF fristgerecht einen Zweckänderungsantrag zur Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte (plus)" bzw. einen Antrag zur Verlängerung des bisherigen Aufenthaltstitels.
Gemäß § 24 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, ist nach Stellung eines Verlängerungsantrages der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen des FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.
Der BF hält sich somit rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die gegenständliche Rückkehrentscheidung daher auch zutreffend auf § 52 Abs. 4 FPG gestützt.
Die belangte Behörde hat fallgegenständlich auch zutreffend den Tatbestand des § 52 Abs. 4 Z 4 FPG iVm. § 11 Abs. 1 und 2 NAG zugrunde gelegt, da der Aufenthalt des Fremden öffentlichen Interessen widerstreitet (§ 11 Abs. 2 Z 1 NAG).
Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet unter anderem dann dem öffentlichen Interesse, wenn durch dessen Aufenthalt die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere zur Wahrung eines geordneten Fremdenwesens und zur Verhinderung strafbarer Handlungen, wie hier gegen die körperliche Unversehrtheit und die sexuelle Selbstbestimmung, gefährdet ist.
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen.
Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247).
Die Ehe des BF mit einer österreichischen Staatsbürgerin wurde im XXXX 2016 geschieden. Das Bestehen eines Familienlebens des BF in Österreich war mangels weiterer familiärer Bindungen nicht anzunehmen, weshalb die angeordnete Rückkehrentscheidung folglich auch keinen Eingriff in ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK darstellen kann.
Was die privaten Lebensumstände des BF in Österreich anbelangt, wird zwar nicht verkannt, dass sich der BF nunmehr seit XXXX.2014 rechtmäßig auf Grund eines Aufenthaltstitels in Österreich aufhält und dass auf Grund der Dauer seines Aufenthalts auch Ansätze einer sprachlichen und privaten Integration in Österreich vorliegen. Was die Deutschkenntnisse des BF anbelangt, so sind diese aber nur in geringem Maße vorhanden, zumal der BF bislang nur einen Nachweis über das A1- Niveau der deutschen Sprache erbrachte, jedoch seit XXXX 2015 weder einen weiteren Deutschkurs besuchte noch eine weitere Sprachprüfung ablegte. Die berufliche Situation des BF zeichnet sich zwar durch mehrere und auch aktuell bestehende Beschäftigungen aus, allerdings trifft die vom Rechtsvertreter in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Behauptung, dass er bislang keiner Gebietskörperschaft finanziell zur Last gefallen sei, nicht in dieser Absolutheit zu, zumal der BF - wie in den Feststellungen im Einzelnen dargelegt - im Zeitraum von XXXX.2015 bis XXXX.2018 mehrmals und über längere Zeit Arbeitslosengeld und Notstandshilfe/Überbrückungshilfe in Anspruch nahm. Hinweise auf eine erkennbare gesellschaftliche Integration sind nicht hervorgekommen und auch nicht konkret vorgebracht worden. So wurde die Behauptung, wonach der BF sozial integriert sei, nicht anhand konkreter Umstände näher dargelegt. Vielmehr ist dem BF sein strafrechtswidriges Verhalten entgegenzuhalten, welches vom Rechtsvertreter sowohl in der Beschwerde als auch in der mündlichen Verhandlung dahingehend relativiert wurde, dass die - wörtlich zitiert - "Liaison des BF mit einer Mitarbeiterin" Grund für die Scheidung gewesen sei und dass diese Mitarbeiterin den BF letztlich wegen Vergewaltigung angezeigt habe, weil sie "mehr gewollt" habe, was der BF aber abgelehnt habe. Aus der rechtskräftigen Verurteilung des BF und dem im Strafverfahren festgestellten Tathergang ergibt sich jedoch unzweifelhaft, dass sich der BF - zwar im Zustand der Berauschung, allerdings mit klarem Vorsatz - an einer wehrlosen und zu diesem Zeitpunkt einsichtsunfähigen Frau sexuell vergangen hatte. Überdies wird bei einer derart relativierenden Beschreibung der Tat, wonach der BF gleichsam vom Opfer "bedrängt" worden sei, völlig ignoriert, welche negativen psychischen und physischen Auswirkungen ein solches Verbrechen beim weiblichen Opfer zur Folge gehabt hat.
Letztlich konnte auch nicht vom gänzlichen Fehlen jeglicher Bindungen des BF an seinen Herkunftsstaat Nicaragua ausgegangen werden. So ist zu berücksichtigen, dass er den größten Teil seines Lebens in Nicaragua verbrachte und dort nach wie vor über weitreichende und enge familiäre Bindungen verfügt. Überdies leben auch seine zwei Kinder aus erster Ehe in Nicaragua.
Im Lichte dieser nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägung hat sich somit insgesamt nicht ergeben, dass allenfalls vorhandene familiäre oder nachhaltige private Bindungen des BF in Österreich das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung des rechtmäßigen Aufenthalts und der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Umstände dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig wäre (vgl. VwGH 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119).
Zum Vorbringen des Rechtsvertreters in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung, wonach der BF nicht zum "Länderbericht" und nicht dazu befragt worden sei, ob beim BF ein asylrelevanter Sachverhalt vorliege oder eine etwaige innerstaatliche Fluchtalternative bestehe und dass auch nicht geprüft worden sei, ob er im Falle der Abschiebung nach Nicaragua, bezogen auf seinen konkreten Einzelfall, mit Repressalien, unmenschlicher Behandlung oder sogar mit dem Tod bedroht wäre, zumal er im Fall der Rückkehr aufgrund der dortigen politischen Lage mit dem Leben bedroht sei, weshalb jedenfalls subsidiärer Schutz zu prüfen gewesen wäre, ist entgegenzuhalten, dass der BF im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde, etwa in der Einvernahme am XXXX2018, nicht einmal ansatzweise Aussagen dahingehend tätigte, wonach er im Fall der Rückkehr nach Nicaragua konkret gegen sein Person gerichteten Gefährdungen oder gar Bedrohungen ausgesetzt wäre, etwa aufgrund der derzeitigen politischen Situation in Nicaragua. Aber auch in der Beschwerde selbst und zuletzt auch in der mündlichen Verhandlung wurden keinerlei Umstände vorgebracht, denen zufolge eine individuelle Gefährdung des BF bei einer Rückkehr nach Nicaragua auch nur im Entferntesten anzunehmen gewesen wäre.
Unbeachtlich dessen ist festzuhalten, dass eine Prüfung seines behaupteten asylrelevanten Sachverhaltes, einer etwaigen innerstaatlichen Fluchtalternative oder eines subsidiären Schutzes nur in einem Verfahren aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen ist und nicht - wie vom Rechtsvertreter in der mündlichen Verhandlung irrig vermeint - bereits von der belangten Behörde von Amts wegen in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung.
Überdies ist festzuhalten, dass dem Rechtsvertreter in der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich zu den im angefochtenen Bescheid dargelegten Feststellungen zur Lage in Nicaragua, die auf den darin angeführten Berichten und Informationsquellen beruhen, zu äußern. Der Rechtsvertreter beschränkte sich dabei auf die nicht näher substanziierte Behauptung, wonach Nicaragua kein sicheres Land sei. Er ergänzte, dass den Feststellungen im angefochtenen Bescheid auf S. 8 und 9 zu entnehmen sei, dass es in Nicaragua systematische Menschenrechtsverletzungen gebe, es würden Personen verschwinden sowie Folter und unmenschliche Behandlung betrieben. Diese Behauptung trifft jedoch nicht zu. Auf S. 8 und 9 des Bescheides wird unter Punkt 11. zur allgemeinen Menschenrechtslage in Nicaragua vielmehr genau das Gegenteil dargelegt:
"Klassische staatliche Menschenrechtsverletzungen gibt es nicht, wohl aber demokratische Defizite. [...] Systematische Verhaftungen, Verschwindenlassen von Personen, Folter oder unmenschliche Behandlung sind nicht bekannt geworden. Sämtliche Regierungen seit 1990 bekennen sich uneingeschränkt zu den Menschenrechten."
Auch der Einwand in der mündlichen Verhandlung, dass die belangte Behörde von Amts wegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels "aus humanitären Gründen" vornehmen hätte müssen, geht ins Leere.
Eine amtswegige Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach §§ 55 oder 57 AsylG 2005 kommt nämlich nur bei unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in Frage (siehe § 52 Abs. 5 FPG, § 25 Abs. 2 NAG und § 58 Abs. 1 und 2 AsylG 2005).
Da im gegenständlichen Fall alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und für die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat vorliegen, war die Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 52 Abs. 4 und 9 FPG als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zum Einreiseverbot:
Gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
Gemäß § 53 Abs. 4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
Gemäß § 53 Abs. 5 FPG liegt eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
Gemäß § 53 Abs. 6 FPG ist einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.
Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3
Z 1 FPG gestützt und im Wesentlichen mit dem Umstand begründet, dass der BF auf Grund der von ihm begangenen Straftat und seines bisherigen Fehlverhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Letztlich liege auch eine negative Gefährdungsprognose vor. Die familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich seien auch nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden.
In der Beschwerde wird den Gründen, die nach Ansicht der belangten Behörde zum Einreiseverbot geführt haben, trotz des Antrages, das Einreiseverbot aufzuheben, nicht konkret entgegengetreten. Auch in der mündlichen Verhandlung legte der Rechtsvertreter keine Umstände hinsichtlich der behaupteten Rechtswidrigkeit des angeordneten Einreiseverbotes dar.
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).
Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.
Der BF wurde wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 20 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, folglich zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten rechtskräftig verurteilt. Der bedingt nachgesehene ist noch nicht zur Gänze vollstreckt und folglich auch nicht getilgt (§ 53 Abs. 5 FPG). Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher zutreffend auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gestützt.
Gerade die Art der Begehung und die Schwere der oben angeführten Straftat, nämlich der sexuelle Missbrauch einer wehrlosen und zum Zeitpunkt der Tat einsichtsunfähigen Frau, sowie die in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung dargelegte "Relativierung" dieser Tat zugunsten des BF als Täter, der demnach vom Opfer gleichsam bedrängt worden sei, und ohne irgendein Verständnis für das Opfer dieses sexuellen Missbrauchs aufzubringen oder klar zu äußern, weisen auf ein schwerwiegendes persönliches Fehlverhalten des BF hin, welches eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, zumal eine ernst zu nehmende Reue oder eine künftig zu erwartende Besserung des persönlichen Verhaltens im Hinblick darauf als wenig glaubhaft erscheint. So stellte gerade der Umstand, dass das Opfer durch diese Tat psychische und physische Beeinträchtigungen erlitten hat, einen Erschwerungsgrund bei der Strafbemessung dar. Auch ist der der seither verstrichene Zeitraum als zu kurz anzusehen ist, um gänzlich von einem Wegfall der Gefährdung zu sprechen, zumal auch der Vollzug der bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe noch andauert. Der unbedingte Strafteil wurde erst am XXXX.2017 vollzogen.
Die in der Beschwerde und vom Rechtsvertreter in der mündlichen Verhandlung vertretene Ansicht, wonach der Unrechtsgehalt der vom BF begangenen Straftat allein schon wegen der vom Berufungsgericht im Gegensatz zum Erstgericht nur teilbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe zu relativieren sei, wird vom erkennenden Gericht nicht geteilt.
Letztlich weisen all diese Umstände unzweifelhaft auf ein persönliches Fehlverhalten des BF hin, das wiederum eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen lässt.
Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von solchen gegen die körperliche Unversehrtheit anderer Menschen und die sexuelle Selbstbestimmung, stellt jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft dar.
Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere am Schutz des gesundheitlichen Wohls der Menschen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Verhinderung von Straftaten sowie Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften), als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).
Angesichts dessen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180).
Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.
Was den räumlichen Geltungsbereich des Einreiseverbotes anbelangt, ist festzuhalten, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und Vereinigtes Königreich, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden sind (vgl. die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom 29.09.2011). Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen sind das Vereinigte Königreich und Irland und es kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn ist der in § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011 verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten" auszulegen. Es ist somit nicht erforderlich, im Spruch eines Bescheides, mit dem gemäß § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011, somit iSd. Art. 11 Abs. 1 iVm. Art. 3 Z 6 Rückführungsrichtlinie ein Einreiseverbot erlassen wird, jene Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthaltes ausgesprochen wird, noch einmal konkret zu nennen, sofern deutlich wird, dass es sich um ein Einreiseverbot handelt (VwGH 22.05.2013, Zl. 2013/18/0021).
Was die Dauer des von der belangten Behörde verhängten Einreiseverbotes im Ausmaß von drei Jahren anbelangt, so steht diese im Vergleich zum schweren Unrechtsgehalt der vom BF begangenen Straftat, zu der vom Strafgericht verhängten Strafe innerhalb des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens, zur psychischen und physischen Beeinträchtigung des Opfers sowie zum schwerwiegenden persönlichen Fehlverhalten des BF, insbesondere der offenkundig nach wie vor fehlenden Reue in Bezug auf die von ihm begangene Sexualstraftat, in angemessener Relation, insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass im Fall eines Einreiseverbotes nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG die zulässige Höchstdauer zehn Jahre beträgt.
Das dargestellte Verhalten des BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an der Verhinderung von strafbaren Handlungen massiv zuwidergelaufen. Eine Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes kam daher nicht in Betracht, sondern war gerade auch zum Schutz der angeführten öffentlichen Interessen in Österreich, aber auch in anderen europäischen Staaten, geboten.
Da sich das angeordnete Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes als angemessen erwiesen haben, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:
Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid weiters gemäß § 18 Abs. 2 Z 1BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt hat und wie sich aus den oben dargelegten Ausführungen ergibt, erweist sich die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich. Der BF hat durch sein Gesamtfehlverhalten unzweifelhaft gezeigt, dass er nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung, insbesondere die Strafgesetze, zu halten. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und damit einhergehend die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Einreise sind somit zu Recht erfolgt.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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