B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §32 Abs1 Z2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:W249.2149325.3.00
Spruch:
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ingrid Zehetner als Einzelrichterin über die Anträge von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX , auf 1.) Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.07.2017, Zl. W249 2149325-1/14E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens sowie 2.) Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht beschlossen:
A)
1. Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.07.2017, Zl. 2149325-1/14E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG abgewiesen.
2. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht auf Gewährung eines vorübergehenden Aufenthaltsrechts bzw. Hintanhaltung der Abschiebung bis zur Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme wird abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Antragsteller, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 24.07.2015 vor Beamten der Landespolizeidirektion Steiermark einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Verlauf seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 11.11.2016 gab der Antragsteller im Wesentlichen an, dass er im örtlichen Krankenhaus als Hilfskraft für Reinigung und Teekochen beschäftigt gewesen sei. Als er auf Anordnung eines Arztes Medikamente in ein anderes Dorf bringen sollte, sei er von den Taliban bedroht worden.
3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.02.2017 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG wurde gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).
4. In der Bescheidbegründung traf das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Feststellungen zur Person des Antragstellers und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Dabei führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl insbesondere aus, dass der Antragsteller sein Vorbringen im Zuge des Verfahrens widersprüchlich dargestellt bzw. seine Fluchtgründe im Verlauf der Befragung gesteigert und erweitert habe, sodass erhebliche Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit bestünden, das dargestellte Vorbringen nicht vollinhaltlich glaubhaft sei und das geschilderte Bedrohungsszenario selbst bei Wahrunterstellung keine Asylrelevanz erreiche.
Der Antragsteller habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht, ihm sei eine Rückkehr in seine Heimatprovinz derzeit zwar schwer möglich, mit Kabul stehe ihm jedoch eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Im Falle einer Rückkehr würde dem Antragsteller keine Gefahr drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde.
5. Gegen diesen Bescheid wurde vom Antragsteller innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Dabei wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Antragsteller Afghanistan wegen seiner Zugehörigkeit zur muslimisch-schiitischen Glaubensgemeinschaft sowie aufgrund seiner politischen Gesinnung, mit den Taliban nicht kooperieren zu wollen, verlassen habe. Er sei Hazare und vor allem wegen seiner beruflichen Beschäftigung im Krankenhaus von den Taliban-Milizen bedroht und verfolgt worden. Im Falle einer Rückkehr fürchte der Antragsteller, einer erneuten Verfolgung und Bedrohung sowie körperlichen Angriffen durch die Taliban ausgesetzt zu sein. Zudem stehe ihm keine innerstaatliche Fluchtalternative offen, da die Taliban-Milizen gut vernetzt seien und ihn überall - selbst in einer Großstadt wie Kabul - aufspüren könnten.
Der Antragsteller habe sein Vorbringen lebensnah und sehr ausführlich gestaltet, sodass die belangte Behörde zum Schluss hätte kommen müssen, dass dem Antragsteller im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan asylrelevante Verfolgung drohe, eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht gegeben sei und dem Antragsteller internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG 2005 zugesprochen hätte werden müssen. Jedenfalls läge im Fall einer Rückkehr eine Bedrohungssituation im Sinne des § 8 AsylG 2005 vor, wonach dem Antragsteller der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen hätte werden müssen.
6. Am 01.06.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Antragsteller teilnahm. Dabei brachte der Antragsteller im Wesentlichen vor, dass er drei Jahre als Hilfskraft in einer Klinik gearbeitet habe. Eines Tages habe ihn ein Arzt gebeten, ihn in eine andere Ortschaft zu begleiten, da dieser dort Impfungen durchführen wollte. Er habe ihn auf seinem Motorrad bis zu diesem Dorf gebracht. Dort seien Taliban gewesen, die ihnen gesagt hätten, dass sie mit dem Staat arbeiten würden, und wo auch immer sie in ihre Hände fallen würden, würden sie sie töten. Eine Woche später sei ein Drohbrief an das Krankenhaus geschickt worden und der Antragsteller in der Folge ausgereist.
7. Die Beschwerde des Antragstellers wurde mit dem im Spruch genannten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.07.2017 abgewiesen.
7.1. Neben Feststellungen zur Person des Antragstellers wurden in diesem Erkenntnis folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat getroffen:
1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 22.06.2017, insbesondere zur Sicherheitslage in Afghanistan (inkl. der Herkunftsprovinz Ghazni sowie den innerstaatlichen Fluchtalternativen Kabul und Balkh und deren Erreichbarkeit), Rechtsschutz und Justizwesen, Sicherheitsbehörden, Religionsfreiheit, Schiiten, Hazara, (Binnen‑)Flüchtlingen, Grundversorgung und Wirtschaft, medizinischen Versorgung, Rückkehr(ern), Erhaltungskosten in Kabul, Bankensystem (S. 18-51 des Erkenntnisses)
2. Auszug aus den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016, im Wesentlichen zu den Aspekten der Prüfung der Relevanz einer internen Schutzalternative für afghanische Antragsteller sowie bestimmten Risikoprofilen (Regierungsmitarbeiter und Staatsbedienstete; andere Zivilisten, die vermeintlich die Regierung oder die internationale Gemeinschaft unterstützen); weiters zu Schiiten und Hazara (S. 51-53 des Erkenntnisses)
3. Auszug aus dem Urteil des EGMR vom 05.07.2016 (EGMR AM/NL, 5.7.2016, 29.094/09) betreffend Hazara (S. 53 des Erkenntnisses)
4. Auszug aus dem Gutachten von Mag. Karl Mahringer vom 05.03.2017, GZ. BVwG-160.000/0001-Kammer A/2017, aktualisiert am 15.05.2017, insbesondere zur Rückkehr nach Afghanistan von männlichen Einzelpersonen (S. 54-57 des Erkenntnisses)
7.2. Zum Antragssteller wurde insbesondere festgestellt, dass er in Afghanistan keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt war und von ihm asylrelevante Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates nicht glaubhaft gemacht werden konnten. Der Antragssteller sei insbesondere bei einer Rückkehr nach Afghanistan keiner Verfolgung durch Taliban oder andere Akteure ausgesetzt. Es sei nicht glaubhaft, dass dem Antragssteller in Afghanistan aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung Verfolgung drohe.
Im Falle einer Verbringung des Antragsstellers in seinen Herkunftsstaat drohe diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK).
7.3. Weiters wurde festgestellt, dass der Antragsteller sechs Jahre die Grundschule besuchte und drei Jahre lang in der Dorfklinik als Hilfsarbeiter (putzen und Tee kochen) beschäftigt war. Der Antragsteller habe nach seiner Ausreise aus Afghanistan für drei Monate im Iran gelebt, wo er als Hilfsarbeiter im Baubereich gearbeitet habe. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in der Stadt Kabul oder der Stadt Mazar-e Sharif könne der Antragsteller grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Dem Antragsteller stünden innerstaatliche Fluchtalternativen in der Stadt Kabul und in der Stadt Mazar-e Sharif zur Verfügung.
7.4. Beweiswürdigend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass dem Antragsteller hinsichtlich seines Fluchtvorbringens aufgrund seiner widersprüchlichen und unschlüssigen Ausführungen keine Glaubwürdigkeit zukomme und würdigte diesbezüglich in der Folge die Aussagen des Antragstellers (S. 59-63 des Erkenntnisses).
7.5. Zu den getroffenen Länderfeststellungen führte das Bundesverwaltungsgericht wörtlich wie folgt aus (Hervorhebungen hinzugefügt):
"Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat [...] stützen einerseits sich auf die in der Beschwerdeverhandlung ins Verfahren eingeführten Länderdokumente, die UNHCR-Richtlinien sowie ein EGMR-Urteil. Da die Berichte im Länderinformationsblatt auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der schlüssigen Situationsdarstellungen im Herkunftsstaat zu zweifeln. Dasselbe gilt angesichts der Seriosität der beiden anderen eingebrachten Dokumente.
Der Beschwerdeführer ist den Länderfeststellungen in seinen Stellungnahmen nicht substantiiert entgegengetreten. Letztere enthalten nur allgemeine Berichte und allgemeine Schlussfolgerungen bzw. Hinweise auf die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan sowie Kabul, Herat und Marzar-e Sharif, die jedoch nicht auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers abstellen, sodass sie nicht geeignet sind, die getroffenen Feststellungen zu entkräften.
Andererseits stützen sich die Feststellungen zum Herkunftsstaat auf das Gutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Mag. Karl Mahringer vom 05.03.2017, aktualisiert am 15.05.2017. Als allgemein beeidetem und gerichtlich zertifiziertem Sachverständigen für Afghanistan kommt den Aussagen von Mag. Mahringer besondere Glaubwürdigkeit zu.
[...]
Anders als der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 21.06.2017 vermeint, stehen die Einschätzungen des Gutachtens auch nicht im Widerspruch "zu beinahe sämtlichen anerkannten Quellen", insbesondere nicht in den für die vorliegende Entscheidung wesentlichsten Punkten: Die Aussage des Gutachtens, dass "Verdienstmöglichkeiten für männliche Rückkehrer ohne
soziale/familiäre Anknüpfungspunkte ... ohne Einschränkung ...
gegeben" sind, ist in einer Linie mit der Einschätzung von UNHCR zur Zumutbarkeit interner Schutzalternativen, wonach alleinstehende leistungsfähige Männer im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf eine Ausnahme von der Anforderung der externen Unterstützung (Familie/ethnische Gruppe) darstellen (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016, S. 10). Auch die monatlichen Lebenshaltungskosten in Kabul, die das Länderinformationsblatt mit 150-250 USD (ohne Miete) ansetzt, sind mit den im Gutachten angenommenen monatlichen Kosten von 100 USD für Essen zu vereinbaren. Weiters sind die monatlichen Ausgaben für Mieten nachvollziehbar: Für eine Ein-Zimmer-Wohnung in Kabul fallen laut Länderinformationsblatt 88 bis 146 USD an, gemäß Gutachten 40 USD, dies aber bei 4 Bewohnern im Raum. Auch im Länderinformationsblatt wird ausgeführt, dass in Kabul sowie im Umland und auch anderen Städten eine große Anzahl an Häusern und Wohnungen zur Verfügung steht.
[...]
Der Beschwerdeführer ist gesund und erwerbsfähig, die Städte KABUL und MAZAR-E SHARIF sind über die dortigen Flughäfen gut erreichbar [...]. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Ghazni, in der er sein ganzes Leben bis zur Flucht verbracht hat und ist demnach mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Heimatlandes vertraut. In KABUL und MAZAR-E SHARIF ist nach den vorliegenden Länderberichten die allgemeine Lage als vergleichsweise sicher und stabil zu bezeichnen, und die afghanische Regierung behält die Kontrolle über die beiden Städte, selbst wenn es auch dort zu vereinzelten Anschlägen kommt.
Innerhalb KABULS existieren demnach in verschiedenen Vierteln unterschiedliche Sicherheitslagen. Aus den entsprechenden Länderberichten ergibt sich, dass sich die in der Stadt KABUL verzeichneten Anschläge hauptsächlich im Nahebereich staatlicher Einrichtungen (etwa Regierungs- und Polizeigebäude) oder NGO¿s sowie gezielt auf (internationale) Sicherheitskräfte ereignen, dies aus Gründen der Propaganda und der hohen medialen Aufmerksamkeit. Wenn es auch zu zivilen Opfern kommt, so sind in erster Linie Regierungsinstitutionen und internationale Einrichtungen Anschlagsziele. In KABUL Stadt geht aber nicht für eine Vielzahl von Zivilpersonen eine allgemeine Gefahr aus, die sich in der Person des Beschwerdeführers so verdichtet, dass sie für diesen eine erhebliche individuelle Gefahr darstellen würde. Die genannten Gefährdungsquellen sind in reinen Wohngebieten nicht anzunehmen, weshalb die Sicherheitslage in der Stadt KABUL nach wie vor als ausreichend sicher zu bewerten ist. Gleiches gilt für die Stadt
MAZAR-E SHARIF.
Der Beschwerdeführer verfügt über eine sechsjährige Schulbildung und sowohl drei Jahre als Hilfsarbeiter in einer Klinik als auch drei Monate als Hilfsarbeiter im Baubereich (im Iran) gearbeitet. Er hat sohin zwar keine abgeschlossene Ausbildung, aber bereits praktische Arbeitserfahrung gesammelt. Folglich kann der erwerbsfähige Beschwerdeführer auch nach Rückkehr eine Erwerbstätigkeit aufnehmen und seine Existenz bei einer Rückkehr nach KABUL, alternativ aber auch nach MAZAR-E SHARIF, gewährleisten.
Unter diesen Voraussetzungen sowie aufgrund der Länderfeststellungen und des Gutachtens von Mag. Mahringer ist es nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei Rückkehr in seiner Existenz bedroht wäre.
Es ist zudem notorisch, dass der Beschwerdeführer Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen kann, wodurch er Rückkehrhilfe bzw. zusätzlich die Aufnahme in ein Reintegrationsprojekt beantragen kann: In Österreich stehen für afghanische Staatsangehörige zwei spezielle Reintegrationsprojekte zur Verfügung (ERIN oder RESTART II). Beide Angebote zielen effektiv auf die Wiedereingliederung im Heimatland ab und können erst nach Ankunft im Herkunftsland bezogen werden. Ziel ist es, den Rückkehrer vor allem durch Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, sowie Start Ups den Neustart im Heimatland zu erleichtern. Die Sachleistung beträgt bei ERIN 3.000 EUR; in bar erhalten die Personen 500,- EUR; beim IOM-Projekt (RESTART II) besteht die Sachleistung aus 2.800,- EUR und der Barwert aus 500,-
EUR. Je nach Bedarf stellt hier IOM auch Leistungen wie Family Assessment, temporäre Unterkunft nach der Ankunft und die Weiterreise zum Zielort zur Verfügung (sämtliche Informationen dazu können auch jederzeit aktuell auf www.voluntaryreturn.at in diversen Sprachen abgerufen werden).
[...]"
7.6. In der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesverwaltungsgericht weiter wie folgt aus (Hervorhebungen hinzugefügt):
"Ob eine interne Schutzalternative zumutbar ist, muss anhand einer Einzelfallprüfung unter vollständiger Berücksichtigung der Sicherheits-, Menschenrechts-und humanitären Lage im voraussichtlichen Neuansiedlungsgebiet zum Zeitpunkt der Entscheidung festgestellt werden. Insbesondere stellen die schlechten Lebensbedingungen sowie die prekäre Menschenrechtssituation von Afghanen, die derzeit innerhalb des Landes vertrieben wurden, relevante Erwägungen dar, die bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer vorgeschlagenen internen Schutzalternative berücksichtigt werden müssen. UNHCR ist der Auffassung, dass eine vorgeschlagene interne Schutzalternative nur dann zumutbar ist, wenn der Zugang zu (i) Unterkunft, (ii) grundlegender Versorgung wie sanitärer Infrastruktur, Gesundheitsdiensten und Bildung und zu (iii) Erwerbsmöglichkeiten gegeben ist. Ferner ist UNHCR der Auffassung, dass eine interne Schutzalternative nur dann zumutbar sein kann, wenn betroffene Personen Zugang zu einem traditionellen Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder durch Mitglieder ihrer größeren ethnischen Gruppe im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet haben und davon ausgegangen werden kann, dass diese willens und in der Lage sind, den Antragsteller tatsächlich zu unterstützen. Die einzigen Ausnahmen von dieser Anforderung der externen Unterstützung stellen nach Auffassung von UNHCR alleinstehende leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf dar. Diese Personen können unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbanen und semiurbanen Umgebungen leben, die die notwendige Infrastruktur sowie Erwerbsmöglichkeiten zur Sicherung der Grundversorgung bieten und unter tatsächlicher staatlicher Kontrolle stehen. Angesichts des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Gefüges der Gesellschaft aufgrund jahrzehntelang währender Kriege, der massiven Flüchtlingsströme und der internen Vertreibung ist gleichwohl eine einzelfallbezogene Analyse notwendig. [Auszug aus den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016]
Nach Ansicht des EGMR ist die allgemeine Situation in Afghanistan nicht dergestalt, dass schon alleine die Rückkehr eines Antragstellers eine ernsthafte Bedrohung für die durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte bedeuten würde (vgl. EGMR Urteil Husseini v. Sweden vom 13.10.2011, Beschwerdenummer 10611/09, Ziffer 84 sowie das rezente Erkenntnis des EGMR, wonach die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert ist, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoße würde: EGMR AGR/Niederlande, 12.01.2016, 13.442/08 und das dementsprechende Erkenntnis des VwGH vom 23.02.2016, Zl. Ra 2015/01/0134-7). Trotz der weiterhin als instabil zu bezeichnenden allgemeinen Sicherheitslage erscheint damit eine Rückkehr nach Afghanistan im Hinblick auf die regional - sogar innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt unterschiedlichen - Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen.
Im Fall des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Feststellungen zu seiner persönlichen Situation vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat Afghanistan.
[...]
Auch der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Judikatur eine konkrete Auseinandersetzung mit den den Beschwerdeführer konkret und individuell betreffenden Umständen, die er bei Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul zu gewärtigen hat (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0233). Vor diesem Hintergrund ging der Verwaltungsgerichtshof jüngst mitunter auch davon aus, dass betreffend die Beschwerdeführer in den konkreten Verfahren - auf Basis der darin getroffenen Feststellungen - keine Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul dargetan worden sei (vgl. VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063). Die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative erfordert nämlich im Hinblick auf das ihr u.a. innewohnende Zumutbarkeitskalkül insbesondere nähere Feststellungen über die zu erwartende konkrete Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet (VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151; 08.09.2016, Ra 2016/20/0063).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner jüngeren, zum Herkunftsstaat Afghanistan ergangenen Rechtsprechung wiederholt und unter Bezugnahme auf die diesbezügliche ständige Rechtsprechung des EGMR ausgesprochen, dass es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. etwa das Urteil des EGMR vom 5. September 2013, I. gg. Schweden, Nr. 61204/09, Vgl. hiezu insbesondere auch VwGH 13.09.2016, Ra 2016/01/0096). Es reicht für den Antragsteller nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan zu berufen. Die allgemeine Situation in Afghanistan ist nämlich nicht so gelagert, dass schon alleine die Rückkehr eines Antragstellers dorthin eine ernsthafte Bedrohung für die durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte bedeuten würde (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, mwN).
Zudem verweist der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur (VwGH 13.09.2016, Ra 2016/01/0096; 25.04.2017 Ra 2017/01/0016) auf die Rechtsprechung des EGMR, wonach die allgemeine Situation in Afghanistan ist nicht so gelagert ist, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Art. 3 MRK verstoßen würde (Hinweis B vom 23. Februar 2016, Ra 2015/01/0134, vgl. die Urteile des EGMR jeweils vom 12. Jänner 2016, jeweils gegen Niederlande: S. D. M., Nr. 8161/07; A. G. R., Nr. 13 442/08; A. W. Q. und D. H., Nr. 25 077/06; S. S., Nr. 39 575/06; M. R. A. u.a., Nr. 46 856/07).
In dem rezenten Erkenntnis vom 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, führte der Verwaltungsgerichtshof im Fall eines aus der Provinz NANGARHAR stammenden Revisionswerbers (erwerbsfähig, langjährige Schulbildung, aber keine Berufserfahrung), der über keine sozialen Netzwerke in anderen Landesteilen Afghanistans verfügt und in dessen Fall keine innerstaatliche Fluchtalternative in der Stadt KABUL angenommen und ihm subsidiärer Schutz gewährt wurde, aus, dass das Bundesverwaltungsgericht mit seinen Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis zwar die Möglichkeit einer schwierigen Lebenssituation im Fall seiner Rückführung in den Herkunftsstaat aufgezeigt habe, dies bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht. Die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit einer Verletzung des Art. 3 EMRK würde damit aber nicht dargetan (vgl. dazu die Erkenntnisse des VwGH vom 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, und vom 08.09.2016, Ra 2016/20/0063, bzw. zur Frage einer innerstaatlichen Fluchtalternative für einen gesunden und arbeitsfähigen afghanischen Staatsangehörigen den Beschluss vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096).
Wie bereits in der Beweiswürdigung angeführt, ist in KABUL und MAZAR-E SHARIF nach den vorliegenden Länderberichten die allgemeine Lage als vergleichsweise sicher und stabil zu bezeichnen, und die afghanische Regierung behält die Kontrolle über die beiden Städte, selbst wenn es auch dort zu vereinzelten Anschlägen kommt. Innerhalb KABULS existieren demnach in verschiedenen Vierteln unterschiedliche Sicherheitslagen. Aus den entsprechenden Länderberichten ergibt sich, dass sich die in der Stadt KABUL verzeichneten Anschläge hauptsächlich im Nahebereich staatlicher Einrichtungen (etwa Regierungs- und Polizeigebäude) oder NGO¿s sowie gezielt auf (internationale) Sicherheitskräfte ereignen, dies aus Gründen der Propaganda und der hohen medialen Aufmerksamkeit. Wenn es auch zu zivilen Opfern kommt, so sind in erster Linie Regierungsinstitutionen und internationale Einrichtungen Anschlagsziele. In KABUL Stadt geht aber nicht für eine Vielzahl von Zivilpersonen eine allgemeine Gefahr aus, die sich in der Person des Beschwerdeführers so verdichtet, dass sie für diesen eine erhebliche individuelle Gefahr darstellen würde. Die genannten Gefährdungsquellen sind in reinen Wohngebieten nicht anzunehmen, weshalb die Sicherheitslage in der Stadt KABUL nach wie vor als ausreichend sicher zu bewerten ist. Gleiches gilt für die Stadt MAZAR-E SHARIF. In beiden Städten ist auch allgemein der Zugang zu Unterkunft, grundlegender Versorgung wie sanitärer Infrastruktur, Gesundheitsdiensten und Bildung und zu Erwerbsmöglichkeiten gegeben. Beide Städte sind über die dortigen Flughäfen sicher erreichbar.
Nach den Ergebnissen des Verfahrens muss - wie oben bereits dargestellt - davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer weder aus "wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung" aus einem der in der GFK angeführten Asylgründe sein Land verlassen hat noch ihm bei einer Rückkehr eine solche Verfolgung drohen würde.
Im Falle seiner Rückkehr ist er auch nicht einer "realen Gefahr" iSd Art 2 oder Art 3 EMRK ausgesetzt, die subsidiären Schutz notwendig machen würde. Der Beschwerdeführer hat zwar ein umfangreiches Vorbringen zur allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan erbracht, es ist ihm jedoch nicht gelungen, den mit Blick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlichen Nachweis hinsichtlich des Vorliegens von in seiner Person gelegenen, exzeptionellen Umständen im Hinblick auf eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK durch seine Rückführung in den Herkunftsstaat zu erbringen (vgl. dazu das rezente Erk des VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016).
Auch unabhängig vom individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers sind keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen, die ihm im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm. § 8 AsylG 2005 darstellen könnten, wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid
v. United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 133699/03).
Der Beschwerdeführer ist in Afghanistan in der Provinz Ghazni geboren und hat bis zu seiner Flucht in Afghanistan gelebt, er ist daher mit den dortigen Gegebenheiten und kulturellen Gepflogenheiten vertraut. Er wurde in Afghanistan sozialisiert, besuchte dort die Schule und arbeitete drei Jahre lang als Hilfsarbeiter in einer Klinik sowie im Iran drei Monate lang im Baubereich. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig, sodass er durch eigene Erwerbstätigkeit seine Existenz sichern kann.
Vor dem Hintergrund dieser individuellen Situation des Beschwerdeführers ist diesem die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in der Stadt KABUL sowie in der Stadt MAZAR-E SHARIF aus folgenden Gründen möglich:
Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers sind in Bezug auf die Städte KABUL und MAZAR-E SHARIF keine Umstände ersichtlich, aufgrund derer bei einer Rückkehr die Gefahr realer existenzbedrohender Verhältnisse anzunehmen wäre. Er ist gesund und erwerbsfähig, hat bereits Arbeitserfahrung und ist mit den kulturellen Gepflogenheiten in Afghanistan vertraut. Exzeptionelle Umstände, die eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK durch seine Rückführung in den Herkunftsstaat indizieren würden, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht, auch sonst sind solche nicht hervorgekommen.
Neben der Sicherheitslage im Herkunftsland können das Vorhandensein einer Unterkunft und die Möglichkeit der Versorgung im Zielstaat unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK relevant sein. Dies insbesondere dann, wenn es sich um Antragsteller handelt, bei denen individuelle Gründe bestehen, die die Annahme einer besonderen Schutzbedürftigkeit rechtfertigen, wie z.B. Personen mit Erkrankungen, Familien mit Kleinkindern oder schwangeren Frauen (VfGH 14.12.2011, U2495/2010 mit Verweis auf VfGH 07.10.2010, U694/2010). Derartige individuelle Gründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer ist gesund. Auch sonst liegt eine spezifische Vulnerabilität des Beschwerdeführers nicht vor.
Im vorliegenden Fall verfügt der Beschwerdeführer zwar über kein soziales oder familiäres Netz in KABUL und MAZAR-E SHARIF, sodass er bei der Wohnraum- und Arbeitsplatzsuche auf sich allein gestellt ist. Eine ausweglose Situation ist jedoch aufgrund dessen, dass er sich durch Erwerbstätigkeit ein Einkommen erwirtschaften kann, nicht anzunehmen. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass eine fehlende familiäre Anknüpfung nicht zu einer Unzumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative führt bzw. eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK begründet (VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063; 13.09.2016, Ra 2016/01/0096; vgl. VwGH 25.04.2017, 2017/01/0016). Dies entspricht auch der oben dargestellten Einschätzung von UNHCR zur Zumutbarkeit interner Schutzalternativen, wonach alleinstehende leistungsfähige Männer im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf eine Ausnahme von der Anforderung der externen Unterstützung (Familie/ethnische Gruppe) darstellen. Weiters wird dies gestützt durch das Gutachten von Mag. Mahringer, der eine Verdienstmöglichkeit von männlichen Rückkehrern ohne familiäre/soziale Anknüpfungspunkte in KABUL und MAZAR-E SHARIF bejaht.
Außerdem kann der Beschwerdeführer Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen, wodurch er zusätzlich Unterstützung bei einer Rückkehr erlangen kann. Es bestehen insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Stadt KABUL als auch in die Stadt MAZAR-E SHARIF einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt ist. Aufgrund dieser Umstände ist ihm eine Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative in der Stadt KABUL als auch in der Stadt MAZAR-E SHARIF zumutbar.
Auch wenn bei einer Rückkehr sowohl nach KABUL als auch nach MAZAR-E SHARIF die Möglichkeit einer schwierigen Lebenssituation für den Beschwerdeführer besteht, dies bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, ist damit die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit einer Verletzung des Art. 3 EMRK nicht dargetan (vgl. dazu die Erkenntnisse des VwGH vom 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, und vom 08.09.2016, Ra 2016/20/0063, bzw. zur Frage einer innerstaatlichen Fluchtalternative für einen gesunden und arbeitsfähigen afghanischen Staatsangehörigen den Beschluss vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096; sowie das Erk vom 25.04.2017, Ra 2016/01/0307).
Auch wenn in Afghanistan die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist, kann im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner oben dargelegten persönlichen Verhältnisse im Fall der Rückkehr nach Afghanistan durchaus möglich und zumutbar ist, in Kabul oder Mazar-e Sharif nach einem - wenn auch anfangs nur vorläufigen - Wohnraum zu suchen und sich ein für seinen Lebensunterhalt ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Dadurch wird er nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Zusammenschauend ergibt sich, dass für den Beschwerdeführer bei Rückkehr sowohl in die Stadt KABUL als auch in die Stadt MAZAR-E SHARIF die Möglichkeiten für eine den durchschnittlichen afghanischen Verhältnissen entsprechende Lebensführung realistisch sind und keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre, zudem ist ihm die Inanspruchnahme dieser innerstaatlichen Fluchtalternativen aufgrund der dargestellten Umstände auch zumutbar.
Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt daher im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in die Städte KABUL und MAZAR-E SHARIF, die für ihn jeweils eine innerstaatliche Fluchtalternative darstellen, jedenfalls möglich und auch zumutbar ist.
Ausgehend davon ist mit Blick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers nicht zu erkennen, dass er im Fall seiner Abschiebung - bezogen auf das gesamte Staatsgebiet - in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.
[...]"
8. Am 26.02.2018 wurde vom Rechtsvertreter des Antragstellers ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 VwGVG gestellt, da neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen seien, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten. Dabei wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ein Beweismittel dann als tauglich anzusehen sei, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitze, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das Bundesverwaltungsgericht entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative in wesentlichen Passagen auf die Ausführungen des Gutachters Mag. Mahringer gestützt.
Am 12.02.2018 sei der Rechtsvertretung des Antragstellers ein Gutachten von Doz. Dr. Stefan Weber vom 08.02.2018 übermittelt worden, das die Wissenschaftlichkeit des Gutachtens von Mag. Mahringer bewerte und im Wesentlichen zum Schluss komme, dass dieses die drei grundlegenden Gütekriterien wissenschaftlichen Arbeitens nicht erfülle, nämlich Nachvollziehbarkeit, Gültigkeit und Verlässlichkeit. Fehlende Angaben zur empirischen Methode und vor allem identische Stichprobenumfänge für unterschiedlich große Grundgesamtheiten würden den Schluss zulassen, dass die Datenqualität nicht gegeben sei und die erhobenen Daten nicht repräsentativ seien. Gegen die anerkannten Regeln guter wissenschaftlicher Arbeit sei mehrfach verstoßen worden. Das Gutachten in der vorliegenden Form habe somit deutlich nichtwissenschaftlichen Charakter und falle unter die Textsorte Reisebericht, unterfüttert mit Fakten und Zahlen unklarer Herkunft. Als Entscheidungshilfe sei es somit komplett untauglich.
Das Gutachten von Dr. Weber stelle ein neues Beweismittel dar, welches jene Tatsachen in Zweifel ziehe, auf welche sich das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative tragend gestützt habe. Es liege daher ein tauglicher Wiederaufnahmegrund vor, der geeignet sei, ein im Hauptinhalt des Spruchs der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.07.2017 anders lautendes Erkenntnis herbeizuführen. Wären dem Gericht die mit dem Antrag vorgelegten Beweismittel vorgelegen, hätte es starke Zweifel an der Eignung des Gutachtens bzw. des Gutachters haben müssen und dessen Einschätzung zur innerstaatlichen Fluchtalternative nicht seiner Entscheidung zu Grunde gelegt.
Die Hilfsbegründung des Bundesverwaltungsgerichts, dass das Gutachten auch als sonstiges Beweismittel aufgrund der umfangreichen Befragungen und Erhebungen vor Ort als glaubwürdig erachtet würde, wenn die Anforderungen an ein Gutachten nicht gegeben sein sollten, reiche nicht aus, die gegenständlichen Entscheidung nicht in Zweifel zu ziehen, da nach den Ausführungen von Dr. Weber die Befragung vor Ort offensichtlich nicht lege artis durchgeführt worden sei.
Die Zweifel an der Wissenschaftlichkeit des Sachverständigen hätten in der Zwischenzeit auch dazu geführt, dass von der Präsidentin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien amtswegig ein Überprüfungsverfahren gem. § 10 SDG eingeleitet worden sei.
Es wurde der Antrag gestellt, das Verfahren W249 2149325-1 wiederaufzunehmen, sowie der Antrag gestellt, eine einstweilige Anordnung nach dem Unionsrecht zu erlassen, auf Gewährung eines vorübergehenden Aufenthaltsrechts bzw. auf Hintanhaltung der Abschiebung, da dem Antrag auf Wiederaufnahme keine aufschiebende Wirkung zukomme bzw. dem Antragsteller bis zur Entscheidung über die Wiederaufnahme keine Rechtsposition einräume, die ihn vor einer drohenden Überstellung nach Afghanistan schützen würde. Der Antragsteller sei daher akut gefährdet, in seinen in Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC garantierten Rechten verletzt zu werden. Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sei daher mangels nationaler Rechtsschutzmechanismen, aufgrund des unionsrechtlichen effet utile, zwingend geboten.
Dem Antrag beigelegt war das Gutachten von Doz. Dr. Weber und als Anlage eine Email-Korrespondenz sowie ein Fragenkatalog i.G., weiters die Beantwortung einer schriftlichen Anfrage von Nationalratsabgeordneten durch den Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Es wird von dem unter I. dargelegten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen (mit Ausnahme der vorgebrachten inhaltlichen Wiederaufnahmegründe).
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrensgang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. In welcher Erledigungsform das Verwaltungsgericht über einen Wiederaufnahmeantrag zu entscheiden hat, ist gesetzlich nicht angeordnet. Der allgemeinen Systematik des VwGVG folgend ist anzunehmen, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge - als selbstständige Erledigungen - in Beschlussform erfolgen (s. Fister/Fuch/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, zu § 32 VwGVG).
3.2. § 32 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2017, lautet auszugsweise:
"Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse."
In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 der Beilagen, XXIV. GP) ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des § 32 Abs. 1-3 VwGVG mit § 69 AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu § 69 AVG herangezogen werden können.
Zu A)
3.3. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich (vgl. VwGH 15. 12. 1994, 93/09/0434; 4. 9. 2003, 2000/17/0024), oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen (vgl. VwGH 16. 11. 2004, 2000/17/0022; 24. 4. 2007, 2005/11/0127; 11.03.2008, 2006/05/0232), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten.
Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens") (vgl. zB VwGH 08.11.1991, Zl. 91/18/0101; 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; 20.06.2001, Zl. 95/08/0036; 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I2 [1998] E 124 zu § 69 AVG, zitierte Rechtsprechung; sowie Hengstschläger/Leeb, AVG, Bd. 4 [2009] § 69 Rz 28).
Es ist zwar notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus. (VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Beim "Verschulden" im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des VwGH um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Zusammenhang mit einer Wiederaufnahme ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe § 1297 ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, Zl. 94/07/0063; 10.10.2001, Zl. 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (§ 1294 ABGB), ist irrelevant (vgl. Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts8 [2003] Rz 589; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 36 ff.).
Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 27.07.2001, Zl. 2001/07/0017; 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).
Neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel rechtfertigen - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen; gleiches gilt nach der Judikatur des VwGH für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf "alte" - d.h. nicht ebenfalls erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen (VwGH vom 08.09.2015, Ra 2014/18/0089 unter Bezugnahme auf Hinweis E vom 19. April 2007, 2004/09/0159).
Des Weiteren müssen die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid (hier: anders lautende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts) herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195; 19.04.2007, Zl. 2004/09/0159; 18.01.2017, Zl. Ra 2016/18/0197; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 42 ff.).
Gerade das Vorliegen der Wiederaufnahmegründe ist wegen der Durchbrechung der Rechtskraft streng zu prüfen (VwGH 26.04.1984, 81/05/0081).
Eine Wiederaufnahme setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wieder aufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Sachverhaltsänderungen nach Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (VwGH 13.12.2002, Zl. 2001/21/0031; 07.09.2005, Zl. 2003/08/0093; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 42 ff). Weiters ist die Auslegung des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG hinsichtlich der Wortfolge "voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheides" zu beachten. Demnach ist mit "voraussichtlich" ein "höherer Grad der Wahrscheinlichkeit" gemeint (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 591).
Neu entstandene Tatsachen, also Änderungen des Sachverhalts nach Abschluss des Verfahrens, erübrigen eine Wiederaufnahme des Verfahrens, weil in diesem Fall einem Antrag auf der Basis des geänderten Sachverhaltes die Rechtskraft des bereits erlassenen Bescheides nicht entgegensteht. Bei Sachverhaltsänderungen, die nach der Entscheidung eingetreten sind, ist kein Antrag auf Wiederaufnahme, sondern ein neuer Antrag zu stellen (vgl. dazu VwGH 17.02.2006, 2006/18/0031; 07.04.2000, 96/19/2240, 20.06.2001, 95/08/0036; 18.12.1996, 95/20/0672; 25. 11. 1994, 94/19/0145; 25.10.1994, 93/08/0123; 19.02.1992, 90/12/0224; 08.09.2015, Ra 2014/18/0089 u.a.).
Das Hervorkommen neuer Tatsachen und Beweise allein genügt jedoch nicht, um das Verfahren wieder aufzunehmen. Es handelt sich bei diesem "Neuerungstatbestand" nämlich um einen relativen Wiederaufnahmegrund und ist für eine Wiederaufnahme weiters erforderlich, dass die neuen Tatsachen und Beweise voraussichtlich auch zu einem anderen Verfahrensergebnis führen würden (vgl. VwGH 14.06.1993, 91/10/0107; 27.09.1994, 92/070074; 22.02.2001, 2000/04/0195).
Für die Beurteilung der Frage, ob einem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben ist, sind allein die innerhalb der Frist des § 69 Abs. 2 AVG vorgebrachten Wiederaufnahmegründe maßgebend (VwGH 23.04.1990, Zl. 90/19/0125; 31.03.2006, Zl. 2006/02/0038; 14.11.2006, Zl. 2005/05/0260).
Die zweiwöchige (subjektive) Frist gemäß § 32 Abs. 2 AVG beginnt mit dem Zeitpunkt, d.h. an dem Tag zu laufen, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Für die Berechnung dieser verfahrensrechtlichen Frist sind die §§ 32 und 33 AVG maßgeblich. Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.
Der Wiederaufnahmeantrag hat alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit, d.h. der Einhaltung der subjektiven und objektiven Fristen des § 69 Abs. 2 AVG maßgeblichen Angaben zu enthalten (VwGH 19.05.1993, Zl. 91/13/0099; 25.01.1996, Zl. 95/19/0003). Gemäß § 69 Abs. 2 letzter Satz AVG sind die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Fristen ergibt, vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt somit der Antragsteller (VwGH 03.09.1998, Zl. 98/06/0086; 08.07.2005, Zl. 2005/02/0040). Er hat bereits im Antrag bekannt zu geben, wann er vom behaupteten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (VwGH 07.03.1996, Zl. 96/09/0015) und an welchem Tag die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung ihm gegenüber erlassen wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 55).
3.4. Dem Antragsteller steht im Zusammenhang mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.07.2017 auf internationalen Schutz kein weiteres ordentliches Rechtsmittel mehr zur Geltendmachung seines Rechtsstandpunktes zur Verfügung.
3.5. Ausgehend von der Darlegung im Wiederaufnahmeantrag, dass der Antragsteller das mit dem Wiederaufnahmeantrag vorgelegte Beweismittel am 12.02.2018 erhalten habe und der gegenständliche Antrag am 26.02.2018 hg. eingelangt ist, ist dieser Antrag als rechtzeitig eingebracht anzusehen.
3.6. Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist jedoch aus folgenden Gründen nicht stattzugeben:
Der Antragsteller stützt sich in seinem Vorbringen auf § 32 Abs. 1 Z2 (wobei Z1, Z3 und Z4 auch aus hg. Sicht jedenfalls nicht vorliegen).
3.6.1. Wie bereits ausgeführt, fallen unter "neue Tatsachen oder Beweismittel" nach Z2 solche, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde, nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel (vgl. zB VwGH 08.11.1991, Zl. 91/18/0101; 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; 20.06.2001, Zl. 95/08/0036; 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Wie der Antragsteller in seinem Schreiben selbst angibt, datiert sein neues Beweismittel, das Gutachten von Doz. Dr. Stefan Weber, auf den 08.02.2018. In Anbetracht der Tatsache, dass das Verfahren, dessen Wiederaufnahme begehrt wird, am 07.07.2017 entschieden und der Rechtsvertretung des Antragstellers am 12.07.2017 zugestellt wurde, handelt es sich bei dem nunmehr vorgelegten Gutachten um kein neues Beweismittel, das schon bei Verfahrensabschluss vorgelegen ist, und kann dieses daher nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung schon aus diesem Grund nicht zur Wiederaufnahme des Verfahrens führen.
3.6.2. Unabhängig davon, dh wenn man davon ausginge, dass dieses Beweismittel das unter II.3.6.1. genannte Erfordernis erfülle, wäre dennoch das Erfordernis, dass das neue Beweismittel nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH vom 11.09.2017, Ra 2017/02/0046), nicht erfüllt:
Das Bundesverwaltungsgericht hat weder seine Entscheidung noch die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend auf das Gutachten von Mag. Mahringer gestützt. Im Gegenteil hat das Bundesverwaltungsgericht das Gutachten lediglich neben der Länderinformation der Staatendokumentation, den UNHCR-Richtlinien und einem EGMR-Urteil herangezogen, die sich ebenfalls umfangreich in den Feststellungen des gegenständlichen Erkenntnisses wiederfinden.
So hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis klar ausgesprochen, dass sich die "getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat [...] einerseits sich auf die in der Beschwerdeverhandlung ins Verfahren eingeführten Länderdokumente, die UNHCR-Richtlinien sowie ein EGMR-Urteil" stützen, "andererseits" auf das Gutachten des Sachverständigen Mag. Karl Mahringer. Im Folgenden hat das Bundesverwaltungsgericht betont, dass das Gutachten "in den für die vorliegende Entscheidung wesentlichsten Punkten" nicht im Widerspruch zu den UNHCR-Richtlinien und dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation stehe und hat näher begründend ausgeführt, dass gemäß den UNHCR-Richtlinien "alleinstehende leistungsfähige Männer im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf eine Ausnahme von der Anforderung der externen Unterstützung (Familie/ethnische Gruppe) darstellen", "für eine Ein-Zimmer-Wohnung in Kabul [...] laut Länderinformationsblatt 88 bis 146 USD an[fallen]", und "auch im Länderinformationsblatt [...] ausgeführt [wird], dass in Kabul sowie im Umland und auch anderen Städten eine große Anzahl an Häusern und Wohnungen zur Verfügung steht" (Erkenntnis S. 63 f und 66).
Danach hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der persönlichen Situation des Antragstellers auseinander gesetzt, der über eine sechsjährige Schulbildung und Berufserfahrung verfügt und aus diesen persönlichen Voraussetzungen geschlossen, dass "der erwerbsfähige Beschwerdeführer auch nach Rückkehr eine Erwerbstätigkeit aufnehmen und seine Existenz bei einer Rückkehr nach Kabul, alternativ aber auch nach Mazar-e Sharif, gewährleisten" kann (Erkenntnis S. 68). Dies wurde weiters unter Berücksichtigung eines EGMR-Urteils, der Länderfeststellungen inkl. des Länderinformationsblatts der Staatendokumentation, der VwGH-Judikatur und der UNHCR-Richtlinien beurteilt (Erkenntnis S. 77 ff). Lediglich in folgendem Satz wurde hier auf das Gutachten von Mag. Mahringer Bezug genommen: "Weiters wird dies gestützt durch das Gutachten von Mag. Mahringer, der eine Verdienstmöglichkeit von männlichen Rückkehrern ohne familiäre/soziale Anknüpfungspunkte in Kabul und Mazar-e Sharif bejaht." (Erkenntnis S. 83). Auch aus diesem Satz geht klar hervor, dass das Gutachten nur ein Element der Beurteilung war ("weiters"), das die schon aufgrund der anderen Quellen vorgenommene Beurteilung "gestützt" hat. Dass das Gutachten von Mag. Mahringer tragend für die Beurteilung der innerstaatlichen Fluchtalternative gewesen wäre, kann daraus nicht geschlossen werden.
Dies auch vor dem Hintergrund, dass bereits bei jenen Länderfeststellungen des Erkenntnisses, die auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation beruhen, ausführlich auf die Sicherheitslage in Afghanistan (insbesondere in der Herkunftsprovinz des Antragstellers Ghazni; sowie bei den innerstaatlichen Fluchtalternativen Kabul und Mazar-e Scharif/Balkh), Rechtsschutz und Justizwesen, Sicherheitsbehörden, Religionsfreiheit, Schiiten, Hazara, (Binnen‑)Flüchtlingen, Grundversorgung und Wirtschaft, medizinischen Versorgung, Rückkehr(ern), Erhaltungskosten in Kabul, Bankensystem (vgl. S. 18-51 des Erkenntnisses) eingegangen wird.
3.6.3. Ebenso wäre die Eignung des Beweismittels, ein im Hauptinhalt des Spruches anders lautendes Erkenntnis herbeizuführen, nicht gegeben: Sowohl aufgrund der Länderinformation der Staatendokumentation als auch der UNHCR-Richtlinien als auch der VwGH-Judikatur (s. zB rezent VwGH vom 23.01.2018, Ra 2018/18-0001/5) ist im Fall des Antragstellers aufgrund seiner persönlichen Umstände (s. hier unter I.7.3. und I.7.5.), die im Erkenntnis umfassend dargelegt wurden, die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nach Kabul oder Mazar-e Scharif gegeben und droht diesem in seinem Heimatland kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK.
3.7. Weiters ist das vom Antragsteller vorgelegte Gutachten aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts als neues Beweismittel im Sinne eines Wiederaufnahmegrundes nicht tauglich, da es zwar schlussfolgert, dass das Gutachten von Mag. Mahringer "gegen die anerkannten Regeln guter wissenschaftlicher Praxis [...] mehrfach verstoßen" habe und "ganz offensichtlich nicht lege artis durchgeführt" worden sei, selbst aber nicht aufzeigt, ob bzw. inwieweit die Aussagen des Gutachtens von Mag. Mahringer nicht zuträfen (vgl. dazu VwGH vom 02.06.1982, Zl. 81/03/0151, demgemäß "ein Sachverständigengutachten [...] nur insofern neues Beweismittel sein [kann], als es selbst neue Befundtatsachen feststellt oder solche sonst wie hervorgekommenen neuen Tatsachen verwertet.
[...]").
3.8. Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 32 VwGVG sind somit nicht erfüllt, weshalb der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens spruchgemäß abzuweisen war (Spruchpunkt A.1.).
3.9. Damit erübrigt sich der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht auf Gewährung eines vorübergehenden Aufenthaltsrechts bzw. auf Hintanhaltung der Abschiebung "bis zur Entscheidung über den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme gem. § 32 VwGVG" (s. Seite 10 des verfahrensgegenständlichen Antrags) und war dieser daher ebenfalls abzuweisen (Spruchpunkt A.2.).
3.10. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes des Wiederaufnahmeantrages in Verbindung mit der Beschwerde und dem zugrunde liegenden Akt geklärt war; weiters wurde keine Verhandlung beantragt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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