VwGH 96/09/0015

VwGH96/09/00157.3.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Höß und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde der S in H, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in H, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 11. September 1995, Zl. UVS - 07/V/03/00042/95, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme in einer Angelegenheit des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §69 Abs2;
AVG §69 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 11. September 1995 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 30. Mai 1995 auf Wiederaufnahme des mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 18. April 1994, Zl. UVS-07/03/82/92, abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 2 und 4 AVG iVm § 24 VStG als unzulässig zurückgewiesen.

Begründet wurde der angefochtene Bescheid damit, daß der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederaufnahme keine Angaben über die Rechtzeitigkeit der Antragstellung enthalte. Der Wiederaufnahmewerber müsse jedoch schon im Antrag Angaben über die Rechtzeitigkeit der Antragstellung machen; bereits dort müßten alle für die Beurteilung seiner Rechtzeitigkeit maßgeblichen Angaben insoweit genau angegeben sein, als der Wiederaufnahmeantrag den Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Wiederaufnahmegrundes datumsmäßig oder sonst genau angeben müsse.

In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin hält den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil in ihrem Falle gemäß § 69 Abs. 1 AVG ein "materieller Wiederaufnahmegrund" vorliege. Es sei unbillig, ihren Wiederaufnahmsantrag aus formalen Gründen zurückzuweisen, zumal sie ihren Antrag rechtzeitig am 30. Mai 1995 und "ohne rechtsfreundliche Hilfe nach Vorsprache bei diversen Herren des Unabhängigen Verwaltungssenates" eingebracht habe. Sie habe in ihrem Antrag "zwar kein Datum der Kenntniserlangung" eingesetzt, jedoch eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß sie "jetzt" von den Wiederaufnahmsgründen Kenntnis erlangt habe. Das Wort "jetzt" habe sie ausdrücklich verwendet. Auch sei ihre Eingabe datiert, sodaß bei nicht derart restriktiver Auslegung durchaus von einem fristgerechten Antrag ausgegangen hätte werden können. Hätte die belangte Behörde Zweifel an der Rechtzeitigkeit der Kenntnisnahme des Wiederaufnahmegrundes gehabt, so hätte sie gemäß § 13 Abs. 3 AVG der Beschwerdeführerin die Verbesserung auftragen können. Nur bei völligem Fehlen von zeitlichen Angaben sei die Ansicht der belangten Behörde richtig und läge ein nicht gemäß § 13 Abs. 3 AVG verbesserungsfähiger Mangel vor. Ihr Antrag auf Wiederaufnahme hätte also zur Verbesserung zurückgestellt werden können oder müssen.

Mit diesen Ausführungen zeigt die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

§ 69 Abs. 2 AVG sieht vor, daß der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, einzubringen ist. Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann ein Fehlen von Angaben über die Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages nicht als ein Formgebrechen im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG gewertet werden, das im Wege eines Verbesserungsauftrages behoben werden könnte (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. April 1974, Slg.N.F. Nr. 8605/A, vom 4. Mai 1990, Zl. 90/09/0071, und vom 15. Dezember 1994, Zl. 93/09/0434, m. w.N., sowie Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, Rz 597 und 601). Fehlen solche Angaben im Wiederaufnahmeantrag, so ist dieser - ohne weitere Erhebungspflicht der Behörde - wegen inhaltlicher Mängel zurückzuweisen. Hiebei ist die Angabe "erst dieser Tage" oder die Verwendung des Wortes "soeben" oder - wie im Beschwerdefall - "jetzt" als Zeitangabe nicht hinreichend, weil der Wiederaufnahmeantrag vielmehr den Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Wiederaufnahmegrundes datumsmäßig oder sonst genau zu enthalten hat.

Daß der mit dem angefochtenen Bescheid zurückgewiesene Wiederaufnahmeantrag diesen Erfordernissen gerecht geworden sei, behauptet die Beschwerdeführerin nicht. Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann der Verwaltungsgerichtshof aber auch nicht finden, daß durch die Verwendung des Wortes "jetzt" die Rechtzeitigkeit des Antrages offensichtlich gewesen wäre.

Die nicht hinreichende Darstellung der für die Beurteilung des Antrages entscheidenden Frage des Zeitpunktes der Kenntnisnahme kann als inhaltliches Erfordernis des Wiederaufnahmeantrages, und unter Beachtung der ständigen Rechtsprechung nicht als ein bloßes Formgebrechen im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG 1950 gewertet werden (vgl. zum Ganzen auch die von Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, I, 1987, S 705 ff, angegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Bereits der Inhalt der Beschwerde läßt somit erkennen, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt. Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 iVm § 42 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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