BVwG L523 2137220-2

BVwGL523 2137220-213.3.2018

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §16 Abs2
BFA-VG §18
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:L523.2137220.2.00

 

Spruch:

L523 2137222-2/6E

 

L523 2137223-2/6E

 

L523 2137217-2/6E

 

L523 2137220-2/6E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Tanja Danninger-Simader als Einzelrichterin über die Beschwerde von

XXXX , geb. XXXX (BF1), StA. Georgien, rechtsfreundlich vertreten durch Migrantinnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, vom 17.12.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

 

A)

 

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides als unbegründet mit der Maßgabe abgewiesen, dass diese zu lauten haben:

 

Der Antrag auf internationalen Schutz vom 15.08.2017 wird wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.

 

II. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos behoben.

 

III. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Tanja DANNINGER-SIMADER als Einzelrichterin über die Beschwerde von

XXXX , geb. XXXX , (BF2) StA. Georgien, rechtsfreundlich vertreten durch Migrantinnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, vom 17.12.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

 

A)

 

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides als unbegründet mit der Maßgabe abgewiesen, dass diese zu lauten haben:

 

Der Antrag auf internationalen Schutz vom 11.04.2017 wird wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.

 

II. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos behoben.

 

III. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Tanja DANNINGER-SIMADER als Einzelrichterin über die Beschwerden von

XXXX , geb. XXXX (BF3) und XXXX , geb. XXXX (BF4), StA. Georgien, gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , rechtsfreundlich vertreten durch Migrantinnenverein St. Marx, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, vom 17.12.2017, Zlen. XXXX , XXXX , zu Recht erkannt:

 

A)

 

I. Die Beschwerden werden hinsichtlich der Spruchpunkte I und II der angefochtenen Bescheide als unbegründet mit der Maßgabe abgewiesen, dass diese zu lauten haben:

 

Der Antrag auf internationalen Schutz vom 27.10.2017 wird wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.

 

II. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide wird ersatzlos behoben.

 

III. Im Übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang

 

1. Die Beschwerdeführer (BF1-4) sind allesamt georgische Staatsbürger. Sie reisten als Familie im August 2016 zusammen nach Österreich ein und stellten am 08.08.2016 ihre ersten Anträge auf internationalen Schutz.

 

Als Ausreisegrund gab der BF1 im Wesentlichen an, dass er seit 2014 von der Polizei bedroht und verfolgt werde, da er sich weigerte, eine Falschaussage gegen XXXX zu machen. Die Polizei habe den BF1 geschlagen und ihm angedroht, dass sie ihm Drogen unterjubeln würden sowie ihn aufgefordert, dass Land zu verlassen, ansonsten würden seine Kinder getötet werden. Zudem hätte die Mitgliedschaft der BF2 bei der Nationalpartei diese Probleme noch verstärkt.

 

Die BF2-4 beriefen sich auf die Ausreisegründe des BF1.

 

Am 20.09.2016 ergingen im Erstverfahren der BF 1-4 vollinhaltlich abweisende Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) - Zlen. XXXX . Die darüber erhobenen Beschwerden wurden mit rechtskräftigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.10.2016, GZ: XXXX , in allen Punkten als unbegründet abgewiesen.

 

2. Die Beschwerdeführer stellten in der Folge am 11.04.2017 (BF2), am 15.08.2017 (BF1), sowie am 27.10.2017 (BF3-4 durch BF2) ihre gegenständlich zweiten Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.

 

Hiezu wurden die BF1-2 noch am selben Tag der jeweiligen Antragstellung von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.

 

Die BF2 gab befragt dazu, warum diese nunmehr einen neuerlichen Asylantrag stelle, zentral Folgendes an: "Wegen meiner Schwangerschaft stelle ich einen neuen Asylantrag."

 

Der BF1 führte befragt zum Fluchtgrund aus, dass er und seine Familie nicht nach Georgien zurückkehren könnten, weil er dort Probleme mit der Polizei habe, da er eine falsche Zeugenaussage verweigert habe. Deshalb sei er geschlagen und bedroht worden. Von seinen Eltern habe er erfahren, dass er deshalb in Georgien immer noch von der Polizei gesucht werde.

 

3. Am XXXX wurde das dritte Kind der BF1-2 XXXX geboren und in der Folge die neuerlichen Asylverfahren der BF1-4 zugelassen. Für die nachgeborene minderjährige XXXX wurde am 27.09.2017, vertreten durch die Mutter BF2, erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz, ohne eigene Fluchtgründe, gestellt (Verfahren XXXX , in diesem Beschwerdeverfahren ergeht ebenfalls mit heutigem Tag ein Erkenntnis).

 

4. Am 06.12.2017 wurden die BF1-2 vor dem BFA bezüglich der neuerlichen Anträge auf internationalen Schutz niederschriftlich befragt.

 

BF1 gab zu Protokoll, das er den neuerlichen Asylantrag deshalb stellte, weil er immer noch Probleme in seiner Heimat habe. Die Lage aus dem Erstverfahren sei nach wie vor aufrecht, habe sich aber verschlimmert. So werde nach dem BF1 immer noch gesucht und deshalb sei auf dessen Vater auch ein Anschlag verübt worden (Verkehrsunfall bei dem er beide Beine verloren habe, belegt durch medizinische Unterlagen und durch ein Schreiben von Nachbarn in Georgien). Auch in Österreich werde BF1 überall beobachtet und verfolgt wegen seiner Probleme mit der georgischen Polizei.

 

BF2 führte aus, dass sie den neuerlichen Asylantrag stellte, da sie und ihre Familie Angst vor einer Rückkehr nach Georgien hätten, aufgrund der Probleme ihres Mannes mit der georgischen Polizei. BF2 schloss sich inhaltlich den Ausführungen ihres Ehegatten (BF1) an.

 

5. Die neuerlichen Anträge auf internationalen Schutz der BF1-4 wurden mit Bescheiden des BFA vom 17.12.2017, Zlen. XXXX , gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF1-4 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung aberkannt und entsprechend § 55 Abs 1a FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.

 

Das BFA begründete seine abweisenden Entscheidungen im Wesentlichen damit, dass bereits über die Fluchtgründe im Vorverfahren rechtskräftig in zweiter Instanz abgesprochen wurde. Es ergäben sich aus dem gegenständlichen Vorbringen auch keinerlei Anhaltspunkte für eine konkrete asylrelevante Verfolgung und konnten die Beschwerdeführer auch keine gegenteiligen Beweismittel in Vorlage bringen. Zudem würden keine Rückkehrhindernisse bestehen und wäre auch keine berücksichtigenswürdige Integration erfolgt.

 

6. Mit Verfahrensanordnungen des BFA vom 19.12.2017 wurde gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG den BF1-4 amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

 

7. Die Bescheide wurden den BF1-4 am 20.12.2017 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen am 15.01.2017 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.

 

Darin wurde im Wesentlichen das Vorbringen der BF1-2 wiederholt und betont, dass dies nunmehr als neuer Sachverhalt zu werten sei, welcher die Rechtskraft des Vorverfahrens durchbrechen würde. Insbesondere die Beschattung durch georgische Spione in Österreich, würde die neu entstandene Gefährdung der Beschwerdeführer verdeutlichen.

 

Zudem würde der BF1 im Falle seiner Rückkehr gezwungen sein, den Militärdienst abzuleisten - bisher hat er dies noch nicht getan - und dies sei angesichts der aktuellen Krise im Land mit Terrorgefahr und Grenzkonflikte nicht zumutbar.

 

Im Übrigen sei die Familie unbescholten und sozial ausreichend integriert und folglich die mangelhaften und rechtswidrigen Bescheide aufzuheben.

 

8. Der am 27.09.2017 gestellte Antrag auf internationalen Schutz der nachgeborenen XXXX , geb. XXXX , wurde ebenfalls mit Bescheid des BFA vom 17.12.2017, Zl. XXXX , vollinhaltlich abgewiesen. Über die dagegen mit 15.01.2017 erhobene Beschwerde wird von der zuständigen Richterin mit Erkenntnis des heutigen Tages entschieden (Verfahren XXXX ).

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Sachverhalt:

 

1.1. Feststellungen zur Person der BF1-4

 

Die Identität der BF1-4 steht fest. Sie sind Staatsangehörige von Georgien, sprechen muttersprachlich georgisch und sind Angehörige der georgisch orthodoxen Glaubensgemeinschaft.

 

Die BF1-2 sind verheiratet und die BF3-4 die gemeinsamen Kinder. Seit XXXX haben die BF1-2 eine weitere Tochter namens XXXX (Verfahren XXXX ).

 

Die Beschwerdeführer lebten zuletzt gemeinsam in der Stadt XXXX zusammen mit den Eltern des BF1. In Georgien sind nach wie vor Eltern, Geschwister und weitere Verwandte der BF1-2 aufhältig und besteht zu diesen auch Kontakt.

 

Am 08.08.2016 stellten die Beschwerdeführer in Österreich ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher am 31.10.2016 rechtskräftig negativ abgewiesen wurde.

 

Abgesehen von den Mitgliedern der Kernfamilie (BF1-4, nachgeborene XXXX ), verfügen die Beschwerdeführer über keinerlei weitere familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich. Die BF1-2 sind weder Mitglied in einem Verein, noch haben sie sonstige nennenswerte soziale Kontakte in Österreich.

 

Die Beschwerdeführer sind auf die Grundversorgung für Asylwerber angewiesen und strafrechtlich unbescholten.

 

Zum BF1

 

Der BF1 besuchte in Georgien neun Jahre die Grundschule und verfügt über eine Ausbildung als XXXX . In diesem Beruf war er auch tätig und hat den Unterhalt für sich und seine Frau samt Kinder finanziert.

 

Mit den Angehörigen in Georgien (insbesondere Eltern und Schwester) steht der BF1 telefonisch in Kontakt.

 

Der BF1 reiste im August 2016 nach Österreich ein und hält sich seither ununterbrochen zusammen mit Ehefrau und Kindern im Bundesgebiet auf.

 

Am 15.08.2017 stellte der BF1 den gegenständlich zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

 

Der Beschwerdeführer ist nicht berufstätig und spricht nur rudimentär die deutsche Sprache. Er leidet an keinerlei schweren Erkrankungen.

 

Zur BF2

 

Die BF2 besuchte in Georgien neun Jahre die Grundschule und absolvierte anschließend 3 Jahre eine Ausbildung als XXXX . Zudem hat sie auch eine Ausbildung als XXXX abgeschlossen. Mit der Geburt der Kinder hat sie ihre Berufstätigkeit beendet.

 

Mit den Angehörigen in Georgien (insbesondere Eltern) steht die BF2 telefonisch in Kontakt.

 

Die BF2 reiste im August 2016 nach Österreich ein und hält sich seither ununterbrochen zusammen mit Ehemann und Kindern im Bundesgebiet auf.

 

Am 11.04.2017 stellte die BF2 den gegenständlich zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

 

Die Beschwerdeführerin ist gesund, nicht berufstätig und spricht nur rudimentär die deutsche Sprache.

 

Zu den BF3-4

 

Die BF3-4 reisten im August 2016 im Alter von rund 7 bzw. 5 Jahren zusammen mit ihren Eltern nach Österreich ein und halten sich seither ununterbrochen im Bundesgebiet auf.

 

Am 27.10.2017 stellten die BF3-4, vertreten durch ihre Mutter BF2, die gegenständlich zweiten Anträge auf internationalen Schutz.

 

Die minderjährigen Beschwerdeführer sind gesund und besuchen derzeit die öffentliche Volksschule XXXX in Wien.

 

1.2. Länderfeststellungen

 

Hinsichtlich der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Georgien schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den zutreffenden und nachvollziehbaren Ausführungen der belangten Behörde an. Diese Länderfeststellungen werden auch der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu Grunde gelegt.

 

Es sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass es sich bei der Republik Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG handelt.

 

Auszugsweise werden aus den herangezogenen Länderfeststellungen insbesondere folgende Feststellungen explizit angeführt:

 

"...

 

Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

 

KI vom 15.11.2017, Gemeinde- und Bürgermeisterwahlen (relevant für Abschnitt 2/ Politische Lage):

 

Am 21.10. und 12.11.2017 fanden Gemeinde- und Bürgermeisterwahlen statt. In der ersten Runde am 21.10.2017 gewann die Regierungspartei, Georgischer Traum, in allen Wahlkreisen und sicherte sich 63 von 64 Bürgermeisterämter, darunter in der Hauptstadt Tiflis (RFE/RL 12.11.2017). Das Parteienbündnis des Georgischen Traums erhielt landesweit im Durchschnitt 55,7% der Wählerstimmen. Die führende Oppositionspartei, die Vereinte Nationale Bewegung, erhielt als zweitstärkste Kraft 17,1%. Die Wahlbeteiligung fiel mit 45,6% verhältnismäßig schwach aus (GA 23.10.2017). Bei der Bügermeisterstichwahl am 12.11.2017 gewannen in fünf der sechs ausstehenden Städte ebenfalls die Kandidaten des Georgischen Traums. Nur in Ozurgeti siegte ein unabhängiger Kandidat (Civil.ge 13.11.2017).

 

Laut der OSCE-Wahlbeobachtungsmission untergrub zwischen den beiden Wahlrunden die hohe Zahl von Beschwerden, die aus verfahrensrechtlichen oder formalistischen Gründen abgewiesen wurden, das Recht der Kandidaten und Wähler auf wirksame Rechtsmittel und somit das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Streitbeilegung. Der Wahltag verlief reibungslos und professionell, wobei die Stimmabgabe, die Auszählung und das Wahlermittlungsverfahren von Beobachtern positiv beurteilt wurden, obwohl Hinweise auf mögliche Einschüchterungen und Druck auf die Wähler Anlass zur Besorgnis gaben (OSCE 13.11.2017).

 

...

 

Politische Lage:

 

In Georgien leben mit Stand 1.1.2016 laut georgischem Statistikamt 3,72 Mio. Menschen. 2014 waren es noch rund 4,49 Mio. Menschen auf

69.700 km² (GeoStat 2017).

 

Georgien ist eine demokratische Republik. Das politische System hat sich durch die Verfassungsreform 2013 von einer semi-präsidentiellen zu einer parlamentarischen Demokratie gewandelt, (AA 11 .2016a). Staatspräsident ist seit 17.11.2013 Giorgi Margvelashvili (RFE/RL 17.11.2013). Regierungschef ist seit dem überraschenden Rücktritt von Irakli Garibaschwili Giorgi Kvirikashvili (seit 29.12.2015) (RFE/RL 29.12.2015). Beide gehören der Partei bzw. dem Parteienbündnis "Georgischer Traum" an.

 

...

 

Die EU würdigte im Juni 2016 im Rahmen ihrer Globalen Strategie zur Europäischen Außen- und Sicherheitspolitik die Rolle Georgiens als friedliche und stabile Demokratie in der Region. Am 1.7.2016 trat das Assoziierungsabkommen zwischen der EU und Georgien in Kraft, wodurch laut der EU die politische Assoziierung und wirtschaftliche Integration zwischen Georgien und der Union merkbar gestärkt werden. Georgien hat seine Demokratie und Rechtsstaatlichkeit konsolidiert und die Respektierung der Menschenrechte, der Grundfreiheiten sowie der Anti-Diskriminierung gestärkt (EC 25.11.2016).

 

...

 

Sicherheitslage:

 

Die Lage in Georgien ist - mit Ausnahme der Konfliktgebiete Abchasien und Südossetien - insgesamt ruhig. Beide genannte Gebiete befinden sich nicht unter der Kontrolle der Regierung in Tiflis. In den Gebieten und an ihren Verwaltungsgrenzen sind russische Truppen stationiert (AA 20.3.2017a).

 

...

 

Rechtsschutz / Justizwesen:

 

Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft und 2007 die Abschaffung der Todesstrafe in der Verfassung verankert. In den Jahren seit der "Rosenrevolution" 2003/2004 hat Georgien anerkennenswerte Fortschritte bei der Polizeireform, dem erfolgreichen Kampf gegen die "Kleine Korruption" (Korruption im alltäglichen Umgang), der Reform der Steuergesetzgebung und der Verbesserung der Investitionsbedingungen erzielt. Im Rahmen der Justizreform wurde der Instanzenzug neu geregelt und eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt (AA 11 .2016b).

 

Fortschritte sind insbesondere im Justizwesen und Strafvollzug zu erkennen, wo inzwischen eine unmenschliche Behandlung (auch Folter), die in der Vergangenheit durchaus systemisch vorhanden war, in aller Regel nicht mehr festgestellt werden kann. Der Aufbau eines unabhängigen und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen handelnden Justizwesens gehört zu den wichtigsten Zielen der aktuellen Regierung. Zwei Reformwellen wurden bereits durchgeführt, die dritte Reformwelle steht seit einiger Zeit bevor. Sie betrifft insbesondere die unparteiische Zuteilung von Rechtsfällen an Richter und die Ernennung von Richtern aufgrund von Qualifikation und Eignung in einem transparenten Verfahren. Sehr aktive NGOs und der unabhängige Ombudsmann beobachten diesen Prozess aufmerksam (AA 10.11.2016).

 

Das dritte Paket an Gesetzesänderungen, das den anhaltenden Mangel an Transparenz im Justiz-Management bereinigen soll, wozu auch die Rechenschaftspflicht des Hohen Rates der Justiz sowie die zufällige Zuweisung von Fällen gehören, konnte laut Europäischer Kommission zwar Fortschritte verzeichnen, ist jedoch noch nicht vollständig angenommen worden. Die Begründungen für das Abhalten von geschlossenen oder öffentlichen Anhörungen werden nicht immer richtig kommuniziert. Die Transparenz bei der Zuteilung von Fällen, bei der Auswahl der Richteranwärter und der Gerichtsverwalter ist nicht vollständig gewährleistet. Der Umgang mit Disziplinarverfahren erfordert eine Stärkung. Die Mehrheit der Richter hat keine dauerhafte Amtszeit und die umstrittene dreijährige Probezeit für Richter besteht weiterhin. Die Justiz ist immer noch ernsthaft unterbesetzt und der Aktenrückstand steigt (EC 25.11.2016).

 

...

 

Sicherheitsbehörden:

 

Umfangreicher Personalaustausch insbesondere in den Behördenleitungen, die begonnene juristische Aufarbeitung sowie Reformen in Polizei und erkennbare Verbesserungen im Strafvollzug, inklusive radikaler Veränderungen im Gefängnismanagement, haben Vorfälle von Gewaltanwendung überaus deutlich reduziert, ein systemischer Charakter ist nicht mehr feststellbar. Ombudsmann und zivilgesellschaftliche Organisationen sprechen bekannt werdende Vorfälle von Gewaltanwendung und ggf. unzureichend betriebene Ermittlungen öffentlich an (AA 10.11.2016).

 

Im Verlaufe des Jahres 2016 gab es keine Berichte, dass Mitglieder der Sicherheitskräfte unter Straflosigkeit Missbrauch begangen haben. Der Ombudsmann dokumentierte Fälle von übermäßigem Einsatz von Gewalt durch die Polizei. Laut Innenministerium wurden zwischen Jänner und Juli 2016 rund 1.300 Disziplinarverfahren eingeleitet. 23 Fälle sind dem Generalstaatsanwalt zu Ermittlungen überreicht worden, wobei zehn Fälle mit einer Verurteilung endeten (USDOS 3.3.2017).

 

Angesichts der Sorge in Bezug auf Folter, Misshandlungen und andere Missbräuche durch die Strafverfolgungsbeamten hat die Regierung keine Gesetzgebung geschaffen, die einen unabhängigen Untersuchungsmechanismus für Menschenrechtsverletzungen vorsieht, die von Strafverfolgungsbehörden begangen wurden (AI 22.2.2017).

 

Dem Menschenrechtskommissar des Europarates wurden alarmierende Fälle von Polizeigewalt im Speziellen auf Polizeiposten berichtet. Der Menschenrechtskommissar forderte die Behörden dazu auf, allen Anschuldigungen, besonders auf Grundlage der Informationen des Ombudsmannes, nachzugehen. Überdies sollte ein Untersuchungsmechanismus etabliert werden, der auf der Basis der Vorschläge des georgischen Ombudsmannes und des Europarats angebliche Rechtsverletzungen der Exekutive untersucht (CoE-CommHR 12.1.2016).

 

...

 

Allgemeine Menschenrechtslage:

 

Artikel 7 der georgischen Verfassung verpflichtet den Staat zu Anerkennung und Schutz der universellen Menschenrechte; sie sind direkt anwendbares Recht für Staat und Bürger. Einzelne Menschenrechte werden explizit in eigenen Verfassungsartikeln (Artikel 14 ff.) postuliert. Mit dem Ombudsmann für Menschenrechte (vom Parlament ernannt), aber auch dem Menschenrechtsausschuss des Parlaments bestehen weithin bekannte Institutionen und Beschwerdeeinrichtungen. Sie verfügen zwar nicht über Sanktionsmittel, nutzen aber sehr aktiv ihre Möglichkeiten zur Untersuchung von Vorgängen, greifen viele Themen auf und sind öffentlich sehr präsent. Mit Reformen haben in den letzten Jahren auch Staatsanwaltschaft und Gerichte in Georgien an Unabhängigkeit und Vertrauen in der Bevölkerung gewonnen und werden zunehmend zur Wahrung bzw. Einklage individueller Rechte in Anspruch genommen. Darüber hinaus können lokale und internationale Menschenrechtsorganisationen ohne jede staatliche Behinderung ermitteln und öffentlichkeitswirksam Ergebnisse präsentieren und Kritik äußern (AA 10.11.2016).

 

...

 

Opposition:

 

Die politische Opposition kann ungehindert agieren und die bestehende Vereinigungs- und

 

Versammlungsfreiheit in Anspruch nehmen. Im Ergebnis geht die Entwicklung hin zu einem

 

Mehrparteiensystem (AA 10.11.2016).

 

Auf parlamentarischer Ebene wurde die Opposition als Folge der Parlamentswahlen im Herbst marginalisiert, da die seit 2012 regierende Partei "Georgischer Traum" eine Verfassungsmehrheit erhielt (siehe Kapitel politische Lage). Überdies kam es im Jänner 2017 zur Spaltung der größten Oppositionspartei, Vereinigte Nationale Bewegung (UNM) in Gegner und Anhänger des Parteiführers und Ex-Staatspräsidenten Mikheil Saakashvili (FP 12.1.2017).

 

Nach der Wahlniederlage der UNM 2012 kamen zusehends die NGOs, wie Transparency International Georgia oder GYLA, der Kontrollfunktion gegenüber der Regierung nach, welche normalerweise von der Opposition ausgeübt wird, in diesem Fall die UNM (BTI 1.2016).

 

Die Opposition wirft der Regierung vor, politisch motivierte Festnahmen und Inhaftierungen zu veranlassen. Die UNM und Familienmitglieder von Gefangenen bezichtigen die Regierung, politische Gefangene zu halten. Die Regierung gewährte hingegen internationalen und heimischen Organisationen jene im Gefängnis zu besuchen, die sich als politische Gefangene bezeichnen. Es bestanden weitverbreitete Berichte, wonach die Regierung die politische Opposition überwachen lässt. Es gab Berichte, dass einige Regierungsvertreter und -unterstützer der Regierungspartei Druck auf Vertreter der politischen Opposition und deren Unterstützer ausübten (USDOS 3.3.2017).

 

...

 

Sozialbeihilfen:

 

Das Sozialsystem in Georgien umfasst die folgenden finanziellen

Zuschüsse: Existenzhilfe, Reintegrationshilfe, Pflegehilfe, Familienhilfe, soziale Sachleistungen und Sozialpakete.

 

Gesetzliche Renten:

 

Voraussetzungen (nicht alle müssen erfüllt sein):

 

 

 

 

Die monatliche staatliche Rente beträgt 180 GEL (IOM 2016).

 

Die staatliche soziale Unterstützung (Einzelpersonen: 60 GEL bzw. 24 EUR monatlich; Vier-Personen-Haushalt: 200 GEL bzw. 80 EUR) bleibt weit unter dem festgestellten durchschnittlichen Lebensminimum (160 GEL für einen Erwachsenen). Die soziale Absicherung erfolgt in aller Regel durch den Familienverband (AA 10.11.2016).

 

Das Recht auf Karenz- und Pflegeurlaub gewährt 730 Tage, von denen 183 Tage bezahlt sind. Bei Geburtskomplikationen oder der Geburt von Zwillingen werden 200 Tage bezahlt. Das Mutterschaftsgeld, auch im Falle einer Adoption, beträgt maximal 1.000 GEL (SSA o.D.b.).

 

Familien, die unter der Armutsgrenze leben, können um Sozialhilfe ansuchen. Dafür muss der Vertreter der Familie zunächst ein Ansuchen für sich und alle übrigen Familienmitglieder stellen, um in das staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien aufgenommen zu werden. Danach besucht ein Vertreter des Sozialamtes die Familie Vorort, wobei in der "Familiendeklaration" der sozio-ökonomische Stand der Familie festgestellt wird. Mittels eines Punktevergabesystems wird die Bedürftigkeit festgestellt. Bis zu einem Wert von 57.000 Punkten besteht der Anspruch auf finanzielle Unterstützung wie folgt: 60 GEL für Alleinstehende; ab zwei Personen erhält das älteste Familienmitglied 60 GEL und alle anderen 48 GEL pro Monat. Ausschlussgründe sind insbesondere die Arbeitsaufnahme eines Familienmitgliedes, Gefängnishaft, Militärdienst oder ein Auslandsaufenthalt von mehr als drei Monaten. Die Sozialhilfe kann nicht gleichzeitig mit der staatlichen "Haushaltsunterstützung" oder der monatlichen Zahlung an Flüchtlinge bezogen werden (SSA o.D.a.).

 

...

 

Medizinische Versorgung:

 

Die Medizinische Versorgung ist für alle georgischen Staatsangehörigen durch eine staatlich finanzierte Grundversorgung (Universal Health Care) kostenlos gewährleistet. Anhand privater Krankenversicherungen kann die Leistungsübernahme medizinischer Behandlungen beitragsabhängig erweitert werden. Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität. In der Hauptstadt Tiflis und weiteren städtischen Zentren (Kutaissi, Batumi) bieten private Einrichtungen umfassende und moderne Behandlungen an; staatliche Einrichtungen, wie sie primär in den ländlichen Regionen anzutreffen sind, haben deutlichen Rückstand an technischer und personeller Ausstattung. Für manche überlebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist daher allein eine Behandlung in Tiflis möglich. Medikamente werden weitgehend importiert, zumeist aus der Türkei und Russland, aber auch aus Deutschland (AA 10.11.2016)

 

Das "Universal Health Care" umfasst ambulante und stationäre Behandlung für Begünstigte verschiedener Alters- und Sozialgruppen:

 

 

 

 

 

 

von der Krankheit (IOM 2016).

 

Zugang besonders für Rückkehrer:

 

 

 

 

Unterstützung

 

Übernahme der Kosten bei Behandlungen nicht-stationärer Patienten (100%), Behandlungen spezialisierter Ärzte nach Überführung durch Hausarzt (70-100%), einige Notfallbehandlungen (100%), notwendige Operationen (70%), Chemotherapie (80% bis zu Gesamtkosten von 12.000GEL), Geburten (bis zu 500 GEL), Kaiserschnitte (bis zu 800 GEL) (IOM 2016).

 

Kosten

 

Bei Kostenübernahmen von weniger als 100% kommt der Patient für den Rest auf. Für

 

Rentner zahlt der Staat zusätzlich monatlich 100 GEL pro 3 Monate (IOM 2016).

 

Alle Kliniken in Georgien sind privatisiert. Obwohl die Universal Health Care nicht alle Bereiche abdeckt, können georgische Staatsbürger zu jeder Zeit jede Klinik aufsuchen. Jedoch müssen die Leistungen dann bezahlt werden. Vorzugsweise sollten Termine vereinbart werden. Bei Notfällen ist eine Behandlung ohne Termin mit Warteschlangen möglich. Große Apotheken stellen eine Vielzahl von Medikamenten. Die Verfügbarkeit gewisser Medikamente kann anhand ihrer Handelsbezeichnung online oder telefonisch überprüft werden. Die meisten Medikamente werden nicht vom staatlichen Programm erfasst. Daher müssen die Patienten die Kosten für diese selbst tragen. Für einige Medikamente ist eine Verschreibung nötig. In diesem Fall sollte zunächst ein zuständiger Arzt aufgesucht werden um von diesem die Verschreibung zu erhalten (IOM 2016).

 

Nach der Einführung der universalen Gesundheitsvorsorge hat sich der Zugang der Bevölkerung zu den Dienstleistungen des Gesundheitsbereiches signifikant verbessert. Allerdings finanziert das Programm eine Reihe medizinischer Betreuungsmaßnahmen nicht und der Finanzierungsumfang ist zu gering. Der georgische Ombudsmann empfahl die Liste der Krankheiten im Rahmen des Gesundheitsprogrammes zu erweitern und die Finanzierungsgrenzen zu erhöhen (PD 2015).

 

...

 

Rückkehr:

 

Georgische Rückkehrer/Rückgeführte können die gewöhnlichen, wenn auch unzureichenden Sozialleistungen in Anspruch nehmen, darunter eine kostenlose medizinische Basisversorgung. Darüber hinaus bietet der Familienverband traditionell eine soziale Absicherung. Gesetzliche Grundlagen (Migrationsstrategie, neues Ausländerrecht) wurden geschaffen und weiterentwickelt und erstmals auch Haushaltsmittel für die Reintegration von Rückkehrern zur Verfügung gestellt. Maßgebliche Gründe für diese Entwicklung waren vor allem die angestrebte Visaliberalisierung mit der EU, das anhaltende Engagement internationaler Organisationen vor Ort und die Zusammenarbeit aufgrund von Rückübernahme-Abkommen mit verschiedenen Partnern. Die überwiegende Zahl der Rückkehrer wendet sich dem Familienverband zu und erhält dort Unterstützung. 2014 hat die georgische Regierung erstmalig aus eigenen Haushaltsmitteln Gelder für Reintegrationsprojekte durch sieben zivilgesellschaftliche Akteure zur Verfügung gestellt. Internationale Organisationen - wie IOM, ICMPD - bieten ebenfalls Unterstützung an. Ein Mobilitätszentrum, eingerichtet beim Ministerium für Flüchtlinge, wurde vom Projekt "Targeted Initiative Georgia" (finanziert aus einem Konsortium von EU-Mitgliedstaaten) gegründet und seit 2014 von der IOM (finanziert aus EU-Mitteln) fortgeführt. Hier wird Beratung und auch finanzielle Hilfe zur Reintegration in den Arbeitsmarkt (auch Hilfe zur Selbständigkeit) zur Verfügung gestellt, bei Bedarf auch Erst- bzw. Zwischenunterkunft. Staatliche Repressalien gegenüber Rückkehrern sind nicht bekannt. Auch die Tatsache einer Asylantragstellung im Ausland ist nach Rückkehr nach Georgien unerheblich (AA 10.11.2016).

 

Das Ministerium für Binnenflüchtlinge und Flüchtlinge ist für die Koordinierung der Reintegrationsmaßnahmen verantwortlich, welche in der Migrationsstrategie 2016-2020 neu geplant worden sind. Gemäß dieses Programms werden eine nachhaltige Finanzierung sowie eine erweiterte Kapazität garantiert, dass die sog. Mobilitätszentren unterschiedliche Reintegrationsdienste leisten. Überdies wird innerhalb des Ministeriums eine analytische Abteilung errichtet, die Daten zu Rückkehrern, beispielsweise zu ihren Qualifikationen und Bedürfnissen, sammelt (EC 18.12.2015).

 

2015 wurden im Staatsbudget 400.000 GEL für Reintegrationsmaßnahmen reserviert. Aus den Geldern wurden Mikro-Geschäfts-Projekte, temporäre Unterkünfte, Aus- und Fortbildungskurse, Förderungen für bezahlte Praktiken, Erste Hilfe und medizinische Grundversorgung, psychologische Rehabilitation und Rechtshilfe für Rückkehrer unterstützt. Am staatlichen Programm sind jene teilnahmeberechtigt, die georgische Bürger oder staatenlos sind und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen; sich mehr als ein Jahr illegal im Ausland aufgehalten haben oder im Ausland um Asyl angesucht haben, und seit weniger als einem Jahr in Georgien angekommen sind (MRA o. D.). 2016 wurde das Programm auf 600.000 GEL aufgestockt, und das Ministerium setzte dessen Umsetzung unter Einbeziehung von NGOs fort (SCMI 16.8.2016)

 

..."

 

1.3. Zum behaupteten Vorbringen neuer Fluchtgründe

 

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer in den gegenständlichen Folgeanträgen neue verfahrensrelevante Fluchtgründe vorgebracht haben.

 

Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass für die beschwerdeführenden Parteien relevante Rückkehrhindernisse bestehen würden.

 

2. Beweiswürdigung

 

Beweis erhoben wurde in den gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in die Verfahrensakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, die Akte des BVwG, die amtswegige Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters, des Hauptverbandes des Sozialversicherungsträgers und des Grundversorgungsdatensystems.

 

Aufgrund der vorliegenden, unbedenklichen und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage ist das Bundesverwaltungsgericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

 

2.1. Zum Verfahrensgang

 

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.

 

2.2. Zur Person der BF1-4

 

Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit und Herkunft der BF1-4 ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben der BF1-2, an denen auf Grund ihrer Sprachkenntnisse, der örtlichen Kenntnisse und Gegebenheiten auch nicht zu zweifeln war.

 

Die Feststellungen zu den familiären und privaten Verhältnissen der BF1-4 gründen sich auf die in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben der BF1-2 im Asylverfahren.

 

Die festgestellten rudimentären Deutschkenntnisse der BF1-2, gründen sich einerseits auf deren eigene Angaben, wonach sie nur wenig Deutsch sprechen könnten, andererseits auf die in den Niederschriften festgehaltenen diesbezüglichen Wahrnehmungen der belangten Behörde.

 

Der Schulbesuch der BF3-4 geht aus den Schulbesuchsbestätigungen der öffentlichen Volksschule XXXX , Wien, hervor.

 

Zum Gesundheitszustand des BF1 ist auszuführen, dass dieser bei der Einvernahme vor dem BFA am 06.12.2017 selbst anführte, dass es ihm gut geht. Allerdings hat der BF1 seit Geburt an eine XXXX . Aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen geht hervor, dass diesbezüglich kein Hinweis auf maligne oder prämaligne Veränderungen vorliegt und (lediglich) eine Abtragung in Lokalanästhesie vorgeschlagen wird. Folglich ist von keinerlei schweren Erkrankungen auszugehen.

 

Entsprechend der Angaben der BF2 sind sie selbst und auch BF3-4 gesund.

 

Die Unbescholtenheit und die Inanspruchnahme der Grundversicherung für Asylwerber, war den diesbezüglichen Auszügen des Strafregisters bzw. des Grundversorgungsdatensystems zu entnehmen.

 

2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat

 

Die vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihm in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Das BFA hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

 

Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Insofern kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau auch die erforderliche Aktualität zu.

 

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

 

Die Beschwerdeführer sind auch in ihrer Beschwerde den in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten.

 

Es wurden somit im gesamten Verfahren keine stichhaltigen Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen der belangten Behörde zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

 

2.4. Zum behaupteten Vorbringen neuer Fluchtgründe

 

Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes und des BFA stützen sich die BF1-4 in ihren neuerlichen Anträgen im Grunde auf einen behaupteten Sachverhalt - Verfolgung des BF1 durch die georgische Polizei aufgrund der Verweigerung einer Falschaussage - über den bereits einmal rechtskräftig abgesprochen wurde.

 

Ergänzend dazu wurde neu vorgebracht, dass die Probleme aus dem Erstverfahren weiterhin bestehen würden, sich aber die Lage inzwischen verschlimmert habe. So werde nach dem BF1 in Georgien immer noch gesucht und mittlerweile sei auf dessen Vater deshalb sogar ein Anschlag verübt worden. Der Vater wäre infolge eines Racheaktes von einem Auto angefahren und so schwer verletzt worden, dass ihm beide Beine amputiert werden mussten. Dies könne durch medizinische Unterlagen und durch ein Schreiben von Nachbarn in Georgien belegt werden.

 

Diesem gegenständlichen Vorbringen spricht das Bundesverwaltungsgericht - in Übereinstimmung mit den diesbezüglich zutreffenden Erwägungen des BFA - insbesondere aus folgenden Gründen die Glaubwürdigkeit ab:

 

Ein gewichtiges Indiz für die mangelnde Glaubwürdigkeit stellt der Umstand dar, dass der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren vorbrachte, dass georgische Polizisten ihn mehrfach bedroht und aufgefordert hätten, Georgien zu verlassen und er schließlich daraufhin auch geflüchtet sei. Dem widersprechend werde er nunmehr - über ein Jahr nachdem er Georgien verlassen hat - in seinem Herkunftsstaat wieder bzw. immer noch polizeilich gesucht. Einerseits wäre er demnach von georgischen Polizisten aus seinem Heimatland vertrieben worden, andererseits werde er von diesen gesucht, wegen der verweigerten bzw. benötigten Falschaussage.

 

Ebenfalls gegen die Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens spricht, dass die BF2 bei der Erstbefragung zum gegenständlichen Folgeantrag, ausschließlich ihre damalige Schwangerschaft als Grund für die Antragstellung anführte und erst bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA die Probleme mit der georgischen Polizei als Antragsgründe benannte.

 

Zur vorgelegten ärztlichen Bescheinigung betreffend den Gesundheitszustand des Vaters des BF1, datiert mit 09.11.2016, ist festzuhalten, dass dieser zwar die Amputation beider Beine zu entnehmen ist, der Grund hierfür geht daraus allerdings nicht hervor.

 

In diesem Zusammenhang ist auch auffällig und nicht nachvollziehbar, dass die BF1-2 den behaupteten Grund hierfür - Racheakt der georgischen Polizei - nicht direkt nach dessen Vorfall den österreichischen Behörden mitgeteilt haben. Vielmehr berief sich BF2 bei dem über ein halbes Jahr späteren (ausgehend von der mit 09.11.2016 datierten ärztlichen Bestätigung) Folgeantrag im April 2017, ausschließlich auf ihre Schwangerschaft und BF1 wartete sogar mehr als neun Monate zu, bis er den behaupteten Anschlag auf seinen Vater im August 2017 als Fluchtgrund vorbrachte.

 

Eine behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Eine solche positive Entscheidungsprognose war jedoch in den gegenständlichen Verfahren angesichts der bereits in den Vorverfahren getroffenen Feststellungen nicht möglich, zumal sich auch die nunmehr neu vorgebrachten Sachverhaltselemente - die sich inhaltlich lediglich - als bloß gesteigertes, nicht nachvollziehbares und auch widersprüchliches Vorbringen darstellen.

 

Daran vermag auch das vorgelegte kurze (10-zeilige) und sehr vage gehaltene Schreiben, wonach einige Nachbarn in Georgien mit ihrer Unterschrift bestätigen würden, dass die Beschwerdeführer tatsächlich verfolgt worden seien und der Vater des BF1 einen schrecklichen Unfall hatte, da diesen ein Auto überfahren habe ("Das war ihre Rache."), angesichts der vorigen Ausführungen nichts zu verändern.

 

Als gänzlich lebensfremd und somit unglaubwürdig wird schließlich auch das Vorbringen erachtet, wonach nunmehr die Beschwerdeführer selbst in Österreich wegen ihrer behaupteten Probleme mit der georgischen Polizei (der Verweigerung einer Falschaussage) überall beobachtet und beschattet würden.

 

So führt der BF1 bei der niederschriftlichen Befragung am 06.12.2017 aus: "Überall wo ich hingehe, das sind dieselben Gesichter. Ich merke, dass ich verfolgt werde. Wenn ich in den Park hinausgehe mit den Kindern. Ich habe das Gefühl immer beobachtet zu werden, auch wenn ich Freunde besuchen gehe. Mein Vater meint, dass diese Personen alles wissen, wo ich mich aufhalte. Sogar meine Nachbarn wissen, meinen Namen und alles über mich."

 

Beweise für diese Behauptung konnten die Beschwerdeführer nicht in Vorlage bringen und rechtliche Schritte hätten sie in Österreich aus Angst vor der georgischen Kriminalpolizei nicht eingeleitet.

 

Dass die georgische Polizei, lediglich wegen der Verweigerung einer Falschaussage eines gewöhnlichen georgischen Staatsbürgers, derartigen Aufwand betreibt, ist - abgesehen davon, dass sich auch dieses Vorbringen auf das frühere und schon damals als nicht glaubhaft qualifizierte Vorbringen stützt - auch im Hinblick auf den sicheren Herkunftsstaat Georgien völlig lebensfern.

 

Letztlich wird der Eindruck der Unglaubwürdigkeit zudem noch dadurch verstärkt, dass BF1 nunmehr auch befürchtet, bei einer Rückkehr seinen noch nicht abgeleisteten Militärdienst absolvieren zu müssen und schließlich aufgrund dessen in Kriegshandlungen verwickelt werden zu können.

 

Da der BF1 weder Unterlagen zum Militärdienst bzw. zu einer Militäreinrückung in Vorlage brachte, noch dieser Umstand bzw. diese Vermutung bisher Erwähnung fand, erweist sich auch dieses Vorbringen als unglaubwürdig. Zumal auch der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass ein Asylwerber, wohl keine sich bietende Möglichkeit ungenützt verstreichen lässt, um alle Beweggründe, die ihn zum Verlassen des Heimatlandes bewogen haben, vorzubringen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250). Es entsteht dadurch vielmehr der Eindruck, dass der BF1 seine Situation dramatischer darzustellen versucht, als sie in Wirklichkeit ist, indem plötzlich nicht nur eine Verfolgung durch die georgische Polizei, sondern zusätzlich auch noch ein befürchteter Militäreinsatz angeführt wird.

 

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der relevante Sachverhalt seitens des BFA nach Durchführung eines ordnungsgemäßen und umfassenden Ermittlungsverfahrens unter richtiger Beweiswürdigung festgestellt wurde und dabei keine neuerlichen Fluchtgründe bescheinigt werden konnten. Das Bundesverwaltungsgericht teilt dem Grunde nach die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung.

 

3. rechtliche Beurteilung

 

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

 

Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.

 

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

Gemäß § 34 AsylG ist in den gegenständlichen Fällen, sowie dem zu XXXX , geb. XXXX , geführten Verfahren XXXX , von einem Familienverfahren auszugehen.

 

3.2. Republik Georgien - sicherer Herkunftsstaat:

 

Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren.

 

Gemäß § 1 Z 12 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat.

 

Gem. Art. 37 der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechts- und Verwaltungsvorschriften beinhalten oder erlassen, die im Einklang mit Anhang I zur VO sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann, werden verscheide Informationsquellen, insbesondere Inforationen andere Mitgliedstaaten, des EASO, des UNHCR, des Europarates und andere einschlägiger internationaler Organisationen herangezogen.

 

Gem. dem oben genannten Anhang I gilt ein Staat als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind.

 

Bei der entsprechenden Beurteilung wird unter anderem berücksichtigt, inwieweit Schutz vor Verfolgung und Misshandlung geboten wird durch

 

a) die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates und die Art und Weise ihrer Anwendung;

 

b) die Wahrung der Rechte und Freiheiten nach der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und/oder dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und/oder dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention keine Abweichung zulässig ist;

 

c) die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach der Genfer Flüchtlingskonvention;

 

d) das Bestehen einer Regelung, die einen wirksamen Rechtsbehelf bei Verletzung dieser Rechte und Freiheiten gewährleistet.

 

Artikel 9 der Richtlinie 2011/95/EU definiert Verfolgung wie folgt:

 

"1) Um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, muss eine Handlung

 

a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder

 

b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a beschriebenen Weise betroffen ist.

 

(2) Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

 

a) Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,

 

b) gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,

 

c) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,

 

d) Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,

 

e) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und

 

f) Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

 

(3) Gemäß Artikel 2 Buchstabe d muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10 genannten Gründen und den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen."

 

Aus dem allgemein anerkannten Grundsatz der richtlinienkonformen Umsetzung und Interpretation innerstaatlicher Rechtsnormen, welche der höchstgerichtlichen Judikatur folgend geboten erscheint, wonach wann immer nationale Behörden oder Gerichte Recht anwenden, das Richtlinien umsetzt, diese gemäß der richtlinienkonformen Interpretation dazu verhalten sind, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" (VfSlg. 14.391/1995; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354/1998, 16.737/2002, 18.362/2008; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua.) ergibt sich, dass davon ausgegangen werden kann, dass sich der innerstaatliche Gesetzgeber und in weiterer Folge die Bundesregierung als zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung berufenes Organ sich bei der Beurteilung, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat zu gelten hat, von den oa. Erwägungen leiten lässt bzw. ließ. Hinweise, dass die Republik Österreich entsprechende Normen, wie etwa hier die Herkunftssaaten-Verordnung in ihr innerstaatliches Recht europarechtswidrig umsetzt bestehen nicht, zumal in diesem Punkt kein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich anhängig ist bzw. eingeleitet wurde (vgl. Art. 258 f AEUV).

 

Der VfGH (Erk. vom 15.10.20014 G237/03 ua. [dieses bezieht sich zwar auf eine Vorgängerbestimmung des § 19 BFA-VG, ist aber nach Ansicht des ho. Gerichts nach wie vor anwendbar]) stellt ein Bezug auf die innerstaatliche Rechtslage ua. fest, dass der Regelung des AsylG durch die Einführung einer Liste von sicheren Herkunftsstaaten kein Bestreben des Staates zu Grunde liegt, bestimmte Gruppen von Fremden kollektiv außer Landes zu schaffen. Es sind Einzelverfahren zu führen, in denen auch über die Sicherheit des Herkunftslandes und ein allfälliges Refoulement-Verbot endgültig zu entscheiden ist. Dem Gesetz liegt - anders als der Vorgangsweise im Fall Conka gegen Belgien (EGMR 05.02.2002, 51564/1999) - keine diskriminierende Absicht zu Grunde. Die Liste soll bloß der Vereinfachung des Verfahrens in dem Sinne dienen, dass der Gesetzgeber selbst zunächst eine Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall vornimmt. Sicherheit im Herkunftsstaat bedeutet, dass der Staat in seiner Rechtsordnung und Rechtspraxis alle in seinem Hoheitsgebiet lebenden Menschen vor einem dem Art 3 EMRK und der Genfer Flüchtlingskonvention widersprechenden Verhalten seiner Behörden ebenso schützt wie gegen die Auslieferung an einen "unsicheren" Staat. Das Schutzniveau muss jenem der Mitgliedstaaten der EU entsprechen, was auch dadurch unterstrichen wird, dass die anderen sicheren Herkunftsstaaten in § 6 Abs. 2 AsylG [Anm. a. F., nunmehr § 19 Abs. 1 und 2 BFA-VG] in einem Zug mit den Mitgliedstaaten der EU genannt werden.

 

Die Einführung einer Liste sicherer Herkunftsstaaten führte zu keiner Umkehr der Beweislast zu Ungunsten eines Antragstellers, sondern ist von einer normativen Vergewisserung der Sicherheit auszugehen, soweit seitens des Antragstellers kein gegenteiliges Vorbringen substantiiert erstattet wird. Wird ein solches Vorbringen erstattet, hat die Behörde bzw. das ho. Gerichte entsprechende einzelfallspezifische amtswegige Ermittlungen durchzuführen.

 

Aus dem Umstand, dass sich der innerstaatliche Normengeber im Rahmen einer richtlinienkonformen Vorgangsweise und unter Einbeziehung der allgemeinen Berichtslage zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführer ein umfassendes Bild über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Georgien verschaffte, ist ableitbar, dass ein bloßer Verweis auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat, bzw. die Vorlage von allgemeinen Berichten grundsätzlich nicht geeignet ist, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher geeignet ist von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abweichen (das ho. Gericht geht davon aus, dass aufgrund der in diesem Punkt vergleichbaren Interessenslage die Ausführungen des VwGH in seinem Erk. vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 bzw. des EGMR, Urteil Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77 sinngemäß anzuwenden sind, zumal sich die genannten Gerichte in diesen Entscheidungen auch mit der Frage, wie allgemeine Berichte im Lichte einer bereits erfolgten normativen Vergewisserung der Sicherheit [dort von sog. "Dublinstaaten"] zu werten sind).

 

Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien unter Einbeziehung der erörterten Quellen verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Georgien die unter Anhang I der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.2014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt.

 

Aufgrund dieser normativen Vergewisserung besteht für die belangte Behörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht die Obliegenheit zur amtswegigen Ermittlung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage nur insoweit, als seitens der Beschwerdeführer ein konkretes Vorbringen erstattet wird, welches im konkreten Einzelfall gegen die Sicherheit Georgiens spricht und der belangten Behörde bzw. dem im Lichte der bereits genannten Kriterien die Obliegenheit auferlegt, ein entsprechendes amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen.

 

Das Vorbringen der Beschwerdeführer war nicht geeignet, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher die Annahme zuließe, dass ein von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abweichender Sachverhalt vorliegt. Die Behörde bzw. das Gericht waren in diesem Zusammenhang auch nicht verpflichtet, Asylgründen nachzugehen, die die Antragsteller gar nicht behauptet haben (Erk. des VfGH vom 15.10.2014 G237/03 ua mit zahlreichen wN) und liegt auch kein notorisch bekannter Sachverhalt vor, welcher noch zu berücksichtigen wäre.

 

Es steht außer Zweifel, dass das entscheidende Gericht gehörig kundgemachte Gesetze und Verordnungen anzuwenden hat, weshalb das Bundesverwaltungsgericht § 19 AsylG, sowie die Herkunftsstaaten-Verordnung selbstredend anzuwenden hat.

 

Sollten die Beschwerdeführer die Auffassung vertreten, dass die Republik Georgien in die Herkunftssaatenverordnung aufgenommen wurde, ohne die bereits beschriebenen Kriterien zu erfüllen, steht es ihnen frei, den Weg zum Verfassungsgerichtshof bzw. zu europäischen Instanzen zu beschreiten.

 

Zu A)

 

3.3. Zum Antrag auf internationalen Schutz - entschiedene Sache gemäß § 68 AVG

 

3.3.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.

 

Entschiedene Sache liegt immer dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden.

 

Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z. B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057).

 

Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN).

 

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen.

 

Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235).

 

Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).

 

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).

 

3.3.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 19.01.2010, Zl. 2009/05/0097, festgehalten:

 

"Fällt die Behörde erster Instanz eine Sachentscheidung, obwohl das Parteianbringen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen wäre, hat die belangte Behörde die Berufung gegen den betreffenden Bescheid mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides auf "Zurückweisung wegen entschiedener Sache" zu lauten habe (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 1994, Zl. 92/05/0063)."

 

Zwar hat die belangte Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid eine Sachentscheidung getroffen, doch liegt dieser meritorischen Entscheidung auch die Prüfung aller Prozessvoraussetzungen zugrunde, somit auch die Frage, ob eine entschiedene Sache vorliegt (vgl. Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze Band I, 2.Auflage, § 66 E 119).

 

3.3.3. Die ersten Anträge der BF1-4 auf internationalen Schutz vom 08.08.2016 wurden mit rechtskräftigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.10.2016, GZ: XXXX , abgewiesen.

 

Mit den nunmehr bekämpften Bescheiden des BFA vom 17.12.2017 wurden die zweiten Anträge auf internationalen Schutz der BF1-4 abgewiesen, ihnen kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung nach Georgien für zulässig erklärt.

 

Maßstab für die Frage der Erfüllung des Tatbestands der "entschiedenen Sache" ist somit der im Erstverfahren - mit rechtskräftigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.10.2016 - behauptete Sachverhalt, welcher in Relation zum nunmehrig hervorgekommenen Sachverhalt zu setzen ist.

 

Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass die BF2-4 weder im ersten noch im gegenständlichen Asylverfahren eigene Fluchtgründe vorgebracht haben.

 

Im Rahmen der Erstantragstellung zu seinen Ausreisegründen befragt gab der BF1 im Wesentlichen an, dass er von der georgischen Polizei bedroht und verfolgt worden sei, da er eine Falschaussage verweigert habe.

 

Im gegenständlichen Folgeverfahren führte der BF1 aus, dass seine Probleme mit der georgischen Polizei weiterhin bestehen würden, diese sich allerdings noch verschlimmert hätten. So sei sein Vater als Racheakt in einen Verkehrsunfall verwickelt worden, bei dem er beide Beine verloren hätte. Und nunmehr werde der BF1 samt Familie auch in Österreich von der georgischen Polizei beobachtet und ausspioniert.

 

Auch die BF2 wiederholte vor dem BFA, dass die bereits im Erstverfahren dargelegte Bedrohung und Verfolgung durch die georgische Polizei nach wie vor und mehr denn je aufrecht sei.

 

Die BF1-2 brachten sohin keine relevanten Änderungen in ihrer nunmehrigen Antragsbegründung vor, zumal sie sich schon im ersten Asylverfahren auf die behauptete Bedrohung und Verfolgung durch die georgische Polizei gestützt haben. Diesem Vorbringen wurde in den abschließenden Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.20.2016 die Glaubhaftigkeit abgesprochen und das Schutzbegehren der BF1-4 deshalb auch abgewiesen.

 

Aus der Sicht der erkennenden Richterin stützen sich die BF1-4 sohin in ihren neuerlichen Anträgen im Grunde auf einen behaupteten Sachverhalt, über den bereits einmal rechtskräftig abgesprochen wurde.

 

Soweit der BF1 darüber hinaus (neu) vorbrachte, dass sein Vater inzwischen Opfer eines Racheaktes der georgischen Polizei geworden sei und diese die Beschwerdeführer nunmehr auch in Österreich ausspioniere, bzw. der BF1 eine Militäreinrückung befürchte, ist dieses Vorbringen weder substantiiert genug um ihm einen glaubwürdigen Kern zumessen zu können, noch ist es in Anbetracht des vorangegangenen Vorbringens, über das bereits rechtskräftig abgesprochen wurde, als neuer Sachverhalt zu qualifizieren, an den eine positive Entscheidungsprognose geknüpft werden könnte.

 

Diesbezüglich wird um Wiederholungen zu vermeiden, auf die detaillierten Ausführungen in der Beweiswürdigung dieses Erkenntnisses unter Punkt 2.4. verwiesen.

 

Im Hinblick auf diese Erwägungen kommt die erkennende Richterin - in Übereinstimmung mit dem BFA - zu dem Ergebnis, dass sich die Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren zum einen auf einen (alten) Sachverhalt stützen, über den bereits rechtskräftig abgesprochen wurde, und zum anderen dem ergänzend vorgebrachten neuen Sachverhalt der erforderliche glaubhafte Kern fehlt.

 

Im Ergebnis ist daher hinsichtlich der Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten auf die rechtskräftigen Entscheidungen des BFA im ersten Verfahrensgang zu verweisen und liegt demnach in den gegenständlichen Verfahren res iudicata vor.

 

Hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens der in Österreich nachgeborenen XXXX , geb. XXXX - welche Teil der Kernfamilie der Beschwerdeführer ist - ist anzuführen, dass deren Antrag auf internationalen Schutz von der zuständigen Richterin ebenfalls mit Erkenntnis des heutigen Tages (Verfahren XXXX ) abgewiesen wurde.

 

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

 

3.3.4. Insoweit das Vorbringen der BF 1-4 unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (§ 8 AsylG 2005) zu betrachten ist, ist auszuführen, dass bereits im Erstverfahren festgehalten wurde, dass sich aus dem Vorbringen der BF1-4 kein "reales Risiko" ergeben habe, dass es durch die Rückführung der BF1-4 in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde. Ebenso wenig kam im Verfahren hervor, dass konkret für die BF1-4 im Falle einer Rückverbringung in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein und darf in diesem Konnex nochmals darauf hingewiesen werden, dass weder im Erstverfahren, noch im nunmehrigen (Zweit‑)Verfahren Umstände hervorgekommen sind, welche die Erlassung einer Entscheidung nach § 68 AVG ausschließen würden.

 

Aufgrund dessen, dass auch im zweiten Asylverfahren kein glaubwürdiges konkretes Vorbringen im Hinblick auf eine Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG 2005 erbracht wurde, ist demnach wiederum nur die allgemeine Situation in Georgien zu betrachten. Von Amts wegen sind seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens keine wesentlichen Änderungen der allgemeinen Situation in Georgien notorisch, welche die Annahme einer allgemeinen extremen Gefährdungslage gerechtfertigt erscheinen lassen würden.

 

Es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr Gefahr liefen, in Georgien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.

 

Entsprechend den Länderfeststellungen, kann auch nicht festgestellt werden, dass sich jede Person, welche sich dort aufhält schon alleine aufgrund des Faktums der dortigen physischen Präsenz in einer ernsthaften Bedrohungssituation des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson befindet. Hierfür ist angesichts der derzeitigen Lage vor Ort keine hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit gegeben.

 

In diesem Zusammenhang wird auch explizit darauf verwiesen, dass Georgien inzwischen als sicherer Herkunftsstaat anzusehen ist.

 

Die BF1-4 haben auch nicht vorgebracht, dass sie an einer Erkrankung leiden würden, welche ein Abschiebehindernis nach Georgien darstellen würde. Die vom BF1 angeführte XXXX , welche entsprechend vorgelegtem medizinischem Befund in Lokalanästhesie entfernt werden kann, stellt angesichts der verfügbaren medizinischen Grundversorgung in Georgien, kein Abschiebehindernis dar.

 

Aus den herangezogenen Länderfeststellungen geht hervor, dass eine medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist und nahezu alle Erkrankungen in Georgien behandelt werden können. Auch die Versorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten ist sichergestellt.

 

Unbestritten ist, dass, nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, eine Überstellung nach Georgien dann nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohte.

 

Dass die diesbezüglichen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland allenfalls schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist gemäß der EGMR-Judikatur nicht ausschlaggebend.

 

In diesem Zusammenhang ist auch auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, B 2400/07-9, zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält und aus dem sich zusammenfassend ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

 

Eine akute lebensbedrohende Krankheit der Beschwerdeführer, welche eine Überstellung nach Georgien gemäß der dargestellten Judikatur des EGMR verbieten würde, liegt somit jedenfalls nicht vor.

 

Der in Österreich nachgeborenen XXXX , geb. XXXX , wurde mit Erkenntnis vom heutigen Tag (Verfahren XXXX ), der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien, ebenfalls nicht zuerkannt.

 

Da sohin gegenständlich keine Anhaltspunkte für eine relevante Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten vorliegen - zumal sich die allgemeine Situation in Georgien in der Zeit, bis die nunmehr angefochtenen Bescheide erlassen wurden bzw. bis zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt, und sich auch die Rechtslage in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat - ist im Ergebnis davon auszugehen, dass der Behandlung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz der BF1-4 das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.

 

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

 

3.4. Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung

 

3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.

 

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

 

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß

 

§ 46a Abs. 1 Z 1 oder Z3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

 

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

 

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

 

Die BF1-4 befinden sich seit August 2016 durchgehend im Bundesgebiet, wobei ihr Aufenthalt nicht in obigem Sinne geduldet ist. Sie sind nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet wurde.

 

3.4.2. Eingriff in das Privat- und Familienleben

 

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

 

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

 

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

 

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

 

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

 

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

 

4. der Grad der Integration,

 

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

 

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

 

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

 

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

 

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

 

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt.

 

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

 

Zu einem möglichen Eingriff in das Familienleben der BF1-4 ist anzumerken, dass zur Kernfamilie der Beschwerdeführer auch die in Österreich nachgeborenen XXXX , geb. XXXX gehört. Da über deren Beschwerdeverfahren ebenfalls mit Erkenntnis des heutigen Tages (Verfahren XXXX ) entschieden wurde und darin sowohl die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz als auch die Rückkehrentscheidung samt Zulässigkeit der Abschiebung nach Georgien vollinhaltlich bestätigt wurde, sind alle Familienmitglieder der Kernfamilie der Beschwerdeführer gleichermaßen von einer Rückkehrentscheidung betroffen, sodass insoweit auch kein Eingriff in das schützenswerte Familienleben vorliegt (VwGH 19.12.2012, Zl. 2012/22/0221 mwN).

 

Hinsichtlich eines möglichen Eingriffs in das Privatleben ist auszuführen, dass die BF1-4 erst seit August 2016 - somit rund 1 Jahr und 7 Monate - in Österreich aufhältig sind.

 

Diese kurze Aufenthaltsdauer wird schon dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste den Beschwerdeführern bewusst gewesen sein.

 

Zudem ergingen bereits mit 20.09.2016 die ersten - abweisenden - Bescheide des BFA, weshalb die BF1-4 gemäß der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nach der erstinstanzlichen Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz bereits zu diesem Zeitpunkt ihren zukünftigen Aufenthalt nicht mehr als gesichert betrachten und nicht mehr darauf vertrauen durften, in Zukunft in Österreich verbleiben zu können (vgl. VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.10.2016 wurden diese Erstasylverfahren zudem rechtskräftig negativ abgeschlossen, was dazu führte, dass gegen die BF1-4 seit November 2016 bereits rechtskräftige und aufrechte Rückkehrentscheidungen bestanden, welchen sie nicht nachkamen.

 

Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 8 EMRK (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN).

 

Zu verweisen ist in Zusammenhang mit dem nur rund 1,5 Jahre dauernden Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich auch zentral auf VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet sowie auch auf das Urteil des EGMR vom 8. April 2008, Nr. 21878/06 (NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich), in welchem der EGMR im Rahmen der Interessensabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben.

 

Angesichts dieser Judikatur, ist wohl auch aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer noch von keiner relevanten Bindung zu Österreich auszugehen.

 

Im gegenständlichen Fall sind aber ohnehin keine Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration der BF1-4 in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht erkennbar.

 

Die BF1-2 verfügen nur über rudimentäre Deutschkenntnisse, sind weder in einem Verein noch einer sonstigen Organisation tätig, sie sind nicht berufstätig und bringen auch kein ehrenamtliches Engagement in Vorlage.

 

Soweit die BF1-4 sonstige gewöhnliche soziale Kontakte im Bekannten- und Freundeskreis vorbrachten, ist auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).

 

Zudem ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer nicht gezwungen sind, nach einer Ausreise die bestehenden Bindungen zur Gänze abbrechen zu müssen. So stünde es ihnen frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten (vgl. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74 mwN).

 

Der Umstand, dass die Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden sind, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

 

Das Bundesverwaltungsgericht kann aber auch keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr der BF1-4 erkennen: Die BF1-2 beherrschen nach wie vor die Sprache ihres Heimatlandes, sodass auch ihre Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. Im Hinblick auf den Umstand, dass die erwachsenen BF1-2 den überwiegenden Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht haben, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort nach wie vor ihre Eltern, Geschwister und weitere Verwandte aufhältig sind. Insofern kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die BF1-2 ihrem Kulturkreis völlig entrückt wären und sich in ihrer Heimat überhaupt nicht mehr zurecht finden würden. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in Georgien - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).

 

Soweit Kinder von einer Ausweisung betroffen sind, sind nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen (vgl. EGMR U 18.10.2006, Üner gegen Niederlande, Nr. 46.410/99; GK 6.7.2010, Neulinger und Shuruk gegen Schweiz, Nr. 1615/07). Maßgebliche Bedeutung hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter ("adaptable age"; vgl. EGMR U 31.7.2008, Darren Omoregie ua. gegen Norwegen, Nr. 265/07; U 17.2.2009, Onur gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 27.319/07; siehe dazu auch VwGH 17.12.2007, Zlen. 2006/01/0216 bis 0219) befinden.

 

Die BF3-4 kamen im Alter von sieben bzw. fünf Jahren nach Österreich. Mit einem Erwerb der georgischen Sprache kann daher gerechnet werden und verfügen sie in Georgien über Bezugspersonen im Form ihrer Großeltern und weiteren Verwandten. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes deutet nichts darauf hin, dass es den BF3-4 in Begleitung ihrer Eltern (BF1-2) im Falle einer Rückkehr nach Georgien nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft wieder zu integrieren - dies insbesondere aufgrund ihres noch jungen Alters.

 

Die BF3-4, derzeit acht bzw. fast sieben Jahre alt, befinden sich gemäß der Judikatur der Höchstgerichte noch im anpassungsfähigen Alter, welches in der Rechtsprechung der Höchstgerichte zwischen sieben und elf Jahren angenommen wird (vgl. VfGH 07.10.2014, U 2459/2012 ua., sowie VwGH 19.09.2012, 2012/22/0143 ua.).

 

Der Schulbesuch der BF3-4 in Österreich bildet das vergleichsweise stärkste Interesse an einem weiteren Aufenthalt. Beide Kinder sind jedoch in Georgien geboren und haben dort auch rund sieben bzw. fünf Jahre gelebt, weshalb dieses Interesse erheblich gemindert ist, zumal auch aufgrund der Kenntnisse der Muttersprache eine Fortsetzung des Schulbesuchs in Georgien nicht unzumutbar ist.

 

Demgegenüber würde die Nichterlassung einer Rückkehrentscheidung hinsichtlich der BF3-4 zum Ergebnis führen, dass diese von ihren Eltern getrennt würden. Es ist jedoch festzuhalten, dass die BF3-4 bislang nie von ihren Eltern getrennt waren und demgemäß eine intensive Bindung zu diesen evident ist. Die gebotene Berücksichtigung des Kindeswohles führt daher nicht zu einer Unverhältnismäßigkeit der Rückkehrentscheidung, da ihnen ihre wichtigsten Bezugspersonen erhalten bleiben, eine Fortsetzung des Schulbesuches in Georgien zumutbar ist und ein alleiniger Verbleib der BF3-4 in Österreich die erwähnten ungünstigen Auswirkungen zeitigten würde.

 

Es wird diesbezüglich darauf hingewiesen, dass es an BF1 und BF2 als Eltern der minderjährigen Beschwerdeführer liegen wird, der Verpflichtung zur Ausreise aus dem Bundesgebiet ehestmöglich nachzukommen, um so die Wiederintegration in den Herkunftsstaat nicht zu verzögern bzw. zu erschweren.

 

Schließlich konnte auch kein Aufenthalt, der auf überlangen den Behörden zurechenbaren Verzögerungen basiert, seitens des erkennenden Gerichtes festgestellt werden.

 

Nur beim Vorliegen von außergewöhnlichen, besonders berücksichtigenden Sachverhalten kann sich ergeben, dass den Fremden, welche rechtswidrig in das Bundesgebiet einreisten oder sich rechtswidrig in diesem aufhalten, ihre Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nachgesehen und ein Aufenthaltsrecht erteilt wird.

 

Derartige Umstände liegen im gegenständlichen Fall keinesfalls vor. Sollte bei den Beschwerdeführern die gegenteilige Erwartungshaltung geweckt wurden sein, hat das ho. Gericht dennoch im Rahmen der Gesetze entgegen dieser Erwartungshaltung zu entscheiden.

 

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist daher davon auszugehen, dass die Interessen der BF1-4 an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten.

 

Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.

 

3.4.3. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

 

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

 

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der

 

Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

 

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

 

Im gegenständlichen Fall liegen keine derartigen Abschiebehindernisse vor. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird diesbezüglich insbesondere auf die Ausführungen dieses Erkenntnisses in Punkt 3.2. (sicherer Herkunftsstaat) und 3.3.4. (subsidiärer Schutz) verwiesen.

 

3.5 Zu Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und keine Frist für freiwillige Ausreise):

 

§ 55 FPG lautet:

 

"(1) [...]

 

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

 

(2) bis (5) [...]"

 

Die Nichtgewährung einer Frist für eine freiwillige Ausreise entspricht § 55 Abs. 1a FPG und war daher nicht zu beanstanden.

 

§ 18 Abs 1 BFA-VG lautet auszugsweise:

 

"§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn ...]"

 

Im vorliegenden Fall lagen - wie oben dargelegt - die Voraussetzungen dafür, dass das BFA eine Sachentscheidung (abweisende Entscheidung) fällt nicht vor, zumal das Parteivorbringen wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückzuweisen gewesen wäre.

 

Folglich lagen auch die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 BFA-VG nicht vor, da es sich bei einer Entscheidung nach § 68 AVG um eine zurückweisende Entscheidung handelt und nicht um eine abweisende Entscheidung iSd § 18 Abs 1 BFA-VG.

 

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in den bekämpften Bescheides des BFA war somit nicht rechtmäßig und folglich zu beheben.

 

Wesentlich ist, dass im konkreten Fall den Beschwerden die aufschiebende Wirkung aber ohnehin gemäß § 16 Abs. 2 BFA-VG ex lege nicht zukam.

 

§ 16 Abs. 2 lautet:

 

" § 16 (2) Einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der

 

1. ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist

 

2. Ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht ...

 

...kommt die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt."

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat mangels Vorliegen der Voraussetzungen den Beschwerden im gegenständlichen Fall die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

 

Die aufschiebende Wirkung ist gemäß § 17 BFA-VG zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

Aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ergibt sich, dass diese beschriebenen Gefahren gegenständlich nicht vorliegen.

 

Explizit wird festgehalten, dass auch im Verfahren der XXXX , geb. XXXX , XXXX , die aufschiebende Wirkung vom Bundesverwaltungsgericht (entsprechend § 18 BFA-VG) nicht zuerkannt wurde.

 

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

 

3.6. Entfall einer mündlichen Verhandlung

 

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbeleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

 

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

 

Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta der EU auch im vor-liegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Vor-aussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, Appl. Nr. 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, Appl. Nr. 55.853/00, Miller vs. Schweden).

 

Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

 

Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

 

 

 

 

 

 

Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

 

Im gegenständlichen Fall ist den angefochtenen Bescheiden ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit der Verfahren ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der Beschwerdeführer über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde daher nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt.

 

Das BFA hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in seiner Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung.

 

Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes weist die Entscheidung des BFA immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf.

 

Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, so findet sich in diesem kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger im gegenständlichen Verfahren relevanter Gründe. Der Vorwurf der mangelnden Auseinandersetzung des BFA mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer steht im Widerspruch zum Einvernahmeprotokoll. Aus diesem geht zweifelsfrei hervor, dass die volljährigen Beschwerdeführer ausführlich befragt worden sind. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin näher zu erörtern.

 

Es sei an dieser Stelle auch nochmals darauf hingewiesen, dass es sich bei der Republik Georgien um einen Sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG handelt und diese Sicherheit im bereits beschriebenen Umfang im Rahmen einer normativen Vergewisserung festgestellt wurde. Es ist daher auch aus dem Winkel dieser Betrachtungsweise davon auszugehen, dass im Rahmen dieser normativen Vergewisserung die Akten erkennen lassen, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist und die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung entfallen kann.

 

Im Ergebnis bestand daher kein Anlass für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wobei im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu keinem anderen Verfahrensausgang geführt hätte.

 

Zu B)

 

Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

 

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Zu verweisen ist im Besonderen auch auf den aktuellen Beschluss des VwGH vom 18.06.2014 Zahl: Ra 2014/01/0029-4, mit welchem die außerordentliche Revision in einem Verfahren gemäß § 68 AVG mangels Sachverhaltsänderung zurückgewiesen wurde.

 

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht klar hervor, dass das Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Vorliegen des Prozesshindernisses der entschiedenen Sache, dem Refoulementschutz bzw. zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben, abgeht.

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